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Mündliche Kündigung durch Arbeitgeber doch wirksam?

Eine mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist aufgrund der fehlenden Schriftform nach §§ 623, 125 BGB unwirksam. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen gemäß §§ 623, 125 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form per Email oder Telefax ist gesetzlich ausgeschlossen. Das Klagerecht und der Weiterbeschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber können jedoch verwirken, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine mündlich ausgesprochene Kündigung seines Arbeitgebers nicht zeitnah zur Wehr setzt und erst nach Monaten gegen die mündliche Kündigung vorgeht.

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeiten hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird. Bei einer mündlichen Kündigung ist der Arbeitnehmer zwar nicht nach § 4 Kündigungsschutzgesetz dazu verpflichtet, innerhalb einer 3-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage zu erheben, da ein vom Kündigungsschutzgesetz nicht erfasster Unwirksamkeitsgrund der Kündigung (die Nichtigkeit wegen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Form) vorliegt. Jedoch ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, etwaige Angriffe gegen die umstrittene Kündigung in angemessener Frist geltend zu machen und eventuell eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Macht er das nicht, so muss er sich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen. Welcher Zeitrahmen bei einer unwirksamen mündlichen Arbeitgeberkündigung zur Geltendmachung der Arbeitnehmeransprüche maßgebend ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Zur Sicherheit sollte der betroffene Arbeitnehmer daher innerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz eine Kündigungsschutzklage vor dem für ihn zuständigen Arbeitsgericht gegenüber dem Arbeitgeber erheben. Wartet der Arbeitnehmer monatelang mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage, im Fall 7 Monate, so ist sind Klageanspruch und sein Weiterbeschäftigungsanspruch verwirkt (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom16.08.2010, Az.: 25 Ta 1628/10).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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