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Mitbestimmung beim mobilen Arbeiten: Wann der Betriebsrat zustimmen muss

Vier Tage Büro, kein Homeoffice mehr – so schrieb es die Allianz ihren Mitarbeitern vor. Der Betriebsrat wurde nicht gefragt. Jetzt klärt das Landesarbeitsgericht München, ob die Geschäftsführung solche Präsenzpflicht einfach anordnen darf – oder ob sie dafür die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung braucht.
Ein Stift markiert vier Tage auf einem Wandkalender neben einem ungenutzten Schreibtisch und einem Betriebsrat-Schild.
Das LAG München stärkte die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von Homeoffice-Regelungen und Präsenzpflichten im Betrieb. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 TaBVGa 6/23

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht stoppte die neuen Präsenzregeln und stärkte das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim mobilen Arbeiten.
  • Die Arbeitgeberin durfte vier Präsenztage und weitere Präsenzpflichten nicht einseitig anordnen.
  • Das Gericht sah darin eine Regel zum Wie des mobilen Arbeitens, nicht zum Ob.
  • Die Betriebsvereinbarung von 2016 gab dafür keine starren Vorgaben vor.
  • Der Betriebsrat kann Rücknahme, Unterlassung und ein Ordnungsgeld verlangen.

  • Gericht: Landesarbeitsgericht München
  • Datum: 10.08.2023
  • Aktenzeichen: 8 TaBVGa 6/23
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmung bei mobilem Arbeiten
  • Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsräte, Beschäftigte mit mobilem Arbeiten

Darf der Chef Homeoffice-Tage anordnen?

Ein Münchner Versicherungsunternehmen der Allianz-Gruppe versuchte, für rund 300 Angestellte ab April 2023 einseitig vier verpflichtende Präsenztage pro Monat anzuordnen. Doch der dortige Betriebsrat wehrte sich erfolgreich gegen diesen Vorstoß: Das Landesarbeitsgericht München untersagte der Geschäftsführung diese Anordnung, verpflichtete sie zur sofortigen Rücknahme und drohte im Falle eines Verstoßes ein Ordnungsgeld von 25.000 Euro an (Az.: 8 TaBVGa 6/23).

Das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG greift tief in den rechtlichen Arbeitsalltag ein, denn es regelt die zwingende Ausgestaltung – also das „Wie“ – des mobilen Arbeitens. Die weitreichende Entscheidung über die grundsätzliche Einführung oder vollständige Abschaffung solcher Modelle verbleibt hingegen als „Ob“ nach der gesetzlichen Systematik stets mitbestimmungsfrei beim Unternehmen. Sobald eine Firma jedoch Maßnahmen trifft, die spürbar in die erzwingbare Mitbestimmung bei der konkreten Ausgestaltung eingreifen, ist die rechtzeitige Zustimmung der Arbeitnehmervertretung zwingend erforderlich.

Das Versicherungsunternehmen hatte vor Gericht noch argumentiert, es handle sich bei der neuen Verpflichtung im Wesentlichen um eine bloße Schmälerung des Zeitkontingents und somit um eine freie Entscheidung über das „Ob“ der Heimarbeit. Die Richter sahen in der Maßnahme jedoch eine starre inhaltliche Vorgabe, die weit darüber hinausgeht und massiv in die rechtliche Ausgestaltung eingreift.

Der Betriebsrat hat bei Verstößen gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber, auch wenn dieser Anspruch in § 87 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt wird. – so das Landesarbeitsgericht München

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ordnet der Arbeitgeber an, dass Tage für mobiles Arbeiten innerhalb von Teams abzustimmen sind, betrifft dies zwingend die zeitliche Lage der Arbeit. Eine rein mengenmäßige Begrenzung wandelt sich durch solche Vorgaben zu einer Frage der inhaltlichen Ausgestaltung, die der strengen Mitbestimmung der Belegschaftsvertretung unterliegt.
  2. Führt ein Unternehmen einseitig starre Anwesenheitspflichten ein, die zuvor vereinbarte prozedurale Konfliktlösungsmechanismen aus einer gültigen Betriebsvereinbarung ersetzen, steht dem Betriebsrat ein gerichtlicher Unterlassungsanspruch zu.
  3. Die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung ergibt sich bereits daraus, dass der Arbeitgeber eigenmächtig Fakten schafft und das gesetzlich vorgesehene Verfahren der innerbetrieblichen Einigung ignoriert. Das kollektive Sicherungsinteresse überwiegt in diesen Fällen den Wunsch auf rasche Umsetzung eigener Konzepte.
Infografik: Gegenüberstellung zur Mitbestimmung bei mobilem Arbeiten. Die Grafik grenzt das mitbestimmungsfreie 'Ob' (reine Kontingentsfestlegung) vom mitbestimmungspflichtigen 'Wie' (Abstimmung der zeitlichen Lage im Team) ab und zeigt die rechtlichen Folgen starrer Präsenztage auf.
Mobiles Arbeiten richtig einordnen

Was gehört zur Ausgestaltung der mobilen Arbeit nach BetrVG?

Zur betrieblichen Ausgestaltung der mobilen Arbeit gehört zwingend die konkrete Festlegung von Zeitblöcken und deren genauer zeitlicher Lage im Arbeitsmonat. Sollen Abteilungen oder Teams ihre Präsenztage untereinander abstimmen, betrifft dies unmittelbar die zeitliche Strukturierung und somit das mitbestimmungspflichtige „Wie“. Wenn ein Arbeitgeber plötzlich inhaltsfremde, starre Regelungen einführt, die bestehende Kommunikationsprozesse ersetzen, fällt dieser Schritt unwiderruflich unter das Beteiligungsrecht aus dem Betriebsverfassungsgesetz.

Bei der Prüfung in München zeigte sich genau diese Dynamik, als das Unternehmen verlangte, dass die Präsenztage innerhalb der Teams unter Berücksichtigung aller betrieblichen und persönlichen Belange festgelegt werden müssen. Das Gericht wertete diese geforderte Abstimmung ganz klar als Regelung der zeitlichen Lage der Arbeit, was juristisch deutlich über eine reine Mengenvorgabe hinausgeht. Der Konzern veränderte damit eine bereits seit dem Jahr 2016 existierende Betriebsvereinbarung völlig unzulässig. Eine Betriebsvereinbarung ist ein verbindlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der wie ein innerbetriebliches Gesetz wirkt – der Arbeitgeber kann sie nicht einseitig ändern oder umgehen. Das alte Regelwerk sah für die Arbeit auf Distanz lediglich eine informelle Abstimmung mit der jeweiligen direkten Führungskraft vor.

Praxis-Hinweis: Die Grenze zwischen Menge und Struktur

Der ausschlaggebende Faktor in diesem Urteil war nicht die bloße Kürzung der Homeoffice-Tage. Hätte das Unternehmen lediglich das Kontingent reduziert, wäre dies als mitbestimmungsfreie Entscheidung über das „Ob“ gewertet worden. Die Maßnahme kippte ins mitbestimmungspflichtige „Wie“, weil ein neues, starres Verfahren zur zeitlichen Einteilung und Teamabstimmung vorgeschrieben wurde. Übertragbarkeit: Prüfen Sie, ob in Ihrem Fall nur die Anzahl der Tage verändert wird oder ob der Arbeitgeber auch den Prozess der zeitlichen Planung und Abstimmung neu regelt.

Darf der Arbeitgeber eine Präsenzpflicht einseitig anordnen?

Einseitige Anordnungen durch die Unternehmensseite sind rechtlich hinfällig, wenn sie den gesetzlich verbindlich vorgesehenen Weg der strengen Konfliktlösung über eine Einigungsstelle kurzerhand umgehen. Eine Einigungsstelle ist ein internes Schiedsgremium aus Vertretern des Betriebsrats und des Arbeitgebers unter einem neutralen Vorsitzenden, das bei Meinungsverschiedenheiten über Mitbestimmungsrechte verbindlich entscheidet – der Arbeitgeber muss dieses Gremium anrufen, bevor er Fakten schafft. Aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Dauerschuldverhältnis und dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit erwachsen der Belegschaftsvertretung handfeste Ansprüche: Sie kann bereits umgesetzte Maßnahmen rückgängig machen lassen (Beseitigung) und künftige Verstöße gerichtlich untersagen lassen (Unterlassung). Um derartige Verstöße konsequent zu unterbinden, können die Gerichte sehr empfindliche Ordnungsgelder verhängen.

Die Richter zogen im Fall der Allianz-Tochtergesellschaft diese scharfen rechtlichen Konsequenzen und verurteilten die Firmenleitung zur sofortigen Rücknahme der Anwesenheitsregel von vier Pflicht-Tagen im Monat. Zudem untersagte die Gerichtskammer die Anordnung einer generellen Anwesenheitspflicht aus pauschalen „betrieblichen Gründen“ – worunter die Firma beispielsweise routinemäßige Prüfungen durch Aufsichtsbehörden gefasst hatte. Um sicherzustellen, dass die Entscheidung respektiert wird, drohte das Gericht für jeden künftigen Verstoß ein konkretes Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro an.

Die Anordnung, wonach eine Anwesenheit an vier Tagen pro Monat geboten ist, stellt eine starre inhaltliche Vorgabe dar, die bisher nicht existierte. Das gleiche gilt für die übrigen Anordnungen, da auch hier inhaltliche Vorgaben an die Stelle des Kommunikationsprozesses zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten treten sollen. – so das Landesarbeitsgericht München

Wann ist eine einstweilige Verfügung zur Mitbestimmung möglich?

Grundlegende Voraussetzung für einen schnellen einstweiligen Rechtsschutz – also eine gerichtliche Eilentscheidung, die sofortigen Schutz bietet, statt auf ein monate- oder jahrelanges Hauptverfahren zu warten – ist stets der Nachweis eines greifbaren Verfügungsanspruchs sowie eines dringend gebotenen Verfügungsgrundes. Das bedeutet konkret: Der Betriebsrat muss vor Gericht glaubhaft machen, dass er ein schutzwürdiges Recht besitzt (Verfügungsanspruch) und dass ein Abwarten auf das reguläre Hauptsacheverfahren nicht zumutbar wäre, weil sonst vollendete Tatsachen geschaffen würden (Verfügungsgrund). Ein solcher gerichtlicher Verfügungsgrund ist regelmäßig dann gegeben, wenn das Mitbestimmungsrecht ohne eine sofortige eilige Einmischung bis zu einem späteren Hauptsacheverfahren dauerhaft vereitelt oder entwertet würde. In der praktischen Abwägung der Gerichte überwiegt das berechtigte Schutzinteresse der Mitbestimmung oft gegenüber dem puren Wunsch der Arbeitgeberseite nach einer zügigen und vollkommen ungehinderten Umsetzung eigener Konzepte.

Das Interesse des Betriebsrats an der Wahrung der ihm eingeräumten Rechte überwiegt das Interesse der Arbeitgeberin, eine mitbestimmungswidrige Regelung aufrechterhalten bzw. weiter mitbestimmungswidrig handeln zu können. – so das Landesarbeitsgericht München

Die Versicherungsgesellschaft versuchte das Eilverfahren juristisch noch auszuhebeln, indem sie bemängelte, das Arbeitnehmergremium habe notwendige Gespräche verweigert und dadurch selbst für das Fehlen der Eilbedürftigkeit gesorgt. Diesen Einwand wies das Landesarbeitsgericht jedoch sehr deutlich zurück, da sich das Gremium keinesfalls auf langatmige Gespräche unter einer Missachtung seiner Rechte verweisen lassen muss, während die Geschäftsleitung parallel einseitig harte Fakten schafft. Die Rechtslage zugunsten der Belegschaftsvertreter war an diesem Punkt derart klar, dass dem Arbeitsgericht München in der Vorinstanz widersprochen und dessen vorausgegangener Beschluss (Az.: 40 BVGa 8/23) vollumfänglich abgeändert wurde.


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Hinter solchen juristischen Grabenkämpfen steckt meist ein tiefes Misstrauen der Chefetagen gegenüber dem Homeoffice. Viele Arbeitgeber versuchen, die Mitbestimmung zu umgehen, indem sie starre Präsenzpflichten als unverbindliche „Empfehlungen“ tarnen und informellen Druck auf Teamleiter ausüben. Vor Gericht bricht dieses juristische Kartenhaus dann regelmäßig schnell zusammen.

Betriebsräte sollten bei neuen Richtlinien oder vermeintlich lockeren Team-Vorgaben sofort hellhörig werden und nicht erst auf formelle Anweisungen warten. Es lohnt sich, frühzeitig zu protokollieren, wie diese Regeln im Betriebsalltag tatsächlich eingefordert werden. Erst mit dieser Dokumentation lässt sich der nötige Hebel ansetzen, um den Arbeitgeber zu echten Verhandlungen zu zwingen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Chef mich trotz Homeoffice-Regelung einseitig wieder ins Büro beordern?

NEIN, Ihr Chef darf Sie nicht einfach einseitig ins Büro beordern, wenn er damit starre Präsenztage oder ein neues Abstimmungsverfahren vorgibt. Solche Vorgaben betreffen nicht nur das „Ob“ der mobilen Arbeit, sondern das mitbestimmungspflichtige „Wie“.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitzubestimmen, sobald der Arbeitgeber die zeitliche Lage der Präsenz festlegt. Eine bloße Kürzung des Homeoffice-Kontingents kann zwar eher eine Frage der unternehmerischen Entscheidung sein, feste Wochentage, Teamabstimmungen oder ähnliche Vorgaben regeln aber die konkrete Verteilung der Arbeit. Existiert eine Betriebsvereinbarung, darf der Arbeitgeber sie nicht einseitig ändern oder durch eigene Anweisungen ersetzen.

Gibt es keinen Betriebsrat, ist die Lage für Arbeitnehmer deutlich schwächer, weil dann häufig das arbeitsvertragliche Direktionsrecht greift. Eine bereits wirksame Betriebsvereinbarung oder eine andere verbindliche Regelung bleibt aber auch dann maßgeblich, und neue Vorgaben müssen sich daran messen lassen. Deshalb sollte eine solche Anweisung nicht einfach ignoriert, sondern umgehend auf ihre kollektive Grundlage geprüft werden.


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Gilt die Mitbestimmung auch, wenn der Chef nur Präsenztage reduziert?

NEIN, bei einer reinen Kürzung der Präsenztage hat der Betriebsrat grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht. Die bloße Verringerung des Kontingents betrifft nur das „Ob“ und die Menge der mobilen Arbeit, nicht deren mitbestimmungspflichtige Ausgestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG.

Der Betriebsrat kann erst dann mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber mit der Kürzung zugleich das „Wie“ neu regelt, also etwa starre Vorgaben zur zeitlichen Einteilung, zur Abstimmung im Team oder zu festen Anwesenheitsabläufen einführt. Dann geht es nicht mehr nur um weniger Homeoffice-Tage, sondern um die konkrete Struktur der Arbeit, und genau diese Ausgestaltung unterliegt der Mitbestimmung. Entscheidend ist deshalb, ob der Chef lediglich eine Zahl reduziert oder ob er die bisherige Flexibilität durch ein neues Regelwerk ersetzt.

Praktisch sollten Sie die neue Anweisung genau darauf prüfen, ob nur das Kontingent sinkt oder ob zusätzlich verbindliche Auswahl-, Abstimmungs- oder Genehmigungsregeln eingeführt werden. Erst bei solchen strukturellen Vorgaben wird aus einer freien Mengenentscheidung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme.


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Muss der Betriebsrat festen Anwesenheitstagen vorab zustimmen, wenn Teams abstimmen sollen?

JA, der Betriebsrat muss vorab zustimmen, wenn der Arbeitgeber Teams zur Abstimmung ihrer Präsenztage verpflichtet. Eine solche Vorgabe regelt nicht nur die Menge der Homeoffice- oder Präsenztage, sondern die zeitliche Lage der Arbeit und damit das mitbestimmungspflichtige „Wie“ nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG.

Der Arbeitgeber greift damit in die konkrete Arbeitsorganisation ein, weil die Beschäftigten ihre Anwesenheit nicht mehr frei oder nur informell abstimmen, sondern nach einer verbindlichen Struktur planen müssen. Genau solche Regelungen zur Ausgestaltung mobiler Arbeit können nicht einseitig eingeführt werden, sondern brauchen eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat. Erfasst sind vor allem kollektive Vorgaben, die für mehrere Beschäftigte oder ganze Teams gelten und damit die betriebliche Arbeitszeitstruktur beeinflussen.

Nur rein individuelle Absprachen zwischen Arbeitgeber und einzelnen Beschäftigten fallen nicht automatisch unter dieselbe Mitbestimmung. Sobald aber eine allgemeine Teamregel für Präsenztage eingeführt wird, liegt regelmäßig ein kollektiver Tatbestand vor, der ohne Beteiligung des Betriebsrats unwirksam ist.


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Kann der Betriebsrat eine einseitige Präsenzpflicht per einstweiliger Verfügung stoppen?

Ja, der Betriebsrat kann eine einseitige Präsenzpflicht per einstweiliger Verfügung stoppen, wenn der Arbeitgeber mit der Anordnung vollendete Tatsachen schafft und das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG vereitelt. Dafür braucht er einen Unterlassungsanspruch und besondere Eilbedürftigkeit.

Rechtlich greift der Eilrechtsschutz nur, wenn der Betriebsrat glaubhaft macht, dass die Maßnahme mitbestimmungspflichtig ist und ein Abwarten bis zur Hauptsache unzumutbar wäre. Das ist typischerweise der Fall, wenn der Arbeitgeber starre Präsenztage oder Anwesenheitspflichten ohne Zustimmung einführt und damit die konkrete Ausgestaltung der Arbeit bereits verbindlich vorgibt. Dann kann das Gericht die Maßnahme vorläufig untersagen, weil sonst das Beteiligungsrecht praktisch leerliefe. Die Gerichte stellen dabei auf § 87 Abs. 1 BetrVG und den allgemeinen Unterlassungsanspruch aus dem Betriebsverfassungsrecht ab.

Besonders wichtig ist die Dringlichkeit: Wartet der Betriebsrat über längere Zeit trotz erkennbarer Rechtsverletzung, kann das die Eilbedürftigkeit schwächen. Wer eine einstweilige Verfügung erreichen will, sollte daher die einseitige Anordnung sofort dokumentieren, etwa mit E-Mails, Aushängen oder Intranet-Mitteilungen, und den Antrag zügig stellen.


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Welche Folgen drohen dem Arbeitgeber, wenn er Mitbestimmung bei mobiler Arbeit ignoriert?

Ignoriert der Arbeitgeber die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit, drohen ihm gerichtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie bei weiterer Missachtung Ordnungsgelder bis zu 25.000 Euro. Der Betriebsrat kann also nicht nur protestieren, sondern die Rücknahme der Maßnahme rechtlich durchsetzen.

Der Grund ist § 87 Abs. 1 BetrVG: Bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit ist der Betriebsrat zwingend zu beteiligen, weil es um das „Wie“ der Arbeitsorganisation geht. Setzt der Arbeitgeber trotzdem einseitig Präsenzpflichten oder starre Homeoffice-Regeln durch, verletzt er ein kollektives Mitbestimmungsrecht und schafft rechtswidrige Fakten. Das Gericht kann ihn dann verpflichten, die Regelung sofort zu stoppen und den bisherigen Zustand wiederherzustellen.

Das Ordnungsgeld wird meist nicht schon für den ersten Verstoß verhängt, sondern typischerweise dann, wenn der Arbeitgeber eine bereits erlassene Unterlassungsverfügung missachtet. Für Arbeitgeber ist der Verstoß deshalb besonders riskant, weil er nicht bei einer bloßen formalen Rüge bleibt, sondern in ein vollstreckbares Verfahren mit erheblichem finanziellen Druck münden kann.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht München – Az.: 8 TaBVGa 6/23 – Beschluss vom 10.08.2023




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