Haben Sie im Arbeitsvertrag eine Klausel zur Kurzarbeit?
In Krisenzeiten, unabhängig von der aktuell vorherrschenden Corona-Pandemie, kann es bei einem Unternehmen als Arbeitgeber durchaus schon einmal zu finanziellen Schwierigkeiten kommen. Diese finanziellen Schwierigkeiten ergeben sich zumeist aus der einbrechenden Nachfrage oder aus Produktionsschwierigkeiten, die sich ihrerseits aus Lieferverzögerungen von Ressourcen oder Rohstoffen heraus ergeben. Auf diese Schwierigkeiten muss das Unternehmen natürlich entsprechend reagieren, um nicht die eigene Existenz zu gefährden. Ein in Deutschland besonders beliebtes Mittel zur Reaktion der Unternehmen auf diese Krise ist die Kurzarbeit. Für Arbeitnehmer bedeutet diese Maßnahme wiederum sehr gravierende Einschnitte im Hinblick auf die Arbeitszeit und den damit verbundenen Arbeitslohn.
Die Kurzarbeit setzt natürlich eine entsprechende arbeitsvertragliche Klausel in dem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber voraus. In ganz bestimmten Ausnahmesituationen kann jedoch die Kurzarbeit auch ohne eine entsprechende Klausel von dem Arbeitgeber verhängt werden.
Was ist die Kurzarbeit überhaupt?

Die Kurzarbeit ist eine vorübergehende Maßnahme, welche entweder alle Arbeitnehmer in dem Unternehmen oder nur einen ganz bestimmten Arbeitnehmerkreis des Unternehmens betrifft. Im Zuge dieser Maßnahme arbeiten die betreffenden Arbeitnehmer entweder überhaupt nicht oder nur in einem ganz klar definierten Zeitfenster innerhalb der Woche. Ein Arbeitgeber kann die Maßnahme nicht ohne Grüne einfach so für den Betrieb einführen. Vielmehr müssen sehr klar definierte Voraussetzungen für die Maßnahme der Kurzarbeit vorliegen und ein Arbeitgeber hat diesbezüglich eine Begründungspflicht.
Welche Voraussetzungen müssen für die Kurzarbeit vorliegen?
Zunächst erst einmal muss unterschieden werden zwischen den arbeitsrechtlichen und den sozialrechtlichen Voraussetzungen für die Kurzarbeit. Arbeitsrechtlich gilt in Deutschland, dass die Kurzarbeitsmaßnahme nicht einseitig von dem Arbeitgeber angeordnet werden kann. Ist in dem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, so muss dieser Betriebsrat für die Kurzarbeitsmaßnahme sein Einverständnis geben.
Aufgrund der aktuell vorherrschenden Corona-Pandemie wurden die Voraussetzungen für die Kurzarbeit durch den Gesetzgeber geändert. Diese Änderungen gelten jedoch ausdrücklich nur für die Zeit der Corona-Krise und haben anschließend keine rechtliche Gültigkeit mehr.
Weiterhin ist es wichtig zu wissen, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf die Kurzarbeit eine separate arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen werden muss. Ist in dem Unternehmen kein Betriebsrat vorhanden, so hängt die Kurzarbeitsmaßnahme dementsprechend auch von dem Einverständnis des Arbeitnehmers ab. In der Regel argumentiert der Arbeitgeber jedoch dahingehend, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ohne die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Kurzarbeitsmaßnahme massiv gefährdet ist. Kann der Arbeitgeber dies entsprechend begründen wird kaum ein Arbeitnehmer die betriebsbedingte Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen. In einem derartigen Fall sollte jedoch der Fokus der Aufmerksamkeit sehr stark auf die Vereinbarung gelegt werden, die zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber für die Zeit der Kurzarbeitsphase getroffen wird.
Eine derartige Vereinbarung sollte auf jeden Fall schriftlich fixiert werden. Auch bei einem Arbeitsverhältnis, welches bereits seit Jahrzehnten besteht, sollte das Vertrauen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht „blind“ sein.
Im Hinblick auf die Höhe der Vergütung hängt es sehr stark davon ab, ob ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bei dem Arbeitgeber in persönlicher Form angeboten hat. In diesem Fall ist ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitsvergütung auch in der vollen Höhe bei einem Arbeitsausfall weiterzuzahlen. Die Vergütung kann lediglich dann wegfallen, wenn dies in dem Arbeitsvertrag oder in einer etwaig bestehenden Arbeitsvergütung in dieser Form so vorgesehen ist. In der Regel existieren in dem Arbeitsvertrag entsprechende Klauseln für den Fall der Kurzarbeit, die als Kurzarbeiterklauseln bekannt sind.
Diese Klauseln sollten auf jeden Fall folgende Punkte thematisieren:
- der Beginn sowie die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeitsmaßnahme
- die Länge der Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitswoche
- die betreffenden Abteilungen bzw. Arbeitnehmerkreise des Unternehmens
- Zeiträume für einen etwaig vorgesehenen vollständigen Arbeitsausfall sowie dessen Voraussetzungen
Leiharbeiter waren bislang auf der Grundlage des § 11 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) von der Kurzarbeit ausgeschlossen. Die Corona-Pandemie hat diesen Umstand jedoch geändert. Dementsprechend können auch die Leiharbeiter ein entsprechendes Kurzarbeitergeld erhalten.
In der Regel wird von dem Arbeitgeber der wirtschaftliche Grund für den Ausfall als Argument angebracht. Wirtschaftliche Gründe sind jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Diese können sein
- Rohstoff- oder Halbfertigwarenmangel
- Absatzmangel
- besonders außergewöhnliche Witterungsverhältnis (beispielsweise Hochwasser)
- behördlich anerkannte Maßnahmen in Form von Energiemangel und damit verbundene Stromsperren
Im Hinblick auf die sozialrechtlichen Voraussetzungen für die Kurzarbeit gilt der § 95 des dritten Sozialgesetzbuches. In diesem Paragrafen wird deutlich gemacht, welchen Anspruch auf die Vergütung Arbeitnehmer unter welchen Voraussetzungen haben. Die grundlegend wichtigsten
Voraussetzungen für einen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld sind
- das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Kurzarbeit
- das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Kurzarbeit
- das Anzeigen des Arbeitsausfalls gegenüber der Arge seitens des Arbeitgebers
Arbeitnehmer, die in Betrieben auf der Grundlage des § 101 Absatz 1 Nr. 1 des dritten Sozialgesetzbuches beschäftigt sind, haben auch einen Anspruch auf das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld. Dieses Saison-Kurzarbeitergeld wird in den Herbst- sowie Wintermonaten ausgezahlt und ist allgemeinhin auch als Schlechtwettergeld bekannt.
Für die Wirksamkeit der Kurzarbeit müssen die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Gründe sowie die vorübergehende Natur der Maßnahme zwingend vorliegen. Hierbei gilt es zu beachten, dass saisonal bedingte oder branchenübliche betriebliche Arbeitsausfälle als vermeidbar angesehen werden und somit auch keinen Kurzarbeitergeldanspruch begründen.
Es kommt in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass ein Unternehme über keinen Betriebsrat verfügt und dementsprechend ein Arbeitgeber auch nicht die Zustimmung des Betriebsrates einholen kann. In diesem Fall ist der Arbeitgeber jedoch gesetzlich dazu verpflichtet, das Gespräch mit den betroffenen Arbeitnehmern zu suchen und die weitere Vorgehensweise mit den betreffenden Arbeitnehmern abzusprechen. Es ist dem Arbeitgeber jedoch durchaus möglich, eine einheitliche Regelung für den gesamten Betrieb zu finden. Diese einheitliche Regelung muss allerdings von jedem Arbeitnehmer des Unternehmens auch akzeptiert werden. In der gängigen Praxis geschieht dies dadurch, dass jeder Arbeitnehmer ein Exemplar der Einheitsregelung vorgelegt bekommt und seine Zustimmung durch eine Unterschrift signalisiert.
Das Thema Kurzarbeit gehört nicht zwingend zu den Themen, die bei einem Einstellungsgespräch zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer direkt zur Sprache kommen. Aus diesem Grund richten viele Arbeitnehmer auch keinen gesonderten Fokus auf diese Thematik, wenn sie sich auf eine neue Arbeitsstelle bewerben. Bei vielen Arbeitnehmern ist die Freude darüber, eine berufliche Anstellung in Aussicht zu haben, sehr viel größer als die Sorge über etwaig drohende Kurzarbeitsmaßnahmen. Den Kurzarbeitsklauseln in dem Arbeitsvertrag wird daher keine große Aufmerksamkeit geschenkt, was sich jedoch im Nachhinein durchaus als großer Fehler herausstellen kann. Ist die Kurzarbeit erst einmal da, so beeinträchtigt sie auf jeden Fall das wirtschaftliche Leben des Arbeitnehmers massiv. Auch Arbeitnehmer können in Zeiten von Krisen sehr schnell in wirtschaftliche Existenznöte kommen, da bei den meisten Menschen in Deutschland die wirtschaftliche Existenz nun einmal sehr stark an das Erwerbseinkommen geknüpft ist. Den vorhandenen Kurzarbeitsklauseln in dem Arbeitsvertrag sollte daher auf jeden Fall direkt im Vorfeld die notwendige Aufmerksamkeit entgegengebracht werden.
Die meisten Arbeitnehmer sind jedoch keine juristischen Experten. Ein Arbeitsvertrag ist jedoch ein Konstrukt aus mehreren Paragrafen, die ein entsprechendes juristisches Fachverständnis voraussetzen. Jeder Mensch ist zwar in der Lage, aus dem Arbeitsvertrag heraus die wichtigsten Faktoren wie Arbeitszeit sowie Erwerbseinkommen nebst Urlaubsanspruch herauszulesen, doch bei den weitergehenden Bestimmungen im Hinblick auf die Kurzarbeit hört es in der Regel auf. Es ist daher auf jeden Fall sehr ratsam, eine anwaltliche Beratung im Hinblick auf die Kurzarbeitsthematik in Anspruch zu nehmen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über ein sehr großes Team aus Fachanwälten, welches sich sehr gern Ihrer Thematik annimmt und den vorhandenen Fall für Sie eingehend prüft. Wir übernehmen auch sehr gern die Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber.
Haben Sie weitere Fragen zur Kurzarbeit oder möchten sich im Rahmen der Beantragung von Kurzarbeitergeld rechtlich von unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen? Dann rufen Sie uns an 02732 791079 oder nutzen unser Kontaktformular.
Weitere Urteile rund um die Kurzarbeit finden Sie auch bei uns auf: www.ra-kotz.de/tag/kurzarbeit.