Eine langjährige Mitarbeiterin, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, forderte von ihrem kommunalen Arbeitgeber eine leidensgerechte Beschäftigung, da sie an chronischen Schmerzen litt. Ihr Ziel war es, trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiter aktiv im Beruf zu bleiben. Das Landesarbeitsgericht wies ihre Berufung jedoch ab, weil die gewünschten Positionen entweder nicht verfügbar oder aus medizinischen Gründen ungeeignet waren.
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Warum kämpfte eine Arbeitnehmerin um einen leidensgerechten Arbeitsplatz?
- Was geschah vor Gericht und warum war ein zweiter Prozess nötig?
- Welche Argumente brachte die Arbeitnehmerin für ihren Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz vor?
- Wie begründete der Arbeitgeber seine Ablehnung der beantragten Stellen?
- Welche rechtlichen Grundlagen sind für eine leidensgerechte Beschäftigung und die Zulässigkeit einer Berufung entscheidend?
- Wie bewertete das Landesarbeitsgericht die Forderungen der Arbeitnehmerin nach leidensgerechten Arbeitsplätzen?
- Aus welchen Gründen wies das Gericht die konkreten Beschäftigungsanträge ab?
- Warum wurde die Berufung der Arbeitnehmerin in Teilen als unzulässig bewertet?
- Warum sah das Gericht die Argumente der Arbeitnehmerin zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes kritisch?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was versteht man unter einer leidensgerechten Beschäftigung und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
- Welche Verpflichtungen hat ein Arbeitgeber bei gesundheitlichen Einschränkungen eines Mitarbeiters im Hinblick auf den Arbeitsplatz und wo liegen die Grenzen dieser Pflichten?
- Welche Bedeutung hat die materielle Rechtskraft eines Urteils für nachfolgende Klagen im Arbeitsrecht?
- Welche Anforderungen stellt das Arbeitsrecht an eine wirksame Begründung einer Berufung vor Gericht?
- Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn sie gerichtlich einen leidensgerechten Arbeitsplatz einfordern wollen?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 SLa 138/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Eine Mitarbeiterin mit gesundheitlichen Problemen suchte einen Arbeitsplatz, der ihren Einschränkungen entspricht. Ihr kommunaler Arbeitgeber lehnte ihre Forderung ab.
- Die Rechtsfrage: Muss ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin mit gesundheitlichen Einschränkungen einen speziell angepassten Arbeitsplatz anbieten?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht lehnte die Forderung der Mitarbeiterin ab. Es gab keine passende freie Stelle oder die beantragten Jobs waren aus gesundheitlichen Gründen für sie ungeeignet.
- Die Bedeutung: Ein Arbeitgeber muss keine neuen Stellen schaffen oder andere Mitarbeiter kündigen. Ein Anspruch auf einen angepassten Arbeitsplatz besteht nur, wenn eine freie und passende Stelle vorhanden ist.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 21.02.2025
- Aktenzeichen: 2 SLa 138/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine seit langem bei der Beklagten beschäftigte Mitarbeiterin. Sie ist schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und forderte eine leidensgerechte Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz.
- Beklagte: Der Arbeitgeber, ein Eigenbetrieb der Stadt. Er lehnte die Forderungen der Klägerin ab und beantragte die Zurückweisung ihrer Berufung.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Eine schwerbehinderte Mitarbeiterin suchte nach dem Wegfall ihres Arbeitsplatzes eine konkrete, ihrer Gesundheit angepasste Anstellung. Sie erhob Klage, um bestimmte Positionen beim Arbeitgeber zu erhalten.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Hat eine schwerbehinderte Mitarbeiterin Anspruch auf einen bestimmten, ihrer Gesundheit angepassten Job, wenn ihr alter Arbeitsplatz wegfällt, und was muss sie beachten, wenn sie ein Urteil gerichtlich anfechten will?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht wies die Berufung ab, weil entweder keine passenden freien Arbeitsplätze für die Klägerin vorhanden waren oder die Berufungsbegründung nicht ausreichend war, um die Gründe des Vorurteils zu widerlegen.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhält keine der von ihr beantragten Stellen und muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Warum kämpfte eine Arbeitnehmerin um einen leidensgerechten Arbeitsplatz?
Eine langjährige Arbeitnehmerin, die seit vielen Jahren für einen kommunalen Arbeitgeber tätig war und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, suchte gerichtliche Hilfe, um eine leidensgerechte Beschäftigung zu erhalten. Ihre Geschichte beginnt im Jahr 1997, als sie als Arbeiterin bei einer Stadt angestellt wurde. Nach einigen Jahren, im März 2005, wechselte sie in ein Angestelltenverhältnis, eingruppiert in die Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Seit Ende 2021 ist sie gesetzlich einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, was ihr besondere Schutzrechte im Arbeitsleben einräumt. Sie leidet unter chronischen Schmerzen und weiteren gesundheitlichen Einschränkungen, die ihren Arbeitsalltag stark beeinflussen.
Was geschah vor Gericht und warum war ein zweiter Prozess nötig?

Die Arbeitnehmerin war ab 2005 in der Kfz-Werkstatt eines städtischen Eigenbetriebs mit Verwaltungstätigkeiten beschäftigt. Als diese Werkstatt 2016 von einem Privatunternehmen übernommen wurde, setzte man die Arbeitnehmerin im Wege der Personalgestellung – also der vorübergehenden Überlassung an ein anderes Unternehmen bei weiterhin bestehendem Arbeitsvertrag mit dem ursprünglichen Arbeitgeber – dort ein. Dieser Einsatz endete im April 2022. Danach wurde sie befristet auf verschiedenen Positionen eingesetzt: zunächst in der Disposition der Müllabfuhr, dann in einer Wäscherei, im Bereich Behältermanagement und zur Umgestaltung eines „Re-Use-Regals“ auf einem Wertstoffhof. Ab März 2023 war sie aufgrund ihrer Erkrankungen arbeitsunfähig. Ihre ursprüngliche Ausbildung war Berufskraftfahrerin, eine kaufmännische Ausbildung hatte sie nicht.
Bereits vor diesem Verfahren hatte die Arbeitnehmerin einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht in einer rheinland-pfälzischen Stadt geführt. Damals ging es darum, ob sie weiterhin als Angestellte beschäftigt werden musste. Sie argumentierte unter Berufung auf ärztliche Atteste, dass eine Tätigkeit auf dem Wertstoffhof für sie unzumutbar sei, da die Arbeit im Freien, bei Kälte und Nässe sowie hohem Lärmpegel ihre Gesundheit beeinträchtigte. Ein betriebsärztliches Gutachten vom Juni 2023 bestätigte ihre gesundheitlichen Einschränkungen. Das Arbeitsgericht hatte diese erste Klage im August 2023 jedoch rechtskräftig abgewiesen.
Mit einer neuen Klage, eingereicht im September 2023, forderte die Arbeitnehmerin nun die Beschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz innerhalb des städtischen Eigenbetriebs. Sie beantragte konkret, als Mitarbeiterin in der Wäscherei oder hilfsweise als Pförtnerin oder im Wertstoffhof (insbesondere am Re-Use-Regal) eingesetzt zu werden. Ein weiterer Hilfsantrag betraf eine Stelle im Fuhrparkmanagement.
Welche Argumente brachte die Arbeitnehmerin für ihren Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz vor?
Die Arbeitnehmerin legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ein. Sie rügte zunächst, dass das Arbeitsgericht ihre ersten Anträge (Wäscherei und Wertstoffhof) wegen materieller Rechtskraft als unzulässig abgewiesen hatte. Dies bedeutet, dass das Arbeitsgericht der Meinung war, dass über diese Punkte bereits rechtskräftig entschieden wurde und sie nicht erneut vor Gericht gebracht werden können. Die Arbeitnehmerin entgegnete, dass sie im ersten Prozess eine Beschäftigung als Angestellte gefordert habe, während es sich bei den nun beantragten Tätigkeiten in der Wäscherei und auf dem Wertstoffhof um Arbeitertätigkeiten handele. Für sie lag keine Identität der Streitgegenstände vor, da die angefragten Jobs unterschiedlich seien.
Sie erläuterte, dass sie in der Wäscherei Wasch-, Trocken- und Sortierarbeiten sowie Materialausgabe und logistische Dateneingaben erledigt habe. Diese Aufgaben könne sie auch weiterhin ausüben, was das betriebsmedizinische Gutachten vom Juni 2023 bestätige. Ihr früherer Einsatz auf dem Wertstoffhof in den Wintermonaten habe zwar zu ihrer Erkrankung geführt, doch eine Lösung, sie im Sommer dort und im Winter woanders einzusetzen, sei denkbar.
Hinsichtlich der beantragten Stelle im Fuhrparkmanagement führte die Arbeitnehmerin an, dass dort ein Kollege, der bald in Rente gehe, Verwaltungstätigkeiten ausübe, die sie ebenfalls leisten könne. Auch ein anderer Kollege, ein Kfz-Mechaniker, erledige dort Verwaltungstätigkeiten, was zeige, dass nicht nur hochqualifizierte Mitarbeiter benötigt würden. Sie solle für die Vergabe dieser Tätigkeiten berücksichtigt werden. Zudem betonte sie, dass sie seit Februar 2024 neue Hörgeräte habe, die ihre Hörfähigkeit erheblich verbessert und Hintergrundgeräusche unterdrücken könnten. Dies mache auch Tätigkeiten mit höherem Lärmpegel wieder möglich. Ein aktuelles Attest eines behandelnden Arztes vom Juni 2024 belege außerdem eine allgemeine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes, sodass ihre Arbeitsplatzbeschränkungen auf den städtischen Eigenbetrieb nicht mehr bestünden.
Wie begründete der Arbeitgeber seine Ablehnung der beantragten Stellen?
Der Arbeitgeber beantragte, die Berufung der Arbeitnehmerin zurückzuweisen. Er führte an, dass das von der Arbeitnehmerin vorgelegte Attest des behandelnden Arztes nicht aussagekräftig sei, da es auf nur gelegentlichen Arztbesuchen basiere. Der Arbeitgeber betonte zudem, dass der Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung nicht bedeute, dass der Arbeitgeber Arbeitsplätze neu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze kündigen müsse, um sie für die betroffene Person freizumachen. Die bisherigen befristeten Einsätze der Arbeitnehmerin seien im Rahmen von Maßnahmen zur Wiedereingliederung (BEM-Verfahren) und in Absprache mit ihr erfolgt. Diese Einsätze hätten sich aber als ungeeignet erwiesen, sei es wegen mangelnder Bereitschaft der Arbeitnehmerin oder aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen. Letztere seien durch das betriebsärztliche Gutachten vom Juni 2023 eindeutig belegt und als chronisch festgestellt worden.
Die Verbesserung des Hörvermögens durch neue Hörgeräte räume die übrigen, gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht aus, die einen Einsatz auf den beantragten Arbeitsplätzen verböten. Die von der Arbeitnehmerin in der Klage geforderten Arbeitsplätze in der Wäscherei, an der Pforte und auf dem Wertstoffhof seien keine Angestelltentätigkeiten, sondern für Arbeiter vorgesehen und bereits mit solchen besetzt. Der Arbeitsplatz im Fuhrparkmanagement komme ebenfalls nicht in Betracht, da dort alle Arbeitsplätze mindestens der höheren Vergütungsgruppe EG 7 zugeordnet seien, während die Arbeitnehmerin nur Anspruch auf eine Beschäftigung in EG 5 habe. Ein Anspruch auf leidensgerechten Arbeitsplatz begründe keinen Anspruch auf eine Beförderung oder eine höherwertige Tätigkeit. Die dortigen Mitarbeiter seien, im Gegensatz zur Arbeitnehmerin, ausgebildete Kfz-Mechaniker oder -Meister. Für die Stelle des in Rente gehenden Kollegen sei zudem ein „Kfz-Verstand“ und eine dreijährige Ausbildung als Kfz-Mechaniker erforderlich.
Der Einsatz auf dem Wertstoffhof sei für die Arbeitnehmerin gesundheitlich nicht geeignet, da die Tätigkeiten dort überwiegend im Freien stattfänden. Die Arbeitnehmerin habe selbst in der Vergangenheit angegeben, der Einsatz dort habe sie krank gemacht. Das Gutachten bestätigte, dass Tätigkeiten im Freien, Kälte, Nässe sowie das Heben von Lasten über 5 kg für sie nicht möglich seien. Auch ein Einsatz an der Pforte sei ausgeschlossen, da dort alle Arbeitsplätze bes, Winterdienst) bestünden, die die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen könne.
Welche rechtlichen Grundlagen sind für eine leidensgerechte Beschäftigung und die Zulässigkeit einer Berufung entscheidend?
Das Landesarbeitsgericht musste verschiedene wichtige rechtliche Grundsätze anwenden, um den Fall zu bewerten:
- Beschäftigungsanspruch bei Schwerbehinderung (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX): Wenn ein schwerbehinderter Mensch oder eine ihm gleichgestellte Person ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr ausüben kann, kann ein Anspruch auf eine andere, auch vom ursprünglichen Vertrag abweichende, Beschäftigung entstehen. Dieser Anspruch ist jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss keinen neuen Arbeitsplatz schaffen oder andere Mitarbeiter entlassen. Wichtig ist, dass ein freier Arbeitsplatz existiert, der für die betroffene Person geeignet ist.
- Materielle Rechtskraft (§ 322 ZPO): Ein rechtskräftiges Urteil, das heißt ein Urteil, gegen das keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, hat eine bindende Wirkung. Dies verhindert, dass derselbe Streitgegenstand – also dieselbe Forderung, die auf demselben Lebenssachverhalt beruht – zwischen denselben Parteien erneut vor Gericht gebracht werden kann. Eine reine Änderung des Antrags ändert nichts an der Rechtskraft, wenn der Kern des Sachverhalts und des Anspruchs gleich bleibt. Es ist wie eine endgültige Entscheidung, die nicht mehr angefochten werden kann.
- Anforderungen an die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG): Eine Berufung ist der Rechtsbehelf gegen ein Urteil der ersten Instanz, in diesem Fall des Arbeitsgerichts. Wenn man Berufung einlegt, muss man dem Berufungsgericht (hier: Landesarbeitsgericht) genau mitteilen, warum das Urteil der ersten Instanz falsch ist. Die sogenannte Berufungsbegründung Arbeitsrecht muss konkret darlegen, in welchen Punkten das ursprüngliche Urteil tatsächlich oder rechtlich unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht basiert. Eine einfache Wiederholung des Vortrags aus der ersten Instanz reicht nicht aus. Es muss eine Auseinandersetzung mit den zentralen Begründungen des Arbeitsgerichts stattfinden.
Wie bewertete das Landesarbeitsgericht die Forderungen der Arbeitnehmerin nach leidensgerechten Arbeitsplätzen?
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2025 die Berufung der Arbeitnehmerin teilweise zugelassen, teilweise jedoch als unzulässig angesehen oder als unbegründet abgewiesen (Az.: 2 SLa 138/24).
Zunächst korrigierte das Landesarbeitsgericht die Auffassung des Arbeitsgerichts bezüglich der materiellen Rechtskraft für die Anträge auf Beschäftigung in der Wäscherei (Antrag 1) und auf dem Wertstoffhof (Antrag 3). Das Gericht stellte fest, dass die Streitgegenstände im Vorprozess und im aktuellen Verfahren nicht identisch waren. Im ersten Prozess wollte die Arbeitnehmerin eine Anstellung als Angestellte erreichen, während es in der vorliegenden Klage um Beschäftigungen auf Arbeiterstellen ging. Diese unterschiedlichen Klageanträge führten dazu, dass keine Identität der Streitgegenstände vorlag. Die Anträge waren somit zulässig und konnten erneut geprüft werden.
Aus welchen Gründen wies das Gericht die konkreten Beschäftigungsanträge ab?
Obwohl die Anträge für die Wäscherei und den Wertstoffhof grundsätzlich zulässig waren, sah das Landesarbeitsgericht keinen Anspruch der Arbeitnehmerin auf diese spezifischen Stellen:
- Hauptantrag 1 (Wäscherei): Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass der Hauptantrag unbegründet war. Die Arbeitnehmerin hatte keinen Anspruch auf eine Beschäftigung in der Wäscherei. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts, basierend auf der Beweisaufnahme, gab es in der Wäscherei nur einen einzigen Vollzeitarbeitsplatz. Dieser war bereits mit zwei Teilzeitbeschäftigten besetzt, von denen einer ebenfalls einen Grad der Behinderung von 30 und der andere sogar von 50 aufwies. Es fehlte somit an einem freien Arbeitsplatz, auf dem die Arbeitnehmerin hätte beschäftigt werden können. Da das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) den Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, Arbeitsplätze zu schaffen oder andere Mitarbeiter zu kündigen, um Platz zu machen, bestand hier kein Anspruch.
- Hilfsantrag 3 (Wertstoffhof): Auch dieser Antrag war unbegründet. Das betriebsärztliche Gutachten vom Juni 2023 listete als „negatives Leistungsprofil“ auf, dass die Arbeitnehmerin keine „Tätigkeiten im Freien, Kälte, Nässe“ sowie keine Lasten von mehr als 5 kg bewältigen könne. Angesichts ihrer chronischen Erkrankungen und dem Fehlen neuer Umstände, die eine dauerhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes belegen könnten, ging das Gericht davon aus, dass die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen auf dem Wertstoffhof nicht eingesetzt werden konnte. Dem Arbeitgeber war es auch nicht zumutbar, die Arbeitnehmerin nur bei guten Wetterbedingungen im Sommer einzusetzen, zumal die Arbeitnehmerin keine alternative Tätigkeit für schlechtes Wetter benannt hatte.
Warum wurde die Berufung der Arbeitnehmerin in Teilen als unzulässig bewertet?
Für zwei weitere Hilfsanträge wies das Landesarbeitsgericht die Berufung der Arbeitnehmerin bereits als unzulässig zurück, da die Berufungsbegründung Arbeitsrecht nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte.
- Hilfsantrag 2 (Pförtnerin): Das Arbeitsgericht hatte die Klage bezüglich dieser Position unter anderem damit abgewiesen, dass es sich um eine Arbeitertätigkeit mit niedrigerer Vergütungsgruppe handele, ein Einsatz der Arbeitnehmerin im Schichtbetrieb nach dem Gutachten vom 22. Juni 2023 nicht möglich sei, körperlich schwere Arbeiten anfielen und eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung bestehe. Die Arbeitnehmerin hatte sich in ihrer fristgerechten Berufungsbegründung mit keiner dieser tragenden Begründungen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt, sondern diese Punkte einfach übergangen. Die Berufung war somit nicht ausreichend begründet und daher unzulässig.
- Hilfsantrag 4 (Fuhrparkmanagement): Auch hier war die Berufung unzulässig, da die eingereichte Berufungsbegründung die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Das Arbeitsgericht hatte die Abweisung dieses Antrags damit begründet, dass die dort eingesetzten Arbeitnehmer eine höhere Qualifikation (wie Kfz-Mechaniker, Kfz-Meister, ausgebildete Bürokaufkraft) haben müssten und alle Stellen in höheren Vergütungsgruppen (EG 7 oder höher) eingruppiert seien. Die Arbeitnehmerin hingegen war in EG 5 eingruppiert. Ein Anspruch auf leidensgerechten Arbeitsplatz begründet keinen Beförderungsanspruch auf eine höherwertige andere Mitarbeiter Verwaltungstätigkeiten ausführten und sie „in Erwägung gezogen“ werden solle, widerlegte die Annahme des Arbeitsgerichts einer notwendigen höheren Qualifikation oder Eingruppierung nicht substantiiert.
Warum sah das Gericht die Argumente der Arbeitnehmerin zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes kritisch?
Das Landesarbeitsgericht berücksichtigte die Argumente der Arbeitnehmerin, dass sich ihr Gesundheitszustand durch ein aktuelles Attest eines behandelnden Arztes und neue Hörgeräte verbessert habe. Es bewertete dies jedoch nicht als ausreichend, um die umfassenden Leistungseinschränkungen, die das betriebsärztliche Gutachten vom Juni 2023 festgestellt hatte, zu widerlegen. Die chronischen Einschränkungen wie das Verbot von Tätigkeiten im Freien, bei Kälte und Nässe sowie das Heben von Lasten über 5 kg blieben unbestritten. Auch die Verbesserung des Hörvermögens konnte diese umfassenden Einschränkungen nicht aufheben. Das Gericht sah diese Argumente daher nicht als Begründung für eine andere Beurteilung ihrer Beschäftigungsfähigkeit auf den konkret beantragten Stellen an. Andere, nicht beantragte Beschäftigungsmöglichkeiten waren nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Arbeitnehmerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern daher kostenpflichtig zurück und ließ keine Revision zu.
Die Urteilslogik
Arbeitgeber tragen eine Fürsorgepflicht für leidensgerechte Beschäftigung, doch ihr Umfang findet klare rechtliche Grenzen.
- Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung: Arbeitnehmer beanspruchen einen leidensgerechten Arbeitsplatz nur, wenn dieser frei und passend ist; ein Anspruch auf Höhergruppierung oder Beförderung entsteht dadurch nicht.
- Grenzen der Rechtskraft: Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils entfällt, wenn sich der Streitgegenstand substanziell ändert, selbst bei ähnlichem Sachverhalt.
- Anforderungen an die Berufungsbegründung: Wer ein Urteil anficht, muss die ursprüngliche Begründung des Gerichts gezielt widerlegen; eine einfache Wiederholung alter Argumente genügt den Anforderungen einer Berufung nicht.
Gerichtliche Verfahren setzen präzise rechtliche Argumentation und das Vorhandensein konkreter, passender Möglichkeiten voraus.
Benötigen Sie Hilfe?
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Das Urteil in der Praxis
Für jeden, der vor Gericht zieht, sollte dieses Urteil ab sofort zur Pflichtlektüre gehören. Es ist ein gnadenloses Lehrstück darüber, wie selbst ein berechtigter Anspruch an prozessualen Finessen scheitern kann. Das LAG zeigt knallhart die Grenzen des „leidensgerechten Arbeitsplatzes“ auf: Es gibt keine Stellen-Garantie, keine Beförderungspflicht und schon gar keine Schöpfung neuer Arbeitsplätze. Entscheidend war hier nicht nur die fehlende Verfügbarkeit passender Stellen, sondern vor allem die mangelhafte Berufungsbegründung – ein Stolperstein, der selbst gute Argumente ins Leere laufen lässt. Wer sein Recht durchsetzen will, muss die Spielregeln beherrschen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was versteht man unter einer leidensgerechten Beschäftigung und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Unter einer leidensgerechten Beschäftigung versteht man die Anpassung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit an die gesundheitlichen Einschränkungen eines Arbeitnehmers. Dies soll es einer Person ermöglichen, ihre Arbeit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen fortzusetzen. Dieser Anspruch ist besonders für schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Personen relevant und findet seine Grundlage in § 164 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Stellen Sie sich dies vor wie bei einem Fußballverein: Ein verletzter Spieler kann eine andere Position erhalten, die seiner aktuellen körperlichen Verfassung besser entspricht. Der Verein ist aber nicht verpflichtet, extra eine neue Position nur für diesen Spieler zu erfinden oder einen fitten Spieler vom Feld zu nehmen, damit der verletzte spielen kann.
Eine zentrale Voraussetzung für den Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung ist, dass im Unternehmen ein freier Arbeitsplatz existiert, der für die Fähigkeiten der betroffenen Person auch geeignet ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, neue Arbeitsplätze zu schaffen, bestehende Arbeitsplätze für den betroffenen Arbeitnehmer zu kündigen oder eine Beförderung in eine höherwertige Position zu ermöglichen. Der Arbeitsplatz muss im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten des Arbeitgebers liegen.
Diese Regelung schützt die Beschäftigung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, berücksichtigt aber gleichzeitig die zumutbaren Grenzen für Arbeitgeber.
Welche Verpflichtungen hat ein Arbeitgeber bei gesundheitlichen Einschränkungen eines Mitarbeiters im Hinblick auf den Arbeitsplatz und wo liegen die Grenzen dieser Pflichten?
Arbeitgeber haben die Pflicht, bei gesundheitlichen Einschränkungen eines Mitarbeiters nach Möglichkeiten für einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu suchen. Dies dient dem Schutz der Gesundheit und der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere wenn die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.
Man kann es sich wie bei einem Marathonläufer vorstellen, der sich verletzt: Anstatt ihn ganz aus dem Rennen zu nehmen, prüft der Veranstalter, ob es eine kürzere Strecke oder eine andere Rolle gibt, die er übernehmen kann, ohne seine Gesundheit weiter zu gefährden. Das Ziel ist, ihn im Team zu halten, solange es eine passende und umsetzbare Option gibt.
Diese Verpflichtung bedeutet, dass der Arbeitgeber aktiv prüft, ob eine andere, gesundheitlich angepasste Beschäftigung innerhalb des Unternehmens möglich ist. Dazu gehören Maßnahmen wie das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), um passende Lösungen zu finden. Man muss prüfen, ob Aufgabenbereiche oder der Arbeitsort geändert werden können, oder ob eine Umsetzung auf eine andere, freie Stelle denkbar ist, die den gesundheitlichen Anforderungen und der Qualifikation des Mitarbeiters entspricht.
Allerdings sind diesen Pflichten klare Grenzen gesetzt. Ein Arbeitgeber muss keine neuen Arbeitsplätze schaffen, die aktuell nicht existieren, oder andere Mitarbeiter entlassen, um einen Platz freizumachen. Es besteht auch kein Anspruch auf eine Beförderung oder auf die Zuweisung einer höherwertigen, der bisherigen Eingruppierung nicht entsprechenden Tätigkeit. Die angebotenen Maßnahmen müssen zudem für den Arbeitgeber zumutbar sein.
Ziel dieser Regelung ist es, betroffene Mitarbeiter zu schützen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, während gleichzeitig die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers gewahrt bleiben.
Welche Bedeutung hat die materielle Rechtskraft eines Urteils für nachfolgende Klagen im Arbeitsrecht?
Die materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils verhindert, dass ein bereits abschließend vor Gericht entschiedener Sachverhalt zwischen denselben Parteien erneut verhandelt werden kann. Dies bedeutet, dass eine einmal getroffene Gerichtsentscheidung, die nicht mehr angefochten werden kann, eine bindende Wirkung hat.
Man kann sich das vorstellen wie den Abpfiff eines Fußballspiels durch den Schiedsrichter: Ist das Spiel beendet und das Ergebnis offiziell, kann es nicht einfach noch einmal von vorne begonnen werden, nur weil einer Mannschaft das Ergebnis nicht gefällt.
Für die Rechtskraft ist entscheidend, ob der sogenannte „Streitgegenstand“ identisch ist. Darunter versteht man dieselbe konkrete Forderung, die auf demselben Lebenssachverhalt beruht. Eine bloße formale Änderung des Klageantrags genügt nicht, um die Rechtskraft zu umgehen. Wenn sich der Klageantrag jedoch qualitativ verändert oder der zugrundeliegende Lebenssachverhalt wesentlich weiterentwickelt hat, kann eine erneute Klage zulässig sein. Ein Beispiel hierfür ist, wenn in einem ersten Verfahren eine Beschäftigung als Angestellte gefordert wurde, während es in einem späteren Prozess um eine Arbeitertätigkeit geht. Trotz ähnlicher Parteien und allgemeinem Thema kann dies als unterschiedlicher Streitgegenstand bewertet werden.
Diese Regelung sorgt für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, indem sie endgültige Entscheidungen schafft und verhindert, dass Gerichtsverfahren endlos wiederholt werden. Die Beurteilung, ob ein Streitgegenstand identisch ist, kann jedoch komplex sein und erfordert in der Regel eine genaue juristische Prüfung.
Welche Anforderungen stellt das Arbeitsrecht an eine wirksame Begründung einer Berufung vor Gericht?
Eine Berufung im Arbeitsrecht erfordert keine erneute Erzählung des gesamten Falls, sondern eine präzise Auseinandersetzung mit dem Urteil der ersten Instanz. Dies ist vergleichbar mit einem Fußballtrainer, der eine Schiedsrichterentscheidung nicht pauschal ablehnt, sondern genau darlegt, welche spezifische Regel fehlerhaft angewendet wurde oder welche Tatsachen der Schiedsrichter übersehen hat.
Die Berufungsbegründung muss dem Berufungsgericht, beispielsweise dem Landesarbeitsgericht, konkret mitteilen, in welchen Punkten das ursprüngliche Urteil des Arbeitsgerichts fehlerhaft ist. Dies kann sich auf die Feststellung von Tatsachen oder die rechtliche Bewertung beziehen. Es ist zwingend erforderlich, die eigenen Argumente auf die konkreten Gründe des erstinstanzlichen Urteils zu beziehen.
Eine bloße Wiederholung des Vortrags, den man bereits in der ersten Instanz gemacht hat, reicht nicht aus. Auch ein allgemeiner Verweis auf frühere Schriftsätze genügt den hohen Anforderungen nicht. Stattdessen muss man sich substantiiert mit den „tragenden Gründen“ des angefochtenen Urteils auseinandersetzen, also mit den zentralen Argumenten, auf denen die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruht. Werden diese Kernbegründungen ignoriert, ist die Berufung unzulässig. Diese strengen Anforderungen stellen sicher, dass Gerichtsverfahren effizient geführt werden und sich auf die Überprüfung konkreter Fehler konzentrieren.
Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn sie gerichtlich einen leidensgerechten Arbeitsplatz einfordern wollen?
Arbeitnehmer sollten bei der gerichtlichen Einforderung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes sehr präzise vorgehen, insbesondere in Bezug auf die Art der begehrten Tätigkeit und die medizinische Dokumentation.
Stellen Sie sich vor, ein Koch möchte aufgrund einer Allergie keine Meeresfrüchte mehr zubereiten. Er kann nicht einfach verlangen, Suppen zu kochen, wenn es in der Küche keinen Bedarf dafür gibt oder wenn alle Suppenkoch-Posten bereits besetzt sind und das Restaurant keinen neuen schafft. Er muss beweisen, dass die Allergie das Meeresfrüchte-Kochen unmöglich macht, eine andere, freie Position (z.B. Gemüsekoch) passend ist und er für diese qualifiziert ist.
Es ist entscheidend, den konkreten Anspruch auf eine bestimmte, tatsächlich freie und geeignete Position klar zu definieren. Dabei muss die genaue Art der Tätigkeit und die Entgeltgruppe berücksichtigt werden, da ein solcher Anspruch keine Beförderung oder Schaffung neuer Stellen begründet. Detaillierte medizinische Nachweise über gesundheitliche Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind unerlässlich; ein umfassendes betriebsärztliches Gutachten hat oft größeres Gewicht als einfache Atteste. Bei einer Berufung gegen ein Urteil muss die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts detailliert widerlegt werden, um die Unzulässigkeit wegen materieller Rechtskraft zu vermeiden.
Dieses Vorgehen stellt sicher, dass gerichtliche Verfahren effizient und auf Basis klarer Fakten geführt werden, um die Rechte von Arbeitnehmern im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu schützen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Berufungsbegründung Arbeitsrecht
Die Berufungsbegründung Arbeitsrecht ist ein Schreiben an das Gericht, in dem man genau erklären muss, warum man ein Urteil der ersten Instanz für falsch hält. Sie dient dazu, dem übergeordneten Gericht präzise aufzuzeigen, wo Fehler im ursprünglichen Urteil liegen – sei es in der Feststellung der Tatsachen oder in der rechtlichen Bewertung. Der Zweck ist, eine gezielte Überprüfung des Urteils zu ermöglichen und nicht nur den Fall neu aufzurollen.
Beispiel: Die Berufungsbegründung Arbeitsrecht der arbeitnehmerin war für zwei Hilfsanträge unzulässig, weil sie die tragenden Gründe des arbeitsgerichts für die Abweisung dieser Anträge nicht konkret widerlegte.
freier Arbeitsplatz
Ein freier Arbeitsplatz ist eine Stelle in einem Unternehmen, die tatsächlich unbesetzt ist und auf die ein Arbeitnehmer, beispielsweise mit gesundheitlichen Einschränkungen, versetzt werden könnte. Dieses Prinzip ist entscheidend für den Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung, da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Arbeitsplätze neu zu schaffen oder andere Mitarbeiter zu entlassen, um einen Platz freizumachen. Es stellt sicher, dass der Anspruch auf eine leidensgerechte Tätigkeit auf bestehende Möglichkeiten begrenzt ist.
Beispiel: Das landesarbeitsgericht lehnte den Hauptantrag der arbeitnehmerin auf eine Stelle in der Wäscherei ab, weil dort kein freier Arbeitsplatz mehr existierte und die Position bereits mit anderen Mitarbeitern besetzt war.
leidensgerechte Beschäftigung
Eine leidensgerechte Beschäftigung bedeutet, dass ein Arbeitsplatz oder die zugehörigen Aufgaben so an die gesundheitlichen Einschränkungen einer Person angepasst werden, dass sie ihre Arbeit weiterhin ausüben kann. Dieser Anspruch, besonders für schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen, soll es ermöglichen, trotz gesundheitlicher Probleme im Arbeitsleben zu bleiben. Er ist aber keine Garantie für jede gewünschte Stelle, sondern muss im Rahmen der Möglichkeiten des Arbeitgebers liegen.
Beispiel: Die arbeitnehmerin forderte im Prozess eine leidensgerechte Beschäftigung innerhalb des städtischen Eigenbetriebs, da sie ihre bisherigen Aufgaben aufgrund chronischer Schmerzen und weiterer gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr erfüllen konnte.
materielle Rechtskraft
Die materielle Rechtskraft bedeutet, dass über einen bestimmten Streitfall bereits endgültig vor Gericht entschieden wurde und dieser nicht noch einmal mit demselben Inhalt neu verhandelt werden kann. Dieses Prinzip sorgt für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, indem es verhindert, dass Parteien denselben Konflikt immer wieder vor Gericht bringen. Es stellt sicher, dass Urteile nach einer gewissen Zeit bindend und unanfechtbar sind.
Beispiel: Die Anträge der arbeitnehmerin auf eine Stelle in der Wäscherei und auf dem Wertstoffhof wurden zunächst wegen materieller Rechtskraft abgewiesen, bis das landesarbeitsgericht feststellte, dass die Streitgegenstände der beiden Prozesse nicht identisch waren.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung bei Schwerbehinderung (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX)
Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, der ihren gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trägt.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Arbeitnehmerin berief sich auf diesen Anspruch, um eine ihren gesundheitlichen Einschränkungen entsprechende Tätigkeit zu erhalten. Das Gericht prüfte ob ein solcher freier und geeigneter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden war.
- Grenzen des Anspruchs auf leidensgerechte Beschäftigung (Abgeleitet aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX)
Der Arbeitgeber muss für eine leidensgerechte Beschäftigung keine neuen Arbeitsplätze schaffen, bestehende Arbeitsplätze nicht leerkündigen oder höherwertige Stellen anbieten.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wies Ansprüche ab, weil in der Wäscherei kein freier Platz vorhanden war und die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf eine höherwertige Tätigkeit im Fuhrparkmanagement hatte.
- Materielle Rechtskraft (§ 322 ZPO)
Ein rechtskräftiges Urteil bindet die Parteien und verhindert, dass derselbe Streitgegenstand erneut vor Gericht gebracht wird.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landesarbeitsgericht musste klären, ob die neuen Klageanträge der Arbeitnehmerin bereits im Vorprozess entschieden waren, und stellte fest, dass dies aufgrund unterschiedlicher Klageziele (Angestellte vs. Arbeiter) nicht der Fall war.
- Anforderungen an die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG)
Wer ein Urteil anfechten möchte, muss dem höheren Gericht genau erklären, warum die vorherige Entscheidung rechtlich oder tatsächlich falsch ist und sich mit deren Begründung auseinandersetzen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Berufung der Arbeitnehmerin bezüglich der Stellen als Pförtnerin und im Fuhrparkmanagement wurde als unzulässig abgewiesen, weil ihre Begründung nicht ausreichend auf die Argumente des Arbeitsgerichts einging.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 SLa 138/24 – Urteil vom 21.02.2025
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