Eine Buchhalterin eines Zeitarbeitsunternehmens soll über Jahre hinweg über 10.000 Euro veruntreut und dafür Schecks sowie Quittungen gefälscht haben. Das Landesarbeitsgericht entschied nun, dass sie nicht nur einen Teil, sondern die volle Summe zurückzahlen muss.
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Welche Schadensersatzansprüche wurden gegen eine Buchhalterin wegen Untreue und Urkundenfälschung geltend gemacht?
- Welche Aufgaben hatte die Buchhalterin und wie kam es zu den Vorwürfen der Untreue?
- Welche konkreten Vorwürfe der Manipulation gab es in den Scheck- und Quittungsfällen?
- Wie ging das Verfahren vor Gericht weiter und wie entschied das Arbeitsgericht in erster Instanz?
- Warum legten beide Parteien Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ein?
- Wie urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Berufungsverfahren über die Schadensersatzforderung?
- Auf welche rechtlichen Grundlagen stützte das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung?
- Warum bestätigte das Gericht die Schadensersatzpflicht für die fingierten Scheckeinlösungen?
- Wie begründete das Landesarbeitsgericht die Schadensersatzpflicht bei den gefälschten Quittungen?
- Welche Argumente der Buchhalterin wies das Landesarbeitsgericht als unbegründet zurück?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 255/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Zeitarbeitsunternehmen forderte von einer ehemaligen Buchhalterin Schadensersatz. Es warf ihr vor, über Jahre hinweg Firmengelder veruntreut und Dokumente gefälscht zu haben.
- Die Rechtsfrage: Musste die Buchhalterin dem Unternehmen das Geld zurückzahlen, das sie angeblich veruntreut hatte?
- Die Antwort: Ja. Ein höheres Gericht entschied, dass die Buchhalterin dem Unternehmen die gesamte geforderte Summe zurückzahlen muss. Sie hatte ihre Position missbraucht und Gelder entnommen.
- Die Bedeutung: Arbeitnehmer haften für vorsätzlich entnommene Firmengelder in voller Höhe. Sich auf fehlende Kenntnis zu berufen, ist bei eigener Verantwortung nicht zulässig.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 17.02.2022
- Aktenzeichen: 5 Sa 255/21
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Unternehmen, das gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Es verlangte von ihrer ehemaligen Buchhalterin Schadensersatz für veruntreute Gelder.
- Beklagte: Eine ehemalige Buchhalterin der Klägerin. Sie forderte die Abweisung der Klage und bestritt die Vorwürfe.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Eine Arbeitgeberin warf ihrer ehemaligen Buchhalterin vor, Gelder durch fingierte Scheckeinlösungen und Barauszahlungen an nicht berechtigte ehemalige Leiharbeitnehmer veruntreut zu haben. Die Buchhalterin soll dabei auch Auszahlungsquittungen gefälscht haben.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Muss eine ehemalige Buchhalterin ihrer früheren Arbeitgeberin Schadensersatz zahlen, weil sie Gelder durch gefälschte Schecks und Quittungen veruntreut haben soll?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Beklagte wurde zur Zahlung des gesamten eingeforderten Schadensersatzes verurteilt.
- Zentrale Begründung: Das Gericht war überzeugt, dass die Beklagte ihre Position als Buchhalterin missbrauchte, indem sie Gelder durch gefälschte Dokumente entnahm und sich aneignete, wodurch der Arbeitgeberin ein direkter Schaden entstand.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagte muss der ehemaligen Arbeitgeberin den gesamten geforderten Betrag von € 10.815,36 plus Zinsen zahlen und trägt alle Prozesskosten.
Der Fall vor Gericht
Welche Schadensersatzansprüche wurden gegen eine Buchhalterin wegen Untreue und Urkundenfälschung geltend gemacht?
Ein Zeitarbeitsunternehmen aus Rheinland-Pfalz forderte von seiner ehemaligen Buchhalterin Schadensersatz. Es warf ihr vor, über Jahre hinweg Gelder veruntreut und dafür Schecks sowie Auszahlungsquittungen gefälscht zu haben. Der Fall führte zu einem Prozess vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, der klären sollte, ob die Buchhalterin tatsächlich für diese Vorfälle haftbar ist und die geforderten Beträge zurückzahlen muss.
Welche Aufgaben hatte die Buchhalterin und wie kam es zu den Vorwürfen der Untreue?

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen für gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung, beschäftigte Hunderte von Leiharbeitnehmern. Eine Frau, die 1974 geboren wurde, war seit dem Jahr 2000 als Buchhalterin im Betrieb tätig. Ihre Anstellung endete im Jahr 2016, nachdem sie selbst gekündigt hatte. Zu ihren Kernaufgaben gehörte es, die Personalakten zu führen, Lohnabrechnungen zu erstellen und insbesondere Restlohn- oder Urlaubsabgeltungen für Leiharbeitnehmer abzuwickeln, die das Unternehmen bereits verlassen hatten. Diese Auszahlungen konnte sie per Überweisung, Scheck oder bar veranlassen. Sie war auch für die korrekte Verbuchung aller Geldabflüsse aus der Kasse zuständig und kontrollierte die Bankauszüge. Außerdem hatte die Buchhalterin Zugriff auf Blankoschecks der Geschäftsführung, die sie für Lohnauszahlungen nutzen durfte.
Das Zeitarbeitsunternehmen warf der ehemaligen Mitarbeiterin vor, diese Position ausgenutzt und in insgesamt sieben Fällen Gelder für sich behalten zu haben. Dabei ging es um eine Summe von mehr als 10.000 Euro.
Welche konkreten Vorwürfe der Manipulation gab es in den Scheck- und Quittungsfällen?
Die Vorwürfe der Arbeitgeberin gliederten sich in zwei Kategorien: zwei „Scheckfälle“ und fünf „Quittungsfälle“.
In den Scheckfällen soll die Buchhalterin die Einlösung von Schecks durch bereits ausgeschiedene Leiharbeitnehmer nur vorgetäuscht haben. Das bedeutet, sie soll Papiere erstellt haben, die den Anschein erweckten, ein ehemaliger Mitarbeiter hätte einen Scheck erhalten und eingelöst, obwohl dies nicht der Fall war. Das Geld, das durch diese Scheckeinlösungen vom Firmenkonto abfloss, soll sie dann für sich selbst behalten haben. Im ersten Fall ging es um eine angebliche Urlaubsabgeltung von rund 2.530 Euro aus dem Jahr 2012 für einen ehemaligen Leiharbeitnehmer namens F. Im zweiten Fall betraf es eine ähnliche Urlaubsabgeltung von etwa 2.840 Euro aus dem Jahr 2013 für einen ehemaligen Leiharbeitnehmer namens K.
In den Quittungsfällen soll die Buchhalterin Barauszahlungen an fünf weitere ausgeschiedene Leiharbeitnehmer vorgetäuscht haben. Hierfür soll sie Auszahlungsquittungen mit den Namen dieser Personen unterschrieben und das Geld direkt aus der Firmenkasse entnommen und behalten haben. Die betroffenen Beträge lagen jeweils zwischen 850 Euro und 1.200 Euro und erstreckten sich über die Jahre 2011 bis 2013.
Wie ging das Verfahren vor Gericht weiter und wie entschied das Arbeitsgericht in erster Instanz?
Die Arbeitgeberin erstattete im März 2014 eine Strafanzeige wegen der mutmaßlichen Veruntreuungen. Daraufhin erließ das Amtsgericht Koblenz im Februar 2017 einen Strafbefehl gegen die Buchhalterin. Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung im Strafverfahren, die eine Strafe ohne Gerichtsverhandlung festsetzt, wenn der Angeklagte dem nicht widerspricht. Hier ging es um die Vorwürfe der Untreue und Urkundenfälschung in den beiden Scheckfällen. Kurz darauf, im April 2017, reichte das Zeitarbeitsunternehmen die vorliegende Klage auf Schadensersatz vor dem Arbeitsgericht Koblenz ein. Der Zivilprozess wurde zunächst ausgesetzt, während das Strafverfahren nach einem Einspruch der Buchhalterin weiterlief. Im Mai 2020 wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Dies bedeutet, das Verfahren wurde ohne eine formelle Verurteilung beendet, ist aber auch kein Freispruch und erfolgte unter bestimmten Bedingungen, wie der Zahlung eines Betrages.
Vor dem Arbeitsgericht forderte die Arbeitgeberin die Zahlung der gesamten Summe von 10.815,36 Euro zuzüglich Zinsen. Die Buchhalterin beantragte, die Klage vollständig abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz entschied im April 2021, dass die Buchhalterin einen Teil der geforderten Summe zahlen muss, nämlich 5.373,97 Euro. Dieser Betrag betraf die beiden Scheckfälle. Die weitergehende Klage, also die Forderung für die fünf Quittungsfälle, wies das Gericht jedoch ab.
Warum legten beide Parteien Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ein?
Nach diesem Urteil legten sowohl die Arbeitgeberin als auch die Buchhalterin Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem man eine gerichtliche Entscheidung von einer höheren Instanz überprüfen lassen kann.
Die Arbeitgeberin war mit der Abweisung der Klage in den Quittungsfällen unzufrieden. Sie wollte, dass die Buchhalterin auch die restlichen 5.441,39 Euro zuzüglich Zinsen für diese fünf Fälle zahlt. Die Arbeitgeberin betonte, dass die betreffenden Leiharbeitnehmer unstreitig keine Abrechnungen erhalten und auch nicht persönlich zur Abholung von Bargeld im Betrieb gewesen seien. Auch die Quittungen hätten sie nicht unterschrieben. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass die Buchhalterin diese angeblichen Auszahlungen nur im Kassenbuch erfasst, die Quittungen gefälscht und das Geld stattdessen selbst entnommen habe. Der angebliche Kassenfehlbetrag und dessen buchhalterische Bereinigung seien nicht relevant, da der Schaden durch die direkte Entnahme des Geldes entstanden sei.
Die Buchhalterin hingegen wollte erreichen, dass die gesamte Klage abgewiesen wird und sie auch die 5.373,97 Euro für die Scheckfälle nicht zahlen muss. Sie argumentierte, das Arbeitsgericht habe sich zu Unrecht auf ein Sachverständigengutachten aus dem Strafverfahren gestützt, da dieses keine beweissicheren Ergebnisse zu ihren Lasten ergeben habe. Sie rügte, dass ihr unterstellt worden sei, Unterschriften gefälscht zu haben und die Beweislast unzulässig umgekehrt worden sei. Sie bestritt alle Vorwürfe der Urkundenfälschung und behauptete, keine eigene Kenntnis von den Vorgängen zu haben, weshalb die Beweislast beim Unternehmen liege. Auch der Schaden sei nicht schlüssig dargelegt worden. Bezüglich der Quittungsfälle bestritt sie ebenfalls, Quittungen oder Namenszüge gefälscht zu haben. Sie habe diese Beträge nur gebucht, weil ihr entsprechende Belege vorgelegen hätten. Sie wies darauf hin, dass auch andere Personen Zugriff auf die Kasse gehabt hätten und die Klägerin lediglich spekuliere, dass sie die Täterin sei. Sie behauptete, die Kasse sei ihr zudem mit einem erhöhten Bestand übergeben worden und ein Geschäftsführer habe selbst Gelder ohne Nachweise entnommen.
Wie urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Berufungsverfahren über die Schadensersatzforderung?
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 255/21) entschied am 17. Februar 2022. Es gab der Berufung der Arbeitgeberin statt und wies die Berufung der Buchhalterin zurück. Das bedeutet, das Gericht verurteilte die Buchhalterin dazu, die gesamte ursprünglich geforderte Summe von 10.815,36 Euro zuzüglich Zinsen an die Arbeitgeberin zu zahlen. Die Zinsen fallen dabei ab den Zeitpunkten der jeweiligen Geldentnahmen an. Eine Revision, also eine weitere Überprüfung des Urteils durch eine noch höhere Instanz, wurde nicht zugelassen.
Auf welche rechtlichen Grundlagen stützte das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung?
Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung auf mehreren wichtigen Rechtsgrundsätzen:
- Schadensersatzpflicht: Das Gericht stützte sich auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), genauer auf die §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB. Diese Paragrafen legen fest, dass jemand, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder andere Rechte eines anderen verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hierbei kommt auch eine Verletzung eines Schutzgesetzes in Betracht.
- Straftat als Grundlage: Als solche Schutzgesetze sah das Gericht die Paragrafen des Strafgesetzbuches (StGB) an, die Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) unter Strafe stellen. Untreue liegt vor, wenn jemand seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dem anderen dadurch einen Vermögensnachteil zufügt. Urkundenfälschung ist das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde oder der Gebrauch einer solchen, um im Rechtsverkehr zu täuschen.
- Schadensberechnung (Differenzhypothese): Der Schaden wurde nach der sogenannten Differenzhypothese (§§ 249 ff. BGB) berechnet. Diese Methode vergleicht die tatsächliche Vermögenslage des Geschädigten nach dem schädigenden Ereignis mit der Vermögenslage, die ohne dieses Ereignis bestanden hätte. Es wird also gefragt: Wie viel Geld hätte das Unternehmen gehabt, wenn die Buchhalterin die Beträge nicht entnommen hätte?
- Verzugszinsen: Für die Zinsforderungen wurden die §§ 288 Abs. 1 und 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB angewendet. Diese Paragrafen regeln, wann jemand in Verzug gerät und somit Verzugszinsen zahlen muss. Bei der rechtswidrigen Entziehung von Geldbeträgen tritt der Verzug nach dem Gesetz sofort ein.
- Bestreiten mit Nichtwissen: Das Gericht betonte die Regel des § 138 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach ist es einer Partei im Gerichtsverfahren nicht erlaubt, eine Behauptung des Gegners einfach mit „Ich weiß es nicht“ zu bestreiten, wenn sie eigentlich über das Wissen verfügen muss oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung wissen müsste.
Warum bestätigte das Gericht die Schadensersatzpflicht für die fingierten Scheckeinlösungen?
Das Landesarbeitsgericht schloss sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den beiden Scheckfällen an. Es sah es als erwiesen an, dass die Buchhalterin ihre Befugnis als Buchhalterin missbraucht und dem Unternehmen vorsätzlich, also mit Absicht, einen finanziellen Nachteil zugefügt hatte.
- Fall 1 (ehemaliger Leiharbeitnehmer F.): Die Buchhalterin hatte 2012 eine Abrechnung für die Urlaubsabgeltung des ehemaligen Leiharbeitnehmers F. erstellt. Obwohl dessen Bankverbindung bekannt war und der Betrag hätte überwiesen werden können, stellte die Buchhalterin stattdessen einen Scheck aus, der das Empfängerfeld offen ließ. Sie gab diesen Scheck einer anderen Büromitarbeiterin zur Einlösung bei der Bank. Das Gericht war überzeugt, dass die Buchhalterin das Geld nach der Scheckeinlösung selbst an sich nahm. Als Beweis dienten Indizien wie die nachträgliche handschriftliche Ergänzung des Namens „D. F.“ und des unzutreffenden Zusatzes „Scheck erhalten am 4.4.12“ auf der Scheckkopie. Diese Fälschung nahm die Buchhalterin selbst zu den Personalunterlagen. Das Gericht sah dies als bewusste Vortäuschung und planmäßiges Vorgehen. Ein schriftgraphologisches Gutachten aus dem Strafverfahren, das die Unterschrift mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Buchhalterin zuordnete, stützte diese Annahme. Dem Unternehmen entstand ein Schaden, weil sein Konto belastet wurde, ohne dass F. den Betrag erhalten hatte oder die Schulden gegenüber F. damit beglichen wurden.
- Fall 2 (ehemaliger Leiharbeitnehmer K.): Ähnlich wie im Fall F. stellte das Gericht fest, dass die Buchhalterin auch hier planvoll vorging. Der ehemalige Leiharbeitnehmer K. war am fraglichen Tag im Oktober 2013 nicht im Büro der Arbeitgeberin, und ihm wurde der Betrag nicht ausgezahlt. Die Buchhalterin vermerkte jedoch handschriftlich auf der Lohnabrechnung, K. habe den Betrag „per Scheck am 18.10.13 erhalten!“, um den Empfang des Geldes vorzutäuschen. Auch hier war das Gericht überzeugt, dass die Buchhalterin das Bargeld für sich behielt.
Wie begründete das Landesarbeitsgericht die Schadensersatzpflicht bei den gefälschten Quittungen?
Das Landesarbeitsgericht korrigierte die Entscheidung des Arbeitsgerichts in den fünf Quittungsfällen und bejahte hier ebenfalls einen Vermögensschaden des Zeitarbeitsunternehmens in Höhe von 5.441,39 Euro. Das Gericht war aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände überzeugt, dass die Buchhalterin auch in diesen Fällen die Unterschriften der ehemaligen Leiharbeitnehmer auf den Quittungen gefälscht, die entsprechenden Bargeldbeträge aus der Kasse entnommen und für sich verwendet hatte.
- Detaillierte Prüfung der Einzelfälle: In allen fünf Fällen war es unbestritten, dass die jeweiligen Leiharbeitnehmer zum angeblichen Auszahlungszeitpunkt nicht im Büro des Unternehmens waren und die angeblich ausgezahlten Beträge nie erhalten hatten. Dies wurde durch schriftliche Aussagen der ehemaligen Leiharbeitnehmer in den Ermittlungsverfahren bestätigt. In einigen dieser Fälle war die Lohnzahlung sogar üblicherweise per Überweisung erfolgt. Die Abrechnungen, die gefälschten Quittungen und die entsprechenden Buchungen der Barauszahlungen wurden stets von der Buchhalterin erstellt und durchgeführt. In einem Fall befand sich der betreffende Leiharbeitnehmer zur fraglichen Zeit sogar in Haft, und in einem anderen Fall war der Betrag bereits zuvor korrekt per Überweisung ausgezahlt worden, sodass keine offene Forderung mehr bestand. Die Unterschriften auf den Quittungen stammten unstreitig nicht von den Leiharbeitnehmern, waren also Fälschungen.
- Gesamtwürdigung und Täterkreis: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Buchhalterin die alleinige Fälscherin sein musste. Sie hatte den gesamten Prozess der Abrechnung, der vermeintlichen Auszahlung und der Verbuchung in ihrer Hand. Es gab keinerlei Anzeichen dafür, dass eine andere unbekannte Person die Unterschriften gefälscht, das Geld entnommen und die Buchhalterin dann zur falschen Buchung veranlasst hätte. Die teils große Zeitspanne zwischen dem Datum der Abrechnung und dem Datum auf der Quittung (manchmal Wochen oder Monate) sowie die Tatsache, dass Quittungen mit Datumsangabe nur am Tag des Geldempfangs ausgestellt werden können, untermauerten, dass die Buchhalterin am Auszahlungstag Kontakt mit den Empfängern gehabt haben musste – was aber nicht der Fall war.
- Schadensentstehung: Das Gericht stellte klar, dass dem Zeitarbeitsunternehmen ein Schaden in der geforderten Höhe entstanden war, da das Firmenvermögen direkt um diese Beträge gemindert wurde. Das frühere Missverständnis des Arbeitsgerichts, es hätte keinen Schaden gegeben, weil es eine Kassendifferenz gab, wurde korrigiert. Es gab keinen Kassenüberschuss, sondern einen Fehlbestand, da der tatsächliche Kassenbestand niedriger war als der im Kassenbuch verzeichnete. Ein Gesellschafterbeschluss, der diese Kassendifferenz später als „Entnahme der Gesellschafter“ verbuchte, diente lediglich dazu, die Bücher in Ordnung zu bringen. Dieser buchhalterische Akt entlastete die Buchhalterin nicht, denn ihre Taten hatten das Vermögen des Unternehmens unmittelbar geschmälert. Wären die Beträge nicht aus der Kasse entnommen worden, wäre der Kassenbestand entsprechend höher gewesen.
Welche Argumente der Buchhalterin wies das Landesarbeitsgericht als unbegründet zurück?
Das Landesarbeitsgericht prüfte die Argumente der Buchhalterin detailliert und wies diese als unbegründet zurück:
- Bestreiten mit Nichtwissen: Die Buchhalterin konnte sich in keinem der Fälle erfolgreich darauf berufen, sie habe die Vorgänge nicht gewusst. Das Gericht stellte fest, dass sie die Abrechnungen selbst erstellte, Schecks ausfüllte oder Quittungen schrieb und die entsprechenden Buchungen vornahm. Das Geschehen spielte sich also nicht außerhalb ihrer Wahrnehmung ab. Wenn jemand eigenes Wissen hat oder nach der Lebenserfahrung haben muss, ist es nicht zulässig, sich auf Unkenntnis zu berufen.
- Graphologisches Gutachten: Die Buchhalterin konnte sich nicht darauf berufen, dass das graphologische Gutachten aus dem Strafverfahren keine beweislastende Feststellung zur Urheberschaft der Unterschriften getroffen habe. Das Gericht betonte, dass die Unterschriften unstreitig nicht von den Leiharbeitnehmern stammten und somit Fälschungen waren. Es gab keine konkreten Hinweise darauf, dass die Fälschungen von einer unbekannten dritten Person stammen könnten.
- Ablage von Schecks/Abrechnungen am Empfang: Die Behauptung der Buchhalterin, sie habe Schecks oder Abrechnungen einfach am Empfang abgelegt und vom weiteren Geschehen nichts mitbekommen, wurde als unrichtige Schutzbehauptung gewertet. Die zeitliche Diskrepanz zwischen den Daten auf den Abrechnungen und den Quittungen/Scheckkopien sowie die Tatsache, dass die Buchhalterin selbst konkrete Übergabedaten auf diesen Dokumenten vermerkt hatte, die sie nach ihrem eigenen Vortrag nicht hätte kennen können, widerlegten ihre Darstellung.
- Kassenführung durch mehrere Personen und „keine Buchung ohne Beleg“: Auch die pauschalen Einwände der Buchhalterin, dass mehrere Personen Zugang zur Kasse gehabt hätten und sie nur Belege gebucht habe („keine Buchung ohne Beleg“), wurden als reine Schutzbehauptungen abgewiesen. Das Gericht hob hervor, dass die Buchhalterin in den Quittungsfällen den gesamten Abrechnungs-, Zahlungs- und Buchungsvorgang selbst in der Hand hatte. Die Erklärung, Quittungen seien für sie zur späteren Buchung hinterlegt worden, macht keinen Sinn, da eine datierte Quittung einen direkten Kontakt am Auszahlungstag voraussetzt, was Dritte als Täter ausschließt.
- Kassendifferenz und Gesellschafterbeschluss: Das Gericht korrigierte das Missverständnis des Arbeitsgerichts, dass es einen Kassenüberschuss gegeben hätte. Vielmehr gab es einen Fehlbestand. Der Beschluss der Gesellschafter, diesen Fehlbetrag als Entnahme zu verbuchen, war ein notwendiger buchhalterischer Schritt zur Bereinigung der Differenz. Die Taten der Buchhalterin minderten jedoch direkt das Vermögen des Zeitarbeitsunternehmens und führten zu den Schäden in der jeweiligen Höhe.
- Vortrag zum Geschäftsführer: Das Gericht ging auf den spezifischen Vortrag der Buchhalterin zu angeblichen Geldentnahmen durch einen Geschäftsführer nicht explizit ein, da die umfassende Beweiswürdigung der einzelnen Veruntreuungsfälle die Täterschaft der Buchhalterin belegte und somit die Annahme einer anderweitigen Kassenmanipulation für die hier streitigen Beträge widerlegt wurde.
Die Revision, also die Möglichkeit, das Urteil noch einmal von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen, wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Die Urteilslogik
Gerichte bekräftigen, dass Mitarbeiter, die ihre Vertrauensposition missbrauchen und Firmengelder manipulieren, für den entstandenen Schaden vollumfänglich haften.
- Haftung bei Vertrauensmissbrauch: Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, vorsätzlich missbraucht und dem Unternehmen dadurch einen finanziellen Nachteil zufügt, muss dafür voll einstehen.
- Prozessuale Wahrheitspflicht: Eine Partei kann sich im Gerichtsverfahren nicht auf Unkenntnis berufen, wenn sie über Sachverhalte aufgrund ihrer Position oder der allgemeinen Lebenserfahrung Bescheid wissen muss.
- Beweis der Schadensentstehung: Ein Vermögensschaden entsteht einem Unternehmen unmittelbar, sobald Gelder unrechtmäßig entzogen werden; buchhalterische Korrekturen oder Fehlbestände ändern nichts an der Haftung, und Gerichte beweisen die Täterschaft durch eine geschlossene Indizienkette.
Diese Grundsätze untermauern die strenge Verantwortung von Mitarbeitern in Vertrauenspositionen und die Bedeutung einer transparenten und nachvollziehbaren Finanzführung.
Benötigen Sie Hilfe?
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Das Urteil in der Praxis
Wer dachte, in der Buchhaltung ließe sich mit „Nichtwissen“ tricksen, wird von diesem Urteil eines Besseren belehrt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz demonstriert eindrucksvoll, wie es die Lücken in der Verteidigung einer ehemaligen Buchhalterin mit akribischer Beweiswürdigung schloss. Die konsequente Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO, der das Bestreiten mit Nichtwissen bei eigener Prozessverantwortung ausschließt, sendet eine klare Botschaft an alle, die Finanzprozesse verantworten. Für Arbeitgeber ist dies eine Bestätigung, dass systematische Veruntreuung auch ohne direkte Geständnisse wirkungsvoll verfolgt werden kann, wenn die interne Kontrolle und Dokumentation stimmen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum muss ich als Mitarbeiter für Untreue haften?
Als Mitarbeiter müssen Sie für Untreue persönlich haften, wenn Sie vorsätzlich Ihre Befugnis missbrauchen, über fremdes Vermögen zu verfügen, und Ihrem Arbeitgeber dabei einen Vermögensschaden zufügen. Juristen nennen das einen Vertrauensbruch mit finanziellen Folgen. Das Gesetz macht klare Vorgaben: Wer das Vermögen des Arbeitgebers durch Täuschung oder Missbrauch seiner Stellung schädigt, wird zur Rechenschaft gezogen. Die persönliche Haftung ist eine direkte Konsequenz solcher Handlungen.
Der Grund: Ihr Arbeitgeber vertraut Ihnen, wenn er Ihnen Zugriff auf Finanzen oder wichtige Unterlagen gewährt. Dieses Vertrauen ist die Basis vieler Arbeitsverhältnisse. Missbraucht ein Angestellter diese Vertrauensposition, indem er Gelder beiseite schafft oder die Buchhaltung manipuliert, verletzt er nicht nur seinen Arbeitsvertrag. Gleichzeitig begeht er eine Straftat. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in solchen Fällen eine Schadensersatzpflicht vor, um den entstandenen Verlust auszugleichen.
Stellen Sie sich vor, eine Buchhalterin fälscht Schecks oder Quittungen, um sich über Jahre hinweg Gelder von mehr als 10.000 Euro anzueignen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verurteilte eine solche Mitarbeiterin, weil sie vermeintliche Auszahlungen an Dritte vortäuschte und das Geld selbst behielt. Trotz anfänglicher Teilerfolge vor Gericht musste sie am Ende die gesamte Summe zurückzahlen. Hier zählte die klare Absicht, den Arbeitgeber zu schädigen.
Wer in einer Vertrauensposition arbeitet, sollte jede Buchung und Entnahme sauber dokumentieren. Persönlicher Schadensersatz kann schnell ins Tausende gehen.
Kann mein Arbeitgeber Schadensersatz wegen Untreue fordern?
Ja, Ihr Arbeitgeber kann Schadensersatz fordern, wenn Sie ihm vorsätzlich oder fahrlässig einen Vermögensschaden zufügen. Besonders bei Untreue, also dem Missbrauch von Befugnissen zum Nachteil des Unternehmens, macht das Gesetz klare Vorgaben. Hier geht es um das zivilrechtliche Zurückfordern von Geldern, die aufgrund einer Pflichtverletzung oder sogar einer Straftat entstanden sind. Das Arbeitsrecht lässt hier keine Grauzonen zu.
Das Arbeitsverhältnis basiert auf gegenseitigem Vertrauen. Arbeitnehmer haben die Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitgebers zu schützen. Entsteht durch vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit ein Schaden, beispielsweise durch Unterschlagung oder Veruntreuung, greift das Bürgerliche Gesetzbuch scharf ein. Juristen nennen dies die Haftung aus unerlaubter Handlung.
Einem Zeitarbeitsunternehmen aus Rheinland-Pfalz widerfuhr genau das: Eine Buchhalterin soll über Jahre hinweg Gelder veruntreut und dafür Schecks sowie Quittungen gefälscht haben – ein Betrag von über 10.000 Euro. Klingt nach einem Kavaliersdelikt? Nicht vor Gericht. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verurteilte die ehemalige Mitarbeiterin zur vollständigen Rückzahlung, gestützt auf Paragrafen zur Untreue und Urkundenfälschung. Jede Manipulation, jede gefälschte Unterschrift zählte schwer.
Suchen Sie bei derartigen Vorwürfen umgehend rechtlichen Rat und bewahren Sie alle relevanten Dokumente auf.
Gilt mein Bestreiten mit Nichtwissen vor Gericht?
Ihr Bestreiten mit Nichtwissen hat vor Gericht nur selten Erfolg. Juristen nennen das prozessualen Selbstmord. Sie können sich nicht einfach unwissend stellen, wenn Sie über einen Sachverhalt eigentlich Wissen haben müssen oder nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu verpflichtet sind, diese Kenntnis zu haben.
Das Gesetz macht hier klare Vorgaben: § 138 Abs. 4 ZPO ist unmissverständlich. Eine Partei darf Behauptungen des Gegners nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn diese die eigene Handlung oder Wahrnehmung betreffen. Der Grund: Prozessparteien müssen aktiv zur Aufklärung beitragen. Besonders bei Fachleuten, die für bestimmte Bereiche verantwortlich sind, erwartet das Gericht genaue Kenntnis über ihre Tätigkeiten.
Die Buchhalterin aus dem vorliegenden Fall erfuhr das schmerzlich. Sie sollte sich angeblich nicht an fingierte Scheckeinlösungen oder gefälschte Quittungen erinnern. Das Landesarbeitsgericht wies ihr Bestreiten mit Nichtwissen rigoros zurück. Schließlich hatte sie selbst die Abrechnungen erstellt, Schecks ausgefüllt und die Buchungen vorgenommen. Wie konnte sie da kein Wissen haben? Das Gericht sah dies als bloße Schutzbehauptung. Die Konsequenz? Sie musste über 10.000 Euro zurückzahlen.
Wer vor Gericht bestehen will, muss seine Argumente wasserdicht machen und Fakten liefern.
Wann muss ich Verzugszinsen auf meinen Schadensersatz zahlen?
Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen auf Ihren Schadensersatz beginnt oft sofort mit der rechtswidrigen Entziehung von Geldbeträgen. Konkret bedeutet das: Sobald jemandem unrechtmäßig Geld entzogen wird, tickt die Zinsuhr – das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat dies in einem aktuellen Fall bestätigt. Es geht um den Zeitpunkt des Schadenseintritts, nicht erst um eine Mahnung.
Der Grund für diese strenge Regelung? Das Gesetz macht klare Vorgaben. Juristen sprechen hier von einem sofortigen Verzugseintritt, wenn die Leistung, wie etwa die Rückzahlung eines unrechtmäßig entzogenen Betrags, sofort fällig ist und klar ist, dass keine weitere Mahnung nötig ist. Geregelt ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch, genauer in den Paragrafen 288 Absatz 1 und 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB.
Ein konkretes Beispiel liefert das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Eine ehemalige Buchhalterin hatte ihrem Arbeitgeber über Jahre hinweg Gelder entzogen. Das Gericht entschied: Die Zinsen auf den Schadensersatz liefen nicht etwa ab Klageerhebung oder Urteilsverkündung, sondern bereits ab dem Moment jeder einzelnen Geldentnahme. Der Arbeitgeber erlitt in diesem Augenblick einen Vermögensverlust, der sofort zu verzinsen war.
Diese juristische Klarstellung zeigt: Wer sich an fremdem Vermögen vergreift, muss sofort mit Zinskosten rechnen. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, weil der Charakter der Tat – die rechtswidrige Entziehung – den Verzug automatisch auslöst. Es ist ein Warnsignal für jeden, der mit fremden Geldern hantiert.
Dokumentieren Sie stets lückenlos, wann und wie ein Vermögensschaden entsteht, um Ihre Verzugszinsen bei Untreue oder anderen Delikten von der ersten Sekunde an geltend machen zu können.
Was passiert, wenn mir fingierte Auszahlungen vorgeworfen werden?
Werden Ihnen fingierte Auszahlungen vorgeworfen, drohen empfindliche Schadensersatzforderungen und strafrechtliche Konsequenzen. Für Unternehmen bedeutet das einen direkten Vermögensschaden, der unerbittlich eingefordert wird. Eine solche Anschuldigung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine ernsthafte Bedrohung für Ihre berufliche und persönliche Zukunft.
Der Grund ist klar: Juristen nennen das meist Untreue oder Urkundenfälschung. Sie haben als Beschuldigter eine Vertrauensposition missbraucht, um Gelder, die dem Unternehmen zustehen, beiseitezuschaffen. Das Gesetz macht hier klare Vorgaben: Solche Taten verletzen unmittelbar das Vermögen des Geschädigten.
Stellen Sie sich vor, einer ehemaligen Buchhalterin wurden vorgetäuschte Scheckeinlösungen und Barauszahlungen in Höhe von über 10.000 Euro angelastet. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verurteilte sie zur vollständigen Zahlung, da sie die Vorgänge selbst abgewickelt hatte. Ein Bestreiten mit Nichtwissen half ihr nicht, wenn die Umstände ihre Täterschaft belegten.
Gerichte legen großen Wert auf Indizien und Umstände, die eine Entnahme belegen. Wenn Sie selbst Zugriff auf Kasse oder Konten hatten und Belege manipuliert wurden, wird es schwierig, die Vorwürfe zu entkräften. Jeder Euro, der durch solche fingierten Auszahlungen abfließt, zählt als direkter Schaden für das Unternehmen.
Suchen Sie bei solchen Vorwürfen sofort juristischen Beistand.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Bestreiten mit Nichtwissen
Das Bestreiten mit Nichtwissen bedeutet im Zivilprozess, dass eine Partei behauptet, ihr fehle die Kenntnis über Tatsachen, die ihr Gegner vorbringt. Die Zivilprozessordnung erlaubt es einer Partei jedoch nicht, Behauptungen des Gegners einfach mit „Ich weiß es nicht“ zu bestreiten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu in der Lage sein müsste, diese Kenntnis zu haben. Das Gesetz will damit verhindern, dass sich Prozessbeteiligte vorsätzlich unwissend stellen und so die Wahrheitsfindung behindern.
Beispiel: Die Buchhalterin konnte ihr Bestreiten mit Nichtwissen im Fall der manipulierten Scheckeinlösungen und Quittungen nicht erfolgreich vor Gericht durchsetzen, da sie selbst die Abrechnungen erstellt und die Buchungen vorgenommen hatte.
Differenzhypothese
Die Differenzhypothese ist eine Methode zur Berechnung eines Vermögensschadens, bei der man die tatsächliche Vermögenslage nach einem schädigenden Ereignis mit der hypothetischen Vermögenslage vergleicht, die ohne dieses Ereignis bestanden hätte. Dieses Prinzip stellt sicher, dass der Geschädigte genau den Betrag erhält, der ihm entgangen ist oder den er durch die Schädigung zusätzlich aufwenden musste. Der Gesetzgeber will damit einen vollständigen Ausgleich des erlittenen Schadens herbeiführen.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht wendete die Differenzhypothese an, um den Schaden zu berechnen, der dem Zeitarbeitsunternehmen entstand, weil die Buchhalterin Gelder entnommen hatte, die ohne ihre Taten im Kassenbestand geblieben wären.
Strafbefehl
Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung im Strafverfahren, die eine Strafe ohne vorherige öffentliche Gerichtsverhandlung festsetzt. Dieses vereinfachte Verfahren dient dazu, leichtere Straftaten schnell und effizient abzuwickeln, sofern der Beschuldigte keine Einwände gegen die auferlegte Strafe hat. Damit möchte der Gesetzgeber die Justiz entlasten und für bestimmte Delikte eine rasche Rechtsklarheit schaffen.
Beispiel: Das Amtsgericht Koblenz erließ einen Strafbefehl gegen die Buchhalterin wegen Untreue und Urkundenfälschung in den Scheckfällen, woraufhin das Zivilverfahren zunächst ruhte.
Untreue
Juristen nennen Untreue den vorsätzlichen Missbrauch einer Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, der dem Eigentümer einen Vermögensnachteil zufügt. Dieses Delikt schützt das Vertrauen des Geschädigten in Personen, denen er Vermögensinteressen anvertraut. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Amtsträger oder Angestellte ihre Stellung zum persönlichen Vorteil ausnutzen und ihrem Arbeit- oder Dienstgeber schaden.
Beispiel: Die Buchhalterin wurde der Untreue beschuldigt, weil sie ihre Zugriffsrechte auf Blankoschecks und Bargeld dazu nutzte, sich über 10.000 Euro des Zeitarbeitsunternehmens zu Unrecht anzueignen.
Urkundenfälschung
Als Urkundenfälschung bezeichnet man das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde oder den Gebrauch einer solchen, um im Rechtsverkehr zu täuschen. Das Gesetz schützt mit diesem Verbot die Sicherheit und Verlässlichkeit von Urkunden im Rechtsverkehr. Es stellt sicher, dass Schriftstücke, die als Beweismittel dienen können, nicht manipuliert werden.
Beispiel: Die Arbeitgeberin warf der Buchhalterin vor, Urkundenfälschung begangen zu haben, indem sie die Unterschriften von ehemaligen Leiharbeitnehmern auf Quittungen und Scheckkopien fälschte.
Verzug
Verzug beschreibt den Zustand, in dem ein Schuldner seine fällige Leistung nicht erbringt und bestimmte gesetzliche Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei einer rechtswidrigen Entziehung von Geldbeträgen tritt der Verzug oft sofort ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dieses Konzept stellt sicher, dass der Geschädigte nicht nur seinen Vermögensschaden ersetzt bekommt, sondern auch für die verspätete Rückzahlung Zinsen, die sogenannten Verzugszinsen, verlangen kann.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Verzugszinsen auf den Schadensersatz der Buchhalterin bereits ab dem Zeitpunkt jeder einzelnen Geldentnahme fällig waren, da der Verzug sofort eingetreten war.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Schadensersatzpflicht bei Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) und § 823 Abs. 2 BGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder andere Rechte einer Person verletzt oder gegen ein Gesetz verstößt, das zum Schutz anderer dient, muss den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph ist die zentrale Rechtsgrundlage dafür, dass die Buchhalterin überhaupt zum Schadensersatz an ihren ehemaligen Arbeitgeber verpflichtet werden konnte, weil sie dessen Vermögen vorsätzlich geschädigt hat.
- Untreue und Urkundenfälschung als Schutzgesetze (§ 266 Abs. 1 StGB), § 267 Abs. 1 StGB
Untreue liegt vor, wenn jemand seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dem Eigentümer dadurch einen Nachteil zufügt; Urkundenfälschung ist das Herstellen oder Verfälschen einer Urkunde, um andere zu täuschen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gerichte sahen die Taten der Buchhalterin als Verstöße gegen diese Schutzgesetze an, was ihre Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB begründete, da sie das Vermögen des Unternehmens durch diese Straftaten geschädigt hatte.
- Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO)
Eine Partei darf im Gerichtsverfahren eine Behauptung des Gegners nicht einfach mit „Ich weiß es nicht“ bestreiten, wenn sie die betreffenden Fakten eigentlich kennen muss oder nach der Lebenserfahrung kennen sollte.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph war entscheidend, um die Verteidigung der Buchhalterin abzuweisen, da sie sich bei Vorgängen, die sie selbst bearbeitet hatte, nicht auf Unkenntnis berufen konnte, was ihre Verantwortung für die Schäden untermauerte.
- Schadensberechnung (Differenzhypothese) (§ 249 BGB) ff. BGB
Der Schaden wird berechnet, indem man den tatsächlichen Wert des Vermögens nach dem schädigenden Ereignis mit dem Wert vergleicht, den es ohne dieses Ereignis gehabt hätte.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht nutzte diese Methode, um den genauen Schaden des Unternehmens zu bestimmen, indem es feststellte, um wie viel das Vermögen des Unternehmens geringer war, als es ohne die Veruntreuung der Buchhalterin gewesen wäre.
- Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB), § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB
Wer Geld zu Unrecht entzieht oder nicht rechtzeitig zahlt, gerät in Verzug und muss ab diesem Zeitpunkt zusätzliche Zinsen auf den geschuldeten Betrag zahlen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Paragraphen ermöglichten es dem Gericht, die Buchhalterin zur Zahlung von Zinsen auf die veruntreuten Beträge zu verurteilen, da sie das Geld widerrechtlich entzogen und somit sofort in Verzug geraten war.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 255/21 – Urteil vom 17.02.2022
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