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Lohnpfändung: Ablauf und Rechte

Ist Ihnen schon einmal eine Lohnpfändung widerfahren? Wussten Sie, dass Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf bestimmte Rechte haben? In diesem Artikel erfahren Sie alles, was es über den Ablauf und Rechte bei der Lohnpfändung zu wissen gibt: von den Voraussetzungen, über die Berechnung des pfändbaren Lohnanteils, bis hin zum Pfändungsfreibetrag und den Verhaltensempfehlungen für Arbeitnehmer. Lesen Sie jetzt unseren Artikel und erhalten Sie wertvolle Tipps, wie Sie sich vor einer Pfändung schützen können!

Soll der Lohn gepfändet werden?

Lohnpfändung
Eine Pfändung ist ein Eingriff in die Privatsphäre und kann schnell zu großen finanziellen Schwierigkeiten führen. Dennoch sollten Sie Ihre Rechte kennen und wissen, welchen Ablauf eine Pfändung hat. Nur so können Sie sich vor unangenehmen Überraschungen schützen. (Symbolfoto: Mathias Rosenthal/Shutterstock.com)

Wenn ein Mensch Schulden aufnimmt, so geht damit auch stets die Verpflichtung zur Rückführung der Schulden an den Kreditgeber einher. Dieser Umstand ist bei jedem erwachsenen Menschen bekannt. Weitaus weniger bekannt ist der Umstand, dass ein Schuldner als Arbeitnehmer im Fall der Nichtrückführung der Schulden die Lohnpfändung riskiert. Die Lohnpfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, bei welcher der Arbeitgeber einen Anteil von dem Arbeitsentgelt beschlagnahmt und direkt an den Kreditgeber des Arbeitnehmers abführt. Damit dies geschieht, müssen jedoch zuvor einige wichtige Voraussetzungen erfüllt sein.

Die Voraussetzung für Lohnpfändung

Um eine Lohnpfändung zu ermöglichen, ist es zwingend erforderlich, dass privatrechtliche Gläubiger in den Besitz eines vollstreckbaren Titels gelangen. Ein Gerichtsurteil respektive ein Vollstreckungsbescheid kann als derartiger Titel gelten. Im Gegensatz zu privatrechtlichen Gläubigern ist es für öffentliche Gläubiger wie beispielsweise Banken oder auch das Finanzamt nicht erforderlich, dass ein derartiger vollstreckbarer Titel vorliegt. In derartigen Fällen ist der Bescheid in Bezug auf die Forderung vollends ausreichend.

Kommt es zu einer Lohnpfändung, so wird der Arbeitgeber zu dem Drittschuldner und hat dementsprechend die gesetzliche Verpflichtung zur Mitwirkung an der Lohnpfändung.

Was ist ein vollstreckbarer Titel überhaupt?

Bei einem vollstreckbaren Titel handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, aus welcher heraus die materiell-rechtliche Forderung des Gläubigers offiziell im Hinblick auf den Umfang sowie den Inhalt bestätigt wird. Der Gläubiger als solcher ist in diesem vollstreckbaren Titel aufgeführt. Es gibt verschiedene Arten eines vollstreckbaren Titels. Der Vollstreckungsbescheid stellt dabei die geläufigste Art dar. Ein Gläubiger kann einen derartigen Bescheid erhalten, in dem zuvor das gerichtliche Mahnverfahren durchlaufen wird.

Wie ist der Ablauf von einer Lohnpfändung?

Eine Lohnpfändung durchläuft mehrere Schritte, wobei die Aufnahme von Verbindlichkeiten des Schuldners stets der erste Schritt ist. Solange der Schuldner gegenüber dem Gläubiger seinen Verpflichtungen nachkommt, ist im Endeffekt alles gut. Unterlässt ein Schuldner die Zahlung der Verpflichtungen, so kann der Gläubiger den Schritt des Antrags auf Lohnpfändung bei dem zuständigen Gericht vollziehen. Im nächsten Schritt wird dann seitens des Vollstreckungsgerichts dem Arbeitgeber von dem Schuldner der sogenannte PfÜB (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) übermittelt. Erhält der Arbeitgeber den PfÜB, so verbleibt dem Arbeitgeber eine Frist von zwei Wochen, die Übermittlung der sogenannten Drittschuldnererklärung an den Gläubiger vorzunehmen. In dieser Drittschuldnererklärung steht, dass der Arbeitgeber die Forderung als solche anerkennt und die Zahlung vornehmen wird. Gem. § 840 Zivilprozessordnung nimmt der Arbeitgeber auch die Erklärung dahin gehend vor, ob es bereits anderweitige Pfändungsansprüche in Bezug auf den Arbeitnehmer sowie anderweitiger Gläubiger gibt.

Sollten mehreren Pfändungen von anderweitigen Gläubigern gegen den Arbeitnehmer / Schuldner vorliegen, so muss der Arbeitgeber eine Priorisierung vornehmen. Der Zeitpunkt der Zustellung des PfÜB ist hierbei maßgeblich.

Die Berechnung erfolgt seitens des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat im Kontext des pfändbaren Anteils von dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers die Berechnung durchzuführen. Im Zuge dieses Schritts erfolgt seitens des Arbeitgebers ein Abzug von eben jenem Anteil von dem Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers und die Überweisung dieses Anteils an den entsprechenden Gläubiger / die entsprechenden Gläubiger. Sollte der Arbeitgeber eine zu niedrig angesetzte Berechnung vornehmen, so macht sich der Arbeitgeber gegenüber den Gläubigern / dem Gläubiger schadensersatzpflichtig. Sollte die Berechnung zu hoch erfolgen, so ist der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig.

Falls der Arbeitgeber die Verweigerung der Zahlung ausspricht, so ist der Gläubiger zu einer Einziehungsklage berechtigt. Eine derartige Möglichkeit hat der Gläubiger auch dann, wenn der Arbeitgeber die Drittschuldnererklärung verweigert.

Wie hoch ist der pfändbare Lohnanteil?

Auch wenn die Forderung des Gläubigers durchaus als bevorrechtigt gilt, so darf nicht das gesamte Arbeitsentgelt des Schuldners im Zuge einer Lohnpfändung abgeführt werden. Der Gesetzgeber sagt, dass die Gewährleistung gegeben sein muss, dass ein Arbeitnehmer / Schuldner mit dem Arbeitsentgelt noch die Ausgaben für Miete sowie Lebenshaltungskosten tragen kann. In diesem Zusammenhang ist die sogenannte Pfändungsfreigrenze überaus interessant, da auf der Grundlage dieser Freigrenze die Berechnung des pfändbaren Einkommens erfolgt. Der Anteil des Erwerbseinkommens, welcher nicht gepfändet werden darf, ist allgemein hin auch als Selbstbehalt bekannt.

Der Selbstbehalt liegt aktuell in Deutschland bei einem Betrag von 1.252,64 Euro. Liegt das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers / Schuldners unterhalb dieser Grenze, so kann keine Lohnpfändung vorgenommen werden.

Sollte der Arbeitnehmer als Schuldner ein Einkommen erzielen, welches oberhalb des Selbstbehalts liegt, wird auf der Grundlage der Pfändungsfreigrenze der pfändbare Anteil berechnet. Hierbei muss betont werden, dass die Pfändungsfreigrenze unterschiedlich hoch ausfällt und sich auch danach richtet, gegenüber wie vielen Personen der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Sollte der Schuldner gegenüber einer einzigen Person unterhaltspflichtig sein, so erfolgt eine Erhöhung des Grundfreibetrages um einen Betrag von 471,44 Euro. Sollte der Schuldner gegenüber mehreren Personen unterhaltspflichtig sein, so erfolgt eine Erhöhung des Grundfreibetrages für die jeweils zweite bis zur fünften Person um einen Wert von 262,85 Euro je Person.

Die sogenannten unpfändbaren Bezüge

Es gehört zu den Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die Einkommensquelle von dem Arbeitnehmer zu analysieren und zu ermitteln, welche Quelle pfändbar ist. Diese Analyse erfolgt auf der Grundlage des § 850a ZPO:

Unpfändbaren Bezüge im Überblick

  • der hälftige Entgeltanteil, welcher für Mehrarbeit bezogen wird
  • das Urlaubsgeld
  • die sogenannten Treugelder
  • die Gefahrenzulagen
  • die Aufwandsentschädigungen
  • das Weihnachtsgeld bis zu dem hälftigen Betrag von dem monatlichen Erwerbseinkommen (maximal 500 Euro)
  • Studienbeihilfen sowie Erziehungsgelder
  • Geburtsbeihilfen oder auch Heiratsbeihilfen

Verhaltensempfehlungen für den Arbeitnehmer bei einer Pfändung

Die Lohnpfändung stellt für den Arbeitgeber zwar durchaus einen Mehraufwand dar, sie rechtfertigt jedoch ausdrücklich nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend braucht der Arbeitnehmer auch nicht zu befürchten, dass sich aus dem Umstand der Lohnpfändung heraus eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ergibt. Dennoch sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorab darüber informieren, dass eine Lohnpfändung drohen könnte. Ein Arbeitnehmer sollte den Arbeitgeber bei der Lohnpfändung dahin gehend unterstützen, dass sämtliche erforderlichen Informationen mit Bezug auf etwaige Unterhaltspflichten dem Arbeitgeber zur Kenntnis gelangen.

Gibt es Möglichkeiten zur Abwendung einer Gehaltspfändung

Die erste Möglichkeit zur Abwendung einer Lohnpfändung ist stets, die entsprechenden Schulden an den Gläubiger zu überweisen. Dies ist jedoch in der gängigen Praxis nicht immer simpel. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Schuldner mit dem Gläubiger auch das Gespräch suchen und eine Ratenzahlungslösung oder auch einen zeitlichen Aufschub der Rückzahlung vorschlagen. Als letzte Möglichkeit steht noch die Privatinsolvenz zur Verfügung. Eine Lohnpfändung kann in derartigen Fällen ebenfalls nicht durchgeführt werden, da das Arbeitsentgelt ausdrücklich der Insolvenzmasse zugerechnet wird.

Pfändungsfreibetrag erhöhen lassen

Unter ganz bestimmten Voraussetzungen gibt es auch die Möglichkeit, den sogenannten unpfändbaren Betrag erhöhen zu lassen. Gem. § 850f ZPO gibt es diese Möglichkeit allerdings nur, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sind. Eine Voraussetzung ist der Nachweis des Arbeitnehmers, dass die zwingend erforderlichen Lebenshaltungskosten dann nicht gedeckt sind, wenn die Lohnpfändung durchgeführt wird. Auch weitergehende persönliche sowie berufliche Bedürfnisse können eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags rechtfertigen. Gleichermaßen verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer / Schuldner Unterhaltspflichten in einem besonderen Umfang zu zahlen hat. Eine besonders hohe Anzahl an Kindern oder auch eine erkrankte Ehefrau / erkrankte Eltern, die auf den Unterhalt angewiesen sind, können Unterhaltspflichten in besonderem Umfang darstellen.

Negative Auswirkungen auf Bonität / Kreditwürdigkeit

Die Lohnpfändung wirkt sich natürlich negativ auf die Bonität / Kreditwürdigkeit des Arbeitnehmers aus. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass alleinig aus dem Umstand der Lohnpfändung heraus kein Kredit mehr generiert werden kann. Es gibt sogenannte schufafreie Kredite, bei denen die Schufa-Situation des Arbeitnehmers keine Rolle spielen. Auch die Möglichkeit eines sogenannten Lohnkredits bei dem Arbeitgeber besteht noch. Sie setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber ein gutes Verhältnis zu dem Arbeitgeber hat und dass der Arbeitgeber einen derartigen Kredit überhaupt anbietet.

Weiterführende Informationen: Eine aktuelle Pfändungstabelle laut ZPO bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung mit pfändbarem Betrag finden Sie zum Beispiel HIER. Oder alternativ einen Pfändungsrechner HIER.

Gehaltspfändung? – Wir lassen Sie nicht alleine

Eine Lohnpfändung ist ein Instrument, das Gläubigern zur Verfügung steht, um ihre Forderungen gegen Schuldner durchzusetzen. Das kann jedoch erhebliche Folgen für die betroffene Person haben, da das gesamte Leben auf diesem Einkommen aufgebaut ist.  In vielen Fällen kann eine Lohnpfändung jedoch vermieden werden, wenn der Schuldner seine finanzielle Situation offenlegt und mit seinem Gläubiger über eine Lösung verhandelt. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte beraten Sie daher gerne zu Ihren Möglichkeiten und helfen Ihnen, die beste Lösung für Ihren Fall zu finden.

 

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