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Mehr Abfindung trotz Sozialplan – Geht das?

Trotz Sozialplan Kündigungsschutzklage erheben um mehr Abfindung auszuhandeln

Wenn ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag aus betriebsbedingten Gründen von seinem Arbeitgeber entlassen wird, dann geschieht dies für gewöhnlich aufgrund von Stellenstreichungen. Der Arbeitgeber schließt ganze Abteilungen seines Unternehmens und ist dann in der Pflicht, einen Sozialplan für die Arbeitnehmer zu erstellen. Dieser Sozialplan greift zwar für gewöhnlich, er deckt jedoch in der Regel nur den finanziellen Mindestbedarf der Arbeitnehmer ab. Es gibt durchaus Fälle, in denen Arbeitnehmer trotz eines Sozialplans auch noch zusätzlich eine finanzielle Abfindung von ihren Arbeitgebern erhalten haben. Wir als erfahrene Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht können von so einigen Fällen berichten, in denen die Abfindung trotz Sozialplan möglich war.

Das Wichtigste in Kürze


  • Möglichkeit auf Mehrabfindung: Trotz Vorhandensein eines Sozialplans kann eine höhere Abfindung ausgehandelt werden.
  • Kündigungsschutzklage: Eine Klage kann sinnvoll sein, wenn der Sozialplan nicht den tatsächlichen Bedürfnissen entspricht.
  • Betriebsbedingte Kündigung: Diese kann unwirksam sein, wenn jüngere Kollegen mit kürzerer Betriebszugehörigkeit weiterbeschäftigt werden.
  • Unternehmenspflichten: Unternehmen müssen freie Arbeitsplätze und mögliche Weiterbeschäftigung prüfen, bevor sie zu Kündigungen schreiten.
  • Interessenausgleich: Dieser regelt die Abfindung bei betriebsbedingten Kündigungen und sollte genau geprüft werden.
  • Arbeitnehmerrechte: Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen und prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung oder höhere Abfindung möglich ist.
  • Unwirksame Kündigung: Wenn Aufgaben nur verlagert werden und der Arbeitsplatz nicht wirklich wegfällt, kann die Kündigung angefochten werden.
  • Individuelle Situation: Die beste Lösung, ob höhere Abfindung oder Weiterbeschäftigung, hängt von den individuellen Umständen des Arbeitnehmers ab.

Mehr Abfindung trotz Sozialplan?
Symbolfoto: Von Imilian /Shutterstock.com

Ein konkreter Fall betraf einen Mandanten, der jahrelang in einem Mittelstandsunternehmen tätig war. Bedingt durch die finanzielle Schieflage des Unternehmens wurde die Abteilung, in welcher unser Mandant tätig war, durch den Arbeitgeber geschlossen. Der Arbeitgeber hat sich sofort mit dem Betriebsrat zusammengesetzt und die Kündigung mittels einer Namensliste ausgesprochen, für die dann ein sogenannter Interessenausgleich erstellt wurde. Der Arbeitgeber kam anschließend auf unseren Mandanten zu und bot ihm an, eine Abfindung auf der Grundlage des Sozialplans zu erhalten.

Die Abfindung auf der Grundlage des Sozialplans regelt den Interessenausgleich, wenn eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen wird.

Die Problematik

Der Sozialplan, der für die entlassenen Arbeitnehmer des Unternehmens beschlossen wurde, beinhaltete auch eine Abfindung. Für unseren Mandanten bestand jedoch die Problematik, dass diese Abfindung zu niedrig angesetzt war. Dementsprechend konsultierte uns unser Mandant mit dem Anliegen, hier tätig zu werden. Wir sahen die Möglichkeit einer Intervention und nahmen eine ausgiebige Prüfung des vorliegenden Sachverhalts vor.

Im Rahmen dieser Prüfung konnten wir herausfinden, dass eine weitergehende Tätigkeit unseres Mandanten in dem Unternehmen trotz der Schließung seiner Abteilung durchaus möglich gewesen wäre. In dem Unternehmen wurden, trotz der geschlossenen Abteilung, jüngere Kollegen mit einer kürzeren Betriebszugehörigkeit weiterbeschäftigt. Hier hatten wir einen Ansatz für unsere Tätigkeit denn trotz der Zustimmung des Betriebsrates zu dem Interessenausgleich und der geschlossenen Abteilung wurde die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen unwirksam.

Erfolgreiche Anfechtung: Rücknahme der betriebsbedingten Kündigung nach Streitigkeiten und Verhandlungen

Es kam und dieser Umstand war für uns vorhersehbar, zu einer Streitigkeit mit dem Unternehmen. Zwei Klageverfahren, die für uns jedoch erfolgreich verliefen, waren erforderlich. In der Zwischenzeit war das Unternehmen sogar bereit, einen anderen Arbeitsplatz für unseren Mandanten anzubieten. Dieser war jedoch für unseren Mandanten nicht zumutbar, da ein vollständiger Wechsel des Lebensmittelpunktes erforderlich gewesen wäre. Als Alternative dazu bot das Unternehmen eine weitaus höhere Abfindung an, als es zunächst im Sozialplan vorgesehen war. Für unseren Mandanten jedoch waren diese Angebote nicht annehmbar.

In der Folge zog das Unternehmen die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung zurück. Bis zum heutigen Tag ist unser Mandant für das Unternehmen tätig. Wir können dementsprechend berichten, dass ein „Kampf“ gegen den Arbeitgeber im Fall einer betriebsbedingten Kündigung durchaus lohnenswert ist. Viele Arbeitnehmer haben es gerade in einem etwas höheren Lebensalter sehr schwer, nach einer Kündigung nochmals einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Die Abfindung, die zumeist im Rahmen eines Sozialplans ausgesprochen wird, kompensiert diesen Umstand bei Weitem nicht. Unser Mandant zeigte sich hocherfreut, dass er nach dem ausgestandenen Kampf auch weiterhin für das Unternehmen tätig sein kann und dementsprechend auch sein Gehalt weiter bezieht.

Falls Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden sollten Sie zunächst erst einmal prüfen, ob

  • der entsprechende Arbeitsplatz in dem Unternehmen überhaupt wegfällt
  • freie Arbeitsplätze in dem Unternehmen vorhanden sind
  • Kollegen mit jüngerem Lebensalter und kürzerer Betriebszugehörigkeit in dem Unternehmen weiter beschäftigt werden

In vielen Fällen fällt der entsprechende Arbeitsplatz auch nach der ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung überhaupt nicht weg. Aufgaben werden einfach nur verlagert, sodass die Tätigkeit nur mit anderen Gewichtungen weiter geführt wird. Derartige Verlagerungen der Kompetenzen und Aufgaben sind keine Seltenheit und sie bieten einen Ansatz, gegen die betriebsbedingte Kündigung vorzugehen.

Gleichermaßen verhält es sich mit dem Umstand, dass ein Unternehmen auch nach der Schließung einer bestimmten Abteilung noch freie Arbeitsplätze hat. Wenn dieser Arbeitsplatz Ihrem Profil und Ihren bisherigen Aufgaben entspricht, kann ebenfalls gegen die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung vorgegangen werden.

Ein weiterer Ansatz ist die Personalpolitik des Unternehmens im Hinblick auf die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung. Wenn jüngere Kollegen oder Kollegen mit kürzerer Betriebszugehörigkeit weiter beschäftigt werden, welche die gleichen Tätigkeitsfelder bearbeiten, so bieten sich ebenfalls Gelegenheiten, die betriebsbedingte Kündigung anzufechten. Gerade in diesem Bereich unterlaufen vielen Unternehmen und auch den Betriebsräten nicht selten Fehler.

Sollte ein derartiger Ansatz vorhanden sein ist die Kündigungsschutz-Klage durchaus lohnenswert. Sie kann mit dem Ziel einer höheren Abfindung oder auch einer Weiterbeschäftigung in dem Unternehmen verfolgt werden. Selbstverständlich sollte kein Arbeitnehmer, dem die betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde, die Gegenmaßnahme in Eigenregie durchführen. In vielen Fällen ist eine Prüfung des zugrundeliegenden Sachverhalts für den gekündigten Arbeitnehmer überhaupt nicht möglich, sodass professionelle und kompetente Hilfe erforderlich wird. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei übernehmen Ihren Fall sehr gern und verfügen über entsprechende Erfahrungswerte, die Ihnen als gekündigten Arbeitnehmer zugutekommen. Selbstverständlich übernehmen wir die Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber und versuchen zunächst, die ganze Angelegenheit außergerichtlich zu Ihren Gunsten zu klären. Sollte dies nicht möglich sein und in der Regel zeigen die Unternehmen bei derartigen Angelegenheiten keine Einsicht, werden wir in Ihrem Namen den Klageweg bestreiten und gerichtlich für Ihre Rechte einstehen. Die Zielsetzung wird dabei gänzlich durch Sie festgelegt. Gern beraten wir Sie im Vorfeld sehr ausführlich dahingehend, welche Zielsetzung für Sie der optimale Weg wäre.

Sei es eine höhere Abfindung, die in ganz bestimmten Fällen die bessere Lösung darstellt, oder eine Weiterbeschäftigung – eine pauschalisierte beste Lösung für jeden gekündigten Arbeitnehmer gibt es nicht. Es hängt gänzlich von Ihren individuellen Voraussetzungen ab. Sind Sie noch jung an Lebensjahren und werden dementsprechend keine Probleme bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle haben, so ist die höhere Abfindung für Sie mit Sicherheit die bessere Lösung. Gerade nach Streitigkeiten mit einem Arbeitgeber ist eine Weiterbeschäftigung nicht immer ratsam. Wenn Sie jedoch in einem Lebensalter angekommen sind, in welchem die Suche nach einem neuen Arbeitgeber problematisch werden könnte, so kann die Weiterbeschäftigung bis zum gesetzlichen Rentenalter im Vergleich zu der höheren Abfindung auf jeden Fall die bessere Alternative darstellen. Unabhängig von dem Ziel des Weges, den wir gemeinsam gehen werden, stehen wir Ihnen als starker Partner zur Seite.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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