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Wann gibt es Lohnfortzahlung bei Fortsetzungserkrankung?

Viele Arbeitnehmer riskieren ihre Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) bei einer Fortsetzungserkrankung, wenn der Chef das Gehalt mit Verweis auf Vorerkrankungen einfach streicht. Doch wer die gesetzlichen Fristen und die rechtlichen Beweisanforderungen der Einheit des Verhinderungsfalls kennt, sichert sich seinen Gehaltsanspruch und vermeidet erhebliche Fehler.

Übersicht:

Ein gestresster Arbeitnehmer in einer Rechtsanwaltskanzlei hält eine AU-Bescheinigung, dahinter ein leuchtendes Paragraphen-Symbol (§). Auf dem Schreibtisch unbezahlte Rechnungen, ein Schreiben über 'Fortsetzungserkrankung', Kalender mit '6 MONATE' und 'ZWISCHENGESUNDHEIT BEWEISEN', ein 'KRANKENGELD'-Rechner und ein Laptop mit 'LOHNSTOPP?
Gehalt gestoppt nach Vorerkrankung? Schwieriger Rechtskampf um Lohnfortzahlung, 6-Monats-Frist und Beweis der Zwischengesundheit – Symbolbild: KI

Fortsetzungserkrankung & Gehalt: Das Wichtigste in Kürze

  • Ein neuer Anspruch auf 6 Wochen Lohn entsteht erst, wenn Sie 6 Monate lang nicht wegen derselben Krankheit fehlten (§ 3 Abs. 1 EFZG).
  • Bei nahtlos aufeinanderfolgenden Diagnosen greift die Einheit des Verhinderungsfalls, wodurch kein neuer Zahlungszeitraum ausgelöst wird.
  • Dokumentieren Sie Ihre vollständige Genesung zwischen zwei Krankschreibungen (z.B. am Wochenende) präzise durch Zeugen oder Aktivitäten.
  • Nach 6 Wochen zahlt die Kasse Krankengeld (ca. 70 % Brutto), sofern der Arbeitgeber die Entgeltbescheinigung (EEL) elektronisch übermittelt.
  • Mahnen Sie ausstehendes Gehalt umgehend schriftlich an, um den Verfall durch kurze vertragliche Ausschlussfristen zu vermeiden.
  • Vor dem Arbeitsgericht tragen Sie die volle Beweislast für die Genesung und müssen Ärzte ggf. von der Schweigepflicht entbinden.
  • Aufgrund des Kostenselbsttragungsgrundsatzes nach § 12a ArbGG trägt jede Partei ihre Anwaltskosten in der 1. Instanz selbst.
Computermonitor mit einer HR-Software, die eine rote Überschneidung von zwei digitalen Krankschreibungs-Zeitstrahlen anzeigt
Durch den automatisierten eAU-Abruf erkennen Personalabteilungen überschneidende Fehlzeiten heute nahezu in Echtzeit. Symbolfoto: KI

Warum bleibt das Gehalt bei wiederholter Krankschreibung aus?

Sie sind erneut krankgeschrieben, doch die gewohnte Lohnfortzahlung bleibt aus. Der Arbeitgeber behauptet, es sei immer noch dieselbe Sache und verweist Sie an die Krankenkasse. Ein abrupter Lohnstopp ist eine erhebliche Belastung – nicht zuletzt, weil das Krankengeld meist deutlich niedriger ausfällt als Ihr gewohntes Gehalt.

Dass Personalabteilungen überschneidende Ausfallzeiten heute nahezu in Echtzeit erkennen und Zahlungen sofort blockieren können, liegt an der weitreichenden Digitalisierung der Meldewege.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat die betriebliche Kontrolle verstärkt. Personalabteilungen erkennen durch einen automatisierten Abruf nach § 109 SGB IV heute zuverlässig, wenn sich Krankschreibungen überschneiden.

Zudem kann der Arbeitgeber bei der Krankenkasse elektronisch abfragen, ob eine Anrechnung wegen Vorerkrankungen rechtmäßig ist. Dadurch stoppt der Arbeitgeber Ihr Gehalt oft sofort. Dieser Leitfaden erklärt Ihnen, wann Sie dennoch ein Recht auf Ihr volles Gehalt nach § 3 EFZG haben. Wenn Sie den Unterschied zwischen Erst- und Folgebescheinigung kennen, können Sie Beweisprobleme bei einer Fortsetzungserkrankung vermeiden.

Wann beginnt der Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung neu?

Der gesetzliche Grundanspruch sichert sechs Wochen Entgeltfortzahlung pro Krankheitsfall. Überschreitet die Arbeitsunfähigkeit diesen Zeitraum, springt die gesetzliche Krankenkasse ein. Das Entgeltfortzahlungsgesetz schützt das Unternehmen davor, für ein chronisches Leiden endlos das wirtschaftliche Risiko zu tragen. Dennoch springt der Zähler unter bestimmten gesetzlichen Fristen wieder auf null.

Entscheidungsbaum zur Lohnfortzahlung: Zeigt die 6-Monats- und 12-Monats-Fristen bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit.
So prüfen Sie, ob Ihr 6-Wochen-Anspruch neu beginnt. Infografik: KI

Wann gilt eine Krankheit rechtlich als dieselbe Erkrankung?

Eine Erkrankung gilt als dieselbe, wenn sie auf dem identischen medizinischen Grundleiden beruht. Ein Bandscheibenvorfall im Lendenbereich, der Wochen später zu ausstrahlenden Nervenschmerzen im Bein führt, stellt rechtlich dieselbe Krankheit dar, da die physische Schädigung der Bandscheibe die Kausalursache (Kausalität, also der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Erkrankung) bleibt.

Tritt hingegen nach einem verheilten Knochenbruch eine schwere Grippe auf, handelt es sich zweifelsfrei um eine neue Ursache. Die bloße Abweichung von Symptomen reicht für eine rechtliche Trennung nicht aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG entsteht ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Sie vor dem erneuten Ausfall mindestens sechs Monate lang nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren. Der entscheidende Faktor ist hierbei nicht zwingend, dass Sie völlig beschwerdefrei waren, sondern dass das alte Leiden in diesem Zeitraum nicht erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

Wann greift die 12-Monats-Frist für chronisch kranke Arbeitnehmer?

Alternativ greift die starre Grenze der 12-Monats-Frist aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG. Ist seit dem Beginn der allerersten Arbeitsunfähigkeit infolge dieser spezifischen Krankheit ein ganzes Jahr vergangen, entsteht der Anspruch auf weitere sechs Wochen Lohnfortzahlung neu, selbst wenn die 6-Monats-Frist nie erreicht wurde.

Wer nun allerdings darauf vertraut, dass nach exakt 12 Monaten vollautomatisch wieder ein Gehaltsanspruch entsteht, übersieht eine entscheidende juristische Hürde.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte in einer Entscheidung vom 14.03.2007 (Az. 5 AZR 514/06), dass der bloße Zeitablauf allein nicht genügt. Wer 14 Monate am Stück wegen einer schweren Diagnose arbeitsunfähig ist, bekommt nach zwölf Monaten nicht automatisch wieder Geld vom Arbeitgeber. Damit Ihr Anspruch wieder auflebt, müssen Sie zwischenzeitlich vollständig genesen und arbeitsfähig gewesen sein – und Sie müssen diese sogenannte Zwischengesundheit eindeutig beweisen können.

Gehalt gestoppt? Jetzt Entgeltfortzahlung sichern

Wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung mit Verweis auf eine Vorerkrankung einstellt, hängen Ihre Ansprüche oft an der präzisen Beweisführung der Zwischengesundheit. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre Bescheinigungen und unterstützt Sie dabei, Ihren Gehaltsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse rechtssicher durchzusetzen.

Eine problematische Konstruktion für Arbeitnehmer ist der von der Rechtsprechung geprägte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18) bestätigte die Regel, dass nahtlos überschneidende Krankheiten als einheitliches Geschehen gelten, unabhängig von der medizinischen Diagnose.

Die rechtliche Logik dahinter: Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn Sie zwischen zwei Krankheiten zumindest für eine „logische Sekunde“ (einen kurzen, theoretischen Moment der vollständigen Genesung) wieder arbeitsfähig waren – was bei einer zeitlichen Überschneidung der Atteste ausgeschlossen ist.

Tritt während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, von der ersten unabhängige Krankheit auf, die für sich genommen ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führen würde, so entsteht kein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Warum ist eine Lücke zwischen Attesten so wichtig?

Viele Beschäftigte bitten ihre Ärzte um nahtlose Atteste – ein verständlicher Versuch, finanzielle Lücken zu vermeiden. Doch durch dieses Vorgehen verlieren Sie rechtlich häufig Ihren Lohnanspruch. Eine lückenlose Aneinanderreihung führt rechtlich meist zu einem einheitlichen Verhinderungsfall. Es reicht eine logische Sekunde der Überschneidung, um Ihren Anspruch auf eine erneute Lohnzahlung aufzuheben.

Achtung Falle: Der Arzt-Automatismus

In der Praxis datieren viele Arztpraxen eine neue Krankschreibung oft automatisch nahtlos an die vorherige an. Dies geschieht meist in der Absicht, vermeintliche Lücken beim späteren Krankengeldbezug zu verhindern. Für die erneute Lohnfortzahlung ist dieser Ablauf jedoch problematisch. Sie müssen als Patient oft proaktiv in der Praxis darauf hinweisen, dass zwischen den unterschiedlichen Erkrankungen eine Phase der Arbeitsfähigkeit lag und die neue Bescheinigung erst ab dem tatsächlichen erneuten Ausfall gelten darf.

Ein Mann trägt einen schweren Umzugskarton, während eine andere Person ihn dabei mit dem Smartphone fotografiert
Private Alltagsaktivitäten am Wochenende, wie körperlich schwere Umzugsarbeiten, können vor dem Arbeitsgericht als Beweis für eine zwischenzeitliche Genesung dienen. Symbolfoto: KI

Wer beweist die Genesung am Wochenende?

Endet eine Krankschreibung an einem Freitag und am Montag bringt der Mitarbeiter eine neue Erstbescheinigung für eine andere Diagnose mit, verweigern Unternehmen oft die Zahlung. Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 15.11.2016, Az. 12 Sa 453/16) stellte klar, dass der Betroffene vor Gericht streng beweisen muss, dass er am Wochenende vollständig gesund war.

Da Sie für den Samstag und Sonntag weder bei einem Arzt waren noch durch eine Arbeitsschicht im Betrieb Ihre Belastbarkeit zeigen konnten, geraten Sie in Beweisnot. Wenn Sie vor Gericht nicht belegen können, dass die neue Erkrankung erst am Montag nach einer vollständigen Genesung auftrat, verlieren Sie das Verfahren – selbst wenn Sie tatsächlich am Wochenende vollständig genesen waren.

Was das in der Realität heißt: Beweis durch private Alltagsaktivitäten – Ein Mitarbeiter ist bis Freitag wegen einer Grippe krankgeschrieben und bricht sich am Montagvormittag das Bein. Die Personalabteilung streicht das Gehalt mit der Behauptung, er sei durchgehend krank gewesen. Kann der Betroffene jedoch durch Fotos und Zeugen belegen, dass er am Samstag stundenlang beim Möbeltransport eines Freundes schwer gehoben hat, ist die geforderte Zwischengesundheit objektiv bewiesen. Das Arbeitsgericht wird das Unternehmen daraufhin zur erneuten vollen Lohnfortzahlung verurteilen.

Wann gilt eine Begleiterkrankung als neue Ursache?

Tritt als Folge eines langwierigen körperlichen Leidens eine psychische Belastung auf, bewerten Personalabteilungen dies oft als dieselbe Krankheit. Rechtlich relevant ist die zeitliche Trennung der Ursachen. Handelt es sich um physische und psychische Leiden, die sich zeitlich überlappen, greift der einheitliche Verhinderungsfall. Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn das körperliche Grundleiden bereits vollumfänglich ausgeheilt war, bevor die psychische Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

Was passiert nach 6 Wochen? Der Übergang ins Krankengeld

Wenn die 6-Wochen-Frist bei einer Fortsetzungserkrankung rechtmäßig ausgeschöpft ist, sind Sie weiterhin finanziell abgesichert. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Ihren Lohn nicht mehr fortzahlen, und die gesetzliche Krankenversicherung sichert Sie durch Krankengeld finanziell ab.

Das Krankengeld fängt den Verdienstausfall auf (Entgeltersatzleistung), fällt jedoch geringer aus als das gewohnte Gehalt: Es beträgt in der Regel 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, ist aber auf maximal 90 Prozent des Nettoentgelts gedeckelt.

Auch diese Leistung ist zeitlich befristet. Die Krankenkassen zahlen das Krankengeld für dieselbe Krankheit für maximal 78 Wochen innerhalb einer festen Dreijahresfrist, der sogenannten Blockfrist. Da die bereits vom Arbeitgeber geleisteten sechs Wochen Lohnfortzahlung auf diesen Zeitraum angerechnet werden, verbleiben effektiv noch bis zu 72 Wochen für den Krankengeldbezug.

Für einen reibungslosen Übergang müssen Sie als gesetzlich Versicherter darauf achten, dass der Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos feststellt. Privat versicherte Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Krankengeldanspruch; für sie greift stattdessen – sofern vorab vertraglich abgeschlossen – eine individuelle Krankentagegeldversicherung.

Wie beantragen Sie die Auszahlung des Krankengelds?

Steht gesetzlich Versicherten der Wechsel ins Krankengeld bevor, scheitert der lückenlose Geldfluss in der Praxis jedoch oft an fehlender Eigeninitiative.

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass das Krankengeld nach sechs Wochen automatisch ausgezahlt wird, da die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt an die Krankenkasse geht. Das ist jedoch ein häufiger Irrtum. Damit die Krankenkasse den Auszahlungsbetrag berechnen kann, muss Ihr Arbeitgeber zwingend eine elektronische Entgeltbescheinigung (EEL) übermitteln. Fehlt diese, verzögert sich Ihre Zahlung erheblich.

Zudem schicken die meisten Krankenkassen Ihnen einen sogenannten Krankengeld-Fragebogen zu. Hier müssen Sie unter anderem Ihre aktuelle Bankverbindung angeben und bestätigen, dass Sie keine anderen Entgeltersatzleistungen beziehen. Prüfen Sie daher proaktiv, ob Ihr Arbeitgeber die Entgeltbescheinigung verschickt hat, und senden Sie den Fragebogen umgehend zurück. Ohne diese Mitwirkung darf die Krankenkasse die Zahlung rechtmäßig verweigern, da sie Ihre Anspruchsberechtigung nicht abschließend prüfen kann.

Praxis-Hürde Verzögerungstaktik:

Häufig verzögert sich die Übermittlung der elektronischen Entgeltbescheinigung (EEL) nicht nur durch alltägliche bürokratische Versäumnisse. In Konfliktsituationen nutzen Arbeitgeber das Zurückhalten der Daten erfahrungsgemäß auch als finanzielles Druckmittel. Wenn die Personalabteilung auf Ihre Nachfragen nicht reagiert, sollten Sie rasch Ihre Krankenkasse um Unterstützung bitten. Die Kassen können dem Unternehmen verbindliche Fristen zur Datenübermittlung setzen und bei hartnäckiger Weigerung spürbare Sanktionen androhen.

Wer trägt die Beweislast bei einem Streit um die Lohnfortzahlung?

Wenn der Streit um Ihr Gehalt vor einem Arbeitsgericht landet, greift eine abgestufte Darlegungslast. Sie tragen zunächst die primäre Beweislast dafür, dass Sie berechtigt krank sind. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, die notwendigen Fakten rechtssicher vorzutragen und Beweisfehler zu vermeiden.

Ein fröhlicher Mann isst einen großen Eisbecher in einem Café, während ihn ein verärgerter Mann im Anzug im Hintergrund beobachtet
Verhält sich ein Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit massiv genesungswidrig, kann der Arbeitgeber den rechtlichen Beweiswert der ärztlichen Krankschreibung zerstören. Symbolfoto: KI

Wann ist der Beweiswert des gelben Scheins erschüttert?

Im ersten Schritt legt der Mitarbeiter eine ärztliche Erstbescheinigung vor. Dieser Nachweis besitzt einen enorm hohen Beweiswert. Um die Zahlung rechtmäßig zu verweigern, muss das Unternehmen diesen Beweiswert im zweiten Schritt durch konkrete Indizien erschüttern.

Eine auffällige zeitliche Nähe zu einer Kündigung in Kombination mit einem widersprüchlichen Verhalten ist ein klassisches Indiz. Beobachtet der Geschäftsführer den vermeintlich an einer Magen-Darm-Grippe erkrankten Busfahrer fröhlich in einer Eisdiele, ist der Beweiswert der Krankschreibung zerstört (vgl. BAG, Urteil vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21). Das Unternehmen muss fundierte Tatsachen vorbringen; bloße Vermutungen genügen nicht.

Warum müssen Sie den Arzt von der Schweigepflicht entbinden?

Ist der Beweiswert durch stichhaltige Indizien erschüttert, geht die Beweislast rechtlich wieder auf Sie über. Auf dieser dritten Stufe müssen Sie vor Gericht detailliert offenlegen, welche konkreten gesundheitlichen Einschränkungen bestanden und wie diese Ihre Arbeitsfähigkeit einschränkten.

In einer wegweisenden Entscheidung (Urteil vom 18.01.2023, Az. 5 AZR 93/22) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Sie im Streit um eine Fortsetzungserkrankung Ihre Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit konkret schildern und dafür in der Regel auch Ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden müssen. Verweigern Sie diese Mitwirkung, kann das Gericht regelmäßig davon ausgehen, dass Sie Ihre Erkrankung nicht hinreichend beweisen, was zum Verlust Ihres Lohnanspruchs führen kann.

Welche Rolle spielen Krankenkasse und Medizinischer Dienst?

Um eigene Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit rechtssicher zu untermauern, schalten viele Unternehmen schon frühzeitig behördliche Prüfstellen ein.

Häufig fordern Arbeitgeber eine behördliche Auskunft nach § 69 Abs. 4 SGB V an. Die Krankenkasse prüft dann gemeinsam mit dem Medizinischen Dienst die Diagnoseschlüssel auf eine mögliche Fortsetzungserkrankung. Bestätigt die Behörde eine neue Erkrankung, wähnen sich viele in Sicherheit. Dieser behördliche Nachweis ist ein starkes Indiz, bindet das Arbeitsgericht jedoch nicht zwingend. Beharrt das Unternehmen auf seinen Zweifeln, ordnet das Gericht ein unabhängiges medizinisches Sachverständigengutachten an.

Kündigungsrisiko: Droht bei ständigen Fortsetzungserkrankungen der Jobverlust?

Ein Lohnstopp oder ein langwieriger gerichtlicher Streit um das Gehalt ist für chronisch Kranke oft nicht die einzige Sorge, denn bei dauerhaften Fehlzeiten droht im schlimmsten Fall sogar das Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Sie während einer laufenden Krankschreibung rechtlich unkündbar sind. Wenn Sie aufgrund einer hartnäckigen Fortsetzungserkrankung immer wieder ausfallen oder als chronisch krank gelten, riskieren Sie auf Dauer durchaus eine krankheitsbedingte Kündigung durch Ihren Arbeitgeber.

Arbeitsgerichte legen hierfür jedoch strenge Maßstäbe an und prüfen solche Kündigungen stets in drei Stufen: Zunächst muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. Es muss objektiv zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft durch die Fortsetzungserkrankung erhebliche Fehlzeiten aufbauen wird. Zweitens müssen diese ständigen Ausfälle zu einer massiven betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen, beispielsweise durch unverhältnismäßig hohe Lohnfortzahlungskosten oder gravierende Störungen im Betriebsablauf.

Auf der dritten Stufe wägen die Gerichte die Interessen streng ab. Eine Kündigung ist im Arbeitsrecht stets das letzte Mittel (Ultima Ratio). Der Arbeitgeber muss vorab mildere Mittel geprüft haben, insbesondere indem er ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführt. Nur wenn es dem Unternehmen wirtschaftlich und organisatorisch absolut nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen, ist die krankheitsbedingte Kündigung rechtmäßig.

Läuft das Krankengeld nach einer Kündigung weiter?

Sollte der Arbeitgeber tatsächlich das Arbeitsverhältnis wegen der Kurzerkrankungen oder der Langzeiterkrankung kündigen, stellt sich für Betroffene sofort die Existenzfrage. Die gute Nachricht: Wenn Sie zum Zeitpunkt des Vertragsendes bereits arbeitsunfähig krankgeschrieben sind und einen Anspruch auf Krankengeld haben, läuft dieser Anspruch gegenüber der Krankenkasse auch nach dem letzten Arbeitstag grundsätzlich weiter.

Hierbei gibt es jedoch eine wichtige Besonderheit: Da das Beschäftigungsverhältnis beendet ist, entfällt Ihr rechtlicher Status als pflichtversicherter Arbeitnehmer. Ihre Mitgliedschaft bei der Krankenkasse und damit Ihr Anspruch auf Krankengeld bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nur so lange erhalten, wie Sie die Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich feststellen lassen.

Entscheidend ist, dass zwischen zwei Bescheinigungen kein versicherungspflichtiger Werktag ohne ärztliche Feststellung liegt. Endet die AU etwa an einem Freitag und wird die Folgebescheinigung am unmittelbar folgenden Montag ausgestellt, gilt die Kette in der Regel als gewahrt. Lassen Sie die AU dagegen an einem Werktag „abreißen“, kann dies dazu führen, dass Ihr weiterer Krankengeldanspruch entfällt.

Praxis-Szenario: Der verpasste Arztbesuch am Freitag – Ein entlassener Arbeitnehmer bezieht nach seinem letzten Arbeitstag weiterhin Krankengeld. Seine Krankschreibung endet an einem Freitag, er geht aber erst am darauffolgenden Montag zur Arztpraxis und erhält dort die Folgebescheinigung. Da Samstag und Sonntag in diesem Fall nicht als schädliche Werktage zählen, bleibt die ärztliche Feststellung im Regelfall nahtlos und der Krankengeldanspruch bestehen. Problematisch wird es, wenn zwischen zwei Bescheinigungen mindestens ein Werktag ohne neue ärztliche Feststellung liegt – dann kann die Krankenkasse den weiteren Krankengeldanspruch ablehnen.

Wie sollten Sie als Arbeitnehmer auf einen Lohnstopp reagieren?

Sobald die Zahlung ausbleibt, entscheidet das Handeln in den ersten Tagen über die Erfolgsaussichten einer späteren juristischen Auseinandersetzung. Ein strategisches Vorgehen sichert die finanziellen Ansprüche und verhindert das Verstreichen wichtiger Fristen.

Welche Sofortmaßnahmen helfen bei Zahlungsverweigerung?

Dokumentieren Sie unverzüglich den Beweis der Zwischengesundheit. Wenn Sie am Wochenende zwischen zwei Krankschreibungen beschwerdefrei waren, stellen Sie sicher, dass Personen aus dem familiären Umfeld dies als Zeugen bestätigen können. Suchen Sie das transparente Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt und informieren Sie ihn über den Verdacht der Personalabteilung, damit er Befunde präzise trennen kann.

Prüfen Sie zudem sofort die tarifvertraglichen Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht sichtet Ihre Unterlagen und stellt sicher, dass Sie Ihr Gehalt rechtzeitig einfordern, bevor Ansprüche unwiderruflich verloren gehen.

Welche 4 Schritte helfen bei Zahlungsverweigerung?

  • Schritt 1: Beweise sichern – Zeugen für den eigenen Gesundheitsverlauf (z.B. beschwerdefreie Phase am Wochenende) notieren, die eine zwischenzeitliche Genesung im Streitfall glaubhaft bestätigen können.
  • Schritt 2: Fristen prüfen – Arbeits- und Tarifvertrag umgehend auf kurze Ausschlussfristen (oft z.B. 3 Monate) für Gehaltsforderungen kontrollieren.
  • Schritt 3: Arbeitgeber abmahnen – Das fehlende Gehalt sofort schriftlich und nachweisbar (z.B. per Einwurf-Einschreiben) unter konkreter Fristsetzung einfordern.
  • Schritt 4: Krankenkasse einbinden – Proaktiv nachfragen, ob die elektronische Entgeltbescheinigung (EEL) vorliegt, um zumindest den Übergang ins Krankengeld zu beschleunigen.

Lohnt sich eine Klage vor dem Arbeitsgericht?

„In Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.“ (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG)

Eine gerichtliche Auseinandersetzung birgt erhebliche wirtschaftliche Risiken. Nach § 12a ArbGG erstattet das Arbeitsgericht in der ersten Instanz keine Anwaltskosten (Kostenselbsttragungsgrundsatz). Jede Partei zahlt den eigenen Prozessbevollmächtigten aus der eigenen Tasche, völlig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Durch das KostBRÄG 2025 erhöhen sich die gesetzlichen Anwaltsgebühren ab dem 1. Juni 2025. Bei einem Streitwert von 4.000 Euro belaufen sich die eigenen Anwaltskosten auf knapp 1.000 Euro. Gewinnen Sie den Prozess, erhalten Sie zwar das ausstehende Nettoentgelt, müssen den Anwalt aber selbst bezahlen. Nutzen Sie daher folgende Absicherungen:

  • Aktivieren Sie den Deckungsschutz einer bestehenden Arbeitsrechtsschutzversicherung.
  • Prüfen Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bei einer finanziellen Notlage.

Ohne diese Absicherungen ist eine Lohnklage oft ein wirtschaftliches Nullsummenspiel. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht bewertet für Sie die Erfolgsaussichten und unterstützt Sie dabei, dem Arbeitgeber zunächst eine rechtssichere Frist zu setzen.


Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Viele Personalabteilungen stellen die Lohnzahlung bei aufeinanderfolgenden Krankschreibungen mittlerweile standardmäßig ein, auch wenn medizinisch keine Zusammenhänge vorliegen. Dies geschieht oft in dem Bewusstsein, dass das Prozesskostenrisiko viele Angestellte von einer Klage abhält. Wer hier nur abwartet, verschlechtert seine rechtliche Position.

Was oft übersehen wird: Gerät der Anspruch auf Lohnfortzahlung in Streit, fließt zunächst auch von der Krankenkasse nicht automatisch Krankengeld. Die Kasse prüft den Sachverhalt und zahlt erst, wenn ein Krankengeldanspruch dem Grunde nach feststeht. Betroffene können so unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Ich rate dringend dazu, bei einem Lohnstopp sofort die eigene Kasse einzuschalten, den Anspruch aktiv zu klären und parallel eine schnelle Entscheidung des Arbeitgebers – notfalls gerichtlich – einzufordern.

Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.



Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bekomme ich erneut sechs Wochen Lohnfortzahlung, wenn ich während der ersten Krankheit erneut erkranke?

NEIN. Ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung entsteht nicht, wenn Sie während einer laufenden Erkrankung an einem weiteren, neuen Leiden erkranken. In diesem Fall liegt rechtlich ein einheitlicher Verhinderungsfall vor, der den bestehenden Zahlungszeitraum trotz neuer Diagnose nicht verlängert.

Der Gesetzgeber begrenzt das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers durch § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) auf einen Zeitraum von insgesamt sechs Wochen je Arbeitsunfähigkeit. Tritt eine neue Krankheit hinzu, während die erste noch nicht ausgeheilt ist, verschmelzen beide medizinischen Ursachen zu einer rechtlichen Einheit. Selbst wenn der Arzt für die zweite Diagnose eine Erstbescheinigung ausstellt, wird kein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum in Gang gesetzt. Die Fehlzeiten werden stattdessen addiert, sodass der Lohnanspruch nach insgesamt 42 Kalendertagen endet und durch das geringere Krankengeld der Krankenkasse ersetzt wird.

Ein neuer Zahlungsanspruch entsteht nur, wenn zwischen der ersten und der zweiten Erkrankung eine Phase der vollständigen Arbeitsfähigkeit lag. Schon eine kurze Phase der Genesung unterbricht diesen einheitlichen Verhinderungsfall und löst bei einer neuen Diagnose erneut die volle Lohnfortzahlung aus.


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Verliere ich mein Gehalt, wenn ich dem Arbeitgeber im Prozess meine genaue Diagnose verschweige?

JA, Sie riskieren den Verlust Ihres Gehalts, da Sie im Falle eines Prozesses regelmäßig die volle Beweislast für Ihre Arbeitsunfähigkeit tragen, sobald der Arbeitgeber den Beweiswert Ihres Attests erschüttert hat. Ohne die Offenlegung der maßgeblichen gesundheitlichen Beschwerden und der Entbindung Ihrer behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht bleiben Sie vor dem Arbeitsgericht in der Regel beweisfällig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verliert eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihre vermutete Richtigkeit, wenn der Arbeitgeber begründete Zweifel an der Erkrankung durch konkrete Indizien darlegen kann. In dieser Situation verlagert sich die Darlegungs- und Beweislast weitgehend auf Sie als Arbeitnehmer, sodass Sie laienhaft und nachvollziehbar schildern müssen, welche gesundheitlichen Einschränkungen Ihre Arbeitsleistung konkret verhindert haben. Die bloße Vorlage des Attests reicht dann nicht mehr aus, um den Richter von Ihrer tatsächlichen Erkrankung zu überzeugen. Daher ist die Entbindung Ihres Arztes von der Schweigepflicht in solchen Fällen meist unumgänglich, um Ihren Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes durchzusetzen.

Obwohl Gesundheitsdaten durch die Datenschutz-Grundverordnung geschützt sind, erlaubt Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f DSGVO die Verarbeitung solcher Daten, wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Verweigern Sie in dieser prozessualen Situation die notwendige Mitwirkung, insbesondere die Offenlegung der relevanten Beschwerden und die Schweigepflichtentbindung, können Sie Ihre Erkrankung regelmäßig nicht hinreichend beweisen und verlieren Ihren Entgeltfortzahlungsanspruch.


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Wie beweise ich meine Genesung am Wochenende, wenn die neue Krankschreibung erst montags beginnt?

Sie beweisen Ihre Genesung am arbeitsfreien Wochenende am besten durch glaubhafte Zeugenaussagen von Dritten oder indem Sie private Aktivitäten dokumentieren, welche eine uneingeschränkte körperliche Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit am Samstag sowie Sonntag zweifelsfrei belegen. Da für diese Tage meist kein ärztliches Attest vorliegt, tragen Sie die volle Beweislast für die Phase der sogenannten Zwischengesundheit.

Vor dem Hintergrund der erwähnten Einheit des Verhinderungsfalls entsteht hier ein praktisches Problem: Da Sie am Wochenende nicht arbeiten mussten und keinen Arzt aufsuchten, geraten Sie in eine Beweisnot, die nur durch konkrete Schilderungen Ihres Alltagsverhaltens behoben werden kann. Sie sollten daher Namen von Kontaktpersonen notieren oder Belege von Unternehmungen sichern, die einen Genesungszustand und damit das Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit objektiv untermauern.

Eine wesentliche Grenze bildet hierbei die rückwirkende Krankschreibung, da Ärzte eine Arbeitsfähigkeit für die Vergangenheit nur sehr eingeschränkt und mit geringem Beweiswert gegenüber dem Arbeitgeber oder Gericht attestieren können. Sollten Sie jedoch bereits am Sonntagabend einen ärztlichen Notdienst aufgesucht haben, der Ihnen eine neue Erstbescheinigung für Montag ausstellt, kann dieser medizinische Befund die notwendige Zäsur zwischen den Krankheiten rechtssicher dokumentieren.


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Was kann ich tun, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse die Zahlung verweigern?

Verweigern Arbeitgeber und Krankenkasse die Zahlung gleichermaßen, sollten Sie Ihren Lohnanspruch schriftlich geltend machen und bei ausbleibender Zahlung zeitnah eine Lohnklage beim zuständigen Arbeitsgericht in Betracht ziehen. Im gerichtlichen Verfahren kann ein medizinisches Sachverständigengutachten klären, ob eine neue Krankheit oder eine anzurechnende Fortsetzungserkrankung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorliegt.

Die Ablehnung der Krankenkasse entfaltet für das Arbeitsgericht keine bindende Wirkung, weshalb die medizinische Einordnung der Arbeitsunfähigkeit im Prozess im Zweifel vollständig neu überprüft werden kann. Stehen Fortsetzungserkrankung oder neuer Krankheitsfall im Streit, trifft Sie als Arbeitnehmer eine weitgehende Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine neue, unabhängige Erkrankung vorliegt. Die damit verbundene Notwendigkeit, Ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, ist auch hier unerlässlich, damit die Mediziner zu den unterschiedlichen Diagnosen sowie den jeweiligen Heilungsverläufen aussagen können. Auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber oder ein Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse besteht.

Beachten Sie unbedingt die arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen, da Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung verfällt, wenn Sie die Forderung nicht innerhalb der – häufig mindestens dreimonatigen – Frist schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen.


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Verfällt mein Gehaltsanspruch unwiderruflich, wenn ich zu lange auf eine Klärung durch die Krankenkasse warte?

JA. Ihr Gehaltsanspruch kann durch vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen unwiderruflich verfallen, wenn Sie diesen nicht rechtzeitig schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber einfordern. Das Abwarten einer Klärung durch die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst hemmt diese Verfallsfristen üblicherweise nicht.

Wenden wir das Prinzip der bereits skizzierten Ausschlussfristen nun auf den Fall behördlicher Prüfungen an: Da es sich um eine vertragliche Pflicht handelt, haben Verzögerungen bei externen Stellen wie der Krankenkasse keinen Einfluss auf die einzuhaltenden Termine. Um Ihre Rechte sicher zu wahren, müssen Sie die Zahlung daher unabhängig vom Stand einer Prüfung schriftlich und nachweisbar beim Arbeitgeber anmahnen. Ein bloßes Telefonat oder mündliche Rückfragen genügen den Anforderungen an die erforderliche Schriftform nicht.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die im Vertrag formulierte Ausschlussfrist gegen gesetzliche Transparenzgebote verstößt und deshalb gerichtlich als unwirksam eingestuft wird. In diesen speziellen Fällen gilt statt der kurzen vertraglichen Frist die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB.


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