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Künstlersozialkasse und das Künstlersozialversicherungsgesetz

Sinn der Künstlersozialversicherung

Als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung sorgt die Künstlersozialkasse (KSV) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten in den Genuss eines ähnlichen Schutzes der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmer gelangen. Durch das der Künstlersozialversicherung zugrunde liegende Gesetz über die So­zi­al­ver­si­che­rung der selbständi­gen Künst­ler und Pu­bli­zis­ten (Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz – KSVG) wird den freischaffenden Künstlern also der Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ermöglicht.

Die Finanzierung der Künstlersozialversicherung

Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Die Besonderheit der KSV liegt in erster Linie in ihrer Finanzierung. Ähnlich wie Arbeitnehmer zahlen die selbständigen Künstler und Publizisten hier lediglich die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Allerdings hat der freischaffende Künstler naturgemäß keinen Arbeitgeber, der die andere Hälfte der Beiträge übernehmen könnte. Hier kommt die Künstlersozialkasse ins Spiel. Sie trägt die andere Beitragshälfte für den Versicherten. Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden zum einen durch eine sogenannte Künstlersozialabgabe aufgebracht. Diese Künstlersozialabgabe wird von Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Zum anderen wird der fehlende Betrag durch einen ergänzenden Zuschuss des Bundes mitgetragen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass selbstständigen Künstlern und Publizisten durch das KSVG ein Zuschuss zur Sozialversicherung gewährt wird, der durch die Künstlersozialkasse bereit gestellt wird.

Voraussetzungen für die Aufnahme

Um von dieser Zuzahlung zu profitieren, versuchen einige Selbständige sich als Künstler oder Publizist auszugeben und somit in die Künstlersozialversicherung einbezogen zu werden. Doch nach dem KSVG müssen zur Aufnahme in die Künstlersozialversicherung einige Voraussetzungen erfüllt werden. Zunächst muss es sich bei dem Versicherten um einen Künstler oder einen Publizisten handeln. Laut § 2 KSVG ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft oder lehrt. Ein Publizist ist demnach jemand, der als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Des Weiteren muss einer selbständigen Arbeit nachgegangen werden, deren Erwerbsmäßigkeit nicht nur vorübergehend stattfindet. Auch aus diesem Grund muss aus der selbständigen Tätigkeit gemäß § 1 KSVG ein Einkommen von mehr als 3.900 Euro erwirtschaftet werden. Schließlich darf im Zusammenhang mit der künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ebenfalls ausgenommen sind nebenberufliche Künstler, welche ihr überwiegendes Einkommen aus einer anderen Haupttätigkeit erzielen. Bei Unklarheiten oder Auseinandersetzungen mit der Künstlersozialkasse sind wir Ihr richtiger Ansprechpartner.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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