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Kurzarbeitergeld bei Betriebsschließungsversicherung

Wenn ein versicherungsvertraglicher Rechtsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung zusteht, bekommt ein Unternehmer dann trotzdem Kurzarbeitergeld?

Das öffentliche Leben in Deutschland läuft langsam wieder an, doch die deutsche Wirtschaft ächzt weiter unter diversen Beschränkungen. Die Corona-Krise lässt viele Arbeitgeber über Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KUG) nachdenken. Einen Strich durch die Rechnung könnte dabei die Betriebsschließungsversicherung machen.

Das Wichtigste in Kürze


  • Betriebsschließungsversicherung und Kurzarbeitergeld: Unternehmen, die eine Betriebsschließungsversicherung haben, könnten Probleme bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld haben.
  • Versicherungsverweigerung: Viele Versicherungen weigern sich, die vereinbarte Entschädigung zu zahlen, wenn ein Betrieb aufgrund von Corona schließen muss.
  • Kulanzzahlungen: Einige Versicherungen bieten Kulanzzahlungen von 10 bis 15 Prozent der vereinbarten Leistung an, wenn Unternehmen auf weitere Ansprüche verzichten.
  • Dilemma für Unternehmer: Wenn die Versicherung nicht zahlt und gleichzeitig Kurzarbeitergeld wegen der bestehenden Versicherung verweigert wird, stehen Unternehmer vor einem Dilemma.
  • Klarstellung der Bundesagentur für Arbeit: Nur wenn die Betriebsschließung versichert ist, werden Leistungen aus dem Kurzarbeitergeld verrechnet. Freiwillige Leistungen sind nicht betroffen.
  • Risiko der Rückforderung: Wenn die private Betriebsschließungsversicherung greift, kann das Kurzarbeitergeld zurückgefordert werden, wenn es bereits ausgezahlt wurde.

Probleme mit der Betriebsschließungspolice

Kurzarbeit in der Corona-Krise
Große Verunsicherung der Unternehmen in der Corona-Krise. Beeinflußen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung die Anspüche auf Kurzarbeitergeld? Symbolfoto: Von DesignRage /Shutterstock.com

Viele Unternehmen haben in der Vergangenheit eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, um für den Fall einer Betriebsstörung vorzusorgen. Als die Behörden zur Eindämmung des Coronavirus plötzlich pauschal die Schließung zahlreicher Unternehmen anordneten, versuchten viele Unternehmer, sich die entstandenen Schäden von der Versicherung ausgleichen zu lassen. Doch etliche Versicherungsunternehmen stellten sich quer und verweigerten die vereinbarte Entschädigungszahlung.

Ein Kompromiss, der auf Initiative des bayerischen Wirtschaftsministeriums entstand, sollte Versicherer und Versicherte zusammenbringen. Gemäß dem Kompromiss boten die Versicherungsunternehmen an, freiwillig – also aus Kulanz – 10 bis 15 Prozent der eigentlich vereinbarten Versicherungsleistung zu zahlen, sofern die Versicherungsnehmer im Gegenzug auf weitere Ansprüche verzichteten. Bei dem Kompromiss wurde zugrunde gelegt, dass rund 70 Prozent der wirtschaftlichen Ausfälle vom Staat in Form von Kurzarbeitergeld getragen würden. Von den restlichen 30 Prozent wollten die Versicherungsunternehmenunternehmen aus Kulanz die Hälfte (also 15 Prozent) übernehmen.

Allerdings sorgten verschiedene lokale Arbeitsagenturen bei vielen Unternehmern für Unsicherheit. Etliche Arbeitgeber erhielten einen Brief mit folgender Information: „Falls eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt, ist keine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich.“ Grund für diese Aussage ist die Annahme, dass eine finanzielle Not des Unternehmers sich aufgrund der Betriebsschließungsversicherung gar nicht ergeben haben könne. Einige Anwälte hielten diesen Ansatz sozialrechtlich gesehen für plausibel, denn dabei greifen Unternehmer zuerst auf ihre private Vorsorge zurück, ehe sie staatliche Leistungen in Anspruch nehmen.

Doch für die versicherten Unternehmer ergab sich ein Dilemma: Die Versicherung verweigert die Zahlung der vereinbarten Entschädigungsleistung und der Staat will kein Kurzarbeitergeld zahlen, wenn eine Betriebsschließungsversicherung besteht. Für krisengebeutelte Unternehmer stellte sich die Frage, wie weiter vorzugehen sei. Die kleine Kulanzzahlung der Versicherung akzeptieren, und damit auf weitere Ansprüche aus der Versicherung und womöglich das Kurzarbeitergeld verzichten, oder den potenziell lukrativeren aber unsichereren Gerichtsweg wählen?

Kurzarbeitergeld trotz Kulanzzahlung

Kurzarbeitergeld
Symbolfoto: Von michaket /Shutterstock.com

Eingangs rieten einige Anwälte betroffenen Unternehmern zur Vorsicht, um sich durch die Annahme der 15-prozentigen Kulanzzahlung den Zugang zum Kurzarbeitergeld nicht zu verbauen. Für einige Zeit herrschte Unklarheit, dann hat die Bundesagentur für Arbeit Klarheit geschaffen. Laut einer Sprecherin der Bundesbehörde gilt: „Nur wenn die Betriebsschließung versichert ist, werden Leistungen aus dem Kurzarbeitergeld verrechnet. Freiwillige Leistungen sind nicht betroffen.“ Die Versicherungskammer Bayern stellte weiter klar, dass „eine freiwillige Zahlung bedeutet, dass gerade nicht aus dem Versicherungsvertrag gezahlt wird.“ Anders ausgedrückt: Beide Zahlungen kollidieren nicht miteinander. Wer sich entschließt, die Kulanzzahlung der Versicherung anzunehmen, verbaut sich den Weg zum Kurzarbeitergeld nicht. Anders liegt der Fall, wenn die Betriebsschließungsversicherung greift und die volle Entschädigungsleistung von der Versicherung gezahlt wird.

Betriebsschließungsversicherung wird mit Kurzarbeitergeld verrechnet

Im Umkehrschluss bedeutet das: Greift die private Betriebsschließungsversicherung, müssen Unternehmer damit rechnen, das Kurzarbeitergeld verweigert zu bekommen, oder dass die Zahlung von der Arbeitsagentur zurückgefordert wird, falls KUG bereits ausgezahlt worden sein sollte. Laut Bundesagentur für Arbeit kann es zur Zahlung von Kurzarbeitergeld trotz bestehender Betriebsschließungsversicherung etwa dann kommen, wenn das Assekuranzunternehmen „nicht oder zunächst nicht zahlt“. In solchen Fällen veranlasse die Behörde die Zahlung von KUG, um bestehende Arbeitsplätze zu bewahren. Das Kurzarbeitergeld wird laut Aussage der Behörde dann in voller Höhe bezahlt, später aber wohl zurückgefordert. Bei diesen Aussagen ist allerdings Vorsicht geboten, denn wer KUG beantragt, obwohl die gesetzlichen KUG-Voraussetzungen (vgl. §95SGBIII) nicht oder nicht laufend gegeben sind, macht sich im Zweifel strafbar. Denkbar sind der Vorwurf des Betrugs nach §263 StGB oder des Subventionsbetrugs nach §264VIII Nr.1 StGB. Unternehmer sind daher gut beraten, sich derartige Aussagen von BA-Mitarbeitern schriftlich geben zu lassen (im Idealfall als öffentlich-rechtlichen Vertrag), um sich abzusichern.

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