Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Löschanspruch bei Bestreiten des geschäftlichen Kontakts
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum geschwärzte Tätigkeitsnachweise zur Löschung führen
- Datenschutz schützt Portal nicht vor Löschpflicht
- Massenhafte Löschanträge sind kein Rechtsmissbrauch
- Ordnungsgeld bis 250.000 Euro bei Nichtlöschung
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich die Löschung verlangen, wenn mir das Portal lediglich geschwärzte Nachweise zur Prüfung schickt?
- Verliere ich meinen rechtlichen Anspruch, wenn ich gleichzeitig gegen eine Vielzahl negativer Bewertungen vorgehe?
- Muss ich dem Portal gegenüber begründen, warum ich den geschäftlichen Kontakt zum Verfasser bestreite?
- Was kann ich tun, wenn das Portal die Löschung unter Berufung auf den Datenschutz verweigert?
- Übernimmt das Portal meine Anwaltskosten, wenn die Löschung erst durch eine einstweilige Verfügung erfolgt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 W 11/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Hamburg
- Datum: 08.02.2024
- Aktenzeichen: 7 W 11/24
- Verfahren: Einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Internetrecht, Persönlichkeitsrecht
- Streitwert: 10.000,00 €
- Relevant für: Arbeitgeber, Betreiber von Bewertungsportalen
Portale müssen Arbeitgeber-Bewertungen löschen, wenn sie die Identität der Verfasser nicht zur Prüfung offenlegen.
- Arbeitgeber müssen die Identität des Bewerters kennen, um den Kontakt rechtlich zu prüfen.
- Die Löschpflicht besteht, sobald das Unternehmen einen Kontakt zum Verfasser glaubhaft bestreitet.
- Das Portal trägt das Risiko, wenn es Nutzerdaten aus Datenschutzgründen nicht weitergeben darf.
- Anonymisierte Arbeitsbelege beweisen keinen Kontakt, da sie keine Zuordnung zu einer Person ermöglichen.
- Massenhafte Beschwerden über eine Anwaltskanzlei gelten rechtlich nicht sofort als unzulässiger Missbrauch.
Löschanspruch bei Bestreiten des geschäftlichen Kontakts
Ein rechtlicher Anspruch auf das Entfernen einer geschäftsschädigenden Äußerung ergibt sich aus dem Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes sowie analog aus § 1004 Absatz 1 und § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine analoge Anwendung bedeutet hier, dass die eigentlich für den Eigentumsschutz gedachten Gesetze auf den Schutz des Unternehmensrufs übertragen werden. Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 1244/20) haftet ein Portalbetreiber als sogenannter mittelbarer Störer, sobald er eine hinreichend konkrete Beanstandung ignoriert. Das bedeutet konkret: Das Portal hat die Bewertung zwar nicht selbst verfasst, ist aber verantwortlich, weil es die Plattform betreibt und trotz einer Meldung nicht eingreift. Eine solche Rüge ist rechtlich bereits dann ausreichend konkret formuliert, wenn das bewertete Unternehmen schlichtweg das Vorliegen eines tatsächlichen geschäftlichen Kontakts zum Verfasser bestreitet.
Als hinreichend konkrete Beanstandung des Bewerteten ist es dabei bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich ausreichend, wenn dieser rügt, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt des Bewerters mit seiner Leistung zugrunde liege; diese Rüge darf der Bewertete grundsätzlich so lange aufrechterhalten, bis ihm gegenüber der Bewerter so individualisiert wird, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann. – so das Oberlandesgericht Hamburg
Um die Prüfung durch das Portal auszulösen, müssen Sie die Unwahrheit der Kritik nicht beweisen. Bestreiten Sie gegenüber dem Portalbetreiber schlicht mit Nichtwissen, dass ein geschäftlicher Kontakt zum Verfasser bestand. Das bedeutet konkret: Sie dürfen rechtlich behaupten, dass kein Kontakt vorlag, solange Sie die Person aufgrund der anonymen Angaben schlichtweg keinem realen Vorgang in Ihrem Unternehmen zuordnen können. Damit zwingen Sie das Portal rechtlich dazu, vom Bewerter einen belastbaren Nachweis einzufordern.
Vor dem Oberlandesgericht Hamburg stritt ein Unternehmen mit 22 Mitarbeitern gegen die Betreiberin einer großen Bewertungsplattform über den Umgang mit anonymer Kritik, wobei die Firma letztlich erfolgreich die Löschung erzwingen konnte. Die Arbeitgeberin wehrte sich gegen zwei sehr kritische Bewertungen zu Gehalt und Arbeitsatmosphäre und bestritt den Kontakt zu den unbekannten Bewertern mit Nichtwissen, da sie die Personen nicht zuordnen konnte. Das Oberlandesgericht (Az. 7 W 11/24) hob daraufhin eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz am Landgericht Hamburg (Az. 324 O 559/23) auf und erließ die begehrte einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin. Dies ist ein gerichtliches Eilverfahren, das eine schnelle Entscheidung ermöglicht, um einen rechtswidrigen Zustand ohne langwierigen Hauptprozess sofort zu beenden.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Bewertungsportal genügt seiner Prüfpflicht bei einem bestrittenen geschäftlichen Kontakt nicht, wenn es dem bewerteten Unternehmen lediglich anonymisierte Tätigkeitsnachweise übermittelt, da dies eine eigenständige Verifizierung des Kontakts ausschließt.
- Stehen datenschutzrechtliche Vorgaben einer Offenlegung der Identität des Bewertenden entgegen, trägt der Portalbetreiber das Risiko für die fehlende Nachweisbarkeit; die Bewertung darf in diesem Fall nicht weiter öffentlich zugänglich bleiben.
- Die massenhafte Rüge fehlender Geschäftskontakte bei verschiedenen Bewertungen sowie die Beauftragung einer auf solche Fälle spezialisierten Anwaltskanzlei stellen für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch dar.

Warum geschwärzte Tätigkeitsnachweise zur Löschung führen
Sobald ein Arbeitgeber einen fehlenden Kontakt rügt, ist der Portalbetreiber verpflichtet, den Sachverhalt ernsthaft zu ermitteln und eine Stellungnahme des jeweiligen Bewertenden einzuholen. Die bloße Mitteilung des Plattformbetreibers, er habe den Sachverhalt selbst geprüft und für korrekt befunden, reicht juristisch nicht aus, da der betroffene Arbeitgeber einer solchen Behauptung ansonsten völlig wehrlos ausgeliefert wäre. Die Identität des Verfassers oder zumindest die sehr konkrete berufliche Situation muss zwingend so weit offengelegt werden, dass der Arbeitgeber den Vorgang eigenständig überprüfen kann.
Die Plattformbetreiberin versuchte in der gerichtlichen Auseinandersetzung, den behaupteten Mitarbeiterkontakt lediglich durch die Vorlage anonymisierter Tätigkeitsnachweise zu belegen. Das Gericht stellte in seinem Beschluss jedoch unmissverständlich klar, dass geschwärzte Unterlagen rechtlich nicht genügen.
Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht; ansonsten stünde der Betroffene […] der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber. – OLG Hamburg
Arbeitgeber muss Identität des Bewerters prüfen
Die betroffene Firma könne anhand geschwärzter Urkunden schlichtweg nicht kontrollieren, ob die Dokumente tatsächlich von eigenen Mitarbeitern stammen und sich auf die Verfasser der Einträge beziehen. Die Richter betonten, dass selbst bei einer eher allgemein gehaltenen Kritik zwingend die Person oder die konkrete Arbeitssituation bekannt sein muss, um die behauptete Tatsachengrundlage überhaupt verifizieren zu können.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der Unbrauchbarkeit geschwärzter Belege. Wenn der Portalbetreiber Ihnen gegenüber behauptet, der Mitarbeiterkontakt sei durch Dokumente nachgewiesen, Ihnen aber nur Versionen mit geschwärzten Namen oder unkenntlich gemachten Details vorlegt, liegt Ihr Fall exakt wie hier. Da Sie die Identität nicht prüfen können, ist der Nachweis rechtlich wertlos und die Bewertung muss in der Regel entfernt werden.
Datenschutz schützt Portal nicht vor Löschpflicht
Ein Portalbetreiber kann sich in rechtlichen Auseinandersetzungen nicht pauschal auf den Schutz der Anonymität seiner Nutzer berufen, um eine erforderliche Überprüfung von Kritik zu blockieren. Das Risiko, den Urheber einer negativen Bewertung aufgrund gesetzlicher Schranken nicht namentlich benennen zu dürfen, trägt vielmehr grundsätzlich der Portalbetreiber in seiner Funktion als Verbreiter der Äußerung.
Die Betreiberin der Plattform berief sich im Hamburger Verfahren zur Verteidigung der Anonymität ihrer Nutzer auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz und argumentierte, dass § 21 TTDSG einer Namensnennung ohne ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Bewerters entgegenstehen könne. Die Richter erklärten jedoch, dass selbst bei einem Verbot der Offenlegung des Namens durch den Datenschutz die Bewertung nicht öffentlich zugänglich bleiben darf, wenn dem kritisierten Arbeitgeber dadurch die Prüfung des geschäftlichen Kontakts verwehrt wird. Das Oberlandesgericht wertete in dieser Konstellation das Unternehmenspersönlichkeitsrecht unmissverständlich höher als das grundsätzliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer rein anonym geäußerten Kritik.
Soweit es um die Verbreitung von Äußerungen geht, deren Rechtmäßigkeit nur überprüft werden kann, wenn der Urheber oder die Quelle der Äußerungen bekannt ist, trägt das Risiko, ob er den Urheber oder die Quelle namhaft machen darf, kann oder will, im Streitfall grundsätzlich der Verbreiter. – OLG Hamburg
Praxis-Hürde: Datenschutz-Argument
Lassen Sie sich nicht von dem Argument abspeisen, der Datenschutz verbiete die Nennung des Bewerters. Das Urteil stellt klar: Wenn das Portal den Namen aus Datenschutzgründen nicht offenlegen will oder darf, ist das ein Risiko des Portals. Führt diese Anonymität dazu, dass Sie den geschäftlichen Kontakt nicht verifizieren können, überwiegt Ihr Schutzinteresse und der Eintrag ist zu löschen.
Massenhafte Löschanträge sind kein Rechtsmissbrauch
Das schlichte Bestreiten eines geschäftlichen Kontakts stellt eine rechtlich zulässige Rüge dar, solange nicht die Schwelle zum gezielten Rechtsmissbrauch überschritten wird. Die bloße Beauftragung spezialisierter Anwaltskanzleien oder eine auffällig hohe Anzahl an Beanstandungen durch ein einzelnes Unternehmen begründen für sich genommen noch keinen derartigen Missbrauch.
Die beklagte Plattformbetreiberin versuchte den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs in dem Streitfall damit zu begründen, dass die Arbeitgeberin innerhalb kürzester Zeit mit gleichlautenden Schreiben gegen elf von insgesamt 14 Bewertungen vorgegangen war. Zudem verwies das Portal darauf, dass die beauftragte Kanzlei offensiv mit pauschalierten Festhonoraren für das Vorgehen gegen Interneteinträge werbe. Die Hamburger Richter wiesen den Einwand des Rechtsmissbrauchs deutlich zurück. Es sei keineswegs ausgeschlossen, dass auf einer Plattform tatsächlich eine Vielzahl von Bewertungen existiere, denen überhaupt keine reale Kontaktgrundlage zugrunde liege, und die Wahl einer Kanzlei mit Festpreisen lasse keinen sachlichen Rückschluss auf unberechtigte Löschforderungen zu.
Praxis-Hinweis:
Das Gericht räumt hier mit dem Vorurteil auf, dass ein massenhaftes Vorgehen gegen Bewertungen „missbräuchlich“ sei. Sie können also auch bei einer Vielzahl von negativen Einträgen gleichzeitig rechtliche Schritte einleiten, ohne dass allein die hohe Anzahl der Beschwerden oder die Beauftragung einer spezialisierten Kanzlei Ihre Erfolgsaussichten mindert.
Ordnungsgeld bis 250.000 Euro bei Nichtlöschung
Bei einer Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Verbot drohen drastische Konsequenzen, wie etwa die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro. Sollte ein solches Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden können, kann ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, angeordnet werden. Die Kosten des Gerichtsverfahrens muss bei einer erfolgreich geführten Beschwerde zudem stets die unterlegene Partei gemäß § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) tragen.
Für das konkrete Beschwerdeverfahren in Hamburg setzte das Gericht den maßgeblichen Streitwert auf 10.000 Euro fest und verurteilte die Plattformbetreiberin zur Übernahme der gesamten Prozesskosten. Der Betreiberin wurde unter Androhung der genannten Ordnungsmittel strikt untersagt, die beiden detailliert bezeichneten negativen Bewertungen künftig weiter zu veröffentlichen. Der Beschluss erfolgte aufgrund der besonderen Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Verfügung, weshalb das Gericht auf eine vorherige mündliche Verhandlung vollständig verzichtete.
OLG-Urteil als Hebel gegen anonyme Kritik
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 7 W 11/24) hat Signalwirkung für die gesamte Branche: Sie entzieht Plattformbetreibern die gängige Praxis, sich hinter dem Datenschutz oder unkenntlich gemachten Belegen zu verstecken. Da es sich um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, können Sie dieses Urteil bundesweit als Argumentationshilfe nutzen, um die Löschung von Einträgen zu erzwingen, deren Urheber für Sie nicht verifizierbar bleibt.
Handeln Sie konsequent: Akzeptieren Sie keine anonymisierten Tätigkeitsnachweise mehr. Machen Sie dem Portal klar, dass das Risiko der Anonymität laut OLG beim Betreiber liegt. Wenn das Portal den Namen des Bewerters nicht nennen will, muss der Eintrag zwingend entfernt werden – unabhängig davon, ob das Portal die Kritik intern für glaubwürdig hält oder nicht.
Checkliste: So erzwingen Sie die Löschung
Prüfen Sie Ihre Arbeitgeber-Bewertungen: Können Sie einen kritischen Verfasser nicht zweifelsfrei zuordnen, rügen Sie den fehlenden Kontakt beim Portal. Erhalten Sie als Antwort lediglich geschwärzte Dokumente, fordern Sie unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung die sofortige Löschung. Wenn Sie gerichtlich per einstweiliger Verfügung vorgehen wollen, müssen Sie dies innerhalb weniger Wochen nach Kenntnis der Bewertung tun, um die nötige Dringlichkeit zu wahren.
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Experten Kommentar
Bewertungsportale spielen bei Löschaufforderungen oft schlicht auf Zeit und setzen auf Zermürbung. Die erste Antwort auf eine Rüge ist fast immer eine standardisierte Ablehnung, bei der angeblich alles intensiv geprüft wurde. In Wahrheit spekulieren die Betreiber darauf, dass neun von zehn Unternehmen davor zurückschrecken, tatsächlich gerichtliche Schritte einzuleiten.
Ich rate dazu, sich von solchen formelhaften Textbausteinen keinesfalls einschüchtern zu lassen. Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben reicht in der Realität oft schon aus, um die harte Haltung der Plattform plötzlich zum Kippen zu bringen. Betroffene fahren meist am besten, wenn sie den Druck nach der ersten Standardabsage direkt und konsequent erhöhen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich die Löschung verlangen, wenn mir das Portal lediglich geschwärzte Nachweise zur Prüfung schickt?
JA, Sie können die Löschung verlangen, da geschwärzte Nachweise rechtlich nicht ausreichen, um einen geschäftlichen Kontakt zweifelsfrei zu belegen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg muss ein Portalbetreiber dem betroffenen Unternehmen eine eigenständige Prüfung des behaupteten Kontakts ermöglichen.
Der Portalbetreiber haftet als mittelbarer Störer, sobald er auf eine konkrete Rüge hin keine ausreichende Prüfung des Sachverhalts vornimmt. Geschwärzte Tätigkeitsnachweise sind hierfür rechtlich unbrauchbar, da sie die Identifikation des Verfassers oder der spezifischen Arbeitssituation durch den Arbeitgeber faktisch unmöglich machen. Gemäß dem wegweisenden Beschluss des OLG Hamburg (Az. 7 W 11/24) darf sich die Plattform nicht darauf beschränken, eine interne Prüfung zu behaupten, ohne dem Betroffenen die dafür notwendigen Beweise vorzulegen. Da das bewertete Unternehmen ohne Klarnamen oder konkrete Details den Vorgang nicht intern abgleichen kann, ist der Beweiswert geschwärzter Dokumente als wertlos einzustufen. Kann oder will das Portal keine ungeschwärzten Belege zur Verfügung stellen, muss die entsprechende Bewertung zwingend aus dem Netz entfernt werden.
Selbst wenn datenschutzrechtliche Vorschriften aus dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (§ 21 TTDSG) einer Offenlegung der Identität entgegenstehen, rechtfertigt dies nicht den weiteren Verbleib der Kritik. In diesen Fällen trägt das Portal das Risiko der Beweisnot und muss die Bewertung löschen, um das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Betroffenen gegenüber anonymen Falschbehauptungen wirksam zu wahren.
Verliere ich meinen rechtlichen Anspruch, wenn ich gleichzeitig gegen eine Vielzahl negativer Bewertungen vorgehe?
NEIN. Das gleichzeitige Vorgehen gegen eine Vielzahl negativer Rezensionen führt nicht zum Verlust Ihrer rechtlichen Ansprüche und stellt für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch dar. Die Berechtigung jeder einzelnen Rüge bleibt laut der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg grundsätzlich unabhängig von der Gesamtzahl der beanstandeten Bewertungen bestehen.
Jede einzelne Bewertung muss auf einem tatsächlichen geschäftlichen Kontakt beruhen, um rechtmäßig zu sein, da andernfalls eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vorliegt. Wenn Sie das Vorliegen eines solchen Kontakts gegenüber dem Portalbetreiber, der als mittelbarer Störer haftet, bestreiten, löst dies eine umfassende rechtliche Prüfpflicht aus. Gemäß § 1004 Absatz 1 in Verbindung mit § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung, sofern der Kontakt nicht nachgewiesen wird. Das Oberlandesgericht Hamburg stellte im Beschluss Az. 7 W 11/24 ausdrücklich klar, dass weder die massenhafte Rüge noch die Beauftragung spezialisierter Anwaltskanzleien die Schwelle zum Rechtsmissbrauch überschreitet. Entscheidend ist allein, dass das Portal die Identität des Bewerters so weit individualisieren muss, dass Sie den geschäftlichen Vorgang im Unternehmen eigenständig verifizieren können.
Eine Grenze zur Unzulässigkeit wird erst dann überschritten, wenn ein Unternehmen nachweislich wider besseres Wissen behauptet, ein geschäftlicher Kontakt habe nicht stattgefunden. Solange eine Zuordnung aufgrund anonymer Angaben für Sie jedoch unmöglich ist, bleibt die gesammelte Rüge ein rechtlich legitimes Mittel der notwendigen Reputationsbereinigung.
Muss ich dem Portal gegenüber begründen, warum ich den geschäftlichen Kontakt zum Verfasser bestreite?
NEIN. Sie müssen gegenüber dem Portal keine Gründe für Ihr Bestreiten nennen, da die schlichte Erklärung ausreicht, dass Sie den Verfasser keinem realen geschäftlichen Kontakt zuordnen können. Diese Rüge mit Nichtwissen genügt rechtlich bereits vollständig, um die umfassende Prüfpflicht des Portalbetreibers bezüglich der Echtheit der Bewertung auszulösen.
Rechtlich gesehen ist es für Unternehmen unmöglich, die Nichtexistenz eines Kontakts aktiv zu beweisen, weshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine detaillierte Substantiierungspflicht seitens des Bewerteten verlangt. Sobald Sie den Kontakt rügen, wird der Portalbetreiber zum mittelbaren Störer und muss den Sachverhalt durch eine konkrete Rückfrage beim anonymen Verfasser der Bewertung eigenständig aufklären. Der Bewerter ist hierbei verpflichtet, den geschäftlichen Vorgang so weit zu präzisieren, dass eine Zuordnung der Kritik zu einem tatsächlichen Ereignis in Ihrem Betrieb für Sie möglich wird. Solange diese Individualisierung fehlt, muss die Bewertung gemäß § 1004 BGB analog zum Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts gelöscht werden, da Sie keine Kritik ohne nachweisbare Tatsachenbasis dulden müssen.
Eine rechtliche Grenze besteht lediglich beim bewussten Rechtsmissbrauch, falls ein Unternehmen den Kontakt zweifelsfrei zuordnen kann und das Bestreiten nur einsetzt, um eine berechtigte Kritik unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu unterdrücken. Solange eine Identifizierung aufgrund anonymer Angaben jedoch objektiv nicht möglich ist, bleibt Ihr Bestreiten zulässig und zwingt das Portal im Falle fehlender Nachweise zur Entfernung des Eintrags.
Was kann ich tun, wenn das Portal die Löschung unter Berufung auf den Datenschutz verweigert?
Sie können die Löschung dennoch erzwingen, da das Portal rechtlich das Risiko für die fehlende Nachweisbarkeit trägt, wenn Datenschutzregeln einer Identifizierung des Verfassers entgegenstehen. Ein pauschaler Verweis auf datenschutzrechtliche Hürden stellt keinen rechtlich zulässigen Grund dar, um eine für Sie unprüfbare Bewertung dauerhaft auf einer Plattform zu belassen.
Der Portalbetreiber ist als Verbreiter einer Äußerung grundsätzlich dafür verantwortlich, dass die Rechtmäßigkeit einer Kritik im Streitfall auch tatsächlich überprüft werden kann. Wenn Gesetze wie das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (§ 21 TTDSG) eine Namensnennung ohne ausdrückliche Zustimmung verhindern, darf die entsprechende Bewertung nicht weiter öffentlich zugänglich bleiben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat hierzu entschieden (Az. 7 W 11/24), dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht höher zu bewerten ist als das Interesse an einer rein anonymen Meinungsäußerung. Sie müssen geschwärzte Belege daher rechtlich nicht akzeptieren, da diese eine eigenständige Verifizierung des geschäftlichen Kontakts unmöglich machen und Sie der Behauptung des Portals ansonsten wehrlos ausgeliefert wären.
Ein Löschungsanspruch entfällt jedoch dann, wenn der Verfasser trotz formaler Anonymisierung für Sie bereits eindeutig identifizierbar ist oder Sie den geschäftlichen Kontakt durch die bereitgestellten Informationen zweifelsfrei verifizieren konnten. Zudem darf die Rüge des fehlenden Kontakts niemals rechtsmissbräuchlich erfolgen, wobei die bloße Häufung von Löschanträgen laut geltender Rechtsprechung für sich genommen ausdrücklich noch keinen derartigen Missbrauch darstellt.
Übernimmt das Portal meine Anwaltskosten, wenn die Löschung erst durch eine einstweilige Verfügung erfolgt?
JA, im Falle einer erfolgreichen einstweiligen Verfügung ist der Portalbetreiber zur Übernahme Ihrer Anwaltskosten verpflichtet. Gemäß dem gesetzlichen Unterliegerprinzip muss die Partei, die den Rechtsstreit verliert, die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Dies stellt sicher, dass Ihnen durch die notwendige Rechtsdurchsetzung kein finanzieller Nachteil entsteht.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach die unterliegende Partei die entstandenen Kosten des Gegners zu erstatten hat. Das Gericht setzt einen sogenannten Streitwert fest, welcher die wirtschaftliche Bedeutung der Löschung für Ihr Unternehmen widerspiegelt. Auf Basis dieses Wertes berechnen sich die erstattungsfähigen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welche das Portal nach Abschluss des Eilverfahrens leisten muss. Ihr Anwalt kann diese Kosten nach Erlass der Verfügung durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beim Gericht förmlich titulieren lassen und notfalls gegen den Betreiber vollstrecken.
Eine Grenze besteht dann, wenn Sie mit Ihrer Kanzlei ein Honorar vereinbart haben, welches die gesetzlichen Gebührensätze des RVG überschreitet. In diesem Fall muss das unterlegene Portal lediglich die gesetzlichen Kosten erstatten, während Sie die vereinbarte Differenzzahlung selbst übernehmen müssen.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamburg – Az.: 7 W 11/24 – Beschluss vom 08.02.2024
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