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Kürzung der Betriebsrente wegen Überzahlung: Wer die Begünstigung beweisen muss

Ein Konzern kürzte die Betriebsrente seines Ruheständlers, weil er die Beweislast für die verbotene Begünstigung des Betriebsratsmitglieds bei sich sah. Das Unternehmen musste befürchten, sich strafbar gemacht zu haben, konnte aber die angebliche Überzahlung nicht schlüssig belegen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 673/24 B | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Datum: 22.05.2025
  • Aktenzeichen: 3 SLa 673/24 B
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht

  • Das Problem: Ein Arbeitgeber kürzte die Betriebsrente eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds. Er behauptete, die frühere Bezahlung sei eine verbotene Überzahlung gewesen. Das Mitglied klagte, um die Kürzungen rückgängig zu machen.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Arbeitgeber gezahlte Betriebsrente kürzen, weil die frühere Bezahlung des Betriebsratsmitglieds angeblich zu hoch war? Wer muss beweisen, dass die Bezahlung eine unzulässige Begünstigung darstellte?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass eine unzulässige Begünstigung vorlag. Er konnte die Fehlerhaftigkeit der langjährigen Eingruppierung nicht ausreichend belegen.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber tragen die Beweislast, wenn sie gezahlte Vergütungen von Betriebsratsmitgliedern wegen angeblicher Begünstigung zurückfordern wollen. Dafür müssen sie schlüssige, zeitnahe Unterlagen zur damals festgelegten Vergleichsgruppe vorlegen.

Darf der Arbeitgeber die Betriebsrente wegen früherer Überzahlungen kürzen?

Ein Gespenst geht um in den Personalabteilungen deutscher Großunternehmen: die Angst vor der Strafbarkeit wegen zu hoher Betriebsratsvergütungen. Auslöser ist eine verschärfte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Manager ins Visier nimmt, die Betriebsräte zu großzügig bezahlen („Untreue“). Vor diesem Hintergrund spielt sich ein aktueller Konflikt ab, den das Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 22.05.2025 (Aktenzeichen: 3 SLa 673/24 B) entscheiden musste. Es geht nicht nur um juristische Prinzipien, sondern um die Existenzgrundlage eines Ruheständlers.

Ein älterer Mann starrt erschüttert an einem Küchentisch auf den offiziellen Brief zur Kürzung seiner Betriebsrente.
LAG Niedersachsen: Arbeitgeber darf Betriebsrente wegen vermeintlicher Überzahlung nicht kürzen. | Symbolbild: KI

Der Fall dreht sich um einen ehemaligen Mitarbeiter, der sein halbes Leben, von 1977 bis zum Renteneintritt am 01.01.2024, für das Unternehmen tätig war. Über viele Jahre engagierte er sich als freigestelltes Betriebsratsmitglied. Im Laufe seiner Karriere stieg seine Vergütung in die begehrte Entgeltstufe (ES) 24 des „Tarif Plus“. Doch kaum war der Mann in Rente, flatterte ihm ein Brief ins Haus. Der ehemalige Arbeitgeber behauptete, man habe ihm jahrelang zu viel Gehalt gezahlt. Die Einstufung in ES 24 sei eine unzulässige Begünstigung gewesen. Die Konsequenz war drastisch: Das Unternehmen behielt von seiner Betriebsrente in Höhe von ursprünglich 1.596,69 € monatlich 133,58 € netto ein, um die vermeintliche Überzahlung von rund 2.200 € aus den letzten Monaten vor der Rente auszugleichen. Der Rentner klagte gegen diese Kürzung.

Wie berechnet sich das Gehalt eines freigestellten Betriebsrats?

Um den Streit zu verstehen, muss man das deutsche System der Betriebsratsvergütung kennen, das auf einem strengen „Ehrenamtsprinzip“ fußt. Ein Betriebsrat darf für seine Tätigkeit weder bezahlt noch benachteiligt werden. Das Gesetz (§ 37 Abs. 4 BetrVG) schreibt vor, dass das Gehalt eines freigestellten Betriebsrats nicht geringer sein darf als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit einer ähnlichen betriebsüblichen Entwicklung. Man muss also eine Hypothetische Karriere konstruieren: Was würde dieser Mitarbeiter heute verdienen, wenn er nie in den Betriebsrat gewählt worden wäre, sondern normal weitergearbeitet hätte?

Hierbei kollidieren zwei Normen. Auf der einen Seite steht der Anspruch des Betriebsrats auf Anpassung seines Gehalts an die Entwicklung seiner Vergleichsgruppe. Auf der anderen Seite steht das strikte Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Zahlt der Arbeitgeber mehr als dieses hypothetische Gehalt, macht er sich nicht nur zivilrechtlich angreifbar, sondern riskiert unter Umständen sogar eine strafrechtliche Verfolgung wegen Untreue. Genau diese Sorge trieb den Arbeitgeber in diesem Fall an, die Gehaltsentwicklung rückwirkend als „illegal“ einzustufen und das Geld zurückzufordern.

War die Rückforderung der vermeintlichen Überzahlung rechtmäßig?

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen musste tief in die Mechanik der Beweislast und der Vertragsauslegung eintauchen. Das Gericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Braunschweig) und gab dem Rentner recht: Der Arbeitgeber durfte die Betriebsrente nicht kürzen. Die Argumentation der Richter stützt sich auf mehrere Säulen, die Schritt für Schritt die Position des Unternehmens demontieren.

Ist die Gehaltshöhe im Altersteilzeitvertrag festgeschrieben?

Zunächst prüfte das Gericht, ob bereits der Arbeitsvertrag selbst eine Kürzung verbietet. Der Kläger hatte vor seinem Ausscheiden eine Altersteilzeitvereinbarung unterzeichnet. Darin hieß es unter Ziffer 5.1, das Monatsentgelt berechne sich „auf der Grundlage der für Sie geltenden Entgeltstufe 24“. Der Rentner argumentierte, dies sei eine feste Zusage. Das Gericht sah das differenzierter. Es legte die Klausel nach den strengen Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) aus.

Das Ergebnis war für den Kläger zunächst ernüchternd, denn das Gericht verneinte einen sogenannten „konstitutiven Charakter“ der Klausel. Das bedeutet, der Arbeitgeber wollte mit dieser Formulierung keine eigenständige, von den gesetzlichen Vorgaben losgelöste Garantie schaffen. Er verwies lediglich deklaratorisch auf die damals angewendete Tarifstufe. Hätte sich diese Einstufung tatsächlich als gesetzeswidrig herausgestellt, hätte der Vertrag allein den Kläger nicht geschützt. Die bloße Erwähnung der Entgeltstufe im Vertrag schützt also nicht vor einer Korrektur, wenn das Gesetz (§ 78 BetrVG) diese Stufe verbietet. Damit war der Weg frei für die entscheidende Frage: War die Zahlung wirklich gesetzeswidrig?

Wer trägt die Beweislast bei behaupteter Begünstigung des Betriebsrats?

Hier liegt der Kern der Entscheidung und der eigentliche „Aha-Effekt“ dieses Urteils. Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, der Kläger müsse beweisen, dass er das Geld zu Recht bekommen habe. Das Gericht drehte den Spieß jedoch um. Wenn ein Arbeitgeber jahrelang eine bestimmte Vergütung berechnet, mitteilt und auszahlt, schafft er Fakten. Will er später behaupten, diese eigenen Berechnungen seien falsch und eine verbotene Begünstigung gewesen, trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast.

Es gilt der Grundsatz: Wer eine Ausnahme von der Regel oder eine Verbotsverletzung geltend macht, muss die Tatsachen dafür liefern. Der Arbeitgeber konnte sich nicht einfach darauf berufen, dass die Akte „nach heutigen Maßstäben“ keine saubere Vergleichsgruppe enthalte. Das Gericht verlangte substanziierte Beweise dafür, dass die damalige Entscheidung offensichtlich fehlerhaft war. Der bloße Hinweis auf ein mögliches strafrechtliches Risiko oder eine geänderte Rechtsprechung reicht im Zivilprozess nicht aus, um Lohn zurückzufordern. Der Arbeitgeber muss konkret zeigen, warum die damals getroffene Prognose der beruflichen Entwicklung falsch war.

War die rückwirkende Bildung der Vergleichsgruppe zulässig?

Der Arbeitgeber versuchte im Prozess, die Rechtmäßigkeit der Zahlung zu erschüttern, indem er eine neue Vergleichsgruppe bildete. Er wählte fünf Kollegen aus, die zum Zeitpunkt der Wahl des Klägers im Jahr 2002 in derselben Abteilung waren, und legte enge Korridore für Alter und Betriebszugehörigkeit an. Da diese Kollegen nicht in die hohe Entgeltstufe 24 aufgestiegen waren, sollte dies beweisen, dass auch der Kläger dort nichts zu suchen hatte.

Das Gericht zerpflückte diese Argumentation. Es stellte fest, dass die willkürliche Begrenzung der Vergleichsgruppe auf Kollegen, die damals exakt dieselbe Erfahrungsstufe hatten, nicht zwingend sei. Entscheidend sind Werdegang, Qualifikation und Fähigkeiten. Der Kläger hatte schon 1990 seinen Industriemeister gemacht und 2009 eine Führungslizenz erworben. In den Personalakten fanden sich zudem Hinweise auf eine geplante Karriere als Unterabteilungsleiter. Das Gericht monierte, dass der Arbeitgeber diese positiven Qualifikationsmerkmale bei seiner neuen Berechnung völlig ignorierte. Dass andere Kollegen nicht aufgestiegen waren, beweist nicht, dass der Kläger nicht aufgestiegen wäre – insbesondere wenn Dokumente eine „hypothetische Karriere gewährleistet“ als handschriftlichen Vermerk enthielten. Da der Arbeitgeber nicht lückenlos darlegen konnte, dass der Aufstieg in ES 24 für den Kläger praktisch unmöglich gewesen wäre, blieb es bei der Vermutung, dass die Zahlung rechtmäßig war.

Muss zu viel gezahltes Gehalt immer zurückgezahlt werden?

Das Urteil sendet ein klares Signal in die Unternehmenslandschaft: Die Angst vor der Untreue-Strafbarkeit ist kein Freibrief für pauschale Gehaltskürzungen oder Rückforderungen bei Betriebsräten. Die Rechtslage ist eindeutig: Ein Arbeitgeber, der Gehalt zurückfordert, muss beweisen, dass seine eigenen früheren Berechnungen falsch waren. Er kann diese Last nicht auf den Mitarbeiter abwälzen.

Solange der Arbeitgeber nicht schlüssig und detailliert darlegen kann, dass die gewährte Vergütung gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen hat, bleibt das Geld beim Empfänger. Eine bloße Unsicherheit über die richtige Vergleichsgruppe oder fehlende Dokumente aus der Vergangenheit gehen zu Lasten des Unternehmens. Im vorliegenden Fall bedeutet dies: Der Rentner erhält seine volle Betriebsrente, und die einbehaltenen Beträge müssen nachgezahlt werden. Da das Gericht die Revision zugelassen hat, könnte der Fall jedoch noch das Bundesarbeitsgericht beschäftigen.

Die Urteilslogik

Wer jahrelang eine Vergütung zahlt, übernimmt die volle Darlegungsverantwortung, wenn er diese Zahlung später als unzulässige Begünstigung korrigieren oder zurückfordern will.

  • Darlegungslast bei Rückforderung: Der Arbeitgeber muss schlüssig und detailliert beweisen, dass die früher gewährte Vergütung tatsächlich gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot verstieß; er kann die Beweislast nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen.
  • Maßstab der hypothetischen Karriere: Unternehmen widerlegen eine einmal getroffene Karriereprognose nur, wenn sie positive Qualifikationsmerkmale des Betriebsratsmitglieds berücksichtigen und konkret zeigen, dass der Aufstieg in die höhere Entgeltstufe objektiv unmöglich gewesen wäre.
  • Keine vertragliche Garantie gegen Verbotsnormen: Selbst die Erwähnung einer Entgeltstufe in einer Altersteilzeit-Vereinbarung schützt den Arbeitnehmer nicht vor einer Korrektur, wenn diese Einstufung nach den gesetzlichen Bestimmungen eine verbotene Begünstigung darstellt.

Die Unsicherheit des Arbeitgebers über die historische Rechtmäßigkeit seiner eigenen Zahlungen geht zu seinen Lasten und legitimiert keine nachträgliche Kürzung von Betriebsrenten.


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Experten-Kommentar

Einmal gezahlt ist nicht für immer gezahlt – diese Sorge treibt Arbeitgeber um, die langjährige Betriebsratsvergütungen wegen des Untreue-Risikos nachträglich korrigieren und zurückfordern wollen. Das Landesarbeitsgericht hat hier aber eine klare rote Linie gezogen: Wer jahrelang eine bestimmte Vergütung an den Betriebsrat zahlt, trägt später die volle Beweislast, wenn er diese Zahlung als verbotene Begünstigung anfechten will. Die bloße Behauptung, die Akten seien heute lückenhaft oder man befürchte strafrechtliche Konsequenzen, ist kein Freibrief, um Rentenkürzungen durchzusetzen. Dieses Urteil zwingt Unternehmen konsequent dazu, ihre ursprünglichen Gehaltsprognosen sauber zu belegen – sonst bleibt das Geld beim Ruheständler.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Arbeitgeber die Betriebsrente wegen einer Überzahlung meiner Betriebsratsvergütung kürzen?

Die Regel ist klar: Ihr Arbeitgeber darf die Betriebsrente nicht einfach kürzen, nur weil er nachträglich behauptet, Ihre Betriebsratsvergütung sei überhöht gewesen. Eine solche Kürzung greift massiv in Ihre gesicherte Altersversorgung ein. Um diese Maßnahme zu rechtfertigen, muss der Arbeitgeber die angebliche unzulässige Begünstigung lückenlos und substanziiert beweisen. Solange dieser Nachweis fehlt, bleibt das Geld beim Rentner.

Der Arbeitgeber kann die Verantwortung für seine früheren Gehaltsentscheidungen nicht auf Sie abwälzen. Er trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ursprüngliche Vergütung gegen das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG verstoßen hat. Die Sorge des Unternehmens vor einer strafrechtlichen Untreue rechtfertigt keine automatische zivilrechtliche Rückforderung. Wenn der Arbeitgeber jahrelang eine bestimmte Vergütung berechnet und auszahlt, schafft er damit Fakten, die er später nur mit fundierten Argumenten widerlegen kann.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (3 SLa 673/24 B) bestätigte diesen Grundsatz in einem aktuellen Fall: Dem Arbeitgeber gelang der Beweis der Überzahlung nicht, weshalb er die Betriebsrente des Ruheständlers nicht kürzen durfte. Die bloße Unsicherheit über die Richtigkeit der Vergleichsgruppe oder fehlende Dokumentation aus der Vergangenheit gehen zu Lasten des Unternehmens. Wenn der Beweis nicht erbracht wird, muss die Kürzung rückgängig gemacht und die einbehaltenen Beträge vollständig nachgezahlt werden.

Fordern Sie Ihren ehemaligen Arbeitgeber schriftlich per Einschreiben auf, die genaue juristische Begründung, die konkrete Berechnungsmethode sowie die Namen der Vergleichspersonen vorzulegen, und setzen Sie eine Frist zur vollständigen Rückzahlung der einbehaltenen Beträge.


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Muss ich als Betriebsrat jahrelang erhaltenes, aber angeblich überhöhtes Gehalt zurückzahlen?

Die Sorge vor einer Rückforderung hoher Gehaltssummen aus der Vergangenheit ist unbegründet. In den allermeisten Fällen müssen Sie überhöhte Gehälter nicht zurückzahlen. Ein Arbeitgeber schafft Tatsachen, wenn er jahrelang eine bestimmte Vergütung berechnet und auszahlt. Die Beweislast für eine angebliche Überzahlung liegt daher immer beim Unternehmen, da es die Verbotsverletzung geltend macht.

Wenn der Arbeitgeber nachträglich behauptet, Sie seien unzulässig begünstigt worden (§ 78 BetrVG), muss er diese Behauptung lückenlos beweisen. Eine Beweislastumkehr zugunsten des Arbeitgebers ist unzulässig. Die bloße Unsicherheit über die Richtigkeit der ursprünglichen Vergleichsgruppe oder das Fehlen sauberer Akten reichen im Zivilprozess nicht aus, um eine Rückforderung durchzusetzen. Der Arbeitgeber kann seine eigenen Dokumentationsmängel nicht einfach auf den Betriebsrat abwälzen.

Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, dass die ursprüngliche Entscheidung zur Entlohnung objektiv fehlerhaft war. Selbst eine Nennung der Entgeltstufe in Verträgen, etwa in einer Altersteilzeitvereinbarung, belegt die damalige Rechtsauffassung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss nun nachweisen, dass diese eigene, dokumentierte Entscheidung falsch war und der Aufstieg in die erreichte Gehaltsstufe für Sie hypothetisch unmöglich gewesen wäre.

Überprüfen Sie alle Lohnabrechnungen und Verträge der letzten drei Jahre und notieren Sie alle spezifischen Entgeltstufen, die dort als Beleg für die damalige Entscheidung genannt wurden.


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Wie muss der Arbeitgeber beweisen, dass meine Betriebsratsvergütung eine unzulässige Begünstigung war?

Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast, wenn er behauptet, Ihre Betriebsratsvergütung verstoße gegen das Begünstigungsverbot. Er muss substanziierte Beweise liefern und kann sich nicht auf das Fehlen alter Dokumente berufen. Die zentrale Anforderung ist eine schlüssige, retrospektiv korrekte hypothetische Vergleichsgruppe. Dies zerlegen Sie am besten mit einer präzisen Prüfung der Beweisführung des Unternehmens.

Der Arbeitgeber muss lückenlos darlegen, warum die ursprüngliche Gehaltsentscheidung offensichtlich fehlerhaft war. Dafür bildet er eine Vergleichsgruppe von Mitarbeitern, die niemals Betriebsrat waren, aber einen ähnlichen Werdegang aufweisen. Hier liegt oft der erste Angriffspunkt: Der Arbeitgeber darf die Gruppe nicht willkürlich beschränken, etwa nur auf Kollegen aus der exakten Abteilung des Jahres 2002. Eine willkürlich verengte Gruppe verzerrt die realistische Karriereentwicklung und ist vor Gericht in der Regel unzulässig.

Die Beweisführung des Arbeitgebers muss vor allem Ihre individuellen Qualifikationen umfassen. Nehmen wir an, Sie haben einen Industriemeisterbrief oder eine Führungslizenz erworben. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass diese positiven Merkmale selbst ohne die BR-Tätigkeit keinen Aufstieg gewährleistet hätten. Entscheidend ist dabei: Die bloße Tatsache, dass andere Kollegen nicht aufgestiegen sind, beweist nicht, dass Sie selbst nicht aufgestiegen wären. Diese passive Argumentation des Arbeitgebers hat vor Gericht keinen Bestand, wenn Ihr individueller Werdegang einen Aufstieg wahrscheinlich macht.

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Was tun, wenn der Arbeitgeber eine Rückforderung mit fehlenden Dokumenten zur Vergleichsgruppe begründet?

Sie müssen eine solche Rückforderung ablehnen. Die Beweislast für eine vermeintlich unzulässige Begünstigung liegt immer beim Arbeitgeber, der die Rückzahlung fordert. Fehlende oder lückenhafte Dokumentation zur korrekten Vergleichsgruppe geht vollumfänglich zu Lasten des Unternehmens. Eine bloße interne Unsicherheit oder mangelnde Aktenlage rechtfertigt die Rückforderung des Gehalts nicht.

Der Arbeitgeber trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ursprüngliche Gehaltsentscheidung gegen das Begünstigungsverbot nach § 78 BetrVG verstieß. Wenn das Unternehmen jahrelang eine bestimmte Zahlung geleistet hat, schafft es damit juristische Fakten. Der Arbeitgeber kann diese Verantwortung nicht auf Sie abwälzen, indem er sich nachträglich auf eigene Dokumentationsmängel beruft. Die Furcht des Managements vor einer Untreue-Strafbarkeit ist kein juristisches Argument, die Beweisanforderungen im Zivilprozess zu lockern.

Konkret bedeutet dies, Sie sollten keine Zeit damit verbringen, für den Arbeitgeber alte Vergleichsdokumente zu rekonstruieren. Nutzen Sie stattdessen die Schwäche in seiner Beweisführung aus: Er kann sich nicht einfach darauf berufen, dass die Akte „nach heutigen Maßstäben“ keine saubere Vergleichsgruppe enthält. Er muss lückenlos darlegen, warum Ihr hypothetischer Aufstieg ohne die Betriebsratstätigkeit praktisch unmöglich gewesen wäre.

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Welche Kriterien bestimmen die korrekte Vergleichsgruppe für das Gehalt freigestellter Betriebsräte?

Die korrekte Vergütung basiert auf der sogenannten hypothetischen Karriere. Der Gesetzgeber verlangt, dass das Gehalt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds (§ 37 Abs. 4 BetrVG) niemals geringer sein darf, als wenn es normal im Betrieb weitergearbeitet hätte. Die Vergleichsgruppe muss daher Arbeitnehmer umfassen, die einen ähnlichen Werdegang und vergleichbare individuelle Fähigkeiten besitzen. Entscheidend ist dabei das strikte Ehrenamtsprinzip sowie der Schutz vor Benachteiligung.

Bei der Bildung der Vergleichsgruppe sind vor allem individuelle Faktoren zu berücksichtigen. Die relevante Gruppe umfasst Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihres Werdegangs und ihrer dokumentierten Karrierepläne für einen Aufstieg in die höhere Entgeltstufe infrage kamen. Maßgeblich sind spezifische Qualifikationen, etwa ein erworbener Industriemeisterbrief oder eine interne Führungslizenz, die ein Mitarbeiter vor seiner Freistellung erworben hat. Arbeitgeber dürfen die Gruppe nicht willkürlich auf Kollegen beschränken, die nur zufällig dieselbe Erfahrungsstufe zum Zeitpunkt der Wahl innehatten.

Gerichte lehnen eine Verengung der Vergleichsgruppe ab, wenn diese die realistische betriebsübliche Entwicklung verzerrt. Nur weil andere formal vergleichbare Kollegen nicht aufgestiegen sind, ist noch nicht bewiesen, dass der Betriebsrat dies ohne Freistellung auch nicht geschafft hätte. Die ursprüngliche Prognose der beruflichen Entwicklung muss alle persönlichen Qualifikationsmerkmale und intern dokumentierten Aufstiegschancen des freigestellten Betriebsrats einbeziehen.

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Begünstigungsverbot

Das Begünstigungsverbot ist eine strikte Regelung im Betriebsverfassungsgesetz (§ 78 Satz 2 BetrVG), die es dem Arbeitgeber untersagt, Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit finanziell privilegierter oder ihnen zusätzliche Vorteile zu gewähren.
Dieses Gesetz sichert die Unabhängigkeit der Mandatsträger, indem es verhindert, dass Arbeitgeber die Betriebsratsarbeit durch monetäre Anreize beeinflussen oder korrumpieren.

Beispiel: Weil das Begünstigungsverbot eine unzulässige Überzahlung untersagt, musste der Arbeitgeber im vorliegenden Fall lückenlos beweisen, dass die Einstufung des freigestellten Betriebsrats in die Entgeltstufe 24 gesetzlich nicht gerechtfertigt war.

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Beweislast

Die Beweislast regelt im Zivilprozess, welche Partei die entscheidenden Tatsachen beweisen muss, um ihre Behauptung vor Gericht durchzusetzen oder einen Anspruch erfolgreich abzuwehren.
Juristen nennen dies die objektive Beweislast; sie sorgt dafür, dass ein Gericht zu einem Urteil kommt, auch wenn eine Tatsache letztlich nicht eindeutig festgestellt werden kann (non liquet).

Beispiel: Im Arbeitsrechtsstreit lag die Beweislast vollständig beim ehemaligen Arbeitgeber, da er die Behauptung aufstellte, seine jahrelang geleistete Gehaltszahlung sei rechtswidrig gewesen.

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Ehrenamtsprinzip

Dieses Prinzip ist der zentrale, fundamentale Grundsatz des Betriebsverfassungsrechts, der vorschreibt, dass die Betriebsratsarbeit als unentgeltliches Ehrenamt zu behandeln und nicht als reguläre, bezahlte Berufstätigkeit auszulegen ist.
Das Gesetz will damit die Neutralität und Unabhängigkeit der Betriebsräte gewährleisten, sodass sie ihre Entscheidungen frei von monetären Eigennutzen treffen können.

Beispiel: Aufgrund des Ehrenamtsprinzips darf das freigestellte Betriebsratsmitglied weder benachteiligt noch finanziell bessergestellt werden, als es seine berufliche Entwicklung ohne das Mandat vorgesehen hätte.

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Hypothetische Karriere

Die Hypothetische Karriere ist das gesetzlich verlangte Vergleichsmodell zur korrekten Entgeltberechnung freigestellter Betriebsräte, bei dem rekonstruiert wird, welchen beruflichen Aufstieg der Mitarbeiter ohne das Betriebsratsmandat genommen hätte.
Nur wenn das Gehalt strikt der Entwicklung einer konkreten Vergleichsgruppe folgt, ist sichergestellt, dass das Begünstigungsverbot eingehalten und gleichzeitig eine Benachteiligung vermieden wird.

Beispiel: Das Landesarbeitsgericht wies die neue Berechnung des Arbeitgebers zurück, da die willkürlich gebildete Vergleichsgruppe die realistische hypothetische Karriere des Klägers und seine Qualifikationen nicht berücksichtigte.

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Konstitutiver Charakter

Der Konstitutive Charakter beschreibt die Eigenschaft einer vertraglichen Klausel, eigenständige Rechte oder Pflichten zu begründen und damit selbst rechtschöpfend zu wirken.
Diese juristische Unterscheidung ist wichtig, weil eine Formulierung ohne konstitutiven Charakter lediglich deklaratorisch wirkt, also nur einen bereits bestehenden Zustand oder eine Rechtsauffassung bestätigt.

Beispiel: Das Gericht stellte fest, dass die Nennung der Entgeltstufe 24 in der Altersteilzeitvereinbarung keinen konstitutiven Charakter hatte, weshalb sie keinen eigenständigen Anspruch auf diese Stufe begründete.

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Untreue

Als Untreue (§ 266 StGB) bezeichnen Juristen ein Vermögensdelikt, das begeht, wer seine Befugnis, über das Vermögen eines anderen zu verfügen, missbraucht und dadurch dem Unternehmen einen erheblichen Vermögensschaden zufügt.
Diese Strafrechtsnorm dient primär dem Schutz des Unternehmensvermögens vor Misswirtschaft oder unzulässigen Zahlungen durch leitende Angestellte, wozu auch überhöhte Betriebsratsvergütungen zählen.

Beispiel: Die Angst des Managements vor einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Untreue war der primäre Antrieb für den Arbeitgeber, die Betriebsrente des Ruheständlers wegen vermeintlicher Überzahlung zu kürzen.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 3 SLa 673/24 B – Urteil vom 22.05.2025


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