Eine Pflegekraft forderte Lohnzahlung trotz Geschäftsunfähigkeit des Arbeitgebers, weil sie die häusliche Betreuung nach ihrer Eigenkündigung monatelang fortsetzte. Obwohl die Leistung erbracht wurde, stand die erforderliche Vertretung durch die Betreuerin unter einem schweren Interessenskonflikt.
Übersicht:
- Lohn trotz Geschäftsunfähigkeit des Arbeitgebers?
- Warum arbeitete die Pflegerin nach der Kündigung weiter?
- Schützt § 105 BGB auch vor Lohnforderungen?
- Warum der Schutz der Tante den Lohnanspruch aushebelt
- Was bedeutet das Urteil für die Pflege durch Angehörige?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bekomme ich meinen Lohn, wenn der Pflege-Arbeitgeber geschäftsunfähig war?
- Gilt die Weiterarbeit als faktisches Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber geschäftsunfähig ist?
- Wer darf den Arbeitsvertrag für einen geschäftsunfähigen Angehörigen rechtsgültig unterschreiben?
- Was tun, wenn der Betreuer des Pflegefalls die Lohnzahlungen nachträglich stoppt?
- Wie sichere ich als pflegender Angehöriger meinen Lohnanspruch gegen den geschäftsunfähigen Arbeitgeber ab?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 634/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 18.07.2024
- Aktenzeichen: 6 Sa 634/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betreuungsrecht
- Das Problem: Eine Pflegekraft kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit der geschäftsunfähigen Arbeitgeberin. Sie erbrachte die Pflegeleistungen danach dennoch weiter und forderte Lohn für diesen Zeitraum.
- Die Rechtsfrage: Kann nach der Eigenkündigung ein Lohnanspruch aus einem faktischen Arbeitsverhältnis entstehen, wenn die Arbeitgeberin geschäftsunfähig ist und die Betreuerin das Arbeitsverhältnis nicht wirksam genehmigt hat?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Forderung ab. Wegen der Geschäftsunfähigkeit der Arbeitgeberin konnte ohne die wirksame Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kein neues oder fortgesetztes Arbeitsverhältnis entstehen.
- Die Bedeutung: Der rechtliche Schutz einer geschäftsunfähigen Person hat Vorrang. Eine tatsächlich erbrachte Leistung begründet keinen Lohnanspruch, wenn die Vertretungsvollmacht zur Begründung des Arbeitsverhältnisses fehlt.
Lohn trotz Geschäftsunfähigkeit des Arbeitgebers?
Ein Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung. Was aber, wenn die Arbeit trotzdem weitergeht? Wenn eine Nichte ihre pflegebedürftige Tante monatelang versorgt, obwohl sie ihren Pflegevertrag längst gekündigt hat? Kann allein aus der fortgesetzten Tätigkeit ein neuer Lohnanspruch entstehen, insbesondere wenn die Tante geschäftsunfähig ist und rechtlich gar keinen Vertrag schließen kann? Mit dieser heiklen Frage, die das Familienrecht und das Arbeitsrecht an einer sensiblen Schnittstelle verbindet, befasste sich das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 18. Juli 2024 (Az.: 6 Sa 634/23) und schuf Klarheit in einer rechtlich wie menschlich komplexen Situation.
Warum arbeitete die Pflegerin nach der Kündigung weiter?

Die Geschichte beginnt mit einer langjährigen familiären und beruflichen Verbindung. Die 1984 geborene Klägerin war seit dem 1. März 2014 als Pflegekraft für ihre schwerbehinderte Tante, die Beklagte, tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 14. Mai 2015 regelte die Details, zuletzt erhielt die Nichte für eine 80-Prozent-Stelle ein monatliches Bruttoentgelt von 2.062,59 Euro. Die Tante war jedoch seit Jahren auf rechtliche Betreuung angewiesen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 bestellte das Amtsgericht B ihre Schwester, Frau E. A., zur Betreuerin und eine weitere Person, Frau v. A., zur Ersatzbetreuerin.
Genau zu diesem Zeitpunkt kam es zur Zäsur: Die Nichte kündigte ihr Arbeitsverhältnis schriftlich zum 30. Juni 2021. Doch die Pflege endete nicht. Nach eigenen Angaben arbeitete sie nahtlos weiter, bis ihre Tante am 1. Juli 2022 in ein Pflegeheim umzog. Die Vergütung floss zunächst auch weiter, finanziert aus einem persönlichen Budget der Tante. Am 14. Januar 2022 aber stoppten die Zahlungen. Für den Zeitraum vom 14. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 forderte die Nichte weiterhin ihren Lohn ein und zog vor Gericht.
Ihre Klage war umfassend. Sie verlangte nicht nur das ausstehende Gehalt, sondern auch eine höhere Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), diverse Zuschläge, eine Corona-Prämie von 600 Euro und die Abgeltung von 107 offenen Urlaubstagen im Wert von über 15.000 Euro. Das Arbeitsgericht Köln sprach ihr in erster Instanz nur einen kleinen Teil zu: Zuschläge in Höhe von 1.325,31 Euro und die Corona-Prämie. Den Großteil der Forderungen wies es ab. Dagegen legte die Nichte Berufung ein. Ihr zentrales Argument: Auch ohne schriftlichen Vertrag sei durch ihre Weiterarbeit ein sogenanntes „Faktisches Arbeitsverhältnis“ entstanden, das sie zum Lohnbezug berechtige.
Schützt § 105 BGB auch vor Lohnforderungen?
Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, muss man zwei juristische Konzepte kennen, die hier in einen direkten Konflikt gerieten. Das eine schützt den Arbeitnehmer, das andere den hilflosen Vertragspartner. Im Zentrum steht die Geschäftsunfähigkeit der Tante, geregelt in § 105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Norm besagt, dass die Willenserklärung einer Person, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, nichtig ist. Einfach ausgedrückt: Eine geschäftsunfähige Person kann keine rechtlich bindenden Verträge schließen. Ihre Unterschrift unter einem Vertrag hat so viel rechtliche Wirkung wie ein leeres Blatt Papier.
Dem gegenüber steht die Lehre vom „faktischen“ oder „fehlerhaften“ Arbeitsverhältnis. Dieses Rechtsinstitut ist eine Schöpfung der Gerichte, um eine unbillige Situation zu korrigieren: Was passiert, wenn ein Arbeitsvertrag aus irgendeinem Grund unwirksam ist – zum Beispiel wegen eines Formfehlers –, der Arbeitnehmer aber bereits wochen- oder monatelang gearbeitet hat? Es wäre ungerecht, ihm den Lohn für die geleistete Arbeit zu verweigern. Deshalb behandelt die Rechtsprechung solche Verhältnisse für die Vergangenheit so, als wären sie wirksam gewesen. Der Arbeitnehmer erhält seinen Lohn. Voraussetzung ist aber, dass beide Seiten den Vertrag wollten und ihn auch tatsächlich gelebt haben. Es muss also ein erkennbarer Wille zum Vertragsschluss auf Arbeitgeberseite vorgelegen haben. Genau hier lag der Kern des Problems.
Warum der Schutz der Tante den Lohnanspruch aushebelt
Das Landesarbeitsgericht Köln musste eine grundlegende Abwägung treffen. Zwar gewährte es der Klägerin zunächst aus verfahrensrechtlichen Gründen Wiedereinsetzung, da sie eine Frist für die Berufungsbegründung unverschuldet versäumt hatte. Doch in der Sache selbst folgte das Gericht ihrer Argumentation nicht. Der entscheidende Teil der Berufung, nämlich die Lohnforderung für die Zeit nach der Kündigung, wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die richterliche Logik folgte dabei einer klaren, schrittweisen Prüfung.
Konnte nach der Kündigung ein neuer Vertrag entstehen?
Die entscheidende Frage für das Gericht war, ob nach dem unstreitig beendeten Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2021 ein neues Rechtsverhältnis begründet wurde. Da die Nichte ihren alten Vertrag selbst gekündigt hatte, konnte sie ihre Ansprüche nicht mehr darauf stützen. Es musste also ein neuer Vertrag – oder eben ein „faktisches“ Arbeitsverhältnis – entstanden sein. Und dafür, so das Gericht, bedarf es einer übereinstimmenden Willenserklärung beider Seiten.
Der Wille des Arbeitgebers: Eine unüberwindbare Hürde
An dieser Stelle wurde die Geschäftsunfähigkeit der Tante zur zentralen Hürde für die Klägerin. Die Tante selbst konnte, wie in § 105 BGB festgelegt, keinen wirksamen Willen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses äußern. Ihre Duldung der Pflege war rechtlich irrelevant. Folglich prüfte das Gericht, ob an ihrer Stelle ein gesetzlicher Vertreter gehandelt haben könnte.
Als Betreuerin war die Schwester der Beklagten, Frau E. A., bestellt. Doch ein Blick in den Beschluss des Amtsgerichts B vom 29. Juni 2021 offenbarte ein entscheidendes Detail: Frau E. A. war von der Vertretung in genau solchen Angelegenheiten ausdrücklich ausgeschlossen. Der Grund dafür findet sich in § 1824 Abs. 1 BGB, der verhindern soll, dass Betreuer Verträge mit sich selbst oder nahen Angehörigen schließen und so in einen Interessenkonflikt geraten. Die Betreuerin durfte also im Namen ihrer Schwester keinen Arbeitsvertrag mit ihrer Nichte abschließen oder fortführen.
Blieb noch die Ersatzbetreuerin, Frau v. A. Doch auch hier ergab die Prüfung des Amtsgerichtsbeschlusses, dass ihr Aufgabenkreis klar umrissen war und die Vertretung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gerade nicht umfasste. Das Ergebnis dieser Prüfung war unmissverständlich: Es gab aufseiten der Arbeitgeberin niemanden, der rechtlich befugt war, dem neuen Arbeitsverhältnis zuzustimmen oder es auch nur zu dulden.
Warum der Schutz des Geschäftsunfähigen Vorrang hat
Hier liegt der „Aha-Effekt“ des Urteils. Die Nichte argumentierte, der Schutz des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung erbracht hat, müsse überwiegen. Das Gericht sah das anders und stellte klar, dass der Schutz von Geschäftsunfähigen ein fundamentaler Grundsatz des deutschen Zivilrechts ist. Ihn durch die Anwendung der Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses auszuhebeln, würde diesen Schutz ad absurdum führen.
Würde man allein aus der tatsächlichen Arbeitsleistung einen Lohnanspruch ableiten, würde man eine rechtliche Verpflichtung für eine Person schaffen, die das Gesetz gerade davor schützen will, solche Verpflichtungen einzugehen. Die Duldung der Pflege durch die Betreuerinnen war rechtlich wirkungslos, da sie keine Vertretungsmacht für diesen speziellen Fall besaßen. Ohne einen rechtsgültigen Willen auf Arbeitgeberseite kann aber kein Vertrag entstehen – auch kein faktischer.
Das Argument der Nichte: Arbeit gegen Lohn?
Die Klägerin brachte vor, ihre Tante habe die Pflege dringend benötigt, und die Betreuerinnen hätten ihre fortgesetzte Tätigkeit gekannt und gebilligt. Es sei unbillig, ihr den Lohn für ihre aufopferungsvolle Arbeit vorzuenthalten. Dieses Argument ist menschlich nachvollziehbar, scheiterte aber an der strengen juristischen Logik. Das Gericht betonte, dass eine rein tatsächliche Duldung nicht ausreicht, wenn die formale Vertretungsbefugnis fehlt.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. im Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 247/19), auf das sich die Kammer bezog, stellt klar, dass auch ein fehlerhaftes Arbeitsverhältnis auf dem Willen und der Duldung der Beteiligten beruhen muss. Wenn dieser Wille rechtlich nicht gebildet werden kann, gibt es keine Grundlage für einen Lohnanspruch. Die Bedürftigkeit der Tante ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts.
Die Konsequenz: Kein Arbeitsverhältnis, kein Lohn
Im Ergebnis wies das Landesarbeitsgericht die Berufung der Nichte im entscheidenden Punkt ab. Da nach dem 30. Juni 2021 kein wirksames oder faktisches Arbeitsverhältnis zustande gekommen war, bestand auch kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 14. Januar bis zum 30. Juni 2022. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, da der Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe.
Was bedeutet das Urteil für die Pflege durch Angehörige?
Mit diesem Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Köln eine klare Grenze gezogen. Der Schutz von geschäftsunfähigen Personen wiegt im Zweifel schwerer als der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers, der ohne gültige vertragliche Grundlage arbeitet. Das Urteil verdeutlicht, dass allein die Erbringung von Pflegeleistungen – selbst wenn sie notwendig und von Betreuern geduldet ist – kein Arbeitsverhältnis begründet, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für einen Vertragsschluss fehlen.
Für pflegende Angehörige bedeutet dies, dass sie sich nicht auf eine stillschweigende Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses verlassen können, insbesondere wenn der Pflegebedürftige unter Betreuung steht. Es muss eine wasserdichte vertragliche Grundlage geschaffen werden, die von einem dazu befugten Betreuer unterzeichnet wird. Fehlt es an einer solchen klaren Regelung, erbringen sie ihre Leistungen rechtlich gesehen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses und riskieren, am Ende ohne Lohn dazustehen.
Die Urteilslogik
Der Schutz des Geschäftsunfähigen durch das Zivilrecht setzt der richterlichen Lehre des faktischen Arbeitsverhältnisses klare und unüberwindbare Schranken.
- Primat des Geschäftsunfähigen-Schutzes: Das Gesetz stellt den fundamentalen Schutz geschäftsunfähiger Personen über den Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses und verhindert so zwingend die Entstehung ungewollter vertraglicher Verpflichtungen.
- Erfordernis der Vertretungsvollmacht: Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann nicht entstehen, wenn der Betreuer des Arbeitgebers explizit von der Vertretung in dieser Angelegenheit ausgeschlossen ist – beispielsweise bei Verträgen mit nahen Angehörigen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
- Die tatsächliche Duldung bindet nicht: Allein die faktische Erbringung notwendiger Leistungen und deren Duldung durch rechtlich nicht bevollmächtigte Personen begründet keinen Entgeltanspruch, da aufseiten des Arbeitgebers der wirksame Wille zum Vertragsschluss fehlt.
Wer Leistungen für eine geschäftsunfähige Person erbringt, muss stets eine lückenlose und rechtlich einwandfreie vertragliche Grundlage schaffen, die durch eine dazu befugte Vertretungsperson legitimiert wird.
Benötigen Sie Hilfe?
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Experten Kommentar
Ein Pflegefall in der Familie ist emotional und juristisch kompliziert. Die Tante brauchte die Hilfe, die Nichte lieferte sie – das schien auf den ersten Blick ein Fall für das faktische Arbeitsverhältnis zu sein, um den Entgeltanspruch zu sichern. Das Landesarbeitsgericht hat hier jedoch konsequent klargestellt, dass der Schutz des Geschäftsunfähigen absoluten Vorrang hat. Selbst monatelang erbrachte Pflegeleistungen begründen keinen Lohnanspruch, wenn auf Arbeitgeberseite schlicht niemand – auch nicht der Betreuer wegen des Interessenkonflikts – rechtlich zustimmen durfte. Die knallharte Praxislektion lautet: Wer einen geschäftsunfähigen Angehörigen pflegt, muss zwingend eine formal einwandfreie und von einem befugten Dritten abgesicherte Vertragsgrundlage schaffen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekomme ich meinen Lohn, wenn der Pflege-Arbeitgeber geschäftsunfähig war?
Die Antwort ist hart, aber juristisch eindeutig: Nein, allein Ihre aufopferungsvolle Weiterarbeit begründet keinen Anspruch auf Lohn. Der zentrale Konflikt entsteht, weil der Gesetzgeber den Schutz der geschäftsunfähigen Person über alle anderen Interessen stellt. Ohne eine gültige vertragliche Grundlage entsteht somit kein Arbeitsverhältnis, selbst wenn Sie die Pflege monatelang erbracht haben.
Der Schutz des Geschäftsunfähigen ist im deutschen Zivilrecht ein fundamentaler Grundsatz, verankert in § 105 BGB. Diese Norm legt fest, dass die Willenserklärung einer Person, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, rechtlich nichtig ist. Dies bedeutet konkret: Der Pflegebedürftige selbst kann keinen Arbeitsvertrag abschließen und ihn auch nicht durch stillschweigende Duldung wirksam werden lassen. Die Rechtsprechung lehnt es deshalb ab, diesen fundamentalen Schutz durch die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses zu unterlaufen.
Ein Lohnanspruch kann nur entstehen, wenn auf Arbeitgeberseite eine rechtsgültige Willenserklärung vorliegt. Diese muss von einem Betreuer stammen, dessen Vertretungsbefugnis das zuständige Amtsgericht ausdrücklich für arbeitsrechtliche Angelegenheiten festgelegt hat. Die Duldung der Pflege durch nicht bevollmächtigte Betreuer oder Angehörige ist rechtlich wirkungslos. Wenn die formelle Befugnis zur Unterschrift fehlt, kann die pflegende Person ihre erbrachte Arbeitsleistung nicht als vertraglichen Lohnanspruch durchsetzen.
Fordern Sie deshalb sofort vom zuständigen Betreuer eine schriftliche Erklärung an, welche spezifischen Vertretungsbefugnisse ihm laut Amtsgerichtsbeschluss zugewiesen wurden.
Gilt die Weiterarbeit als faktisches Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber geschäftsunfähig ist?
Nein, das faktische Arbeitsverhältnis greift hier in der Regel nicht, wenn der Arbeitgeber geschäftsunfähig ist. Dieses juristische Institut kann Formfehler oder Mängel im Vertragsschluss heilen, es ersetzt aber keinen fehlenden Willen zum Vertragsschluss. Nach § 105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine geschäftsunfähige Person diesen Willen rechtlich nicht wirksam bilden.
Die Regel: Das faktische Arbeitsverhältnis dient der Korrektur von Verträgen, die zwar gewollt, aber fehlerhaft waren, beispielsweise aufgrund eines Formmangels. Gerichte behandeln solche fehlerhaften Verhältnisse für die Vergangenheit als wirksam, um dem Arbeitnehmer seinen Lohn für die geleistete Arbeit zu sichern. Geschäftsunfähigkeit ist jedoch kein Formfehler. Sie beseitigt die fundamentale Fähigkeit der betroffenen Person, überhaupt rechtsgültige Verpflichtungen einzugehen.
Da die geschäftsunfähige Person keinen wirksamen Willen äußern kann, gilt ihre Duldung der Tätigkeit rechtlich als nichtig. Dies bedeutet, dass selbst wenn der Betreuer oder die betreute Person die Weiterarbeit kennt und duldet, daraus keine vertragliche Verpflichtung entstehen kann. Ohne einen rechtsgültigen Willen aufseiten des Arbeitgebers (entweder der Betreute oder ein befugter Vertreter) kann kein „gelebtes“ Verhältnis entstehen, das Lohnansprüche begründet.
Prüfen Sie mithilfe eines auf Betreuungsrecht spezialisierten Anwalts, ob stattdessen Ansprüche aus der „ungerechtfertigten Bereicherung“ oder „Geschäftsführung ohne Auftrag“ für die geleistete Arbeit in Betracht kommen.
Wer darf den Arbeitsvertrag für einen geschäftsunfähigen Angehörigen rechtsgültig unterschreiben?
Die Unterschrift unter einem Arbeitsvertrag ist nur dann rechtsgültig, wenn sie von einer dazu explizit befugten Person stammt. Diese Befugnis liegt in der Regel ausschließlich beim vom Amtsgericht bestellten Betreuer. Entscheidend ist, dass der Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ausdrücklich einschließt. Außerdem darf der Betreuer nicht aufgrund von Interessenskonflikten von der Vertretung ausgeschlossen sein.
Die Vertretungsmacht folgt streng den Vorgaben des Betreuungsrechts, um den geschäftsunfähigen Menschen zu schützen. Eine allgemeine Betreuung oder eine gängige Vorsorgevollmacht decken Arbeitsverträge oft nicht automatisch ab. Das Amtsgericht definiert im Bestallungsbeschluss genau, für welche spezifischen Rechtsgeschäfte die Vertretung erlaubt ist. Fehlt diese spezifische Ermächtigung, gilt der abgeschlossene Arbeitsvertrag gemäß § 105 BGB (Geschäftsunfähigkeit) als nichtig.
Selbst wenn die arbeitsrechtliche Vertretung erlaubt ist, kann ein Interessenskonflikt die Unterschrift des Betreuers unwirksam machen. Nach § 1824 Abs. 1 BGB sind Betreuer von Geschäften ausgeschlossen, die sie mit sich selbst oder ihren nahen Angehörigen schließen (sogenanntes Insichgeschäft). Ein Beispiel: Die Betreuerin darf im Namen des Pflegefalls keinen Arbeitsvertrag mit ihrem eigenen Ehepartner oder Kind abschließen. Bei einem solchen Ausschluss muss das Gericht zwingend einen neutralen Ergänzungsbetreuer bestellen, um den Vertrag wirksam zu machen.
Verlangen Sie stets Einsicht in den aktuell gültigen Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts, um die Vertretungsbefugnis klar zu prüfen.
Was tun, wenn der Betreuer des Pflegefalls die Lohnzahlungen nachträglich stoppt?
Der Zahlungsstopp durch den Betreuer signalisiert, dass Ihr Arbeitsverhältnis plötzlich nicht mehr als rechtsgültig anerkannt wird. Sie befinden sich in einer hochriskanten Situation und müssen die Arbeit unverzüglich einstellen. Sonst riskieren Sie, dass jede weitere Leistung als freiwillige, unbezahlte Tätigkeit gewertet wird. Sie dürfen die erbrachte Leistung nicht aus emotionalen oder Fürsorgegründen fortsetzen.
Der Betreuer geht wahrscheinlich davon aus, dass der Arbeitsvertrag mangels Vertretungsbefugnis aufseiten des Arbeitgebers unwirksam war. Obwohl Sie Ihre Pflegeleistung erbracht haben, können Sie ab dem Stopp der Zahlungen keine weitere Vergütung erwarten. Ihre erste Priorität muss daher sein, die Arbeitsleistung zu stoppen und so eine finanzielle Eskalation der Situation zu verhindern. Eine Weiterarbeit ohne gültigen Vertrag schafft unnötige unbezahlte Schulden und kann Ihre Existenz gefährden.
Sichern Sie umgehend Ihre bereits ausstehenden Lohnansprüche. Senden Sie dem Betreuer ein nachweisbares Mahnenschreiben per Einschreiben mit Rückschein. Fordern Sie darin die sofortige Begleichung der Rückstände und teilen Sie gleichzeitig mit, dass Sie die Arbeitsleistung aufgrund des Zahlungsstopps in maximal 48 Stunden einstellen. Lassen Sie diese Ansprüche schnell juristisch prüfen, denn oft gelten sehr kurze tarifliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen von nur drei Monaten für die Geltendmachung.
Vertrauen Sie niemals auf mündliche Zusagen und nehmen Sie die Arbeit erst wieder auf, wenn Ihnen ein neuer, schriftlicher und von einem dazu befugten Betreuer unterzeichneter Vertrag vorliegt.
Wie sichere ich als pflegender Angehöriger meinen Lohnanspruch gegen den geschäftsunfähigen Arbeitgeber ab?
Wenn Sie die Pflege eines geschäftsunfähigen Angehörigen übernehmen und Ihre Existenz sichern müssen, ist Prävention entscheidend. Schaffen Sie eine juristisch wasserdichte vertragliche Grundlage, bevor Sie mit der Arbeit beginnen. Der fundamentale Schutz des Geschäftsunfähigen verhindert oft, dass nachträglich ein Lohnanspruch durchgesetzt werden kann, wenn die Formalien nicht eingehalten wurden. Vermeiden Sie daher den Fehler, sich auf eine rein familiäre oder stillschweigende Vereinbarung zu verlassen.
Der Schlüssel zur Absicherung liegt in der unanfechtbaren Vertretungsmacht des Betreuers. Verlangen Sie immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem Gehalt, Arbeitszeit und genaue Aufgaben klar geregelt sind. Noch wichtiger: Prüfen Sie vor der Unterschrift des Betreuers dessen Bestallungsbeschluss. Dieses Dokument des Amtsgerichts muss explizit festlegen, dass die spezifische Vertretungsbefugnis auch arbeitsrechtliche Angelegenheiten umfasst. Ohne diese spezifische Befugnis ist der Vertrag von Anfang an unwirksam, was Ihren Lohnanspruch direkt gefährdet.
Ein weiteres häufiges Risiko stellen Interessenskonflikte dar. Gemäß § 1824 BGB sind Betreuer und ihre nahen Angehörigen oft von der Vertretung ausgeschlossen, wenn es um den Abschluss von Arbeitsverträgen geht. Sind Sie oder Ihre direkten Familienmitglieder von der Vertretung ausgeschlossen, bestehen Sie auf der Bestellung eines neutralen Ergänzungsbetreuers durch das Amtsgericht. Nur diese unbeteiligte Person kann das Arbeitsverhältnis rechtsgültig vereinbaren und den Vertrag für alle Seiten sicher machen.
Bevor Sie die Pflege beginnen, bestehen Sie darauf, dass ein Anwalt oder Rechtspfleger die Gültigkeit der Vertretungsmacht in Ihrem schriftlichen Vertrag bestätigt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Ausschluss wegen Interessenskonflikts (§ 1824 BGB)
Der Ausschluss wegen Interessenskonflikts hindert einen Betreuer daran, im Namen des Betreuten Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder seinen nahen Angehörigen abzuschließen, beispielsweise wenn es um einen Arbeitsvertrag geht. Das Gesetz (§ 1824 BGB) schiebt damit Vetternwirtschaft oder die Ausnutzung der Betreuungsmacht einen Riegel vor. Es garantiert, dass die Interessen der betreuten Person immer im Vordergrund stehen und die Neutralität des Betreuers gewahrt bleibt.
Beispiel: Da die bestellte Betreuerin die Schwester der Arbeitgeberin und die Klägerin ihre Nichte war, verhinderte der Ausschluss wegen Interessenskonflikts den Abschluss eines neuen, wirksamen Arbeitsvertrages nach dem Ende der Kündigungsfrist.
Betreuer
Ein Betreuer ist eine vom Amtsgericht bestellte Vertrauensperson, die die rechtlichen Angelegenheiten eines hilfsbedürftigen Volljährigen regelt, weil dieser seine Angelegenheiten – oft wegen einer Krankheit – nicht mehr selbst erledigen kann. Das Gericht setzt den Betreuer ein, um sicherzustellen, dass die betroffene Person trotz ihrer Einschränkungen handlungsfähig bleibt und ihre Rechte gewahrt werden; der genaue Aufgabenkreis wird im Beschluss festgelegt.
Beispiel: Obwohl die Tante unter Betreuung stand, umfasste der Aufgabenkreis der Betreuerin nach Prüfung des Amtsgerichtsbeschlusses nicht die spezifische Vollmacht für den Abschluss oder die Duldung arbeitsrechtlicher Verträge.
Faktisches Arbeitsverhältnis
Juristen nennen das faktische Arbeitsverhältnis eine Rechtsfigur, die entsteht, wenn ein Arbeitsvertrag formell unwirksam war (zum Beispiel wegen eines Formfehlers), die Arbeitsleistung aber tatsächlich erbracht und vom Arbeitgeber angenommen wurde. Dieses Rechtsinstitut ist eine Schöpfung der Rechtsprechung, um extreme Ungerechtigkeit zu verhindern. Es sorgt dafür, dass Arbeitnehmer für ihre geleistete Arbeit entlohnt werden, obwohl der ursprüngliche Vertrag einen Mangel enthielt.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht lehnte die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses ab, da die Geschäftsunfähigkeit der Tante einen fundamentalen Mangel darstellte, der nicht durch die bloße gelebte Praxis geheilt werden konnte.
Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB)
Geschäftsunfähigkeit ist der Zustand, in dem eine Person aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, eine rechtsverbindliche Willenserklärung abzugeben. Diese Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 105 BGB) dient dem fundamentalen Schutz besonders hilfsbedürftiger Menschen. Ihre Willenserklärungen sind von vornherein nichtig, um sie davor zu schützen, Verpflichtungen einzugehen, deren Tragweite sie nicht erfassen.
Beispiel: Die Duldung der Pflegetätigkeit durch die Tante selbst war rechtlich irrelevant, weil ihre festgestellte Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 BGB eine wirksame Zustimmung unmöglich machte.
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die rechtlich relevante Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge abzielt, wie etwa die Begründung oder Beendigung eines Vertrags. Für jeden Vertragsschluss braucht das deutsche Zivilrecht mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Das Gesetz stellt damit sicher, dass vertragliche Verpflichtungen nur von Personen eingegangen werden, die auch tatsächlich die Konsequenzen ihres Handelns wollen.
Beispiel: Da die Tante geschäftsunfähig war und der Betreuer keine Vollmacht besaß, konnte aufseiten der Arbeitgeberin keine rechtsgültige Willenserklärung zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses abgegeben werden.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 634/23 – Urteil vom 18.07.2024
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