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Leiharbeiter: Anspruch auf tarifliche Branchenzuschläge

ArbG Darmstadt, Az.: 4 Ca 88/15, Urteil vom 20.10.2015

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10,24 EUR (in Worten: Zehn und 24/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 3,52 EUR (in Worten: Drei und 52/100 Euro) seit dem 16. Februar 2015, aus weiteren 3,20 EUR (in Worten: Drei und 20/100 Euro) seit dem 16. März 2015 und aus weiteren 3,52 EUR (in Worten: Drei und 52/100 Euro) seit dem 16. April 2015 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen,

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.

4.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.582,08 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten, nachdem sie wegen einer arbeitgeberseitigen Kündigung einen gerichtlichen Teilvergleich geschlossen haben, um die Zahlung eines Branchenzuschlags.

Leiharbeiter: Anspruch auf tarifliche Branchenzuschläge
Symbolfoto: fizkes / Bigstock

Der Kläger war bei der Beklagten vom 21. Juli 2014 bis zum 31. Mai 2015 als Produktionshelfer zu einem Bruttostundenlohn von 8,50 EUR beschäftigt. Weiterhin erhielt der Kläger 1,00 EUR brutto pro Stunde, die in den Entgeltabrechnungen als „Leistungszulage“ bezeichnet werden. Gemäß § 1 Abs. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien nach den Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, die der Arbeitgeberverband IGZ mit einer oder mehrerer der Gewerkschaften IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, ver.di, IG Bau, GdP, EVG abgeschlossen hat oder zukünftig abschließen wird. Wegen des näheren Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K 1 der Klageschrift, Bl. 10 – 14 d. A., Bezug genommen.

Zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (IGZ) und der IG Metall ist mit Wirkung zum 1. November-2012 der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (im Folgenden TV BZ ME) abgeschlossen worden.

In § 2 TV BZ ME ist folgendes geregelt:

„(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen‘ Einsatzes im- Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.

(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.

(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:

o nach der sechsten vollendeten Woche 15 %

o nach dem dritten vollendeten Monat 20 %

o nach dem fünften vollendeten Monat 30 %

o nach dem siebten vollendeten Monat 45 %

o nach dem neunten vollendeten Monat 50 %

des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. – BAP – und der DGB- Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BAP) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. – IGZ – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit {im Folgenden ETV IGZ), je nach Einschlägigkeit

(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt- eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.

(5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf, gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen BAP und IGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

In der Protokollnotiz zu § 2 Abs. 4 TV BZ ME heißt es:

„§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.“

BAP, IGZ und IG Metall vereinbarten unter anderem folgendes Verhandlungsergebnis:

„2. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gern. § 2 Abs. 4 10% beträgt.“

Der Kläger war von Beginn seines Arbeitsverhältnisses an ununterbrochen bei der … in … eingesetzt, einem metallverarbeitenden Unternehmen, das Metallkörbe und -gitter für die Automobilindustrie anfertigt. Im schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen der Beklagten und der … wird das laufende regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleiherbetrieb mit 9,47 EUR für einen Maschinenbediener angegeben. Wegen des näheren Inhalts des schriftlichen Vertrages wird auf die Anlage des Schriftsatzes vom 17. Juli 2015, Bl. 68 – 76 d. A., Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20. April 2015 macht der Kläger gegenüber der Beklagten für Januar 2015 einen Branchenzuschlag in Höhe von 2,55 EUR für 176 Stunden, für Februar 2015 in Höhe von 2,55 EUR für 120 Stunden und 3,83′ EUR für 40 Stunden und für März 2015 in Höhe von 3,83 EUR für 176 Stunden geltend. Wegen der Berechnung wird auf S. 3 und 4 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2015, Bl. 33 – 34 d. A., Bezug genommen.

Mit bei Gericht am 11. Mai 2015 eingegangenem und der Beklagten am 18. Mai 2015 zugestelltem Schriftsatz macht der Kläger den Branchenzuschlag gerichtlich geltend.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe der Branchenzuschlag in der geltend gemachten Höhe zu. Die Zulage in Höhe von 1,00 EUR je Stunde dürfe bei der Berechnung des Branchenzuschlags nicht berücksichtigt werden, weil es sich um eine Leistungszulage handele. Der Kläger bestreitet, dass Frau … Mitarbeiterin der … mitgeteilt habe, dass der Vergleichslohn eines Mitarbeiters im Bereich der Produktion 9,45 EUR betrage. Es gebe Mitarbeiter bei der … , die deutlich mehr verdienen. Ein … habe zum Beispiel einen Stundenlohn von 10,50 EUR, ein anderer Mitarbeiter habe einen Stundenlohn von 11,00 – 12,00 EUR. Ein … verdiene 13,00 – 14,00 EUR pro Stunde. Er behauptet, vergleichbare Mitarbeiter als Produktionshelfer im Metallbereich erhielten 11,00 – 12,00 EUR pro Stunde.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 1582,08 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 448,80 EUR seit dem 16. Februar 2015, aus 459,20 EUR seit dem 16. März 2016 und aus 674,08 EUR seit dem 16. April 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Branchenzuschlag werde gedeckelt durch das vom Entleiher angegebene regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers in Höhe von 9,47 EUR. Sie behauptet, Frau … , Mitarbeiterin der … habe den Vergleichslohn für Maschinenbediener ausdrücklich bestätigt. Hinsichtlich der vom Kläger angegebenen Mitarbeiter der … könne die Beklagte nicht erkennen, ob diese überhaupt mit dem Kläger vergleichbar seien. Die Beklagte meint, der Zuschlag in Höhe von 1,00 EUR pro Stunde müsse bei der Berechnung des Branchenzuschlags berücksichtigt werden; da es sich um eine einsatzbezogene Zulage handele, worüber der Kläger in seiner Einsatzmitteilung auch informiert worden sei.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist überwiegend unbegründet.

1.

Die Klage ist in Höhe von 10,24 EUR brutto begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Branchenzuschlag gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2, 3 und 3 TV BZ ME i. V. m. dem schriftlichen Arbeitsvertrag in Höhe von 0,02 EUR pro Stunde. Das ergibt für den Monat Januar 2015 einen Betrag von 3,52 EUR, für Februar 2015 in Höhe von 3,20 EUR und für März 2015 in Höhe von 3,52 EUR brutto.

Der Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet, denn der Kläger war im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt, § 1 Abs. 2 und 3 TV BZ ME.

Ausgehend von einem Vergleichsentgelt in Höhe von 9,47 EUR, das der Entleiher im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mitgeteilt hat, ergibt sich nach Abzug der durchschnittlichen Leistungszulage von 10 % = 0,95 EUR (vgl. § 2 Abs. 4 S. 2 i. V. m. Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses) ein Vergleichsentgelt in Höhe von 8,52 EUR pro Stunde. Gem. § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist der Branchenzuschlag auf die Differenz zwischen den gezahlten 8,50 EUR und dem um die durchschnittliche Leistungszulage bereinigte Vergleichsentgelt in Höhe von 8,52 EUR beschränkt.

Die in den Abrechnungen als „Leistungszulage“ bezeichnete Zulage in Höhe von 1,00 EUR pro Stunde ist bei der Berechnung des Zuschlags nicht zu berücksichtigen. Gem. § 2 Abs. 5 TV BE ME ist der Branchenzuschlag nicht mit sonstigen Leistungen jedweder Art verrechenbar, außer es handelt sich unreine übertarifliche Leistung. Die Beklagte hat lediglich behauptet, es handele sich um eine Einsatzzulage. Die für die Einordnung der Zulage darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat den Umstand, dass es sich um eine übertarifliche anrechenbare Leistung handelt oder sogar um den Branchenzuschlag nicht konkret dargelegt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 11 MTV IGZ.

2.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.571,84 EUR brutto für die Monate Januar bis einschließlich März 2015 als Branchenzuschlag gem. § 2 TV BZ ME.

Die Höhe des Zuschlags ist korrekt unter Berücksichtigung des § 2 Nr. 3 TV BZ ME berechnet, allerdings ist der Branchenzuschlag auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb begrenzt. Wegen der Berechnung der Differenz wird auf die Ausführungen unter I.1 Bezug genommen.

Gem. der Protokollnotiz Nr. 3 ist die Beschränkung des Branchenzuschlags auf die Differenz zum Vergleichsentgelt möglich, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn die … hat in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag das Vergleichsentgelt für einen Maschinenbediener mit 9,47 EUR angegeben. Zwar hat sie sich nicht ausdrücklich auf die Deckelung berufen. Die Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ergibt aber, dass sie sich konkludent auf die Beschränkung berufen hat. Die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärung erfolgt gem. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Frage, wie ein unvoreingenommener, objektiver Dritter die Erklärung verstehen musste. In dem Vertrag wurde die Erklärung über das Vergleichsentgelt angekreuzt und ausgefüllt. Die Angabe des Vergleichsentgeltes ist nur dann erforderlich, wenn die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME zur Anwendung kommen soll. Die … ‘hat als Vergleichsgruppe die Maschinenbediener angegeben. Zwar gibt der Kläger an, als Helfer eingesetzt gewesen zu sein. Aus der Charakterisierung des Arbeitsplatzes in § 2 Abs. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages ergibt sich, dass er Metallteile vorbereiten und stanzen musste, also gerade Maschinen bedienen musste.

Da sich die Höhe des Vergleichsentgelts aus dem schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ergibt, ist unerheblich, ob die Mitarbeitern des Entleihers … hierzu ebenfalls Angaben gemacht hat.

Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, dass die Angabe des Vergleichsentgeltes mit 9,47 EUR durch die … im Arbeitsvertrag unzutreffend ist. Zwar ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen die eine Deckelung des Branchenzuschlags zulassen, denn bei §2 Abs. 4 TV BZ ME handelt es sich um eine für den Verleiher günstige Ausnahmevorschrift. Die Beklagte hat aber durch die Vorlage des schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit der Angabe des regelmäßig an vergleichbare Arbeitnehmer gezahlten Entgeltes ihrer Darlegungslast zunächst genüge getan. Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten nicht erheblich gem. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO bestritten. Der Kläger hat behauptet, bestimmte, von ihm mit Vornamen bezeichnete Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes hätten einen höheren Stundenlohn. Der Kläger behauptet nicht, dass es sich bei diesen Arbeitnehmern um mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer handelt. Vom Kläger, der im Entleiherbetrieb eingesetzt war, kann verlangt werden, dass er sich darüber erklärt, was diese Arbeitnehmer für Arbeiten erledigt haben. Weiter behauptet der Kläger, vergleichbare Arbeitnehmer würden einen Stundenlohn von 11,00 bis 12,00 EUR erhalten. Diese Behauptung ist für die Beklagte nicht einlassungsfähig, da der Kläger nicht angibt, um welche Arbeitnehmer es sich handeln soll. Nur wenn der Kläger mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb angegeben hätte, die einen höheren Stundenlohn haben, müsste die Beklagte darlegen und beweisen, welche Arbeitnehmer mit dem Kläger vergleichbar sind und ein Entgelt in welcher Höhe beziehen (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast LAG Hamm, Urteil vom 28. Juli 2014 – 17 Sa 1479/13-, juris).

II.

Da beide Parteien teilweise unterlegen sind und sich im gerichtlichen Teilvergleich vom 20. Juli 2015 auf eine Kostenaufhebung hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags geeinigt haben, hat jede Seite die Hälfte der Kosten für den Kündigungsschutzantrag und dem Wert des jeweiligen Unterliegensanteils zu tragen. Daraus ergibt sich die Quote.

Der Wert des Streitgegenstandes ist in Höhe der Klageforderung festzusetzen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG ist die Berufung nicht gesondert zuzulassen. Sofern der Beschwerdewert 600,00 EUR übersteigt, ergibt sich die Zulässigkeit der Berufung aus § 64 Abs. 2 b ArbGG.

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