Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist Spätschicht keine zuschlagspflichtige Nachtschichtarbeit?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum Richter Tarifverträge nur auf Willkür prüfen
- Warum zwei Stunden Nachtarbeit keinen Zuschlag begründen
- Dürfen Tarifparteien bei der Zuschlagshöhe frei differenzieren?
- Warum Nachtzuschläge nach zwei Monaten verfallen können
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Anspruch auf Nachtzuschlag auch dann, wenn ungeplante Überstunden meine Schicht verlängern?
- Verliere ich meine Ansprüche auf Nachtzuschläge, wenn ich die zweimonatige Ausschlussfrist verpasse?
- Muss ich meine Arbeitszeiten minutengenau dokumentieren, um den Schwerpunkt der Nachtarbeit zu beweisen?
- Wie wehre ich mich, wenn der Arbeitgeber Zuschläge allein wegen der Bezeichnung ‚Spätschicht‘ ablehnt?
- Wie sichere ich meine Ansprüche ab, während das Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht noch läuft?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Sa 127/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Thüringen
- Datum: 15.04.2026
- Aktenzeichen: 4 Sa 127/24
- Verfahren: Berufung im Arbeitsrecht
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht
- Streitwert: Nicht genannt
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Tarifvertragsparteien
Arbeit in der Spätschicht von 20 bis 22 Uhr bringt keinen Nachtschichtzuschlag.
- Das Gericht las Nachtschichtarbeit nur als überwiegende Arbeit in der Nachtzeit.
- Der Kläger arbeitete nur einen Teil der Spätschicht in der Nachtzeit.
- Mehrarbeit und echte Nachtarbeit brachten hier keine bessere Grundlage.
- Andere Tarifverträge halfen nicht, weil dieser Tariftext anders klingt.
- Die Berufung scheiterte; der Kläger zahlt die Kosten.
Wann ist Spätschicht keine zuschlagspflichtige Nachtschichtarbeit?
Die rechtliche Grundlage für Vergütungsfragen bildet § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit dem jeweiligen Arbeitsvertrag und den anwendbaren Tarifverträgen. Nach Ziffer 46 Buchstabe d des Manteltarifvertrags (MTV) ist ein Zuschlag von 20 Prozent für Nachtschichtarbeit vorgesehen. Ein solcher Vertrag legt als Rahmenvereinbarung die grundlegenden Arbeitsbedingungen für eine ganze Branche fest. Die tarifliche Nachtzeit ist dabei klar für den Zeitraum von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr definiert.
Ein Mitarbeiter der Intralogistik, der zu einem Stundenlohn von 15,43 Euro brutto beschäftigt war, forderte vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen für dieses Zeitfenster zusätzliche Vergütung. Der Mann war in einem 2-Schicht-Betrieb eingesetzt und absolvierte Spätschichten, die von 13:54 Uhr bis 22:00 Uhr dauerten. Für zahlreiche Arbeitstage in den Monaten von Mai 2023 bis Januar 2024 verlangte er die Auszahlung der entsprechenden Bruttobeträge für die Zeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr. Das Gericht wies die Klage am 15. April 2026 unter dem Aktenzeichen 4 Sa 127/24 ab und bestätigte damit das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14. Juni 2024 (Az. 3 Ca 1595/23). Der Angestellte ging somit auch in der zweiten Instanz leer aus. Das bedeutet konkret: Auch das nächsthöhere Gericht, das den Fall zur Überprüfung vorliegen hatte, gab ihm nicht recht.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Spätschicht gilt nur dann als zuschlagspflichtige Nachtschichtarbeit im Sinne eines Tarifvertrags, wenn die Schicht überwiegend – das heißt zu mehr als der Hälfte ihrer Dauer – in den tariflich definierten Nachtzeitraum fällt; das bloße Hineinreichen in die Nachtzeit genügt nicht.
- Die tarifliche Vorverlegung des Nachtarbeitszeitraums gegenüber der gesetzlichen Regelung begründet keinen automatischen Zuschlagsanspruch für jede in diesem Zeitfenster geleistete Arbeit; entscheidend bleibt der zeitliche Schwerpunkt der gesamten Schicht.
- Tarifvertragsparteien dürfen unterschiedliche Zuschlagshöhen für Mehrarbeit, planmäßige Nachtschichtarbeit und ungeplante Nachtarbeit festlegen, sofern die Differenzierung auf nachvollziehbaren Belastungsunterschieden beruht; ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt darin nicht.

Warum Richter Tarifverträge nur auf Willkür prüfen
Die Auslegung von Tarifnormen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesetzesauslegung, wobei Wortlaut, Wille der Parteien sowie Sinn und Zweck im Vordergrund stehen. Zusätzlich müssen der tarifliche Gesamtzusammenhang und die praktische Umsetzbarkeit der Regelung berücksichtigt werden. Die gerichtliche Kontrolle solcher Tarifnormen ist am Maßstab des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes – dem allgemeinen Gleichheitssatz – im Kern auf eine reine Willkürkontrolle beschränkt. Das bedeutet konkret: Da Tarifpartner die Freiheit haben, Verträge selbst auszuhandeln, prüfen Richter nur, ob eine Regelung sachlich völlig unbegründet ist, anstatt die Zweckmäßigkeit der Regelung selbst zu bewerten.
Bei der rechtlichen Bewertung des konkreten Falls stützte sich das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, explizit auf die Urteile vom 12. September 1984 (Az. 4 AZR 336/82) und vom 7. September 1994 (Az. 10 AZR 766/93). Für die Prüfung auf Willkür zogen die Richter zudem einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2024 (Az. 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23) heran. Der Logistikmitarbeiter hatte argumentiert, das Arbeitsgericht habe unzulässig ein zusätzliches Merkmal der Wesentlichkeit in den Tarifvertrag hineininterpretiert. Die Richter stellten jedoch fest, dass sich für den hier anwendbaren Manteltarifvertrag kein spezieller, von der allgemeinen Definition abweichender Tarifsprachgebrauch nachweisen ließ.
Warum zwei Stunden Nachtarbeit keinen Zuschlag begründen
Echte Nachtschichtarbeit setzt voraus, dass die jeweilige Schicht überwiegend in den tariflich definierten Nachtstunden stattfindet. Nicht jede Schicht, die zeitlich in die Nachtzeit hineinreicht, gilt automatisch als Nachtschicht. Aus Ziffer 46 Buchstabe f des Manteltarifvertrags ergibt sich im Umkehrschluss, dass zuschlagspflichtige Nachtarbeit auch völlig unabhängig von einem festen Schichtsystem anfallen kann. Ein Umkehrschluss bedeutet hier: Da der Vertrag eine Regelung für einen speziellen Fall trifft, lässt sich daraus logisch ableiten, dass für andere Fälle das Gegenteil gilt.
Bei dem Thüringer Logistikmitarbeiter lag die Spätschicht nur zu einem Viertel in der tariflichen Nachtzeit, nämlich exakt zwei von acht Stunden. Das Gericht entschied daher, dass die bloße betriebliche Bezeichnung als Spätschicht nicht ausreicht, um den Anspruch auf den tariflichen Zuschlag zu begründen.
Entscheidend ist, dass unter dem Begriff „Nachtschichtarbeit“ nur Arbeiten in einer Schicht zu verstehen sind, welche überwiegend in der tariflich als Nachtarbeitszeit definierten Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr stattfindet. – so das Landesarbeitsgericht Thüringen
Praxis-Hinweis: Der Faktor Zeitanteil
Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist das Verhältnis der Nachtstunden zur Gesamtschicht. Das Gericht wertete die Arbeit nicht als Nachtschicht, weil sie nur zu einem Viertel (2 von 8 Stunden) in der tariflichen Nachtzeit lag. Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie, ob Ihre Schicht überwiegend – also zu mehr als 50 % – in den tariflich festgelegten Nachtzeitraum fällt. Liegt der Schwerpunkt Ihrer Arbeitszeit außerhalb dieses Fensters, wird ein Anspruch auf Nachtschichtzuschläge oft abgelehnt, selbst wenn die Arbeit teilweise in die Nacht hineinreicht.
Warum Branchenvergleiche bei Nachtzuschlägen oft scheitern
Der Angestellte versuchte, seine Forderung mit Verweisen auf andere Regelwerke zu untermauern, beispielsweise den Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Thüringen. Dort sei ausdrücklich geregelt, dass eine Nachtschicht vorliege, wenn mindestens sechs Stunden in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr gearbeitet werde. Das Landesarbeitsgericht verwarf dieses Argument jedoch: Eine Definition in einem völlig anderen Tarifvertrag belege weder eine allgemeine Tarifüblichkeit, noch zwinge sie dazu, den hier streitigen Vertrag ohne eine solche ausdrückliche Klausel anders zu verstehen.
Handlungsempfehlung: Vergleichen Sie Ihre Situation ausschließlich mit dem für Sie geltenden Tarifvertrag. Regelungen aus anderen Branchen (wie der Metall- und Elektroindustrie) haben vor Gericht keine Aussagekraft für Ihren Fall, selbst wenn die Arbeitszeiten identisch sind. Suchen Sie in Ihrem Vertrag gezielt nach einer Definition für „Nachtschicht“ und verlassen Sie sich nicht auf branchenfremde Vergleiche.
Dürfen Tarifparteien bei der Zuschlagshöhe frei differenzieren?
Tarifvertragsparteien dürfen bei der Ausgestaltung von Zuschlägen nach der tatsächlichen Arbeitbelastung differenzieren, was durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes gedeckt ist. Dieses Grundrecht garantiert die Tarifautonomie, also das Recht von Gewerkschaften und Arbeitgebern, Arbeitsbedingungen eigenständig und ohne staatliche Einmischung auszuhandeln. Unterschiedliche Zuschlagshöhen für Mehrarbeit, echte Nachtschichten und ungeplante Nachtarbeit sind rechtlich zulässig. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes liegt nicht vor, solange sachliche Gründe für diese Unterscheidung bestehen.
Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt. – so das Gericht
Das Landesarbeitsgericht Thüringen bewertete bei seiner Entscheidung Mehrarbeit, echte Nachtschichten im engeren Sinne und ungeplante Einsätze in der Nacht als deutlich belastender als eine regelmäßige Spätschicht, die lediglich in die Abendstunden hineinreicht.
Kein automatischer Zahlungsanspruch durch vorgezogene Nachtzeit
Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass die tarifliche Vorverlegung der Nachtzeit auf 20:00 Uhr – abweichend von der gesetzlichen Regelung ab 23:00 Uhr nach § 2 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes – einen automatischen Zahlungsanspruch für jede Tätigkeit in diesem Zeitraum auslöse. Die Richter widersprachen: Die Vorverlegung bedeute nicht, dass jede Arbeit in diesem Zeitfenster zwingend zuschlagspflichtig sei. Auch unionsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung verneinte das Gericht ausdrücklich. Das bedeutet konkret: Die Regelung verstößt nach Ansicht der Richter nicht gegen übergeordnete Vorgaben der Europäischen Union, wie etwa den Gesundheitsschutz in der Arbeitszeitrichtlinie. Die Klageabweisung in zweiter Instanz hatte somit Bestand.
Warum Nachtzuschläge nach zwei Monaten verfallen können
Ziffer 129 des Manteltarifvertrags sieht eine strenge zweimonatige Ausschlussfrist für tarifliche Ansprüche vor. Diese Frist umfasst sämtliche Forderungen aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die dazugehörigen Zulagen. Werden die Gelder nicht innerhalb dieses Zeitfensters eingefordert, erlöschen die Ansprüche vollständig.
Achtung Falle: Zweimonatige Ausschlussfrist
Ein kritischer Punkt für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist die im Tarifvertrag verankerte Ausschlussfrist. In diesem Fall verfallen Forderungen bereits nach zwei Monaten, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht werden. Prüfen Sie Ihren Tarifvertrag auf ähnliche Klauseln: Werden Zuschläge nicht zeitnah nach der Abrechnung eingefordert, erlischt der Anspruch unwiderruflich, selbst wenn Ihnen die Zahlung inhaltlich zustehen würde.
Der Logistikmitarbeiter hatte diese formale Hürde durchaus im Blick und machte seine Ansprüche für die verschiedenen Zeiträume mehrfach schriftlich geltend. Mit Schreiben vom 28. August, 20. Oktober und 22. Dezember 2023 sowie vom 19. Februar 2024 forderte er die Zahlungen für den gesamten Streitzeitraum von Mai 2023 bis Januar 2024 ein.
Warum die gewahrte Ausschlussfrist dem Kläger nicht half
Obwohl der Mann die tarifliche Ausschlussfrist nach Ziffer 129 des Manteltarifvertrags wahrte, half ihm dies in der Sache nicht weiter. Er hatte argumentiert, die Systematik der Vorschrift stütze seine Forderung: Nachtarbeit, die zugleich Mehrarbeit sei, werde mit 60 Prozent bezuschlagt, während reguläre Nachtschichtarbeit gerade mit 20 Prozent vergütet werden solle. Das Gericht lehnte den Anspruch dennoch ab, da die inhaltlichen Voraussetzungen für eine zuschlagspflichtige Nachtschichtarbeit schlichtweg nicht erfüllt waren. Die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, das Gericht ließ jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Eine Revision ist das letzte Rechtsmittel, bei dem das höchste deutsche Arbeitsgericht ein Urteil nur noch auf Rechtsfehler prüft, ohne den Fall noch einmal neu aufzurollen.
Was jetzt? Da das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, müssen Sie Ihre Ansprüche weiterhin alle zwei Monate schriftlich geltend machen. Tun Sie dies nicht, verfallen Ihre Ansprüche unwiderruflich, selbst wenn das Bundesarbeitsgericht später zugunsten der Arbeitnehmer entscheiden sollte.
Checkliste: So sichern Sie Ansprüche bei Spätschichten
Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen (Az. 4 Sa 127/24) stellt klar, dass eine Spätschicht nicht allein durch das Hineinreichen in die Abendstunden zur zuschlagspflichtigen Nachtschicht wird. Da die Entscheidung Signalwirkung für die gesamte Logistikbranche hat, sollten Sie Ihre Schichtpläne genau analysieren: Dokumentieren Sie minutengenau, ob Ihre Nachtarbeit den zeitlichen Schwerpunkt der Schicht bildet, da dies das entscheidende Kriterium für den Erfolg Ihrer Forderung ist.
Zuschläge für Spätschicht? Jetzt Ihre Ansprüche prüfen
Ob Ihre Spätschicht als zuschlagspflichtige Nachtarbeit gilt, hängt oft von der genauen Verteilung der Arbeitsstunden und den spezifischen Klauseln Ihres Tarifvertrags ab. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihre Schichtpläne und prüft, ob Sie trotz der strengen Rechtsprechung Anspruch auf Nachzahlungen haben. Wir unterstützen Sie dabei, wichtige Ausschlussfristen zu wahren und Ihre Vergütung rechtssicher einzufordern.
Experten Kommentar
Viele Unternehmen designen ihre Schichtpläne ganz gezielt um diese tariflichen Schwellenwerte herum. Wenn ich mir die Dienstpläne in solchen Streitfällen ansehe, ist das exakte Unterschreiten der 50-Prozent-Marke selten Zufall, sondern knallharte Kostenkalkulation. Oft rutschen Arbeitnehmer aber durch ungeplante Überstunden plötzlich doch über diese Grenze, weil der Lkw zu spät kam oder die Maschine klemmte.
Genau hier liegt der Hebel für Betroffene, denn diese ungeplanten Verlängerungen tauchen im regulären Schichtplan meist gar nicht auf. Wer seine tatsächlichen Endzeiten inklusive aller Verzögerungen penibel dokumentiert, hat bei der Geltendmachung von Zuschlägen deutlich bessere Karten. Entscheidend ist vor Gericht nicht das geduldige Papier des Arbeitgebers, sondern die real geleistete Minute.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Anspruch auf Nachtzuschlag auch dann, wenn ungeplante Überstunden meine Schicht verlängern?
JA, Ansprüche auf Nachtzuschläge bestehen für ungeplante Überstunden meist auch ohne das Vorliegen einer regulären Nachtschicht. Entscheidend ist hierbei die Einordnung als ungeplante Nachtarbeit, die unabhängig vom zeitlichen Schwerpunkt Ihrer Schicht eine Vergütungspflicht auslöst.
Die rechtliche Begründung liegt in der Differenzierung zwischen einem festen Schichtsystem und punktuellen Belastungen durch Mehrarbeit während der tariflich definierten Nachtzeit. Während eine reguläre Nachtschicht meist voraussetzt, dass der zeitliche Schwerpunkt der Arbeit überwiegend in der Nacht liegt, bilden ungeplante Einsätze eine eigenständige Belastungskategorie. Gemäß gängigen Tarifbestimmungen, wie etwa Ziffer 46 des Manteltarifvertrags, werden solche ungeplanten Stunden oft sogar mit höheren Sätzen vergütet als die planmäßige Nachtschichtarbeit. Prüfen Sie daher in Ihrer Lohnabrechnung, ob die über die Schicht hinausgehenden Stunden korrekt als ungeplante Nachtarbeit mit dem entsprechenden Zeitstempel erfasst wurden.
Beachten Sie jedoch unbedingt die tariflichen Ausschlussfristen, da Ansprüche auf Zuschläge für Mehrarbeit oder Nachtarbeit oft bereits nach zwei Monaten unwiderruflich verfallen können.
Verliere ich meine Ansprüche auf Nachtzuschläge, wenn ich die zweimonatige Ausschlussfrist verpasse?
JA. Ansprüche auf Nachtzuschläge verfallen unwiderruflich, wenn Sie die im Manteltarifvertrag festgelegte zweimonatige Ausschlussfrist versäumen und Ihre Forderungen nicht rechtzeitig schriftlich geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der rechtliche Anspruch vollständig, unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung.
Tarifliche Ausschlussfristen fungieren als sogenannte Fallbeile, die den Untergang von Entgeltansprüchen bewirken, um zeitnah Rechtsklarheit und Planungssicherheit für beide Vertragsparteien zu schaffen. Gemäß Ziffer 129 des Manteltarifvertrags müssen Sie Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber einfordern. Eine bloße mündliche Nachfrage oder die Zusage eines Vorgesetzten reicht zur Fristwahrung nicht aus, da nur die formgerechte Geltendmachung den endgültigen Verfall Ihrer verdienten Vergütung stoppen kann. Sollten Sie diese Frist verpassen, können Sie die Zahlungen selbst dann nicht mehr gerichtlich einklagen, wenn die Abrechnung Ihres Arbeitgebers objektiv fehlerhaft war.
Muss ich meine Arbeitszeiten minutengenau dokumentieren, um den Schwerpunkt der Nachtarbeit zu beweisen?
JA. Eine minutengenaue Dokumentation ist zwingend erforderlich, um im Streitfall mathematisch nachweisen zu können, dass Ihre Schicht zu mehr als 50 Prozent in die tarifliche Nachtzeit fällt. Da Gerichte den Anspruch auf Nachtzuschläge oft vom zeitlichen Schwerpunkt der Schicht abhängig machen, genügen pauschale Angaben oder Schätzungen für eine erfolgreiche Klage meist nicht.
Der rechtliche Anspruch auf einen Nachtschichtzuschlag hängt gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Thüringen (Az. 4 Sa 127/24) entscheidend davon ab, ob die Arbeit überwiegend in der tariflich definierten Nachtzeit geleistet wurde. Um diesen zeitlichen Schwerpunkt mathematisch zweifelsfrei zu belegen, müssen Sie nachweisen, dass die Stunden zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr mehr als die Hälfte Ihrer gesamten Schichtdauer ausmachen. Da Arbeitgeber vor Gericht oft nur die geplanten Schichtzeiten anerkennen, sollten Sie Beginn, Ende und sämtliche Pausenzeiten eigenständig erfassen, um Abweichungen durch früheres Einstempeln oder verlängerte Arbeitsphasen belegen zu können. Ohne eine solche detaillierte Aufzeichnung riskieren Sie, dass Ihre Forderungen aufgrund einer unzureichenden Darlegungslast abgewiesen werden, weil das Gericht den exakten Anteil der Nachtarbeit nicht rechtssicher berechnen kann.
Beachten Sie zusätzlich, dass viele Tarifverträge strenge Ausschlussfristen von nur zwei Monaten vorsehen, innerhalb derer Sie Ihre dokumentierten Ansprüche schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen müssen, damit diese nicht unwiderruflich verfallen.
Wie wehre ich mich, wenn der Arbeitgeber Zuschläge allein wegen der Bezeichnung ‚Spätschicht‘ ablehnt?
Gegen die Ablehnung wehren Sie sich, indem Sie nachweisen, dass die Bezeichnung Spätschicht rechtlich irrelevant ist, solange die Schicht faktisch überwiegend in der tariflichen Nachtzeit liegt. Entscheidend für den Zuschlagsanspruch ist allein die materielle Erfüllung der Tarifnorm durch den zeitlichen Schwerpunkt Ihrer tatsächlichen Arbeit.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat klargestellt, dass eine bloße betriebliche Benennung den Anspruch auf tarifliche Nachtzuschläge nicht aushebeln kann, wenn die Schicht überwiegend in der Nachtzeit stattfindet. Sie sollten daher präzise berechnen, welcher prozentuale Anteil Ihrer Arbeitsstunden in das tariflich definierte Zeitfenster zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr fällt. Liegt dieser Anteil bei über 50 Prozent der Gesamtschichtdauer, überwiegt der Charakter einer Nachtschicht und die Bezeichnung als Spätschicht verliert ihre rechtliche Bedeutung. Fordern Sie die ausstehenden Beträge unter Verweis auf diesen faktischen Schwerpunkt schriftlich ein, um den tariflichen Anspruch wirksam gegen die Wortklauberei des Arbeitgebers durchzusetzen.
Beachten Sie jedoch unbedingt die im Tarifvertrag oft verankerten Ausschlussfristen, die häufig nur zwei Monate betragen und bei Versäumnis zum vollständigen Erlöschen Ihrer Ansprüche führen. Zudem bleibt ein Anspruch meistens ausgeschlossen, wenn die Schicht zwar in die Nachtzeit hineinreicht, der zeitliche Schwerpunkt jedoch eindeutig in der Tages- oder Abendzeit verbleibt.
Wie sichere ich meine Ansprüche ab, während das Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht noch läuft?
Um Ihre Ansprüche während eines laufenden Revisionsverfahrens abzusichern, müssen Sie diese weiterhin regelmäßig und schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Nur durch die fortlaufende schriftliche Geltendmachung verhindern Sie den endgültigen Verfall Ihrer Forderungen durch tarifliche Ausschlussfristen.
Die rechtliche Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass Ausschlussfristen im Arbeitsrecht streng formal wirken und auch dann weiterlaufen, wenn die zugrunde liegende Rechtsfrage noch höchstrichterlich geklärt wird. Werden die Ansprüche nicht innerhalb der meist zweimonatigen Frist geltend gemacht, erlöschen sie unwiderruflich, sodass Sie selbst bei einem späteren positiven Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Nachzahlungen mehr verlangen können. Ein regelmäßiges Schreiben an die Personalabteilung unter Nennung des Aktenzeichens 4 Sa 127/24 stellt sicher, dass die Forderungen für den jeweiligen Zeitraum rechtssicher dokumentiert bleiben.
Beachten Sie dabei unbedingt, dass eine bloße mündliche Nachfrage oder der Verweis auf das Verfahren im Pausengespräch rechtlich nicht ausreicht, um die strengen Schriftformerfordernisse der meisten Tarifverträge wirksam zu erfüllen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 4 Sa 127/24 – Urteil vom 15.04.2026
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