Skip to content

Lohnwucher und Sittenwidrigkeit des Arbeitentgelts – Darlegungslast

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 20 Sa 1430/10 – Urteil vom 09.02.2011

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 15.04.2010 – 3 Ca 1764/09 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.436,00 EUR (zwanzigtausendvierhundertsechsunddreißig 00/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2009 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 73,2 % und der Kläger 26,8 %.

IV. Die Revision wird für den Kläger und die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt wegen Lohnwuchers die Zahlungen weiterer Vergütung von der Beklagten. Der am 09.04.1985 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Tierwirtes. Am 07.06.2005 legte der Kläger die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tierwirt ab. Am 21.04.2006 schloss der Kläger mit der Beklagten einen bis zum 30.03.2007 befristeten Arbeitsvertrag. Die Befristung wurde durch einen weiteren Vertrag vom 30.03.2007 bis zum 29.03.2008 verlängert. Das Arbeitsverhältnis wurde von den Parteien über den Beendigungszeitraum bis zum 30.06.2009 fortgeführt. Gem. § 6 des Vertrages hatte der Kläger Anspruch auf einen Zuschlag von 50 % für Mehrarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit.

Die Parteien vereinbarten arbeitsvertraglich eine Tätigkeit als Tierwirt/Melker bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Std. und einer Stundenvergütung von 5,11 Euro brutto. Mit Zuschlägen für Sonn- und Feiertage erzielte der Kläger im Jahr 2006 bei 1802 Arbeitsstunden (April – Dezember) einen Durchschnittsstundenlohn i. H. v. 5,66 Euro brutto. Im Jahr 2007 von 5,82 Euro Brutto, im Jahr 2008 von 6,09 Euro brutto und im Jahr 2009 (Januar – Juni) von 7,06 Euro brutto. Unter dem Datum des 21.04.2006 erstellte die Beklagte eine Stellenbeschreibung. Dort war die Stellenbezeichnung des Klägers mit Melker/Tierpfleger angegeben. Als vorgesetzte Stelle der Leiter der Milchproduktion und als unterstellten Bereich Milchgewinnung, Milchkühlung und Lagerung sowie Milchübergabe. Als Ausbildungsvoraussetzung sieht die Stellenbeschreibung Tierwirt vor. Wegen des weiteren Inhaltes der Stellenbeschreibungen wird auf Bl. 9 d. A. verwiesen.

Nach der am 16.02.2007 veröffentlichten Erhebung des statistischen Bundesamtes (Fachserie 16 Reihe 1; www.destatis.de/themen/d/thm_loehne.htm) über die Verdienste der Arbeiter und Arbeiterinnen in der Landwirtschaft in Deutschland, auf die sich der Kläger hilfsweise bezieht, erzielten qualifizierte Arbeiter in der Landwirtschaft (ohne Landarbeiter) im Jahre 2005 in den neuen Bundesländern einen durchschnittlichen Stundenlohn von 7,58 Euro brutto und im Jahre 2006 von 7,73 Euro. In die Verdiensterhebung waren im Rahmen einer geschichteten Zufallsauswahl die Gesamtheit der 1999 erfassten landwirtschaftlichen Betriebe einbezogen. Dabei wurden in Betrieben von 1-19 Beschäftigten jeder familienfremde, ständig vollbeschäftigte Arbeitnehmer, in Betrieben mit 20 – 49 Beschäftigten jeder zweite und in größeren Betrieben jeweils jeder 4., 8. Oder 16. Arbeitnehmer erfasst. Wegen der Einzelheiten der Erhebungsmethode wird auf die Einführung der Erhebung vom 16.02.2007 verwiesen (Fachserie 16 Reihe 1; www.destatis.de/themen/d/thm_loehne.htm).

Mit Schreiben vom 21.12.2009, bei Gericht eingegangen am 23.12.2009, erhob der Kläger Zahlungsklage und verlangte die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.022,26 Euro zzgl. Zinsen zu zahlen. Dabei legt er die Vergütung des Tarifvertrages für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen im Land Brandenburg zugrunde und verlangt die Differenzvergütung für 7816 Stunden (wegen der monatlichen Stundenauflistung wird auf Blatt 49 -52 der Akten verwiesen.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass er bei einer Anwendung des Tarifvertrages für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen im Land Brandenburg in die Lohngruppe 5 des Entgelttarifvertrages einzuordnen sei und in diesem Falle einen Stundenlohn seit dem 01.10.2005 i. H. v.8,36 Euro, ab dem 01.10.2006 i. H. v. 8,49 Euro und ab dem 01.07.2007 i. H. v.8,58 Euro, ab dem 01.03.2008 i. H. v. 8,91 Euro und ab dem 01.02.2009 i. H. v. 9,20 Euro hätte beanspruchen können. Da die Beklagte lediglich während des gesamten Zeitraums des Arbeitsverhältnisses einen Stundenlohn i. H. v. 5,11 Euro brutto gezahlt habe, habe sie einen sittenwidrigen Lohn gezahlt, da sie nicht zumindest 2/3 des einschlägigen Tarifvertrages für die Tätigkeit des Klägers gezahlt habe. An die Stelle des tatsächlich vereinbarten Lohnes trete somit der angemessen Tariflohn. Mit seiner Klage verlangt der Kläger für den Zeitraum 04/2006 bis 06/2009 für die von ihm geleistete Arbeitsstunden die Differenzvergütung zum Tarifvertrag.

Der Kläger hat beantragte, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.022,96 Euro zzgl. 5 %Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage zurückzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe es versäumt nachzuweisen, dass die vom ihm herangezogenen Tarifvergütung die übliche Vergütung sei. In der betreffenden Wirtschaftsregion seien weder mehr als 50 % der Arbeitgeber im Wirtschaftsbereich Landwirtschaft tarifgebunden, noch würden von den organisierten Arbeitgebern mehr als 50 % der Arbeitnehmer in dem Gebiet Landwirtschaft beschäftigt. Auch lägen die sonstigen Voraussetzungen für Lohnwucher nicht vor. Der Kläger habe einen Arbeitsvertrag mit den ihm bekannten Vertragsbedingungen unterzeichnet, es sei keine Schwächesituation des Klägers ausgenutzt worden. Die Beklagte sei bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen, dass sie mit dem Kläger einen Vertrag zu den üblichen Bedingungen im Land Brandenburg abgeschlossen habe. Ein besonderes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei nicht gegeben. Weiter sei die vom Kläger zugrunde gelegte Eingruppierung nicht zutreffend, es könne lediglich von der Lohngruppe 3 ausgegangen werden.

Mit Urteil vom 15.04.2010 hat das Arbeitsgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass es sich bei seiner Lohnvereinbarung um Lohnwucher gehandelt habe. Der Kläger berufe sich mit seiner Klage auf den Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in den land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen des Landes Brandenburg. Zwar sei dem Kläger zuzugestehen, dass sein Stundenlohn über den gesamten Zeitraum seiner Beschäftigung bei der Beklagten weniger als 2/3 der in dem genannten Tarifvertrag vereinbarten Stundensätze liege und somit auch im Sinne der Rechtsprechung als lohnwucherisch zu bezeichnen wäre. Allerdings könne von Lohnwucher erst dann gesprochen werden, wenn die Lohnvereinbarung weniger als 2/3 der im Wirtschaftsbereich üblichen Vergütung entspräche. Dazu wäre es erforderlich, dass der Kläger vortrage, dass sein Lohn weniger als 2/3 der üblichen Vergütung im Land Brandenburg entspräche. Den Nachweis, dass der von ihm in das Verfahren eingeführte Tarifvertrag eine Vergütung regele, die im Land Brandenburg üblich sei, habe der Kläger nicht erbracht. Auch habe der Kläger im August 2008 lediglich 214 Arbeitsstunden, statt der verlangten 230 Stunden erbracht.

Gegen das Urteil des Arbeitsgericht Neuruppin vom 15.04.2010, dass dem Kläger am 01.06.2010 zugestellt wurde, erhob dieser am 01.07.2010 Berufung, die er am 19.07.2010 begründete.

Mit der Berufung reduziert der Kläger das zum Ausgleich gestellte Stundenvolumen für August 2008 auf die unstreitig von der Beklagten zugestimmten 214 Stunden und reduziert seinen Forderungsbetrag entsprechend auf insgesamt 27.962,16 Euro. Er trägt weiter vor, das Arbeitsgericht habe die Vermutungswirkung, der von den jeweiligen Verbänden verhandelten Tariflöhne verkannt. Wenn die Interessenverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern übereinstimmend die Höhe der zu gewährenden Stundenlöhne regelten, sei mangels besserer Erkenntnis zunächst ohne weiteres davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine angemessene und übliche Vergütung handele. Damit habe der mit der Vorlage der Tarifverträge seiner Darlegungslast genügt. Weiter werde vorgetragen, dass nach der statistischen Berichte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für das Jahr 2009 der durchschnittliche Lohn eines Arbeitnehmers der Nahrungs- und Futtermittelherstellung 9,58 Euro bzw. 10,59 Euro für Männer und 8,55 Euro für Frauen betragen habe. Daraus sei zu erkennen, dass der Kläger zumindest die Tariflöhne verlangen könne. Zwar vermöge der Kläger zuverlässige Angaben zum Organisationsgrad der Arbeitgeber und zur Zahl der organisierten Arbeitnehmer nicht zu machen, jedoch sei auch das Bestreiten der Beklagten, dass ein Organisationsgrad über 50 % nicht erreicht sei, lediglich ins Blaue hinein erfolgt. Zumindest jedoch sei auf die Erhebungen des statistischen Bundesamtes vom 16.02.2007 für das Jahr 2006 zurückzugreifen. Danach betrug das allgemeine Lohnniveau im Land Brandenburg für qualifizierte Arbeiter in der Landwirtschaft 7,73 Euro pro Stunde, danach seien alle Stundenlöhne, die geringer seien als 5,16 Euro brutto sittenwidrig. Da erst im Jahre 2010 eine neue Erhebung der Statistikbehörde zu erwarten sei, sei zumindest dieser Stundenlohn als üblicher Verdienst zu Grunde zu legen.

Der Kläger beantragte, das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 15.04.2010 – 3 Ca 1764/09 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 27.962,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und behauptet unter Bezugnahme auf ein Schreiben des land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes vom 26.08.2010 (vgl. Blatt 155 der Akten), dass der Organisationsgrad der Arbeitgeber im Land Brandenburg für den Bereich Landwirtschaft mit Sicherheit weniger als 50 % betrage und auch der Anteil der organisierten Arbeitnehmer weit unterhalb von 50 % liege. Da es sich bei der Beklagten um einen landwirtschaftlichen Betrieb und nicht um ein Unternehmen der Nahrungs- und Futtermittelverarbeitung handele, seien die vom Kläger für diesen Bereich angegebenen Vergleichslöhne vorliegend nicht relevant. Es genüge weiterhin nicht, dass der Kläger sich auf einen Vergleich des vereinbarten Lohnes mit den Löhnen der betreffenden Wirtschaftszweige beschränke. Ein auffälliges Missverhältnis als solches ohne die Verwirklichung eines subjektiven Tatbestands genüge nicht für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Aus der Wertung des § 138 Abs. 2 BGB folge, dass zusätzlich zu einem auffälligen Missverhältnis ein Ausbeutungstatbestand vorausgesetzt werde. Diese Voraussetzungen seien vom Kläger nicht dargetan. Weiter könne sich der Kläger auch nicht auf die vom ihm vorgelegten Erhebungen des statistischen Bundesamts zu den Löhnen und Gehältern in der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern berufen. Diese Erhebung sei in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Fall wenig aussagekräftig. Zum einen beziehe sich diese Erhebung auf sämtliche in der Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Es werde keine Differenzierung zwischen den jeweiligen Berufsgruppen vorgenommen. Es ergäbe sich aus dieser Statistik gerade nicht, wie hoch das ortsübliche Lohnniveaus eines Melkers und Tierwirts im Jahr 2006 gewesen sei. Zudem beziehe die Statistik das gesamte Gebiet der neuen Bundesländer mit ein, es sei jedoch auf das Wirtschaftsgebiet des Landes Brandenburg abzustellen. Insgesamt sei jedoch festzustellen, dass es an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 138 BGB fehle. Dies ergäbe sich daraus, dass der Beklagte von der Sittenwidrigkeit des Lohnes keine Kenntnis gehabt habe und schließlich sei zu berücksichtigen, dass gerade eine Zwangslage des Klägers nicht vorgelegen habe.

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist an sich (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und wegen des Streitgegenstandes (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG) statthaft, in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 517 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 6 S. 1; 66 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG) sowie fristgerecht und ordnungsgemäß begründet (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG; 520 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG).

2. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung rückständigen Lohns für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe des ausgeurteilten Betrages gem. § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 611 Abs. 1, 138 BGB. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

2.1. Der Kläger hat den objektiven Tatbestand des Lohnwuchers ausreichend dargelegt.

Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft dann nichtig, wenn sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung gilt auch für das auffällige Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Lohnhöhe in einem Arbeitsverhältnis. Ein wucherähnliches Geschäft liegt gem. § 138 Abs. 1 BGB vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände, z. B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv begünstigten hinzutreten. Verstößt die getroffene Entgeltabrede gegen § 138 BGB, schuldet der Arbeitgeber gem. § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung.

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht einmal 2/3 des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion in dieser Zeit üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.

Das auffällige Missverhältnis bestimmt sich nach dem objektiven Wert der vertraglich geschuldeten und erbrachten Leistung des Arbeitnehmers. Dabei ist der Ausgangspunkt der Wertbestimmung in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges. Sie drücken den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt werden. Entspricht der Tariflohn dagegen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese Unterhalt des Tariflohns, ist von dem allgemeinen Lohnniveau des Wirtschaftsgebiets auszugehen (vgl. BAG Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08 – AP-Nr. 64 zu § 138 BGB).

Ein Missverhältnis ist dann auffällig, wenn es einem kundigen, ggf. nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne weiteres ins Auge springt. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der gezahlte Lohn nicht einmal 2/3 des branchenüblichen Tariflohns in der betreffenden Wirtschaftsregion erreicht.

Hieran gemessen, sind die objektiven Voraussetzungen des Lohnwuchers gegeben. Aus den Darlegungen des Klägers folgt jedoch nicht, dass der genannte Tarifvertrag das übliche Lohnniveau der Region widerspiegelt. Dabei kann dahinstehen welcher Lohngruppe die Tätigkeit des Klägers entspräche. Die hierzu vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen sind nicht erfüllt. Danach kann von einem branchenüblichen Tariflohn dann ausgegangen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen. (BAG Urteil vom 22.04.2009 aaO). Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer in den land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen des Landes Brandenburg nicht dem üblichen Lohnniveau der Region entspricht. Vielmehr trägt Arbeitnehmer als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vereinbarte Vergütung sittenwidrig ist. Er genügt zwar seiner Darlegungslast regelmäßig damit, dass er sich auf die einschlägige tarifliche Vergütung stützt und behauptet, dass es sich bei tariflichen Vergütung um die im Wirtschaftsbereich übliche Vergütung handelt und vorbringt, seine Arbeitsvergütung unterschreite diese um den maßgeblichen Richtwert. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht auf den Vortrag beschränken, die von ihm gezahlte Vergütung sei angemessen und daher nicht sittenwidrig. Vorliegend hat die Beklagte allerdings hinreichend Tatsachen dargetan, aus denen folgt, dass es sich bei der tariflichen Vergütung nicht um die übliche Vergütung handelt. So hat die Beklagte eine Auskunft des land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes vorgelegt, nach der der Organisationsgrad der organisierten Arbeitgeber klar unter 50 % liege. Soweit der Kläger erstinstanzlich die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens als Beweis anbietet, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, welche konkrete Behauptung der Kläger mit einem Sachverständigengutachten unter Beweis stellen will. Auch hat der Kläger dieses Beweisangebot zweitinstanzlich nicht aufrechterhalten und vielmehr darauf abgestellt, dass er mit der Darlegung der tariflichen Löhne ausreichend zum üblichen Lohnniveau vorgetragen habe.

Ebenso ist das statistische Durchschnittseinkommen für Arbeitnehmer im Bereich der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln nicht als übliches Lohnniveau heranzuziehen, es fehlt bereits an der Darlegung, dass die Beklagte diesem Wirtschaftsbereich zugehörig ist.

Allerdings ist es entgegen der Ansicht der Beklagten ausreichend, wenn der Arbeitnehmer auf die Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Danach sind für qualifizierte Arbeitnehmer in der Landwirtschaft der neuen Bundesländer, die vom Kläger genannten Löhne in Höhe von 7,73 für qualifizierte Arbeitnehmer gezahlt worden. Die Statistik bezieht sich auch auf die einschlägige Wirtschaftsregion. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die statistischen Daten sämtliche neuen Bundesländer betreffen. Es ist jedoch nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgetragen, dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Land Brandenburg im Gegensatz zu den miterfassten anderen neuen Bundesländern die Löhne im landwirtschaftlichen Bereich niedriger sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erhebungsmethode oder Erhebungsgenauigkeit Anlass zu Zweifeln gäben, dass das statistische Bundesamt ein übliches Lohnniveau im Bereich der Landwirtschaft ermittelt hat. Damit kann von einem üblichen Lohnniveau von mindestens 7,73 Euro je Stunde ausgegangen werden. Bei dem Kläger handelt es sich auch um einen qualifizierten Arbeitnehmer. Er ist als Tierwirt ausgebildet und auch entsprechend dieser Qualifikation eingesetzt. Dies ergibt sich schon aus der Tätigkeitsbeschreibung, die die Qualifikation Tierwirt voraussetzt. Auch liegt der vereinbarte Lohn des Klägers mehr als 1/3 unter dem durchschnittlichen Lohnniveau von 7,73 Euro. Ebenso lassen sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Durchschnittslöhne in den folgenden Jahren gefallen sind und die Vergütungsvereinbarung aus diesem Grund nicht mehr als sittenwidrig zu beurteilen wäre. Dafür sind weder Tatsachen ersichtlich, noch von der Beklagten behauptet.

2.2. Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB sind erfüllt. Während § 138 Abs. 1 BGB allgemein einen Verstoß gegen die guten Sitten verlangt, regelt § 138 Abs. 2 BGB als Sonderfall das Wuchergeschäft. Das Wuchergeschäft verlangt subjektiv, dass der Wucherer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet. Fehlt es nur an den subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB, dann kann ein wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Dafür reicht aber alleine noch nicht ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern im Hinblick auf die weitergehenden Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB wird für die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB ebenfalls ein subjektives Moment vorausgesetzt. Der begünstigte Vertragsteil muss Kenntnis vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen haben. Seine verwerfliche Gesinnung ist allerdings nicht nur dann zu bejahen, wenn er als der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt, sondern auch dann, wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere nur wegen seiner schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einlässt (BAG Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08 – AP-Nr. 64 zu § 138 BGB). Ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht ohne weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Im Übrigen muss sich dieser auch dann, wenn das bestehende Missverhältnis bereits einen hinreichend sicheren Schluss auf den subjektiven Tatbestand zulässt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen haben, es liege ein solches Missverhältnis vor (BAG Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08 – AP-Nr. 64 zu § 138 BGB; BGH vom 13. Juni 2001 – XII ZR 49/99). Im Arbeitsverhältnis kann regelmäßig davon ausgegangen werden können, dass die einschlägigen Tariflöhne den Arbeitgebern bekannt sind; denn sie sind für die Arbeitgeber einerseits von hohem Interesse, andererseits für sie ohne besondere Schwierigkeit zu beschaffen (BAG vom 22.04.2009 aaO). Damit ist jedenfalls der Marktwert der Arbeitsleistung jedenfalls im tariflichen Bereich erkennbar. Dieser liegt im vorliegenden Fall sogar über dem statistisch ermittelten Durchschnittslohn. Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Insbesondere die Behauptungen zu weitaus niedrigeren tatsächlichen Löhnen als diese tariflich vereinbart waren, sind unsubstantiiert. Die Beklagte hat keinerlei Tatsachen vorgetragen aus denen sich schließen lassen könnte, dass sie berechtigt davon ausgehen konnte Leistung und Gegenleistung seien im Rahmen des Üblichen vereinbart. Sie hat nicht etwa ihr bekannte Stundenlöhne in vergleichbaren Unternehmen dargelegt, oder konkrete Tatsachen aus denen sie einen solchen Schluss ziehen konnte. Kenntnis hatte die Beklagte jedenfalls von dem Wert seiner Gegenleistungen entsprechend den Lohnabrechnungen. Es ist auch nicht erheblich, wenn die Beklagte die Zwei-Drittel-Grenze nicht kannte und sich etwa wegen wirtschaftlicher Notwendigkeiten für berechtigt hielt, den Kläger für 5,11 Euro je Stunde zu beschäftigen.

2.3 Auch sind vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass ein besonderes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht besteht.

2.4 Wegen Verstoßes der Vergütungsvereinbarung gegen § 138 BGB ist diese nichtig, deshalb hat der Kläger Anspruch auf den objektiven Wert der Arbeitsleistung hat, der sich nach der verkehrsüblichen Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB bestimmt. Dabei hat die Kammer einen Stundenlohn von 7.73 Euro zugrunde gelegt. Die ausgeurteilte Summe ergibt sich aus der Differenz zur vereinbarten Vergütung (2,62 Euro) multipliziert mit der Stundenzahl von 7816.

3. Die Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend dem Unterliegen und Obsiegen der Parteien aufzuteilen.

4. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für den Kläger und die Beklagte zuzulassen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!