Skip to content

Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung bei schwebenden Vergleichsverhandlungen

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 44/18 – Urteil vom 20.11.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 28.02.2018 (3 Ca 302/17) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung und dabei auch um die Frage, ob Anlass besteht, die verspätet eingereichte Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Der 1966 geborene Kläger, promovierter Facharzt für Neuropathologie, stand seit dem 1. Januar 2017 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 20. Juni 2016 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von ungefähr 11.250 Euro. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Universitätsmedizin in A-Stadt betreibt. Der Kläger war dem pathologischen Institut unter Leitung von Herrn Prof. Dr. D. (im Folgenden abgekürzt mit Institutsdirektor bezeichnet) zugewiesen. Der Kläger und der Institutsdirektor kennen sich seit vielen Jahren. Sie hatten an der Universität B. zur gleichen Zeit – möglicherweise sogar am gleichen Lehrstuhl oder am gleichen Institut – ihre fachlich ähnlichen Facharztausbildungen durchlaufen.

Dem Kläger wurde seitens des Institutsdirektors in einem Mitarbeitergespräch am 7. Juni 2017 eröffnet, dass er das bisher unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis umwandeln wolle. Der Kläger hat sich gegen diesen Wunsch nicht prinzipiell gewehrt. Die Umsetzung dieses Wunsches war allerdings aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere wegen § 14 TzBfG) schwierig. Der Institutsdirektor und der Kläger wollten jedoch gemeinsam nach einer tragfähigen Lösung suchen.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2017, dem Kläger zugegangen am 13. Juni 2017, hat die Beklagte sodann das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß während der arbeitsvertraglichen Probezeit zum 30. Juni 2017 gekündigt. Der bei der Beklagten bestehende Personalrat ist vor Ausspruch der Kündigung nicht beteiligt worden.

Nach Ausspruch der Kündigung haben den Parteien weiter über die Möglichkeit verhandelt, die Zusammenarbeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Der Kläger hat den Verlauf dieser Verhandlungen, die letztlich nicht zu einem positiven Ergebnis geführt hatten, in einer Mail an den Leiter des Geschäftsbereichs Personal der Beklagten vom 11. August 2017 zusammenfassend geschildert (Kopie der Mail als Anlage B 3 zur Akte gereicht worden, hier Blatt 52 f). Auszugsweise heißt es dort:

„Sehr geehrter Herr …,

ich wende mich nochmals in der weiterhin offenen Angelegenheit meiner Weiterbeschäftigung in der Universitätsmedizin … an Sie.

[Der Institutsdirektor] hat mich erstmals am 07.06.2017 in einem Mitarbeitergespräch darüber informiert, dass er eine Änderung meiner Vertragsbedingungen von unbefristet zu befristet wünsche. Gleichzeitig hat er mir, wie auch in wiederholten Folgegesprächen, zugesichert, dass er meine weitere Beschäftigung in dem von ihm geleiteten Institut wünsche, und dass ich mir keine Sorgen machen müsse, da ich einen unmittelbaren Anschlussvertrag erhielte.

Am 12.06.2017 haben Sie mir die Kündigung ausgesprochen. Wie ich von meinem daraufhin hinzugezogenen Anwalt (da arbeitsrechtliche Belange nicht zu meinen Kompetenzen gehören) erfuhr, haben Sie dadurch bereits mehr als zwei Wochen vor Ablauf der Probezeit (zum 30.06.2017) eine Situation geschaffen, welche die von [dem Institutsdirektor] und mir gewünschte Weiterbeschäftigung zumindest sehr erschwert.

Am 27.06.2017 konnten Sie mir in einem persönlichen Gespräch keine Auskunft darüber geben, wie angesichts der von Ihnen bereits ausgesprochenen Kündigung ein weiterer Vertrag gestaltet werden könne. Wir hatten uns darauf geeinigt, dass Sie bzw. der Rechtsbeistand der [Beklagten] mit meinem Anwalt, dessen Kontaktdaten ich Ihnen zu diesem Zweck übergeben hatte, in Kontakt träten. Dies ist nicht geschehen. Auch eine e-mail meines Anwalts an Sie blieb unbeantwortet. Erst auf wiederholtes Aktivwerden meines Anwalts hin kam es am 10.07.2017 zu einem Telefonat mit Ihnen.

Gelegentliche Kontakte im Verlauf waren nicht zielführend, bzw. es wurde auf Entscheidungen der Ihnen übergeordneten Stellen verwiesen – wie sind diese ausgefallen?

Mein Anwalt … hat Ihnen am 27.07.2017 einen Vorschlag zur Vertragsgestaltung übersandt, zu dem es meines Wissens bis heute keine Antwort gibt.

Mein derzeitiger Eindruck ist leider, dass Sie durch Ihr Handeln (frühe Kündigung) und Nicht-Handeln (kein Kontakt mit meinem Anwalt) gezielt meine Weiterbeschäftigung in der Universitätsmedizin A-Stadt verhindern. Was sind die Gründe dafür?“

Der seinerzeitige klägerische Anwalt hatte in der erwähnten Mail vom 27. Juli 2017 der Beklagten vorgeschlagen, die Befristung auf den Wunsch des Klägers nach einer weiteren Facharztausbildung zum Pathologen zu stützen, um eine wirksame Befristung nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄrzteBefrG) erreichen zu können. Eine Antwort auf diesen Vorschlag ist die Beklagte schuldig geblieben.

Ungefähr Mitte August 2017 hat der Kläger sodann seinen Rechtsanwalt gewechselt. Der neue Rechtsanwalt hat als erstes unverzüglich die Klagerhebung veranlasst.

Mit seiner am 28. August 2017 bei Gericht vorab per Fax eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung vom 12. Juni 2018. Er beantragt die nachträgliche Zulassung der verspätet eingereichten Kündigungsschutzklage und rügt, die Kündigung sei schon mangels Beteiligung des Personalrats unwirksam. Zusätzlich begehrt er tatsächliche Beschäftigung für den Lauf des Rechtsstreits. Hilfsweise hatte er erstinstanzlich den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot, ab Juli 2017 weiter auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages aus Juni 2016 zusammen zu arbeiten, anzunehmen.

Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit allen Haupt- und Hilfsanträgen mit Urteil vom 28. Februar 2018 als unbegründet abgewiesen und in diesem Rahmen auch die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage als unzulässig und unbegründet abgelehnt (3 Ca 302/17). Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, die streitgegenständliche Probezeitkündigung sei nach § 7 KSchG als wirksam anzusehen, da sie nicht rechtzeitig im Sinne von § 4 KSchG mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen worden sei. Ein Anlass, die verspätet eingereichte Klage nachträglich zuzulassen, bestehe nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Gehe man hilfsweise mit dem Kläger davon aus, dass die schwebenden Verhandlungen über die weitere Zusammenarbeit den Kläger an einer rechtzeitigen Erhebung der Klage schuldlos gehindert hätten, habe der Kläger jedenfalls auch die Zwei-Wochen-Frist ab Behebung des Hindernisses zur Erhebung der Klage aus § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG versäumt, so dass auch daher eine nachträgliche Zulassung der verspätet eingereichten Klage ausscheidet. In einer zusätzlichen Erwägung hat das Arbeitsgericht außerdem darauf erkannt, dass an der Kündigung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 Landespersonalvertragungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LPersVG MV) kein Personalrat beteiligt werden musste (lediglich antragsabhängige Beteiligung bei Personal, das überwiegend wissenschaftlich eingesetzt ist). – Den Hilfsantrag hat das Arbeitsgericht als unbegründet erachtet, da nicht erkennbar sei, aus welchem Grund die Beklagte verpflichtet sein könnte, auf das klägerische Angebot einzugehen.

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt der Kläger nur noch seinen Kündigungsschutzantrag einschließlich des Antrags auf nachträgliche Zulassung der Klage und seinen Weiterbeschäftigungsantrag weiter. Den Hilfsantrag auf Vertragsabschluss verfolgt der Kläger im Berufungsrechtszug nicht weiter.

Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die Kündigungsschutzklage zu Unrecht nicht nachträglich zugelassen. Dazu behauptet der Kläger, die Beklagte habe ihn schuldhaft von einer fristgerechten Erhebung der Kündigungsschutzklage abgehalten. Der Institutsdirektor habe ihm als Bote der Beklagten verbindlich eine befristete Weiterbeschäftigung zugesichert. Um die Absichten der Beklagten zu untermauern, habe der Institutsdirektor bei Übergabe der Kündigung mitgeteilt, dass er sich „keine Sorgen machen“ müsse, es werde eine unmittelbare Weiterbeschäftigung erfolgen. Aufgrund dieser Zusicherung sei eine gerichtliche Interessenwahrnehmung nicht angezeigt gewesen.

Das Arbeitsgericht irre auch, soweit es angenommen habe, der Kläger habe die Frist zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage aus § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG versäumt. Erst im Rahmen des Erstgesprächs nach Anwaltswechsel am 15. August 2017 sei dem Kläger klar geworden, dass die Beklagte ihn wohl bewusst hingehalten habe, um ihn von der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage abzuhalten. Die Erhebung der Klage (Gerichtseingang am 28. August 2017) sei daher noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist aus § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG erfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das arbeitsgerichtliche Urteil im Umfang der Berufung abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 12.06.2017 zum 30.06.2017 nicht aufgelöst wurde,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtstreits als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Arzt) zu beschäftigen,

3. die Kündigungsschutzklageklage nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend habe das Arbeitsgericht darauf erkannt, dass ein Grund für die nachträgliche Zulassung der Klage nicht vorliege, und zusätzlich – wenn man hilfsweise den vorgetragenen Grund akzeptieren wolle – der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu spät gestellt wurde. Der Institutsdirektor habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine befristete Weiterbeschäftigung zugesichert, denn dafür fehle es ihm bereits an der Befugnis, verbindliche Erklärungen in Personalangelegenheiten abzugeben. Der Institutsdirektor habe auch nicht als Bote eine Willenserklärung der Beklagten dem Kläger übermittelt. Der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert, denn der Kläger habe nicht mitgeteilt, wer auf Seiten der Beklagten den Institutsdirektor beauftragt habe, eine entsprechende Zusicherung an den Kläger zu übermitteln.

Die Mail-Nachrichten, die im Verlauf der Verhandlungen ausgetauscht wurden, zeigten im Übrigen in aller Deutlichkeit, dass auch der Kläger stets davon ausgegangen ist, dass die Einzelheiten der weiteren Zusammenarbeit noch ungeklärt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die klägerische Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

Der Klage- und Berufungsantrag zu 1 (Kündigungsschutzantrag) ist unbegründet.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat durch die arbeitsgeberseitige Kündigung vom 12. Juni 2017, Zugang beim Kläger am 13. Juni 2017, mit Ablauf des 30. Juni 2017 während der Probezeit mit der vereinbarten Kündigungsfrist während der Probezeit seine Beendigung gefunden. Die Kündigung gilt gemäß § 7 KSchG als wirksam, weil sich der Kläger nicht innerhalb der gesetzlich geregelten Fristen gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt hat.

1.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 KSchG).

Diese Frist hat der Kläger versäumt. Die Kündigung war ihm am 13. Juni 2017 (Dienstag) zugegangen. Er hätte daher nach dieser Vorschrift seine Klage spätestens am 4. Juli 2017 (Dienstag) bei Gericht einreichen müssen.

Der tatsächliche Eingang seiner Klage Ende August 2017 lag daher weit außerhalb der gesetzlichen Frist zur Klageerhebung.

2.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise mögliche nachträgliche Zulassung der verspätet eingereichten Kündigungsschutzklage sind nicht erfüllt.

Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 KSchG ist auf den Antrag eines Arbeitnehmers, der nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, die Klage nachträglich zuzulassen. Dieser Antrag ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig.

a)

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt (§ 5 Absatz 1 KSchG) daran gehindert war, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung am 13. Juni 2017 Kündigungsschutzklage zu erheben.

Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer kein Verschulden an der verspäteten Klageerhebung trifft, ihm darf selbst leichte Fahrlässigkeit nicht vorwerfbar sein. Bei der Prüfung ist ein objektiv-abstrakt zu bestimmender Sorgfaltsmaßstab unter Berücksichtigung der individuellen Situation und der persönlichen Fähigkeiten des konkret betroffenen Arbeitnehmers anzulegen (BAG 25. April 2018 – 2 AZR 493/17 – NJW 2018, 2916 = AP KSchG 1969 § 5 Nr. 20 = BB 2018, 2684).

Vorliegend macht der Kläger zwei Gesichtspunkte geltend, die gegen eine rechtzeitige Klageerhebung gesprochen hätten. Zum einen sei es während der schwebenden Vertragsverhandlungen untunlich gewesen, Klage zu erheben. Zum anderen müsse man davon ausgehen, dass die Beklagte den Kläger arglistig an der rechtzeitigen Erhebung der Klage gehindert habe. Weder der eine noch der andere Gesichtspunkt rechtfertigen die nachträgliche Zulassung der Klage.

aa)

Schwebende Vergleichsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind generell kein Entschuldigungsgrund für eine nicht rechtzeitige Klageerhebung (BAG 19. Februar 2009 – 2 AZR 286/07 – AP Nr. 38 zu § 9 MuSchG 1968 = NZA 2009, 980; vgl. auch LAG Köln 19. April 2004 – 5 Ta 63/04 – LAGE KSchG § 5 Nr. 108 = MDR 2005, 403: gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung die Rücknahme der Kündigung vorbehalten hat).

Das gilt auch im vorliegenden Falle. Durch die Kündigung vom 12. Juni 2017 hat die Beklagte – trotz der bereits angelaufenen Gespräche über eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses – förmlich ihren Willen kundgetan, sich vom Kläger zu trennen. Will der Kläger die Kündigung nicht hinnehmen, muss er in der gesetzlich vorgesehenen Drei-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage erheben. Der Kläger hat – was an dieser Stelle zur Klarstellung betont werden soll – sich auch nicht darauf berufen, dass ihm diese Klagefrist nicht bekannt gewesen sei.

Es trifft zwar zu, dass diese Klagefrist zum Schutz des Arbeitgebers in das Gesetz aufgenommen wurde. Denn der Arbeitgeber läuft mit der Kündigung das Risiko, dass diese vor dem Gesetz keinen Bestand hat. Er muss daher – so die gesetzgeberische Überlegung zu § 4 KSchG – innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Gewissheit haben, ob die Kündigung Bestand hat oder einer gerichtlich Überprüfung unterzogen wird. Dieser Hintergrund eröffnet Spielraum dafür, den Fristlauf für die Kündigungsschutzklage anders zu bewerten, wenn der Arbeitgeber selbst seine Bereitschaft signalisiert, trotz der ausgesprochenen Kündigung über eine Fortsetzung der Zusammenarbeit verhandeln zu wollen.

Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann allerdings offen bleiben, ob – und wenn ja, unter welchen Bedingungen – man schwebende Verhandlungen über die Rücknahme der Kündigung oder eine veränderte weitere Zusammenarbeit als Grund für eine schuldlos verspätete Klageerhebung anerkennen kann, denn es gibt keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber den Eindruck vermittelt hat, die ausgesprochene Kündigung sei nicht ernst gemeint. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten nicht einmal begründeten Anlass dafür geboten, auf eine gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Kündigung verzichten zu können, da eine weitere Zusammenarbeit unabhängig von der ausgesprochenen Kündigung erfolgen sollte.

Die Erklärungen des Institutsdirektors vor Ausspruch der Kündigung, bei Übergabe der Kündigung und nach Ausspruch der Kündigung, die nach dem klägerischen Verständnis als Zusicherung einer weiteren Zusammenarbeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu deuten sind, braucht sich die Beklagte nicht zurechnen zu lassen. Denn der Institutsdirektor war weder aufgrund des ihm übertragenen Amtes noch aufgrund eines Auftrages dazu befugt, verbindliche Erklärungen in diesem Sinne gegenüber dem Kläger abzugeben. Aufgrund des Vertragsabschlusses und aufgrund der Kündigung war dem Kläger klar, dass die Statusfragen im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht im Institut, sondern in der zentralen Personalabteilung entschieden werden. Dass der Kläger wusste, dass er die anstehenden Statusfragen nicht allein mit dem Institutsdirektor regeln kann, ergibt sich ohne Zweifel auch aus den ausgetauschten Nachrichten, bei denen es wegen der anstehenden Probleme einer rechtssicheren Befristungsabrede stets um die Frage ging, wie man die zuständige Personalabteilung von der Möglichkeit eines Vertragsabschlusses überzeugen könnte.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die Sicht des Klägers, der Institutsdirektor sei bei seinen Zusagen als Bote der Beklagten aufgetreten, verworfen. Ein Bote übermittelt eine Willenserklärung einer anderen Person. Der Bote muss also einen Auftrag einer Person haben, eine verbindliche Willenserklärung an einen Dritten – hier den Kläger – zu übermitteln. Die Beklagte hat bestritten, dass es einen solchen Auftrag gab. Es wäre also am Kläger gewesen vorzutragen, von wem der Institutsdirektor beauftragt war, ihm – dem Kläger – Zusicherungen zu machen. Dazu hat der Kläger auch im Berufungsrechtszug nichts vorgetragen. Sein Parteivortrag ist daher unschlüssig.

Im Übrigen ist es auch fernliegend anzunehmen, die für Vertragsabschlüsse zuständige Personalabteilung in der Zentralverwaltung der Beklagten habe den Institutsdirektor vor Klärung aller auf der Hand liegenden rechtlichen Risiken der vorliegend erwogenen befristeten weiteren Zusammenarbeit bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kündigung damit beauftragt, im Namen der Beklagten eine verbindliche Zusage gegenüber dem Kläger abzugeben.

Selbst wenn man hilfsweise einmal annimmt, die Erklärungen des Institutsdirektors seien rechtsverbindlich gewesen, zeigt eine nähere Beleuchtung der ihm zugeschriebenen Äußerungen, dass er die weitere Zusammenarbeit gerade nicht bedingungsfrei zugesagt hat. Denn er soll zwar gesagt haben, man wolle auf jeden Fall weiter zusammenarbeiten. Diese positive Aussicht hat er allerdings an die Bedingung einer rechtssicheren Lösung für die befristete Zusammenarbeit geknüpft. In diesem Sinne ist die weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht am guten Willen des Institutsdirektors gescheitert, sondern an den rechtlichen Rahmenbedingungen, die einer befristeten Zusammenarbeit im Arbeitsverhältnis enge Grenzen setzen.

bb)

Dem Kläger ist auch nicht der Nachweis gelungen, dass die Beklagte ihn arglistig von der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage abgehalten hat.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage gehindert ist, wenn ihn der Arbeitgeber arglistig von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (BAG 19. Februar 2009 aaO). Arglist liegt bei jeder vorsätzlichen falschen Auskunft vor, die unter Vortäuschung der tatsächlichen und rechtlichen Lage darauf abzielt, den Arbeitnehmer von der Klageerhebung abzuhalten, um die Fiktionswirkung des § 7 KSchG eintreten zu lassen (Kiel in ErfK § 5 KSchG Rz. 21).

Ein solcher Fall liegt nicht vor. Es ist nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte beim Kläger darauf Einfluss genommen hat, keine Kündigungsschutzklage zu erheben. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beklagte signalisiert hat, eine Klageerhebung werde die Verhandlungsbereitschaft negativ beeinflussen. Noch gibt es einen Hinweis darauf, dass die Beklagte vorsätzlich den Eindruck vermittelt hat, die Klageerhebung sei überflüssig, da man sich ohnehin einigen werde. Im Gegenteil. Bereits in der Mail des Institutsdirektors an den Kläger vom 6. Juli 2017 (Anlage zur Klageschrift, hier Blatt 13) tritt deutlich zu Tage, dass es wohl keine rechtssichere Lösung für den Wunsch nach befristeter weiterer Zusammenarbeit geben wird („… hat dein Anwalt einen praktikablen Lösungsvorschlag unterbreitet? Hat er eine Idee, die wir noch nicht besprochen haben? Davon weiß ich nichts. Was ist denn seine Idee, um einen juristisch akzeptablen Vertrag zu formulieren?“). Bei einer so skeptischen Bewertung der Situation durch einen der Protagonisten des Rechtsstreits sieht sich das Gericht nicht in der Lage festzustellen, die Beklagte habe den Kläger absichtlich in Sicherheit gewiegt, um ihn von der Klagerhebung abzuhalten.

b)

Selbst dann, wenn man hilfsweise zu Gunsten des Klägers einmal unterstellt, dem Kläger sei die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage wegen der schwebenden Verhandlungen über die weitere Zusammenarbeit unzumutbar gewesen, könnte diese nicht nachträglich zugelassen werden, denn ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von 2 Wochen, gerechnet ab dem Tag, zu dem das Klagehindernis beseitigt war, gestellt werden (§ 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG). Der Begriff des Hindernisses in § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG knüpft an den der Verhinderung in § 5 Absatz 1 Satz 1 KSchG an.

aa)

Für den Fall der fehlenden Kenntnis der Klagefrist aus § 4 KSchG hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Zweiwochenfrist beginnt, sobald die fortbestehende Unkenntnis nicht länger unverschuldet ist (BAG 25. April 2013 – 6 AZR 49/12 – AP Nr. 1 zu § 343 InsO = NZI 2013, 758). Die Frist des § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG wird also nicht erst durch die positive Kenntnis von der Versäumung der Klagefrist in Lauf gesetzt. Sie wird ausgelöst, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei gehöriger Sorgfalt erkennen muss, dass die Frist möglicherweise versäumt ist (BAG 25. April 2013 aaO).

Gemünzt auf den hier vorliegenden Fall einer möglicherweise unzumutbaren rechtzeitigen Klageerhebung wegen schwebender Verhandlungen über die weitere Zusammenarbeit, wäre das Klagehindernis in dem Moment entfallen, in dem aufgrund der objektiven Anhaltspunkte mit einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen nicht mehr gerechnet werden konnte.

bb)

Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger die Frist aus § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG versäumt.

Der Kläger möchte dafür annehmen, dass erst sein Erstgespräch am 15. August 2017 bei seinem neuen Rechtsanwalt, der ihn auch im hiesigen Rechtsstreit vertritt, ihm die Klarheit verschafft habe, dass mit einem konstruktiven Abschluss der Vertragsgespräche nicht mehr gerechnet werden könne. Das ist nicht überzeugend. Denn ausweislich der im Tatbestand zitierten Mail des Klägers an den Leiter des Geschäftsbereichs Personal vom 11. August 2017 hatte der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt den – zutreffenden – Eindruck, dass die Beklagte nicht (mehr) Willens war, mit ihm einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen. Der Eindruck stützt sich im Kern auf der Beobachtung, dass die Beklagte auf den klägerischen Vorschlag aus der Anwaltsmail vom 27. Juli 2017, die Befristung auf § 1 ÄrzteBefrG zu stützen, kommentarlos nicht eingegangen war. Zusätzlich räumt der Kläger ein, dass es am 26. Juli 2017 noch ein Telefonat mit dem ärztlichen Vorstand des Klinikums gegeben habe, in dem ihm bereits signalisiert worden war, dass es wohl nicht zum Vertragsabschluss kommen werde.

Spätestens seit dem 11. August 2017 musste dem Kläger aufgrund der Umstände, die ihm bekannt waren, klar sein, dass es nicht zu einem erneuten Vertragsabschluss kommen würde. Damit war spätestens zu diesem Zeitpunkt auch das Hindernis für die rechtzeitige Klagerhebung beseitigt. Damit war die Klageerhebung am 28. August 2018 erst nach Ablauf der Frist aus § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG erfolgt.

3.

Da die streitgegenständliche Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam gilt, besteht kein Anlass, auf die Frage einzugehen, ob die Kündigung möglicherweise nach § 68 Absatz 7 LPersVG MV wegen unterlassener Beteiligung des Personalrats unwirksam ist.

II.

Da der Kläger mit seinem Kündigungsschutzantrag keinen Erfolg hat, ist auch sein Weiterbeschäftigungsantrag (Klage- und Berufungsantrag zu 2) nicht begründet.

III.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung, da das von ihm eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!