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Mindestlohn und Mindestlohngesetz

Sinn und Zweck des Mindestlohns

Seit dem 01. Januar gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Seit diesem Zeitpunkt müssen bundesweit alle Arbeitnehmer einen mindesten Lohn, der zur Zeit bei 8,50 Euro liegt, erhalten. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Durch diese feste Untergrenze, die nicht mehr unterschritten werden darf, sind Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen geschützt. Obwohl das zugrundeliegende Mindestlohngesetz (MiLoG) schon seit einiger Zeit in kraft ist, treten immer wieder Fragen bezüglich seiner Anwendung und Umsetzung auf.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Für wen gilt der Mindestlohn?
Mindestlohn für alle Arbeitnehmer/innen?

Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wie bei den meisten Grundsätzen üblich gibt es auch beim Mindestlohn die eine oder andere Ausnahme. So gibt es einige Branchen, in denen ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt. Je nach Berufsgruppe kann in einem solchen Fall der Mindestlohn noch bis Ende 2016 unterschritten werden. Dies gilt zum Beispiel für das Frisörhandwerk oder die Fleischindustrie. Darüber hinaus wird aufgrund einer Sonderregelung auch für Zeitungszusteller der gesetzliche Mindestlohn ausgesetzt. Eine weitere Ausnahme besteht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Auch Auszubildende, welche die Volljährigkeit erreicht haben, sind keine Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG und sind somit vom Mindestlohn ausgenommen. Weitere Ausnahmen stellen die Langzeitarbeitslosen in den ersten 6 Monaten einer Beschäftigung, Dual Studierende, Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten oder Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren, dar.

Die Bedeutung der Arbeitszeit im MiLoG

Laut dem Mindestlohngesetz stehen jedem Arbeitnehmer 8,50 Euro brutto je Stunde geleisteter Arbeit zu. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, was überhaupt unter den Begriff der Arbeitszeit fällt. Generell fallen alle Zeiten, während derer der Beschäftigte tatsächlich Arbeit verrichtet, unter die Mindestlohngrenze. Demnach müssen Pausenzeiten nicht vergütet werden. Die sogenannten Rüstzeiten zählen allerdings nicht zur Pausenzeit und müssen ebenfalls mit mindestens 8,50 Euro vergütet werden. Während die Zeiten des Bereitschaftsdienstes unzweifelhaft zur Arbeitszeit zählen und somit dem Mindestlohn unterliegen, ist dies bei der Rufbereitschaft und bei den Wegezeiten noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden worden. Da die Rufbereitschaft jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Rufbereitschaft nicht zwingend mit wenigstens 8,50 EUR zu vergüten ist. Die Bezahlung von Wegezeiten erfolgt wiederum nach allgemeinen Regeln. Für die Fahrt zum Arbeitsplatz wird grundsätzlich kein Arbeitsentgelt und mithin auch kein Mindestlohn geschuldet. Betriebsbedingte Fahrten zählen jedoch im Allgemeinen zur Arbeitszeit und müssen entsprechend vergütet werden.

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