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Manipulationsverdacht gegen Arbeitnehmer – Kostenerstattung für Privatgutachten

ArbG Flensburg, Az.: 1 Ca 1012/16, Beschluss vom 26.07.2017

Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 23.02.2017 auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens wird zurückgewiesen.

Begründung:

Durch den Beschluss vom 03.03.2017 hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. aus der Klageschrift vom 30.10.2016 zu tragen.

Die Gerichtskosten werden gesondert angefordert.

Der Beklagtenvertreten beantragte mit Schriftsatz vom 23.02.2017 (Bl. 114 ff d.A.) die Festsetzung der Parteikosten eines von ihr eingeholten Privatgutachtens für Urkundenuntersuchungen in Höhe von 1.082,90 EUR gegen den Kläger.

Der Klägervertreter beantragte mit Schriftsatz vom 01.03.2017 (Bl. 123 ff d.A.), den Kostenerstattungsantrag der Beklagten zurückzuweisen, da die Kosten mangels Notwendigkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähig wären.

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.08.2007 (3 AZB 57/06) sind die Kosten eines Privatgutachtens ausnahmsweise als notwendige Kosten gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante – also vor der Beauftragung des Gutachters – als sachdienlich ansehen durfte, wobei die Partei dabei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Systematik der ZPO die Einholung von Sachverständigengutachten als Beweismittel dem Gericht obliegt, das gleichzeitig zur Auswahl und Anleitung der Sachverständigen befugt ist (§§ 402 ff. ZPO).

Die Kosten eines Privatgutachtens sind nur dann als notwendig anzusehen, wenn trotz dieser Regelung die volle Wahrnehmung der Belange einer Prozesspartei die Einholung eines Privatgutachtens erfordert.

Die Erforderlichkeit wird u.a. auf den Fall beschränkt, in dem ein effektiver Parteivortrag ohne ein Sachverständigengutachten nicht möglich ist.

Dieser Fall liegt hier nicht vor.

Die Beklagte hatte sich bereits umfangreich durch eigene Ermittlungen und sachverständige Personen der DVS, (z.B. Stellungnahme von Herrn M…, Bl 36 d.A.), beraten lassen und im Verfahren detailliert – wie im Schriftsatz vom 10.11.2017 ersichtlich – vorgetragen, worauf sie den Manipulationsverdacht gegen den Kläger stützte.

Die Einholung eines Beweises in Form eines Privatgutachtens war nicht mehr notwendig, sondern hätte dem Gericht oblegen.

Der Antrag der Beklagten war daher zurückzuweisen.

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