Was ändert sich beim Mutterschutz ab 01.01.2018?
Das deutsche Mutterschutzgesetz wurde am 29. Mai 2017 mit seinen Neuerungen und Änderungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wohl wesentlichen Neuregelungen treten zum 01. Januar 2018 ein, wobei einige Änderungen schon einen Tag nach Veröffentlichung, also ab dem 30. Mai 2017 gelten.
Ziel der rundum Erneuerung des Mutterschutzrechts ist es, den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen zu gewährleisten.
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Erweiterung des Geltungsbereichs: Ab 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Schülerinnen, Studentinnen und Frauen in verschiedenen Arbeitsverhältnissen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Schutzfristen und Kündigungsschutz: Bei Geburt eines behinderten Kindes besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Schutzfrist bis zu zwölf Wochen. Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erleiden, genießen denselben Kündigungsschutz wie Frauen, die ein lebendiges Kind zur Welt bringen.
- Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz: Neue Regelungen beschränken die Arbeitszeiten von schwangeren und stillenden Frauen, unabhängig von der Branche, und verbieten Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen.
- Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten durchzuführen, bei denen die Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen gefährdet sein könnte.
- Dokumentationspflicht: Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen müssen dokumentiert werden.
- Ziel des Gesetzes: Die Neuregelungen sollen den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleisten.
Übersicht:
Gesetzesänderungen seit 30. Mai 2017
Seit Ende Mai 2017 sind einige Anpassungen bei den Schutzfristen und beim Kündigungsschutz von Müttern in Kraft getreten.
Schutzfristen
Die allgemeinen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes verändern sich im Grundsatz nicht. Jedoch wurde mit in Kraft treten der Gesetzesänderung bestimmt, dass im Falle einer Geburt eines behinderten Kindes, ein Anspruch auf Verlängerung der Schutzfrist bis zu zwölf Wochen besteht.
Kündigungsschutz bei Fehlgeburten
Ebenfalls seit Ende Mai diesen Jahres gilt die neue Kündigungsschutzregelung für Mütter mit Fehlgeburten. Grundsätzlich darf einer schwangeren Frau während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Seit Ende Mai gilt diese Regelung auch für Frauen, die nach der zwölfte Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Sie sind ebenso lange vor einer Kündigung geschützt, als hätten sie ein lebendiges Kind zur Welt gebracht.
Gesetzesänderungen ab 01. Januar 2018
Der überwiegende Teil der Änderungen tritt jedoch zum 01. Januar 2018 in Kraft. Dazu zählen Bereiche, wie der Geltungsbereich des Gesetzes, Beschäftigungsverbote und die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für den Arbeitsplatz.
Ausweitung des Geltungsbereichs
Die erste wohl wichtige Änderung ist die Ausweitung des Geltungsbereichs des Mutterschutzgesetzes.
Fortan wird der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf Schülerinnen und Studentinnen ausgeweitet, sofern die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder sofern ein im Rahmen der Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum abgeleistet wird.
Demnach gilt das neue Mutterschutzgesetz für folgende Personen:
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Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes,
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Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
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Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind,
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Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind,
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Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft,
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Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind,
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Arbeitnehmerähnliche Selbständige,
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Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen.
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
Neu ist ebenso, dass Regelungen über Verbote von Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit branchenunabhängig gelten.
Demnach gilt:
Sowohl während der gesamten Schwangerschaft als auch der Stillzeit dürfen Frauen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht länger als acht Stunden täglich bzw. 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Frauen, die älter als 18 Jahre sind, dürfen nicht länger als 8.5 Stunden täglich, beziehungsweise 90 Stunden in der Doppelstunde beschäftigt sein.
An Sonn- und Feiertagen dürfen schwangere sowie stillende Frauen nicht beschäftigt werden.
Gefährdungsbeurteilung
Am 01.01.2018 geht neben diesen Regelungen die Verpflichtung für Arbeitgeber mit einher, für jede Tätigkeit, bei der die Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen gefährdet werden kann, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Beurteilung müssen anschließend dokumentiert werden.