Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 Ta 203/15, Beschluss vom 21.12.2015
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 01.10.2015 – 4 Ca 1551 b/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden ist.
Ausweislich der Zustellungsurkunde ist der Kostenfestsetzungsbeschluss dem Kläger am 05.10.2015 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief damit am 19.10.2015, einem Montag, ab. Eingelegt ist die Beschwerde beim Arbeitsgericht aber erst am 22.10.2015.
Zu den Einwendungen des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt erkennbar nicht vor. Dem Kläger wurde vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses rechtliches Gehör gewährt, nämlich mit Verfügung vom 02.06.2015 die dem Kläger am 19.06.2015 zugestellt worden ist.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass verwaltungsgerichtliche Verfahren sei noch nicht abgeschlossen und hieraus eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits herleiten will, wird auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage verwiesen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2013 – 2 AZR 991/11 – Juris, Rn 24 sind die Arbeitsgerichte nicht gehindert über eine Kündigungsschutzklage abschließend zu entscheiden, auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamts noch nicht abgeschlossen ist. Sollte dieser Zustimmungsbescheid im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben werden, ist das Kündigungsschutzverfahren auf Antrag des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO wieder aufzunehmen.
Demnach sind Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht ersichtlich.