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Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage: Folgen bei verpassten Fristen

Ein Lokführer kämpft um die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, weil seine Anwaltskanzlei die entscheidende dreiwöchige Frist aufgrund einer Panne im digitalen Kalender versäumte. Dabei entscheidet ausgerechnet das Fehlen eines simplen Kontrollausdrucks für den elektronischen Kalender darüber, ob der Mann trotz des Kanzleifehlers noch zu seinem Recht kommt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Sa 280/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Thüringen
  • Datum: 14.12.2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 280/22
  • Verfahren: Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht

Ein Arbeitnehmer verliert seinen Kündigungsschutz, wenn sein Anwalt die Klagefrist durch Fehler im Büro versäumt.

  • Anwälte müssen alle Termine im Computerprogramm immer eigenständig und sorgfältig prüfen.
  • Ein kurzer handschriftlicher Vermerk reicht als Beweis für richtige Termine nicht aus.
  • Der Anwalt nutzt zum Prüfen idealerweise einen Ausdruck aus dem elektronischen Kalender.
  • Das Gericht sieht die Schuld für Fristfehler beim Anwalt und seinem Mandanten.
  • Die Klage scheitert, weil die Kanzlei den Termin im falschen Nutzerkonto speicherte.

Kann eine verpasste Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden?

Für einen Arbeitnehmer ist die Kündigung oft ein Schock. Doch noch schlimmer ist es, wenn der darauf folgende Rechtsstreit verloren geht, bevor er überhaupt richtig begonnen hat. Genau das passierte einem Lokführer aus Thüringen. Obwohl er sich unmittelbar nach dem Erhalt der Kündigung an einen Anwalt wandte, scheiterte seine Klage an einer simplen Fristversäumnis.

Ein Mauszeiger wählt im sterilen Menü Hilfskraft statt Anwalt aus, neben einer Akte mit der Aufschrift Lokführer.
Fehler bei der digitalen Fristenüberwachung verhindern oft die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage. Symbolbild: KI

Der Fall zeigt eindrücklich, wie streng die deutschen Arbeitsgerichte bei der Einhaltung von Fristen sind und welche hohen Anforderungen an Anwaltskanzleien gestellt werden, wenn diese auf eine elektronische Aktenführung umstellen. Ein kleiner Tippfehler im System oder eine falsche Zuordnung in der Software kann dazu führen, dass die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage endgültig verweigert wird.

Das Landesarbeitsgericht Thüringen musste in diesem Fall entscheiden, ob der Fehler einer Kanzleiangestellten dem Arbeitnehmer zugerechnet wird oder ob er eine zweite Chance bekommt. Das Urteil ist eine deutliche Warnung an alle Prozessbeteiligten, die sich blind auf digitale Helfer verlassen.

Welche Fristen müssen Arbeitnehmer bei einer Kündigung beachten?

Im deutschen Arbeitsrecht tickt die Uhr laut und schnell. Sobald ein Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben in den Händen hält, beginnt eine der wichtigsten Fristen im Zivilrecht zu laufen. Gemäß § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss die Klage innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig davon, ob sie sozial ungerechtfertigt oder formal fehlerhaft war. Die rechtliche Fiktion heilt quasi alle Mängel der Kündigung.

Gibt es Ausnahmen von der Drei-Wochen-Frist?

Der Gesetzgeber weiß, dass das Leben nicht immer nach Plan verläuft. Deshalb existiert mit § 5 KSchG eine Art Notbremse: die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Diese Norm erlaubt es dem Gericht, eine verspätete Klage doch noch anzunehmen. Allerdings sind die Hürden dafür extrem hoch.

Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Ein klassisches Beispiel wäre ein plötzlicher Krankenhausaufenthalt, der eine Kontaktaufnahme zum Anwalt unmöglich machte.

Wie wirkt sich das Verschulden des Anwalts aus?

Die Situation wird kompliziert, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern sein Rechtsbeistand den Fehler macht. Hier greift eine strenge Regelung der Zivilprozessordnung (§ 85 Abs. 2 ZPO). Das Gesetz besagt vereinfacht: Der Anwalt ist das „Sprachrohr“ der Partei. Macht der Anwalt einen Fehler, wird dieser Fehler dem Mandanten so zugerechnet, als hätte er ihn selbst begangen.

Es gibt jedoch eine feine Nuance, die oft über den Ausgang des Verfahrens entscheidet. Gerichte unterscheiden zwischen dem Verschulden des Anwalts selbst und dem Verschulden seines Büropersonals. Ein Fehler einer gut geschulten Rechtsanwaltsfachangestellten wird dem Mandanten in der Regel nicht zugerechnet – es sei denn, den Anwalt trifft ein sogenanntes Organisationsverschulden. Das bedeutet, er hat seine Kanzlei nicht so organisiert, dass Fehler so gut wie ausgeschlossen sind. Genau um diese organisatorischen Pflichten ging es im vorliegenden Fall.

Was geschah im Streitfall des Thüringer Lokführers?

Der betroffene Arbeitnehmer war seit dem 15. April 2018 als Lokführer bei einem Eisenbahnunternehmen beschäftigt. Am 9. August 2021 sprach der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung zum 30. September 2021 aus. Das Schreiben ging dem Mann am 10. August 2021 zu.

Der Lokführer handelte vorbildlich. Noch am selben Tag, dem 10. August 2021, scannte er die Kündigung ein und sandte sie per E-Mail an das Büro seines Rechtsanwalts. Seine klare Bitte: Es soll unverzüglich Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Der Fehler im digitalen System

In der Kanzlei nahm eine Mitarbeiterin den Auftrag entgegen. Sie bestätigte die Mandatsübernahme und legte eine Handakte an. Auf einem Ausdruck der E-Mail notierte sie handschriftlich die korrekte Frist: den 30. August 2021. Auch der Anwalt sah diesen Vorgang und zeichnete die E-Mail mit „ja bitte“ ab.

Das Unheil nahm seinen Lauf, als die Daten in den Computer eingegeben wurden. Die Kanzlei nutzte einen elektronischen Fristenkalender. Die Mitarbeiterin trug die Frist zwar ein, aber sie wählte dabei versehentlich den falschen Benutzer-Account aus. Statt die Frist im Kalender des Anwalts zu notieren, landete der Eintrag im Account „Hilfskraft“.

Das Problem: Auf diesen „Hilfskraft“-Account griff niemand zu. Er wurde nicht überwacht.

Das böse Erwachen

Die Frist lief am 30. August 2021 ab, ohne dass eine Klage beim Arbeitsgericht einging. Weder der Anwalt noch sein Personal bemerkten das Versäumnis, da der Alarm im System des Anwalts stumm blieb – der Termin existierte dort schlichtweg nicht.

Erst als der Lokführer am 7. September 2021 – also eine Woche nach Fristablauf – in der Kanzlei nachfragte, wie der Stand der Dinge sei, fiel der Fehler auf. Die Kanzlei reichte die Klage schließlich am 21. September 2021 ein, zusammen mit einem Antrag, die Kündigungsschutzklage nachträglich zulassen zu wollen.

Das Arbeitsgericht Erfurt wies diesen Antrag in der ersten Instanz ab. Der Lokführer wollte das nicht akzeptieren und zog vor das Landesarbeitsgericht Thüringen.

Warum entschied das Gericht gegen den Arbeitnehmer?

Das Landesarbeitsgericht Thüringen bestätigte am 14. Dezember 2023 (Az. 2 Sa 280/22) die Entscheidung der Vorinstanz. Die Richter wiesen die Berufung zurück und erklärten die Kündigungsschutzklage für unzulässig. Die Begründung ist eine Lehrstunde für anwaltliche Sorgfaltspflichten im digitalen Zeitalter.

Das Organisationsverschulden des Anwalts

Zwar hatte die Angestellte den Tippfehler begangen, doch das Gericht sah die Verantwortung beim Anwalt. Dieser habe das Organisationsverschulden zu tragen.

Das Gericht stützte sich auf die etablierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Diese besagt, dass ein Anwalt seine Kanzlei so organisieren muss, dass Fristen auch dann sicher notiert werden, wenn Menschen Fehler machen.

Der Prozessbevollmächtigte hat die Eingabe der Frist ‚30.08.2021‘ in den elektronischen Fristenkalender nicht ordnungsgemäß kontrolliert, weil kein Kontrollausdruck gefertigt und in die Handakte übernommen worden ist.

Die Pflicht zum Kontrollausdruck

Der entscheidende Vorwurf der Richter lautete: Der Anwalt hatte keine wirksame Endkontrolle etabliert. In der analogen Welt war es üblich, dass die Angestellten die Frist in einen Papierkalender eintrugen und dem Anwalt die Akte mit dem Kalender vorlegten. Der Anwalt prüfte dann: Stimmt das Datum in der Akte mit dem Datum im Kalender überein?

In der digitalen Welt entfällt der Papierkalender. Viele Anwälte verlassen sich darauf, dass die Eintragung im Computer schon stimmen wird. Genau das ist laut dem Landesarbeitsgericht Thüringen fahrlässig.

Die Richter forderten, dass auch bei der Nutzung eines elektronischen Kalenders ein Medienbruch zur Kontrolle stattfinden muss – oder zumindest eine gleichwertige Sicherheitsmaßnahme. Üblich ist der sogenannte Kontrollausdruck.

Der Ablauf müsste so aussehen:

  • Die Angestellte trägt die Frist in die Software ein.
  • Sie druckt diesen einzelnen Vorgang oder ein Fehlerprotokoll aus.
  • Dieser Ausdruck kommt in die Handakte.
  • Der Anwalt bekommt die Akte auf den Tisch, sieht die Kündigung, berechnet die Frist im Kopf und vergleicht sie mit dem Ausdruck aus dem Computer.

Nur so kann der Anwalt erkennen, ob die Frist tatsächlich im System gespeichert wurde und ob sie – wie hier entscheidend – im richtigen Kalender gelandet ist. Hätte es diesen Ausdruck gegeben, hätte der Anwalt gesehen, dass unter „Sachbearbeiter“ oder „Kalender“ das Wort „Hilfskraft“ stand und nicht sein eigener Name.

Reicht der Blick in die Akte nicht aus?

Der Anwalt des Lokführers argumentierte, er habe die handschriftliche Notiz der Mitarbeiterin auf der E-Mail gesehen und abgezeichnet. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Die handschriftliche Notiz beweise nur, dass die Mitarbeiterin die Frist erkannt habe – nicht aber, dass sie diese auch korrekt in das Überwachungssystem (den elektronischen Kalender) übertragen habe.

Aufgrund des Fehlens dieser Kontrollmaßnahme durfte sich der Prozessbevollmächtigte nicht auf den handschriftlichen Erledigungsvermerk der Angestellten verlassen.

Die Gefahr bei der EDV liegt in den spezifischen Fehlerquellen: Tippfehler, Systemabstürze während des Speicherns oder eben die falsche Zuordnung zu einem Benutzerkonto. Diese Risiken müssen durch die Kontrolle des elektronischen Fristenkalenders minimiert werden.

Veraltete Anforderungen in einer modernen Welt?

Die Argumentation des Lokführers, dass das Ausdrucken von Kalendereinträgen im Zeitalter der papierlosen Kanzlei „realitätsfern“ und „unzeitgemäß“ sei, wischten die Richter vom Tisch.

Zum einen führte die Kanzlei im konkreten Fall noch Papierakten. Es wäre also ein Leichtes gewesen, einen Zettel mehr abzuheften. Zum anderen gilt: Wer komplett digital arbeitet, muss elektronische Workflows etablieren, die genau diese Sicherheit bieten. Einfach nur auf „Speichern“ zu klicken und zu hoffen, reicht nicht aus.

Der BGH hat bereits am 2. Februar 2021 (Az. X ZB 2/20) entschieden, dass auch bei rein elektronischer Aktenführung der Anwalt Maßnahmen treffen muss, die eine gleichwertige Sicherheit wie der Kontrollausdruck bieten. Wie diese genau aussehen, lässt die Rechtsprechung offen – sicher ist nur: Im vorliegenden Fall gab es sie nicht.

Wie ist die Rechtslage bei Fehlern der Hilfskräfte?

Es ist wichtig zu verstehen, warum das Gericht hier so hart urteilte. Grundsätzlich darf ein Anwalt Routineaufgaben delegieren. Dazu gehört auch das Notieren von Fristen. Wenn eine zuverlässige, gut geschulte Kraft dabei einmalig versagt, gilt dies als entschuldbares Büroversehen. Ein solches Versehen würde dem Mandanten nicht schaden; die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde gewährt werden.

Doch dieses Privileg gilt nur, wenn der Anwalt selbst alles richtig gemacht hat. Das bedeutet:

  • Er muss das Personal sorgfältig auswählen.
  • Er muss es regelmäßig schulen und überwachen.
  • Er muss eine Büroorganisation schaffen, die Fehler auffängt.

Da der Anwalt im Fall des Lokführers auf den Kontrollmechanismus (Ausdruck oder Äquivalent) verzichtete, beging er selbst einen Fehler in der Organisation. Damit war es kein reines „Sekretariatsversehen“ mehr, sondern ein anwaltliches Verschulden. Und nach § 85 Abs. 2 ZPO muss sich der Lokführer dieses Verschulden so anrechnen lassen, als hätte er selbst den Termin vergessen.

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

Für den Lokführer ist das Ergebnis bitter. Die Klage gegen die Kündigung wurde als unzulässig abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete somit wirksam zum 30. September 2021. Ob die Kündigung inhaltlich gerechtfertigt war, prüfte das Gericht gar nicht erst.

Zusätzlich muss der ehemalige Arbeitnehmer die Kosten des Verfahrens tragen, da er den Prozess verloren hat.

Haftung des Anwalts

Für den betroffenen Arbeitnehmer bleibt nun oft nur noch der Weg, seinen eigenen Anwalt auf Schadensersatz zu verklagen. Wenn der Anwalt die Frist schuldhaft versäumt hat – was das Gericht hier festgestellt hat –, haftet er dem Mandanten für den entstandenen Schaden.

Der Schaden besteht darin, dass der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess verloren hat. In einem Regressprozess müsste dann hypothetisch geprüft werden: Hätte der Lokführer seinen Job behalten oder eine Abfindung bekommen, wenn die Klage rechtzeitig eingereicht worden wäre? Dieser Weg ist steinig und langwierig, aber oft die letzte Chance auf eine finanzielle Kompensation.

Warnung für die Praxis

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen reiht sich in eine strikte Linie der Obergerichte ein. Es ist eine deutliche Warnung an alle Anwälte: Die Digitalisierung der Kanzlei darf nicht zu einer Absenkung der Sorgfaltsstandards führen. Ein Kontrollausdruck für den elektronischen Kalender oder ein absolut sicherer digitaler „Vier-Augen-Check“ sind unverzichtbar.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Wer in einer so existenziellen Situation wie einer Kündigung steckt, sollte sich nicht scheuen, beim Anwalt kurz vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist noch einmal telefonisch nachzufragen: „Ist die Klage raus? Haben wir das Aktenzeichen vom Gericht?“

Eine solche Nachfrage nervt vielleicht den Anwalt, kann aber im Zweifel den Arbeitsplatz retten. Denn ist die Frist erst einmal verstrichen und liegt ein Organisationsverschulden vor, hilft auch der beste Richter nicht mehr.


Gericht: Landesarbeitsgericht Thüringen
Datum: 14.12.2023
Aktenzeichen: 2 Sa 280/22


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Klage nachträglich zulassen, wenn ich während der Frist im Krankenhaus lag?


JA, eine nachträgliche Zulassung ist bei einem unverschuldeten Krankenhausaufenthalt möglich. Nach § 5 KSchG ist der Antrag zulässig, wenn Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben. Dafür muss die Krankheit eine Kontaktaufnahme zum Anwalt unmöglich gemacht haben.

Die gesetzliche Frist gilt grundsätzlich strikt. § 5 KSchG ermöglicht jedoch eine nachträgliche Zulassung bei unverschuldeten Hindernissen. Ein schwerer Krankenhausaufenthalt gilt als klassischer Härtefall. Laut Hauptartikel muss die Erkrankung jegliche Kommunikation oder Beauftragung eines Anwalts verhindert haben.

Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Ihre Entlassungspapiere eine lückenlose Handlungsunfähigkeit während der gesamten Klagefrist belegen. Vermeiden Sie vage Atteste ohne konkrete Zeitangaben.


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Muss ich die Kündigung akzeptieren, wenn mein Anwalt die Klagefrist versehentlich verpasst hat?


JA, die Kündigung gilt in diesem Fall rechtlich als wirksam. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO wird das Verschulden Ihres Anwalts Ihnen voll zugerechnet. Ein Versäumnis der Klagefrist führt daher zum Verlust des Kündigungsschutzes.

Das Gesetz betrachtet das Handeln Ihres Rechtsanwalts rechtlich wie Ihr eigenes Handeln. Versäumt Ihr Anwalt die dreiwöchige Klagefrist, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage. Wie im Hauptartikel erläutert, reicht oft bereits ein Organisationsverschulden in der Kanzlei für die Abweisung aus. Dadurch beendet die Kündigung das Arbeitsverhältnis endgültig.

Unser Tipp: Fordern Sie den gerichtlichen Ablehnungsbeschluss an, um ein mögliches Organisationsverschulden zu prüfen. Vermeiden Sie Untätigkeit bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt.


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Welche Nachweise muss ich erbringen, um eine unverschuldete Versäumnis der Klagefrist zu belegen?


Ärztliche Atteste, Fax-Sendeberichte und interne Kontrollprotokolle sind die notwendigen Nachweise für eine unverschuldete Fristversäumnis. Sie müssen lückenlos belegen, dass Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert waren.

Der Maßstab für eine unverschuldete Versäumnis ist laut Rechtsprechung extrem streng. Das Gericht verlangt den Nachweis, dass der Fehler selbst bei größtmöglicher Vorsicht unvermeidbar war. Wie im Hauptartikel erläutert, scheitern Anträge oft an lückenhaften Kontrollmechanismen. Sie müssen daher etablierte Organisationsabläufe oder eine physische Handlungsunfähigkeit schriftlich dokumentieren.

Unser Tipp: Sichern Sie sofort alle E-Mails, Fax-Sendeberichte und ärztliche Bescheinigungen ab dem Tag der Kündigung. Vermeiden Sie vage Beschreibungen ohne schriftliche Beweisstücke.


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Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn mein Anwalt die Klagefrist durch Organisationsfehler versäumt?


JA. Der Anwalt haftet für den finanziellen Schaden, wenn er durch Organisationsmängel eine Klagefrist schuldhaft versäumt. Sie müssen wirtschaftlich so gestellt werden, als hätten Sie den ursprünglichen Prozess gewonnen.

Die Abweisung Ihrer Kündigungsschutzklage belegt die Pflichtverletzung des Anwalts. Wie im Hauptartikel zur Anwaltshaftung beschrieben, führt dies zu einem Regressanspruch gegen den Juristen. Der Anwalt muss für entgangene Abfindungen oder Gehälter persönlich haften. Dieses Geld erhalten Sie jedoch nur über ein separates Verfahren gegen den Bevollmächtigten.

Unser Tipp: Beauftragen Sie einen auf Anwaltshaftung spezialisierten Experten mit der Durchsetzung Ihres Schadensersatzes. Vermeiden Sie: Eigenständige Verhandlungen mit dem haftenden Anwalt ohne juristischen Beistand.


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Wie sichere ich mich ab, damit mein Anwalt die Frist zur Klageerhebung nicht verpasst?


Rufen Sie spätestens zwei Tage vor Fristablauf in der Kanzlei an und erfragen Sie das Aktenzeichen des Gerichts. Eine aktive Kontrolle durch den Mandanten ist die einzige verlässliche Absicherung gegen Fristversäumnisse. So stellen Sie den tatsächlichen Postausgang Ihrer Klage sicher.

Digitale Fristenkontrollen bergen laut dem Artikel „Warnung für die Praxis“ unsichtbare Risiken durch Fehlbedienungen. Fehler der Kanzlei werden Ihnen rechtlich zugerechnet. Ein kurzer Anruf schließt diese gefährliche Sicherheitslücke effektiv. Verlassen Sie sich nicht auf die automatisierte Technik Ihres Anwalts.

Unser Tipp: Stellen Sie sich einen Handy-Wecker für zwei Tage vor Fristablauf zur telefonischen Nachfrage. Vermeiden Sie bloße E-Mails ohne persönliche Bestätigung.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 2 Sa 280/22 – Urteil vom 14.12.2023


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