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Lohnabzug – Wann darf der Arbeitgeber Lohn abziehen?

Lohnabzug ist ein wichtiges Thema im Arbeitsrecht. Es gibt viele Gründe, warum ein Arbeitgeber Lohn abziehen darf, aber es gibt auch viele Gründe, warum er es nicht darf. Wenn Sie sich über Ihre Rechte als Arbeitnehmer informieren möchten, ist es wichtig zu verstehen, was Lohnabzug bedeutet und wann der Arbeitgeber Lohn abziehen darf.

Lohnabzug bedeutet im Allgemeinen, dass der Arbeitgeber einen Teil des Gehalts oder des Lohns des Arbeitnehmers abzieht – und damit sind nicht die Sozialabgaben gemeint. Ein Lohnabzug kann aufgrund von verschiedenen Gründen geschehen: Der Arbeitnehmer kann zum Beispiel für Schäden haften, die er am Unternehmen verursacht hat; oder der Arbeitgeber kann den Lohn für Minusstunden abziehen; oder der Arbeitgeber kann z.B. Sondervergütungen oder Schichtzulagen für Krankheitstage abziehen. Einige Gründe für einen Lohnabzug sind rechtlich erlaubt – aber andere sind es nicht! So ist zum Beispiel eine Gehaltskürzung aufgrund schlechter Leistung nicht so ohne weiteres möglich. Wenn Sie sich unsicher sind ob Ihr Chef berechtigt ist Ihnen Geld abzuziehen, sollten Sie unbedingt den folgenden Artikel lesen und gegebenenfalls Rat bei unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen um Ihre Rechte zu schützten!

Lohnabzüge: Rahmenumstände, Höhe und Zulässigkeit

Lohnabzug - Wann erlaubt?
Wann darf der Arbeitgeber den Lohn eines Arbeitnehmers zurückbehalten bzw. abziehen? (Symbolfoto: miniartkur/Shutterstock.com)

Dass ein Arbeitnehmer in Deutschland von seinem Arbeitsentgelt noch Abzüge in Form von Sozialabgaben oder auch Steuern hinzunehmen hat, dürfte wohl jedem Arbeitnehmer bekannt sein. Diese Lohnabzüge werden von dem Arbeitgeber vorgenommen, um damit den Arbeitnehmeranteil an den Abzügen zu gewährleisten. Weitaus weniger bekannt sind die Rahmenumstände, unter denen ein Arbeitgeber weitere Lohnabzüge vornehmen darf. Auch über die maximale Höhe des Lohnabzugs ist sehr wenig bekannt.

Krankheiten, Minusstunden oder Schäden, welche von dem Arbeitnehmer in dem Unternehmen des Arbeitgebers verursacht wurden, sind gute Beispiele für einen Lohnabzug, der vom Arbeitgeber vorgenommen wurde. Der Arbeitnehmer sollte jedoch stets die rechtliche Zulässigkeit dieser Maßnahme prüfen.

Was genau ist Lohnabzug eigentlich?

Jeder Arbeitnehmer, der für deinen Arbeitgeber im Zuge eines Beschäftigungsverhältnisses tätig ist, erhält aus dieser Tätigkeit heraus ein Arbeitsentgelt. Dies ist zunächst erst einmal als sogenanntes Bruttoentgelt deklariert, was den Umstand mit sich bringt, dass vor der eigentlichen Auszahlung des Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer noch Abzüge in Form von Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsabgaben und etwa die Kirchensteuer vorgenommen werden. Der Restbetrag, der nach diesen Abzügen dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird, ist allgemein hin als das Nettoentgelt bekannt.

Bei den Sozialabgaben sowie auch Steuern handelt es sich um sogenannte vorhersehbare Abzüge, welche ihren Grund in den geltenden öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Vorschriften haben.

Die verschiedenen Gründe für einen Lohnabzug im Überblick

  • öffentlich-rechtliche gesetzliche Vorschriften
  • Lohnabzüge aus Vereinbarungen heraus
  • Lohnabzüge aufgrund von Minusstunden des Arbeitnehmers
  • Lohnabzüge aufgrund von Erkrankungen des Arbeitnehmers
  • Lohnabzüge aufgrund von Aufrechnungen
  • Lohnabzüge aufgrund von Pfändungen.

In welcher Höhe werden die Abzüge vorgenommen?

Die Höhe von den Sozialabgaben sowie auch den Steuern richtet sich nach der Arbeitsentgelthöhe. Das deutsche Steuersystem ist derartig aufgebaut, dass diejenigen Arbeitnehmer, die ein höheres Arbeitsentgelt erzielen, entsprechend im Vergleich zu den Arbeitnehmern mit niedrigerem Arbeitsentgelt höhere Lohnabzüge im Bereich der Steuern hinzunehmen haben. Im Bereich der Sozialabgaben verhält sich dieser Umstand anders, da es hier seitens des Gesetzgebers festgelegte Prozentsätze gibt. Diese sind unabhängig von der Einkommenshöhe.

Die Prozentsätze der Sozialabgaben im Überblick

  • die Krankenversicherung beträgt 7,3 Prozent
  • die Pflegeversicherung beträgt 1,525 Prozent
  • die Rentenversicherung beträgt 9,3 Prozent
  • die Arbeitslosenversicherung beträgt 1,2 Prozent.

Sollte ein Arbeitgeber einen Lohnabzug aus anderweitigen Gründen vornehmen, so richtet sich die Höhe des Abzugs nach dem Grund.

Die Höhe des Lohnabzugs bei einer Pfändung

Wenn seitens eines Gerichts bei einem Arbeitnehmer die Lohnpfändung angeordnet wurde, so muss zwingend die sogenannte Pfändungsfreigrenze beachtet werden. Dies gilt dem Grunde genommen nach für jede Art des Lohnabzugs, da der Abzug nur bis zu der bestimmten Mindesthöhe des Einkommens vorgenommen werden darf. Der Gesetzgeber billigt einem Arbeitnehmer durch die Pfändungsfreigrenze ein gewisses Mindestmaß an wirtschaftlichem Einkommen zu, welches für die Lebenshaltungskosten sowie die Miete als ausreichend erachtet wird. Der aktuelle Pfändungsfreibetrag liegt bei 1252,64 EUR. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um den tatsächlichen Grundbetrag. Es gibt einen erhöhten Freibetrag, wenn ein Arbeitnehmer zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist.

Beide Seiten können Lohnabzüge vereinbaren

Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf einvernehmlicher Basis gewisse Lohnabzüge vertraglich vereinbaren. In der gängigen Praxis ist dies in erster Linie im Zusammenhang mit betrieblichen Altersvorsorgeleistungen üblich. Der § 1a BetrAVG sieht ausdrücklich für Arbeitnehmer einen Anspruch darauf vor, dass eine sogenannte Entgeltumwandlung vorgenommen wird. Der Arbeitnehmer ist dementsprechend dazu berechtigt, eine entsprechende Umwandlung von dem Arbeitgeber zu verlangen. Bei einer derartigen Praxis erfolgt eine Umwandlung eines Anteils des Bruttoentgelts zugunsten von Ansprüchen auf die betriebliche Altersvorsorge. Die Umwandlung ist auch von dem Nettoentgelt möglich.

Verlangt ein Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung, so besteht für den Arbeitgeber eine Zuschussverpflichtung in Höhe von 15 Prozent. Die 15 Prozent sind als Mindestzuschussverpflichtung des Arbeitgebers anzusehen.

Bruttoumwandlung ist eher üblich

In der gängigen Praxis gehört die Umwandlung eines Anteils vom Bruttoentgelt eher zu den üblichen Praktiken. Der Anteil des Bruttoentgelts wird dabei in eine Beitragszahlung umgewandelt, welche sozialabgaben- sowie steuerfrei sind. Dies gilt jedoch lediglich bis zu einem ganz bestimmten Anteil. Die Umwandlung bringt jedoch den Effekt mit sich, dass sich das Einkommen des Arbeitnehmers entsprechend verringert. Dafür fällt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt im Alter des Arbeitnehmers eine geringere Steuerbelastung an.

Der Lohnabzug des Arbeitgebers bei Arbeitsverweigerung oder Minusstunden des Arbeitnehmers

Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob der Arbeitgeber zu einem Lohnabzug bei Minusstunden oder auch Arbeitsverweigerung berechtigt ist. Diese Frage lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten, da die genauen Rahmenumstände der jeweiligen Situation von entscheidender Bedeutung sind. Wenn die Minusstunden des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wurden, so ist der Arbeitgeber nicht zu einem Lohnabzug berechtigt. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ja die Arbeitsleistung grundsätzlich anbietet und dass den Arbeitnehmer dementsprechend keine Schuld daran trifft, dass dieses Angebot von dem Arbeitgeber nicht angenommen wird. Der Arbeitgeber befindet sich auf der Grundlage des § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in dem sogenannten Annahmeverzug und trägt somit auch die Verantwortung für die Minusstunden.

Sollten die Minusstunden jedoch von dem Arbeitnehmer verschuldet worden sein, so gestaltet sich der Sachverhalt anders. Hat der Arbeitnehmer die Minusstunden zu verantworten, so ist der Arbeitgeber zu einem Lohnabzug berechtigt.

Die gängige Praxis in Unternehmen

In zahllosen Unternehmen ist zur Arbeitszeitenerfassung ein entsprechendes Arbeitszeitkonto etabliert. Dem Arbeitnehmer wird dadurch die Gelegenheit gegeben, etwa angesammelte Minusstunden durch später verrichtete Überstunden auszugleichen. Der Arbeitgeber hat in derartigen Fällen nur dann die Berechtigung zu einem Lohnabzug, wenn der Arbeitnehmer die Anzahl der vertraglich zugelassenen Minusstunden überschritten hat oder wenn innerhalb eines fest vereinbarten Zeitraums kein Zeitausgleich seitens des Arbeitnehmers erfolgt.

Ebenfalls auf andere Art gestaltet sich der Sachverhalt, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigert. Dieses Verhalten stellt einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers dar. Es gibt sowohl die hauptvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers als auch die nebenvertraglichen Pflichten. Die Verweigerung der Arbeitsleistung ist ein Verstoß gegen die hauptvertraglichen Pflichten. Sollte ein Arbeitnehmer der Arbeit unerlaubt fernbleiben, so berechtigt dieses Verhalten den Arbeitgeber zu einem Lohnabzug.

Der Lohnabzug aufgrund von Krankheit

Sollte ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig werden, so greift in der gängigen Praxis die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 EntgFG. Dies bedeutet, dass – sofern der Arbeitgeber der Entgeltfortzahlungspflicht unterliegt – der Arbeitnehmer auch für den Zeitraum der Erkrankung das Arbeitsentgelt ohne Lohnabzug bezieht. Der Arbeitgeber ist jedoch dazu berechtigt, Sondervergütungen wie das Weihnachtsgeld oder Schichtzulagen zu kürzen. Dies kommt einem Lohnabzug gleich.

Wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung selbst verschuldet hat, so wird dadurch der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verwirkt. Das Selbstverschulden ist allerdings in den seltensten Fällen tatsächlich gegeben.

Lohnabzug aufgrund von Schäden im Unternehmen des Arbeitgebers

Sollte ein Arbeitnehmer durch das Verhalten Schäden in dem Unternehmen des Arbeitgebers verursachen, so ist der Arbeitgeber zu einem Lohnabzug berechtigt. Dies setzt allerdings voraus, dass das Verhalten des Arbeitnehmers grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Die Beweislast diesbezüglich liegt bei dem Arbeitgeber.

Der Lohnabzug kommt in der gängigen Praxis häufiger zum Einsatz, als es auf den ersten Blick erscheinen mag. Auch wenn in vielen Fällen der Arbeitgeber zu dieser Maßnahme berechtigt ist, so muss ein Arbeitnehmer diese Maßnahme nicht immer widerstandslos hinnehmen. Es gibt die Möglichkeit, sich gegen einen ungerechtfertigten Lohnabzug als Arbeitnehmer zur Wehr zu setzen. In der gängigen Praxis ist die Aussicht auf Erfolg dabei jedoch davon abhängig, ob sich ein Arbeitnehmer die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts sucht und dessen Dienste in Anspruch nimmt.

Lohnabzüge in wirtschaftlich schwierigen Zeiten

Sollte sich ein Unternehmen in einer schweren wirtschaftlichen Situation befinden, kann eine einvernehmliche Lösung mit den Arbeitnehmern, in Form einer Lohnkürzung, Kosten sparen und dem Unternehmen helfen, wieder auf die Beine zu kommen. Eine einseitige Lohnkürzung ist hierfür jedoch nicht zulässig. Stattdessen kann der Arbeitgeber eine begrenzte Zeit lang Kurzarbeit anordnen, um Kündigungen zu vermeiden. Der Arbeitnehmer erhält dann zwar weniger Lohn, jedoch erhält er vom Staat ein Kurzarbeitergeld, welches deutlich geringer ist als der eigentliche Lohn. Diese Anordnung der Kurzarbeit ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft, wie z.B. ein vorheriger Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Lohnabzug? Dann wenden Sie sich an unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wenn Ihnen bereits Lohn abgezogen wird, prüfen wir für Sie die Rechtmäßigkeit. Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an.

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