Skip to content

Mindestlohn – Annahmeverzug – Ausschlussfrist – Anrechnungsvorschriften

Ein Arbeitnehmer klagte erfolgreich gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, weil dieser ihm nach einer unwirksamen Kündigung den Mindestlohn verweigerte. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellte klar, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung trotz angeblicher Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers leisten muss. Der Fall zeigt, wie wichtig die korrekte Einhaltung von Kündigungsfristen und Mindestlohnzahlungen für Arbeitgeber ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 20.12.2022
  • Aktenzeichen: 7 Sa 56/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Mindestlohngesetz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 9. August 2017 fordert. Der Kläger argumentiert, dass er durchgehend leistungswillig war und ihm daher die Zahlungen zustehen.
  • Beklagte: Arbeitgeber, die die Vergütung verweigert. Die Beklagte argumentiert, dass das Arbeitsgericht den rechtskraftfähigen Inhalt eines Anerkenntnisurteils falsch bewertet hat und dass die Ansprüche verfallen seien, weil das Mindestlohngesetz nicht für den geforderten Zeitraum gelte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Rechtsstreit betrifft die Zahlung der Vergütung wegen Annahmeverzugs des Klägers auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns. Der Anspruch erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 9. August 2017.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob dem Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs zusteht, obwohl die Beklagte argumentiert, dass der Kläger nicht arbeitswillig war und der Mindestlohn nicht anwendbar sei.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf die geforderte Vergütung einschließlich Fälligkeitszinsen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger durchgehend leistungswillig war. Die Behauptungen der Beklagten zur Leistungsunwilligkeit konnten nicht bewiesen werden. Auch die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes ist nicht gegeben.
  • Folgen: Der Kläger erhält die beanspruchten Zahlungen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der erfolgreichen Revision, die vom Kläger getragen werden.

Mindestlohn im Fokus: Abrechnung von Ansprüchen und Annahmeverzug erklärt

Der Mindestlohn ist ein zentrales Element des deutschen Arbeitsrechts und sichert Arbeitnehmerrechte, indem er festlegt, welchen Mindestbetrag ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten als Vergütung zahlen muss. Trotz dieser klaren Regelung können komplexe Situationen entstehen, vor allem wenn es um Aspekte wie Annahmeverzug und Ausschlussfristen geht. Im Annahmeverzug befindet sich ein Arbeitgeber, wenn er den Lohn nicht zahlt, obwohl der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbietet.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei vielfältig und betreffen unter anderem Anrechnungsvorschriften und Ansprüche auf Mindestlohn. Auch Tarifverträge und individuelle Arbeitsverträge spielen eine Rolle. Besonders bemerkenswert sind die Fristen im Arbeitsrecht, die für die Durchsetzung von Lohnansprüchen entscheidend sein können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Mindestlohn im Annahmeverzug: Ausschlussfrist greift nicht

Mann in Büro arbeitet am Laptop, während er offenbar unsicher über seine Anstellung ist.
Ideogram gen.

Die gesetzliche Mindestlohnvergütung muss auch im Fall des Annahmeverzugs gezahlt werden – ohne dass dem eine Ausschlussfrist entgegensteht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber entschieden. Der Kläger forderte die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für den Zeitraum vom 1. Juli bis 9. August 2017, nachdem sein Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen hatte.

Unwirksame Kündigung und fortlaufender Vergütungsanspruch

Das Gericht bestätigte den Anspruch des Arbeitnehmers auf die geforderte Vergütung. Grundlegend dafür war die bereits rechtskräftig festgestellte Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 21. Juni 2017. Der Arbeitgeber hatte im Prozess behauptet, der Kläger habe in einem Gespräch am selben Tag erklärt, „keinen Bock mehr“ zu haben für das Unternehmen zu arbeiten. Diese Darstellung konnte das Gericht jedoch nicht bestätigen. Ein als Zeuge benannter Mitarbeiter war bei diesem Gespräch nachweislich nicht anwesend und konnte somit keine Aussagen über dessen Inhalt treffen.

Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers bestätigt

Das Gericht stellte die durchgehende Leistungswilligkeit des Klägers für den streitigen Zeitraum fest. Auch ein vom Arbeitnehmer mit Zustimmung der Agentur für Arbeit genommener Heimaturlaub vom 25. bis 31. August 2017 stand dem nicht entgegen. Der Kläger war während seines Auslandsaufenthalts jederzeit unter den dem Arbeitgeber bekannten Kontaktdaten per Telefon und Whatsapp erreichbar und zur Rückkehr in der Lage.

Keine Anrechnung anderweitiger Einkünfte

Die vom Arbeitgeber geforderte Anrechnung anderweitiger Verdienste nach § 11 Nr. 1 KSchG wurde vom Gericht abgelehnt. Der Kläger hatte erst ab dem 1. September 2017 eine etwa viermonatige Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen aufgenommen. Ein vom Kläger betriebenes Nebengewerbe wurde nachweislich nur samstags außerhalb seiner regulären Arbeitszeit ausgeübt und war daher für die Anrechnung nicht relevant. Eine weitere Beschäftigung bei einem dritten Unternehmen begann erst am 19. Februar 2018.

Rechtliche Grundsätze zur Mindestlohnvergütung

Das Gericht bekräftigte in seinem Urteil, dass dem Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns eine Ausschlussfrist nicht entgegensteht. Dies gelte unabhängig von der grundsätzlichen Abdingbarkeit des § 615 BGB oder den Anrechnungsvorschriften der §§ 615 S. 2 BGB sowie 11 Nr. 1 und Nr. 2 KSchG. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück und verpflichtete ihn zur Zahlung der geforderten Vergütung nebst gesetzlicher Fälligkeitszinsen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nicht durch Ausschlussfristen verfallen können. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag entsprechende Klauseln enthält. Das Gericht bestätigt damit den besonderen Schutz des Mindestlohns und stärkt die Position von Arbeitnehmern bei unwirksamen Kündigungen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Arbeitnehmer haben Sie auch bei einer unwirksamen Kündigung Anspruch auf mindestens den gesetzlichen Mindestlohn, wenn Sie grundsätzlich zur Arbeitsleistung bereit waren. Ihr Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass Sie Ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht haben – zumindest was den Mindestlohn betrifft. Dies gilt selbst dann, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen vereinbart wurden. Wichtig ist nur, dass Sie Ihre grundsätzliche Arbeitsbereitschaft signalisiert haben.


Mindestlohn im Annahmeverzug? Wir helfen Ihnen weiter.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zeigt, wie wichtig es ist, seine Rechte als Arbeitnehmer zu kennen und durchzusetzen. Gerade im Bereich des Mindestlohns gibt es viele Fallstricke, die Ihnen finanzielle Nachteile bringen können. Wenn auch Sie eine unwirksame Kündigung erhalten haben und sich unsicher sind, ob Ihnen weiterhin Lohn zusteht, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen Ihren individuellen Fall und beraten Sie umfassend über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Vergütungsansprüche habe ich bei einer unwirksamen Kündigung?

Wenn eine Kündigung durch ein Gericht als unwirksam erklärt wird, hat der betroffene Arbeitnehmer mehrere Ansprüche, die sich aus dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ergeben. Diese Ansprüche umfassen insbesondere Vergütungszahlungen und können durch verschiedene rechtliche Konzepte wie den Annahmeverzug und den Mindestlohn beeinflusst werden.

1. Anspruch auf Gehaltsfortzahlung (Annahmeverzugslohn)

Wird eine Kündigung für unwirksam erklärt, gilt das Arbeitsverhältnis rechtlich als nie beendet. Der Arbeitgeber gerät automatisch in Annahmeverzug, wenn er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr annimmt. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, das vereinbarte Gehalt für den Zeitraum des Annahmeverzugs zu zahlen, auch wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeit erbracht hat (§ 615 BGB).

  • Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich arbeitsfähig und -bereit sein. Ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung ist jedoch nicht erforderlich, da die Kündigung implizit signalisiert, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annehmen will (§ 296 BGB).
  • Zeitraum: Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist (bei einer ordentlichen Kündigung) oder ab dem Datum der fristlosen Kündigung.

2. Höhe des Annahmeverzugslohns

Der Annahmeverzugslohn umfasst das vertraglich vereinbarte Gehalt einschließlich aller variablen Vergütungsbestandteile (z. B. Prämien oder Boni), die der Arbeitnehmer unter normalen Umständen erhalten hätte (§ 611a Abs. 2 BGB).

  • Mindestlohn: Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn darf nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn fallen (§ 3 MiLoG). Selbst wenn tarifvertragliche Ausschlussfristen greifen, bleibt der Mindestlohn unantastbar und muss gezahlt werden.
  • Anrechnung von Einkommen: Einkommen aus einem neuen Job oder Arbeitslosengeld wird auf den Annahmeverzugslohn angerechnet (§ 11 KSchG). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich um einen neuen Job zu bemühen, um den Schaden für den Arbeitgeber zu minimieren.

3. Weiterbeschäftigungsanspruch

In vielen Fällen kann ein Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzprozesses einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend machen (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat oder das Gericht in erster Instanz zugunsten des Arbeitnehmers entschieden hat.

  • Während der Weiterbeschäftigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Vergütung nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen.
  • Falls keine Weiterbeschäftigung erfolgt und die Kündigung später unwirksam erklärt wird, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.

4. Ausschlussfristen und Geltendmachung

Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Allerdings sind solche Fristen unwirksam, soweit sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn beschränken.

  • Handlungsempfehlung: Ansprüche sollten möglichst frühzeitig schriftlich geltend gemacht werden, um den Verlust von Forderungen zu vermeiden.

Beispiel: Auswirkungen einer unwirksamen Kündigung

Ein Arbeitnehmer wird zum 31.03.2024 gekündigt und erhebt rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage. Am 01.09.2024 erklärt das Gericht die Kündigung für unwirksam:

  • Der Arbeitgeber muss das Gehalt für die Monate April bis August 2024 nachzahlen (Annahmeverzugslohn).
  • Hat der Arbeitnehmer in dieser Zeit Arbeitslosengeld bezogen oder anderweitig gearbeitet, wird dieses Einkommen angerechnet.
  • Der Mindestlohn von derzeit 12 Euro pro Stunde (Stand: Dezember 2024) bleibt in jedem Fall garantiert.

Wichtige Punkte im Zusammenhang mit dem Mindestlohn

  • Auch bei Annahmeverzug darf das Gehalt nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn fallen.
  • Der Mindestlohn ist von tariflichen Ausschlussfristen ausgenommen und kann rückwirkend eingefordert werden.

Zusammenhang mit anderen arbeitsrechtlichen Pflichten

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich während des Rechtsstreits um eine neue Beschäftigung zu bemühen (§ 11 KSchG). Versäumt er dies, kann dies seine Ansprüche mindern. Andererseits endet der Annahmeverzug sofort, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung anbietet und dieser das Angebot ablehnt (§§ 297 ff. BGB).


zurück zur FAQ Übersicht

Was bedeutet Annahmeverzug des Arbeitgebers für meinen Lohnanspruch?

Annahmeverzug des Arbeitgebers bedeutet, dass Sie Ihren Lohnanspruch behalten, auch wenn Sie nicht arbeiten können, weil Ihr Arbeitgeber Ihre angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Diese Regelung findet sich in § 615 Satz 1 BGB und stellt eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ dar.

Voraussetzungen für den Annahmeverzug

Damit Sie Ihren Lohnanspruch trotz Nichtbeschäftigung behalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Es besteht ein gültiges Arbeitsverhältnis.
  2. Sie sind arbeitsfähig und arbeitsbereit.
  3. Sie haben Ihre Arbeitsleistung angeboten.
  4. Ihr Arbeitgeber nimmt Ihre Arbeitsleistung nicht an, obwohl er dazu verpflichtet wäre.

Wenn Sie beispielsweise nach einer Kündigung Kündigungsschutzklage erheben und das Gericht später feststellt, dass die Kündigung unwirksam war, kann Annahmeverzug vorliegen. In diesem Fall müssen Sie für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist Ihre Arbeitsleistung nicht mehr aktiv anbieten.

Umfang des Lohnanspruchs im Annahmeverzug

Im Annahmeverzug haben Sie Anspruch auf die vereinbarte Bruttovergütung, einschließlich aller Zuschläge und Zulagen, die Sie bei tatsächlicher Arbeit erhalten hätten. Allerdings müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie durch das Unterbleiben der Arbeit erspart oder anderweitig verdient haben.

Besonderheiten beim Mindestlohn

Beachten Sie, dass der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nicht durch Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen begrenzt werden kann. Dies gilt seit Einführung des Mindestlohngesetzes am 1. Januar 2015 und stärkt Ihre Position als Arbeitnehmer erheblich.

Ihre Pflichten im Annahmeverzug

Auch wenn Sie im Annahmeverzug Ihren Lohnanspruch behalten, haben Sie gewisse Pflichten:

  1. Sie müssen weiterhin arbeitsbereit sein.
  2. Sie sind verpflichtet, eine Ihnen angebotene zumutbare Zwischenbeschäftigung anzunehmen.
  3. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber mitteilen, wenn Sie anderweitig Geld verdienen.

Wenn Sie diese Pflichten verletzen, kann dies als „böswilliges Unterlassen“ gewertet werden und Ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn gefährden.

Wichtig: Der Annahmeverzugslohn unterliegt der normalen Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht. Behandeln Sie ihn daher wie Ihr reguläres Einkommen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie behalte ich meinen Mindestlohnanspruch trotz Ausschlussfristen?

Der gesetzliche Mindestlohn genießt einen besonderen Schutz vor Ausschlussfristen. Ihr Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (aktuell 12,41 Euro) kann durch vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen nicht verfallen.

Rechtliche Situation

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag ab dem 1. Januar 2015 abgeschlossen haben, sind Ausschlussklauseln, die den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnehmen, vollständig unwirksam. In diesem Fall bleiben alle Ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren erhalten.

Besonderheiten beim Annahmeverzug

Auch wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht beschäftigt (Annahmeverzug), ist Ihr Mindestlohnanspruch geschützt. Die Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des Mindestlohns kann nicht durch Ausschlussfristen verfallen. Sie haben in diesem Fall denselben Schutz wie bei tatsächlich geleisteter Arbeit.

Praktische Bedeutung

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel ohne Mindestlohn-Ausnahme steht, können Sie Ihre Ansprüche auch nach Ablauf der dort genannten Frist noch geltend machen. Dies gilt für:

Die gesetzliche Regelung schützt Sie vor jeder vertraglichen Vereinbarung, die Ihren Mindestlohnanspruch einschränken würde. Vertragliche Klauseln, die etwas anderes vorsehen, sind von vornherein unwirksam.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Nebentätigkeiten darf ich während des Annahmeverzugs ausüben?

Während des Annahmeverzugs dürfen Sie grundsätzlich jede Nebentätigkeit ausüben, die Ihren vertraglichen Pflichten nicht widerspricht. Allerdings müssen Sie dabei wichtige Einschränkungen beachten:

Zeitliche Grenzen

Die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen von maximal 48 Stunden pro Woche müssen eingehalten werden. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet. Eine vorübergehende Ausweitung auf bis zu 60 Stunden ist nur bei entsprechendem Zeitausgleich möglich.

Anrechnung auf Annahmeverzugslohn

Wenn Sie während des Annahmeverzugs eine andere Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie sich den dabei erzielten Verdienst auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen. Dies gilt auch für Einkünfte, die Sie hätten erzielen können, deren Erzielung Sie aber böswillig unterlassen haben.

Zumutbarkeit der Tätigkeit

Die Zumutbarkeit einer alternativen Beschäftigung ist der zentrale Maßstab. Eine Tätigkeit ist in der Regel unzumutbar, wenn sie:

  • Ihre Qualifikation deutlich unterschreitet
  • Ihre Rückkehr in den bisherigen Beruf erschwert
  • Mit erheblich schlechteren Arbeitsbedingungen verbunden ist

Mindestlohnanspruch

Ihr Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bleibt während des Annahmeverzugs bestehen und kann nicht durch Ausschlussfristen verfallen. Der Mindestlohn wird als Berechnungsfaktor in die Annahmeverzugsvergütung einbezogen, sodass Sie mindestens diesen Betrag erhalten.

Wenn Sie eine zumutbare Beschäftigung ablehnen, kann dies als böswillige Unterlassung gewertet werden. In diesem Fall wird das hypothetisch erzielbare Einkommen von Ihrem Annahmeverzugslohn abgezogen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wann werden andere Einkünfte auf meinen Vergütungsanspruch angerechnet?

Bei einer einseitigen Freistellung durch den Arbeitgeber erfolgt die Anrechnung anderweitiger Einkünfte automatisch nach § 615 Satz 2 BGB. Wenn Sie während dieser Zeit durch eine andere Tätigkeit Geld verdienen, wird dieser Verdienst von Ihrem ursprünglichen Vergütungsanspruch abgezogen.

Unterschiedliche Regelungen je nach Freistellungsart

Bei einer einvernehmlichen Freistellung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags gilt die gesetzliche Anrechnung nicht automatisch. Eine Anrechnung anderweitiger Einkünfte muss in diesem Fall ausdrücklich vereinbart werden.

Besonderheiten bei der Anrechnung

Die Anrechnung anderweitiger Einkünfte erfolgt nur monatsweise. Ein höherer Verdienst in einem Monat kann nicht mit niedrigeren Ansprüchen aus anderen Monaten verrechnet werden.

Umfang der Anrechnung

Wenn Sie in Ihrer neuen Tätigkeit mehr Stunden arbeiten als im ursprünglichen Arbeitsverhältnis, wird der Verdienst nur anteilig angerechnet. Beispiel: Arbeiten Sie statt der ursprünglichen 20 Wochenstunden nun 40 Stunden, wird nur die Hälfte des neuen Verdienstes angerechnet.

Wichtige Ausnahmen

Urlaubstage während der Freistellung sind von der Anrechnung ausgenommen. An diesen Tagen dürfen Sie ohnehin keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

Der gesetzliche Mindestlohn ist von Ausschlussfristen und Anrechnungsvereinbarungen ausgenommen. Dieser Anspruch bleibt Ihnen in jedem Fall erhalten.

Bei einer Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag kann sich aus der Auslegung des Vertrags eine Anrechnungspflicht ergeben, auch wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde.


zurück zur FAQ Übersicht


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Annahmeverzug

Eine rechtliche Situation, in der ein Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers nicht annimmt, aber trotzdem zur Lohnzahlung verpflichtet bleibt. Dies ist in § 615 BGB geregelt. Der Arbeitgeber muss den vereinbarten Lohn weiterzahlen, auch wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet, weil der Arbeitgeber ihn daran hindert oder die Arbeit nicht annimmt. Ein typisches Beispiel ist die unwirksame Kündigung – der Arbeitgeber lässt den Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten, muss aber weiter Lohn zahlen, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht.


Zurück zur Glossar Übersicht

Ausschlussfrist

Eine vertraglich oder tariflich vereinbarte Frist, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Nach Ablauf dieser Frist verfallen die Ansprüche. Diese Fristen sind in § 309 Nr. 7 BGB geregelt. Beim gesetzlichen Mindestlohn greifen Ausschlussfristen jedoch nicht – diese Ansprüche können nicht durch Fristen ausgeschlossen werden. Ein Beispiel: Ein Tarifvertrag sieht vor, dass Überstunden binnen 3 Monaten geltend gemacht werden müssen, sonst verfällt der Anspruch.


Zurück zur Glossar Übersicht

Leistungswilligkeit

Die nachweisbare Bereitschaft eines Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Sie ist besonders wichtig bei Annahmeverzug und wird durch schlüssiges Verhalten oder ausdrückliche Erklärung gezeigt. Geregelt in § 297 BGB. Der Arbeitnehmer muss tatsächlich zur Arbeit bereit und in der Lage sein. Beispiel: Ein Arbeitnehmer erscheint trotz unwirksamer Kündigung weiter am Arbeitsplatz oder erklärt schriftlich seine Arbeitsbereitschaft.


Zurück zur Glossar Übersicht

Anrechnungsvorschriften

Gesetzliche Regelungen (§ 615 S. 2 BGB, § 11 KSchG), die festlegen, welche anderweitigen Einkünfte eines Arbeitnehmers während des Annahmeverzugs auf seinen Vergütungsanspruch angerechnet werden müssen. Dies soll eine ungerechtfertigte Bereicherung verhindern. Beispiel: Ein gekündigter Arbeitnehmer findet während des laufenden Kündigungsschutzprozesses einen neuen Job – dieser Verdienst wird auf die Annahmeverzugsvergütung angerechnet.

Zurück zur Glossar Übersicht

 

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 7 Sa 56/21 – Urteil vom 20.12.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.