Skip to content

Mitbestimmung bei der Einstellung: Chef aus dem Ausland ohne Mitsprache?

Ein neuer Chef per Videocall aus dem Ausland, der Betriebsrat vor Ort muss zustimmen. Das Bundesarbeitsgericht musste klären, wie eng die Bindung wirklich sein muss, damit ein Mitbestimmungsrecht entsteht.

Mitarbeiter in einem Büro blicken auf einen Monitor mit einer Führungskraft in einer Videokonferenz.
Die Mitbestimmung bei der Einstellung hängt von der tatsächlichen Eingliederung und dem Weisungsrecht im Betrieb ab. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ABR 18/25

Das Wichtigste im Überblick

BAG verlangt konkrete Weisungsbindung für fremde Führungskräfte im Betrieb.
  • Das BAG hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück.
  • Führungskräfte zählen nur als Einstellung, wenn Weisungsrechte des Betriebsinhabers bestehen.
  • Auslandswohnsitz, Videokonferenzen und Konzernzugehörigkeit schließen eine Einstellung nicht aus.
  • Das Landesarbeitsgericht muss nun die tatsächliche Zusammenarbeit genauer aufklären.
  • Gericht: Bundesarbeitsgericht
  • Datum: 27.01.2026
  • Aktenzeichen: 1 ABR 18/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsräte, Konzernunternehmen

      Wann greift die Mitbestimmung bei der Einstellung?

      Für Sie als Betriebsrat oder Arbeitgeber ist entscheidend: Eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt bereits dann vor, wenn der inländische Betriebsinhaber tatsächlich Weisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit erteilt. Es kommt nicht auf den Arbeitsvertrag, den ausländischen Sitz der Person oder formale Titel an. Prüfen Sie deshalb immer zuerst die tatsächliche Eingliederung in Ihre Organisation und nicht nur die vertraglichen Papierlagen.

      Ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) aus dem Jahr 2026 zeigt die immense praktische Bedeutung dieses formalen Akts, wobei sich am Ende das beklagte Unternehmen vorerst durchsetzen konnte, da der Beschluss aufgehoben und zur Neuverhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde (Beschl. v. 27.01.2026, Az. 1 ABR 18/25). Gegenstand des Rechtsstreits war die Beschäftigung einer Frau Dr. K in der inländischen Niederlassung in H. Die Arbeitgeberin stellt medizinische Biomarker-Diagnostik-Produkte her und beschäftigt am Standort zwischen 230 und 270 Mitarbeiter, wobei Frau Dr. K selbst formal bei einer völlig anderen Gesellschaft des Konzerns in Österreich angestellt ist. Aus dem Homeoffice beziehungsweise per Videokonferenz führt sie fünf Außendienstmitarbeiter im klinischen Bereich, die reguläre Angestellte der inländischen Arbeitgeberin sind. Der Betriebsrat bewertete diese Konstellation rechtlich als eine klassische Einstellung, wurde jedoch im Vorfeld nicht um Zustimmung gebeten. Daraufhin zog die Arbeitnehmervertretung vor Gericht und forderte auf Basis von § 101 Satz 1 BetrVG die sofortige Aufhebung der personellen Maßnahme.

      § 101 BetrVG regelt die Rechtsfolge bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts: Der Betriebsrat kann beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber die Aufhebung einer ohne seine Zustimmung durchgeführten personellen Maßnahme aufzugeben.

      Redaktionelle Leitsätze

      1. Die mitbestimmungspflichtige Einstellung einer fremdangestellten Führungskraft setzt zwingend voraus, dass der inländische Betriebsinhaber ein eigenes, zumindest teilweises Weisungsrecht über Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit ausübt. Die bloße Übertragung einer Vorgesetztenfunktion gegenüber betriebsangehörigen Beschäftigten ersetzt dieses zwingend erforderliche Weisungsrecht nicht.
      2. Die territoriale Bindung der Mitbestimmung an einen inländischen Betrieb wird durch grenzüberschreitende Arbeitsformen nicht aufgehoben. Weder ein Wohnsitz im Ausland noch rein ortsunabhängige Remote-Tätigkeiten oder die Maßgeblichkeit eines ausländischen Vertragsrechts verhindern die formelle Eingliederung in den deutschen Betrieb.
      Infografik: Eine vertikale Timeline zeigt die Voraussetzungen für die Einstellung einer fremdangestellten Führungskraft nach § 99 BetrVG. Nur mit Weisungsrecht des Betriebsinhabers über Inhalt, Ort und Zeit liegt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor; ein Wohnsitz im Ausland ändert daran nichts. Fehlen konkrete Feststellungen, wird die Sache an das LAG zurückverwiesen.
      Weisungsrecht entscheidet über die Einstellung

      Gilt die Mitbestimmung bei der Einstellung von Vorgesetzten?

      Die strengen Grundsätze zur Beteiligung der Arbeitnehmervertreter nach den §§ 99 ff. BetrVG – das Kürzel „ff.“ steht für „und die folgenden Paragrafen“ – gelten ausnahmslos auch bei der Positionierung von Führungskräften. Für den Betriebsrat bedeutet das: Lassen Sie sich nicht von einer hohen Position im Organigramm blenden – verlangen Sie die Zustimmung, sobald Ihr Arbeitgeber konkrete Weisungen gegenüber der Führungskraft erteilt. Für den Arbeitgeber gilt: Eine Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats besteht nur dann, wenn Sie selbst Arbeitsinhalt, -ort oder -zeit anweisen können; eine bloße Vorgesetztenfunktion reicht hierfür nicht aus.

      Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war im Rahmen seiner Vorinstanz (Beschl. v. 16.12.2024, Az. 10 TaBV 1088/23) noch zu einer anderen Auffassung gelangt. Die dortigen Richter hatten dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und argumentiert, gerade bei fremdangestellten Führungskräften komme es auf ein explizites Weisungsrecht der inländischen Arbeitgeberin nicht an. Das Bundesarbeitsgericht korrigierte diese Sichtweise als klaren Rechtsfehler und betonte, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Eingliederung auch hier nicht aufgeweicht werden dürfen.

      Der Begriff „Eingliederung“ ist der zentrale rechtliche Maßstab für die Mitbestimmung bei Einstellungen: Eine Person ist eingegliedert, wenn sie tatsächlich in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingebunden ist und von dort Weisungen zu Inhalt, Ort oder Zeit ihrer Tätigkeit erhält.

      Grenzen der disziplinarischen Befugnisse

      Um die behauptete Eingliederung zu stützen, verwies man im Beschwerdeverfahren auf die Vorgesetztenrolle der Managerin. Die Erfurter Richter stellten in ihrer Bewertung allerdings klar, dass Begriffe wie „fachliches Weisungsrecht“ oder „disziplinarisches Weisungsrecht“ überhaupt keine feststehenden Rechtsbegriffe sind. Es lässt sich aus ihnen nicht automatisch der Schluss ziehen, dass der Arbeitgeber über das für eine Mitbestimmung bei der Einstellung zwingend erforderliche klassische Weisungsrecht verfügt. Das Fehlen genauerer Bestimmungen konnte durch die vorliegenden Protokolle nicht kompensiert werden: Hinweise darauf, dass Frau Dr. K Zielvereinbarungsgespräche führt, Urlaube gewährt oder Schulungen für ihre fünf Außendienstmitarbeiter auswählt, genügen pauschal nicht, um den juristischen Beweis einer Eingliederung zu erbringen. Daraus folgt für die Praxis: Als Betriebsrat müssen Sie auf einer detaillierten Offenlegung der tatsächlichen Weisungskette bestehen. Als Arbeitgeber sollten Sie aktiv dokumentieren, welche konkreten Weisungsbefugnisse Sie gegenüber der Führungskraft tatsächlich wahrnehmen und ob diese über eine reine Koordination hinausgehen.

      Die bei einem Einsatz von Drittpersonal erforderlichen Weisungsbefugnisse des Betriebsinhabers, durch die ihm eine betriebsverfassungsrechtlich relevante – und sei es nur partielle – Arbeitgeberstellung gegenüber solchen Personen zukommt, können nicht dadurch ersetzt werden, dass in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber stehende Führungskräfte zu Vorgesetzten von schon betriebsangehörigen Arbeitnehmern bestellt werden. – so das Bundesarbeitsgericht

      Praxis-Hinweis:

      Die bloße Zuweisung einer Führungsfunktion im Organigramm löst noch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus. Wenn Sie Manager aus anderen Konzerngesellschaften oder dem Ausland in Ihrer inländischen Niederlassung einsetzen, zählt ausschließlich die tatsächliche Weisungsgebundenheit. Nur wenn der inländische Betrieb selbst klassische Arbeitgeberbefugnisse (Weisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit) ausübt, liegt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor. Formale Titel wie „disziplinarischer Vorgesetzter“ reichen als Nachweis nicht aus.

      Wie wirkt das Weisungsrecht des Arbeitgebers bei Remote Work?

      Der räumliche Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes richtet sich strikt nach dem sogenannten Territorialitätsprinzip für inländische Standorte. Befindet sich der Betrieb in Deutschland, gelten die Regelungen der Mitbestimmung vollumfänglich und unabhängig davon, ob die betroffene Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder auf Basis eines ausländischen Vertragsstatuts arbeitet. Weder ein ständiger Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik noch die Tatsache, dass die Arbeitsleistung vornehmlich aus dem Ausland heraus erbracht wird, stehen der rechtlichen Einordnung als formelle Einstellung im Sinne des Gesetzes im Weg.

      In der betrieblichen Praxis der Arbeitgeberin spielen nationale Grenzen durch die Einbettung in einen US-amerikanischen Konzern mit globalen Matrixstrukturen ohnehin eine untergeordnete Rolle. Frau Dr. K agiert aus Österreich heraus, leitet das Personal in Deutschland per Videotechnik und empfängt selbst Weisungen von Herrn G, der bei einer Konzernschwester im Vereinigten Königreich beschäftigt ist, wobei die Reichweite seines Zugriffs im Verfahren umstritten blieb. Die Arbeitgeberin versuchte dieses internationale Geflecht als Argument gegen eine Eingliederung anzuführen und stellte insbesondere darauf ab, dass das ausländische Vertragsstatut eine Anwendung des deutschen Betriebsverfassungsrechts ausschließe. Das Vertragsstatut bestimmt, nach welchem nationalen Recht ein Arbeitsvertrag inhaltlich beurteilt wird – die Arbeitgeberin argumentierte also, dass österreichisches Vertragsrecht deutsches Betriebsverfassungsrecht verdränge.

      Anders als die Arbeitgeberin meint, ist es für die Beurteilung der Frage, ob eine Eingliederung in einen im Inland gelegenen Betrieb gegeben ist, unerheblich, welchem Vertragsstatut das Arbeitsverhältnis unterliegt. Dieses hat keinerlei Auswirkungen auf die – für eine Eingliederung erforderliche – tatsächliche Integration in die betriebliche Arbeitsorganisation. – so das Bundesarbeitsgericht

      Ausländischer Wohnsitz blockiert Eingliederung nicht

      Das Gericht wies diese Bedenken des Unternehmens konsequent zurück. Das Vertragsstatut hat keinen Einfluss auf die tatsächliche Integration in die organisatorischen Arbeitsabläufe vor Ort. Die bloße Tatsache, dass Frau Dr. K ihren Lebensmittelpunkt im Ausland hat, schützt die Firma rechtlich nicht vor den Beteiligungsrechten der Arbeitnehmervertretung. Außerdem verneinte das höchste Arbeitsgericht explizit den Einwand der Arbeitgeberin, eine maßgebliche Eingliederung müsse auch deshalb ausscheiden, weil Frau Dr. K durch ihre Aufgaben möglicherweise in noch einen weiteren Betrieb der Konzernstruktur eingebunden sei. Das Gesetz verbietet eine mehrfache Eingliederung an verschiedenen Orten ausdrücklich nicht. Für Ihre betriebliche Praxis heißt das: Prüfen Sie jede ausländische Führungskraft im Inlandseinsatz konsequent auf ihre tatsächliche Weisungsgebundenheit gegenüber Ihrem Betrieb. Verlassen Sie sich nicht auf einen ausländischen Vertrag oder auf Remote-Arbeit als Argument gegen eine Mitbestimmung – gerade hier ergeben sich für den Betriebsrat oft unerkannte Mitbestimmungsrechte.

      Wann erfolgt eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht?

      Zu einer vollständigen Zurückverweisung des Falls an das Landesarbeitsgericht kommt es regelmäßig, wenn die obersten Richter auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht rechtssicher beurteilen können, ob das Begehren letztlich begründet ist. In der Rechtsbeschwerdeinstanz – dem letzten Rechtsmittel zum Bundesarbeitsgericht, bei dem nur noch Rechtsfehler der Vorinstanz geprüft werden, aber keine neuen Tatsachen ermittelt werden – prüfen die Richter nur noch in einem stark limitierten Rahmen, ob das Beschwerdegericht rechtliche Kategorien grundlegend verkannt, logische Denkgesetze gebrochen oder ganz wesentliche Umstände schlicht übersehen hat. Ein rein formeller Verfahrensfehler der ersten Instanz – wie etwa das Fehlen der vorgeschriebenen richterlichen Unterschrift nach § 84 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 60 Abs. 4 ArbGG – blockiert das höchste Gericht nicht an der Bearbeitung, weil ein Beschluss rein rechtlich bereits mit seiner offiziellen Verkündung existiert.

      Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Firma noch moniert, dass die ursprüngliche Entscheidung des Arbeitsgerichts wegen einer fehlenden Unterschrift des Vorsitzenden ohnehin erfolglos gewesen sei. Die Kasseler Richter ließen dieses formale Gegenargument nicht zu, da das Landesarbeitsgericht die Sache wegen der Regelung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gar nicht aus diesem Grund an die erste Instanz hätte zurückgeben dürfen.

      § 91 ArbGG regelt, unter welchen engen Voraussetzungen das Landesarbeitsgericht eine Sache an das Arbeitsgericht zurückverweisen darf – hier war der formale Mangel kein zulässiger Zurückverweisungsgrund.

      Aufhebung des Beschlusses aus Berlin-Brandenburg

      Maßgeblich für den Ausgang des Verfahrens waren nicht formale Mängel, sondern die unzureichende Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen vor Ort. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin war erfolgreich und der Schlussbeschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 10 TaBV 1088/23) wurde aufgehoben, da die Richter irrtümlich davon ausgingen, die Weisungsgebundenheit der Frau Dr. K spiele für das Vorliegen einer Eingliederung gar keine Rolle. Durch diese fehlerhafte rechtliche Annahme hatten es die Vorinstanzen unterlassen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Zur abschließenden Bewertung müssen von der Beschwerdeinstanz nun detaillierte und konkrete Tatsachenfeststellungen getroffen werden, welche spezifischen Aufgaben die österreichische Führungskraft in der klinischen Außendienstorganisation wirklich ausübt und wie engmaschig sich ihre konkrete Kooperation mit den am Standort H verorteten Mitarbeitern gestaltet.

      Warum galt die Eingliederung?

      Das Bundesarbeitsgericht hat höchstrichterlich klargestellt, dass es für die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG ausschließlich auf die tatsächliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem inländischen Betrieb ankommt – und nicht auf formale Kriterien wie Titel, Organigramm oder ausländische Verträge. Das bedeutet konkret: Die Entscheidung des obersten deutschen Arbeitsgerichts ist für alle nachgeordneten Gerichte verbindlich und schafft einen einheitlichen Maßstab. Diese Entscheidung ist auf sämtliche Konstellationen übertragbar, in denen Arbeitnehmer aus anderen Konzerngesellschaften oder dem Ausland im Inland eingesetzt werden. Die Bindungswirkung des BAG ist erheblich: Untergerichte und Betriebsparteien müssen sich an diesem Maßstab orientieren.

      Handeln Sie jetzt: Als Betriebsrat sollten Sie sämtliche Fremdpersonaleinsätze in Ihrem Betrieb sofort auf tatsächliche Weisungsbeziehungen überprüfen und gegebenenfalls die Zustimmung zur Einstellung einfordern. Als Arbeitgeber holen Sie vorsorglich die Zustimmung des Betriebsrats ein, sobald Sie einem externen Manager Weisungen zu Inhalt, Ort oder Zeit der Arbeit erteilen – auch wenn dieser im Ausland sitzt oder einen ausländischen Vertrag hat. Nur so vermeiden Sie langwierige Beschlussverfahren und das Risiko einer späteren Aufhebung der Personalmaßnahme.


      Unerkannte Einstellung in Ihrem Betrieb? Jetzt Mitbestimmungsrechte sichern

      Die aktuelle BAG-Entscheidung zeigt: Nicht der Vertrag, sondern die tatsächliche Weisungsgebundenheit entscheidet über Ihre Rechte und Pflichten. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob in Ihrem Fall eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vorliegt. So sichern Sie sich präzise gegen formelle Fehler ab und vermeiden langwierige Beschlussverfahren.

      Jetzt Eingliederung prüfen lassen

      Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
      Experten Kommentar

      In modernen Matrix-Organisationen werden internationale Berichtslinien erstaunlich oft genutzt, um die deutsche Mitbestimmung elegant zu umgehen. Meist weiß die Personalabteilung selbst nicht genau, wer wem über Ländergrenzen hinweg tatsächlich welche Weisungen erteilt, bis der Betriebsrat plötzlich interveniert. Solange alles geräuschlos über digitale Kanäle läuft, bleibt die tatsächliche Eingliederung im Berufsalltag schlicht im Verborgenen.

      Wer hier böse Überraschungen vor Gericht vermeiden will, darf sich nicht mit Organigrammen oder ausländischen Arbeitsverträgen abspeisen lassen. Entscheidend ist die gelebte Praxis im Arbeitsalltag: Betriebsräte sollten gezielt nachfragen, wer Urlaube genehmigt und Aufgaben verteilt, während Arbeitgeber diese Befugnisse im Vorfeld intern klar definieren und sauber abgrenzen müssen.


      Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

      Häufig gestellte Fragen (FAQ)

      Habe ich als Betriebsrat Mitbestimmungsrechte, wenn die Führungskraft offiziell bei einer ausländischen Muttergesellschaft angestellt ist?

      JA, der Betriebsrat hat auch dann Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG, wenn die Führungskraft formal bei einer ausländischen Muttergesellschaft angestellt ist, aber im deutschen Betrieb tatsächlich eingegliedert wird. Maßgeblich ist nicht der ausländische Arbeitsvertrag, sondern die reale Weisungsstruktur im Inland.

      Das Betriebsverfassungsrecht folgt dem Territorialitätsprinzip, sodass für einen inländischen Betrieb die deutschen Beteiligungsrechte gelten. Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt vor, wenn der deutsche Betrieb der Führungskraft Weisungen zu Inhalt, Ort oder Zeit der Arbeit erteilt und sie damit in die betriebliche Organisation eingebunden ist. Der ausländische Sitz des Arbeitgebers oder das Vertragsstatut ändern daran nichts, weil sie die tatsächliche Eingliederung nicht beseitigen. Für den Betriebsrat ist daher entscheidend, wer im Alltag die Arbeitsleistung steuert und Berichtslinien vorgibt.

      Keine Mitbestimmung besteht nur dann, wenn der inländische Betrieb keinerlei eigene Weisungsbefugnisse gegenüber der Führungskraft hat und diese nur extern koordiniert, ohne arbeitsrechtlich eingebunden zu sein. Gerade bei Matrixstrukturen und Remote-Work-Konstellationen sollte der Arbeitgeber deshalb offenlegen, wer tatsächlich Anweisungen erteilt und wer Arbeitsinhalt, Einsatzort und Arbeitszeit bestimmt.


      zurück zur FAQ Übersicht

      Muss der Arbeitgeber mich beteiligen, wenn ein Vorgesetzter ausschließlich aus dem Homeoffice im Ausland arbeitet?

      Ja, der Arbeitgeber muss den Betriebsrat beteiligen, wenn der Vorgesetzte aus dem ausländischen Homeoffice tatsächlich in den deutschen Betrieb eingegliedert ist. Maßgeblich ist nicht der physische Aufenthaltsort, sondern ob der inländische Betrieb ihm Weisungen zu Inhalt, Ort oder Zeit der Tätigkeit erteilt.

      Nach § 99 Abs. 1 BetrVG liegt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor, wenn eine Person in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert wird. Ein ausländischer Wohnsitz oder rein ortsunabhängige Remote-Arbeit ändern daran nichts, weil das Betriebsverfassungsrecht an den inländischen Betrieb anknüpft. Entscheidend ist daher, ob der Arbeitgeber die tatsächliche Arbeitgeberfunktion ausübt und den Vorgesetzten nicht nur organisatorisch einbindet, sondern arbeitsrechtlich steuert.

      Keine Beteiligungspflicht besteht nur dann, wenn der inländische Betrieb dem Remote-Vorgesetzten gerade kein eigenes Weisungsrecht gegenüber der Arbeitsleistung gibt. Reine Koordinationsaufgaben, Titel im Organigramm oder eine bloße Führungsrolle reichen dafür nicht aus. Bei echten Weisungsrechten sollte der Arbeitgeber den Betriebsrat vorsorglich einbinden, um ein Verfahren nach § 101 BetrVG zu vermeiden.


      zurück zur FAQ Übersicht

      Reicht die Zuweisung einer Vorgesetztenfunktion bereits aus, um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung rechtlich zu begründen?

      Nein, die bloße Zuweisung einer Vorgesetztenfunktion oder eines Titels im Organigramm reicht nicht aus; entscheidend ist ein eigenes Weisungsrecht des inländischen Betriebsinhabers über Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit der Führungskraft. Ohne diese tatsächliche Eingliederung liegt regelmäßig keine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG vor.

      Das Betriebsverfassungsrecht knüpft nicht an die Hierarchieüberschrift an, sondern an die reale Einbindung in die betriebliche Arbeitsorganisation. Eine Person ist nur dann eingegliedert, wenn der inländische Arbeitgeber ihr gegenüber Arbeitsleistung konkret anordnen kann und damit die typischen Arbeitgeberbefugnisse ausübt. Dass die Führungskraft ihrerseits andere Beschäftigte leitet, Urlaube genehmigt oder fachlich koordiniert, ersetzt dieses eigene Weisungsrecht nicht. Der Betriebsrat kann deshalb nicht allein aus einem Organigramm oder einer Managerbezeichnung auf eine Einstellung schließen.

      Grenzfälle entstehen vor allem bei Matrix- oder Konzernstrukturen, wenn unklar bleibt, wer tatsächlich Weisungen erteilt und wer nur koordiniert. Maßgeblich ist dann die gelebte Praxis, nicht die formale Vertragsgestaltung oder ein ausländischer Titel. Für die Beurteilung muss der Arbeitgeber die konkreten Weisungsbefugnisse offenlegen, damit geprüft werden kann, ob eine echte Eingliederung im Sinne des § 99 BetrVG vorliegt.


      zurück zur FAQ Übersicht

      Was kann ich als Betriebsrat tun, wenn eine Führungskraft ohne meine Zustimmung Anweisungen im Betrieb erteilt?

      Sie können beim Arbeitsgericht nach § 101 BetrVG beantragen, dem Arbeitgeber die Aufhebung der ohne Ihre Zustimmung durchgeführten Einstellung und damit die Beendigung der Weisungsbefugnis aufzugeben. Wenn die Führungskraft im Betrieb tatsächlich Weisungen erteilt, kann das eine mitbestimmungspflichtige Einstellung sein, die der Betriebsrat nicht hinnehmen muss.

      § 101 BetrVG ist die gesetzliche Sanktion für eine unterlassene Beteiligung nach § 99 BetrVG. Der Antrag zielt nicht nur auf eine formale Korrektur, sondern auf die Beseitigung der personellen Maßnahme im Betrieb, damit die Weisungsstrukturen wieder rechtmäßig hergestellt werden. Entscheidend ist vor Gericht, dass Sie die tatsächliche Eingliederung der Führungskraft nachweisen können, also die konkrete Weisungskette zu Inhalt, Ort oder Zeit der Arbeit. Dafür sind E-Mails, Organigramme, Protokolle und Anweisungen oft wichtiger als die formale Bezeichnung der Position.

      Der Antrag nach § 101 BetrVG setzt voraus, dass überhaupt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vorliegt; reine Projektkoordination oder fachliche Abstimmung genügt dafür nicht immer. Gerade bei konzerninternen oder ausländischen Führungskräften muss deshalb genau belegt werden, dass der inländische Betrieb tatsächlich Arbeitgeberfunktionen ausübt. Ohne belastbare Tatsachen kann das Gericht den Antrag zurückweisen.


      zurück zur FAQ Übersicht


      Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

      Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


      Das vorliegende Urteil


      BAG – Az.: 1 ABR 18/25 – Beschluss vom 27.01.2026

       


      * Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

      Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

      Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

      Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

      Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

      Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

      Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

      Unsere Kontaktinformationen

      Rechtsanwälte Kotz GbR

      Siegener Str. 104 – 106
      D-57223 Kreuztal – Buschhütten
      (Kreis Siegen – Wittgenstein)

      Telefon: 02732 791079
      (Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
      Telefax: 02732 791078

      E-Mail Anfragen:
      info@ra-kotz.de
      ra-kotz@web.de

      Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
      Fachanwalt für Arbeitsrecht

      Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
      Fachanwalt für Verkehrsrecht
      Fachanwalt für Versicherungsrecht
      Notar mit Amtssitz in Kreuztal

      Bürozeiten:
      Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
      Freitags von 8-16 Uhr

      Individuelle Terminvereinbarung:
      Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
      Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.