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Lohnansprüche: Erst Erholungsurlaub genommen und anschließend arbeitsunfähig

Entgeltanspruch – Erholungsurlaub – Krankheit – Schadensersatzanspruch

ArbG Bamberg – Az.: 4 Ca 1085/13 – Urteil vom 05.06.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.200;00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkt n über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, ari den Kläger weitere 4.200;00·€ brutto nebst Zinsen in· Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird· verurteilt, dem. Kläger Abrechnungen über seine · Brutto-/ Netto-Bezüge für die Monate September und Oktober 2013 zu erteilen.

4. Die Widerklage wird. abgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. ·

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

7. Der Streitwert wird auf 39:048,31·€ festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten in Klage und Widerklage um Lohnzahlungs- und Schadensersatzansprüche.

Der Kläger war. bei der Beklagten vom 27.05.2013 bis zum 31.10.2013 als technischer – Angestellter/technischer Zeichner zu einem monatlichen Bruttoentgelt in·Höhe von 4.200,00 € beschäftigt. Wegen des genauen Inhalts des Arbeitsvertrages der Parteien wird Bezug genommen auf die Anlage zur Klageschrift vom 21.10.2013 = BI. 3 ff. d.A.

Mit Kündigungsschreiben vom 18.09.2013 stellte die Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche frei. Das Arbeitsentgelt für die Monate September und Oktober 2013 zahlte die Beklagte nicht. Ebensowenig erteilte sie dem Kläger Lohnabrechnungen für diese Monate.

Für die Nachbesserungen beim Bauvorhaben A-P wendete die Beklagte folgende Kosten auf: Transportkosten 410,00 €, Anschlussbauteile 2.051,56 €, BESISTA-Zugstäbe 8.723,49 €.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 4.200,00 € brutto n bst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2013 zu zahlen.

2. an den Kläger weitere 4.200,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 06.11.2013 zu zahlen.

3. dem Kläger Abrechnungen über seine Brutto-/Nettobzüge für die Monate September und Oktober 2013 zu ·erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, ihr stünden Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu. Hierzu behauptet sie im Einzelnen:

1. Bauvorhaben A-P

Der Auftrag habe aufgrund des Angebotes A13/200003 vom 28.06.2013 auf der Grundlage des Auftrages und des geprüften Statikerplanes durchgeführt werden sollen. Der Geschäftsführer habe entsprechend den Vergaben zusammen mit dem Kläger die BESISTA-Zugstäbe bestellt. Bei der Werkplanung habe der Kläger trotz Kenntnis dieser Bestellung die Konstruktion umgeändert. Er habe 7 Binderunterspannungen im Durchmesser M60/M60 konstruiert, obwohl 2 Binderunterspannungen mit Durchmesser M48 und 4 mit Durchmesser M60 bestellt gewesen seien. Die falsche Planung des Klägers habe sich bei der Montage am 20.07.2013 herausgestellt. In der Folge habe die Beklagte Zugstäbe und Anschlussbauteile neu bestellen müssen. Die Zugstäbe habe sie nicht anderweitig verwenden können, da es Spezialanfertigungen seien. Das Verhalten des Klägers, meint die Beklagte, sei grob fahrlässig oder vorsätzlich.

2. Bauvorhaben Schulzentrum K.

Für das Bauvorhaben Schulzentrum K. habe der Kläger gemäß dem mündlichen Auftrag von Herrn L. aus den geprüften Statikerplänen die Werkplanung erstellen und die geänderten Maße einarbeiten sollen. Ein nochmaliges Aufmaß sei nicht nötig gewesen. Die Werkplanung des Klägers sei grob fehlerhaft und nach Angabe des Statikers nicht prüfbar gewesen. Die Werkplanung habe durch den Mitarbeiter der Beklagten, Herr E. überarbeitet werden müssen, wofür dieser 22 Stunden Mehrarbeit aufgewendet habe. Dies entspräche bei einem Stundensatz von 60,00 € einem Schaden von 1.320,00 €.

3. Bauvorhaben M. K.

Der Kläger habe – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – vom Geschäftsführer den Auftrag erhalten, die Werkpläne für die Unterkonstruktion der Sektionaltore zu erstellen. In der 39. Kalenderwoche habe der Torlieferant festgestellt, dass die Unterkonstruktion falsch gezeichnet und der obere Stiel über dem Sturz falsch montiert sei. Die Stiele habe die Beklagte neu anfertigen müssen, wofür sie 2.298,15 € aufgewendet habe.

4. Bauvorhaben Katholische Jugendfürsorge M.

Bei diesem Bauvorhaben habe der Kläger vom Geschäftsführer den Auftrag erhalten, für die Stahlkonstruktion zwischen Bau und Fenster die Werkplanung zu erstellen. Der Kläger habe-die Werkplanung ohne Prüfung durch den Statiker in die Fertigung gegeben. Auch hätten die Trägerstöße nicht gepasst. Die Werkplanung des Klägers sei nicht standsicher gewesen, es habe Einsturzgefahr bestanden. Die Beklagte habe neue Pläne erstellen und die zu 90% fertige Konstruktion abändern müssen, wozu auch neues Material habe verwendet werden müssen.

Darüber hinaus seien die vom Kläger bestellten Glasmaße falsch gewesen. Die Beklagte habe neue Gläser bestellen müssen, was mit einer zusätzlichen Anfahrt und Montage incl. Hebebühne verbunden gewesen sei.

Der Beklagten sei folgender Schaden entstanden:

– Änderung Stahlkonstruktion durch Stahlbauschlosser – 96 Stunden zu 45,00 €, insgesamt 4.320,00 €

– Technischer Zeichner 21 Stunden zu 60,00 €, insgesamt 1.260,00 €

– Aufmaßkontrolle 7 Stunden zu 60,00 €, insgesamt 420,00 €

– Anfahrt 334 km, 100,20 €

– Stahlplatten 1.139,45 €

– Rechnung Glashandel M. 248,00 €

– Facharbeiter 16 Stunden zu 45,00 €, insgesamt 720,00 €

– Scherenbühne 240,00 €

5. Bauvorhaben Stahlbaupodest H.

Hier habe der Kläger den Auftrag erhalten, die Werkplanung des Stahlbaupodestes anzufertigen. Der Kläger habe die Stützenlängen nicht richtig aufgenommen, so dass diese zu kurz und die Hauptträger zu lang gewesen seien. Bei der Fertigung der Werkpläne habe der Kläger zudem den überarbeiteten Plan der Fa. K. nicht berücksichtigt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe persönlich die Mängelanzeige mit dem Kunden besprechen müssen. Bei diesem Bauvorhaben sei folgender Schaden entstanden:

– Mängelaufnahme 9 Stunden zu 60,00 €, insgesamt 540.00 €

– Anfahrt 320 km, 96,00 €

– Nachbestellung Edelstahlgitterroste, 731,00 €

– Futterbleche 47,00 €

– fehlende Anschraubplatten 120,00 €

– neue Edelstahlbänder 76,00 €

– Mängelbehebung Stahlbauschlosser 18 Stunden zu 45,00 € insgesamt 810,00 €

Insgesamt, so die Beklagte, ergebe sich einschließlich Mehrwertsteuer ein Schaden in Höhe von 30.548,31 €:

Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 30.548,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Er behauptet im Einzelnen:

1. Bauvorhaben A-P

Der Geschäftsführer habe die Zugstäbe allein bestellt und ihm die Bestellung nur zur Kenntnis gegeben. Er, der Kläger, habe. nach dem Vorgabeplan des Statikers gearbeitet Er habe nur den ausgegrauten Bereich der Ertüchtigungsmaßnahmen· bearbeiten sollen. In diesem Bereich seien nur Binderunterspannungen mit Durchmesser M60 gewesen. Vor Ort habe man dann festgestellt, dass der Baubereich in eine andere Halle übergehe, so dass die bestellten Zugstäbe überdimensioniert gewesen seien.

Der Kläger behauptet weiter, alle Zugstäbe und Anschlussbauteile hätten, zumindest für einen anderen Auftrag, verwendet werden können.

2. Bauvorhaben Schulzentrum K.

Bei diesem Bauvorhaben habe der Kläger nach Angabe der Beklagten ohne Aufmaß die Pläne zeichnen und „irgendetwas fertigstellen“ sollen. Die Pläne habe er vor seinem. Urlaub an das Statikerprüfamt geschickt. Nach Ende seines Urlaubs am 10.09.2013 sei er erkrankt und ab dem 18.09.2013 mit Ausspruch der Kündigung freigestellt worden. Daher habe er nach Versand der Pläne keine Möglichkeit gehabt, Änderungen vorzunehmen, insbesondere einen Werkplan zu erstellen.

3. Bauvorhaben M. K.

Hier habe der Kläger nach Aufmaß des Geschäftsführers der Beklagten die Werkpläne nach dem Übersichtsplan des Architekten erstellen sollen. Vor seinem Urlaub habe er festgestellt, dass die Positionen des Leistungsverzeichnisses und diejenigen der Übersichtspläne nicht passen, insbesondere hinsichtlich der Höhe und Breite der Tore. Diese seien. schon bestellt gewesen, so dass die Werkplanung habe überarbeitet werden müssen. Da dies nach Aussage des Architekten Zeit gehabt habe, habe es der. Kläger nach seinem Urlaub erledigen wollen. Dazu sei es dann nicht mehr gekommen. Auch habe er die Pläne nicht in die Werkstatt zur Fertigung gegeben.

Darüber hinaus – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – habe der Betonbauer die Fundamenthöhe nicht eingehalten. Seine Pläne, so die Behauptung des Klägers, seien richtig gewesen. Die Änderung sei vielmehr wegen, des falschen Fundamentes nötig gewesen.

4. Bauvorhaben Katholische Jugendfürsorge M.

Aufgabe des Klägers sei es gewesen, einen Vorgabeplan zu zeichnen und diesen an den Architekten zu übersenden. Dessen Aufgabe .sei es gewesen, die Pläne· an die Statiker zur Prüfung weiterzuleiten. Nach Angabe des Architekten seien die Pläne geprüft worden.

Hinsichtlich, der Glasmaße habe er mit dem Geschäftsführer im Lager Profile gesucht. Da nur noch ein Restbestand vorhanden gewesen sei, habe man 2 Profile bestellen müssen. Diese seien jedoch nicht mehr lieferbar gewesen, weswegen die Pläne hätten überarbeitet werden müssen. Hierzu sei er wegen seines Urlaubs nicht mehr gekommen. Zu den Herren H. und F. habe. er gesagt, dass noch nicht produziert werden könne.

5. Bauvorhaben Stahlbaupodest H.

Bei diesem Bauvorhaben sei das Podest, als die Besprechung und das Aufmaß vor Ort stattfanden, auf Weisung des Geschäftsführers der Beklagten bereits fertiggestellt gewesen. Anschließend habe das Podest noch einmal in die Fertigung gemusst; dabei seien nicht alle Stützen gemäß Aufmaß geändert worden. Alle Pläne seien genehmigt gewesen. Änderungen seien aufgrund zusätzlicher Einbauten notwendig geworden, die jedoch nur durch eine Änderung der bereits gefertigten Teile hätten realisiert werden können. So sei es auch bei den Rosten gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird .auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen · sowie auf die Protokolle der Güteverhandlung vom 2.1..11.2013 sowie der Kammerverhandlungen vom 13.02.2014 und 05.06.2014 Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, die zulässige Widerklage unbegründet.

I.

Klage und Widerklage sind zulässig. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis Inzwischen beendet. Ist (vgl.‘ Matthes in: GMP, ArbGG, § 2 Rn. 53). Die örtliche Zuständigkeit des ArbG Bamberg – Kammer Coburg ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG I.V.m. §§ 12, 17, 33 Abs. 1 ZPO.

II.

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von zweimal 4.200,00 € brutto. nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2013 bzw. 06.11.2013, §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB, 11 BUrlG, 3, 4 EFZG, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1,·2 Ziffer 1, 247 BGB. Daneben ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Abrechnungen über seine Brutto-/Nettobezüge für die Monate September und Oktober 2013 zu erteilen, §§ 611, 242 BGB.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger vom 01.-10.09.2013 Erholungsurlaub hatte. Danach war der Kläger unstreitig arbeitsunfähig erkrankt. Mit Ausspruch der Kündigung stellte die Beklagte den Kläger ab dem 18.09.2013 unter Anrechnung auf Urlaubs- und eventuelle Freizeitausgleichsansprüche von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Eine Entgeltzahlung für den Zeitraum 01.09.-31.10.2013 erfolgte seitens der Beklagten nicht. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von zweimal 4.200,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2013 bzw. 06.11.2013, §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB, 11 BUrlG, 3, 4 EFZG, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 2 Ziffer 1, 247 8GB.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Abrechnungen über die Brutto-/Nettobezüge des Klägers für die Monate September und Oktober 2013 ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien, §§ 611, 242 BGB (vgl. Müller Glöge in: ErfK, 14. Aufl. 2014, § 108 GewO Rn. 1).

III.

Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30.548,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

1.

Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des durch die Pflichtverletzung eines Schuldners entstehenden Schadens verlangen. Das gilt gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Abweichend hiervon hat ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 619a BGB). Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer daher dem Arbeitgeber bei Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten auf Ersatz des hierbei entstehenden Schadens, §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB. Der Arbeitnehmer hat die vertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber als seinen Vertragspartner nicht zu schädigen, § 241 BGB.

Nach den Grundsätzen der privilegierten Haftung des Arbeitnehmers ist jedoch bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten in analoger Anwendung des § 254 BGB die Verteilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anhand einer Abwägung zu ermitteln, für die das maßgebliche Kriterium der Grad des Verschuldens (§ 276 BGB) ist, das dem Arbeitnehmer zur Last fällt. Bei Vorsatz hat er den Schaden stets allein zu tragen. Dies gilt in der Regel auch bei grober Fahrlässigkeit, wobei jedoch bereits hier – je nach den Umständen des Einzelfalles – Haftungserleichterungen in Betracht kommen (BAG vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, juris). Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände quotal zu verteilen. Bei leichtester Fahrlässigkeit hat der Arbeitgeber den Schaden in voller Höhe allein zu tragen (BAG vom 24.11.1987 – 8 AZR 66/82, juris).

Für das Maß des Verschuldens des Arbeitnehmers trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, wobei zu beachten ist, dass sich das Verschulden des Arbeitnehmers – abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts – auch auf den Schaden selbst beziehen muss. So ist etwa Vorsatz nur dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt (BAG vom 18.04.2002 – 8 AZR 348/01, juris).

2.

Insoweit ist vorliegend zunächst bereits davon auszugehen, dass nach dem Vorbringen der Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger überhaupt bei seiner Tätigkeit für die Beklagte einen Schaden verursacht hat. Der Kläger hat dies in Abrede gestellt; insoweit wäre es Sache der Beklagten gewesen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert dazu vorzutragen. Daran fehlt es. Das Gericht hat die Beklagte mit Beschluss vom 13.02.2014 auf die mangelnde Substantiierung ihres Sachvortrages hingewiesen. Das Gericht hat der Beklagten aufgegeben, vorzutragen, wann genau wer dem Kläger welche konkreten Arbeitsaufträge erteilt hat und wann genau der Kläger welche Pflichtverletzungen begangen hat. Dem ist die Beklagte nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. So hat die Beklagte bei dem Bauvorhaben A-P nicht vorgetragen, wann genau wer dem Kläger den behaupteten Auftrag erteilt hat. Insbesondere lässt sich dem Beklagtenvorbringen nicht entnehmen, wann der Kläger wie die Werkplanung geändert hat. Bei dem Bauvorhaben Schulzentrum K. fehlt es an hinreichendem Sachvortrag der Beklagten dazu, wann der Kläger den behaupteten Auftrag erhalten und welche Umstände die Werkplanung des Klägers als grob fehlerhaft und nicht prüfbar erscheinen lassen. Gleiches gilt hinsichtlich des Bauvorhabens Katholische Jugendfürsorge M. sowie Stahlbaupodest H.. Schon deshalb kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger nicht in Betracht.

Bei dem Bauvorhaben M. K. ist zudem zwischen den Parteien unstreitig, dass der Betonbauer die Fundamenthöhen nicht eingehalten hat. Aus diesem Grund fehlt es an der Kausalität zwischen der seitens der Beklagten behaupteten Pflichtverletzung des Klägers und dem eingetretenen Schaden.

Unterstellt man, der Kläger habe bei seiner Tätigkeit den fraglichen Schaden tatsächlich verursacht, dann lässt sich nach dem Vorbringen der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht nachvollziehen, welcher Verschuldensgrad dem Kläger anzulasten wäre. Auch insoweit fehlt es an substantiiertem tatsächlichem Vorbringen nach Inhalt, Ort; Zeitpunkt und beteiligten Personen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

3.

Unabhängig von dem Vorstehenden scheidet‘ ein Schadensersatzanspruch der Beklagten hinsichtlich der Schadenspositionen

– Schulzentrum K.: 22 Stunden technischer Zeichner zu 60,00 €; insgesamt 1.320,00 €,

– Katholische Jugendfürsorge M.: Änderung Stahlkonstruktion·durch Stahlbauschlosser 96 Stunden zu 45,00 €, insgesamt 4.320,00 €; technischer Zeichner 21 Stunden zu 60,00 €, insgesamt 1.260,00 €; Aufmaßkontrolle 7 Stunden zu 60,00 €, insgesamt 420,00 €; Facharbeiter 16 Stunden zu 45,00 €, insgesamt 720,00 €,

– Stahlbaupodest H.: Mängelaufnahme vor Ort durch Geschäftsführer 9 Stunden zu 60,00 €, insgesamt 540,00 €; Mängelbehebung Stahlbauschlosser 18 Stunden zu 45,00 €, insgesamt 810,00 €

auch deswegen aus, weil die Beklagte die Entstehung eines Schadens jedenfalls der Höhe nach nicht dargetan. Unstreitig hat sie die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten mit eigenen Arbeitnehmern durchgeführt. Ein finanzieller Mehraufwand und somit ein Schaden wäre demnach zum Einen dann entstanden, wenn für die Nachbesserungsarbeiten überobligatorische -Leistungen, d. h. gesondert zu vergütende Überstunden angefallen wären (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 11.05.2005 – 10 Sa 985/04, juris). Hierzu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen bzw. nur pauschal behauptet, der Mitarbeiter E. habe die 22 Stunden Nachbesserung bei dem Bauvorhaben Schulzentrum K. im Rahmen von Mehrarbeit erbracht. Wann genau der Mitarbeiter E. welche überobligatorischen Arbeiten verrichtet hat, lässt sich dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen. Zum Anderen könnte ein Schaden dadurch entstanden sein, dass es der Beklagten wegen der Nachbesserungsarbeiten nicht möglich war, ihre Arbeitnehmer zur Abwicklung anderer Aufträge einzusetzen und dies zu einem Gewinnausfall geführt hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 11.05.2005 r-10 Sa 985/04, juris). Dabei gilt als entgangen derjenige Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 11.05.2005 – 10 Sa 985/04, juris). Auch diesbezüglich fehlt es im Streitfall an jeglichem konkreten Sachvortrag der Beklagten. Der von ihr in Ansatz gebrachte Betrag von 45,00 € bzw. 60,00 € pro Arbeitsstunde ist nicht nachvollziehbar. Dem Gericht ist daher auch eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO verwehrt. Eine solche ist nämlich unzulässig, wenn sie – wie vorliegend – mangels greifbarer Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 11.05.2005 – 10 Sa 985/04, juris; Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 287 Rn. 4 m.w.N.).

Weiter ist unabhängig von dem unter 2. Erörterten der Anspruch, soweit die Beklagte von dem Kläger die Erstattung von Mehrwertsteuer in Höhe von 4.877,46 € beansprucht (vgl. Schadensaufstellung der Beklagten auf Seite 7 des Widerklageschriftsatzes vom 19.11.2013, Bl. 27 d.A.), schon deswegen unbegründet, weil der Beklagten insoweit kein Schaden entstanden ist. Die Beklagte ist Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG und damit vorsteuerabzugsberechtigt, § 15 UStG.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. Die Zahlungsanträge waren mit den geltend gemachten Beträgen kumulativ zu berücksichtigen.

Gründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG, die Berufung gesondert zuzulassen, liegen nicht vor. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt.

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