➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ta 24/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht:
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Kündigungsschutzklage: Ringen um Anwaltskosten und Einigungsgebühr
- ✔ Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Was ist Prozesskostenhilfe und wer hat Anspruch darauf?
- Welche Kosten werden durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt?
- Wie wirkt sich ein Vergleich im Kündigungsschutzverfahren auf die Prozesskostenhilfe aus?
- Was versteht man unter dem „Vergleichsmehrwert“ und wie wird dieser berechnet?
- Welche Gebühren stehen dem Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei einem Vergleich zu?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Landesarbeitsgericht Nürnberg
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Worum geht es: Ein Arbeitnehmer reichte eine Kündigungsschutzklage ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Im Gütetermin einigten sich die Parteien auf einen widerruflichen Vergleich, einschließlich der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.
- Zusammenhang: Der Anwalt des Klägers beantragte die Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich. Das Arbeitsgericht bewilligte diese und setzte den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich fest.
- Schwierigkeiten: Streit bestand über die Höhe der dem Anwalt zustehenden Einigungsgebühr. Der Bezirksrevisor wollte die Gebühr reduzieren, während der Anwalt des Klägers eine höhere Vergütung beantragte.
- Gerichtliche Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Würzburg, dem Anwalt die volle 1,5 Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert zuzusprechen.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich nicht zu einer Ermäßigung der Einigungsgebühr führt. Es folgte der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg in einer früheren Entscheidung.
- Auswirkungen: Prozesskostenhilfe kann auf den Vergleich erstreckt werden, ohne dass dies die Höhe der Einigungsgebühr beeinflusst.
- Anwälte können die volle Einigungsgebühr beanspruchen, wenn die Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich erweitert wird.
Kündigungsschutzklage: Ringen um Anwaltskosten und Einigungsgebühr
Das Thema Kündigungsschutz stellt für viele Arbeitnehmer eine wichtige rechtliche Angelegenheit dar. Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll, müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Dabei spielen Faktoren wie die Art der Kündigung, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besondere Schutzvorschriften eine entscheidende Rolle.
Um seine Rechte im Fall einer Kündigung zu wahren, kann ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben. Hierbei können jedoch zusätzliche Kosten wie Gerichtsgebühren oder Anwaltskosten entstehen, die nicht jeder Betroffene ohne Weiteres tragen kann. In solchen Fällen kann die Beantragung von Prozesskostenhilfe eine sinnvolle Option sein, um den finanziellen Aufwand zu reduzieren.
Auch die Frage einer möglichen Einigungsgebühr oder eines Vergleichsmehrwerts kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage relevant werden. Diese Aspekte werden im Folgenden anhand eines konkreten Gerichtsfalls näher beleuchtet.
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✔ Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg
Streit um Prozesskostenhilfe bei Kündigungsschutzklage mit Mehrwertvergleich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Kündigungsschutzklage, bei der der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Im Gütetermin schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich, der unter anderem die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses beinhaltete. Der Klägervertreter beantragte vor Abschluss des Vergleichs die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den beabsichtigten Vergleichsabschluss. Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren und den Vergleich und setzte den Gegenstandswert für das Verfahren auf 8.698,10 € und für den Vergleich auf 11.597,48 € fest.
Der beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 1.708,84 €, die eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert beinhaltete. Das Arbeitsgericht setzte den Erstattungsantrag zunächst antragsgemäß fest, reduzierte die Vergütung jedoch nach Erinnerung des Bezirksrevisors auf 1.498,21 €. Hiergegen legte der Klägervertreter sofortige Beschwerde ein und beantragte eine 1,5 Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert.
Entscheidung des Arbeitsgerichts und Beschwerde des Bezirksrevisors
Das Arbeitsgericht Würzburg gab der Erinnerung des Klägervertreters statt und setzte die Vergütung auf 1.708,84 € fest, basierend auf einer 1,5 Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert. Daraufhin legte der Bezirksrevisor sofortige Beschwerde ein und beantragte die Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0. Das Arbeitsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vor.
Umstrittene Rechtsfrage zur Höhe der Einigungsgebühr bei Mehrwertvergleichen
Bei Mehrwertvergleichen, bei denen die Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert erstreckt und der Anwalt beigeordnet wird, ist umstritten, ob die volle 1,5 Einigungsgebühr oder nur die ermäßigte 1,0 Verfahrensgebühr (Nr. 1003 VV-RVG) anfällt. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg folgte in dieser Rechtsfrage seiner Entscheidung vom 26.07.2021, demnach mit der Neufassung der Anmerkung I. zu Nr. 1003 VV-RVG ab dem 01.01.2021 die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert nicht zu einer Ermäßigung führt.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg
Das LAG Nürnberg machte sich die Ausführungen aus dem Beschluss 3 Ta 68/21 zu eigen und betonte, dass bereits die gerichtliche Erstreckung der Beiordnung auf den Abschluss eines Mehrvergleichs gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 RVG zur Nichtanwendbarkeit der Ermäßigung nach Nr. 1003 VV-RVG führt und es bei der 1,5 Gebühr nach Nr. 1000 VV-RVG verbleibt.
Damit ergab sich eine für den Vergleich zu gewährende Vergütung aus einer 1,0 Gebühr aus 8.698,10 € sowie eine 1,5 Gebühr aus 2.899,38 € unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG. Das LAG Nürnberg wies die Beschwerde des Bezirksrevisors als unbegründet zurück, da der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 23.05.2022 zutreffend war.
Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine. Das Beschwerdeverfahren war gebührenfrei und Kosten wurden nicht erstattet.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Die Entscheidung des LAG Nürnberg stellt klar, dass bei Prozesskostenhilfeverfahren mit Mehrwertvergleichen dem beigeordneten Anwalt die volle 1,5 Einigungsgebühr zusteht. Maßgeblich ist die Erstreckung der Beiordnung auf den Vergleichsabschluss gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 RVG, wodurch die Ermäßigung nach Nr. 1003 VV-RVG nicht greift. Das Urteil schafft Rechtssicherheit für vergleichbare Fälle und stärkt die Vergütungsansprüche beigeordneter Anwälte in Prozesskostenhilfeverfahren.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Das Thema: Kündigungsschutzklage mit Prozesskostenhilfe wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.
- Was ist Prozesskostenhilfe und wer hat Anspruch darauf?
- Welche Kosten werden durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt?
- Wie wirkt sich ein Vergleich im Kündigungsschutzverfahren auf die Prozesskostenhilfe aus?
- Was versteht man unter dem „Vergleichsmehrwert“ und wie wird dieser berechnet?
- Welche Gebühren stehen dem Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei einem Vergleich zu?
Was ist Prozesskostenhilfe und wer hat Anspruch darauf?
Die Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche finanzielle Unterstützung für Personen mit geringem Einkommen und Vermögen. Sie ermöglicht es ihnen, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen, indem der Staat die Kosten für das Gerichtsverfahren und einen Rechtsanwalt übernimmt.
Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Person kann die Kosten des Verfahrens nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen. Hierbei wird das verfügbare Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
- Die beabsichtigte Klage muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erscheinen.
- Die Kosten dürfen nicht von einer Rechtsschutzversicherung oder anderen Stellen getragen werden.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird vom Gericht geprüft und ist nicht automatisch. Der Antrag muss begründet und mit Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen belegt werden.
Für Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage einreichen möchten, ist die Prozesskostenhilfe besonders relevant. Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung klagen. Durch die Prozesskostenhilfe können sie die Klage einreichen, ohne die Kosten zunächst selbst tragen zu müssen.
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Gebühren für einen Rechtsanwalt. Dieser wird dann für das Verfahren beigeordnet. Zusätzlich können bei Bewilligung die Einigungsgebühr für einen Vergleich und der Vergleichsmehrwert abgerechnet werden, wenn dies gesondert beantragt wird.
Welche Kosten werden durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt?
Die Prozesskostenhilfe deckt eine Vielzahl von Kosten ab, die im Rahmen einer Kündigungsschutzklage anfallen können. Zu den abgedeckten Kosten gehören in der Regel Gerichtskosten, Anwaltsgebühren sowie Auslagen für Sachverständigengutachten und Zeugen.
Sollte es während des Verfahrens zu einem Vergleich kommen, werden die bis dahin angefallenen Kosten in der Regel ebenfalls von der Prozesskostenhilfe übernommen. Allerdings ist zu beachten, dass eine mögliche Einigungsgebühr, die bei einem Vergleich fällig werden kann, nicht von der Prozesskostenhilfe getragen wird. Diese Gebühr muss der Arbeitnehmer selbst tragen.
Grundsätzlich ist die Kostenübernahme durch die Prozesskostenhilfe davon abhängig, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Behörden prüfen dies im Vorfeld und können die Prozesskostenhilfe bei mangelnden Erfolgsaussichten verweigern. Wird die Klage letztendlich abgewiesen, können die Kosten zudem vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden.
Wie wirkt sich ein Vergleich im Kündigungsschutzverfahren auf die Prozesskostenhilfe aus?
In Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht wird häufig ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen. Dieser kann sich auf die bewilligte Prozesskostenhilfe auswirken. Entscheidend ist, ob der Vergleich nur den ursprünglichen Streitgegenstand (z.B. Weiterbeschäftigung) oder auch weitere, nicht anhängige Gegenstände (sog. „Vergleichsmehrwert“) regelt.
Erstreckt sich der Vergleich lediglich auf den ursprünglichen Streitgegenstand, bleibt die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe hierfür wirksam. Eine gesonderte Erstreckung ist nicht erforderlich. Die Einigungsgebühr für den Vergleich ist von der Prozesskostenhilfe gedeckt.
Regelt der Vergleich jedoch auch weitere, nicht anhängige Gegenstände (Vergleichsmehrwert), muss die Prozesskostenhilfe gesondert hierauf erstreckt werden. Dafür ist ein Erstreckungsantrag beim Gericht erforderlich. Dieser muss spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, in der der Vergleich geschlossen wurde, gestellt werden. Unterbleibt der Antrag, sind die durch den Mehrwert ausgelösten Gebühren (Verfahrensdifferenzgebühr, höhere Terminsgebühr) nicht von der Prozesskostenhilfe gedeckt.
Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass bei Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert sämtliche hierdurch ausgelösten Gebühren vom Staat zu tragen sind. Eine Beschränkung auf die Einigungsgebühr ist unzulässig. Auch eine Prüfung der Erfolgsaussichten für die zusätzlichen Gegenstände ist nicht erforderlich.
Arbeitnehmer mit Prozesskostenhilfe müssen bei einem Vergleich, der über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgeht, zwingend einen Erstreckungsantrag stellen. Andernfalls können erhebliche Mehrkosten auf sie zukommen. Bei fristgerechtem Antrag trägt der Staat jedoch sämtliche Gebühren für den Vergleichsmehrwert.
Was versteht man unter dem „Vergleichsmehrwert“ und wie wird dieser berechnet?
Der Vergleichsmehrwert bezeichnet den wirtschaftlichen Mehrwert, der durch einen gerichtlichen Vergleich über die ursprünglich streitigen Gegenstände hinaus geregelt wird. Konkret bedeutet dies Folgendes: In einer Kündigungsschutzklage streiten die Parteien zunächst nur über die Wirksamkeit der Kündigung. Wird im Laufe des Verfahrens ein Vergleich geschlossen, können darin weitere Ansprüche geregelt werden, die nicht Gegenstand der Klage waren. Beispielsweise eine Abfindungszahlung oder die Regelung von Urlaubsansprüchen. Der Wert dieser zusätzlich geregelten Ansprüche stellt den Vergleichsmehrwert dar.
Für die Berechnung der Anwaltsgebühren im Prozesskostenhilfeverfahren ist der Vergleichsmehrwert von großer Bedeutung. Grundsätzlich erstreckt sich die bewilligte Prozesskostenhilfe automatisch auf den Vergleich über die Klageansprüche. Für den darüber hinausgehenden Vergleichsmehrwert muss jedoch eine Erstreckung der Prozesskostenhilfe beantragt werden. Wird diese erteilt, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert. Diese beträgt 1,5 des Gegenstandswerts und fällt zusätzlich zu den Gebühren für die Klageansprüche an.
Die Berechnung des Vergleichsmehrwerts richtet sich nach dem Wert der zusätzlich geregelten Ansprüche. Dabei ist nicht der Wert der im Vergleich vereinbarten Leistungen maßgeblich, sondern der Streitwert der erledigten Ansprüche. Beispiel: In der Kündigungsschutzklage wird ein Vergleich geschlossen, der neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 10.000 Euro vorsieht. Der Vergleichsmehrwert entspricht hier nicht den 10.000 Euro Abfindung, sondern dem Wert des erledigten Anspruchs auf Weiterbeschäftigung.
Welche Gebühren stehen dem Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei einem Vergleich zu?
Bei einem Vergleich im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens stehen dem Anwalt grundsätzlich zwei Gebühren zu: die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr. Die Höhe dieser Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab und wird von den Gerichten teilweise unterschiedlich beurteilt.
Die Verfahrensgebühr wird nach der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet und richtet sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens. Bei einem Vergleich fällt neben der regulären 1,3 Verfahrensgebühr zusätzlich eine Verfahrensgebühr von 0,8 Gebühren für den übersteigenden Vergleichswert an (Nr. 3101 VV RVG).
Die Einigungsgebühr honoriert die Mitwirkung des Anwalts am Zustandekommen des Vergleichs. Ihre Höhe hängt ebenfalls vom Gegenstandswert ab. Bei einem gerichtlichen Verfahren beträgt sie 1,0 Gebühr (Nr. 1003 VV RVG). Werden im Vergleich zusätzliche, nicht rechtshängige Ansprüche geregelt, kann für diesen „Mehrvergleich“ eine erhöhte Einigungsgebühr von 1,5 Gebühren anfallen (Nr. 1000 VV RVG).
Umstritten ist, wie der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr zu berechnen ist, wenn verschiedene Ansprüche in einem Vergleich geregelt werden. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass sich der Gegenstandswert aus der Summe aller geregelten Ansprüche ergibt. Andere Gerichte differenzieren und wenden für die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Gebührensätze an.
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer klagt auf Zahlung von 8.000 € Lohnrückständen und schließt vor Gericht einen Vergleich über diese sowie eine zusätzliche Betriebskostennachforderung von 1.100 € und 100 € Renovierungskosten. Hier kann die Einigungsgebühr aus dem Gesamtbetrag von 9.200 € oder gestaffelt nach den einzelnen Ansprüchen berechnet werden.
Insgesamt zeigt sich, dass die Gebührenberechnung bei Prozesskostenhilfeverfahren komplex ist und von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt wird. Betroffene sollten sich daher im Einzelfall beraten lassen, mit welchen Kosten sie im Falle eines Vergleichs zu rechnen haben.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Regelt den allgemeinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer und definiert die Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Relevanz: Grundlage für die Kündigungsschutzklage des Klägers.
- § 48 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Bestimmt die besonderen Verfahrensregeln für Arbeitsgerichtsprozesse, einschließlich der Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Relevanz: Die Entscheidung des Vorsitzenden im Beschwerdeverfahren.
- § 56 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Regelt die Kostenerstattung und Prozesskostenhilfe. Relevanz: Grundlage für die Bewilligung und Erstattung der Anwaltskosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe.
- § 33 RVG: Betrifft die Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der Anwaltsvergütung. Relevanz: Basis für die Zulässigkeit und Fristen der eingelegten Beschwerden.
- Nr. 1003 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG: Bestimmt die reduzierte Einigungsgebühr bei Prozesskostenhilfe. Relevanz: Umstrittene Frage, ob die 1,5- oder 1,0-Einigungsgebühr anzuwenden ist.
- § 15 Abs. 3 RVG: Regelt die Gebührenerhöhung bei mehreren Angelegenheiten, die in einem Verfahren zusammengeführt werden. Relevanz: Festlegung der Höhe der Anwaltsgebühren im Mehrwertvergleich.
- KostRÄG 2021: Reform des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die unter anderem die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf Vergleichsmehrwerte beeinflusst. Relevanz: Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Einigungsgebühr.
- § 48 Abs. 1 RVG: Bestimmt die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf Mehrvergleiche. Relevanz: Entscheidender Punkt in der Diskussion über die Anwendbarkeit der vollen Einigungsgebühr.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Landesarbeitsgericht Nürnberg
Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 5 Ta 24/22 – Beschluss vom 29.12.2022
1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 01.06.2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 23.05.2022, Aktenzeichen: 9 Ca 888/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben für den Kläger am 28.12.2021 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – erhoben. Mit Schreiben vom 28.12.2021 beantragte der Klägervertreter Prozesskostenhilfe. Im Gütetermin vom 25.01.2022 schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen widerruflichen Vergleich u.a. mit dem Inhalt der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Vor Abschluss des widerruflichen Vergleichs beantragte der Klägervertreter die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den beabsichtigten Vergleichsabschluss. Mit Beschluss vom 22.02.2022 wurde dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das Verfahren und den Vergleich bewilligt. Der Gegenstandswert für das Verfahren wurde auf 8.698,10 € und für den Vergleich auf 11.597,48 € festgesetzt.
Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 10.02.2022 begehrte der beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 1.708,84 €, hierin enthalten war eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert.
Mit Beschluss vom 01.03.2022 setzte das Arbeitsgericht den Erstattungsantrag antragsgemäß fest. Auf Erinnerung des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 15.03.2022 wurde die dem Rechtsanwalt zu gewährende Vergütung neu festgesetzt auf 1.498,21 €. Hierauf legte der beigeordnete Rechtsanwalt des Klägers mit Schriftsatz vom 06.04.2022 sofortige Beschwerde ein und beantragte für den Mehrwert des Vergleiches über nicht anhängige Gegenstände eine Einigungsgebühr von 1,5 festzusetzen. Mit Beschluss vom 07.04.2022 wurde der als Erinnerung auszulegenden Beschwerde durch die Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 07.04.2022 nicht abgeholfen und sie dem zuständigen Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 23.05.2022 hat das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – auf die Erinnerung des Klägervertreters vom 06.04.2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 05.04.2022 eine dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung in Höhe von 1.708,84 € festgesetzt und seiner Entscheidung eine 1,5 Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert zugrunde gelegt. Hieraufhin hat der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 01.06.2022 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Einigungsgebühr auf 1,0 zu reduzieren. Das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – hat der sofortigen Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 01.06.2022 nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt. Der Bezirksrevisor hat zur weiteren Begründung seiner Beschwerde auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts München unter dem Aktenzeichen 6 Ta 257/21 Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig. Sie ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG statthaft. Die Beschwerde der Staatskasse ist fristgerecht gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt.
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weshalb entsprechend dem Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 23.05.2022 und der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.07.2022 dem Klägervertreter eine 1,5 Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert zu erstatten ist.
Wird beim Mehrwertvergleich die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt und der Anwalt beigeordnet, so ist umstritten, ob aus dem Mehrwert die volle 1,5 Einigungsgebühr anfällt oder nur die ermäßigte 1,0 Verfahrensgebühr (Nr. 1003 VV-RVG) entsteht (umfassend zum Streitgegenstand Meyer/Kroiß, 8. Auflage 2021, RVG VV 1000, Rn. 21). Die erkennende Kammer folgt in der zu entscheidenden Rechtsfrage der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26.07.2021, 3 Ta 68/21, demnach mit der Neufassung der Anmerkung I. zu Nr. 1003 VV-RVG mit Geltung ab dem 01.01.2021 die Erstreckung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs nicht zu einer Ermäßigung führt. Die erkennende Kammer macht sich die Ausführungen der Kammer 3 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg in dem Beschluss 3 Ta 68/21 zu eigen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Soweit dem so gefundenen Ergebnis teilweise entgegengehalten wird, dass sich aus der Neufassung von § 48 Abs. 1 RVG durch das KostRÄG 2021 nichts für die konkrete Höhe der Einigungsgebühr ergebe und es diesbezüglich weiterhin bei der Bestimmung der Nr. 1003 VV-RVG verbleibe, ist dies zwar im Grunde nach zutreffend, führt jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Anmerkung Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 zu Nr. 1003 VV-RVG zu keinem anderen Ergebnis (entgegen LAG München, Beschluss vom 14.03.2022, Aktenzeichen: 6 Ta 8/22). Bereits die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 RVG erfolgende gerichtliche Erstreckung der Beiordnung auf den Abschluss eines Mehrvergleichs als Vertrag im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG führt zur Nichtanwendbarkeit der Ermäßigung nach Nr. 1003 VV-RVG, sodass es bei der 1,5 Gebühr nach Nr. 1000 VV-RVG verbleibt. Da die Erstreckung der Beiordnung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 RVG die 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG verwirklicht, kann dahingestellt bleiben, ob auch ein Fall der Rückausnahme in Anmerkung Abs. 1, S. 1, Halbsatz 2 zu Nr. 1003 VV-RVG „soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für (…) die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird“ einschlägig ist (hierzu auch OLG Bamberg, Senat für Familiensachen vom 23.09.2022, Aktenzeichen: 2 WF 111/22).
Damit ergibt sich eine für den Vergleich zu gewährende Vergütung aus einer 1,0 Gebühr aus 8.698,10 € sowie eine 1,5 Gebühr aus 2.899,38 € unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG, sodass der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 23.05.2022 zutreffend ist und die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist.
III.
1. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen (§ 78 Satz 3 ArbGG).
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§§ 56 Abs. 2, Satz 2 und 3 RVG).
