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Lesezugriff auf die personenbezogenen Arbeitszeitdaten: Wer darf die Daten prüfen?

Ein Klick genügt für den Einblick in jede Krankheitsgeschichte: Ein Gesamtbetriebsrat fordert vor Gericht den permanenten Lesezugriff auf die unverschlüsselten Arbeitszeitdaten und Krankheitsdaten tausender Versicherungsangestellter. Fraglich bleibt, ob Arbeitnehmervertreter zum Zwecke der Kontrolle selbst die Grenze zur lückenlosen digitalen Überwachung überschreiten dürfen.
Monitor mit Zeiterfassungssoftware zeigt sensible Daten wie Mutterschutz und Kur, ein Mauszeiger markiert einen Eintrag.
Ein permanenter Lesezugriff auf sensible Gesundheitsdaten in der Zeiterfassung verstößt oft gegen geltendes Datenschutzrecht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 TaBV 22/25 – Beschluss vom 09.01.2026

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 09.01.2026
  • Aktenzeichen: 9 TaBV 22/25
  • Verfahren: Beschwerde im Beschlussverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Datenschutz
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Arbeitgeber, Gesamtbetriebsräte, örtliche Betriebsräte

Der Gesamtbetriebsrat darf keinen dauerhaften Online-Lesezugriff erzwingen, wenn Datenschutzrechte der Mitarbeiter vorgehen.
  • Permanentes Mitlesen verletzt den Datenschutz und geht über gesetzliche Kontrollrechte weit hinaus.
  • Besonders sensible Daten wie Krankheitsgründe oder Mutterschutz benötigen extrem hohen Schutz.
  • Arbeitgeber dürfen Zugriff sperren, wenn Betriebsräte Daten ungeschützt auf internen Laufwerken speichern.
  • Der Gesamtbetriebsrat darf Zugriffsrechte für örtliche Betriebsräte in diesem Fall nicht regeln.
  • Das Gericht lässt die Revision zur Klärung der offenen Rechtslage zu.

Warum scheitert der Gesamtbetriebsrat beim Zugriff auf Arbeitszeitdaten?

Gemäß Paragraf 50 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist der Gesamtbetriebsrat nur für Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen örtlichen Gremien geregelt werden können. Möchte diese übergeordnete Arbeitnehmervertretung einen rechtlichen Durchführungsanspruch aus dem Paragrafen 77 Absatz 1 Satz 1 BetrVG geltend machen – also das Recht, die tatsächliche Umsetzung einer getroffenen Vereinbarung gerichtlich zu erzwingen –, setzt dies zwingend den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung in der originären Zuständigkeit voraus. Das bedeutet konkret: Das Gesetz weist Aufgaben fest einem bestimmten Gremium zu, ohne dass dieses eine gesonderte Erlaubnis benötigt. Die Einführung von technischen Einrichtungen, die zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung der Beschäftigten bestimmt sind, unterliegt dabei nach dem Paragrafen 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG der betrieblichen Mitbestimmung.

Infografik: Hürdenlauf zum Datenzugriff für Betriebsräte mit Stationen zu Zuständigkeit, Datenschutz und Technik.
Vier rechtliche Hürden: Warum der permanente Datenzugriff für den Gesamtbetriebsrat scheiterte.

Genau diese Frage musste das Landesarbeitsgericht Köln klären.

Ein Gesamtbetriebsrat von zwei Versicherungsvereinen forderte für die örtlichen Gremien den dauerhaften elektronischen Zugriff auf die Arbeitszeitdaten der Belegschaft. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Beschwerde jedoch zurück und entschied, dass die Arbeitnehmervertretung den Prozess verliert, da weder der Haupt- noch der Hilfsantrag auf einen Datenzugriff erfolgreich waren. Ein Hilfsantrag dient dabei als rechtlicher „Plan B“, der vom Gericht erst dann geprüft wird, wenn der eigentliche Hauptwunsch (der Hauptantrag) abgelehnt wurde.

Die zwei beteiligten Versicherungsunternehmen betreiben eine gemeinsame Zentrale sowie 19 Regionaldirektionen mit jeweils eigenen örtlichen Betriebsräten. Am 19. Oktober 2018 schlossen die Arbeitgeber mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Personalmanagementsystem ab. Diese Vereinbarung räumte den örtlichen Arbeitnehmervertretungen Lesezugriffe auf die Jahres- und Monatsübersichten, die Kommen- und Gehenzeiten sowie Warnhinweise bei möglichen Regelverstößen ein. Das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 9 TaBV 22/25) stellte in seinem Beschluss vom 9. Januar 2026 fest, dass dem antragstellenden Gesamtgremium aus dieser Vereinbarung kein durchsetzbarer Durchführungsanspruch zusteht.

Fehlende rechtliche Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Die Richter urteilten, dass die konkrete Einräumung von Lesezugriffsrechten schlichtweg nicht der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats unterfällt. Obwohl das zugrundeliegende Zeiterfassungssystem als technische Überwachungseinrichtung an sich mitbestimmungspflichtig ist, muss die spezifische Frage der Datenzugriffe für Betriebsräte davon strikt getrennt betrachtet werden. Ein rein praktisches Bedürfnis der Arbeitgeberseite, die Zugriffsrechte unternehmensweit zu vereinheitlichen, begründet rechtlich keine übergeordnete Zuständigkeit nach dem Paragrafen 50 Absatz 1 BetrVG. Das Gericht verwarf zudem das Argument einer sogenannten Annexregelung, da die unternehmensweite Einführung des Systems und die reine Kontrolle von Arbeitszeitverstößen völlig unterschiedliche Tatbestände darstellen. Eine Annexregelung ist eine Bestimmung, die rechtlich so eng mit einem Hauptthema verknüpft ist, dass sie als notwendiges Anhängsel mitentschieden werden darf.

Ist aber eine Angelegenheit nur regelungsfähig, aber nicht regelungsbedürftig, so kann für den Gesamtbetriebsrat keine originäre Zuständigkeit zur Regelung bestehen. Die in § 50 Abs. 1 BetrVG vorgesehene Zuständigkeitsregelung versagt bei einer nicht regelungsbedürftigen Angelegenheit. – so das Landesarbeitsgericht Köln

Achten Sie darauf, dass Vereinbarungen über IT-Zugriffsrechte immer vom zuständigen Gremium – in der Regel dem örtlichen Betriebsrat – abgeschlossen werden. Ein Gesamtbetriebsrat darf diese Kompetenz nur an sich ziehen, wenn eine betriebsübergreifende technische Notwendigkeit besteht. Rein praktische Erwägungen des Arbeitgebers zur Vereinheitlichung reichen nicht aus, um Ihre Mitbestimmungsrechte wirksam nach oben zu delegieren.

Warum ist ein permanenter Lesezugriff auf Arbeitszeitdaten rechtswidrig?

Die allgemeinen Überwachungs- und Unterrichtungsrechte der Arbeitnehmervertretung ergeben sich aus dem Paragrafen 80 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 BetrVG. Werden in diesem Prozess sensible Mitarbeiterinformationen verarbeitet, muss dies gemäß Paragraf 26 Absatz 1 und Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Erfüllung der rechtlichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwingend erforderlich sein. Ein permanenter Datenabruf ohne einen konkreten Anlass birgt stets die Gefahr, den strengen Grundsatz der Erforderlichkeit zu verletzen. Zudem muss ein solches weitreichendes Zugriffsrecht das gesetzliche Vorprüfungsrecht der Arbeitgeberseite zwingend wahren. Dieses Recht erlaubt es dem Arbeitgeber, Daten vor der Weitergabe zu sichten, um sicherzustellen, dass keine Datenschutzrechte Dritter verletzt werden.

Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret:

Die Versicherungsunternehmen entzogen die Zugriffsberechtigungen per E-Mail am 9. Januar 2024 mit sofortiger Wirkung. Auslöser war ein heikler Vorfall in einer der Regionaldirektionen: Dort hatte ein örtliches Gremium beschlossen, die im System gespeicherten Krankheitstage aller Beschäftigten in einer Excel-Liste zusammenzufassen und diese Datei völlig unverschlüsselt auf einem internen Laufwerk abzulegen. Daraufhin schritt die Datenschutzbeauftragte der Unternehmen ein und verlangte den kompromisslosen Entzug des permanenten Zugriffs sowie eine neue, datenschutzkonforme Regelung. Vor Gericht forderte der Gesamtbetriebsrat, die elektronischen Rechte sofort wieder einzuräumen, da die Daten für die Überwachungsaufgaben unabdingbar seien.

Vermeiden Sie es unter allen Umständen, aus dem System exportierte Listen mit Fehlzeiten oder Krankheitsgründen unverschlüsselt auf allgemeinen Netzlaufwerken abzulegen. Sobald solche sensiblen Informationen für Unbefugte einsehbar sind, begehen Sie einen gravierenden Datenschutzverstoß, der den Arbeitgeber zum sofortigen und rechtmäßigen Entzug Ihrer gesamten elektronischen Einsichtsrechte berechtigt.

Überschreitung des gesetzlichen Informationsrechts

Das Landesarbeitsgericht bestätigte jedoch das strikte Vorgehen der Versicherer. Die Richter stellten klar, dass ein dauerhafter Online-Zugriff weit über den gesetzlichen Umfang der notwendigen Unterrichtung hinausgeht. Die Arbeitgeberseite verteidigte den Entzug der Rechte erfolgreich mit dem Argument, dass ein anlassloses Dauer-Lesezugriffsrecht datenschutzrechtlich in keiner Weise zu rechtfertigen sei. Das Gericht verwarf den Einwand der Arbeitnehmervertreter, die Daten seien für die Überwachung von Arbeitszeitvorgaben zwingend erforderlich. Da die relevanten Informationen teilweise bereits über andere bestehende örtliche Vereinbarungen übermittelt wurden, fehlte es an der Erforderlichkeit für einen permanenten elektronischen Direktzugriff.

Achtung Falle: Permanenter Datenzugriff

Der Hebel dieses Urteils liegt im Wort „permanent“. Viele Betriebsräte fordern eine dauerhafte Online-Einsicht, um ihre Überwachungsaufgaben effizient zu erfüllen. Das Gericht wertet einen solchen anlasslosen Dauerzugriff jedoch als Datenschutzverstoß. Prüfen Sie, ob Sie Ihren Informationsbedarf auch durch regelmäßige Berichte oder Einsicht auf Anforderung decken können – ein permanenter „Direkt-Kanal“ in die Software ist rechtlich oft nicht durchsetzbar.

Wann verhindern Gesundheitsdaten den digitalen Lesezugriff des Betriebsrats?

Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten, zu denen auch feingliedrige Gesundheitsinformationen gehören, unterliegen dem strengen Schutz aus dem Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Paragrafen 26 Absatz 3 BDSG. Verarbeitet ein Betriebsrat solche sensiblen Informationen, fordert der Paragraf 79a Satz 1 BetrVG den Einsatz von angemessenen und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Belegschaft. Eine derartige Datenverarbeitung ist ohnehin nur dann rechtlich zulässig, wenn die Anforderungen aus dem Artikel 88 Absatz 2 DSGVO erfüllt sind. Dabei dürfen keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen gegenüber dem Kontrollzweck überwiegen.

Ein Fall aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht:

In den elektronischen Monatsübersichten des Zeiterfassungssystems waren äußerst sensible Abwesenheitsgründe der Mitarbeiter verzeichnet. Darunter befanden sich detaillierte Kategorien wie „Kur mit Lohnfortzahlung“ oder „Mutterschutz“, die direkte Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand oder eine bestehende Schwangerschaft zulassen. Das Gericht stufte diese Einträge unmissverständlich als besonders geschützte Gesundheitsdaten ein, deren Preisgabe tief in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreift.

Von der Verarbeitung sind auch besonders geschützte personenbezogene Daten iSd. Art. 9 Abs. 1 DSGVO betroffen, da die […] Abwesenheitsgründe „Kur mit LFZ“ sowie „Kur ohne LFZ“ Gesundheitsdaten iSd. Art. 9 DSGVO sind. Auch die Schwangerschaft, auf die mit der Angabe „Mutterschutz“ geschlossen werden kann, ist ein Gesundheitsdatum im datenschutzrechtlichen Sinne. – so das LAG Köln

Keine Rechtfertigung für sensible Datenverarbeitung

Die Richter rügten ausdrücklich, dass ein elektronischer Lesezugriff erhebliche sicherheitstechnische und arbeitsrechtliche Risiken birgt, was der Vorfall mit der ungeschützten Excel-Datei in der Praxis eindrucksvoll bestätigte. Den Versuch des Gesamtbetriebsrats, die Datenverarbeitungen über das Bundesdatenschutzgesetz zu legitimieren, verwarf das Gericht vollständig. Eine Rechtfertigung scheiterte, da der pauschale Zugriff nicht zwingend zur Ausübung arbeitsrechtlicher Pflichten erforderlich war. Es lagen weder die Einwilligungen der betroffenen Beschäftigten vor, noch gab es sonstige einschlägige Rechtfertigungsgründe. Soweit in der Vorinstanz vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 14 BV 71/24 vom 24. April 2025) noch Zweifel an den Schutzmaßnahmen geäußert wurden, sah das Landesarbeitsgericht keine Notwendigkeit, die örtlichen Gremien hierzu zwingend anzuhören. Der Anspruch war ohnehin bereits an der fehlenden Zuständigkeit und den Vorgaben des Datenschutzes gescheitert.

Prüfen Sie umgehend, ob Ihr Zeiterfassungssystem besonders geschützte Daten wie „Mutterschutz“ oder „Kur“ anzeigt. Ist dies der Fall, müssen Sie als Betriebsrat gemäß Paragraf 79a BetrVG ein dokumentiertes Schutzkonzept (z. B. Zugriffsbeschränkungen, Protokollierung) vorweisen können. Ohne solche spezifischen Maßnahmen zur Datensicherheit ist ein permanenter Lesezugriff rechtlich nicht durchsetzbar.

Muss der Arbeitgeber Software für den Betriebsrat umprogrammieren?

Ein rechtlicher Anspruch auf eine Unterrichtung beinhaltet die Bereitstellung von bereits vorhandenen Informationen, begründet jedoch keine Verpflichtung der Arbeitgeberseite, eigens neue technische Auswertungen zu erschaffen. Vor einem Gericht kann ein sogenanntes „Antragsminus“ – also der teilweise Erfolg von einem umfassenderen Antrag – nur dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Antragsminus bedeutet konkret, dass das Gericht dem Kläger zwar weniger zuspricht als ursprünglich gefordert, dieser geringere Teil aber als logischer Kern im ursprünglichen Antrag enthalten war. Dieser eingeschränkte Anspruch muss in dem ursprünglichen Begehren erkennbar enthalten und vor allem rechtlich eigenständig begründet sein.

Wie juristische Instanzen derartige technische Konflikte auflösen, zeigt die Entscheidung aus Köln:

Um zumindest einen partiellen Teilerfolg zu erzielen, stellte die Arbeitnehmervertretung in der Beschwerdeinstanz einen formalen Hilfsantrag. Dieser zielte darauf ab, die Lesezugriffsrechte unter einer strengen Ausklammerung der hochsensiblen Gesundheitsdaten wiederherzustellen. Konkret forderte das Gremium, Abwesenheitsgründe wie „Arbeitsunfall mit einer Lohnfortzahlung“, „Krank ohne eine Lohnfortzahlung“ oder das Attribut „Krankes Kind“ künftig einfach aus der elektronischen Ansicht der Zeitwirtschaftssoftware herauszufiltern.

Keine Pflicht zur Umprogrammierung der Software

Das Landesarbeitsgericht wies auch diesen reduzierten Hilfsantrag vollumfänglich ab. Die Richter argumentierten unmissverständlich, dass die ursprüngliche Betriebsvereinbarung ausschließlich einen anlasslosen und dauerhaften Gesamtzugriff auf das System vorsehe. Partiell eingeschränkte Lesezugriffe auf die reduzierten Datensätze seien zwischen den Parteien in der Vergangenheit niemals vereinbart worden. Um dem gerichtlichen Hilfsantrag technisch stattzugeben, hätten die Versicherungsunternehmen ihr Zeiterfassungssystem erst aufwendig technisch neu programmieren müssen. Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung klar, dass die Arbeitgeberseite weder aus der bestehenden Betriebsvereinbarung noch aus den allgemeinen Informationsrechten des Betriebsverfassungsgesetzes dazu verpflichtet ist, eine völlig neue technische Lösung für einen reduzierten Datensatz aktiv zu erschaffen.

Dazu müssten die Arbeitgeber eine dauerhafte Einsichtnahme in nur reduzierte Datensätze erst noch programmieren, was über seine Verpflichtungen aus der GBV LOGA und aus § 80 Abs. 2 BetrVG hinausginge. Denn der Gesamtbetriebsrat kann nur Einsicht in Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber zumindest in Form einer elektronischen Datei tatsächlich besitzt. – so das Gericht

So machen Sie Lesezugriffe auf Arbeitszeitdaten datenschutzfest

Diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln verdeutlicht die strikten Grenzen des Datenschutzes im Betriebsratsbüro und ist aufgrund ihrer Signalwirkung auf nahezu alle Unternehmen mit zentralen IT-Systemen übertragbar. Sie stellt klar: Ein permanenter elektronischer Lese-Kanal ohne konkreten Überwachungsanlass ist rechtlich kaum haltbar. Handeln Sie daher proaktiv: Prüfen Sie Ihre bestehenden Betriebsvereinbarungen auf DSGVO-Konformität und stellen Sie sicher, dass Zugriffsrechte anlassbezogen und auf das absolut notwendige Maß beschränkt sind.

In eigener Sache sollten Sie zudem den technischen Ist-Zustand klären: Wenn die Software keine Filterung sensibler Daten erlaubt, stellen Sie Ihren Informationsanspruch auf regelmäßige Berichte oder Einsichtnahmen vor Ort um. Werden Sie nicht erst aktiv, wenn der Arbeitgeber den Zugriff sperrt – ein einmal gerichtlich festgestellter Datenschutzverstoß oder eine geforderte, aber technisch unmögliche Umprogrammierung des Systems führt zum dauerhaften Verlust Ihrer digitalen Kontrollmöglichkeiten.

Praxis-Hürde: Technische Machbarkeit

Das Urteil zeigt eine klare Grenze: Wenn das System keine Filterung sensibler Daten erlaubt, muss der Arbeitgeber keine neue Software-Lösung programmieren oder Funktionen umbauen lassen. Bevor Sie auf einen eingeschränkten Zugriff klagen, klären Sie, ob die Software diese „bereinigte“ Ansicht technisch bereits hergibt. Muss der Arbeitgeber erst technische Funktionen neu erschaffen, wird das Gericht den Anspruch regelmäßig abweisen.


Zugriff auf Arbeitszeitdaten? So sichern Sie Ihre Mitbestimmung

Die rechtssichere Gestaltung von Lesezugriffen erfordert präzise Kenntnisse des Betriebsverfassungs- und Datenschutzrechts. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, rechtssichere Vereinbarungen zu treffen und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gremien rechtzeitig zu klären. Lassen Sie Ihre bestehenden Regelungen prüfen, um technische Sperren oder Beweisverwertungsverbote proaktiv zu verhindern.

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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten-Kommentar

Ein gefundeneres Fressen als einen solchen Datenschutz-Patzer gibt es für Arbeitgeber kaum. Wenn lokale Gremien sensible Krankenstände unverschlüsselt auf dem Netzwerklaufwerk ablegen, wird der Datenschutzbeauftragte oft gezielt vorgeschoben, um unliebsame Betriebsratskontrollen endgültig abzustellen. Die Unternehmensleitung nutzt diesen einen Fehler in der Praxis gnadenlos als Hebel, um das gesamte Gremium dauerhaft blind zu machen.

Ich rate Betriebsräten daher dringend, nicht nur juristisch um Zugriffsrechte zu streiten, sondern die eigenen Leute knallhart in IT-Sicherheit zu schulen. Wer der Geschäftsführung durch derartige Leichtsinnsfehler den Stecker in die Hand gibt, bekommt ihn vor Gericht fast nie wieder zurück. Klären Sie den technischen Umgang mit Datenexporten intern zwingend, bevor überhaupt jemand auf Speichern drückt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum reicht die zentrale Vereinheitlichung der IT-Systeme nicht für eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats aus?

Weil praktische Erwägungen des Arbeitgebers zur Effizienzsteigerung keine gesetzliche Kompetenzzuweisung darstellen, reicht die zentrale Vereinheitlichung der IT-Systeme für eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG nicht aus. Es bedarf stattdessen einer zwingenden rechtlichen oder technischen Notwendigkeit für eine betriebsübergreifende Regelung.

Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz ist der Gesamtbetriebsrat nur für Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen betreffen und objektiv nicht durch die einzelnen örtlichen Gremien geregelt werden können. Die Absicht des Arbeitgebers, IT-Zugriffsrechte zur besseren Harmonisierung unternehmensweit zu vereinheitlichen, stellt lediglich ein praktisches Bedürfnis dar und ersetzt nicht die fehlende rechtliche Zuständigkeit. Da die Kontrolle von Arbeitszeitdaten als ortsnahe Überwachungsaufgabe grundsätzlich durch die lokalen Betriebsräte in ihrer originären Zuständigkeit (gesetzlich zugewiesene Grundkompetenz) wahrgenommen werden kann, bleibt deren Mitbestimmungsrecht zwingend erhalten. Eine Verlagerung der Entscheidungsbefugnis findet rechtlich nur statt, wenn eine Regelung auf lokaler Ebene technisch unmöglich oder aufgrund des Regelungsgegenstandes ausgeschlossen ist.

Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats besteht ausnahmsweise nur dann, wenn eine zwingende technische Notwendigkeit vorliegt, die eine identische Lösung an allen Standorten unausweichlich macht. Ohne diese zwingende technische Voraussetzung überschreitet das Gesamtgremium seine rechtlichen Kompetenzen bei der eigenständigen Regelung lokaler Kontrollrechte.


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Wieso führt die Speicherung von Krankheitsgründen in der Software zum Verlust meines digitalen Lesezugriffs?

Der Verlust des digitalen Lesezugriffs resultiert daraus, dass die Speicherung konkreter Krankheitsgründe den Schutzbereich hochsensibler Gesundheitsdaten nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eröffnet. Durch die ungefilterte Anzeige dieser sensiblen Informationen wird ein dauerhafter und anlassloser Softwarezugriff rechtlich unverhältnismäßig, da er das erforderliche Maß der Arbeitszeitkontrolle regelmäßig überschreitet.

Die rechtliche Bewertung stützt sich auf den Grundsatz der Erforderlichkeit gemäß Paragraf 26 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), wonach der Zugriff auf besonders geschützte Daten nur bei zwingender Notwendigkeit zulässig ist. Sobald Kategorien wie Mutterschutz oder Kuraufenthalte im System sichtbar werden, handelt es sich um Gesundheitsdaten, die einen spezifischen Schutz gemäß Paragraf 79a des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) erfordern. Ohne ein dokumentiertes Schutzkonzept oder technische Filtermaßnahmen, welche die Preisgabe dieser tiefgreifenden Informationen verhindern, darf der Arbeitgeber den Zugriff zur Vermeidung von Datenschutzverstößen rechtmäßig entziehen. Ein permanenter digitaler Einblick gilt hierbei als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre, sofern die Überwachungsaufgabe durch weniger einschneidende Mittel wie anonymisierte Berichte erfüllt werden kann.

Ein Anspruch auf Wiederherstellung scheitert zudem oft an der technischen Realität, da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, seine bestehende Software zur Ausblendung sensibler Felder aufwendig umzuprogrammieren oder neue Auswertungsfunktionen zu erschaffen.


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Wie muss ich exportierte Listen sichern, damit der Arbeitgeber mir den Systemzugriff nicht sperrt?

Sichern Sie exportierte Listen durch eine starke Verschlüsselung und speichern Sie diese ausschließlich in geschützten Bereichen, zu denen nur autorisierte Mitglieder des Betriebsrats Zugriff haben. Damit der Arbeitgeber den Systemzugriff nicht sperrt, müssen Sie den unbefugten Zugriff durch Dritte oder die IT-Abteilung technisch sicher ausschließen.

Gemäß § 79a BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zwingend umzusetzen. Wenn Sie sensible Listen mit Fehlzeiten oder Gesundheitsdaten unverschlüsselt auf allgemeinen Netzlaufwerken ablegen, verletzen Sie diese gesetzliche Schutzpflicht gegenüber der Belegschaft massiv. Ein solcher schwerwiegender Datenschutzverstoß berechtigt den Arbeitgeber nach aktueller Rechtsprechung dazu, die elektronischen Lesezugriffe zum Schutz der Betroffenen sofort zu entziehen. Achten Sie daher darauf, dass jede exportierte Datei mit einem starken Kennwort versehen wird und für unbefugte Dritte technisch niemals einsehbar ist.

Eine Ausnahme von diesen strengen Sicherungspflichten besteht nur dann, wenn die exportierten Listen keinerlei Personenbezug aufweisen oder die Daten vor der Speicherung vollständig anonymisiert wurden. Sobald jedoch Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeiter möglich sind, entfällt jeglicher rechtliche Spielraum bei der Verschlüsselungspflicht der exportierten Datensätze.


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Was kann ich tun, wenn die Software technisch keine Filterung sensibler Gesundheitsdaten erlaubt?

Wenn die Software keine Filterung erlaubt, müssen Sie Ihren Informationsanspruch auf den Erhalt manuell bereinigter Berichte oder die persönliche Einsichtnahme vor Ort umstellen. Ein rechtlicher Anspruch auf die technische Umprogrammierung bestehender Software zur Ermöglichung eines datenschutzkonformen Lesezugriffs besteht gegenüber dem Arbeitgeber nicht. So wahren Sie Ihre gesetzlichen Überwachungsrechte ohne das Risiko datenschutzwidriger Direktzugriffe.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 BetrVG bezieht sich nur auf Informationen, die beim Arbeitgeber in der geforderten Form bereits vorhanden sind. Er ist nicht verpflichtet, neue Filterfunktionen programmieren zu lassen, um dem Betriebsrat einen digitalen Zugriff unter Aussparung sensibler Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO zu ermöglichen. Ohne diese Filterung stünde ein permanenter Lesezugriff im Widerspruch zum Grundsatz der Erforderlichkeit aus § 26 Abs. 1 BDSG. Der Wechsel hin zu aufbereiteten Listen oder Ausdrucken ist daher die einzige rechtssichere Lösung zur Wahrung der Informationsrechte. In diesen Formaten kann der Arbeitgeber seiner Vorprüfungspflicht durch manuelle Schwärzungen der sensiblen Datenfelder vor der Übergabe nachkommen.

Die Grenze der Mitwirkungspflicht liegt jedoch dort, wo der Arbeitgeber vorhandene Software-Standardfunktionen lediglich aktivieren müsste, ohne in den Quellcode einzugreifen oder externe Dienstleister mit einer Neuentwicklung zu beauftragen. In solchen Fällen kann die pauschale Weigerung des Arbeitgebers unter Berufung auf technische Hürden als Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG gewertet werden.


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Wie sichere ich meine Überwachungsrechte, wenn ein permanenter digitaler Lesezugriff rechtlich unzulässig ist?

Sie sichern Ihre Überwachungsrechte durch den strategischen Wechsel von einer permanenten IT-Einsicht hin zu vereinbarten anlassbezogenen Prüfereignissen oder der regelmäßigen Übermittlung aggregierter Datenberichte. Durch diese gezielte Umstellung auf punktuelle Kontrollmechanismen wahren Sie Ihre gesetzliche Überwachungspflicht nach § 80 BetrVG auf eine rechtssichere und datenschutzkonforme Weise. So bleiben Sie als Gremium auch ohne den komfortablen digitalen Dauerzugriff gegenüber dem Arbeitgeber jederzeit voll handlungsfähig.

Der Grund für diese notwendige Umstellung liegt in der aktuellen Rechtsprechung, die einen dauerhaften Online-Lesezugriff oft als unverhältnismäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten wertet. Gemäß § 26 BDSG dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben zwingend erforderlich ist, was bei einer anlasslosen Rund-um-die-Uhr-Überwachung meist verneint wird. Stattdessen sollten Sie in der Betriebsvereinbarung konkrete Schwellenwerte definieren, wie etwa das Überschreiten von Überstundengrenzen, die ein kurzzeitiges Einsichtsrecht in die Rohdaten sofort auslösen. Ergänzend können Sie das Recht auf Unterrichtung durch anonymisierte Monatsberichte stärken, welche die Einhaltung von Pausenzeiten oder Höchstarbeitsgrenzen im gesamten Betrieb ohne Identifizierung einzelner Personen belegen. Dieser zweigleisige Weg erfüllt die Kontrollaufgabe des Betriebsrats effektiv und wahrt gleichzeitig das gesetzliche Vorprüfungsrecht des Arbeitgebers zur Sicherstellung der Datensicherheit.

Beachten Sie jedoch die Grenze der technischen Machbarkeit, da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, für den Betriebsrat neue Filterfunktionen oder Softwarelösungen aufwendig umzuprogrammieren. Existiert keine technische Möglichkeit zur Bereinigung sensibler Daten wie Gesundheitsinformationen, müssen Sie auf die klassische Einsichtnahme in vorhandene Listen oder die manuelle Schwärzung durch die Personalabteilung ausweichen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – – Beschluss vom 09.01.2026




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