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Mehrarbeitsvergütung –  Darlegungs- und Beweislast des Arbeitsnehmers

LAG Frankfurt – Az.: 18 Sa 1238/11 – Urteil vom 28.03.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2011 – 10 Ca 6687/10 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Bezahlung von Überstunden.

Die Beklagte ist Vertragshändlerin für Motorräder der Marke A mit Sitz in B. Der Kläger arbeitete für die Beklagte seit 01. April 2006 gegen einen Stundenlohn von 10,00 € brutto bei 160 Stunden im Monat. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zur Akte gereicht worden.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2009 teilte die Beklagte dem Kläger unter der Überschrift „Aktennotiz – Arbeitszeitkonto“ folgendes mit (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 12 d.A.):

„… Wie Ihnen mündlich bereits mitgeteilt, nehmen wir folgende Überstundenregelung vor:

Die in den Jahren 2006, 2007 und 2008 aufgelaufenen angeordneten Überstunden werden in ein Arbeitszeitkonto übernommen, soweit sie bislang nicht mit Freizeitausgleich abgegolten wurden.

Als Grundlage dafür dienen die abgegebenen Überstundenzettel, die von der Geschäftsleitung unterschrieben wurden.

Für 2009 und folgende Jahre wird diese Regelung fortgesetzt. Eine Änderung der Regelung würde schriftlich erfolgen. …“

Mit Schreiben vom 29. Mai 2010 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2010 und verlangte, dass ihm aus der Zeit von 01. April 2006 bis 31. Dezember 2009 noch 980 Überstunden abzugelten seien (vgl. Kündigungsschreiben als Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 11 d.A.). Die Beklagte bestätigte die Kündigung und stellte den Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2010 unter Anrechnung auf Überstunden von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 13 d.A.). Der Kläger war ab 01. Juni 2010 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 22. Juni 2010 die Vergütung der „auf dem Arbeitszeitkonto unseres Mandanten angesammelten Überstunden“ anmahnte (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 14 f. d.A.), antwortete die Beklagte am 02. Juli 2010, die „von Ihnen genannte Anzahl von 980 Überstunden entspricht nicht dem auf dem Arbeitszeitkonto von Herren … erfassten Überstunden“ (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 15 d.A.).

In der Folge erhob der Kläger gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage auf Urlaubsabgeltung im Umfang von 748,38 € brutto nebst Zinsen und auf Überstundenabgeltung in Höhe von 9.800,00 € brutto nebst Zinsen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat die Beklagte zur Zahlung von 738,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2010 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Wiedergabe des vollständigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, die von ihnen gestellten Anträge und die Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das Urteil verwiesen (Bl. 264 – 271 d.A.).

Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt ist dem Kläger am 05. August 2011 zugestellt worden. Die Berufungsschrift des Klägers, in welcher keine Anschrift der Beklagten angegeben und der keine Kopie des Urteils beigefügt worden war, ist am 30. August 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung des Klägers ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 27. Oktober 2011 an diesem Tag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereicht worden.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag nicht übergehen dürfen, dass die Beklagte Mitte 2008 zumindest 660 Überstunden anerkannt hatte. Diese seien daher unstreitig gewesen. Aus diesem Grund sei auch sein Anspruch auf Vergütung von Überstunden des Jahres 2006 nicht verjährt, obwohl die Beklagte sich auf Verjährung berufen hat. Die Aktennotiz vom 16. Mai 2009 sei so zu verstehen, dass erst zu diesem Zeitpunkt vereinbart worden sei, dass nur Überstunden gemäß abgezeichneten Stundenzetteln vergütet werden sollten. Der Kläger behauptet, es sei ihm auch im November 2008 bestätigt worden, dass er im Jahr 2008 insgesamt 284,50 Überstunden angesammelt hatte (vgl. Anlage zur Berufungsbegründung, Bl. 311 d.A.). In der Verhandlung vom 28. März 2012 hat der Kläger ergänzt, dass die handschriftlichen Eintragungen auf der vorgelegten Kopie von dem Werkstattmeister C stammten. Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Darlegung der angefallenen Mehrarbeitsstunden gestellt. Durch die Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2010 und 02. Juli 2010 werde bestätigt, dass er Mehrarbeit geleistet hatte, die noch zu vergüten sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2011 – 10 Ca 6687/10 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.800,00 € brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25. Oktober 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und rügt den Vortrag des Klägers als teilweise verspätet. Die vom Kläger eingereichte Aufstellung über Arbeitszeiten im November 2008 trage keine Gegenzeichnung der Geschäftsführung. Der Kläger habe auch nicht zum Stand eines möglichen Arbeitszeitkontos und dem Ausgleich von Mehrarbeit durch Freizeit vorgetragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt sowie den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze im Berufungsverfahren sowie die Niederschrift über die Verhandlung am 28. März 2012 (Bl. 331 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, obwohl in der Berufungsschrift keine Adresse der Beklagten angegeben wurde, so dass die Berufung zunächst nicht zugestellt werden konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist eine Rechtsmittelschrift auch dann ordnungsgemäß, wenn sie die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozessbevollmächtigten nicht enthält, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung nach § 521 Abs. 1 ZPO erschwert wird (BGH Urteil vom 11. Oktober 2005 – XI ZR 398/04 – MDR 2006, 283; BGH Beschluss vom 25. September 1995 – VII ZB 9/75 – NJW 1976, 108; BAG Beschluss vom 16. September 1986 – GS 4/85 – NZA 1987, 136). Die Verzögerung der Zustellung führt nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsmittels, da die Zustellung der Unterrichtung des Rechtsmittelbeklagten dient, nicht der Wahrung einer Frist. Die daher zulässige Berufung ist auch rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung ist jedoch erfolglos. Wie schon das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, war die Klage auf Vergütung von Mehrarbeit abzuweisen.

1.

Ein Arbeitnehmer, der die Vergütung oder den Ausgleich von Mehrarbeit fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet und welche Tätigkeit er ausgeführt hat. Der Anspruch setzt ferner voraus, dass die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich war (BAG Urteil vom 03. November 2004 – 5 AZR 648/03 – AP Nr. 49 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung; BAG Urteil vom 28. Januar 2004 – 5 AZR 530/02 – NZA 2004, 656). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers auch in der Berufungsinstanz nicht. Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass, selbst wenn man aus den von dem Kläger vorgelegten Kopien eine Aufstellung zu Anfang und Ende der Arbeitszeiten und Pausen ermitteln würde, offen bliebe, welche Arbeiten er ausführte und von wem diese Arbeiten konkret angeordnet oder geduldet wurden. Eine Zeugenbefragung ist auf einer solchen Grundlage nicht möglich. Der Kläger hat zwar nunmehr zumindest monatsweise geschildert, wie viele Überstunden nach seiner Berechnung anfielen. Er hat aber ebenso eingeräumt, dass er nicht mehr für jeden einzelnen Arbeitstag für jede Überstunde angeben kann, welche Tätigkeiten er auf wessen Veranlassung erledigte.

Die Beklagte hat nicht eingeräumt, dass regelmäßig Mehrarbeit anfiel und der Kläger zu Erledigung der Arbeitsaufgaben mehr als 160 Stunden pro Monat arbeiten musste. Die vorgelegte Aktennotiz vom 15. Mai 2009 lässt zwar erkennen, dass der Kläger Überstunden leistete, zeigt aber auch, dass zwischen den Parteien Streit darüber bestand, in welchem Umfang diese angefallen und ob sie von der Geschäftsführung angeordnet oder gebilligt worden waren. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht ausreichend, dass feststeht, dass er zusätzliche Stunden arbeitete, die nicht vergütet wurden. Zum Einen ist offen, in welchem Umfang Mehrarbeit tatsächlich geleistet wurde. Zum Anderen ist nicht zu klären, ob und für wie viele Stunden Freizeitausgleich oder eine andere Entschädigung gewährt wurde.

Schließlich war keine Beweisaufnahme dazu durchzuführen, ob dem Kläger Mitte 2008 insgesamt 660 Überstunden vergütet werden sollten. Ausschlaggebend ist, dass nach der „Aktennotiz – Arbeitszeitkonto“ vom 16. Mai 2009 Mehrarbeit der Jahre 2006, 2007 und 2008 in ein Arbeitszeitkonto eingestellt und bereits vorher Freizeitausgleich gewährt worden sein muss. Selbst wenn Mitte 2008 insgesamt 660 Überstunden zu vergüten waren, heißt dies nicht, dass am 30. Juni 2010 diese Zahl an Überstunden noch nicht ausgezahlt oder durch Freizeit abgegolten worden waren. Es kann deshalb dahinstehen, ob Überstunden des Jahres 2006 gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt sind.

Für das Jahr 2009 hat der Kläger in seiner handschriftlichen Aufstellung, welche der Klageschrift beigefügt war, selbst angegeben, dass von 173 Überstunden 84,5 Überstunden durch Freizeit ausgeglichen wurden. Angaben, in welchem Umfang bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2010 weiterer Freizeitausgleich erfolgte, fehlen.

2.

Der Kläger hat auch nicht angegeben, ob und in welcher Höhe ihm gegen die Beklagte ein Guthaben eines Arbeitszeitkontos zusteht, dessen Abgeltung er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen könnte. Die Parteien sind durch den Beschluss vom 19. Dezember 2011 (Bl. 325 d.A.) darauf hingewiesen worden, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Geltendmachung von Überstunden sich von der Darlegungs- und Beweislast unterscheidet, die für Ansprüche aus einem vereinbarten Arbeitszeitkonto zu erfüllen ist. Werden keine Ansprüche auf Vergütung einzelner Überstunden geltend gemacht, sondern die Auszahlung des Zeitguthabens auf einem Arbeitszeitkonto verlangt, genügt für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto gerichtet ist, dass die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Guthaben zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt wird. Denn ein Zeitguthaben drückt nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus (BAG Urteil vom 13. März 2002 – 5 AZR 43/01 – DB 2002, 2383).

Auch diese Darlegungsobliegenheit hat der Kläger nicht erfüllt. Unterstellt man als zutreffend, dass er Ende 2008 insgesamt 284,50 Stunden Mehrarbeit geleistet hatte, die noch nicht durch Freizeit oder auf andere Weise ausgeglichen worden waren, lässt sich daraus nicht ermitteln, welchen Stand ein mögliches Arbeitszeitkonto, welches im Mai 2009 vereinbart wurde, zum Zeitpunkt seines Ausscheidens am 30. Juni 2010 hatte. Der Kläger hat sich auch nicht hilfsweise darauf berufen, dass die Beklagte ihm zumindest die Stunden abzugelten hat, die nach deren Berechnung in ein Arbeitszeitkonto eingestellt worden sein müssen, wie das Schreiben der Beklagten vom 02. Juli 2010 nahelegt.

Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte dem Kläger vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit ab 01. Juni 2010 wirksam unter Anrechnung auf ein Zeitguthaben eines Arbeitszeitkontos von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung mit der Folge freigestellt hat, dass Mehrarbeit im Umfang der Arbeitsstunden eines Monats abgegolten wurde (vgl. BAG Urteil vom 11. September 2003 – 6 AZR 374/02 – NZA 2004, 738).

Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Zur Zulassung der Revision besteht kein gem. § 72 Abs. 2 ArbGG erheblicher Anlass.

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