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Mitarbeit im elterlichen Gewerbebetrieb – enttäuschte Erberwartung

ArbG Köln – Az.: 18 Ca 1286/18 – Urteil vom 14.09.2018

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 228.905,13 Euro abzüglich am 05.06.2012 gezahlter 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2012 zu zahlen.

2.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.  Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 68 % und die Beklagte zu 32 %.

4.  Der Streitwert beträgt 696.337,66 Euro.

5.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten einerseits – infolge enttäuschter Erberwartung – über Zahlung von Arbeitsentgelt für die Mitarbeit der Klägerin an den Zirkusauftritten ihres Vaters in den 1960er und 1970er Jahren. Andererseits verlangt die Klägerin von der Beklagten als Erbin des inzwischen verstorbenen Vaters weitere Zahlung auf ihren Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Vaters, wobei hier der Wert einer ….

streitig ist sowie ein Ausgleichungsanspruch der Klägerin nach § 2316 BGB für im Rahmen der Erwerbstätigkeit des Vaters geleistete Dienste.

Der Vater der Klägerin (Erblasser) war bis in die 1970er Jahre als selbständiger Artist international für verschiedene Zirkusse tätig. Die Klägerin wirkte in den beiden von ihm gezeigten Nummern über einige Jahre – unstreitig jedenfalls ab Juli 1965 bis April 1972 – mit. Im streitgegenständlichen Zeitraum zeigte der Vater einerseits eine Nummer, in der ein Miniatur-Taxi – von der im Inneren versteckt sitzenden Klägerin gesteuert – selbständig in die Manege fuhr und dann nach und nach auseinanderfiel, und andererseits eine Trampolinnummer, im Rahmen derer die Klägerin ihren Vater im Trapez hängend auffing. Vor dem Einsatz der Klägerin beschäftigte der Erblasser andere Personen für die Mitarbeit in den beiden Zirkusnummern. Der zuletzt eingesetzte Mitarbeiter D“. hatte hierfür und für anderweitige Hilfs-Arbeiten täglich 10 DM erhalten.

Der Vater der Klägerin verstarb am ….12. Die Beklagte war seine Ehefrau und ist die Mutter der Klägerin. Aufgrund gemeinschaftlichen Testaments mit dem Erblasser wurde sie alleinige Erbin. Der Wert der Nachlass-Aktiva betrug ohne das zum Nachlass gehörende bebaute – und von der Beklagten bewohnte – … … 358.390,00 Euro und der Wert der Nachlassschulden – ohne den streitgegenständlichen Lohnanspruch – 51.548,62 Euro (vgl. Aufstellung S. 15 der Klageschrift, Bl. 15 d.A.). Mit Schreiben vom 15.03.2012 machte die Klägerin ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber der Beklagten geltend und forderte sie auf, den Pflichtteil spätestens bis zum 26.03.2012 zu zahlen. Am 05.06.2012 leistete die Beklagte an die Klägerin als Pflichtteil am Nachlass ihres Vaters eine Zahlung in Höhe von 100.000 Euro. Zum Wert des ….. legte die Beklagte ein Verkehrswertgutachten vor, wonach der Wert der … im Todeszeitpunkt 469.000 Euro betragen habe. Mit Schreiben vom 13.05.2014 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Lohnanspruch für im Rahmen der Zirkustätigkeit des Erblassers erbrachte Arbeitsleistungen geltend. Diesen wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2014 zurück.

Die Klägerin behauptet, dass für ihre Mitarbeit bei den Zirkusauftritten von dem Erblasser und der Beklagten einerseits und ihr selbst andererseits ein Arbeitsverhältnis gewollt gewesen sei. Ihr Auftritt sei für die beiden Zirkusnummern des Vaters wesentlich gewesen, weil sie besonders klein und zierlich von Wuchs gewesen sei. Bei der Taxinummer sei das deswegen entscheidend gewesen, weil das Taxi so besonders klein habe gebaut werden können. Bei der Trampolinnummer sei es dagegen die besondere Attraktion gewesen, dass die sehr viel kleinere Person als Fängerin fungiert habe. Die Schule habe sie aufgrund der dauernden Tourneen nicht wie andere Kinder besuchen und abschließen können. Ab 1962 habe sie in der Taxinummer als Boy und Mechaniker gearbeitet und diese Arbeit bis zum Ende ihrer Zirkustätigkeit im April 1973 fortgeführt. Danach habe sie nur noch vereinzelt bei Auftritten in Galas und Fernsehshows mitgewirkt. Mit 14 Jahren habe sie zusätzlich die schwere körperliche Arbeit als Fängerin in der Trampolinnummer ausüben müssen. Dieser Part sei zuvor von bezahlten Komparsen ausgeführt worden, die sie ersetzt habe. Der Vater habe sie gewaltsam zur Mitarbeit gezwungen. Wenn sie Fehler gemacht habe, sei sie geschlagen worden. Neben ihrem Mitwirken an den Auftritten habe sie auch an den Proben hierzu teilgenommen und habe beim Auf- und Abbau des Trampolins und bei Wartungsarbeiten geholfen.

Ab der Saison 1964 – als sie 14 Jahre alt geworden war – seien Auftritte unter ihrer Mitwirkung in Finnland erfolgt. Sie habe das ganze Jahr lang durchgängig sieben Tage die Woche mit jeweils zwei bis drei Auftritten täglich gearbeitet. Wenn der Zirkus abends seine letzte Vorstellung gegeben habe, sei sofort abgebaut worden und bereits am nächsten Tage seien die ersten Auftritte am neuen Auftrittsort verfolgt. Als Fängerin und in der Taxinummer habe sie bis einschließlich März 1971 sowie ab Oktober 1971 erneut bis April 1973 mitgearbeitet. Sie habe daher nicht den gewünschten Schulabschluss erreichen und (zunächst) nicht die von ihr gewünschte Ausbildung absolvieren können. Erst im April 1973 habe sie sich endgültig lösen und das von ihr angestrebte eigenständige Leben führen können. Sie habe Taschengeld im üblichen Rahmen erhalten. Sie sei zwar unterhalten worden, habe hierfür jedoch jeden Tag bis spät in die Nacht und ohne Ferien arbeiten müssen. Wenn sie als Jugendliche oder junge Erwachsene nach Lohn gefragt habe, habe ihr Vater geantwortet, dass sie ja sowieso einmal alles erben würde. Das habe er auch gegenüber ihrem Ehemann und einem Cousin geäußert. Es gebe keinen Tariflohn für die Arbeit als Artistin. Sie sei jedoch in einer Nummer aufgetreten, die höchstes internationales Niveau gehabt habe. Als sie angefangen habe, als Boy im Taxi mitzuarbeiten, und besonders als sie die schwere Arbeit am Trapez erbracht habe, habe die Mindest-Gage der Truppe 1.000 DM täglich betragen. Anfang der 1970er Jahre, nachdem sie aufgehört habe, jeden Tag für den Vater zu arbeiten, habe dieser für Fernseh- und Gala-Auftritte jeweils mindestens 3.000 DM, zeitweise auch 4.000 DM Tages-Gage erhalten. Sie habe dann ein Handgeld von 20 DM, manchmal auch 100 DM erhalten. Durch ihre Mitarbeit in der Trampolinnummer habe sie schwere gesundheitliche Schäden an der Wirbelsäule davongetragen.

Hinsichtlich ihres Pflichtteilanspruchs behauptet die Klägerin, dass die …an der … im Todeszeitpunkt einen Wert von 1,325 Millionen Euro gehabt habe. Das unmittelbar am Marktplatz des … gelegene … sei gleichsam prädestiniert für eine gewerbliche Nutzung durch einen Discounter. Bereits zu Lebzeiten des Vaters hätten sich über Jahre hinweg verschiedene Interessenten deswegen bei diesem gemeldet. Die … habe schon Anfang der 1970er Jahre 2 Millionen DM geboten. Ihr Vater habe zu Lebzeiten immer wieder erklärt, dass das … mindestens 2 Millionen DM wert sei. Nach dem Tod des Vaters habe sich der Erbfall schnell herumgesprochen. Die …, welche auf die Entwicklung gewerblich und gemischt genutzter … spezialisiert sei, habe sich bei ihr und ihrem Ehemann gemeldet und unter dem 11.07.2012 ein schriftliches Angebot zum Kauf des … über 1,325 Millionen Euro übersandt (vgl. Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 50 d.A.). Dieses Angebot sei ernst gemeint gewesen und habe dem tatsächlichen Wert der… entsprochen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie die Mitarbeit bei der beruflichen Tätigkeit des Vaters im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht habe. Denn sie habe nicht ohne Lohn arbeiten wollen. Ihre Tätigkeit habe jeden familienrechtlich gebotenen Umfang weit überschritten. Für ein Arbeitsverhältnis spreche auch, dass der Vater mit ihr den früheren Fänger ersetzt habe. Der Lohnanspruch sei nur hinausgeschoben gewesen im Hinblick auf das Versprechen, sie werde ihn einmal beerben. Diese Erberwartung sei enttäuscht worden. Eine Vergütung gelte bei Erbringung üblicherweise zu vergütender Tätigkeiten als stillschweigend vereinbart (§ 612 Abs. 1 BGB). Sie mache daher nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geltend. Als Entgelt sei in den Haren 1962 und 1963 20 DM am Tag angemessen und danach 250 DM am Tag als ein Viertel der üblichen Tagesgage des Vaters. Sie ist ferner der Ansicht, dass ihr hierauf ein Inflationsausgleich zustehe – den sie indes mit der Klage nicht geltend macht – und legt hierzu eine Preisindex-Berechnung vor (Seite 14 der Klageschrift, Blatt 14 d.A.). Zu den auf die Zahlung des Pflichtteils gerichteten Anträgen meint sie, dass aufgrund des höheren Verkehrswerts des … ihr Pflichtteil am Nachlass höher als 100.000 Euro sei. Zudem sei im Rahmen der Ausgleichung nach §§ 2316, 2057a BGB auch der indexierte Wert ihrer Mitarbeit bei den Zirkusauftritten des Vaters zu berücksichtigen. Das Vermögen des Erblassers sei zumindest um den Wert der ersparten Aufwendungen für einen anderweitigen Fänger vermehrt worden.

Mit dem Klageantrag zu 1) macht die Klägerin Lohn geltend für den Zeitraum 01.04.1962 bis 30.11.1963 jeweils für 30 Tage in Höhe von jeweils 20 DM pro Tag, für den Zeitraum 01.04.1964 – 30.11.1965 jeweils für 30 Tage in Höhe von jeweils 250 DM pro Tag, im Zeitraum 01.03.1966 bis 31.12.1970 jeweils für 30 Tage in Höhe von jeweils 250 DM pro Tag und schließlich für den Zeitraum September 1971 – März 1973 jeweils für 30 Tage ebenfalls 250 DM pro Tag. Hinsichtlich ihres Pflichtteils stellt sie den Klageantrag zu 2) und hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem auf Entgeltzahlung gerichteten Klageantrag zu 1) einen erhöhten Antrag, welcher sich aufgrund des Wegfalls der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Nachlassverbindlichkeit rechtfertige.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 388.377,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2014 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Pflichtteil in Höhe von 155.433,01 Euro abzüglich am 05.06.2015 gezahlter 100.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 26.03.2012 zu zahlen.

Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Pflichtteil in Höhe von 407.960,35 Euro abzüglich am 05.06.2015 gezahlter 100.000 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2012.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Klägerin habe erst im Juli 1965 angefangen, aktiv an der Trampolinnummer des Vaters teilzunehmen. Dies sei auf ihren eigenen ausdrücklichen Wunsch hin geschehen, weil sie Artistin habe werden wollen. Zuvor sei sie zwar zusammen mit den Eltern auf Tournee gewesen, habe jedoch keine fest zugeteilte Funktion im Rahmen einer Zirkusnummer oder sonstigen Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Erblassers inngehabt. Es sei lediglich vereinzelt vorgekommen, dass sie in der Taxinummer als Boy aufgetreten sei. Der Part sei aber nicht erforderlich gewesen und habe nicht der Ersparnis- oder Gewinnerzielung, sondern nur dem Spaß gedient. Auch sei der Einsatz der Klägerin als Fängerin in der Trampolinnummer in keiner Weise die Attraktion der Show gewesen. Das Einüben habe gerade einmal zwei Monate gedauert und das Fangen sei von den Vorgängern auf der Position in drei bis vier Wochen erlernt worden. Die Klägerin sei lediglich ein „optisch ansprechender Komparse“ gewesen und komplett verzichtbar. Bei Verhinderung der Klägerin sei der Erblasser auch alleine aufgetreten. Er sei als Ausnahmeartist die Attraktion gewesen und habe schon 1949/1950 ein Engagement beim Zirkus … gehabt. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei der Erblasser schon anderweitig durch feste Einnahmen wirtschaftlich abgesichert gewesen, so dass es auch zur Deckung des Lebensbedarfs der Auftritte nicht mehr bedurft hätte. Die Klägerin und ihre jüngere Schwester hätten ein Taschengeld bezogen, welches deutlich höher als damals – selbst in wohlhabenden Familien – üblich gewesen sei. Die Schwester sei ebenfalls teilweise als Boy in der Taxinummer aufgetreten oder habe das Taxi von Innen bedient. Tagesgagen von 1.000 DM habe der Erblasser nie erreicht – mit Ausnahme einer Galaveranstaltung mit Fernsehübertragung im Jahre 1967, welche 4.000 DM eingebracht habe. Das Ende der Zirkustätigkeiten der Klägerin und des Erblassers habe in April 1972 gelegen.

Zum Wert der … legt die Beklagte das Verkehrswertgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen O… vor (Anlage B 1 zum SS v. 26.09.2017, Bl. 455 d.A.).

Die Beklagte meint, dass ein Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Erblasser bzw. zu ihr selbst nicht vorgelegen habe und ihre Verbindung rein familiär gewesen sei. Das ergebe sich schon daraus, dass eine Vergütung nicht vereinbart worden sei. Gegen ein Arbeitsverhältnis spreche auch, dass die Klägerin behaupte, der Vater habe sie mit Gewalt zur Arbeit gezwungen. Hinsichtlich des … sei es unzulässig, auf das angebliche Angebot der … abzustellen. Es handele sich nicht um ein formwirksames Angebot und es sei auch nicht an die Eigentümerin bzw. Erbin gerichtet. Die im Angebot genannten Bedingungen seien nicht gegeben gewesen. Ein bloßes, einzelnes Kaufangebot sei nicht bestimmend für den Verkehrswert. Schließlich datiere das Angebot über ein halbes Jahr nach dem Bewertungsstichtag. Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei daher grob fehlerhaft. Eine Ausgleichung unter Abkömmlingen könne die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht verlangen. Zudem müsse dann auch die Mitarbeit der Schwester Berücksichtigung finden.

Das Gericht hat die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten durch – inzwischen rechtskräftigen – Beschluss vorab bejaht. Die Kammer hat Beweis erhoben über den Wert der … in … durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts des Gutachtens und der hierzu erfolgten Erläuterung im Kammertermin vom 24.08.2018 wird auf das schriftliche Gutachten (Bl. 334 ff. d.A.) sowie das Terminprotokoll Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Terminprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.  Das Arbeitsgericht ist aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der (vormals zuständigen) Kammer nach § 17a Abs. 3 GVG zur Streitentscheidung berufen.

II.  Der auf Zahlung von Arbeitsentgelt gerichtete Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte haftet weder als (Mit-) Arbeitgeberin noch als Erbin gemäß § 1967 Abs. 1 BGB.

1.  Der Klageantrag ist zulässig, insbesondere in Hinblick auf die nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit des Streitgegenstandes. Nach Hinweis der Kammer hat die Klägerin im Kammertermin vom 24.08.2018 klargestellt, dass sie Vergütung verlangt jeweils für die in den Monaten März bis Dezember in den Jahren 1966 bis 1970 und die in den Monaten September 1971 bis März 1973 geleistete Arbeit. Die hierin liegende Klageänderung war sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO. Die Klägerin behauptet geldwerte Arbeitsleistungen für den gesamten Zeitraum von 1962 bis April (bzw. September – vgl. SS v. 16.08.2018, Bl. 535 d.A.) 1973. Aus ihrer Berechnung der Klageforderung (vgl. S. 11 ff. der Klageschrift, BL. 11 ff. d.A.) ergab sich indes, dass sie nicht für sämtliche Tage des angegebenen Zeitraums Vergütung verlangt, sondern nur für einen Teil hiervon. Nach Hinweis des Gerichts auf die damit bestehende Problematik der Bestimmtheit des Streitgegenstands bei Teilklage vom 31.07.2018 (Bl. 529 f. d.A.) hat die Klägerin ihr Klagebegehren letztlich im Kammertermin in schlüssiger Weise klargestellt.

2.  Ein Anspruch der Klägerin aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. einem Arbeitsvertrag – und ggf. iVm. § 1967 Abs. 1 BGB – ist nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen der Klägerin und dem Erblasser bzw. zwischen ihr und ihren Eltern ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden wäre, aus welchem Ansprüche gegenüber der Beklagten als Erbin bzw. (Mit-) Arbeitgeberin resultieren konnten. Zwar behauptet die Klägerin einen entsprechenden Vertragswillen (auch) auf Seiten ihrer Eltern (vgl. S. 3 des SS v. 30.11.2015, Bl. 108 d.A.). Dass dieser aber durch entsprechende Willenserklärungen – gegebenenfalls auch nur konkludent – von ihren Eltern geäußert worden wäre, ist nicht dargelegt. Dies wäre indes Voraussetzung eines entsprechenden Vertragsschlusses.

Dass (und wann) die angeblichen Vertragsparteien eine Verpflichtung der Klägerin zur Leistung bestimmter Dienste getroffen hätten, ist ebenso wenig erkennbar wie eine Vereinbarung über eine Vergütung für bestimmte (welche?) Arbeitsleistungen in bestimmter (welcher?) Höhe. Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin im Jugend- und jungen Erwachsenenalter verschiedentlich nach einem Lohn gefragt. Das spricht nicht für eine zuvor getroffene konkrete Entgeltabrede. Aus der angeblichen Antwort des Vaters, sie werde doch einmal „alles“ erben bzw. alles werde einmal ihr gehören, folgt aus Sicht der Kammer auch kein (nachträgliches) Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags oder auch nur einer Entgeltabrede, welches die Klägerin konkludent hätte annehmen können. Abgesehen davon, dass ein Rechtsbindungswille nicht klar zum Ausdruck kommt, fehlt es für ein wirksames Vertragsangebot an der ausreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des jeweiligen Leistungsumfangs. Eine Willenserklärung ihrer Mutter, der Beklagten, hat die Klägerin ohnehin nicht behauptet.

Mangels Vereinbarung über die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung von Diensten im Sinne von § 611 BGB, scheidet auch die Fiktion einer Entgeltabrede nach § 612 Abs. 1 BGB aus. Diese setzt gerade das Bestehen einer Dienstleistungsvereinbarung voraus (vgl. Staudinger/Richardi/Fischinger, 2016, § 612 BGB Rn. 11; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 612 BGB Rn. 5).

Auf den von ihr behaupteten Lehrvertrag – dessen Zustandekommen die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat – hat sich die Klägerin im Termin vom 24.08.2018 ausdrücklich nicht mehr berufen. Ohnehin ist nicht vorgetragen, dass dieser von den Parteien auch umgesetzt wurde, was darüber hinaus auch gegen das von der Klägerin behauptete Arbeitsverhältnis im entsprechenden Zeitraum gesprochen hätte.

Gegen eine vertragliche Leistungsverpflichtung der Klägerin mag indiziell auch der Vortrag der Klägerin sprechen, dass sie vom Vater zur Mitarbeit gezwungen wurde. Jedenfalls aber spricht der Umstand, dass die angeblichen Arbeitsvertragsparteien offenbar weder eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung der Beschäftigung vorgenommen haben, noch – auch damals schon gegebene – arbeitsrechtliche Selbstverständlichkeiten wie etwa die Verpflichtung zur Gewährung von Erholungsurlaub und arbeitszeitrechtliche Vorgaben beachtet haben, deutlich gegen einen Willen zur Durchführung eines Arbeitsverhältnisses.

Nach alledem kann dahinstehen, ob die Annahme eines Arbeits- oder freien Dienstverhältnisses samt Stundungsabrede im Zusammenhang mit enttäuschten Erberwartungen überhaupt gerechtfertigt ist (vgl. etwa BAG, Urteil vom 24. Juni 1965 – 5 AZR 443/64 -, Rn. 18, juris). Allerdings kann nach Auffassung der Kammer die Frage, ob ein Vertragsverhältnis bestanden hat, nicht rückwirkend davon abhängen, ob der Dienstleistende Erbe des Leistungsempfängers wird oder nicht. Die Annahme einer Vereinbarung von Dienstleistungen und als Gegenleistung hierzu einer bloßen Gewinnerwartung erscheint gerade im Rahmen eines Arbeitsverhältnis in Hinblick auf §§ 134, 138 BGB als problematisch. Gegen einen entsprechenden Parteiwillen spricht auch, dass in Fällen der enttäuschten Erberwartung regelmäßig die sich an das Zustandekommen eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses knüpfenden arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorgaben bewusst nicht erfüllt werden.

3.  Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2018 ihren Anspruch auf § 812 BGB – ggf. iVm. § 1967 BGB – gestützt hat, vermag dies den Klageantrag ebenso wenig zu begründen.

a)  Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheidet aus, weil die Klägerin ihren Beitrag an der beruflichen Tätigkeit des Erblassers nicht ohne Rechtsgrund, sondern nach Auffassung der Kammer im Rahmen der familienrechtlichen Dienstleistungspflicht gemäß §§ 1619, 1620 BGB erbracht hat. Hiernach ist das Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. Für Leistungen des volljährigen Kindes fehlt es im Zweifel an der Absicht, hierfür Ersatz zu verlangen. Die Klägerin wurde von dem Erblasser und der Beklagten während der Zeit ihrer Mitarbeit bei den Zirkusauftritten durchgängig unterhalten und war dem Hausstand der Eltern angehörig. Damit war sie nach § 1619 BGB zur Dienstleistung auch im „Geschäft“ der Eltern verpflichtet. Art und Ausmaß ihrer Tätigkeiten stehen dem nicht entgegen. Das sogenannte „Hauskind“ hat seine ganze verfügbare Arbeitskapazität einzusetzen, und zwar ohne Rücksicht auf ein etwaiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; das gilt auch, wenn solcher Einsatz unter Verzicht auf andere Erwerbsmöglichkeiten und lediglich in der rechtlich ungesicherten Erwartung eines späteren Erbes geschieht (vgl. nur BGH, Urteil vom 06. November 1990 – VI ZR 37/90 -, Rn. 10, juris; Urteil vom 07. Dezember 1971 – VI ZR 153/70 -, Rn. 9, juris). Der von der Klägerin in der Heranziehung zur Mitarbeit gesehene Verstoß gegen familienrechtliche Verpflichtungen des Vaters in Hinblick auf ihre Schulbildung spricht nicht gegen die Qualifizierung ihrer Dienste als solche nach § 1619 BGB.

b)  Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist nicht gegeben.

aa)  Nach dieser Vorschrift besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Versäumnisurteil vom 25. November 2009 – XII ZR 92/06 -, BGHZ 183, 242-258, Rn. 33).

bb)  Vorliegend ist eine Einigung des Erblassers mit der Klägerin darüber, dass diese für bestimmte Arbeitsleistungen einen Teil seines Nachlasses als Erbin erhalten solle, nicht ersichtlich. Eine entsprechende Vereinbarung vor Arbeitsaufnahme hat die Klägerin nicht behauptet. Die von ihr behaupteten gelegentlichen Äußerungen des Vaters in dem Sinne, dass die Klägerin einmal „alles“ erben bzw. einmal alles ihr gehören solle, sollen zu nicht näher konkretisierten Zeitpunkten während und nach Beendigung der Zirkustätigkeit gefallen sein. Dass damit – nachträglich – eine entsprechende Zweckvereinbarung getroffen worden sein sollte, ist nicht erkennbar. Ebenso gut können die Äußerungen des Vaters dahin zu verstehen sein, dass der Beitrag der Klägerin zum Familienunterhalt nur angemessen sei und keiner Gegenleistung bedürfe, da sie ja als Erbin einmal von dem angesammelten Vermögen profitieren würde. Ihre Arbeitsleistung wäre dann – wie von der Kammer angenommen – im Rahmen familiärer Mitarbeit und in Erfüllung ihrer aus § 1619 BGB folgenden Pflichten erfolgt und nicht mit dem Zweck, einmal zu erben. Der Vortrag der Klägerin, der Vater habe sie zur Mitarbeit gezwungen, ist mit einer gelebten Zweckvereinbarung schwer in Einklang zu bringen. Dagegen spricht auch, dass den Äußerungen des Vaters nicht entnommen werden kann, die Klägerin werde seine alleinige Erbin werden – was angesichts der gesetzlich vorgesehenen Erbenstellung auch seiner Ehefrau und der weiteren Tochter eindeutigerer Hinweise bedurft hätte. Der bloße Verweis auf die gesetzliche Erbfolge lässt aber – ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte – nicht den Schluss auf eine Zweckvereinbarung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB mit dem Inhalt der Erlangung der Erbenstellung zu. Anzeichen auf eine anderweitige konkludente Zwecksetzungsvereinbarung und deren genauen Inhalt sind nicht erkennbar.

4.  Schließlich ist der Anspruch jedenfalls insoweit überhöht, als die Klägerin für die 19 Monate von September 1971 bis März 1973 eine Entgeltsumme fordert, für deren Berechnung sie 24 zu vergütende Monate à 30 Kalendertage zugrunde legt (vgl. S. 13 d. Klageschrift, Bl. 13 d.A.). Dem Klageantrag fehlt es insoweit an einer schlüssigen Begründung. Die Klageforderung kann allenfalls in der für 19 Monate zu berechnenden Höhe gerechtfertigt sein, wobei für Februar 1972 und Februar 1973 nur 29 bzw. 28 Tage anzusetzen wären.

III.  Der – für den Fall des vollständigen Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1) gestellte und in diesem Fall den Klageantrag zu 2) ergänzende bzw. ersetzende – Hilfsantrag ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten als restlichen Pflichtteilsanspruch noch Zahlung von 128.905,13 Euro sowie Verzugszinsen im ausgeurteilten Umfang verlangen. Im Übrigen war auch dieser Klageantrag abzuweisen.

1.  Der von der Klägerin im Termin vom 07.08.2017 erstmals gestellte und mit Schriftsatz vom gleichen Tag erläuterte Hilfsantrag richtet sich auf eine – gegenüber dem Antrag zu 2) erhöhte – Zahlung restlichen Pflichtteils. Beide Anträge sind damit auf denselben Anspruch (aus § 2303 Abs. 1 BGB) gerichtet. Da die zulässige (weil innerprozessuale Bedingung), unter welche der Hilfsantrag gestellt ist (Abweisung des Klageantrags zu 1), gegeben ist, war hierüber zu entscheiden. Der ursprüngliche Klageantrag zu 2) geht als Wenigerforderung hierin auf.

2.  Die Klägerin hat gegenüber der als Erbin nach § 1967 Abs. 1 BGB haftenden Beklagten gemäß § 2303 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung weiterer 128.905,13 Euro als Pflichtteil.

a)  Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber dem Erben einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts seines gesetzlichen Erbteils. Eine bestimmte Wertberechnungsmethode für die Ermittlung des Nachlasswerts ist nicht vorgeschrieben. Für die Bemessung des Anspruchs stellt § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles ab. Der Pflichtteilsberechtigte ist demnach wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Die Ermittlung des Verkaufswerts zum Stichtag besagt, dass die für den Verkaufswert maßgebenden Bewertungsdaten aus der Sicht des Stichtags zu ermitteln sind. Zu berücksichtigen sind daher alle naheliegenden und wirtschaftlich fassbaren zum Stichtag im Keim angelegten Entwicklungen. Bei der Berechnung des Pflichtteils ist zu ermitteln, welchen Verkaufserlös der Nachlass am Tag des Erbfalles tatsächlich erbracht hätte; dabei ist grundsätzlich der Verkaufserlös, den die Erben inzwischen bereits erzielt haben, zu berücksichtigen. Hat ein Verkauf nicht stattgefunden und fehlt es an einem gängigen Marktpreis für den Nachlassgegenstand, muss der Wert geschätzt werden (§ 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB). Da das Gesetz keine Bewertungsmethode vorschreibt, obliegt die sachgerechte Auswahl dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – IV ZR 138/14 -, Rn. 9 – 10, juris).

b)  Der Wert des zum Nachlass gehörenden … in … ist für die Berechnung des Pflichtteils der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit 1.325.000 Euro anzusetzen.

Der durch das Gericht beauftragte Gutachter S… kommt in nachvollziehbarer Weise zu dem von ihm ermittelten Verkehrswert.

aa)  Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Ermittlung des Liquidationswertes durch den Gutachter in allen Einzelheiten, insbesondere was die vorgenommenen Abschläge auf die zugrunde gelegten Bodenrichtwerte angeht, zutreffend ist oder der im Privatgutachten des Sachverständigen O…. vom 19.06.2012 (vgl. Bl. 455 ff. d.A.) angegebene Wert iHv. 469.000 Euro.

Allerdings erscheint der Kammer der vom Sachverständigen S… ermittelte Liquidationswert (vgl. hierzu Ziff. 3.1.4.2 der Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte [Marktwerte] von “““.. vom 1. März 2006 [Wertermittlungsrichtlinien 2006 – WertR 2006]) nachvollziehbar:

Es ist nicht ersichtlich, dass der von ihm für die als Garagenhof genutzte Teilfläche herangezogene Bodenrichtwert von 410 Euro/m2 nicht einschlägig wäre (vgl. Bl. 42 des Gutachtens und die Erläuterung der am Wertermittlungsstichtag zur Verfügung stehenden Bodenrichtwerte auf S. 40 des Gutachtens). Nach Erläuterung des Gutachters ist die Fläche nach dem Einzelhandels- und Zentren-Konzept der Stadt … Teil der drei- bis viergeschossigen Bebauung (vgl. mündl. Erläuterung d. Gutachters S. 5 des Terminprotokolls vom 24.08.2018, Bl. 547 d.A.). Hinsichtlich des Bodenwertes für die hausnotwendige Teilfläche gehen beide Sachverständigen ohnehin vom selben Bodenwert (370 Euro/qm) aus.

Zweifel an der Berechtigung der vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen vorgenommenen Anpassungen ergeben sich nicht. Die Abweichung der Größe der zu beurteilenden hausnotwendigen Grundstücksfläche – welche er mit 440 m2 angesetzt hat – von der in der Richtwerttabelle zugrunde gelegten Grundstücksgröße hat der Gutachter nachvollziehbar mit einem Abschlag in Höhe von 50,03 Euro/m2 ermittelt (S. 33 und 41 des Gutachtens). Inwieweit stattdessen eine hausnotwendige Grundstücksfläche von 600 m2 anzusetzen und diesbezüglich ein Abschlag von 20 % (vgl. S. 20 des Privatgutachtens O…, Bl. 474 d.A.) gerechtfertigt ist, ist nicht nachvollziehbar.

Auch der vom Gutachter S… vorgenommene Zuschlag auf den Bodenrichtwert in Höhe von 50 % in Hinblick auf die höherwertige Nutzungsmöglichkeit (vgl. S. 41 d. Gutachtens, Bl. 374 d.A.) erscheint der Kammer nicht überzogen. Nach Aussage des Gutachters sind Abweichungen in dieser Größenordnung üblich (vgl. mündl. Erläuterung d. Gutachters S. 3 des Terminprotokolls vom 24.08.2018, Bl. Bl. 545 d.A.). Ausweislich der im Kammertermin vom Sachverständigen vorgelegten Karte mit den Bodenrichtwerten für den Ortsteil …. war erkennbar, dass das zu bewertende … innerhalb der Bodenrichtwertzonen an einer für die gewerbsmäßige Nutzung herausgehobenen Position an der … und am Marktplatz gelegen ist. Es erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass diese Lage – bei der gebotenen defensiven Betrachtung – eine derartige Erhöhung des Ausgangswerts rechtfertigt.

Dass die Anpassungshöhe nicht rechnerisch ermittelt und auch nicht weiter erläutert ist, beruht darauf, dass es sich um eine erfahrungswertbasierte Schätzung handelt. Auch der Gutachter O…. erläutert die Herleitung der von ihm vorgenommenen Abschläge in seinem Gutachten nicht (vgl. S. 20 des Gutachtens O…, Bl. 474 d.A.).

Ebenso erscheinen die vom gerichtlichen Gutachter vorgenommenen Anpassungen des Bodenwertes der als Garagenhof genutzten Teilfläche aufgrund der abweichenden Art der Nutzung und der Eignung für eine tertiäre Nutzung nicht unangemessen. In Hinblick auf die öffentlich vorgestellte und weit gediehene Planung zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt … – schließlich verabschiedet am 17.12.2013 – war auch die zukünftige Nutzungsmöglichkeit als Geschäftsimmobilie zu berücksichtigen. Denn nach § 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertVO), welche allgemein anerkannte Grundsätze der Verkehrswertermittlung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 – V ZR 222/12 -, BGHZ 196, 111-118, Rn. 15), sind künftige Entwicklungen wie beispielsweise absehbare anderweitige Nutzungen zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit auf Grund konkreter Tatsachen zu erwarten sind. Dies war nach Auffassung des Gutachters hinsichtlich der Aufnahme des zu bewertenden Grundstücks in den Zentralen Versorgungsbereich der Fall. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Er hat die entsprechende Planung schon für den Zeitpunkt 2010 als „sehr sicher“ angesehen und seine diesbezügliche Bewertung nachvollziehbar damit begründet, dass der Markt nach seiner Erfahrung auch schon vor förmlicher Inkraftsetzung der Bebauungsplanung auf entsprechende Planungsveröffentlichungen reagiert (vgl. mündl. Erläuterung d. Gutachters S. 3 und 5 des Terminprotokolls vom 24.08.2018, Bl. 545 und 547 d.A.). Eine zukünftige gewerbliche Nutzung erscheint der Kammer aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks rechtlich zulässig und naheliegend. Ausweislich des Gutachtens ist die Umgebungsbebauung durch Wohn- und Geschäftshäuser geprägt, wobei das Grundstück planungsrechtlich als gute Geschäfts- und Bürolage zu qualifizieren ist (vgl. S. 11, Bl. 344 d.A.). Da eine konkrete Bebaubarkeit nicht festgelegt ist (vgl. S. 16 d. Gutachtens, Bl. 349 d.A.), richtet sich die planungsrechtliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks nach § 34 BauGB. Die Bebauung mit einem Geschäftshaus ist danach rechtlich zulässig und nach dem Prinzip des highest and best use (vgl. Ziff. 27 – 30 International Financial Reporting Standard 13 v. 11. 12. 2012 [ABl. EU Nr. L 360 S. 78]) und auch der Handlungsempfehlung der … geboten (vgl. S. 19 d. Gutachtens, Bl. 19 d.A. sowie mündl. Erläuterung S. 6 des Terminprotokolls v. 24.08.2018, Bl. 548 d.A.).

Schließlich erscheint es der Kammer nachvollziehbar, dass der Sachverständige S““‘.. keine Anpassungen der Bodenrichtwerte in Hinblick auf die besondere Länge des Grundstücks und die vom Gutachter O… unterstellte Notwendigkeit einer inneren Erschließung (vgl. S. 20 f. des Gutachtens, Bl. 474 f. d.A.) vorgenommen und auch die Freilegungskosten nur pauschal mit 20.000 Euro in Ansatz gebracht hat. Es scheint vertretbar, keine Kosten für eine innere Erschließung in Ansatz zu bringen, wenn eine zusammenhängende Überbauung des Grundstücks sowie des angrenzenden, im städtischen Eigentum stehenden Marktplatzes wahrscheinlich scheint, welche ohnehin eine völlig neue Erschließung notwendig machen würde. Ebenso erscheint es plausibel, dass eine genaue Kalkulation und Berücksichtigung der Freilegungskosten für die Ermittlung des Liquidationswertes nicht geboten war. Denn nach § 16 Abs. 3 ImmoWertVO sind diese nur in Ansatz zu bringen, wenn sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. Dies ist nach den Darlegungen des Gutachters für den hier zu bewertenden Bereich erfahrungsgemäß nicht der Fall.

bb)  Der vom Gutachter ermittelte Wert des Nachlassgrundstücks ergibt sich aus dem Umstand, dass seitens eines seriösen Käufers ein plausibles Kaufangebot in dieser Höhe unterbreitet wurde.

(1)  Der zuvor ermittelte Liquidationswert dient damit nur der Plausibilisierung des letztlich angenommenen Verkehrswerts. Die erhebliche Abweichung (Faktor 1,92) der beiden Werte hat der Gutachter nachvollziehbar dadurch erklärt, dass jeder Kaufpreis „als Unikat zustande kommt“ (vgl. mündl. Erläuterung d. Gutachters S. 7 des Terminprotokolls vom 24.08.2018, Bl. 549 d.A.) und dass Erfahrungswissen – bei der gebotenen defensiven Herangehensweise – „nur“ eine Überschreitung des aktuellen Bodenwertes um 50 % rechtfertigte. Es entsprach also offensichtlich den Erfahrungswerten des Gutachters, dass sich zum Bewertungsstichtag eine erhebliche Überschreitung der aktuellen, amtlich ermittelten Bodenwerte für die Lage des Nachlassgrundstücks rechtfertigte. Allerdings hat er sich bei der Wertanpassung im Rahmen des Liquidationswertverfahrens an den üblichen Rahmen von +/- 50 % gehalten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Überschreitung des ermittelten Liquidationswertes durch Heranziehung des Kaufangebotes auf fast das Doppelte weder unplausibel noch widersprüchlich.

(2)  Bei der Ermittlung des Nachlasswertes ist abzustellen auf den so genannten „gemeinen Wert“, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht. Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, muss sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren (BGH, Beschluss vom 08. April 2015 – IV ZR 150/14 -, Rn. 4, juris; MüKoBGB/Lange § 2311 BGB Rn. 33). Dieser bietet einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts gemäß § 287 ZPO selbst, wenn zwischen Erbfall und Veräußerungszeitpunkt ein längerer Zeitraum liegt (etwa von drei Jahren – vgl. BGH, Beschluss vom 08. April 2015 – IV ZR 150/14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 25. November 2010 – IV ZR 124/09 -, Rn. 5, juris).

Allerdings wird nach § 194 BauGB und § 7 ImmoWertVO der Verkehrswert (Marktwert) durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis bestimmt, der ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Es sind demnach diejenigen Umstände unberücksichtigt zu lassen, welche nicht den allgemeinen Wert des Objekts, sondern nur dessen Preis im einzelnen Fall beeinflussen, ohne dass der gesunde Markt das nachvollzieht (BGH, Beschluss vom 11. März 1993 – III ZR 24/92 -, Rn. 3, juris).

(3)  In Ermangelung eines solchen, tatsächlich erzielten Kaufpreises kann nach Auffassung der Kammer auch ein bloßes Kaufpreisangebot einen entscheidenden Hinweis auf den erzielbaren Kaufpreis liefern. Voraussetzung dafür, aus einem solchen – auch eine gewisse Zeit oder nach dem Bewertungsstichtag erfolgten – Kaufangebot auf den zum Stichtag erzielbaren Kaufpreis zu schließen, ist, dass es sich um ein plausibles und seriöses Angebot handelt, welches nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse im Einzelfall bedingt ist.

Die aufgrund von § 199 BauGB erlassene ImmoWertVO sowie die Wertermittlungsrichtlinien enthalten über die Zwecke des Baugesetzbuches hinaus allgemein anerkannte Grundsätze der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 2004 – V ZR 213/03 -, BGHZ 160, 8-17, Rn. 6 zur WertV 1988). Das in § 15 ImmoWertVO beschriebene Vergleichswertverfahren sieht die Ermittlung des Vergleichswertes aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen bzw. anderen Vergleichsfaktoren (Abs. 2) vor. In der Rechtsprechung wird dabei – soweit ersichtlich – stets auf Vergleichsfaktoren bezüglich vergleichbarer Immobilien abgestellt, nicht aber auf Kaufpreisangebote bezüglich des zu bewertenden Objekts.

Da indes die Vorgaben der genannten Verordnung und Richtlinien für die Nachlasswertermittlung nach § 2311 BGB nicht bindend sind (vgl. nur MüKoBGB/Lange 7. Aufl. § 2311 BGB Rn. 34), sieht die Kammer auch die Heranziehung eines einzelnen Kaufgebotes unter Umständen als ausreichende Schätzgrundlage zur Ermittlung des Verkehrswertes an.

Dafür, auch bloße Kaufangebote als Schätzgrundlagen zuzulassen, spricht, dass es vom Zufall oder auch vom Zutun der am Rechtsstreit Beteiligten abhängt, ob ein Kaufvertrag auf der Basis eines Angebots tatsächlich zustande kommt oder nicht. Hiervon kann aber die Frage der zutreffenden Wertermittlung nicht abhängen. Entsprechend werden auch außerhalb der Bewertung von Nachlass-Immobilien Kaufangebote durchaus als aussagekräftige Schätzgrundlagen angesehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08 -, BGHZ 185, 252-272, Rn. 52 – Rückkaufwert einer Lebensversicherung; BFH, Beschluss vom 01. Dezember 2011 – I B 80/11 -, Rn. 6, juris – Wert Gesellschaftsanteile; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 1997 – 1 U 167/94 -, Rn. 46, juris – Grundstückswert).

Auch führt die Heranziehung nur eines einzelnen Angebotes als Grundlage für die Wertermittlung nicht zu deren Fehlerhaftigkeit. Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens wird zu Recht grundsätzlich Wert auf eine möglichst große Zahl von Vergleichswerten gelegt (vgl. aber auch EZBK/Dieterich BauGB § 194 Rn. 138, beck-online mwN: „ein Vergleichswert besser als keiner“), weil es sich um Kaufpreise für bloß vergleichbare Objekte und nicht um eine konkret auf die zu bewertende Immobilie zugeschnittene Wertangabe handelt. Die Bildung eines statistischen Mittelwertes dient hier also auch der Bereinigung von Lage- und Beschaffenheitsunterschieden zum Bewertungsobjekt. Liegt dagegen ein Gebot unmittelbar für dieses vor, bedarf es einer solchen statistischen Bereinigung nicht. Eine Mittelwertbildung ist hier zur Ermittlung des Verkehrswerts als höchsten, erzielbaren Verkaufspreis nicht geboten. Entscheidend ist allein, dass das Angebot seriös und plausibel ist, d.h. dass angenommen werden kann, der Anbietende werde bei vorhandenem Verkaufswillen des Eigentümers einen entsprechenden Kaufvertrag auch tatsächlich abschließen und erfüllen. Auszuschließen sind sodann lediglich solche Angebote, die nicht am „gesunden Markt“ zustande gekommen, sondern auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zurückzuführen sind. Das Vorhandensein mehrerer Angebote kann dann der Plausibilisierung der Marktgerechtheit des Höchstgebotes dienen.

Da ein den genannten Anforderungen genügendes Kaufangebot – wie auch das Zustandekommen eines Kaufvertrags – selten genau am Bewertungsstichtag erfolgt, sondern typischerweise davor oder danach, wird es regelmäßig nur ein – wenn auch entscheidendes – Indiz für den am Bewertungsstichtag erzielbaren Kaufpreis bilden können. Etwaige zwischenzeitlich eingetretene Wertentwicklungen sind analog § 287 ZPO im Wege der Schätzung zu berücksichtigen.

(4)  Aus Sicht der Kammer ist es nicht zu beanstanden, dass der Gutachter das Kaufangebot der …. als entscheidendes Indiz für den Verkehrswert des ….. in … am 13.01.2012 angesehen und diesen Wert ohne Anpassung in Hinblick auf den Zeitablauf seit dem Stichtag als Verkehrswert angesetzt hat.

Nach den Ausführungen unter (3) ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Verkehrswert eines Grundstücks aus einem Kaufangebot abzuleiten. Hiergegen spricht im konkreten Fall auch nicht, dass das Angebot nicht an die aktuelle Eigentümerin des Bewertungsgrundstücks gerichtet war. Entscheidend ist allein, dass der Anbietende davon ausging, sein Angebot an den potentiellen Verkäufer zu richten. Hiervon kann nach Auffassung der Kammer bei dem Angebot der Entwicklungsfirma ausgegangen werden. Diese war offensichtlich nicht darüber informiert, wer das Erbe des wohl noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Erblassers angetreten hatte. Der Gutachter hat sich jedoch davon überzeugt, dass es sich um ein seriöses und plausibles Angebot handelte. Denn er hat mit einem Mitarbeiter der …. telefoniert und einerseits festgestellt, dass diese Firma das seinerzeitige Angebot bestätigt hat und offensichtlich immer noch an einem Erwerb interessiert war und andererseits, dass das Angebot in Hinblick auf die von Erwerberseite erläuterten Entwicklungspläne auch plausibel erschien. Dies vor dem Hintergrund, dass Gegenstand der Planung nicht eine auf das Bewertungsgrundstück beschränkte Nutzung, sondern die Bebauung mit einem Geschäftsgebäude auch auf dem angrenzenden städtischen Grundstück war. Die entsprechende Planung bezüglich einer sechs-geschossigen Bebauung mit Discountern im Erdgeschoss und Wohnungen in den Stockwerken war aus Sicht des Gutachters offensichtlich ausgereift genug, um ein Kaufpreisangebot in Höhe von 1,325 Mio. Euro plausibel und glaubhaft erscheinen zu lassen – obwohl im Rahmen des Liquidationswertverfahrens ein nur halb so hoher Wert ermittelt worden war. Diese Feststellungen zur Seriosität und Plausibilität des Angebots stellen aus Sicht der Kammer – ungeachtet der Einlassungen der Beklagten hierzu in der Sache (§ 295 ZPO) – sog. Befundtatsachen dar, deren Ermittlung und Aufklärung der Sachkunde des Gutachter bedurfte (zum Begriff: Musielak/Voit/Huber 15. Aufl. § 404a ZPO Rn. 5). Für die Plausibilitätsbewertung war nicht zuletzt zu berücksichtigen, inwieweit die dem Bebauungsvorhaben zugrunde liegenden baurechtlichen Annahmen ausreichend gesichert waren (vgl. dazu unter III. 2 b) aa). Auf die Annahme des Gutachters, das Angebot der … vom 11.07.2012 sei beiden Parteien schon vor Gutachtenerstellung bekannt gewesen (vgl. S. 34 des Gutachtens), kommt es nicht an. Der Verkehrswert bestimmt sich alleine nach objektiven Gegebenheiten – unabhängig von der Kenntnis der Parteien.

Dass der Gutachter keine Wertanpassung vorgenommen hat, obwohl das Kaufpreisangebot ein halbes Jahr nach dem Bewertungsstichtag datierte, führt aus Sicht der Kammer nicht zu Bedenken an dem gefundenen Ergebnis. Einerseits ist nicht erkennbar, dass zwischen dem 13.01.2012 und der Abgabe des Angebots eine zu berücksichtigende Wertentwicklung stattgefunden hätte. Andererseits ist nach der vom Gutachter zitierten Definition des Marktwertes durch die Vereinigung Europäischer Bewerterverbände (TEGoVA) der Preis anzusetzen, der „nach angemessenem Vermarktungszeitraum“ ausgetauscht würde (vgl. S. 37 des Gutachtens, Bl. 370 d.A.). Das halbe Jahr zwischen Bewertungsstichtag und Angebot scheint ein noch angemessener Zeitraum für die Suche nach potentiellen Käufern für eine solche Immobilie, deren Wert in erster Linie in dem Potential einer Entwicklung hin zur gewerblichen Nutzung zu sehen ist. Schließlich mag in diesem Zusammenhang für die iRd. § 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB vorzunehmende Schätzung auch die von Klägerseite angeführte, allgemein bekannte Erfahrungstatsache Berücksichtigung finden, dass die tatsächlich erzielbaren Kaufpreise regelmäßig über denjenigen liegen, die von Interessentenseite in einem frühen Verhandlungsstadium angeboten werden.

Auf die Behauptungen der Klägerin dazu, dass schon zu Lebzeiten des Erblassers 2 Mio. DM für das Grundstück geboten worden seien und der Erblasser selbst davon gesprochen habe, dass das Grundstück 2 Mio. Euro wert sei, kam es nicht an. Diese Umstände sind nicht geeignet, verlässlichen Aufschluss über den Wert des Grundstücks zum Stichtag zu liefern (vgl. auch § 2311 Abs. 2 Satz 2 BGB).

c)  Die Kammer hat im Rahmen der Pflichtteilsberechnung einen Ausgleich nach §§ 2316 iVm. 2057a BGB in Höhe von 99.699,81 Euro als geboten und angemessen angesehen.

aa)  Nach § 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt sich der Pflichtteil eines Abkömmlings, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a BGB bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Diese zum 01.07.1970 in Kraft getretene Vorschrift gilt auch für schon zuvor erbrachte Leistungen des Ausgleichungsberechtigten (HK-BGB/Hoeren § 2057a BGB Rn. 1-10, beck-online).

Nach § 2057a Abs. 1 Satz 1 HS. 1 BGB kann ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen. Voraussetzung der Ausgleichungspflicht ist, dass die Mitarbeit in „besonderem Maße“ dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren (Staudinger/Löhnig, 2016, § 2057a BGB Rn. 14). Gemäß § 2057a Abs. 2 BGB kann eine Ausgleichung dann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es jedoch nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 BGB, also im Rahmen familiärer Mitarbeit erbracht worden sind. Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht (§ 2057a Abs. 3 BGB). Dabei ist der Kaufkraftverlust seit dem Leistungszeitpunkt auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 1975 – IV ZR 3/74 -, BGHZ 65, 75-78, Rn. 21; jurisPK-BGB/Schermann, 8. Aufl., § 2057a BGB Rn. 62). Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet (§ 2057a Abs. 4 BGB).

bb)  Die Vorschrift des § 2316 BGB iVm. § 2057a BGB ist vorliegend anwendbar, weil mit der jüngeren Schwester ein weiterer – pflichtteilsberechtigter Abkömmling vorhanden ist. Auch die weiteren Anwendungsvoraussetzungen liegen vor:

(1)  Der Anspruch ist nicht nach § 2057a Abs. 2 BGB wegen einer anderweitigen Kompensation ausgeschlossen – wie unter II. festgestellt, steht der Klägerin weder Arbeitsentgelt noch ein sonstiger Anspruch wegen ihrer Mitwirkung bei der beruflichen Tätigkeit des Erblassers zu (wobei fehlende Durchsetzbarkeit insoweit bereits ausreichend sein soll – vgl. MüKoBGB/Ann 7. Aufl. § 2057a BGB Rn. 33, beck-online). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Ausgleichspflicht auch nicht die vorrangig vertretene Wertung der Klägerin entgegen, dass die behaupteten Arbeitsleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entgeltlich erfolgt seien. Denn wenn die rechtliche Bewertung des Sachverhalts die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht trägt, kann die Klägerin weitere Pflichtteilsansprüche ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht auf eine Ausgleichungspflicht nach § 2316 iVm § 2057a BGB stützen, die gerade das Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt (vgl. zum hilfsweisen Zu-Eigen-Machen gegnerischen Vortrags etwa: OLG Braunschweig, Urteil vom 17. September 2015 – 9 U 196/14 -, Rn. 78, juris).

(2)  Nach Auffassung der Kammer sind die von der Klägerin im Rahmen ihrer Mitarbeit bei der beruflichen Betätigung des Erblassers erbrachten Leistungen deswegen ausgleichspflichtig, weil sie über das zu erwartende Maß an familiärer Mitarbeit hinausgingen und in besonderer Weise zur Vermögensbildung beigetragen haben.

Zwar war die Klägerin nach § 1629 Abs. 1 BGB zur Dienstleistung im Geschäft des Vaters bzw. der Eltern verpflichtet. Dies steht einer Ausgleichungspflicht indes nicht entgegen (MüKoBGB/Ann 7. Aufl. § 2057a BGB Rn. 34, beck-online). Selbst wenn eine teilweise Kompensation bereits zu Lebzeiten erfolgt sein sollte, wäre eine Ausgleichung im Übrigen – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – nicht ausgeschlossen (MüKoBGB/Ann 7. Aufl. § 2057a BGB Rn. 31, beck-online).

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin zumindest durchgehend im Zeitraum Juli 1965 bis April 1972 wesentlich zum beruflichen Einkommen des Erblassers beigetragen hat. Zu berücksichtigende Arbeitsleistungen in den von der Klägerin darüber hinaus angeführten Zeiträumen (Anfang 1962 bis Juni 1965 sowie Mai 1972 bis April/September 1973) ließen sich mangels zulässigen Beweisangebots der Klägerin nicht zur Überzeugung der Kammer erweisen. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsleistungen der Klägerin in diesen Zeiträumen der von ihr aufgebotene Zeuge G… aus eigener Wahrnehmung hätte bezeugen können. Es erschien der Kammer angesichts des Umfangs der behaupteten Arbeitszeiten (kalendertäglich von früh morgens bis spät abends) nicht vorstellbar, dass der Zeuge hierzu eine unmittelbare Wahrnehmung haben könnte. Eine Beweisaufnahme wäre damit auf eine im Zivilprozess unzulässige Amtsermittlung hinausgelaufen. Die Klägerin ist auf die Unzulässigkeit des Beweisantritts hingewiesen worden. Auch hat die Klägerin über April 1972 hinausgehende Tätigkeiten nicht substantiiert dargelegt bzw. unter Beweis gestellt. Hinsichtlich der von ihr angesprochenen „vereinzelten“ Fernseh- und Gala-Auftritte ist das Ausmaß ihres Arbeitseinsatzes völlig unklar geblieben.

Da die Klägerin offensichtlich regelmäßiger integraler Bestandteil der Zirkusauftritte des Erblassers (jedenfalls der Trampolinnummer) war und unstreitig auch darüber hinaus – durch Proben und Mithilfe bei Auf- und Abbau etc. – für diesen im Rahmen seiner hauptberuflichen Betätigung tätig wurde, ist von einem Beitrag ihrerseits auszugehen, der nicht unerheblich zu seiner Vermögensbildung beigetragen hat. Denn trotz des Vortrags der Beklagten, der Lebensunterhalt des Erblassers sei bereits anderweitig gesichert gewesen, ist nicht ersichtlich, dass das Vermögen des Vaters und damit der spätere Nachlass durch seine Berufstätigkeit in den Jahren 1965 bis 1972 nicht erheblich gemehrt worden wäre. Immerhin handelt es sich um insgesamt ca. 6 ¾ Jahre seiner Zirkustätigkeit, welche er – bis auf Ausnahmen – bereits im Alter von 47 Jahren beendete. Die Kammer wertet diesen Beitrag zur Vermögensbildung als – über das Familienübliche hinausgehende – Sonderleistung der Klägerin, weil weder die Schwester der Klägerin noch ihre Mutter – die Beklagte selbst – nach ihren unwidersprochen gebliebenen Darlegungen in ähnlicher Weise tätig geworden sind (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Urteil vom 01. Dezember 1998 – 5 U 126/98 -, Rn. 19, juris; MüKoBGB/Ann 7. Aufl. § 2057a BGB Rn. 16, beck-online). Hierfür spricht auch, dass der Erblasser vor dem Einsatz der Klägerin die entsprechenden Dienste von bezahlten Mitarbeitern verrichten ließ und damit anzunehmen ist, dass er durch das Tätigwerden der Klägerin die Lohnkosten für eine solche Ersatzkraft einsparte (vgl. zu der Bedeutung dieses Aspekts: Staudinger/Löhnig, 2016, § 2057a BGB Rn. 14.). Da die Durchführung des im Rahmen des Prozesses vorgelegten – und von der Beklagten bestrittenen – Lehrvertrags nicht dargelegt ist, kann auch nicht von einem überwiegend eigennützigen Tätigwerden der Klägerin ausgegangen werden.

(3)  Die Klägerin hat einen Ausgleich verlangt. Dieser erfolgt zwar grundsätzlich nur zwischen den Abkömmlingen. Die Geltendmachung eines nach § 2316 BGB erhöhten Pflichtteils (§ 2303 Abs. 1 BGB) erfolgt allerdings im Verhältnis zum Erben, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt (§ 1967 Abs. 2 BGB). Dass die Schwester der Klägerin als weiterer pflichtteilsberechtigter Abkömmling ihrerseits Ausgleichung verlangen könnte und dies auch getan hat, ist nicht dargelegt (vgl. § 2057a Abs. 1 Satz 1 BGB: „kann ‚ verlangen“).

(4)  Für die Höhe des Ausgleichsbetrags hat die Kammer – nach gebotener Indexierung – einen Betrag von 99.699,81 Euro als angemessen angesehen.

(a)  Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine genaue Nachrechnung der Leistung des Abkömmlings und der Mehrung des Erblasservermögens vorzunehmen, weil eine solche Berechnung zumeist ohnehin nicht möglich wäre und den verwandtschaftlichen Beziehungen nicht gerecht würde. Es erfolgt lediglich die Ausgleichung durch einen Betrag, der unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Leistung sowie des Wertes des Nachlasses der Billigkeit entspricht (Staudinger/Löhnig, 2016, § 2057a BGB Rn. 25). Einigkeit besteht, dass bei der Leistungsbestimmung die Dauer und der Umfang der erbrachten Leistungen Berücksichtigung finden müssen (Staudinger/Löhnig, 2016, § 2057a BGB Rn. 26; MüKoBGB/Ann § 2057a BGB Rn. 36, beck-online). Dabei soll zu berücksichtigen sein, mit welchem täglichen Aufwand und über welchen Zeitraum hinweg der Abkömmling tätig war, welche Aufwendungen erforderlich waren und inwieweit ein Einkommensverlust bei der Tätigkeit entstanden ist (Staudinger/Löhnig, 2016, § 2057a BGB Rn. 26). Des Weiteren ist in die Gesamtschau mit einzubeziehen, in welchem Umfang der Nachlass durch die Erbringung der Leistungen in seinem Wert erhalten wurde. Es muss festgestellt werden, inwieweit der Anteil, der durch die Leistung des Abkömmlings begründet ist, in besonderem Maße zu der Entstehung bzw. Erhaltung eines Nachlassaktivums beigetragen hat (Staudinger/Löhnig, 2016, § 2057a BGB Rn. 27). Als weitere Bemessungsgrundlage ist der Wert des Nachlasses heranzuziehen, dh. wie hoch die nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten zu verteilende Masse ist. Je geringer der Nachlass, umso niedriger ist der Anspruch anzusetzen und umgekehrt. Schließlich sind die Vermögensinteressen der weiteren Erben zu berücksichtigen. Es darf jedenfalls nicht der gesamte Nachlass als Ausgleichungsbetrag angesehen werden (Stauding er/Löhnig, 2016, § 2057a BGB Rn. 28 f. mwN).

(b)  Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat es die Kammer für billig angesehen, als auszugleichenden Betrag eine Lohnersparnis des Erblassers in der oben genannten Höhe anzunehmen. Dabei ist sie von den beiden durch die Klägerin benannten Indexierungszeiträumen und den – nach Auffassung der Kammer plausiblen und von der Beklagten nicht angegriffenen – Indexierungsfaktoren ausgegangen. Es ergibt sich für den Zeitraum Juli 1965 bis Dezember 1970 (66 Monate) eine Lohnersparnis in Höhe von geschätzt monatlich (30 Tage à 20 DM) 600 DM und im Zeitraum Januar 1971 bis April 1972 (16 Monate) in Höhe von geschätzt 700 DM. Die sich ergebenden Zwischensummen von (66 Monate x 600 DM=) 39.600 DM und (16 Monate x 700 DM=) 11.200 DM ergeben indexiert (x Faktor 3,8) und in Euro umgerechnet eine Gesamtsumme von 99.699,81 Euro.

Die Kammer hat es dagegen nicht für gerechtfertigt angesehen, wie die Klägerin den Wert ihrer Leistungen als Anteil der Gagen des Erblassers zu bestimmen. Denn abgesehen davon, dass dies betriebswirtschaftlich lediglich ein Faktor bei der Berechnung seines Gewinns gewesen sein kann, ist – trotz der Heraushebung der Bedeutung ihrer Mitwirkung durch die Klägerin – nicht erkennbar, dass diese tatsächlich in der behaupteten entscheidenden Weise für die Wertschöpfung durch den Erblasser kausal geworden ist. Dagegen spricht einerseits, dass dieser schon zuvor – ggf. mit anderen Komparsen – in renommierten Zirkussen (…) aufgetreten ist und sich offensichtlich schon einen entsprechenden Namen gemacht hatte und andererseits, dass der Vater immer wieder auch ohne die Klägerin aufgetreten ist – wie diese im Rahmen ihrer Anhörung vor der Kammer am 24.08.2018 bestätigt hat. Dies wäre von den Zirkusleitungen wohl nicht hingenommen worden, wenn die Attraktivität der Nummer so wesentlich vom Mitwirken der Klägerin abhängig gewesen wäre. Hinreichende Anhaltspunkte für die Zugrundelegung eines höheren Einkommensbeitrags der – insoweit darlegungsbelasteten (vgl. allg. BAG, Urteil vom 03. August 2016 – 10 AZR 710/14 -, BAGE 156, 38-51, Rn. 30) – Klägerin sind nicht substantiiert dargelegt.

In Hinblick auf den Wert des – sich unter Zugrundelegung eines Immobilienwertes in Höhe von 1,325 Mio. Euro – ergebenden Nettonachlasses von 1.631.841,40 Euro und die Vermögensinteressen der weiteren Tochter des Erblassers erschien die Berücksichtigung des vollen aus der Lohnersparnis berechneten Betrages als auszugleichende Sonderleistung der Klägerin als gerecht und billig.

d)  Unter Berücksichtigung eines Immobilienwertes in Höhe von 1,325 Mio. Euro und eines Ausgleichsanspruchs iHv. 99.699,81 Euro ergibt sich ein Pflichtteilsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten von insgesamt 228.905,13 Euro, worauf die Beklagte am 05.06.2012 100.000 Euro gezahlt hat. Der Berechnung liegen folgende Rechenschritte zugrunde (vgl. hierzu im Einzelnen Staudinger/Otte, 2015, § 2316 BGB Rn. 18 ff.; MüKoBGB/Lange 7. Aufl. § 2316 BGB Rn. 17 ff., beck-online):

Werte Aktiva ohne Grundstück:              358.390,00 Euro

Grundstückswert            1.325.000,00 Euro

Werte Passiva  51.548,62 Euro

Nettonachlass                  1.631.841,40 Euro

davon ausgleichspflichtiger Anteil 1/2:                 815.920,70 Euro

abzgl. Ausgleichsbetrag (99.699,81 Euro)             716.220,89 Euro

davon 1/2 = fiktiver Erbteil         358.110,45 Euro

zzgl. Ausgleichsbetrag (99.699,81 Euro)                457.810,26 Euro

Pflichtteil (1/2)                 228.905,13 Euro

e)  Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2012 mit der Zahlung des Pflichtteils in Verzug gesetzt.

III.  Die Parteien haben gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Obsiegen bzw. Unterliegen zu tragen. Aus Sicht der Kammer bestand kein Anlass, aus Gründen der Kostengerechtigkeit der Beklagten gemäß § 96 ZPO die Kosten des eingeholten Gutachtens aufgrund ihres Bestreitens des von der Klägerin angegebenen Grundstückswerts aufzuerlegen. Klargestellt sei dabei, dass die Kosten für das von der Beklagten eingeholte Parteigutachten nicht bei der Kostenfestsetzung berücksichtigungsfähig sein dürften (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 17 W 152/14 -, Rn. 12, juris).

IV.  Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist nach dem Wert der Zahlungsanträge bemessen.

V.  Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich.

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