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Maximale Abfindung bei Aufhebungsvertrag: So verhandeln Sie richtig

Arbeitgeber bieten bei Aufhebungsverträgen häufig die Regelabfindung an. Doch mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer erzielt einen deutlich höheren Betrag. Entscheidend ist die individuelle Verhandlungsposition.

Eine Analyse der Unternehmensberatung KARENT zeigt: Nur in 44 Prozent der Fälle wird tatsächlich die sogenannte Regelabfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt. In 21 Prozent der Fälle liegt der Faktor zwischen 0,6 und 0,9, weitere 21 Prozent erreichen einen vollen Faktor von 1,0, und rund 8 Prozent der Arbeitnehmer erzielen sogar noch mehr. Wer die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag erreichen will, muss wissen, welche Hebel die Höhe bestimmen und wie er sie in der Verhandlung gezielt einsetzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine Obergrenze: Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine gesetzliche Höchstgrenze für Abfindungen bei Aufhebungsverträgen.
  • Regelabfindung als Untergrenze: Die häufig angebotenen 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr sind lediglich ein Richtwert, kein Fixbetrag.
  • Kündigungsschutz entscheidet: Je schwieriger der Arbeitgeber Ihnen kündigen könnte, desto höher fällt die Abfindung aus.
  • Sonderkündigungsschutz als Hebel: Betriebsräte, Schwerbehinderte und Beschäftigte in Elternzeit haben eine besonders starke Verhandlungsposition.
  • Sperrzeit vermeidbar: Mit den richtigen Formulierungen im Vertrag lässt sich eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern.
  • Steueroptimierung seit 2025: Die Fünftelregelung muss nun aktiv über die Steuererklärung beantragt werden.
  • Kostenlose Ersteinschätzung: Lassen Sie Ihren Fall von uns prüfen, um Ihre individuelle Verhandlungsposition einzuschätzen.
Drei gestapelte Holzwürfel auf einem Schreibtisch, auf dem obersten steht die Zahl 1,5.
Der Abfindungsfaktor ist der wichtigste Hebel: Statt der üblichen 0,5 Bruttomonatsgehälter sind oft Faktoren bis zu 1,5 möglich (Symbolbild: Freepik-KI).

Gibt es eine gesetzliche Obergrenze für die Abfindung?

Nein. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine gesetzliche Höchstgrenze für Abfindungen bei Aufhebungsverträgen. Die Höhe ist reine Verhandlungssache.

Die in § 10 KSchG genannten Obergrenzen von 12 bis 18 Monatsgehältern gelten ausschließlich für die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht. Auf frei verhandelte Aufhebungsverträge sind sie nicht anwendbar. Auch die in § 1a KSchG genannte Regelabfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist kein gesetzlich festgelegter Höchstwert, sondern ein Richtwert für betriebsbedingte Kündigungen. In der Praxis erzielen Arbeitnehmer mit starker Verhandlungsposition regelmäßig Faktoren von 1,0 bis 1,5 oder darüber.

Welche Faktoren bestimmen die Abfindungshöhe?

Kündigungsschutz als stärkster Hebel

Der wichtigste Einflussfaktor auf die Abfindungshöhe ist die Frage, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch einseitig durch eine Kündigung beenden könnte. Je schwieriger eine wirksame Kündigung für den Arbeitgeber durchzusetzen wäre, desto mehr muss er für Ihre freiwillige Zustimmung zum Aufhebungsvertrag bieten.

Fehlt ein tragfähiger Kündigungsgrund oder besteht ein Sonderkündigungsschutz, etwa für Betriebsratsmitglieder, schwerbehinderte Beschäftigte oder Arbeitnehmer in Elternzeit, steigt die Abfindung deutlich. In solchen Konstellationen sind Faktoren von 1,0 bis über 1,5 keine Seltenheit, da der Arbeitgeber praktisch keine Alternative zum Aufhebungsvertrag hat.

Weitere Einflussfaktoren

Neben dem Kündigungsschutz beeinflussen weitere Faktoren die Abfindungshöhe im Aufhebungsvertrag:

  • Betriebszugehörigkeit: Längere Beschäftigungsdauer erhöht den Basiswert der Berechnung.
  • Bruttomonatsgehalt: Je höher das Gehalt, desto höher der absolute Abfindungsbetrag.
  • Alter und Arbeitsmarktchancen: Arbeitsgerichte berücksichtigen die Wiedereingliederungschancen des Arbeitnehmers. Ältere Beschäftigte mit längerer Betriebszugehörigkeit erhalten daher häufig höhere Abfindungen.
  • Eilbedürfnis des Arbeitgebers: Benötigt der Arbeitgeber eine schnelle Trennung, etwa bei Umstrukturierungen, steigt seine Zahlungsbereitschaft.
  • Wirtschaftliche Lage des Unternehmens: Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten versuchen häufig, Abfindungen niedrig zu halten. Umgekehrt zeigen sich profitable Arbeitgeber, die schnell Stellen abbauen wollen, großzügiger.

Von der Regelabfindung zum Höchstbetrag

Wie stark der Abfindungsfaktor die Auszahlungssumme beeinflusst, zeigt ein konkretes Rechenbeispiel. Ausgangspunkt: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro und 10 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Rechenbeispiel: 4.000 Euro Gehalt, 10 Jahre Betriebszugehörigkeit

  • Faktor 0,5 (Regelabfindung): 4.000 x 10 x 0,5 = 20.000 Euro
  • Faktor 1,0 (starker Kündigungsschutz): 4.000 x 10 x 1,0 = 40.000 Euro
  • Faktor 1,5 (Sonderkündigungsschutz): 4.000 x 10 x 1,5 = 60.000 Euro

Der Unterschied zwischen dem ersten Angebot und einer gut verhandelten Abfindung beträgt in diesem Fall bis zu 40.000 Euro.

Eine Auswertung einer bekannten Berliner Kanzlei auf Basis von mehr als 1.200 Abfindungsdaten bestätigt diese Bandbreite: Der durchschnittliche Abfindungsfaktor liegt in Westdeutschland bei 0,64 und damit bereits über der Regelabfindung. In Branchen wie Telekommunikation, IT und Finanzdienstleistungen werden regelmäßig überdurchschnittliche Beträge gezahlt.

Nahaufnahme eines Dokuments mit der Überschrift "Aufhebungsvertrag", das von einer Person mit einem Stift geprüft wird.
Vorsicht vor der Sperrzeit: Ein einziger Formulierungsfehler im Aufhebungsvertrag kann das Arbeitslosengeld für 12 Wochen sperren (Symbolbild: Freepik-KI).

Verhandlungsstrategien für eine höhere Abfindung

Die Abfindungshöhe im Aufhebungsvertrag steht und fällt mit der richtigen Verhandlungsstrategie. Folgende Grundsätze haben sich bewährt:

  1. Nicht sofort unterschreiben: Arbeitgeber setzen häufig auf Zeitdruck. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, ein Angebot sofort anzunehmen. Nehmen Sie sich Zeit, den Vertrag durch einen Fachanwalt prüfen zu lassen.
  2. Kündigungsschutzlage einschätzen lassen: Ohne zu wissen, ob der Arbeitgeber Ihnen überhaupt wirksam kündigen könnte, verhandeln Sie ohne Grundlage. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann diese Einschätzung oft in einem einzigen Beratungsgespräch treffen.
  3. Bleibewillen signalisieren: Wer dem Arbeitgeber vermittelt, den Arbeitsplatz behalten zu wollen, erhöht dessen Anreiz, ein besseres Angebot vorzulegen. Der Arbeitgeber muss Sie von der Unterschrift überzeugen.
  4. Kündigungsschutzklage in Aussicht stellen: Arbeitgeber kalkulieren das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein. Allein die realistische Aussicht auf eine Klage erhöht die Abfindungsbereitschaft deutlich, da neben den Prozesskosten auch Annahmeverzugslohn für die gesamte Verfahrensdauer droht.
  5. Nebenansprüche einbeziehen: Offene Überstunden, Resturlaub, Bonusansprüche und ein wohlwollendes Arbeitszeugnis gehören ebenfalls in die Verhandlung. Auch eine Sprinterklausel kann den Gesamtwert erheblich steigern: Sie sichert dem Arbeitnehmer die Vergütung für die restliche Vertragslaufzeit zu, wenn er vor dem vereinbarten Enddatum eine neue Stelle antritt.

Erfahrungsgemäß nehmen Arbeitgeber Verhandlungen deutlich ernster, wenn ein Fachanwalt den Arbeitnehmer vertritt. Die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen unterstützt Arbeitnehmer bei Abfindungsverhandlungen im Großraum Siegen und bundesweit.

Sperrzeit und Arbeitslosengeld absichern

Ein häufig unterschätztes Risiko bei Aufhebungsverträgen ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt nach § 159 SGB III grundsätzlich eine 12-wöchige Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag seine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verkürzt sich dadurch um ein Viertel.

Diese Sperrzeit lässt sich vermeiden, wenn im Vertrag ein wichtiger Grund für die Trennung dokumentiert ist. In der Praxis bedeutet das: Der Arbeitgeber muss eine betriebsbedingte Kündigung angedroht haben, die Kündigungsfrist nach § 622 BGB muss eingehalten werden, und die Abfindung sollte den Rahmen von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht deutlich überschreiten, um eine vereinfachte Prüfung durch die Arbeitsagentur zu ermöglichen. Bereits kleine Formulierungsfehler im Vertrag können die Sperrzeit auslösen. Lassen Sie deshalb vor der Unterschrift prüfen, wie sich ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit gestalten lässt.

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Viele Arbeitnehmer unterschätzen ihre eigene Verhandlungsposition erheblich. Sie akzeptieren das erste Angebot, weil sie nicht einschätzen können, ob der Arbeitgeber ihnen überhaupt wirksam kündigen könnte. Genau diese Einschätzung entscheidet aber darüber, ob die Abfindung bei 20.000 oder bei 60.000 Euro liegt. Eine fachkundige Prüfung vor der Unterschrift ist daher bares Geld wert.

Wie wird die Abfindung steuerlich behandelt?

Abfindungen sind voll einkommensteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast erheblich senken.

Das Grundprinzip: Das Finanzamt berechnet die Steuer so, als wäre die Abfindung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt worden. Durch diese Glättung greift die Steuerprogression weniger stark, und der effektive Steuersatz auf die Abfindung sinkt. Seit dem 1. Januar 2025 gilt durch das Wachstumschancengesetz eine wichtige Änderung: Arbeitgeber dürfen die Fünftelregelung nicht mehr direkt bei der Lohnabrechnung berücksichtigen. Arbeitnehmer müssen die Steuerermäßigung über ihre Einkommensteuererklärung beantragen. Wer das versäumt, verschenkt unter Umständen mehrere tausend Euro.

Ein weiterer Hebel ist der Auszahlungszeitpunkt. Wenn die Abfindung in ein Kalenderjahr mit niedrigerem Einkommen fällt, etwa weil das Arbeitsverhältnis zum Jahresbeginn endet und danach zunächst keine Beschäftigung folgt, wirkt die Fünftelregelung besonders stark. Die steuerliche Optimierung der Abfindung sollte daher bereits bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.

Kostenlose Ersteinschätzung für Ihren Aufhebungsvertrag

Wie hoch Ihre Abfindung ausfallen kann, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht mit über 40 Jahren Erfahrung, prüft Ihre Verhandlungsposition und zeigt Ihnen, welche Abfindungshöhe in Ihrem Fall realistisch ist.

Nutzen Sie die kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Schildern Sie uns Ihre Situation über das Anfrageformular, und wir melden uns zeitnah bei Ihnen.

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Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lässt sich die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag erzielen?

Die maximale Abfindung erzielen Sie nicht durch Akzeptanz der Regelabfindung, sondern indem Sie Ihre individuelle Kündigungsschutzlage durch einen Fachanwalt prüfen lassen und eine Kündigungsschutzklage in Aussicht stellen. Arbeitgeber bieten zwar häufig die Regelabfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr an, doch über die Hälfte aller Arbeitnehmer erzielt deutlich höhere Beträge. Wer seine Verhandlungsposition kennt, kann den Faktor erheblich steigern.

Der Grund ist simpel: Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine gesetzliche Höchstgrenze für Abfindungen bei Aufhebungsverträgen. Die Höhe ist reine Verhandlungssache. Juristen nennen das den „Kündigungsschutz als stärksten Hebel“. Je schwieriger eine wirksame Kündigung für den Arbeitgeber durchzusetzen wäre, desto mehr muss er für Ihre freiwillige Zustimmung zum Aufhebungsvertrag bieten. Besteht beispielsweise ein Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte oder Schwerbehinderte, sind Faktoren von 1,0 bis über 1,5 keine Seltenheit.

Ein passender Vergleich zeigt die immense Wirkung: Ein Arbeitnehmer mit 4.000 Euro Gehalt und zehn Jahren Betriebszugehörigkeit erhält bei der Regelabfindung 20.000 Euro. Mit starkem Kündigungsschutz können es schnell 40.000 Euro sein, bei Sonderkündigungsschutz sogar 60.000 Euro. Der Unterschied zwischen dem ersten Angebot und einer gut verhandelten Abfindung kann in diesem Fall bis zu 40.000 Euro betragen.

Nehmen Sie das Angebot des Arbeitgebers mit nach Hause und kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Kündigungsschutzlage.


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Welche Faktoren bestimmen meine Abfindungshöhe im Aufhebungsvertrag?

Der entscheidende Faktor für Ihre Abfindungshöhe im Aufhebungsvertrag ist Ihr Kündigungsschutz; je schwieriger eine wirksame Kündigung für den Arbeitgeber durchzusetzen wäre, desto höher fällt die Abfindung aus. Die oft genannte Regelabfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist dabei nur ein Richtwert, kein fixer Betrag. Erfahrene Juristen wissen: Ein starker Kündigungsschutz, etwa als Betriebsrat, Schwerbehinderter oder in Elternzeit, kann den Faktor auf 1,0 bis über 1,5 treiben.

Warum ist das so? Ganz einfach: Der Arbeitgeber muss Sie zur freiwilligen Zustimmung überzeugen. Fehlt ihm ein tragfähiger Kündigungsgrund oder genießen Sie Sonderkündigungsschutz, hat er kaum Alternativen zur einvernehmlichen Trennung. Das erhöht Ihre Verhandlungsmacht erheblich. Denken Sie an ein Unternehmen, das dringend umstrukturieren muss: Es wird eher bereit sein, für eine schnelle Lösung tiefer in die Tasche zu greifen, als ein langwieriges und unsicheres Kündigungsschutzverfahren zu riskieren.

Neben diesem Kernhebel beeinflussen weitere Größen die Summe: Ihre Betriebszugehörigkeit und Ihr Bruttomonatsgehalt erhöhen den Basiswert. Auch Ihr Alter und die damit verbundenen Arbeitsmarktchancen spielen eine Rolle; ältere Beschäftigte erhalten häufig höhere Abfindungen. Das Eilbedürfnis des Arbeitgebers und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sind ebenfalls entscheidend für dessen Zahlungsbereitschaft.

Listen Sie Ihre Betriebszugehörigkeit, Ihr Bruttomonatsgehalt und mögliche Sonderkündigungsschutzgründe auf, um Ihre Verhandlungshebel realistisch einzuschätzen.


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Wie verhandle ich erfolgreich eine höhere Abfindung im Aufhebungsvertrag?

Um eine höhere Abfindung im Aufhebungsvertrag zu erzielen, dürfen Sie niemals das erste Angebot des Arbeitgebers sofort annehmen. Verhandeln Sie erfolgreich, indem Sie Ihre individuelle Kündigungsschutzlage durch einen Fachanwalt prüfen lassen, konsequent Bleibewillen signalisieren und die Option einer Kündigungsschutzklage strategisch in Aussicht stellen. Das erhöht den Druck auf den Arbeitgeber erheblich, ein besseres Angebot vorzulegen.

Juristen wissen: Arbeitgeber setzen oft auf Zeitdruck, um schnelle Unterschriften zu bekommen. Doch Sie sind nicht verpflichtet, einem Aufhebungsvertrag sofort zuzustimmen. Der Grund ist einfach: Ohne eine fundierte Einschätzung Ihrer rechtlichen Position verhandeln Sie im Blindflug. Eine fachkundige Bewertung deckt auf, wie schwer es für den Arbeitgeber wäre, Ihnen wirksam zu kündigen – und genau das ist Ihr größter Hebel.

Die realistische Aussicht auf eine Kündigungsschutzklage verändert die Spielregeln sofort. Arbeitgeber kalkulieren das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung genau, denn neben den reinen Prozesskosten drohen erhebliche Zahlungen für Annahmeverzugslohn über die gesamte Verfahrensdauer. Ein solches Szenario kann die Abfindungsbereitschaft des Unternehmens drastisch steigern.

Lassen Sie daher Ihre Kündigungsschutzlage von einem Fachanwalt bewerten und beziehen Sie alle Nebenansprüche wie offene Überstunden, Resturlaub, Bonusansprüche oder eine Sprinterklausel in die Verhandlung ein. Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, bevor Sie in Verhandlungen eintreten.


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Führt ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Ja, ein Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen. Doch keine Panik: Mit der richtigen Vertragsformulierung lässt sich dieses Risiko oft vermeiden, indem ein wichtiger Grund für die Trennung dokumentiert wird. Das ist entscheidend, um finanzielle Engpässe zu verhindern.

Juristen nennen das eine „selbst herbeigeführte Arbeitslosigkeit“ nach § 159 SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit geht davon aus, dass Sie Ihre Beschäftigung freiwillig beendet haben und verhängt dann eine Sperrzeit, die nicht nur den Bezug des Arbeitslosengeldes verzögert, sondern auch dessen Dauer um ein Viertel verkürzt. Der Trick liegt darin, dem Arbeitsamt zu zeigen, dass Sie gar keine andere Wahl hatten. Dokumentiert der Vertrag beispielsweise eine vom Arbeitgeber angedrohte betriebsbedingte Kündigung, entfällt die Sperrzeit meist.

Ein passender Vergleich ist ein Notausgang: Sie nutzen ihn nur, wenn es wirklich brennt. Ähnlich verhält es sich mit dem Aufhebungsvertrag. Er muss als Reaktion auf eine drohende Kündigung erscheinen. Wichtig ist auch, dass die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB eingehalten wird und die Abfindung den Rahmen von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht deutlich überschreitet. Schon kleine Formulierungsfehler im Vertrag können die Sperrzeit auslösen.

Lassen Sie den Entwurf des Aufhebungsvertrags unbedingt von einem Fachanwalt prüfen.


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Wie optimiere ich die Besteuerung meiner Abfindung nach einem Aufhebungsvertrag?

Die Besteuerung Ihrer Abfindung optimieren Sie primär durch die Fünftelregelung, die Sie seit 2025 aktiv über Ihre Einkommensteuererklärung beantragen müssen, sowie durch eine strategische Wahl des Auszahlungszeitpunkts. Abfindungen sind zwar voll einkommensteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei – eine wichtige Unterscheidung, die oft übersehen wird.

Juristen nennen die Fünftelregelung nach § 34 EStG eine „außerordentliche Einkunft“. Der Clou: Das Finanzamt berechnet die Steuer so, als wäre Ihre Abfindung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt worden. Diese Glättung mildert die Steuerprogression erheblich und senkt Ihren effektiven Steuersatz auf die Einmalzahlung. Wer diesen Mechanismus nicht nutzt, zahlt unnötig viel.

Ein entscheidender Wandel trat am 1. Januar 2025 in Kraft: Arbeitgeber dürfen die Fünftelregelung nicht mehr automatisch bei der Lohnabrechnung anwenden. Sie müssen die Steuerermäßigung nun selbst in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Wer das versäumt, verschenkt unter Umständen mehrere tausend Euro. Zudem kann der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung steuerlich klug gewählt werden, idealerweise in ein Kalenderjahr mit geringerem Gesamteinkommen, um die Wirkung der Fünftelregelung zu maximieren.

Informieren Sie sich daher frühzeitig und planen Sie die Beantragung der Fünftelregelung in Ihrer nächsten Steuererklärung ein.


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