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Langzeitkonto Auszahlung trotz Krankheit: Ist die Freistellung dann wertlos?

Nach fast 40 Jahren Betriebszugehörigkeit plante ein langjähriger Mitarbeiter seinen Abschied und wollte dafür 31 Tage seines Langzeitkontos in einer Freistellung vom 18. August bis 29. September 2023 nutzen. Doch bereits am 4. August 2023 erkrankte er durchgängig bis über das Ende seines Arbeitsverhältnisses hinaus. Das Unternehmen lehnte die geforderte Auszahlung von fast 9.000 Euro für das nun „ungenutzte“ Zeitguthaben ab.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 629/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter wollte angespartes Zeitguthaben vor Jobende als freie Zeit nutzen. Er wurde kurz vor Beginn krank und blieb es durchgehend. Er forderte eine Auszahlung, der Arbeitgeber weigerte sich.
  • Die Frage: Muss ein Arbeitgeber ein Zeitguthaben auszahlen, wenn der Mitarbeiter kurz vor oder während der geplanten Freistellung krank wird?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass der Anspruch auf die freie Zeit erfüllt war, sobald der Arbeitgeber die Freistellung genehmigte. Die Krankheit ändert daran nichts.
  • Das bedeutet das für Sie: Wenn Sie freie Zeit von einem Langzeitkonto bekommen und dann krank werden, erhalten Sie diese Zeit in der Regel nicht zusätzlich ausgezahlt. Sie tragen das Risiko, die freie Zeit krankheitsbedingt nicht nutzen zu können.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 10. April 2025
  • Aktenzeichen: 3 SLa 629/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein langjähriger Angestellter eines Unternehmens der Metall- und Elektroindustrie. Er forderte die Auszahlung seines Langzeitguthabens.
  • Beklagte: Ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen. Sie beantragte, dass die Klage abgewiesen wird.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer wurde zur Abgeltung seines Langzeitguthabens freigestellt. Vor Beginn dieser Freistellung erkrankte er durchgängig bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Auszahlung seines Langzeitguthabens, wenn er für dessen Abbau freigestellt wurde, aber die Freistellungszeit wegen Krankheit nicht nutzen konnte?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Der Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich war durch die vereinbarte Freistellung bereits erfüllt, und seine spätere Krankheit hob diese Erfüllung nicht auf.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhält keine Auszahlung des Guthabens und muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es in diesem ungewöhnlichen Fall?

In einer norddeutschen Großstadt traf ein langjähriger Mitarbeiter eines bekannten Unternehmens der Metall- und Elektroindustrie eine wichtige Entscheidung: Nach fast 40 Jahren Betriebszugehörigkeit vereinbarte der 1966 geborene Mann mit seinem Arbeitgeber, dass sein Arbeitsverhältnis enden sollte. Für diesen Schritt, der zum 30. September 2023 wirksam werden sollte, gab es noch ein besonderes Zeitguthaben.

Ein Mitarbeiter sitzt mit Gesichtsmaske an seinem Büro-PC, auf dessen Bildschirm eine Freistellungsperiode zu sehen ist – ein häufiger Streitpunkt bei der Auszahlung von Langzeitkonten trotz Krankheit.
Erschöpfung und Unsicherheit prägen diesen Moment, in dem ein langjähriger Mitarbeiter mit seiner Freistellung ringt – wie gehen Unternehmen mit der Auszahlung von Zeitguthaben bei Krankheit um? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Wie viele Angestellte in großen Betrieben hatte auch dieser Mitarbeiter über Jahre hinweg sogenannte Langzeitkonten aufgebaut. Solche Konten sind im Kern wie flexible Zeitsparkonten für die Lebensplanung gedacht. Arbeitnehmer können dort Arbeitszeit oder Gehaltsanteile ansammeln, um sie später für längere Freistellungsphasen zu nutzen – sei es für Qualifizierung, Elternzeit, Altersteilzeit oder, wie hier, für ein vorzeitiges Ausscheiden vor dem regulären Rentenbeginn.

Zum Zeitpunkt der Vereinbarung betrug das angesparte Guthaben des Mitarbeiters 31 Tage. Um dieses Guthaben vor dem Ende der Beschäftigung zu nutzen, wurde eine Freistellung vereinbart: Vom 18. August bis zum 29. September 2023 sollte der Mitarbeiter von seiner Arbeitspflicht befreit sein und seine angesparte Zeit abbauen. Dieser Plan schien perfekt, wurde im System des Unternehmens vermerkt und vom Vorgesetzten des Mitarbeiters ausdrücklich genehmigt. Doch das Schicksal hatte andere Pläne. Bereits am 4. August 2023, also noch vor Beginn seiner geplanten Auszeit, erkrankte der Mitarbeiter und blieb bis über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus durchgängig arbeitsunfähig. Nun stellte sich die Frage: Muss der Arbeitgeber dieses Zeitguthaben auszahlen, weil die geplante Freistellung krankheitsbedingt nicht „genutzt“ werden konnte? Der Mitarbeiter forderte die Auszahlung von fast 9.000 Euro, doch das Unternehmen lehnte ab. Die Gerichte mussten entscheiden.

Welche Argumente brachte der langjährige Mitarbeiter vor?

Der Mitarbeiter war fest davon überzeugt, dass ihm das angesparte Guthaben zustehen müsse. Seine Hauptargumentation baute auf einer Klausel der für ihn geltenden Tarifverträge und einer Betriebsvereinbarung auf. Dort war geregelt, dass eine Auszahlung des Langzeitguthabens am Ende des Arbeitsverhältnisses dann erfolgen sollte, wenn das Guthaben „aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht abgebaut werden konnte“. Für ihn war klar: Seine durchgängige Krankheit war ein Paradebeispiel für einen „persönlichen Grund“, der den Abbau des Guthabens unmöglich gemacht hatte.

Er untermauerte seine Sichtweise mit dem Verweis auf einen anderen Tarifvertrag, der den Begriff „Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen“ definierte und dabei ausdrücklich die Krankheit nannte. Damit sollte bewiesen werden, dass Krankheit als „persönlicher Grund“ anzusehen sei, der eine Auszahlung rechtfertige. Zudem betonte der Mitarbeiter, dass sein Langzeitkonto nicht einfach ein gewöhnliches Überstundenkonto sei. Es handele sich vielmehr um ein spezielles, sogar gegen eine mögliche Firmeninsolvenz gesichertes Wertguthaben. Dieses diene nicht nur seinen persönlichen Zwecken, sondern auch den Interessen des Unternehmens, etwa der Wettbewerbsfähigkeit oder der Arbeitsplatzsicherung, wie es in der Präambel der Betriebsvereinbarung hervorgehoben wurde. Er verglich sein Langzeitkonto mit einem Sparbuch: Wenn man etwas auf ein Sparbuch einzahle und dann krank werde, dürfe das eingezahlte Geld doch auch nicht verfallen.

Wie sah die Gegenseite die Sache?

Das Unternehmen sah die Situation gänzlich anders. Aus seiner Sicht war die Angelegenheit mit der Freistellung des Mitarbeiters vom 18. August bis zum 29. September 2023 bereits geklärt und das Zeitguthaben vollständig „abgebaut“ worden. Die Freistellung hatte ihre Wirkung entfaltet, und die danach eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters ändere daran nichts. Das Unternehmen berief sich auf eine etablierte Rechtsauffassung, wonach mit der Freistellung von der Arbeit das Risiko, die gewonnene Freizeit tatsächlich nach eigenen Vorstellungen nutzen zu können, auf den Arbeitnehmer übergeht.

Es wurde argumentiert, dass die Tarifverträge keine Regelung enthielten, die den Arbeitgeber dafür verantwortlich mache, dass die freie Zeit auch wirklich zur Erholung genutzt werden könne. Die Langzeitkonten dienten der „persönlichen Lebenszeitplanung“, nicht aber der Absicherung von Erholungszwecken wie bei einem regulären Urlaub. Die Klausel zu „persönlichen Gründen“ im Tarifvertrag über Langzeitkonten zielte nach Ansicht des Unternehmens auf Fälle ab, in denen ein Abbau des Guthabens gar nicht erst stattfinden konnte, zum Beispiel weil eine Kündigungsfrist zu kurz war, um die Freistellung zu ermöglichen. Eine nachträglich eingetretene Erkrankung sei damit nicht gemeint. Auch der vom Mitarbeiter herangezogene andere Tarifvertrag sei nicht einschlägig, da er in einem anderen Kontext stehe und zeitlich später abgeschlossen wurde.

Auf welche allgemeinen Rechtsgrundsätze stützte sich das Gericht?

Das Landesarbeitsgericht Köln, das den Fall in zweiter Instanz verhandelte, stützte seine Entscheidung auf grundlegende Prinzipien des Arbeitsrechts, die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fest verankert sind. Der Kern dieser Prinzipien besagt: Wenn ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat und der Arbeitgeber ihn von der Arbeitspflicht freistellt, dann ist dieser Anspruch grundsätzlich bereits erfüllt. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss nicht mehr arbeiten und kann über diese Zeit frei verfügen, während der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt zahlt.

Eine nachträglich eintretende Krankheit während einer solchen Freistellungsperiode macht diese Erfüllungswirkung grundsätzlich nicht zunichte. Das Risiko, die durch die Freistellung gewonnene Freizeit nicht wie geplant nutzen zu können, trägt in aller Regel der Arbeitnehmer. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur dann denkbar, wenn ein Tarifvertrag oder eine andere Vereinbarung ausdrücklich festlegt, dass der Arbeitgeber das Risiko der Nutzungsmöglichkeit trägt – typischerweise dann, wenn die freie Zeit explizit Erholungszwecken dienen soll, so wie es beim Erholungsurlaub der Fall ist. Bei einem gewöhnlichen Freizeitausgleich für Überstunden oder ähnliches ist dies jedoch nicht vorgesehen.

Warum lehnte das Gericht die Forderung des Mitarbeiters ab?

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und wies die Klage des Mitarbeiters ab. Es stellte fest, dass das Zeitguthaben von 31 Tagen auf dem Langzeitkonto des Mitarbeiters durch die zwischen den Parteien vereinbarte und vom Arbeitgeber genehmigte Freistellung für den Zeitraum vom 18. August bis zum 29. September 2023 vollständig abgebaut und der Freistellungsanspruch damit bereits erfüllt worden war. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2023 war somit kein offenes Guthaben mehr auf dem Langzeitkonto vorhanden.

Die erst später, ab dem 4. August 2023, eingetretene und über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters konnte die bereits erfolgte Erfüllungswirkung nicht rückwirkend beseitigen. Das Gericht sah in den maßgeblichen Tarifverträgen und der Betriebsvereinbarung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien einen solchen Willen gehabt hätten. Die Dokumente, die die Langzeitkonten regeln, insbesondere deren Zweckbeschreibung („persönliche Lebensplanung“, vorzeitiges Ausscheiden, Altersteilzeit, Qualifizierung, Elternzeit), nennen die Erholung des Arbeitnehmers nicht als maßgeblichen Zweck der freien Zeit. Vielmehr dienen die genannten Zwecke primär den individuellen Vorstellungen und Zielen des Arbeitnehmers, ohne dass der Arbeitgeber das Risiko einer gelungenen Nutzung dieser privaten Zeit tragen müsste.

Wurden die spezifischen Argumente des Mitarbeiters abgewiesen und warum?

Das Gericht setzte sich detailliert mit den Argumenten des Mitarbeiters auseinander und wies diese Punkt für Punkt zurück:

  1. Das Argument zur Natur des Langzeitkontos (insolvenzgesichertes Wertguthaben):
    Das Gericht befand, dass die Ausgestaltung des Langzeitkontos als insolvenzgesichertes Wertguthaben und die Möglichkeit, es mit Geld anstatt nur mit Zeit zu befüllen, für die entscheidende Frage der Erfüllungswirkung irrelevant ist. Ob ein Anspruch auf Freizeitausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung erfüllt wird, hängt nicht davon ab, wie das Konto zuvor befüllt wurde oder ob es insolvenzgesichert ist. Die wesentliche Frage sei vielmehr, ob eine Regelung besteht, die einen finanziellen Ausgleich vorsieht für den Fall, dass der Arbeitnehmer die freie Zeit nicht wie beabsichtigt nutzen kann. Eine solche Regelung fand sich hier nicht.
  2. Das Argument zu „persönlichen Gründen“ im § 7 lit. b) TV LZK:
    Das Gericht verwarf die Auslegung des Mitarbeiters. § 7 lit. b) TV LZK betrifft sogenannte „Störungen“ beim Abbau des Langzeitguthabens. Das bedeutet, die Regelung greift, wenn eine Freistellung gar nicht erst oder nicht vollständig gewährt werden kann. Die Norm enthält aber keine Bestimmung, die dem Arbeitgeber das Risiko für die Nutzung der Freizeit zuweisen würde, wenn eine Freistellung bereits erfolgreich gewährt wurde. Der Regelungsinhalt dieser Klausel bezog sich also auf Probleme bei der Gewährung der Freistellung, nicht auf die Frage, ob der Arbeitnehmer die bereits gewährte Freizeit nach seinen persönlichen Vorstellungen nutzen konnte.
  3. Das Argument zur Auslegung des Begriffs „persönliche Gründe“ durch § 34 MTV:
    Auch dieses Argument des Mitarbeiters hielt das Gericht nicht für stichhaltig. Unabhängig davon, dass der vom Mitarbeiter zitierte § 34 MTV inhaltlich in einem ganz anderen Zusammenhang steht (Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen), ist eine Erkrankung des Arbeitnehmers zwar prinzipiell ein „persönlicher Grund“. Dies wäre etwa relevant, wenn der Mitarbeiter vor einer beabsichtigten Freistellung erkrankt wäre und die Freistellung deshalb nicht hätte angetreten werden können. Hier jedoch war die Freistellung bereits wirksam gewährt worden. Der Mitarbeiter war während der Freistellung nicht an seiner Arbeitsleistung gehindert, weil er von dieser ja gerade befreit war. Zudem sei die Heranziehung dieses speziellen Paragraphen aus einem anderen, später abgeschlossenen Tarifwerk als Auslegungshilfe für den früheren TV LZK problematisch.

Die Urteilslogik

Die Freistellung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht erfüllt grundsätzlich den Anspruch auf Freizeitausgleich, selbst wenn persönliche Umstände eine spätere Nutzung der Zeit verhindern.

  • Anspruchserfüllung durch Freistellung: Gewährt ein Arbeitgeber Freizeitausgleich und befreit den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht, gilt dieser Anspruch grundsätzlich als erfüllt.
  • Risikotragung bei persönlicher Unnutzbarkeit: Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer bereits vereinbarten Freistellungsphase, trägt er das Risiko, die gewonnene Zeit nicht nach seinen Vorstellungen nutzen zu können. Dies gilt, es sei denn, eine Vereinbarung weist dem Arbeitgeber das Risiko explizit für Erholungszwecke zu, wie es etwa bei Urlaub der Fall ist.
  • Grenzen der „persönlichen Gründe“-Klauseln: Bestimmungen, die eine Auszahlung von Zeitguthaben aus „persönlichen Gründen“ ermöglichen, erfassen nur Situationen, in denen die Freistellung von Beginn an nicht gewährt oder angetreten werden konnte, nicht aber Hindernisse, die während einer bereits laufenden und gewährten Freistellungsphase entstehen.

Diese Prinzipien unterstreichen die Notwendigkeit klarer vertraglicher Definitionen und Zweckbestimmungen für die Handhabung von Zeitwertkonten.


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Das Urteil in der Praxis

Ein Langzeitkonto ist eben kein gewöhnliches Sparbuch, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln macht dies schonungslos klar. Wer sein angespartes Zeitguthaben für eine Freistellung nutzt und währenddessen erkrankt, hat Pech gehabt – die Zeit gilt als abgebaut. Dieses wegweisende Urteil verdeutlicht die fundamentale Differenzierung zwischen Erholungsurlaub und flexiblen Arbeitszeitmodellen. Es entlastet Arbeitgeber von einem potenziellen, kaum kalkulierbaren Risiko und zwingt Arbeitnehmer zur scharfen Risikoeinschätzung ihrer Lebensplanung.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind Langzeitkonten (oder Zeitwertkonten) im Kontext von Arbeitsverhältnissen?

Langzeitkonten, auch Zeitwertkonten genannt, sind flexible Zeit- oder Wertguthaben, auf denen Arbeitnehmer über längere Zeiträume Arbeitszeit oder Gehaltsbestandteile ansparen können. Man kann sich ein solches Langzeitkonto wie ein spezielles Sparbuch vorstellen. Statt Geld legt man hier angesparte Arbeitszeit oder Gehaltsanteile beiseite, um sie später für größere „Anschaffungen“ – nämlich längere Auszeiten – zu nutzen.

Der Hauptzweck dieser Konten ist es, Arbeitnehmern die Finanzierung und Nutzung längerer Freistellungsphasen zu ermöglichen. Dies kann für Qualifizierungsmaßnahmen, Elternzeit, Altersteilzeit oder ein vorzeitiges Ausscheiden vor dem regulären Rentenbeginn geschehen. Sie sind somit ein wichtiges Instrument für die persönliche Lebenszeitplanung und unterscheiden sich von gewöhnlichen Überstundenkonten. Es handelt sich oft um ein speziell für langfristige Zwecke gedachtes, sogar insolvenzgesichertes Wertguthaben.

Diese Konten bieten Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Lebensphasen flexibel zu gestalten und dienen gleichzeitig den Interessen des Unternehmens, etwa zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit oder der Arbeitsplatzsicherung.


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Was sind die rechtlichen Konsequenzen, wenn ein Arbeitnehmer während einer bereits gewährten Freistellung aus einem Langzeitkonto erkrankt?

Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer bereits gewährten Freistellung aus einem Langzeitkonto, so hat dies in der Regel keine Auswirkung auf die bereits erfolgte Erfüllung des Freistellungsanspruchs. Das bedeutet, der Anspruch auf die Freistellung gilt als erfüllt, und das Risiko, die Zeit aufgrund der Krankheit nicht wie gewünscht nutzen zu können, liegt beim Arbeitnehmer.

Man kann es vergleichen mit einem Kinobesuch: Wenn jemand eine Kinokarte kauft und den Film anschaut, gilt die Leistung als erbracht. Erkrankt die Person nach dem Kinobesuch und kann sich daher zuhause nicht wie geplant erholen, entsteht kein Anspruch auf eine erneute Vorführung oder Rückerstattung des Preises. Ähnlich ist es bei der Freistellung: Die Befreiung von der Arbeitspflicht ist die erbrachte Leistung.

Die rechtliche Begründung hierfür ist, dass der Arbeitgeber mit der Freistellung seine Pflicht, den Freizeitausgleich zu gewähren, bereits erfüllt hat. Das Langzeitkonto dient der persönlichen Lebenszeitplanung, etwa für ein vorzeitiges Ausscheiden oder Qualifizierung, und nicht der Absicherung von Erholungszwecken wie beim gesetzlichen Erholungsurlaub. Eine nachträgliche Erkrankung führt daher in der Regel weder zu einem Anspruch auf Auszahlung des Guthabens noch auf eine erneute Gewährung der freien Zeit.

Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist. Diese Regelung schafft klare Verhältnisse bezüglich der Risikoverteilung und der Erfüllung von Ansprüchen im Arbeitsverhältnis.


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Worin unterscheiden sich Freistellungen aus Langzeitkonten rechtlich vom gesetzlichen Erholungsurlaub, insbesondere bei Krankheit?

Der entscheidende Unterschied zwischen Freistellungen aus Langzeitkonten und dem gesetzlichen Erholungsurlaub liegt in der rechtlichen Zweckbestimmung der freien Zeit, besonders bei Krankheit. Während gesetzlicher Erholungsurlaub dem Erholungszweck dient und bei Arbeitsunfähigkeit nachgewährt werden muss, fehlt dieser Schutz bei Freistellungen aus Langzeitkonten in der Regel.

Stellen Sie sich vor, gesetzlicher Erholungsurlaub ist wie ein Wellness-Gutschein, der nur für Entspannung gilt: Wenn man krank wird, kann man ihn später einlösen. Eine Freistellung aus einem Langzeitkonto ist eher wie ein universeller Zeit-Scheck für verschiedene Lebensprojekte; ob man das Projekt dann wirklich wie geplant umsetzen kann, ist das eigene Risiko.

Beim gesetzlichen Erholungsurlaub ist klar geregelt, dass eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit die Urlaubstage nicht verbraucht. Der Arbeitgeber muss diese Tage nachgewähren, weil der Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers dienen soll. Freistellungen aus Langzeitkonten sind hingegen für andere Zwecke vorgesehen, wie die persönliche Lebensplanung, Qualifizierung, Elternzeit oder ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben.

Ist die Freistellung aus einem Langzeitkonto einmal wirksam gewährt, trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko, die gewonnene Freizeit nicht wie beabsichtigt nutzen zu können, etwa wegen Krankheit. Diese unterschiedliche Behandlung sichert die spezifischen gesetzlichen Schutzmechanismen des Erholungsurlaubs und bewahrt gleichzeitig die Flexibilität von Langzeitkonten für individuelle Lebenspläne.


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Wann gilt die Arbeitgeberpflicht zur Gewährung von Freizeitausgleich aus einem Wertguthabenkonto als erfüllt?

Die Arbeitgeberpflicht zur Gewährung von Freizeitausgleich aus einem Wertguthabenkonto gilt grundsätzlich als erfüllt, sobald der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für den vereinbarten Zeitraum von der Arbeitspflicht freistellt und das Entgelt weiterzahlt. Dies geschieht bereits mit Beginn der Freistellung.

Man kann sich das wie ein Konzertticket vorstellen: Sobald man ein gültiges Ticket für ein bestimmtes Datum besitzt, hat der Veranstalter seine Leistung erbracht. Ob man das Konzert dann tatsächlich besuchen und genießen kann, liegt in der eigenen Verantwortung; die Pflicht des Veranstalters ist bereits erfüllt.

Es kommt also nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die freie Zeit auch tatsächlich nach seinen persönlichen Vorstellungen nutzen kann. Tritt beispielsweise während der Freistellung eine Krankheit ein, so ändert dies nichts an der bereits erfolgten Erfüllung der Arbeitgeberpflicht. Das Risiko, die gewonnene Freizeit nicht wie geplant nutzen zu können, liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn Tarifverträge oder andere Vereinbarungen ausdrücklich regeln, dass der Arbeitgeber dieses Risiko trägt, etwa wenn die Freistellung explizit Erholungszwecken dient. Bei Wertguthabenkonten dient die Freistellung jedoch der persönlichen Lebensplanung, nicht der Absicherung von Erholungszwecken.

Diese klare Abgrenzung schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Nutzung von Wertguthabenkonten für Freistellungen.


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Welche „Störfälle“ bei Langzeitkonten können eine Auszahlung des angesparten Guthabens rechtfertigen?

Eine Auszahlung von angespartem Guthaben auf einem Langzeitkonto ist in der Regel dann möglich, wenn das Guthaben nicht wie geplant durch eine Freistellung vom Arbeitgeber abgebaut werden kann. Dies ist bei bestimmten „Störfällen“ der Fall, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder die geplante Freistellung unmöglich machen.

Man kann sich das vorstellen wie bei einem Flugticket: Man bucht den Flug und das Ticket ist bezahlt. Tritt man den Flug aus persönlichen Gründen nicht an, weil man krank wird, bekommt man den Ticketpreis nicht zwangsläufig zurück, es sei denn, die Bedingungen des Tickets sehen dies ausdrücklich vor. Die Leistung (der Flug) war bereitgestellt, auch wenn man sie nicht nutzen konnte.

Solche Störfälle sind typischerweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besonders wenn die verbleibende Zeit nicht ausreicht, um das gesamte Guthaben abzubauen. Auch dauerhafte Arbeitsunfähigkeit durch Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit oder der Tod des Arbeitnehmers können eine Auszahlung rechtfertigen. Ebenso können dringende betriebliche Gründe, die es dem Arbeitgeber unmöglich machen, die Freistellung zu gewähren, eine Auszahlung zur Folge haben.

Es ist entscheidend, wann der „Störfall“ eintritt. Eine Krankheit, die erst während einer bereits vom Arbeitgeber gewährten Freistellung auftritt, gilt nicht als solcher Störfall, der eine Auszahlung rechtfertigen würde. Sobald der Arbeitgeber die Freistellung gewährt hat, ist der Anspruch auf das Guthaben grundsätzlich erfüllt. Das Risiko, die freie Zeit nicht wie gewünscht nutzen zu können, liegt dann beim Arbeitnehmer.

Diese Regelung soll klare Verhältnisse schaffen, wann ein Zeitguthaben als abgebaut gilt und wann eine finanzielle Entschädigung erforderlich ist, um die Stabilität der Langzeitkonten zu gewährleisten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Erfüllungswirkung

Wenn ein Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommt, indem er eine vereinbarte Leistung erbringt, dann gilt der Anspruch des Arbeitnehmers als erfüllt und erlischt. Dieses Prinzip besagt, dass der Arbeitgeber, sobald er seine Zusage (z.B. Freistellung) realisiert hat, seine Schuld beglichen hat. Es stellt sicher, dass Rechtsansprüche nicht unendlich bestehen bleiben, sondern durch die vertragsgemäße Leistung des Schuldners beendet werden.

Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde die Klage des Mitarbeiters abgewiesen, weil das Gericht befand, dass die Freistellung für die 31 Tage Langzeitguthaben bereits eine „Erfüllungswirkung“ hatte. Der Arbeitgeber hatte seine Pflicht erfüllt, den Mitarbeiter freizustellen und weiter zu bezahlen, und damit war der Anspruch auf das Guthaben „abgebaut“, auch wenn der Mitarbeiter später krank wurde.

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Erholungsurlaub

Gesetzlicher Erholungsurlaub ist eine bezahlte Freistellung, die dem Arbeitnehmer zwecks Erholung von der Arbeitsleistung zusteht und besonderen Schutz genießt, insbesondere bei Krankheit. Der Hauptzweck des Erholungsurlaubs ist die Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Aus diesem Grund ist gesetzlich verankert, dass Urlaubstage, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht zur Erholung genutzt werden konnten, nicht verfallen, sondern nachgewährt werden müssen.

Beispiel: Das Gericht lehnte die Forderung des Mitarbeiters ab, indem es betonte, dass Langzeitkonten nicht denselben „Erholungszwecken“ dienen wie der gesetzliche Erholungsurlaub. Während eine Krankheit im Erholungsurlaub unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachgewährung der Urlaubstage bedingt hätte, war dies bei der Freistellung aus dem Langzeitkonto nicht der Fall.

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Freistellung

Eine Freistellung bezeichnet die einseitige oder einvernehmliche Befreiung eines Arbeitnehmers von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts. Sie dient dazu, dem Arbeitnehmer eine vereinbarte Auszeit zu ermöglichen, ohne dass er die Arbeit tatsächlich erbringen muss. Der Arbeitgeber verzichtet auf seine Leistung, während der Arbeitnehmer weiterhin bezahlt wird.

Beispiel: Im Fall wurde vereinbart, dass der Mitarbeiter vom 18. August bis 29. September 2023 von der Arbeitspflicht „freigestellt“ wird, um sein angespartes Langzeitguthaben abzubauen. Obwohl er vor Beginn der geplanten Auszeit erkrankte und bis über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig blieb, war die Freistellung nach Ansicht des Gerichts wirksam erfolgt.

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Langzeitkonto (Zeitwertkonto)

Ein Langzeitkonto, auch Zeitwertkonto genannt, ist ein flexibles Zeit- oder Wertguthaben, auf dem Arbeitnehmer über längere Zeiträume Arbeitszeit oder Gehaltsbestandteile für spätere, längere Freistellungsphasen ansparen können. Diese Konten ermöglichen Arbeitnehmern eine flexible Lebenszeitplanung, zum Beispiel für Qualifizierung, Elternzeit, Altersteilzeit oder ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben. Sie dienen der langfristigen Ansparung von Zeit oder Geld, um größere Auszeiten zu realisieren, und sind oft gegen Insolvenz des Arbeitgebers gesichert.

Beispiel: Der Mitarbeiter hatte auf seinem „Langzeitkonto“ 31 Tage angespart, die er vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nutzen wollte. Der zentrale Streitpunkt war, ob dieses Guthaben ausgezahlt werden muss, da er während der geplanten Freistellung krank wurde und sie somit nicht „nutzen“ konnte.

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Persönliche Gründe (im Kontext Arbeitsverhinderung)

Im Arbeitsrecht können „persönliche Gründe“ Umstände bezeichnen, die einer Arbeitsleistung oder dem Abbau von Zeitguthaben aus der Sphäre des Arbeitnehmers entgegenstehen, wie beispielsweise Krankheit, familiäre Notfälle oder die Geburt eines Kindes. Diese Kategorie dient dazu, bestimmte unverschuldete Hindernisse des Arbeitnehmers, die nicht in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen, rechtlich zu bewerten. Die genaue Bedeutung hängt jedoch stark vom jeweiligen Kontext und der Formulierung in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ab.

Beispiel: Der Mitarbeiter argumentierte, seine durchgängige Krankheit sei ein „persönlicher Grund“ gewesen, der den Abbau des Langzeitguthabens unmöglich gemacht habe und somit eine Auszahlung rechtfertige. Das Gericht verwarf diese Auslegung jedoch, da die Freistellung bereits wirksam gewährt war und die Klausel eher „Störungen“ meinte, die die Gewährung der Freistellung von vornherein verhindert hätten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Erfüllung der Freistellungspflicht (Prinzip der Erfüllung)
    Eine Forderung, wie ein Anspruch auf Freizeitausgleich, gilt als erfüllt, sobald der Schuldner (hier: der Arbeitgeber) die geschuldete Leistung (hier: die Freistellung von der Arbeitspflicht) erbracht hat.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Freistellung des Mitarbeiters vom 18. August bis zum 29. September 2023 führte dazu, dass sein Anspruch auf Abbau des Langzeitguthabens bereits vor seiner Erkrankung als erfüllt galt.

  • Risikotragung bei Freizeitausgleich (Grundsatz der Risikoverteilung)
    Das Risiko, eine bereits gewährte und bezahlte freie Zeit nicht wie geplant nutzen zu können, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Freistellung bereits gewährt und das Guthaben somit abgebaut war, lag das Risiko der späteren Erkrankung des Mitarbeiters, die ihm die Nutzung der Freizeit erschwerte, bei ihm und nicht beim Arbeitgeber.

  • Zweckbindung von Arbeitsbefreiung (Abgrenzung der Freistellungszwecke)
    Die rechtlichen Folgen einer Arbeitsbefreiung hängen maßgeblich vom spezifischen Zweck ab, für den die Freistellung gewährt wird.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Im Gegensatz zum Erholungsurlaub dienten Langzeitkonten der „persönlichen Lebenszeitplanung“ und nicht primär der Erholung, was dazu führte, dass die Regeln bei Krankheit im Urlaub hier nicht angewendet werden konnten.

  • Auslegung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen (Auslegungsregeln)
    Rechtliche Texte wie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und dem erkennbaren Willen der Parteien auszulegen, nicht nach individuellen Vorstellungen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht lehnte die Argumentation des Mitarbeiters ab, die Klausel „aus persönlichen betrieblichen Gründen nicht abgebaut werden konnte“ beziehe sich auf eine nachträgliche Verhinderung der Freizeitnutzung durch Krankheit, da der Wortlaut und Zweck der Vereinbarung dies nicht hergaben.

  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) (§ 9 BUrlG)
    Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines gesetzlichen Erholungsurlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese spezielle Schutzvorschrift des Urlaubsrechts war für das Langzeitkonto nicht anwendbar, da das Langzeitguthaben keinem Erholungsurlaub gleichgestellt wurde und die Freistellung bereits als erfüllt galt.


Das vorliegende Urteil


LAG Köln – Az.: 3 SLa 629/24 – Urteil vom 10.04.2025


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