Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie wird der Mutterschutzlohn bei Jahresarbeitszeit berechnet?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann zählt Jahresarbeitszeit als Ausnahme?
- Ist eine Kürzung nach dem Teilzeitquotienten zulässig?
- Wie wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ermittelt?
- Wann ist eine Feststellungsklage zulässig?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf mein Chef den Mutterschutzlohn trotz Teilzeitquote zusätzlich bei der Berechnung kürzen?
- Muss mein Arbeitgeber bei saisonalen Schwankungen zwingend einen Zwölfmonatszeitraum als Berechnungsgrundlage nutzen?
- Was kann ich tun, wenn mein Mutterschutzlohn wegen einer umsatzschwachen Saison zu niedrig ausfällt?
- Kann ich eine monatliche Feststellung künftiger Zahlungen verlangen, wenn das Gehalt im Stillzeitverbot stoppt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 AZR 305/22
Das Wichtigste im Überblick
BAG: Schwankende Flugvergütung zählt beim Mutterschutzlohn über zwölf Monate, nicht drei.
- Die Klägerin bekommt höheren Mutterschutzlohn und eine monatliche MSG-Pauschale von 457,20 Euro.
- Das Gericht sagt: Der Dreimonatswert verzerrt bei stark schwankender Saisonvergütung das Einkommen.
- Eine weitere Kürzung auf 83 Prozent lehnt das Gericht ohne Rechtsgrundlage ab.
- Den Streit über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld schickt das Gericht zurück.
- Gericht: Bundesarbeitsgericht, 5. Senat
- Datum: 31.05.2023
- Aktenzeichen: 5 AZR 305/22
- Verfahren: Revision, teilweise erfolgreich
- Rechtsbereiche: Mutterschutzrecht, Arbeitsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Tarifparteien bei saisonaler Vergütung
Wie wird der Mutterschutzlohn bei Jahresarbeitszeit berechnet?
Gemäß den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes erhalten Frauen bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen einen sogenannten Mutterschutzlohn, wie es in § 18 Satz 1 MuSchG definiert ist. Das bedeutet konkret: Neben den festen Schutzfristen – sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – kann ein Arzt auch außerhalb dieser Zeit ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn die Arbeit die Schwangerschaft gefährdet. Der Lohn wird in dieser Zeit weitergezahlt. Nach § 18 Satz 2 MuSchG ist für die Berechnung dieser Ausgleichszahlung im Regelfall das durchschnittliche Arbeitsentgelt im Zeitraum der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft maßgeblich. Ein Rechtsanspruch auf diese Zahlung durch den Arbeitgeber greift zwingend nur dann, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot die auslösende Ursache für die Unterbrechung der Arbeitsleistung darstellt.
Die praktische Anwendung dieser Berechnungsnormen führte vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 31.05.2023, Az.: 5 AZR 305/22) zu einem handfesten Konflikt um die Gehaltsauszahlungen, an dessen Ende das Gericht der Mitarbeiterin überwiegend recht gab, während lediglich der Streit um den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde. Eine 1988 geborene und seit Februar 2017 für ein Luftfahrtunternehmen tätige Flugbegleiterin arbeitete strikt nach einem tariflichen Jahresarbeitszeitmodell. Das bedeutet: Die jährliche Arbeitsstundenanzahl ist fest vorgegeben, aber die monatliche Verteilung schwankt je nach Saison – im Sommer wird deutlich mehr gearbeitet als im Winter. Ihr Vertrag beinhaltete als Modell „KA“ einen Beschäftigungsquotienten von 83 Prozent im Vergleich zu einer vollen Stelle. Das Gehalt setzte sich aus einer anteiligen festen Grundvergütung sowie schwankenden Bestandteilen zusammen, zu denen insbesondere eine Mehrflugstundenvergütung ab der siebzigsten Flugstunde pro Monat sowie variable Bordverkaufsprovisionen gehörten. Die schwangere Frau befand sich ab dem 10. Juli 2019 im ärztlichen Beschäftigungsverbot, ging danach in die Schutzfristen bis zum 23. April 2020 über und durfte im Anschluss aufgrund der Stillzeit abermals nicht arbeiten. Mit der angestrengten Revision – einer Rechtsbeschwerde beim höchsten Gericht, bei der nur noch Rechtsfehler, nicht aber Tatsachen geprüft werden – versuchte die Arbeitgeberin vergeblich abzuwehren, dass für die Berechnung der variablen Lohnanteile ein deutlich längerer Zeitraum als die gesetzlich üblichen drei Monate angesetzt wird.
Redaktionelle Leitsätze
- Fällt die variable Vergütung aufgrund eines tariflichen Jahresarbeitszeitmodells saisonal stark unterschiedlich aus, ist für die Berechnung des Mutterschutzlohns ausnahmsweise ein Referenzzeitraum von zwölf Monaten heranzuziehen, um den tatsächlichen Durchschnittsverdienst sachgerecht abzubilden.
- Die so ermittelte durchschnittliche variable Vergütung darf bei der Festsetzung des Mutterschutzlohns nicht zusätzlich um einen vereinbarten Teilzeitquotienten gekürzt werden, da für eine derartige doppelte Reduzierung keine Rechtsgrundlage besteht.

Wann zählt Jahresarbeitszeit als Ausnahme?
Gesetzliche Anpassungen des maßgeblichen Referenzzeitraums für die Berechnung des Mutterschutzlohns sind vom Gesetzgeber in § 21 MuSchG vorgesehen. In speziell gelagerten und begründeten Fällen kann aber auch die Vorschrift des § 18 Satz 2 MuSchG extensiv in ihrer Bedeutung ausgelegt werden, um den unbestimmten Rechtsbegriff des durchschnittlichen Arbeitsentgelts zutreffend abzubilden. Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist ein Gesetzesbegriff, den der Gesetzgeber bewusst nicht exakt definiert hat – die Gerichte müssen ihn daher im Einzelfall so auslegen, dass er der Lebenswirklichkeit gerecht wird. Das bindende Ziel des Gesetzes ist die weitreichende wirtschaftliche Absicherung der schwangeren Belegschaft sowie die Vermeidung von fatalen Anreizen, trotz eines bestehenden Verbots aus finanzieller Not heraus weiterzuarbeiten.
Starke saisonale Schwankungen beim Gehalt
Die unbedingte Notwendigkeit einer ausnahmsweisen Abweichung von dem Drei-Monats-Schnitt offenbarte sich bei den komplexen Lohnabrechnungen der Flugbegleiterin überdeutlich. In dem relevanten Zeitraum zwischen Mai 2018 und April 2019 schwankten die abgerechneten variablen Entgelte durch den saisonalen Rhythmus im Flugbetrieb massiv zwischen 0,00 Euro in dem buchungsarmen Januar und 893,39 Euro im Mai. Da das vereinbarte Jahresarbeitsmodell mitsamt der gekürzten Grundvergütung der Fluggesellschaft laut Tarifvertrag schon in seiner Präambel auf volle zwölf Monate mit starken Schwankungen angelegt war, bildete die enge Drei-Monats-Frist vor der Schwangerschaft den eigentlichen Durchschnittsverdienst nach Feststellung der Richter keinesfalls sachgerecht ab. Das Bundesarbeitsgericht zementierte folglich die rechtliche Auslegung, dass in dieser Sondersituation ausnahmsweise ein gebündelter Zwölfmonatszeitraum als verlässliche Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss. Daraus resultierte für die Arbeitnehmerin eine monatliche variable Durchschnittsvergütung in Höhe von 457,20 Euro brutto.
Der Senat stufte dieses Unterfangen als absolut rechtens ein, da die konkrete Basis für die andauernden Gehaltsansprüche eine prägende Vorfrage für alle direkt anhängenden Folgezahlungen verkörperte. – so das Bundesarbeitsgericht
Was Sie jetzt tun sollten: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Mutterschutzlohn nur auf Basis der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft berechnet hat und Ihr Gehalt saisonbedingt stark schwankt, fordern Sie schriftlich eine Neuberechnung auf Zwölfmonatsbasis. Legen Sie Ihre Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zugrunde und setzen Sie Ihrem Arbeitgeber eine angemessene Frist von zwei Wochen für die Korrektur und Nachzahlung der Differenz.
Praxis-Hinweis: Berechnungszeitraum bei Saisonarbeit
Das Gesetz sieht für den Mutterschutzlohn normalerweise den Durchschnitt der letzten drei Monate vor. Arbeiten Sie jedoch nach einem Jahresarbeitszeitmodell mit starken saisonalen Schwankungen, bildet dieser kurze Zeitraum Ihren tatsächlichen Verdienst oft nicht sachgerecht ab. In solchen Konstellationen müssen Arbeitgeber ausnahmsweise einen längeren Zeitraum – etwa zwölf Monate – heranziehen. Prüfen Sie Ihre Abrechnungen, wenn Ihr Gehalt saisonbedingt stark schwankt.
Ist eine Kürzung nach dem Teilzeitquotienten zulässig?
Die rechnerische Ermittlung des heranzuziehenden Durchschnittsverdienstes obliegt streng den zwingenden Bestimmungen aus dem Mutterschutzgesetz. Eine nachträgliche oder ergänzende Quotenrechnung durch das Unternehmen bedarf bei der Lohnabrechnung stets einer unverwechselbaren Rechtsgrundlage direkt in den Gesetzestexten oder mangels dessen in einem geltenden Tarifvertrag.
Abwehr doppelter Gehaltsabschläge
Der Versuch einer solchen Kürzung durch den Personalkörper erwies sich für die Fluggesellschaft als juristischer Fehler. Der Konzern hatte den ohnehin zu Unrecht nach dem Dreimonatszeitraum errechneten sehr geringen Durchschnitt der variablen Anteile in Höhe von 36,20 Euro nicht vollumfänglich ausbezahlt, sondern diesen Wert zusätzlich noch einmal um den regulären Beschäftigungsquotienten von 83 Prozent auf exakt 30,00 Euro monatlich beschnitten. Die höchsten Arbeitsrichter lehnten dieses eigenmächtige Vorgehen für den Mutterschutzlohn konsequent ab, da für eine derartige zweifache Quotierung keinerlei gültige Rechtsgrundlage zu erkennen war. Das Geld für den Mutterschutz darf nach der Bewertung der Richter keinesfalls als bloße tarifliche Zulage eingestuft werden, die einer solchen automatischen Reduzierung durch die Teilzeitquote unterliegen würde.
Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. – so das Bundesarbeitsgericht
Achtung Falle: Doppelte Teilzeit-Kürzung
Bei variablen Lohnbestandteilen dürfen Arbeitgeber den berechneten Durchschnittswert nicht zusätzlich noch einmal um Ihre Teilzeitquote kürzen, wenn das Gehaltsmodell die Teilzeit bereits in der Grundvergütung oder der Berechnungsbasis berücksichtigt. Eine solche doppelte Quotierung entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Kontrollieren Sie Ihre Mutterschutzlohn-Abrechnungen genau, ob Ihr Beschäftigungsquotient hier fälschlicherweise zweimal abgezogen wurde.
Wie wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ermittelt?
Neben dem laufenden Lohn nennt § 20 Abs. 1 Satz 1 MuSchG einen gesonderten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den betroffene Frauen direkt während der festen Schutzfristen vor und nach Geburt sowie am Entbindungstag beanspruchen können. Zur Einordnung: Während der Schutzfristen ruht das normale Gehalt, stattdessen zahlt die Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro pro Tag – der Arbeitgeber stockt die Differenz zum bisherigen Nettolohn als Zuschuss auf. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich präzise nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG und gleicht formell die verbleibende Lücke zwischen einem Satz von 13 Euro und dem kalendertäglichen, um alle gesetzlichen Abgaben minimierten Durchschnittsentgelt aus den vorangegangenen drei Monaten aus.
Fehlende Kennzahlen für die Endentscheidung
Bei der Untersuchung dieser spezifischen Rechengröße rückte eine tarifliche Sonderzahlung des Unternehmens in den Mittelpunkt des Rechtsstreits. Die Firma zahlte für die dünn besetzten Wintermonate von November bis Februar an in Teilzeit fliegende Kräfte eine sogenannte Winterzulage in Höhe von jeweils 400,00 Euro brutto aus. Die Arbeitgeberin hatte diese Winterzulage bei der Krankenkassen-Begleitung zunächst voll in die Summenberechnung für den Zuschuss einbezogen, die Gelder auf späteren Abrechnungen dann aber gestrichen. Das Gericht konnte über diesen Streitpunkt jedoch kein abschließendes Machtwort sprechen, da die Vorinstanz versäumt hatte Feststellungen zu treffen, die den exakten Nettolohn im herangezogenen Zeitraum juristisch belastbar abgebildet hätten. Wegen dieser entscheidenden Dokumentationslücken wurde dieser eine Teilaspekt der Klage zur Aufklärung an das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 10 Sa 670/21, vorausgehend Arbeitsgericht Köln: Az. 18 Ca 3348/20) zurückgeworfen.
Wann ist eine Feststellungsklage zulässig?
Im Bereich des Prozessrechts fordert das Gesetz (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) von klagenden Parteien, dass alle vor Gericht vorgebrachten Anträge inhaltlich und vom Umfang her eindeutig bestimmt formuliert sein müssen – das Gericht muss genau erkennen, was verlangt wird. Ist der Fortlauf von weiteren Ansprüchen strittig, ermöglicht § 256 Abs. 2 ZPO eine sogenannte Zwischenfeststellungsklage. Das bedeutet: Statt jeden Monat einzeln auf ausstehende Zahlungen zu klagen, kann das Gericht auf Antrag verbindlich feststellen, dass dem Kläger grundsätzlich ein bestimmter fortlaufender Anspruch zusteht – das schafft Rechtssicherheit für alle künftigen Zahlungen, ohne dass immer wieder neu geklagt werden muss.
Feststellung der monatlichen Pauschale
Die strategische Nutzung dieser Prozessmöglichkeit mündete im Konflikt um das laufende Stillzeitverbot in einem weitreichenden Erfolg für die Arbeitnehmerin. Sie hatte neben der Nachzahlung des Lohns gerichtlich gefordert, dass das Unternehmen verpflichtet wird, ihr dauerhaft ab dem 1. März 2022 eine feste monatliche Ausgleichspauschale von 457,20 Euro für das entfallene Flugstundenentgelt auszuzahlen, nachdem der Konzern entsprechende Zahlungen bereits im Oktober 2021 kommentarlos gestoppt hatte. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts stufte dieses Unterfangen als absolut rechtens ein, da die konkrete Basis für die andauernden Gehaltsansprüche eine prägende Vorfrage für alle direkt anhängenden Folgezahlungen verkörperte. Im Endergebnis wurde der Konzern nicht nur zur gerichtlichen Feststellung der vollen Pauschale verurteilt, sondern muss auch unbestritten eine Nachzahlung von 2.593,20 Euro für die Vormonate mitsamt der fälligen Zinsen überweisen. Letzte Irritationen bei der Summe bereinigte das oberste Gericht hierbei eigenständig – Gerichte dürfen offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler in Urteilen auch ohne erneute mündliche Verhandlung korrigieren – und berichtigte einen einfachen Schreibfehler im Berufungsurteil, der die Monatsrate fälschlicherweise auf 427,30 Euro anstatt auf reelle 427,20 Euro bezifferte.
Was das BAG-Urteil zum Mutterschutzlohn bei Jahresarbeitszeit für Sie bedeutet
Das Bundesarbeitsgericht hat als höchste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit entschieden – alle nachgeordneten Arbeitsgerichte sind an diese Rechtsprechung gebunden. Die Grundsätze sind auf alle Beschäftigten übertragbar, die nach einem Jahresarbeitszeitmodell mit saisonal schwankenden variablen Vergütungsbestandteilen arbeiten. Der Arbeitgeber darf den errechneten Durchschnitt bei variablen Lohnanteilen nicht zusätzlich um die Teilzeitquote kürzen, wenn das Gehaltsmodell die Teilzeit bereits in der Grundvergütung berücksichtigt.
Prüfen Sie Ihre Mutterschutzlohn-Abrechnungen auf zwei Fehler: Wurde bei saisonalen Schwankungen nur der Drei-Monats-Schnitt angesetzt, und wurde die Teilzeitquote doppelt abgezogen? Fordern Sie in beiden Fällen schriftlich eine korrigierte Berechnung unter Verweis auf das BAG-Urteil vom 31.05.2023 (Az.: 5 AZR 305/22). Stellt Ihr Arbeitgeber während der Stillzeit die Zahlungen ein, können Sie mit einer Feststellungsklage Ihre laufenden Ansprüche für die Zukunft sichern und müssen nicht jeden Monat einzeln klagen.
Mutterschutzlohn falsch berechnet? Wehren Sie sich jetzt.
Wenn Ihr Gehalt saisonal stark schwankt oder Sie in Teilzeit arbeiten, kommt es bei der Berechnung des Mutterschutzlohns häufig zu Fehlern – etwa durch einen falschen Referenzzeitraum oder eine unzulässige doppelte Kürzung. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihre Lohnabrechnungen, identifiziert systematische Berechnungsfehler und setzt die Ihnen zustehenden Nachzahlungen bei Ihrem Arbeitgeber durch.
Experten Kommentar
HR-Software stößt bei solchen arbeitsrechtlichen Sonderfällen in der Praxis regelmäßig an ihre Grenzen. Die meisten Standard-Lohnabrechnungsprogramme sind starr auf den gesetzlichen Dreimonatszeitraum programmiert und nehmen Kürzungen bei Teilzeit oft vollautomatisch vor. Oft steckt dahinter gar keine böse Absicht des Arbeitgebers, sondern schlicht blindes Vertrauen in die automatisierten Systemvoreinstellungen.
Betroffene sollten deshalb nicht sofort auf Konfrontationskurs gehen, sondern der Personalabteilung gezielt die Brücke bauen. Ich rate dazu, die Abrechnungsstelle schriftlich auf die notwendige manuelle Systemkorrektur hinzuweisen und das BAG-Urteil direkt mitzuschicken. Ein konstruktiver Hinweis auf die technische Fehlerquelle löst das Problem meist schneller als jede rechtliche Drohgebärde.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf mein Chef den Mutterschutzlohn trotz Teilzeitquote zusätzlich bei der Berechnung kürzen?
NEIN, eine doppelte Kürzung des Mutterschutzlohns durch den Teilzeitquotienten ist unzulässig, wenn die Teilzeit bereits in der Berechnungsgrundlage steckt. Der Mutterschutzlohn muss den tatsächlichen Durchschnittsverdienst abbilden und darf nicht noch einmal fiktiv gekürzt werden.
§ 18 MuSchG stellt auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt ab, damit die Arbeitnehmerin während des Beschäftigungsverbots wirtschaftlich so gestellt wird, als hätte sie weitergearbeitet. Wenn der Teilzeitfaktor schon im Grundgehalt oder im Jahresarbeitszeitmodell eingerechnet ist, würde ein erneuter Abzug denselben Umstand doppelt berücksichtigen. Dafür fehlt eine gesetzliche oder tarifliche Grundlage, weshalb das Bundesarbeitsgericht eine solche zweite Quotierung abgelehnt hat. Der Arbeitgeber darf also nicht erst den Durchschnitt bilden und diesen anschließend nochmals mit derselben Teilzeitquote reduzieren.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Teilzeitquote tatsächlich noch nicht in der Ausgangsvergütung enthalten ist und eine andere vertragliche oder tarifliche Rechenmethode ausdrücklich eine Quotierung vorsieht. Gerade bei variablen Vergütungsbestandteilen sollte die Abrechnung deshalb mit der letzten regulären Lohnabrechnung vor der Schwangerschaft und dem Arbeitsvertrag abgeglichen werden.
Muss mein Arbeitgeber bei saisonalen Schwankungen zwingend einen Zwölfmonatszeitraum als Berechnungsgrundlage nutzen?
JA, bei starken saisonalen Schwankungen muss der Arbeitgeber ausnahmsweise einen Zwölfmonatszeitraum heranziehen. Der gesetzliche Drei-Monats-Schnitt darf nicht verwendet werden, wenn er den tatsächlichen Durchschnittsverdienst wegen eines Jahresarbeitszeitmodells verfälscht.
Nach § 18 Satz 2 MuSchG ist für den Mutterschutzlohn grundsätzlich das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft maßgeblich. Diese Regel soll den üblichen Verdienst möglichst genau abbilden und wird deshalb im Normalfall streng angewendet. Führt der kurze Zeitraum bei saisonal stark schwankender Arbeit aber zu einem untypisch niedrigen Ergebnis, widerspricht das dem Zweck des Mutterschutzgesetzes. Dann ist der Zeitraum zu erweitern, damit nicht zufällige Winter- oder Flautenmonate den Anspruch künstlich drücken.
Das gilt vor allem dann, wenn das Entgeltmodell erkennbar auf ein volles Arbeitsjahr mit starken Hoch- und Tiefphasen angelegt ist, etwa in der Luftfahrt, Gastronomie oder vergleichbaren Branchen. Nicht jede Schwankung reicht dafür aus, sondern nur ein deutlich saisongeprägtes Vergütungsmodell mit nachvollziehbaren Ausreißern. Ihr Arbeitgeber darf sich daher nicht mit dem Hinweis auf eine starre Drei-Monats-Regel entlasten, wenn diese in Ihrem Fall den wahren Durchschnitt verfehlt.
Was kann ich tun, wenn mein Mutterschutzlohn wegen einer umsatzschwachen Saison zu niedrig ausfällt?
Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auf, den Mutterschutzlohn auf Grundlage der letzten zwölf Monate neu zu berechnen, und setzen Sie eine Frist von zwei Wochen für die Nachzahlung. Bei starken saisonalen Schwankungen darf der übliche Drei-Monats-Schnitt Ihren tatsächlichen Verdienst nicht verfälschen.
Der Mutterschutzlohn soll nach § 18 MuSchG den durchschnittlichen Arbeitsverdienst sachgerecht abbilden, damit Beschäftigte durch ein ärztliches Beschäftigungsverbot keinen finanziellen Nachteil haben. Wenn die letzten drei Monate wegen einer umsatzschwachen Saison atypisch niedrig waren, ist eine längere Betrachtung erforderlich, damit der Durchschnitt die reguläre Vergütung realistisch erfasst. Arbeitgeber korrigieren solche Berechnungen oft nicht von selbst, deshalb sollten Sie die Neuberechnung aktiv und nachweisbar verlangen. Fügen Sie die relevanten Lohnabrechnungen bei, damit der Anspruch und die Differenz ohne weitere Rückfragen geprüft werden können.
Besonders wichtig ist die schriftliche Geltendmachung, weil Sie so die Fristwahrung dokumentieren und später beweisen können, dass Sie die Korrektur rechtzeitig verlangt haben. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder lehnt er ab, kann der Anspruch auf die Differenz weiterhin arbeitsgerichtlich verfolgt werden. Wenn zusätzlich eine Teilzeitquote doppelt abgezogen wurde, sollte auch dieser Punkt ausdrücklich in demselben Schreiben gerügt werden.
Kann ich eine monatliche Feststellung künftiger Zahlungen verlangen, wenn das Gehalt im Stillzeitverbot stoppt?
Ja, Sie können gerichtlich feststellen lassen, dass Ihr Arbeitgeber die monatliche Ausgleichspauschale für die gesamte Dauer des Stillzeitverbots zahlen muss. Dafür kommt eine Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage nach § 256 ZPO in Betracht, wenn der Anspruch fortlaufend entsteht und der Streit sich auf die Grundfrage der Zahlungspflicht richtet.
Der Sinn dieser Klageart ist, wiederholte Einzelklagen zu vermeiden, wenn derselbe rechtliche Ausgangspunkt jeden Monat erneut gilt. Sobald feststeht, dass der Arbeitgeber während des Stillzeitverbots zur Zahlung verpflichtet ist, wirkt diese Entscheidung auch für die künftigen Monate des gleichen Beschäftigungsverhältnisses. Das ist besonders praktisch, wenn die Zahlung nicht nur eine einmalige Summe, sondern eine wiederkehrende monatliche Pauschale betrifft. Sie müssen dann nicht Monat für Monat erneut Mahnbescheide oder Zahlungsklagen anstrengen, um Ihren Anspruch durchzusetzen.
Voraussetzung ist, dass die Zahlungspflicht für die Zukunft bereits ausreichend konkret absehbar und rechtlich derselben Grundlage unterworfen ist. Endet das Beschäftigungsverhältnis oder ändert sich die Anspruchsgrundlage, kann die Reichweite der Feststellung begrenzt sein. In der Praxis lässt sich so aber regelmäßig die laufende Pflicht für die gesamte Dauer des Verbots absichern.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Bundesarbeitsgericht – Az.: 5 AZR 305/22 – Urteil vom 31.05.2023
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