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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für Regelungen zum Ausgleich von Belastungen durch stehende Arbeitstätigkeit

ArbG Hannover, Az.: 3 BV 10/12

Beschluss vom 25.04.2013

Die Anträge werden abgewiesen.

Gründe

I.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für Regelungen zum Ausgleich von Belastungen durch stehende Arbeitstätigkeit
Symbolfoto: Minerva Studio/Bigstock

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für Regelungen zum Ausgleich von Belastungen durch stehende Tätigkeit zusteht.

Die Beteiligte zu 1) ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen, das mehr als 390 Filialen betreibt, die jeweils als eigenständige Betriebe organisiert sind. Der Beteiligte zu 2) ist der in der Filiale 623 in Hannover gebildete Betriebsrat.

Die Tätigkeiten der Verkäufer und Kassierer in der Filiale 623 werden im Stehen durchgeführt. Auf jeder Etage finden sich an einem Tresen bis zu drei Kassenarbeitsplätze von ungefähr 4 Meter Länge und 1 Meter Tiefe. Die Kassierer bewegen sich an dem Arbeitsplatz dadurch, dass sie die aus der Ware herausgenommenen Bügel im hinteren Bereich in einen Schrank hängen oder beispielsweise auch das Telefon für interne Anrufe bedienen. Einen Sitzplatz gibt es für die Beschäftigten lediglich im Pausenraum. Inzwischen gibt es für den gesamten Betrieb über 4 Etagen plus Lager 10 Stehhilfen. Durch den Dienstplan ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mehr als 4 Stunden täglich, oder auch den kompletten Arbeitstag, an einer Kasse eingesetzt wird.

Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 21.01.2011 zu dem AZ 1 Ta BV 68/10 wurde eine Einigungsstelle eingesetzt zum Regelungsgegenstand „Ausgleich von Belastungen durch stehende Tätigkeit“.

In dieser Einigungsstelle streiten sich die Beteiligten um die Zuständigkeit vor dem Hintergrund der Frage, ob durch die Tätigkeiten im Stehen eine konkrete Gefährdung der Arbeitnehmer vorliegt und ob für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates eine solche konkrete Gefahr überhaupt erforderlich ist. Die Einigungsstelle hat sich zwischenzeitlich durch Beschluss für zuständig erklärt, woraufhin die Arbeitgeberin das vorliegende gerichtliche Verfahren eingeleitet hat.

Der überbetriebliche Dienst, der die Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Filiale 623 stellt, teilte am 01.08.2012 – auf Veranlassung der Einigungsstelle – mit, dass in der letzten Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festgestellt worden sei, dass es sich bei den Arbeitsbereichen Kasse, Verkauf und Lager um keine Steharbeitsplätze im Sinne des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) handele. So wie die Arbeitsplätze eingerichtet seien, bestünde kein Handlungsbedarf aus technischer Sicht.

Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, dem Betriebsrat stehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu. Sie behauptet, es gäbe keinerlei konkrete Gefährdung durch die Arbeiten der Mitarbeiter der Filiale 623 im Stehen. Dabei beruft sie sich auf die Stellungnahme des LASI. Sie vertritt die Auffassung, eine solche konkrete Gefährdung sei für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates erforderlich.

Um einen sogenannten Globalantrag zu vermeiden, hat die Arbeitgeberin ihren Antrag um einen Hilfsantrag erweitert und beantragt deshalb

1. festzustellen, dass dem Antragsgegner/Beteiligten zu 2) kein Mitbestimmungsrecht zusteht, mit dem er Regelungen zum Ausgleich von Belastungen durch stehende Tätigkeiten erzwingen kann,

2. hilfsweise festzustellen, dass dem Beteiligten zu 2) kein Mitbestimmungsrecht für Maßnahmen zum Ausgleich von Belastungen durch stehende Tätigkeiten zusteht die Arbeitsbereiche betreffen, in denen keine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr besteht.

Der Betriebsrat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Er meint, für das Mitbestimmungsrecht bedürfe es keinerlei konkreten Gesundheitsgefährdungen. Im Übrigen behauptet er, dass tatsächlich, insbesondere durch die mehrstündigen Tätigkeiten an der Kasse, konkrete Gesundheitsgefährdungen in der Filiale 623 vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 06.12.2012 sowie 25.04.2013 Bezug genommen.

II.

Sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag waren abzuweisen.

1.

Der Hauptantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.1.

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen nicht. Es gibt einen konkreten Anlass für das arbeitsgerichtliche Verfahren. Auch während des Bestehens einer Einigungsstelle ist die gerichtliche Klärung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates möglich.

1.2.

Der Antrag ist auch begründet.

1.2.1.

Der Antrag der Arbeitgeberin ist hinreichend bestimmt.

Der Antragsteller eines Beschlussverfahrens muss die Maßnahme, hinsichtlich dessen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahme oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird (BAG v. 08.06.2004 – 1 ABR 13/03 – AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz = NZA 2004, 1175). Dabei lässt sich das erforderliche Maß an Konkretisierung nicht abstrakt – generell bestimmen. Es hängt vielmehr sowohl vom Inhalt des Mitbestimmungsrechts als auch von den Umständen des jeweiligen Streitfalls ab.

Hiernach ist der Antrag der Antragstellerin hinreichend bestimmt, denn die Beschreibung der von den Arbeitnehmern der Filiale 623 ausgeübten Tätigkeiten im Stehen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

1.2.2.

Es besteht auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 ArbSchG.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Diese Regelung stellt eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift dar, bei deren Ausgestaltung dem Arbeitgeber Handlungsspielräume verbleiben. Da der Arbeitgeber keiner zwingenden Vorgabe unterliegt, bedarf diese Norm der Ausfüllung.

Es handelt sich auch um eine Norm nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, nämlich über den Gesundheitsschutz.

Nach Auffassung der Kammer ist für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vorliegend keine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr für die Arbeitnehmer erforderlich, sondern eine typische, abstrakte Gefahrenlage ist ausreichend.

Aus der Systematik der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften folgt, dass es sowohl zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz gibt, als auch freiwillige Regelungen denkbar sind. Damit kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, den Gesundheitsschutz betreffend, nicht schrankenlos sein. Insbesondere bei dem Gesundheitsschutz dienenden weiten Generalklauseln, wie es § 3 ArbSchG eine ist, ist deswegen eine Schranke erforderlich.

Diese Abgrenzung zieht die Kammer bei den typischen, abstrakten Gefahrenlagen und nicht bei der höheren Grenze einer konkreten bzw. objektiven Gefahrenlage.

Durch die Mitbestimmung des Betriebsrats soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden (vgl. BAG v. 08.06.2004 – 1 ABR 13/03 – AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz = NZA 2004, 1175). Diesem Schutzzweck entspricht es nicht, nur unmittelbare objektive Gesundheitsgefahren dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu unterwerfen, wenn der Gesundheitsschutz lediglich in allgemein gehaltenen Generalklauseln geregelt ist. Denn auch abstrakte, typische Gefahrenlagen, die in eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr münden können, aber nicht müssen, führen typischerweise zu Erkrankungen. Ausgehend vom Schutzzweck des betrieblichen Mitbestimmungsrechts und unter Berücksichtigung der Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes ergab sich für die Kammer nicht, dass eine weitere Begrenzung des Mitbestimmungsrechts erforderlich ist. Insbesondere gibt der Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hierzu keinerlei Veranlassung. (vgl. MüHa zum Arbeitsrecht-Kohte, 3. Aufl 2009 Rd. Ziff. 61; noch weitergehender DKK-Klebe, 11. Aufl., § 87 Rd. Ziff. 181; anderer Ansicht GK-Wiese, 9. Aufl., § 87 Rd. Ziff. 604; BAG v. 08.06.2004 a.a.O. obiter dictum).

Durch die von der Kammer für richtig erachtete Schranke kann auch die Abgrenzung zu freiwilligen Betriebsvereinbarungen gezogen werden. So fallen beispielsweise reine Belästigungen, die noch keine Gefahrenlage darstellen, nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Die typische, abstrakte Gefahrenlage im Hinblick auf die stehenden Tätigkeiten der Arbeitnehmer im Betrieb der Filiale 623 liegt hier nach den, insbesondere auch vom Betriebsrat eingereichten, wissenschaftlichen Abhandlungen vor. So geht die Berufsgenossenschaft Handel- und Warendistribution in ihrem Merkblatt M 87 Ausgabe 01.2008 auf Seite 2 davon aus, dass stehende Tätigkeiten ohne Verwendung von Stehhilfen nur bei Arbeiten innerhalb eines größeren Arbeitsbereiches mit seltener oder gelegentlicher Teiltätigkeit durchgeführt werden sollten. In diesem Merkblatt wird beispielsweise nicht danach unterschieden, ob bei dem Arbeitsplatz die Möglichkeit besteht, sich wenige 20 cm zur Seite, nach vorn oder nach hinten zu bewegen. Erst dies bzw. die fehlende Möglichkeit eine zeitweilige Entlastung durch Gehen oder Sitzen zu erreichen, wird vom LASI als unmittelbar gesundheitsgefährdend angesehen. Nach dem zitierten Merkblatt ist somit bei Kassenarbeitsplätzen, wie bei der Arbeitgeberin vorhanden, abstrakt mit Gesundheitsgefahren zu rechnen. Auch das Merkblatt M 88 in der Ausgabe 09.2010 der BGHW stellt Gesundheitsrisiken durch langes Stehen dar (S. 2), ohne im Einzelnen näher festzulegen, was unter langem Stehen zu verstehen ist.

Daraus ergibt sich für die Kammer, dass bei den von den Betriebsparteien genannten Arbeitsplätzen im Verkauf und an der Kasse eine abstrakte Gesundheitsgefahr besteht. Denn langes Stehen ist durch den Dienstplan gerade nicht ausgeschlossen. Damit greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ein.

Der Hauptantrag war daher abzuweisen.

2.

Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Wie unter 1. ausgeführt besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch wenn keine unmittelbare, objektive Gesundheitsgefahr besteht, sodass auch der Hilfsantrag abzuweisen war.

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