Skip to content

Nachteilsausgleich – Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 2279/18 – Urteil vom 23.05.2019

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2018 – 24 Ca 2864/18 – teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) eine Abfindung zusteht, deren Höhe 12.962,28 EUR brutto beträgt.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 34% und der Beklagte zu 1) zu 66%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 34% und der Beklagte zu 1) zu 66%.

III.

Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.740,02 EUR festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Feststellung der Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 27. Januar 2018, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Berufungsbeklagten zu 2), zwei Auskunftsanträge sowie mit mehreren Hilfsanträgen über

– Die Feststellung eines bezifferten Nachteilsausgleichs

– die Verurteilung des Berufungsbeklagten zu 1) zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Monate März 2018 und April 2018 bzw. einen solchen Anspruch zumindest festzustellen.

Die klagende Partei ist 50 Jahre alt (geb. …. 1968) und war seit dem 2. Mai 1989 bei der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs AG (nachfolgend: A. Berlin) als Kabinenpersonal mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.080,19 EUR beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der klagenden Partei mit Schreiben vom 27. Januar 2018 zum 30. April 2018.

Bei der A. Berlin handelte es sich bis Ende des Jahres 2017 um die zweitgrößte deutsche Fluggesellschaft. Unter ihrem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate, AOC) flog sie von ihren Drehkreuzen Düsseldorf und Berlin-Tegel hauptsächlich Ziele in ganz Europa sowie in Nordafrika und Israel an. Interkontinental bediente sie Städte in Nord- und Mittelamerika. Das fliegende Personal der A. Berlin war in Deutschland an den Flughäfen Berlin-Tegel, Düsseldorf, München, Frankfurt, Leipzig, Köln, Hamburg und Paderborn stationiert.

Bei der A. Berlin existierten drei Personalvertretungen, nämlich eine für das Bodenpersonal, eine für das Cockpitpersonal und eine für das Kabinenpersonal. In einem Tarifvertrag Personalvertretung für das Kabinenpersonal der A.Berlin PLC & Co. Luftverkehrs AG (TVPV) wurden unter dem 7. Juni 2016 in Wahrnehmung der Ermächtigung des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Einzelheiten der Personalvertretung des Kabinenpersonals von Air Berlin geregelt. Dabei waren die §§ 80 bis 83 TVPV weitgehend den §§ 111 bis 113 BetrVG nachgebildet. § 83 TVPV lautet auszugsweise:

(1) Weicht die a.berlin von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, die a.berlin zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die a.berlin eine geplante Betriebsänderung nach § 80 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

In einem für das Kabinenpersonal geltenden „TV A. Berlin: Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ genannten Tarifvertrag vom 8. Dezember 2016 (nachfolgend: TV Pakt) haben die Gewerkschaft ver.di sowie die A. Berlin unter anderem ausgeführt:

§ 1

Grundlagen des Pakts für Wachstum und Beschäftigung

(1) Das Management Board der A. Berlin hat am 27.09.2016 das neue Geschäftsmodell der A. Berlin auf der Grundlage eines umfassenden Transformationsprozesses vorgestellt, welches den Bestand der Gesellschaft für die nächsten Jahre nachhaltig sichern soll.

(2) Aus Anlass bevorstehender Umstrukturierungsmaßnahmen – wie zum Beispiel Wetleases, Einbringung des touristischen Geschäfts der N. in ein von der Air Berlin unabhängiges, europäisches Airline Joint Venture und Herausbildung der New A. Berlin – vereinbaren die Parteien zusammenzuwirken, um Wachstum für die A. Berlin in ihren neuen Märkten und Beschäftigung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kabine zu sichern.

§ 2

Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine

(1) Zur Umsetzung der Wachstumsperspektiven in der Kabine wird A. Berlin in 2016 und 2017 voraussichtlich insgesamt ca. 500 Cabin Crew Member (CCM) neu einstellen sowie zusätzlich ca. 40 freie Purser-Stellen und ca. 100 freie Stellen für Senior Cabin Crew Member (SCCM) besetzen.

(2) A. Berlin geht bei erfolgreicher Umsetzung der Transformation nicht davon aus, betriebsbedingte Beendigungskündigungen durchführen zu müssen. Sollten diese, egal aus welchen Gründen, dennoch unvermeidbar werden, ist deren Ausspruch erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrages mit ver.di über einen Interessenausgleich und Sozialplan zulässig, der sich auf das gesamte Kabinenpersonal auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit ausrichtet.

§ 3

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Alle zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bei der A. Berlin für das Kabinenpersonal geltenden Tarifverträge … behalten während der Durchführung und nach der Umsetzung der bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Gültigkeit und kommen uneingeschränkt in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

Von diesen Vereinbarungen kann nur abgewichen werden, wenn dies zur langfristigen Sicherung des Bestandes der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Kabinenpersonals führt und die abweichenden Regelungen vorher in einem Tarifvertrag zwischen Air Berlin und ver.di vereinbart wurden.

Nachdem die Et. Airways eine im April 2017 getätigte Zusage zur finanziellen Unterstützung der Air Berlin am 11. August 2017 zurückgezogen hatte, stellte A. Berlin unter dem 15. August 2017 beim Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens woraufhin das Insolvenzantragsverfahren eröffnet wurde und das Amtsgericht den Beklagten mit Beschluss vom gleichen Tag zum vorläufigen Sachwalter bestellte. Im Insolvenzantragsverfahren war der Geschäftsbetrieb mit Hilfe einer Bürgschaft der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 150 Mio. Euro weitergeführt worden. Als Sicherungsmittel dienten die erwarteten Erlöse des Verkaufs der N. und der LGW, zweier Luftfahrtgesellschaften, die mittlerweile zur Unternehmensgruppe der Air Berlin gehörten.

Das Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eröffnete mit Beschluss vom 1. November 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. Berlin und ordnete Eigenverwaltung an. Der Beklagte wurde zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Amtsgericht eine drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO an.

A. Berlin beschäftigte mit Stand August 2017 insgesamt 6.121 Arbeitnehmer*innen, davon 1.318 Pilot*innen, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiter*innen am Boden, welche allesamt entlassen wurden. Keines der von A. Berlin genutzten Flugzeuge stand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. November 2017 in ihrem Eigentum; vielmehr waren alle Flugzeuge geleast worden.

Das Bodenpersonal arbeitete zum überwiegenden Teil in der Firmenzentrale in Berlin, wo die individuellen Dienstpläne zentral in der Abteilung Crew Planning für den gesamten Flugbetrieb erstellt wurden. Von dort erfolgte die Einteilung der Crews auf verschiedene Stationen. Personelle Engpässe erforderten auch häufiges Einsetzen des Flugpersonals außerhalb der Heimat-Abflugstationen (Home Bases) sowie auf ständig wechselnden Strecken mit unterschiedlichen Flugzeugen. In der Firmenzentrale waren auch die für den Fortbestand des Flugbetriebs und den Erhalt des AOC notwendigen verantwortlichen Personen tätig.

A. Berlin unterhielt den Flugbetrieb im Wesentlichen mit den Flugzeugtypen der A 320-Familie sowie des A 330. Die A 320-Familie wurde hauptsächlich für die Mittel- und Kurzstrecke eingesetzt. Der Flugzeugtyp A 330 wurde hauptsächlich für die Langstrecke eingesetzt. Am 12. Oktober 2017 verfügte A. Berlin noch über insgesamt 132 Flugzeuge.

Im Mai 2017 kaufte die Komplementärin der A. Berlin, die A. Berlin PLC, die Luftfahrtgesellschaft W. mbH (im Folgenden: LGW) mit Sitz in Dortmund zu einem symbolischen Kaufpreis. Diese verfügte zum damaligen Zeitpunkt über 20 Flugzeuge des Musters Dash Bombardier Q400. Sie erbrachte überwiegend Zubringerdienste für die Air Berlin im wet lease. Wet lease bedeutet, dass eine Fluggesellschaft einer anderen Fluggesellschaft ein Flugzeug mit Cockpit-Crew, Kabinenpersonal, Wartung und Versicherung bereitstellt. Die LGW führte – ohne Änderung des Organisationsablaufes weiterhin – wie auch schon vor dem Kauf – im Auftrag der A. Berlin Flüge auf der Kurzstrecke durch. Eigene Flugstreckenrechte (Slots) hatte die LGW damals nicht inne. Die Wartungskontrolle der Flugzeuge und die Personal-, Flug- und Flugzeugplanung im Flugbetrieb der LGW oblag der A. Berlin.

Schließlich war die A. Berlin alleinige Eigentümerin der österreichischen Fluggesellschaft N. Luftfahrt GmbH (im Folgenden: N.). Ebenfalls im Mai 2017 übertrug die A. Berlin ertragreiche touristische Slots an N., wie den Flugverkehr nach Spanien.

Seit dem 1. Februar 2017 flog die Air Berlin nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern im Rahmen einer Neuausrichtung auch im sogenannten wet lease für die E. GmbH (im Folgenden: E.), einer Tochtergesellschaft der Deutsche L. AG sowie für die Deutsche L. AG (im Folgenden: L.), und zwar mit bis zu 33 Flugzeugen von verschiedenen Stationen aus. Dabei waren Köln, Hamburg und Stuttgart – jedenfalls zuletzt – ausschließliche ACMIO-Stationen (ACMIO = Aircraft, Crew, Maintenance and Insurance), wohingegen von München und Düsseldorf aus ein „gemischter Einsatz“ erfolgte. Hinzu kam ein weiterer wet lease Einsatz mit 5 weiteren Flugzeugen für die L.-Tochter Austrian Airways. Im Übrigen erfolgte der Einsatz der Besatzungsmitglieder – jedenfalls an den nicht ausschließlichen wet lease Stationen -„gemischt“, das heißt sowohl im wet lease Einsatz als auch für von Air Berlin eigenwirtschaftlich durchgeführte Flüge. Die Strecken wurden in wechselnder Besetzung mit wechselnden Flugzeugen bedient, wobei die für den wet lease eingesetzten Flugzeuge mit dem Schriftzug der E. umlackiert worden und in dieser Weise im wet lease – Einsatz waren.

Die dem wet lease zu Grunde liegende Vereinbarung mit der L. war auf 6 Jahre angelegt, wobei die L. 15 von A. Berlin geleaste Flugzeuge erwerben wollte, um diese wiederum der A. Berlin zwecks Erfüllung der wet lease Vereinbarung zu überlassen. Genutzt wurden für die geflogenen Strecken die Slots der E., die nicht der A. Berlin zustanden. Die Dienstplanung im Rahmen des wet lease organisierte weiterhin die A. Berlin zentral.

Unmittelbar nach dem 15. August 2017 wurde von der A. Berlin ein Investorenprozess in Gang gesetzt, der es ermöglichen sollte, ihre wesentlichen Vermögenswerte auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Ziel von A. Berlin war es, die Vermögenswerte im Ganzen oder wenigstens zu wesentlichen Teilen zu übertragen, um hierdurch im Rahmen einer übertragenden Sanierung die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2017 wurden die eingegangenen Gebote dem vorläufigen Sachwalter und dem vorläufigen Gläubigerausschuss vorgestellt. Aus deren Sicht lag kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Geschäftsbetriebs im Ganzen oder in wesentlichen Teilen vor. Es sollten nur Angebote von zwei Interessenten weiter verfolgt werden. Beide potentiellen Investoren hatten – aus Sicht des vorläufigen Gläubigerausschusses – lediglich für einzelne Vermögenswerte bzw. Beteiligungen an Unternehmen Interesse bekundet, nicht aber für eine Übernahme des Geschäftsbetriebs im Ganzen oder von wesentlichen Teilen. Die vorhandene Liquidität hätte – nach Einschätzung des vorläufigen Gläubigerausschusses – keine Fortführung des Geschäftsbetriebs über den 15. November 2017 hinaus ermöglicht.

Den Zuschlag für weitere Verhandlungen erhielten namentlich eine Bietergruppe um die L. und ihre Konzerntöchter (im Folgenden: L. Group) sowie die Fluggesellschaft E.Jet Europe Airline GmbH (im Folgenden: E.Jet).

Am 12. Oktober 2017 einigte sich die A. Berlin mit den Vertragsparteien rund um die L. auf die Übernahme von Slots und die Übernahme der Tochtergesellschaften LGW und N., was die Vertragsparteien am 13. Oktober 2017 unterzeichneten. Danach verkaufte die Air Berlin ihre Anteile an der LGW an die L. Commercial Holding GmbH (vollzogen zum 9. Januar 2018). Darüber hinaus vereinbarten die Vertragsparteien, dass die LGW bis zum 9. Januar 2018 mit bis zu 13 Flugzeugen Flüge im Rahmen des wet lease für die E. durchführen werde, sobald das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) der LGW auf das Muster 320 erweitert wurde. Die L. Group übernahm Leasing-Verträge über weitere Flugzeuge des Musters 320, von denen die besagten 13 Flugzeuge im wet lease der LGW bei der L. Group eingesetzt wurden. Ferner übernahm die LGW die für die Genehmigung des Betriebes des Flugzeugmusters A 320 erforderlichen Regelungen (Betriebshandbuch) und die Software AIMS.

Bereits zuvor hatte die A. Berlin ein Paket an Slots auf ihre Tochtergesellschaft LGW übertragen.

Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten der vorläufige Sachwalter Herr Prof. Dr. F., der Generalbevollmächtigte Dr. K. sowie der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der A. Berlin, Herr Thomas W. eine gemeinsame Erklärung, mit der im Wesentlichen die Stilllegung des Betriebes der A. Berlin eingeleitet wurde. Im Einzelnen wird auf Seite 8-9 der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

Am 27. Oktober 2017 unterzeichnete die A. Berlin einen Kaufvertrag (Asset Purchase Agreement) mit der E.Jet, die bis dahin nur eine Station am Flughafen Schönefeld unterhielt. Nach dem Kaufvertrag wurden zum 15. Dezember 2017 einzelne Vermögensgegenstände und Rechte und Nachtstandplätze übertragen. Des Weiteren übernahm E.Jet am 30. Oktober 2017 aus dem Leasing-Bestand der A. Berlin 25 Flugzeuge vom Typ A320.

Am 27. Oktober 2017 stellte Air Berlin den operativen Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der A. Berlin ein. Im Rahmen eines sog. Phase-Out erbrachte A. Berlin – wie mit der L. vereinbart – für einen Zeitraum von etwa 2 Monaten, noch Dienstleistungen im Rahmen des wet lease für die E. mit bis zu maximal 13 Flugzeugen von den Stationen Hamburg, Köln und Stuttgart.

Die E.Jet meldete am 7. November 2017 mit der Übernahme von Rechten und Nachtabstellplätzen sowie Slots bei der Europäischen Kommission einen Zusammenschluss nach der Fusionskontrollverordnung an.

Nach einer Bekanntmachung der Europäischen Kommission vom 10. November 2017

sollte LGW als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des gegenwärtig von A. Berlin betriebenen Flugplans im Rahmen einer Wet Lease–Vereinbarung mit der L. Gruppe vom Dezember 2016 dienen.

Unter dem 29. September 2017 hatten A. Berlin und die Gewerkschaft ver.di einen Rahmentarifsozialplan Transfer (TV Transfer) mit einer Geltung für sämtliche Beschäftigte der A. Berlin vereinbart. Dort war in der Präambel zunächst festgehalten, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Lage drohe, dass eine Weiterbeschäftigung der Beschäftigten beim Arbeitgeber nicht mehr möglich sei und deshalb der TV Transfer Rahmenbedingungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, Installierung von Transfergesellschaften, Abfindungsregelungen und weitere Maßnahmen zur Vermeidung oder Abmilderung der Folgen der beschriebenen Veränderungen enthalte. In § 4 des TV Transfer wurde u.a. vereinbart:

§ 4

Interessenausgleich/Sozialplan

Unberührt von diesem Tarifvertrag bleibt die Verpflichtung der jeweiligen Betriebsparteien, über die Betriebsänderung gem. der Präambel einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln.

A. Berlin schloss wegen der Stilllegung des Geschäftsbetriebs einen Interessenausgleich mit dem für das Bodenpersonal gebildeten Gesamtbetriebsrat am 30. Oktober 2017, mit der Personalvertretung Cockpit am 17. November 2017. Ende November 2017 wurde allen Mitarbeitern im Bereich Boden und im Bereich Cockpit gekündigt, sofern kein Sonderkündigungsschutz bestand.

Nachdem A. Berlin seit dem 6. November 2017 mit der Personalvertretung Kabine erfolglos über einen Interessenausgleich verhandelt hatte, wurde am 22. Dezember 2017 in einem gerichtlichen Vergleich zwischen der A. Berlin und der Personalvertretung Kabine die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Versuch eines Interessenausgleichs und Abschluss eines Sozialplans wegen der beabsichtigten Stilllegung des Geschäftsbetriebs“ vereinbart. Diese Einigungsstelle tagte am 11. Januar 2018 und stellte ihre Unzuständigkeit fest, da nach § 2 Abs. 2 TV Pakt statt des Interessenausgleichs mit der Personalvertretung ein Sozialtarifvertrag mit der Gewerkschaft ver.di abzuschließen sei.

Schließlich schloss der Beklagte mit der Personalvertretung Kabine und der Gewerkschaft ver.di am 22. Februar 2018 einen Insolvenzsozialplan. In der Präambel wurde unter anderem ausgeführt:

Die A. Berlin LV KG ist mit der Personalvertretung Kabine in Interessenausgleichsverhandlungen für die Betriebsänderung gemäß § 80 TVPV eingetreten. Es wurde versucht, mit der Personalvertretung Kabine einen Interessenausgleich und Sozialplan über die beabsichtigte Betriebsstilllegung abzuschließen. … Die Personalvertretung Kabine hat den Standpunkt vertreten, dass die Einigungsstelle für die Verhandlung des Interessenausgleichs wegen § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages „Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ nicht zuständig sei. Nach erfolgter Abstimmung erging am 10. Januar 2018 durch Spruch des Einigungsstellevorsitzenden die Entscheidung, dass die Einigungsstelle für den Interessenausgleich und Sozialplan nicht zuständig sei.

Zur Beseitigung bestehender Rechtsunsicherheiten aufgrund der eingetretenen Situation schließen die Parteien nachfolgende, bindende dreiseitige Vereinbarung eines Sozialplans gemäß §§ 81 Abs. 1 Satz 2, 82 TVPV, § 2 Abs. 2 TV Pakt für Wachstum und Beschäftigung i. V. m. § 123 InsO.

Die klagende Partei ist der Auffassung, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sei. Es sei davon auszugehen, dass keine Betriebsstilllegung erfolgt sei, sondern jeweils zumindest Betriebsteilübergänge stattgefunden hätten. Dementsprechende stehe der klagenden Partei die Weiterbeschäftigung gegenüber der Übernehmerin zu. Auch stünden der klagenden Partei die Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Betriebsänderung zu. Zumindest hilfsweise stehe der klagenden Partei ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zu, da die Betriebsänderung begonnen worden sei, bevor mit der Personalvertretung ausreichend über einen Interessenausgleich verhandelt worden wäre. Auch habe der Beklagte dann das Arbeitsverhältnis nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt (28. Februar 2018) gekündigt, so dass die Vergütung für die Monate März und April 2018 als Masseverbindlichkeit zu zahlen sei.

Der Beklagte geht von einer Betriebsstilllegung aus. Ein Betriebs(teil)übergang liege nicht vor. Auch die übrigen Ansprüche seien nicht begründet.

Im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG wegen des detaillierten Sachverhaltes einschließlich des Vorbringens der Parteien in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 17. Oktober 2018 verwiesen.

In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BAG sowie des EuGH im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betrieb der A. Berlin stillgelegt worden sei. Ausgehend von der Erklärung vom 12. Oktober 2017 sei von einer ernsthaft beabsichtigten Betriebsstilllegung auszugehen. Die Kammer habe weder einen vollständigen noch einen oder mehrere Teilbetriebsübergänge auf verschiedene Erwerber*innen erkennen können. Das gelte sowohl in Bezug auf das wet lease (E./L.) wie auch in Bezug auf einzelne Stationen.

Ein Teilbetriebsübergang liege nicht vor, weil dafür bei der A. Berlin eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben müsste, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden sei. Die im Betriebsteil liegende Einheit dürfe nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Eine Einheit ergebe sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Es müsse sich um eine auf Dauer angelegte Einheit handeln, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt sei.

Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Personalvertretung vor Ausspruch der Kündigung ausreichend beteiligt worden sei, auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG. Die Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit sei nicht zu beanstanden. Die Vergütung für die Monate März und April 2018 sei als Altmasseverbindlichkeit zu qualifizieren, da die Kündigung in Anbetracht der notwendigen Verhandlungen mit der Personalvertretung über einen Interessenausgleich nicht früher hätte ausgesprochen werden können. Für die Auskunftsanträge gebe es keine Anspruchsgrundlage.

Der klagenden Partei stehe auch kein Nachteilsausgleich nach § 83 TVPV zu, da dieser durch den zeitlich später abgeschlossenen TV Pakt verdrängt worden sei. Da nach § 2 Abs. 2 TV Pakt Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan mit der Gewerkschaft ver.di zu führen gewesen seien, seien die entsprechenden Regelungen über die Mitwirkung der PV Kabine bei Betriebsänderungen, nämlich die §§ 80 bis 83 TVPV, insgesamt verdrängt worden. Der TV Pakt regele keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich, folglich gebe es keinen, auch nicht analog § 83 TVPV Kabine. Eine analoge Anwendung stünde der Verdrängungswirkung des § 2 Abs. 2 TV Pakt entgegen. Die Regelung des § 83 TVPV lebe auch nicht wegen der Regelung in § 4 des TV Transfer wieder auf. In § 4 hätten die Tarifvertragsparteien lediglich deklaratorisch darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Verhandlungen von Interessenausgleich und Sozialplan bei den bisher getroffenen Vereinbarungen bleiben solle. Die bisherigen Regelungen sollten vom TV Transfer „unberührt“ bleiben. Daraus ergebe sich gerade kein eindeutiger Wille der Tarifvertragsparteien, von der ausdifferenzierten Regelung des § 2 TV Pakt abzuweichen und die Regelungsbefugnis wieder – entgegen § 2 Abs. 2 TV Pakt – auf die Personalvertretung Kabine zurück zu übertragen. Es hätte einer ausdrücklichen Rückübertragung bedurft. Diese könne dem TV Transfer nicht entnommen werden. Das gelte umso mehr, weil der TV Transfer nicht nur für das Kabinenpersonal, sondern für das gesamte Personal der A. Berlin gegolten habe.

Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung kann auf deren übrige Gründe verwiesen werden.

Gegen dieses den Vertretern der klagenden Partei am 30. Oktober 2018 zugestellte Urteil haben diese am 30. November 2018 Berufung eingelegt und diese am 20. Dezember 2018 begründet. Dabei wiederholt und vertieft die klagende Partei ihren erstinstanzlichen Vortrag unter Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Es habe mit dem wet-lease, mit den einzelnen Stationen und letztlich auch mit den einzelnen Flugzeugen Teilbetriebe innerhalb des Flugbetriebs der A. Berlin gegeben, die auf andere Gesellschaften übergegangen seien. Ausreichend sei, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handele, in der nachhaltige Tätigkeiten erbracht würden und die Fortsetzung der Tätigkeit auf Dauer erlauben würde. Der TV Pakt habe den § 83 TVPV nicht außer Kraft gesetzt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2018 verwiesen. Mit der Berufungsbegründung wurde die Klage gegen die Berufungsbeklagte zu 2) erweitert, da die klagendende Partei diese als Übernehmerin und damit als zur Weiterbeschäftigung Verpflichtete ansieht.

Die klagende Partei beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen der klägerischen Partei und dem Berufungsbeklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 27.01.2018 zum 30.04.2018 aufgelöst worden ist;

2. den Berufungsbeklagten zu 1) zu verurteilen, der klägerischen Partei Auskunft über die Angaben zur vollständigen oder teilweisen Unternehmensübernahme gemäß Artikel 8a (1) b) iii) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 zu erteilen, welche Inhalt des Antrags an den Flughafenkoordinator zur Übernahme der Slots von der A. Berlin PLC & Co Luftverkehrs KG durch die E.Jet Airline Company am Flughafen Berlin-Tegel geworden sind;

3. den Berufungsbeklagten zu 1) zu verurteilen, der klägerischen Partei Auskunft zu erteilen, über:

– den Zeitpunkt der Übergabe des Wet-Lease-Geschäfts von der Schuldnerin auf die Berufungsbeklagte zu 2),

– die Durchführung des Wet-Lease bei der Schuldnerin durch eine genaue Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten,

– die Anzahl, den Typ und die Kennung der Flugzeuge, welche durch die Schuldnerin auf die Berufungsbeklagte zu 2) übertragen wurden,

– die Rechtsgeschäfte, welche der Übertragung der im Wet-Lease bei der Berufungsbeklagten zu 2) befindlichen Maschinen zugrunde liegen,

– die Slotrechte und Strecken, auf denen das Wet-Lease für die E. zuvor bei der Schuldnerin geflogen wurde und

– die Slotrechte und Strecken, auf denen das Wet-Lease für die E. bei der Berufungsbeklagten zu 2) geflogen wird;

4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der klägerischen Partei und dem Beklagten zu 1) ab dem 11.12.2017 als Purser mit der Berufungsbeklagten zu 2) fortbesteht;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1:

5. den Berufungsbeklagten zu 1) zu verurteilen, der klägerischen Partei für die Monate März und April 2018 2.160,38 Euro brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld für den Monat März 2018 in Höhe von 873,60 Euro und abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld für den Monat April in Höhe von 873,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

-aus 1.080,19 Euro brutto seit 1. April 2018 abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 873,60 Euro

-aus 1.080,19 Euro brutto seit 1. Mai 2018 abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 873,60 Euro

zu zahlen;

6. festzustellen, dass der klägerischen Partei ein Nachteilsausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes als Masseverbindlichkeit zusteht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, jedoch einen Betrag von 19.326,84 € nicht unterschreiten sollte.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Auch der Berufungsbeklagte zu 1) wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Dazu kann auf die Berufungserwiderung vom 8. März 2019 verwiesen werden. Die Berufungsbeklagte zu 2) geht davon aus, dass ein Betriebs(teil)übergang nicht gegeben ist und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Dazu kann auf den Schriftsatz vom 4. März 2019 verwiesen werden.

Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz kann im Einzelnen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie darüber hinaus auf das Sitzungsprotokoll vom 23. Mai 2019 verwiesen werden.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG hat der Beklagte am 30. April 2019 die Neumasseunzulänglichkeit angezeigt.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der klagenden Partei ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist auch zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der Feststellung des Anspruchs auf Nachteilsausgleich, begründet. Mit Ausnahme der Feststellung des Nachteilsausgleichs ist im Ergebnis und auch in der Begründung aber keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Die Angriffe der Berufung sind mit Ausnahme der Feststellung des Nachteilsausgleichs nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen. Das Landesarbeitsgericht folgt dem Arbeitsgericht Berlin weitgehend hinsichtlich der Begründung und sieht insoweit von einer nur wiederholenden Begründung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich bezüglich der Feststellung des Anspruchs der klagenden Partei auf einen Nachteilsausgleich nach § 83 Abs. 3 TVPV teilt das Landesarbeitsgericht die Begründung des Arbeitsgerichts nicht.

Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass § 83 TVPV durch den TV Pakt nicht verdrängt worden ist.

1.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. zuletzt etwa BAG, Urteile vom 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17; vom 1. August 2018 – 7 AZR 561/16; vom 19. Juni 2018 – 9 AZR 564/17; vom 22. März 2018 – 6 AZR 29/17; vom 21. März 2018 – 5 AZR 862/16).

2.

Das Berufungsgericht geht von einer Fortgeltung des § 83 TVPV aus, da der TV Pakt diese Regelung nicht beendet bzw. außer Kraft gesetzt hat.

2.1

§ 83 TVPV wird im TV Pakt nicht erwähnt. Auch das Verhältnis von § 2 Abs. 2 TV Pakt zu den §§ 80-83 TVPV wird im TV Pakt nicht erwähnt. Lediglich für Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen im Zusammenhang mit Änderungskündigungen regelt § 2 Abs. 3 TV Pakt ausdrücklich, dass diese weiter mit der PV Kabine zu erfolgen hätten und (nur) anstelle der Anrufung der Einigungsstelle (§ 81 TVPV) ein Sozialtarifvertrag mit ver.di über einen Interessenausgleich und Sozialplan abzuschließen sei. Ausgehend vom Wortlaut ist mithin festzustellen, dass im TV Pakt eine Nichtgeltung des § 83 TVPV während der Geltung des TV Pakt nicht geregelt ist.

2.2

Ganz im Gegenteil regelt der Wortlaut des TV Pakt in § 3 Satz 1 ausdrücklich, wenn auch ohne Nennung des § 83 TVPV, dass alle zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bei der A. Berlin für das Kabinenpersonal geltenden Tarifverträge während der Durchführung und nach der Umsetzung der bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Gültigkeit behalten und uneingeschränkt in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen.

Gerade durch diese Regelung, die sich auf „alle“ für das Kabinenpersonal geltenden Tarifverträge bezog, war auch der TVPV davon umfasst. Und durch die ausdrückliche Regelung, dass diese anderen Tarifverträge „uneingeschränkt“ weiter zur Anwendung kommen sollten, haben die Tarifvertragsparteien im Wortlaut des TV Pakt ausdrücklich klargestellt, dass eine Einschränkung von Regelungen in diesen anderen Tarifverträgen grundsätzlich nicht gewollt ist.

Dazu haben die Tarifvertragsparteien in § 3 Satz 2 des TV Pakt ausdrücklich geregelt, unter welchen Bedingungen von der uneingeschränkten Geltung der anderen Tarifverträge abgewichen werden darf. Formal bedurfte es dazu der Vereinbarung eines Tarifvertrages zwischen A. Berlin und ver.di und inhaltlich waren Abweichungen nur zulässig, wenn dies zur langfristigen Sicherung des Bestandes der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Kabinenpersonals führe. Damit ist dem Wortlaut des TV Pakt ausdrücklich zu entnehmen, wann von anderen Tarifverträgen wie dem TVPV abgewichen werden durfte.

2.3

Nach § 81 TVPV oblag bei Vorliegen einer Betriebsänderung im Sinne des § 80 TVPV die Verhandlung zum Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan der Personalvertretung Kabine. Dabei sah § 81 Abs. 4 TVPV vor, dass ein Sozialplan über die Einigungsstelle erzwingbar sei, der Interessenausgleich in der Einigungsstelle aber nur einvernehmlich abgeschlossen werden könne (§ 81 Abs. 3 TVPV), mithin letztlich nur versucht werden musste. Mit der Übertragung der Verhandlungsverpflichtung „über einen Interessenausgleich und Sozialplan“ auf die Gewerkschaft ver.di, verbunden mit der Verpflichtung einen Sozialtarifvertrag auch über den Interessenausgleich nicht nur zu versuchen, sondern abzuschließen, wurde die in § 3 Satz 2 TV Pakt beschriebene Bedingung der langfristigen Sicherung des Bestandes der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Kabinenpersonals (abgesehen vom Insolvenzfall) zumindest vordergründig erreicht. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen sollten nur ausgesprochen werden können, wenn über die Betriebsänderung ein Sozialtarifvertrag abgeschlossen worden war.

2.4

§ 83 TVPV dient wie § 113 BetrVG vor allem dazu, Arbeitnehmern einen (individualrechtlichen) Anspruch auf Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteile zu verschaffen, die ihnen dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung ohne zwingenden Grund von einem mit der Personalvertretung Kabine vereinbarten Interessenausgleich abweicht oder gar bereits den Versuch eines Interessenausgleichs unterlässt. Damit regelt die Vorschrift des § 83 TVPV die individualrechtlichen Folgen der Missachtung kollektivrechtlicher Verpflichtungen der Air Berlin gegenüber der PV Kabine. Die Beseitigung dieser individualrechtlichen Folgen dient nicht der langfristigen Sicherung des Bestandes der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Kabinenpersonals, so dass auch der maßgebliche Sinn des § 2 Abs. 2 TV Pakt, ohne am Buchstaben zu haften nicht zu einem Außerkraftsetzen des § 83 TVPV führt. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 TV Pakt beschränkte sich auf das Auswechseln des Verhandlungspartners (Gewerkschaft ver.di statt PV Kabine), den damit verbundenen Wechsel des Vertragstyps (Sozialtarifvertrag statt Interessenausgleich und Sozialplan) und die Gestaltung des rechtlichen Rahmens (Kündigungsverbot bis zum Abschluss des Sozialtarifvertrags statt Unterlassung der Kündigungen bis zum Scheitern der Verhandlungen über einen Interessenausgleich).

Zwar hätte es angesichts des Kündigungsverbots bis zum Abschluss eines Sozialtarifvertrages über einen Interessenausgleich und Sozialplan des Nachteilsausgleichs nach § 83 TVPV als Sanktion nicht mehr bedurft. Dennoch haben die Tarifvertragsparteien diese Regelung nicht aufgehoben. Da der Insolvenzverwalter aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 113 Satz 1 InsO nicht mehr an das tarifliche Kündigungsverbot gebunden war, bestätigt die Regelung in § 3 TV Pakt, dass der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck darauf gerichtet war, die individualrechtlichen Folgen der Missachtung kollektivrechtlicher Verpflichtungen gegenüber der PV Kabine weiter im Rahmen des § 83 TVPV sanktionieren zu wollen.

3.

Der Beklagte hat erst mit Abschluss des Insolvenzsozialplans am 22. Februar 2018 die Verhandlungen über den Interessenausgleich abgeschlossen. Damit war die Kündigung vom 28. Januar 2018 ohne den ausreichenden vorherigen Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleichs bzw. des Abschlusses eines Sozialtarifvertrages ausgesprochen worden.

Im Ergebnis handelte es sich bei dem Insolvenzsozialplan zwar „nur“ um einen Sozialplan/Sozialtarifvertrag, aber in dessen Präambel waren die Verhandlungen des Interessenausgleiches sowie die Feststellung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle am 10. Januar 2018 ausdrücklich erwähnt. Am Ende der Präambel haben die Beteiligten festgehalten, dass diese Vereinbarung als bindende dreiseitige Vereinbarung „zur Beseitigung bestehender Rechtsunsicherheiten aufgrund der eingetretenen Situation“ geschlossen werde. Insofern wollten die Vertragsschließenden mit dem Insolvenzsozialplan die eingetretene unsichere Situation insgesamt, also sowohl hinsichtlich des Interessenausgleichs wie auch des Sozialplans, bereinigen.

Da der Insolvenzsozialplan sowohl von der PV Kabine wie auch von der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen worden war, kann dahinstehen, ob die Personalvertretung Kabine oder ver.di oder beide für den Abschluss auf Arbeitnehmer-/Gewerkschaftsseite zuständig waren bzw. ob durch die Regelung in § 4 des Rahmentarifsozialplans vom 29. September 2017 wieder die Zuständigkeit für die Verhandlungen zum Interessenausgleich von der Gewerkschaft ver.di auf die PV Kabine zurückübertragen worden war.

Vor dem 22. Februar 2018 waren die Verhandlungen zum Interessenausgleich jedenfalls nicht abgeschlossen. Denn bis zu diesem Datum wurden für den Bereich Kabine weder ein Interessenausgleich mit der PV Kabine noch ein Sozialtarifvertrag nach § 2 Abs. 2 TV Pakt mit ver.di abgeschlossen. Auch in der Einigungsstelle am 10. Januar 2018 erfolgten keine abschließenden Verhandlungen zum Interessenausgleich. Denn diese hatte sich ja ausdrücklich für unzuständig für derartige Verhandlungen erklärt.

4.

Wird der Arbeitnehmer ohne den ausreichenden Versuch eines Interessenausgleichs oder nach § 2 Abs. 2 TV Pakt ohne den Abschluss eines Sozialtarifvertrages entlassen, ist der Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers nach § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TVPV zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich verliert, was hier unstreitig ist. Hinsichtlich der Höhe der Abfindung verweist § 83 Abs. 1 Halbsatz 2 TVPV auf § 10 KSchG. Dieser sieht je nach Lebensalter und Beschäftigungsdauer einen Rahmen von bis zu 12, 15 oder 18 Monatsverdiensten vor. Auch bei Entlassungen im Rahmen einer Insolvenz gelten diese Grenzen (BAG vom 7. November 2017 – 1 AZR 186/16). Innerhalb dieses Rahmens hat die Bemessung der Abfindungshöhe unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit zu erfolgen. Bei der Ermessensentscheidung sind die Arbeitsmarktchancen und das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens zu würdigen. Der Sanktionscharakter der Abfindung führt dazu, dass der Abfindungsanspruch nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit oder individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers abhängt. Das gilt auch in der Insolvenz (so zuletzt BAG vom 7. November 2017 – 1 AZR 186/16 m.w.N.).

Die Bemessung der Abfindung im Rahmen des Nachteilsausgleichs steht grundsätzlich im Beurteilungsspielraum des Berufungsgerichts. Es erscheint sachgerecht, in Anlehnung an die Regelung in § 1a Abs. 2 KSchG die Abfindung mit 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses festzusetzen und für jeden weiteren vollen Kalendermonat um 1/12 dieser Summe zu erhöhen. Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich herangezogen werden. Auch das BAG ist in der Vergangenheit von einem Regelwert von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ausgegangen (BAG vom 7. November 2017 – 1 AZR 186/16). Mit der eingangs des Urteils angegebenen Beschäftigungszeit und Bruttomonatsvergütung der klagenden Partei errechnete sich die im Tenor festgestellte Summe.

5.

Bei den Nachteilsausgleichsansprüchen handelt es sich um (Neu-)Masseverbindlichkeiten, da diese mit dem Ausspruch der Kündigungen gegenüber dem Kabinenpersonal am 28. Januar 2018 entstanden sind (5.1). Sie sind allerdings nur noch festzustellen und der Beklagte nicht zur Leistung zu verurteilen (5.2).

5.1

Hier hat der Beklagte den Betrieb stillgelegt. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (BAG vom 18. Juli 2017 – 1 AZR 546/15).

Mit der Einstellung des Flugbetriebs am 27. Oktober 2017 waren noch keine unumkehrbaren Tatsachen zur Auflösung der betrieblichen Organisation geschaffen. Da die Air Berlin ohnehin nur Flugzeuge im Leasing eingesetzt hat, wäre es grundsätzlich möglich gewesen, erneut Flugzeuge im Leasing zu erwerben. Auch war nicht ersichtlich, dass die flugrechtlichen Erlaubnisse auf keinen Fall mehr zu bekommen gewesen wären. Am 27. Oktober 2017 waren auch Piloten und Bodenpersonal noch im Arbeitsverhältnis mit der A. Berlin. Mit der Entlassung von Bodenpersonal und Piloten wäre die Fortführung des eigenwirtschaftlichen Betriebes kaum noch möglich gewesen. Es wäre aber grundsätzlich möglich gewesen, beispielsweise mit einem geänderten Betriebszweck allein mit dem Kabinenpersonal den Betrieb fortzuführen, indem dieses anderen Fluggesellschaften zum Einsatz in deren Flugzeugen angeboten worden wäre. Insofern ist erst mit der Entlassung des Kabinenpersonals am 27. Januar 2018 bezogen auf das Kabinenpersonal der Betriebszweck endgültig aufgegeben worden.

5.2

Die Nachteilsausgleichsansprüche sind grundsätzlich in Form der Leistungsklage, also auf Zahlung der entsprechenden Summe, zu erheben. Wenn nach der erstmaligen Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen und der Insolvenzverwalter deshalb wie hier am 30. April 2019 eine Neumasseunzulänglichkeit entsprechend § 208 InsO angezeigt hat und ein entsprechendes Vollstreckungsverbot im Sinne des § 210 InsO eintritt, ist nur noch die Feststellung des Anspruchs auf Nachteilsausgleich nach § 83 TVPV auszusprechen (BAG vom 31. März 2004 – 10 AZR 254/03). Es handelt sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO (BAG vom 7. November 2017 – 1 AZR 186/16).

III.

Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der Berufung sowie die Kosten der ersten Instanz waren entsprechend dem Anteil der Parteien am Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen.

Hinsichtlich des Gebührenwertes dieses Urteils ist folgendes zu berücksichtigen:

– Der Kündigungsschutzantrag ist grundsätzlich mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Der Antrag auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Berufungsbeklagten zu 2) besteht, ist mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

– Der Antrag auf Nachteilsausgleich besitzt eine wirtschaftliche Identität mit dem Kündigungsschutzantrag, da dieser nicht neben der Kündigungsschutzklage Erfolg haben kann, sondern nur der eine oder der andere Antrag. Maßgeblich ist insoweit der jeweils höhere Betrag. Bei dem bezifferten Nachteilsausgleichsantrag war der bezifferte Wert zugrunde zu legen.

– Der Verzugslohn ist in der geltend gemachten Höhe zu berücksichtigen.

– Die Auskunftsklagen sind zwar grundsätzlich mit jeweils einem halben Bruttomonatsgehalt der klagenden Partei zu bemessen. Hier waren sie aber, vergleichbar einer Stufenklage, ohne eigenen Wert, da sie dazu dienten, die Kündigungsschutzklage schlüssig zu machen. In diesem Fall überwiegt der Wert der Kündigungsschutzklage, so dass die Auskunft nicht mehr gesondert bewertet wird.

Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Soweit diese Entscheidung im Ergebnis von anderen Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg in Parallelverfahren abweicht, in welchen kein Nachteilsausgleich zugesprochen worden ist, handelt es sich allein um die Auslegung von „Haustarifverträgen“ eines stillgelegten Unternehmens und damit weder um eine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG noch um eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

 

Berichtigungsbeschluss vom 11. Oktober 2019:

In Sachen hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auf die Beratung vom 11. Oktober 2019 entschieden:

Der Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2019 wird dahin berichtigt, dass der 2. Absatz auf Seite 8 anstelle der bisherigen Formulierung:

 

Am 12. Oktober 2017 einigte sich die A. Berlin mit den Vertragsparteien rund um die L. auf die Übernahme von Slots und die Übernahme der Tochtergesellschaften LGW und N., was die Vertragsparteien am 13. Oktober 2017 unterzeichneten. Danach verkaufte die Air Berlin ihre Anteile an der LGW an die L. Commercial Holding GmbH (vollzogen zum 9. Januar 2018). Darüber hinaus vereinbarten die Vertragsparteien, dass die LGW bis zum 9. Januar 2018 mit bis zu 13 Flugzeugen Flüge im Rahmen des wet lease für die E. durchführen werde, sobald das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) der LGW auf das Muster 320 erweitert wurde. Die L. Group übernahm Leasing-Verträge über weitere Flugzeuge des Musters 320, von denen die besagten 13 Flugzeuge im wet lease der LGW bei der L. Group eingesetzt wurden. Ferner übernahm die LGW die für die Genehmigung des Betriebes des Flugzeugmusters A 320 erforderlichen Regelungen (Betriebshandbuch) und die Software AIMS.

wie folgt lautet:

Am 12. Oktober 2017 einigte sich die A. Berlin mit den Vertragsparteien rund um die L. auf die Übernahme der Tochtergesellschaften LGW und N. einschließlich der damit zusammenhängenden Slots, was die Vertragsparteien am 13. Oktober 2017 unterzeichneten. Der Verkauf  (vollzogen zum 9. Januar 2018) beschränkte sich letztlich auf die Anteile an der LGW an die L. Commercial Holding GmbH, nachdem die L. Gruppe von einem vertraglich vereinbarten Teilrücktrittsrecht Gebrauch gemacht hatte. Darüber hinaus vereinbarten die Vertragsparteien, dass die LGW bis zum 9. Januar 2018 mit bis zu 13 Flugzeugen Flüge im Rahmen des wet lease für die E. durchführen werde, sobald das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) der LGW auf das Muster 320 erweitert wurde. Ferner übernahm die LGW die für die Genehmigung des Betriebes des Flugzeugmusters A 320 erforderlichen Regelungen (Betriebshandbuch) und die Software AIMS.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!