Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Darf ein Chef seine Mitarbeiter zum Gespräch bitten, wenn sie oft krank sind – und was darf er sie fragen?
- Was war der Auslöser für den Streit im Nierenzentrum?
- Warum sah der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht verletzt?
- Wie verteidigte sich der Arbeitgeber gegen die Vorwürfe?
- Waren die Anträge des Betriebsrats überhaupt zulässig?
- Welchen juristischen Maßstab legte das Gericht für seine Entscheidung an?
- Warum waren die Fürsorgegespräche laut Gericht nicht mitbestimmungspflichtig?
- Wieso bestand für den Betriebsrat kein Anspruch auf Unterlassung?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist der Unterschied zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten im Arbeitsrecht?
- Unter welchen Voraussetzungen darf ein Arbeitgeber Gespräche mit Mitarbeitern über deren hohe Fehlzeiten führen?
- Welche Informationen zur eigenen Gesundheit müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber mitteilen?
- Wann hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Gesprächen über Mitarbeiter-Fehlzeiten?
- Welche Ziele verfolgen Arbeitgeber typischerweise mit Fürsorge- oder Rückkehrgesprächen nach längerer Krankheit?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 BV 1/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Würzburg
- Datum: 26. September 2019
- Aktenzeichen: 11 BV 1/19
- Verfahren: Beschlussverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht (Mitbestimmung des Betriebsrats)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Betriebsrat eines Nierenzentrums in Aschaffenburg. Er wollte dem Arbeitgeber untersagen lassen, bestimmte Fürsorge- oder Krankenrückkehrgespräche ohne seine Zustimmung zu führen.
- Beklagte: Ein gemeinnütziger Verein, der Dialysezentren betreibt und Arbeitgeber ist. Er beantragte die Abweisung der Anträge des Betriebsrats.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Der Arbeitgeber führte mit Mitarbeitern Gespräche über deren Krankheitszeiten und mögliche Unterstützungen. Der Betriebsrat sah darin eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts und forderte, solche Gespräche ohne seine Zustimmung zu unterlassen.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Darf der Arbeitgeber mit Mitarbeitern über deren Krankheitszeiten sprechen und Unterstützung anbieten, ohne dass der Betriebsrat hierbei mitentscheiden darf?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Anträge des Betriebsrats wurden abgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass die Gespräche des Arbeitgebers hauptsächlich das individuelle Arbeitsverhalten der Mitarbeiter betrafen, welches nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, und zudem keine systematische, kollektive Regelung darstellten.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Arbeitgeber darf die Gespräche weiterhin ohne Zustimmung des Betriebsrats führen; der Betriebsrat konnte sein Anliegen nicht durchsetzen.
Der Fall vor Gericht
Darf ein Chef seine Mitarbeiter zum Gespräch bitten, wenn sie oft krank sind – und was darf er sie fragen?
An einem einzigen Vormittag im Februar 2019 lud die Leitung eines Nierenzentrums in Aschaffenburg sechs Mitarbeiter nacheinander zu sogenannten „Fürsorgegesprächen“ ein. Wenige Wochen später folgte ein siebtes Gespräch. Der Anlass war in allen Fällen derselbe: Die Angestellten hatten im Vorjahr eine auffällige Anzahl von Krankheitstagen angesammelt. Doch während der Arbeitgeber von seiner Pflicht zur Fürsorge sprach, sah der Betriebsrat darin einen unzulässigen Eingriff in seine Rechte – und zog vor Gericht. Der Fall, der vor dem Arbeitsgericht Würzburg landete, drehte sich um eine grundlegende Frage: Wann wird die Sorge des Chefs um kranke Mitarbeiter zu einer Angelegenheit, bei der der Betriebsrat mitreden darf?
Was war der Auslöser für den Streit im Nierenzentrum?

Der Arbeitgeber, ein gemeinnütziger Verein, der bundesweit Dialysezentren betreibt, initiierte die Gespräche. Durchgeführt wurden sie von der örtlichen Verwaltungsleiterin, Frau S., und einem Mitarbeiter der Personalabteilung. Die Einladungen waren weitgehend identisch. Thema waren die Fehlzeiten der Angestellten, die im Jahr 2018 zwischen neun und 53 Tagen lagen.
Der Betriebsrat, die gewählte Vertretung der 44 Arbeitnehmer des Standorts, war alarmiert. Bereits vor den ersten Gesprächen protestierte er per E-Mail und rügte eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte. Das Mitbestimmungsrecht ist das gesetzlich verankerte Recht des Betriebsrats, bei bestimmten betrieblichen Angelegenheiten nicht übergangen werden zu dürfen, sondern aktiv mitzuentscheiden. Der Betriebsrat war der Meinung, die Organisation und Durchführung solcher Gespräche sei eine solche Angelegenheit. Als der Arbeitgeber die Gespräche dennoch durchführte – bei vier davon war die Betriebsratsvorsitzende anwesend –, entschied sich das Gremium für den Klageweg.
Warum sah der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht verletzt?
Vor Gericht argumentierte der Betriebsrat, bei den Treffen habe es sich nicht um harmlose Fürsorge gehandelt, sondern um formalisierte „Krankenrückkehrgespräche“. Sein Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes, der die „Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“ regelt. Die Gespräche seien genau das: eine Maßnahme, die das Verhalten der Mitarbeiter ordnen und steuern solle.
Als Beweis für den organisierten Charakter führte der Betriebsrat mehrere Punkte an. Die Auswahl der Teilnehmer sei systematisch nach der Anzahl der Krankheitstage erfolgt. Die Bündelung der Gespräche auf zwei Termine und die wortgleichen Einladungen zeigten, dass es sich nicht um Einzelfälle, sondern um eine generalisierte Aktion gehandelt habe. Das Ziel sei die Aufklärung über Krankheitsursachen gewesen – Informationen, die nicht nur zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen, sondern auch zur Vorbereitung von Kündigungen genutzt werden könnten.
Der Betriebsrat berichtete weiter, dass die Mitarbeiter gezielt nach der Anstrengung ihrer Tätigkeit, nach Nebentätigkeiten und nach ihren Erkrankungen befragt worden seien. Zwei Angestellte, die ihre Diagnosen nicht preisgeben wollten, seien von der Verwaltungsleiterin wegen „mangelnder Mitarbeit“ kritisiert worden. Damit werde ein unzulässiger Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt, höchstpersönliche Gesundheitsdaten preiszugeben. Da der Arbeitgeber trotz des Protests des Betriebsrats an seinem Vorgehen festhielt, bestehe die Gefahr, dass er dies wiederholen würde. Deshalb forderte der Betriebsrat, dem Arbeitgeber solche Gespräche ohne seine Zustimmung zukünftig zu untersagen.
Wie verteidigte sich der Arbeitgeber gegen die Vorwürfe?
Der Arbeitgeber wies die Darstellung des Betriebsrats entschieden zurück. Es habe sich keineswegs um formalisierte oder systematische Gespräche gehandelt. Die Auswahl der Mitarbeiter sei nicht nach einem starren Schema erfolgt; andere Angestellte mit ähnlich hohen Fehlzeiten seien schließlich nicht eingeladen worden. Die Bezeichnung „Krankenrückkehrgespräch“ sei ebenfalls falsch, da einige Mitarbeiter Monate nach ihrer letzten Krankheit eingeladen wurden.
Die gleichlautenden Einladungsschreiben erklärte der Arbeitgeber mit reiner Effizienz – es sei schlicht einfacher gewesen, eine Vorlage zu verwenden. Der Kern der Gespräche sei die gesetzliche Fürsorgepflicht gewesen. Man wollte sich um die Beschäftigten kümmern und individuelle Hilfsangebote unterbreiten. Einen starren Fragenkatalog habe es nicht gegeben. Dauer und Inhalt der Gespräche hätten sich stark voneinander unterschieden, je nachdem, wie gesprächsbereit der jeweilige Mitarbeiter war. Es sei darum gegangen, das Arbeitsverhältnis zu gestalten, nicht das Ordnungsverhalten im Betrieb zu regeln. Daher gebe es auch kein Mitbestimmungsrecht. Rein prozessual hielt der Arbeitgeber den Antrag des Betriebsrats zudem für zu unbestimmt und bezweifelte, dass der Betriebsrat einen formal korrekten Beschluss zur Klageerhebung gefasst hatte.
Waren die Anträge des Betriebsrats überhaupt zulässig?
Bevor das Arbeitsgericht Würzburg in der Sache selbst entscheiden konnte, prüfte es die formalen Voraussetzungen der Klage. Es kam zu einem gespaltenen Ergebnis. Den Hauptantrag, nämlich dem Arbeitgeber die Gespräche in der beschriebenen Form zu untersagen, bewertete das Gericht als ausreichend bestimmt und damit zulässig. Auch der Beschluss des Betriebsrats, für diesen Punkt Klage zu erheben, war formal korrekt.
Anders sah es jedoch bei einem weiteren Antrag aus. Der Betriebsrat wollte dem Arbeitgeber zusätzlich verbieten lassen, die in den Gesprächen gewonnenen Informationen über den Gesundheitszustand der Mitarbeiter rechtlich zu verwenden. Diesen Antrag wies das Gericht als unzulässig zurück. Der Grund war ein Formfehler: Der Betriebsrat konnte nicht nachweisen, dass er in seiner Sitzung jemals einen offiziellen Beschluss gefasst hatte, auch diesen speziellen Punkt gerichtlich durchzusetzen. Ohne einen solchen gültigen Beschluss darf ein Betriebsrat aber nicht vor Gericht auftreten. Dieser Teil der Klage scheiterte also, bevor er inhaltlich geprüft wurde.
Welchen juristischen Maßstab legte das Gericht für seine Entscheidung an?
Im Zentrum der juristischen Prüfung stand die Abgrenzung zweier Begriffe: das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten und das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten.
- Das Ordnungsverhalten betrifft das allgemeine Zusammenleben im Betrieb. Es ist vergleichbar mit einer Hausordnung. Regeln zum Parken auf dem Firmengelände, zur Nutzung der Kantine oder zum Rauchverbot fallen darunter. Hier hat der Betriebsrat ein starkes Mitbestimmungsrecht, denn diese Regeln betreffen alle Arbeitnehmer in ihrem betrieblichen Miteinander.
- Das Arbeitsverhalten hingegen bezieht sich auf die konkrete Ausführung der geschuldeten Arbeit. Weisungen des Arbeitgebers, wie eine bestimmte Aufgabe zu erledigen ist, welche Maschine zu bedienen oder welcher Kunde zu besuchen ist, gehören hierzu. Diese Anweisungen sind Teil des Direktionsrechts des Arbeitgebers und grundsätzlich mitbestimmungsfrei.
Die entscheidende Weiche stellte das Gericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Maßnahmen, die das sogenannte Krankheitsverhalten der Arbeitnehmer betreffen, werden typischerweise dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten zugeordnet. Denn Krankheit beeinflusst direkt die Fähigkeit, die Arbeitspflicht zu erfüllen. Gespräche über Krankheitsursachen mit dem Ziel, den Arbeitsplatz anzupassen oder Unterstützung anzubieten, zielen also direkt auf die Erbringung der Arbeitsleistung ab.
Warum waren die Fürsorgegespräche laut Gericht nicht mitbestimmungspflichtig?
Auf Grundlage dieser Unterscheidung wies das Gericht den Hauptantrag des Betriebsrats als unbegründet zurück. Die Richter nutzten dafür die Figur des sogenannten Globalantrags. Ein Globalantrag ist ein Klageantrag, der sehr weit gefasst ist und mehrere unterschiedliche Fallkonstellationen abdecken soll. Ein solcher Antrag wird von Gerichten komplett abgewiesen, wenn er auch nur einen einzigen denkbaren Fall erfasst, in dem der Anspruch – hier das Mitbestimmungsrecht – nicht besteht.
Genau das war hier der Fall. Der Antrag des Betriebsrats zielte darauf ab, alle Gespräche über Fehlzeiten, Krankheitsgründe und Überlastung zu verbieten. Dies würde aber auch Gespräche umfassen, in denen der Arbeitgeber seine unbestrittene Fürsorgepflicht erfüllt und einem Mitarbeiter ganz konkret helfen will, seine Arbeit besser zu verrichten – etwa durch die Anschaffung eines ergonomischen Stuhls oder einer Hebehilfe. Solche Maßnahmen zur konkreten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sind aber, so das Gericht, eindeutig Teil des mitbestimmungsfreien Arbeitsverhaltens. Da der Antrag des Betriebsrats diese zulässigen Gespräche nicht ausnahm, war er zu weit gefasst und daher insgesamt unbegründet.
Zusätzlich sah das Gericht auch die vom Betriebsrat behauptete Systematik nicht als erwiesen an.
- Keine formale Regel: Es gab keine abstrakte Regel, nach der die Gesprächsteilnehmer ausgewählt wurden. Der Verweis auf Krankheitstage reichte nicht aus, da dies fast alle Mitarbeiter betrifft und nicht erklärt, warum einige mit hohen Fehlzeiten nicht eingeladen wurden.
- Kein formaler Ablauf: Auch wenn die Einladungen gleich aussahen, verliefen die Gespräche selbst nachweislich unterschiedlich. Es gab keinen einheitlichen Fragenkatalog, der abgearbeitet wurde.
- Kein Zwang zur Offenbarung: Das Gericht konnte keinen unzulässigen Druck feststellen. Die Betriebsratsvorsitzende selbst räumte ein, dass nicht direkt nach Diagnosen gefragt wurde. Eine Kritik an Mitarbeitern wegen „mangelnder Mitarbeit“ konnte das Gericht nicht feststellen.
Die Bezeichnung als „Fürsorgegespräch“ oder „Krankenrückkehrgespräch“ war für das Gericht am Ende nicht entscheidend. Es zählte allein der Inhalt und das Ziel der Gespräche. Und da diese zumindest auch auf die mitbestimmungsfreie Gestaltung der Arbeitspflicht abzielten, konnte der Betriebsrat kein pauschales Verbot durchsetzen.
Wieso bestand für den Betriebsrat kein Anspruch auf Unterlassung?
Der Antrag auf Unterlassung setzte voraus, dass der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt hat und die Gefahr besteht, dass er dies wieder tun wird. Da das Gericht jedoch zu dem Schluss kam, dass bei den durchgeführten Gesprächen kein Mitbestimmungsrecht verletzt wurde, brach die gesamte Argumentation des Betriebsrats zusammen. Ohne eine erstmalige Rechtsverletzung gibt es keine Grundlage für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Und ohne Wiederholungsgefahr gibt es keinen Anspruch auf Unterlassung. Die Anträge des Betriebsrats wurden daher vollständig zurückgewiesen.
Wichtigste Erkenntnisse
Gespräche über krankheitsbedingte Fehlzeiten fallen grundsätzlich unter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und nicht unter die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
- Arbeitsverhalten schlägt Ordnungsverhalten: Krankheitsgespräche zielen primär auf die konkrete Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ab, nicht auf allgemeine Betriebsregeln. Solange der Arbeitgeber individuelle Hilfsangebote macht oder Arbeitsplätze anpassen will, greift sein mitbestimmungsfreies Direktionsrecht.
- Zu breite Anträge scheitern komplett: Wer einen Globalantrag stellt, der auch zulässige Maßnahmen erfassen würde, verliert vollständig. Gerichte weisen solche Anträge ab, sobald sie auch nur einen einzigen Fall umfassen, in dem kein Anspruch besteht.
- Formale Ähnlichkeiten begründen noch keine Systematik: Gleiche Einladungsschreiben und zeitliche Bündelung von Gesprächen reichen nicht aus, um eine mitbestimmungspflichtige Ordnungsmaßnahme zu beweisen. Entscheidend bleibt der individuelle Inhalt und Zweck jedes einzelnen Gesprächs.
Die richterliche Abgrenzung zwischen Fürsorge und Kontrolle hängt letztlich davon ab, ob der Arbeitgeber konkret helfen oder abstrakt regeln will.
Benötigen Sie Hilfe?
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Das Urteil in der Praxis
Für jeden, der Mitarbeitergespräche zu Fehlzeiten führt, liefert dieses Urteil eine klare Botschaft: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bleibt ein hohes Gut, das individuelle Gespräche über Krankheitsursachen und mögliche Unterstützungsmöglichkeiten ohne Mitbestimmung ermöglicht. Das Gericht stärkt hier die Linie, dass es auf den Inhalt und die Zielrichtung ankommt, nicht auf bloße Bezeichnungen. Entscheidend war die Weite des Antrags des Betriebsrats, der eine rechtlich zulässige Fürsorge mit einer unzulässigen Formalisierung vermengte und damit scheiterte. Wer als Betriebsrat hier künftig wirksam gegen mutmaßliche Übergriffe vorgehen will, muss seine Anträge deutlich präziser und zielgerichteter formulieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten im Arbeitsrecht?
Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten, um klar abzugrenzen, wann ein Betriebsrat bei Entscheidungen des Arbeitgebers mitreden darf. Ordnungsverhalten regelt das allgemeine Zusammenleben im Betrieb, während Arbeitsverhalten sich auf die konkrete Ausführung der Arbeit bezieht.
Vergleichen lässt sich das Ordnungsverhalten mit einer Hausordnung in einem Mehrfamilienhaus: Es betrifft Regeln, die das Miteinander aller Bewohner regeln, wie zum Beispiel die Nutzung gemeinsamer Bereiche oder Ruhezeiten.
Beim Ordnungsverhalten, das das Miteinander im Betrieb betrifft, besitzt der Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht. Beispiele hierfür sind Regelungen zum Parken auf dem Firmengelände, zur Nutzung der Kantine oder ein Rauchverbot. Arbeitsverhalten hingegen betrifft die Art und Weise, wie die geschuldete Arbeitsleistung erbracht wird. Weisungen des Arbeitgebers, wie eine bestimmte Aufgabe zu erledigen ist oder welche Maschine zu bedienen ist, gehören hierzu. Diese Anweisungen fallen unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers und sind grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Maßnahmen, die das sogenannte „Krankheitsverhalten“ der Arbeitnehmer betreffen, also wie Krankheit die Arbeitsfähigkeit beeinflusst, ordnet das Bundesarbeitsgericht tendenziell dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten zu. Dies liegt daran, dass solche Gespräche direkt auf die Erbringung der Arbeitsleistung abzielen.
Diese Unterscheidung stellt sicher, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter direkt steuern kann, während der Betriebsrat die Rechte der Beschäftigten bei allgemeinen Regeln des betrieblichen Miteinanders schützt.
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Arbeitgeber Gespräche mit Mitarbeitern über deren hohe Fehlzeiten führen?
Ein Arbeitgeber darf solche Gespräche führen, wenn sie der Fürsorge für die Mitarbeiter dienen und darauf abzielen, die Arbeitsbedingungen oder die Arbeitsleistung zu verbessern. Man kann sich dies wie bei einem Sporttrainer vorstellen, der mit einem Athleten über dessen Leistung spricht. Der Trainer fragt nicht nach privaten Erkrankungen, sondern danach, wie das Training oder die Ausrüstung angepasst werden können, damit der Sportler wieder seine volle Leistung erbringt. Es geht darum, Lösungen für die gemeinsame Aufgabe zu finden, nicht darum, den Sportler für seine Leistung zu bestrafen.
Solche Gespräche sind dann zulässig, wenn sie einen individuellen und fallbezogenen Charakter haben. Sie dienen dazu, festzustellen, ob Belastungen am Arbeitsplatz vorliegen oder welche Unterstützung der Arbeitgeber anbieten kann. Es darf sich dabei nicht um eine systematische Verhaltenskontrolle handeln oder darum, Arbeitnehmer zur Offenlegung privater Diagnosen oder detaillierter Krankheitsursachen zu zwingen. Fragen nach Belastungen am Arbeitsplatz oder nach Möglichkeiten der Unterstützung sind zulässig. Unzulässig sind jedoch Fragen nach den detaillierten Krankheitsursachen oder privaten Lebensumständen ohne direkten Bezug zur Arbeitsfähigkeit.
Das übergeordnete Ziel dieser Gespräche ist es, das Arbeitsverhältnis positiv zu gestalten und die Erbringung der Arbeitsleistung durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen.
Welche Informationen zur eigenen Gesundheit müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber mitteilen?
Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber konkrete Diagnosen oder detaillierte Krankheitsursachen mitzuteilen. Stellen Sie sich vor, ein Arbeitgeber möchte wissen, ob ein Sportler nach einer Verletzung wieder am Training teilnehmen kann. Es geht darum, ob der Sportler einsatzfähig ist, nicht um die genaue medizinische Diagnose der Verletzung selbst.
Der Arbeitgeber darf keinen unzulässigen Druck ausüben, um höchstpersönliche Gesundheitsdaten wie Diagnosen zu erfahren. Sein primäres Interesse gilt vielmehr den Auswirkungen einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit und die Erfüllung der Arbeitspflicht. Gespräche über Krankheitsursachen oder Fehlzeiten zielen darauf ab, das Arbeitsverhältnis zu gestalten, individuelle Hilfsangebote zu unterbreiten und den Arbeitsplatz anzupassen, um die Arbeitsleistung zu sichern. Diese Maßnahmen fallen unter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Diese Regelung wahrt die Privatsphäre der Arbeitnehmer, während sie dem Arbeitgeber gleichzeitig die Möglichkeit gibt, notwendige Maßnahmen zur Gestaltung des Arbeitsverhältnisses zu ergreifen und seine Fürsorgepflicht zu erfüllen.
Wann hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Gesprächen über Mitarbeiter-Fehlzeiten?
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Gesprächen über Mitarbeiter-Fehlzeiten, wenn diese einen allgemeinen, systematischen oder formalisierten Charakter aufweisen und dazu dienen, das Ordnungsverhalten im Betrieb zu regeln. Dies fällt unter das Mitbestimmungsrecht in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer.
Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen möchte allgemeingültige „Hausregeln“ für den Umgang mit Krankheitstagebuch-Einträgen einführen, zum Beispiel, dass alle Mitarbeiter mit mehr als zehn Fehltagen automatisch zu einem Gespräch nach einem festen Schema eingeladen werden. Solche allgemeinen und systematischen Regelungen, die das Verhalten vieler Mitarbeiter betreffen, erfordern die Beteiligung des Betriebsrats. Handelt es sich jedoch um ein individuelles Gespräch, um beispielsweise einem Mitarbeiter mit Rückenschmerzen einen ergonomischen Stuhl anzubieten, ist dies Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und in der Regel nicht mitbestimmungspflichtig.
Rein individuelle Fürsorgegespräche, die darauf abzielen, die konkrete Arbeitsplatzgestaltung anzupassen und die Arbeitsleistung zu fördern, sind dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten zuzuordnen. Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt und Zweck der Gespräche, nicht ihre Bezeichnung. Indizien für ein Mitbestimmungsrecht sind jedoch ein einheitlicher Fragenkatalog, standardisierte Abläufe, eine Auswahl von Mitarbeitern nach starren Kriterien, Druck zur Offenbarung von Diagnosen oder eine generelle Regelung des „Krankheitsverhaltens“.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Maßnahmen, die das allgemeine Miteinander oder das Verhalten im Betrieb betreffen, nicht einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden, sondern im Rahmen der kollektiven Interessenvertretung abgestimmt werden.
Welche Ziele verfolgen Arbeitgeber typischerweise mit Fürsorge- oder Rückkehrgesprächen nach längerer Krankheit?
Arbeitgeber verfolgen mit Fürsorge- oder Rückkehrgesprächen nach längerer Krankheit primär das Ziel, ihrer gesetzlichen Fürsorgepflicht nachzukommen. Sie möchten die Arbeitsfähigkeit ihrer Mitarbeiter erhalten, wiederherstellen und mögliche Arbeitsplatzanpassungen besprechen.
Man kann dies mit einem Mannschaftsarzt im Sport vergleichen: Der Arzt fragt nach einer Verletzung nicht, um den Spieler zu kontrollieren, sondern um die beste Behandlung zu finden und ihn wieder fit für das Spiel zu machen.
Der Arbeitgeber möchte sich um seine Beschäftigten kümmern und ihnen individuelle Hilfsangebote unterbreiten. Solche Gespräche zielen direkt darauf ab, die Erbringung der Arbeitsleistung zu verbessern. Es geht darum, das Arbeitsverhältnis im Sinne der Arbeitsfähigkeit zu gestalten, etwa durch die Anschaffung eines ergonomischen Stuhls oder einer Hebehilfe.
Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Gespräche nicht dazu dienen, das Ordnungsverhalten im Betrieb zu regeln, Mitarbeiter zu kontrollieren, Kündigungsgründe zu sammeln oder unzulässigen Druck zur Preisgabe persönlicher Gesundheitsdaten auszuüben. Vielmehr soll durch solche Maßnahmen die Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter langfristig gesichert und die Zusammenarbeit optimiert werden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Arbeitsverhalten
Das Arbeitsverhalten bezieht sich auf die konkrete Art und Weise, wie ein Mitarbeiter seine geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Es umfasst alle Weisungen des Arbeitgebers zur Ausführung bestimmter Aufgaben und fällt unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Bei Maßnahmen, die das Arbeitsverhalten betreffen, hat der Betriebsrat grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht.
Beispiel: Die Gespräche im Nierenzentrum wurden vom Gericht als Teil des Arbeitsverhaltens eingestuft, da sie darauf abzielten, die Arbeitsleistung der Mitarbeiter durch Anpassungen des Arbeitsplatzes oder Unterstützungsangebote zu verbessern.
Direktionsrecht
Das Direktionsrecht ist die rechtliche Befugnis des Arbeitgebers, seinen Mitarbeitern konkrete Anweisungen zur Ausführung ihrer Arbeit zu geben. Es ermöglicht dem Arbeitgeber, Arbeitsabläufe zu organisieren und die Art der Arbeitserbringung zu bestimmen, ohne dass der Betriebsrat mitentscheiden kann. Dieses Recht ist die Grundlage für die tägliche Arbeitsorganisation im Betrieb.
Beispiel: Der Arbeitgeber im Nierenzentrum berief sich darauf, dass die Fürsorgegespräche Teil seines Direktionsrechts seien, da sie der individuellen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse dienten und nicht der allgemeinen Verhaltensregulierung.
Fürsorgepflicht
Die Fürsorgepflicht ist die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, für das Wohlergehen und die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu sorgen. Sie umfasst sowohl den Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz als auch die Unterstützung bei arbeitsplatzbezogenen Problemen. Diese Pflicht berechtigt den Arbeitgeber, aktiv nach Lösungen für Probleme zu suchen, die die Arbeitsfähigkeit seiner Angestellten beeinträchtigen.
Beispiel: Das Nierenzentrum begründete die Gespräche mit kranken Mitarbeitern damit, seiner Fürsorgepflicht nachkommen und individuelle Hilfsangebote unterbreiten zu wollen.
Globalantrag
Ein Globalantrag ist ein sehr weit gefasster Klageantrag, der viele verschiedene Fallkonstellationen gleichzeitig erfassen soll. Gerichte weisen solche Anträge komplett ab, wenn sie auch nur einen einzigen denkbaren Fall umfassen, in dem der geforderte Anspruch nicht besteht. Diese Praxis verhindert, dass durch zu pauschale Anträge auch rechtmäßige Handlungen verboten werden.
Beispiel: Der Betriebsrat stellte einen Globalantrag, der alle Gespräche über Fehlzeiten verbieten sollte. Das Gericht wies ihn ab, weil er auch zulässige Fürsorgegespräche erfasst hätte, bei denen kein Mitbestimmungsrecht besteht.
Krankheitsverhalten
Das Krankheitsverhalten umfasst alle Aspekte, wie sich Krankheit auf die Fähigkeit eines Mitarbeiters auswirkt, seine Arbeitspflicht zu erfüllen. Die Rechtsprechung ordnet Maßnahmen bezüglich des Krankheitsverhaltens dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten zu, da sie direkt die Erbringung der Arbeitsleistung betreffen. Gespräche über Krankheitsursachen mit dem Ziel der Arbeitsplatzanpassung fallen darunter.
Beispiel: Das Arbeitsgericht Würzburg stufte die Gespräche im Nierenzentrum als Maßnahmen ein, die das Krankheitsverhalten der Mitarbeiter betreffen, und ordnete sie deshalb dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten zu.
Mitbestimmungsrecht
Das Mitbestimmungsrecht ist das gesetzlich verankerte Recht des Betriebsrats, bei bestimmten betrieblichen Entscheidungen nicht übergangen zu werden, sondern aktiv mitzuentscheiden. Es soll sicherstellen, dass Arbeitnehmerinteressen bei wichtigen Betriebsangelegenheiten berücksichtigt werden. Das Recht besteht vor allem bei Fragen, die das allgemeine Verhalten und die Ordnung im Betrieb betreffen.
Beispiel: Der Betriebsrat im Nierenzentrum sah sein Mitbestimmungsrecht verletzt, weil er die Gespräche als systematische Maßnahme zur Verhaltenssteuerung betrachtete, bei der er hätte einbezogen werden müssen.
Ordnungsverhalten
Das Ordnungsverhalten regelt das allgemeine Zusammenleben und Miteinander aller Mitarbeiter im Betrieb. Es ist vergleichbar mit einer Hausordnung und umfasst Regeln, die für alle gelten, wie Parkordnungen oder Rauchverbote. Bei Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten betreffen, hat der Betriebsrat ein starkes Mitbestimmungsrecht.
Beispiel: Der Betriebsrat argumentierte, die systematische Durchführung von Gesprächen mit kranken Mitarbeitern sei eine Maßnahme zur Regelung des Ordnungsverhaltens und erfordere daher seine Zustimmung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Betriebsverfassungsgesetz)
Der Betriebsrat hat ein gesetzliches Recht, bei bestimmten Angelegenheiten im Betrieb mitzubestimmen und nicht übergangen zu werden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Betriebsrat sah sein Mitbestimmungsrecht verletzt, weil der Arbeitgeber die Fürsorgegespräche ohne seine Zustimmung durchführte, da er diese als mitbestimmungspflichtige Maßnahme ansah.
Abgrenzung Ordnungsverhalten und Arbeitsverhalten
Das Gesetz unterscheidet, ob Regeln das allgemeine Zusammenleben im Betrieb betreffen (Ordnungsverhalten, mitbestimmungspflichtig) oder die konkrete Ausführung der Arbeit (Arbeitsverhalten, mitbestimmungsfrei).
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste entscheiden, ob die Fürsorgegespräche das allgemeine Ordnungsverhalten der Mitarbeiter oder ihr konkretes Arbeitsverhalten betrafen, um zu klären, ob ein Mitbestimmungsrecht bestand.
Grundsatz des Globalantrags
Ein weit gefasster Klageantrag wird vom Gericht vollständig abgewiesen, wenn er auch nur einen Fall umfasst, in dem der Anspruch nicht besteht.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Antrag des Betriebsrats, alle Gespräche über Fehlzeiten zu verbieten, war zu weit gefasst, da er auch zulässige Fürsorgegespräche umfasste, die nicht mitbestimmungspflichtig sind, und wurde daher vom Gericht insgesamt abgewiesen.
Ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann nur dann wirksam handeln oder Klage erheben, wenn er zuvor einen formal korrekten Beschluss in einer Sitzung gefasst hat.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Ein Antrag des Betriebsrats auf Verbot der Informationsverwendung wurde als unzulässig abgewiesen, weil der Betriebsrat keinen gültigen Beschluss für diesen spezifischen Klagepunkt nachweisen konnte.
Das vorliegende Urteil
ArbG Würzburg – Az.: 11 BV 1/19 – Beschluss vom 26.09.2019
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