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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufheben: Beweislast für Karenzentschädigung

Ein ehemaliger Leiter Geschäftsentwicklung wollte sein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufheben lassen und forderte 69.200,50 Euro Karenzentschädigung von seinem Arbeitgeber. Doch die strittige Echtheit einer Unterschrift stellte die gesamte Vereinbarung plötzlich in Frage.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 734/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 20.03.2025
  • Aktenzeichen: 5 Sa 734/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht

  • Das Problem: Ein ehemaliger Mitarbeiter forderte von seinem früheren Arbeitgeber eine Entschädigung, weil er nach Kündigung an ein Wettbewerbsverbot gebunden war. Der Arbeitgeber behauptete, das Verbot sei aufgehoben worden und forderte seinerseits die Rückgabe eines Firmen-Laptops.
  • Die Rechtsfrage: Musste der Arbeitgeber dem ehemaligen Mitarbeiter eine Entschädigung für das Wettbewerbsverbot zahlen? War das Verbot wirksam aufgehoben worden? Und musste der Mitarbeiter den Firmen-Laptop zurückgeben?
  • Die Antwort: Nein, das Wettbewerbsverbot wurde nicht wirksam aufgehoben. Deshalb muss der Arbeitgeber dem ehemaligen Mitarbeiter eine Entschädigung von über 69.200 Euro zahlen. Ja, der Mitarbeiter muss den Firmen-Laptop zurückgeben, weil er die Rückgabe nicht beweisen konnte.
  • Die Bedeutung: Dieses Urteil zeigt, dass die Aufhebung eines Wettbewerbsverbots der Schriftform bedarf und detaillierte Beweise für vertragliche Änderungen oder die Rückgabe von Firmeneigentum entscheidend sind.

Der Fall vor Gericht


Eine Unterschrift im Zwielicht: Warum musste der Arbeitgeber doch fast 70.000 Euro zahlen?

Eine Unterschrift, die rund 70.000 Euro wert sein sollte – oder eben auch nicht. Ein Leiter Geschäftsentwicklung verlässt sein Unternehmen und pocht auf eine vertraglich zugesicherte Entschädigung für sein zweijähriges Wettbewerbsverbot.

Arbeitgeber und Arbeitnehmerin verhandeln über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung und die Wirksamkeit der Vereinbarung.
Landesarbeitsgericht hält Wettbewerbsverbot für wirksam; Arbeitgeber muss 69.200,50 Euro zahlen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Sein ehemaliger Arbeitgeber legt dem Gericht jedoch ein Dokument vor: eine angebliche Zusatzvereinbarung, die genau diesen Anspruch aufhebt. Das Problem: Der Mitarbeiter kann sich an diese Unterschrift nicht erinnern. Es beginnt ein juristisches Tauziehen, in dem Handschriften-Gutachter das Zünglein an der Waage spielen.

Wie kam es überhaupt zu dem Streit um das Wettbewerbsverbot?

Im Arbeitsvertrag des Managers war eine übliche Klausel verankert: ein Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 15 des Vertrags). Für 24 Monate nach seinem Ausscheiden durfte er nicht für die Konkurrenz arbeiten. Als Ausgleich dafür – die sogenannte Karenzentschädigung – sollte ihm das Unternehmen monatlich die Hälfte seines letzten Gehalts weiterzahlen, wie es die §§ 74 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) vorsehen. Das ist der Standard.

Einige Zeit vor der Kündigung wollte das Unternehmen diese kostspielige Verpflichtung loswerden. Zuerst versuchte es die Geschäftsführerin per E-Mail und erklärte den Verzicht auf das Verbot. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wischte diesen Versuch schnell vom Tisch. Ein solcher Verzicht muss zwingend schriftlich erfolgen, wie es § 75a HGB vorschreibt. Eine E-Mail genügt den Anforderungen der Schriftform nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht.

Der entscheidende Moment war ein Treffen am 10. Juni 2020. An diesem Tag, so behauptete das Unternehmen, habe man sich geeinigt und eine Vertragsänderung unterschrieben, die das Wettbewerbsverbot ersatzlos strich. Der Manager bestritt das. Er habe zwar Papiere zur Gehaltsanpassung unterzeichnet, aber von einer Aufhebung des Wettbewerbsverbots sei nie die Rede gewesen. Er legte dem Gericht sogar eine andere Version der Vereinbarung vor. Die Version des Arbeitgebers sei ihm fremd, die Unterschrift darauf nicht seine.

Warum scheiterte der Arbeitgeber mit dem Beweis der Vertragsänderung?

Vor Gericht gilt ein einfacher Grundsatz: Wer sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft, muss sie auch beweisen. Hier wollte das Unternehmen Geld sparen, indem es sich auf die angebliche Vertragsänderung stützte. Also lag die Beweislast klar aufseiten des Unternehmens. Es musste dem Gericht die volle Überzeugung vermitteln, dass der Manager die Aufhebung des Wettbewerbsverbots tatsächlich unterschrieben hatte.

Dieser Beweis misslang. Das Gericht ließ die umstrittene Unterschrift von einem graphologischen Sachverständigen untersuchen. Dessen Gutachten war für das Unternehmen ein schwerer Schlag. Der Experte konnte nicht bestätigen, dass die Unterschrift echt war. Im Gegenteil: Seine Analyse ergab eine „Tendenzaussage“, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit gegen die Echtheit sprach. Eine solche vage Aussage reicht bei Weitem nicht aus, um eine richterliche Überzeugung zu begründen. Ein „vielleicht“ oder „eher nicht“ genügt nicht, wenn man eine Tatsache beweisen muss.

Auch die Anhörung der Geschäftsführerin und des Managers brachte keine Klarheit. Ihre Aussagen widersprachen sich. Das Gericht sah zudem einen Plausibilitätsbruch in der Erzählung des Unternehmens: Warum sollte der Manager ohne Weiteres einem Verzicht zustimmen, den er kurz zuvor per E-Mail noch explizit abgelehnt hatte? Da das Unternehmen den Beweis nicht führen konnte, ging das Gericht davon aus, dass die ursprüngliche Regelung weiter galt. Das Wettbewerbsverbot war intakt – und damit auch die Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung.

Wie berechnete das Gericht die Entschädigung so exakt?

Jetzt wurde es mathematisch, aber die Logik ist einfach. Die Karenzentschädigung beträgt laut § 74b HGB die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Das Gericht rechnete präzise zusammen:

  • Das monatliche Fixgehalt von 6.600 Euro.
  • Den geldwerten Vorteil für den Dienstwagen (595 Euro) und das Firmentelefon (15 Euro).
  • Einen monatlichen Durchschnittswert der variablen Gehaltsbestandteile, der sich aus den Zahlungen der letzten Monate ergab (1.783,63 Euro).

Die Summe ergab eine Bemessungsgrundlage von 8.993,63 Euro pro Monat. Die Hälfte davon – 4.496,82 Euro – stand dem Manager als monatliche Karenzentschädigung zu.

Allerdings musste sich der Manager Einkünfte aus seinem neuen Job anrechnen lassen. Das Gesetz (§ 74c HGB) schützt ihn dabei: Er darf seine Karenzentschädigung plus den neuen Verdienst bis zu einer Höhe von 110 % seines alten Gehalts behalten. Nur was darüber hinausgeht, wird von der Entschädigung abgezogen. Der Manager war verpflichtet, seinem alten Arbeitgeber über seine neuen Einkünfte Auskunft zu erteilen. Weil er dieser Pflicht anfangs nur lückenhaft nachkam, durfte das Unternehmen die Zahlungen für eine gewisse Zeit zurückhalten. Das Gericht rechnete monatsgenau aus, welche Beträge anzurechnen waren und wann Zinsen fällig wurden. Am Ende stand ein Zahlungsanspruch von 69.200,50 Euro.

Und was war mit dem Laptop?

Eine Nebenfront in diesem Streit war die Widerklage des Unternehmens. Es forderte die Rückgabe eines MacBook Air. Der Manager behauptete, er habe das Gerät bei dem besagten Treffen am 10. Juni 2020 zurückgegeben. Doch hier kehrte sich die Beweislast um. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er ihm überlassene Arbeitsmittel zurückgegeben hat.

Diesen Beweis konnte der Manager nicht führen. Seine bloße Behauptung reichte dem Gericht nicht. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe stützt sich auf das Auftragsrecht (§ 667 BGB): Was ein Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit erhält, muss er nach Beendigung des Verhältnisses zurückgeben. Das Gericht gab der Widerklage statt. Der Manager muss den Laptop herausgeben oder, falls das nicht mehr möglich ist, Schadensersatz leisten.

Die Urteilslogik

Bei vertraglichen Streitigkeiten im Arbeitsrecht entscheidet oft die Beweislast über den Ausgang, besonders wenn es um Änderungen und Ansprüche geht.

  • Beweislast liegt beim Behauptenden: Die Partei, die eine günstige Tatsache für sich geltend macht oder eine Vertragsänderung behauptet, trägt die volle Beweislast und muss das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugen.
  • Änderungen am Wettbewerbsverbot erfordern Schriftform: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot lässt sich nicht formlos, sondern ausschließlich schriftlich aufheben; Gerichte prüfen zudem die Plausibilität solcher Vereinbarungen genau.
  • Arbeitnehmer beweisen die Rückgabe von Arbeitsmitteln: Arbeitnehmer müssen die vollständige und fristgerechte Rückgabe von ihnen überlassenen Arbeitsmitteln aktiv nachweisen, andernfalls bleibt der Herausgabeanspruch des Arbeitgebers bestehen.

Letztlich verdeutlicht dieses Urteil, wie entscheidend die Einhaltung formaler Anforderungen und die lückenlose Beweisführung für den Erfolg rechtlicher Ansprüche sind.


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Experten Kommentar

Manchmal denkt man, ein Haken auf einem Blatt Papier sei nur eine Formalie. Dieses Urteil zeigt aber knallhart: Wenn es um existenzielle Vereinbarungen wie ein Wettbewerbsverbot geht, muss jeder Schritt lückenlos beweisbar sein. Arbeitgeber, die hier schludern oder sich auf vage Erinnerungen verlassen, zahlen am Ende drauf – und das nicht zu knapp. Für Arbeitnehmer ist das eine wichtige Bestätigung: Die Karenzentschädigung ist ein starkes Recht, das nicht einfach durch eine umstrittene Unterschrift ausgehebelt werden kann.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot überhaupt erfüllen, um gültig zu sein?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur gültig, wenn es schriftlich (§ 126 BGB) vereinbart wurde und eine angemessene Karenzentschädigung von mindestens 50% des letzten Gehalts (§§ 74 ff. HGB) für die Dauer des Verbots vorsieht; andernfalls ist es unverbindlich, und der Arbeitnehmer kann frei zur Konkurrenz wechseln oder die Entschädigung fordern.

Die Regel lautet: Ohne die zwingende Einhaltung der Schriftform ist ein solches Verbot unwirksam. Das bedeutet, eine mündliche Absprache oder eine einfache E-Mail des Arbeitgebers reichen nicht aus, um Sie wirksam an ein Wettbewerbsverbot zu binden. Juristen nennen das die zwingende Schriftform nach § 75a HGB, die eine eigenhändige Unterschrift auf einem physischen Dokument erfordert.

Daneben muss der Arbeitgeber Ihnen für die Zeit, in der Sie nicht für die Konkurrenz tätig werden dürfen, eine finanzielle Entschädigung zahlen. Diese sogenannte Karenzentschädigung beträgt mindestens die Hälfte Ihrer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Zudem darf die Dauer des Verbots zwei Jahre nach dem offiziellen Ende Ihres Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten.

Denken Sie an einen Vertrag, der Ihnen ein wertvolles Versprechen macht, aber nicht unterschrieben ist. Sie haben keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch. Ähnlich ist es beim Wettbewerbsverbot: Fehlt die Schriftform oder die zugesagte Entschädigung, ist die Klausel nichtig. Sie bindet Sie dann nicht.

Prüfen Sie unbedingt Ihren Arbeitsvertrag auf die Existenz und die konkrete Formulierung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Achten Sie auf dessen genaue Formulierung. Stellen Sie sicher, dass sowohl das Verbot selbst als auch die zugesicherte Karenzentschädigung explizit schriftlich und mit Originalunterschrift dokumentiert sind, um Klarheit zu haben.


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Was sind die Konsequenzen, wenn ich ein vereinbartes Wettbewerbsverbot als Arbeitnehmer verletze?

Wenn Sie als Arbeitnehmer ein gültiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot verletzen, riskieren Sie den Verlust Ihrer Karenzentschädigung. Die zentrale Konsequenz ist, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber die vereinbarten Zahlungen einstellt. Dieser finanzielle Ausgleich wird gerade dafür geleistet, dass Sie für die Dauer des Verbots nicht zur Konkurrenz wechseln. Ein Verstoß entbindet den Arbeitgeber von seiner Leistungspflicht.

Zunächst ist es entscheidend, ob das Wettbewerbsverbot überhaupt rechtlich bindend ist. Nur ein formgerecht vereinbartes Verbot, das schriftlich vorliegt und eine angemessene Karenzentschädigung vorsieht, kann Konsequenzen nach sich ziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Klausel unverbindlich und Sie können frei für die Konkurrenz tätig werden.
Doch ist das Verbot gültig, stellt die Karenzentschädigung die direkte Gegenleistung Ihres ehemaligen Arbeitgebers dar. Er zahlt Ihnen diesen Betrag, damit Sie für eine bestimmte Zeit nicht in einem ähnlichen Geschäftsbereich tätig werden. Verletzen Sie dieses Verbot, entfällt der Grund für diese Zahlung. Ihr Anspruch auf die Entschädigung erlischt dann sofort. Es ist ein direktes Prinzip von Leistung und Gegenleistung.

Ein passender Vergleich ist ein Mietvertrag: Wenn Sie die Miete nicht zahlen, kann der Vermieter Ihnen kündigen. Ähnlich ist es beim Wettbewerbsverbot. Halten Sie sich nicht an die vereinbarte „Miete“ – also das Wettbewerbsverbot –, entfällt die „Gegenleistung“ des Arbeitgebers, die Karenzentschädigung.

Mein Rat: Prüfen Sie unbedingt Ihren Arbeitsvertrag, bevor Sie eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen aufnehmen. Stellen Sie sicher, ob überhaupt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot existiert. Achten Sie dabei besonders auf die zwingend vorgeschriebene Schriftform und die explizite Zusage einer Karenzentschädigung. Im Zweifel holen Sie sich rechtlichen Rat ein; das erspart Ihnen später böse Überraschungen.


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Wie muss ich meine neuen Einkünfte nach Kündigung richtig offenlegen, um Karenzentschädigung zu sichern?

Um die Karenzentschädigung zu sichern, müssen Sie als Arbeitnehmer Ihre neuen Einkünfte lückenlos und transparent offenlegen. Sonst darf der Arbeitgeber Zahlungen zurückhalten, bis die Auskunftspflicht erfüllt und die Anrechnung korrekt berechnet ist. Die Offenlegung neuer Einkünfte ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 74c HGB) und sichert Ihre finanzielle Anspruchsgrundlage während des Wettbewerbsverbots.

Als Arbeitnehmer sind Sie per Gesetz verpflichtet, Ihrem ehemaligen Arbeitgeber vollständige Auskunft über alle Einkünfte aus einer anderen Beschäftigung zu erteilen, die Sie während der Dauer des Wettbewerbsverbots erzielen. Dies dient der korrekten Anrechnung dieser Einnahmen auf Ihre Karenzentschädigung. Der Grund: Die Entschädigung soll den Verdienstausfall ausgleichen, den Ihnen das Wettbewerbsverbot bereitet.

Dabei gibt es eine wichtige Schutzgrenze für Sie: Sie dürfen Ihre Karenzentschädigung plus den neuen Verdienst bis zu einer Höhe von 110 % Ihres zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts behalten. Nur was darüber hinausgeht, wird von der Karenzentschädigung abgezogen. Verletzt man diese Pflicht, etwa durch unvollständige oder lückenhafte Angaben, darf der Arbeitgeber die Auszahlung der Karenzentschädigung vorübergehend stoppen. Er wird die Zahlungen erst wieder aufnehmen, wenn Sie Ihrer Auskunftspflicht vollständig nachgekommen sind und alle erforderlichen Informationen vorliegen.

Betrachten Sie es wie eine Waage: Auf der einen Seite liegt die Karenzentschädigung als Ausgleich für das Wettbewerbsverbot. Auf der anderen Seite Ihr neuer Verdienst. Ziel ist es, ein faires Gleichgewicht herzustellen. Der Gesetzgeber erlaubt Ihnen, bis zu 110 % Ihres früheren Gehalts zu erreichen, bevor eine Kürzung erfolgt. Das ist Ihr persönlicher Freibetrag, der Ihre finanzielle Sicherheit gewährleistet.

Sammeln Sie alle Nachweise über Ihre neuen Einkünfte – beispielsweise Gehaltsabrechnungen oder den Arbeitsvertrag des neuen Jobs. Erstellen Sie eine detaillierte, monatsgenaue Aufstellung und senden Sie diese Ihrem ehemaligen Arbeitgeber fristgerecht zu. Eine vollständige und proaktive Offenlegung bewahrt Sie vor Unannehmlichkeiten und sichert Ihre Ansprüche.


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Darf mein ehemaliger Arbeitgeber den Firmenlaptop nach Rückgabe auf private Daten prüfen?

Als Arbeitnehmer tragen Sie die Beweispflicht, dass Sie den Firmenlaptop nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich zurückgegeben haben. Können Sie dies nicht nachweisen, müssen Sie das Gerät herausgeben oder gegebenenfalls Schadensersatz leisten. Ihr ehemaliger Arbeitgeber darf private Daten auf dem zurückgegebenen Gerät grundsätzlich nicht ohne Weiteres prüfen, da strenge Datenschutzregeln Ihre Privatsphäre schützen.

Juristen nennen das Prinzip der Beweislast. Das Gesetz sieht vor, dass Sie als Arbeitnehmer nachweisen müssen, dass Sie alle Ihnen überlassenen Arbeitsmittel, wie eben jenen Firmenlaptop, auch tatsächlich an Ihren Arbeitgeber zurückgegeben haben. Eine bloße mündliche Behauptung reicht hierbei leider nicht aus, um vor Gericht Bestand zu haben. Der Arbeitgeber hat einen gesetzlichen Herausgabeanspruch nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da Sie die Geräte lediglich zur Ausführung Ihrer Tätigkeit erhalten haben. Können Sie die Rückgabe nicht zweifelsfrei belegen, kann Ihr ehemaliger Arbeitgeber die Herausgabe des Laptops verlangen oder bei Verlust Schadensersatz fordern.

Bezüglich der Prüfung privater Daten durch den Arbeitgeber gelten hingegen sehr hohe Hürden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schützen Ihre Privatsphäre umfassend. Ein Arbeitgeber darf den Laptop nicht routinemäßig nach privaten Inhalten durchsuchen. Ein Zugriff ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, etwa bei einem konkreten und dokumentierten Verdacht auf Straftaten oder schwerwiegende Pflichtverletzungen. Selbst dann muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben, und oft ist die Einbindung eines Datenschutzbeauftragten oder des Betriebsrats notwendig.

Ein passender Vergleich ist die Rückgabe eines Leihwagens. Niemand würde ihn ohne ein Übergabeprotokoll und eine schriftliche Bestätigung abgeben. Das schützt vor späteren, unbegründeten Forderungen. Für Ihre Daten gilt Ähnliches: Selbst wenn der Laptop firmeneigen ist, sind Ihre persönlichen Daten wie ein verschlossenes Tagebuch. Niemand darf es ohne triftigen Grund und ohne Ihre Zustimmung einfach so öffnen und lesen.

Fordern Sie bei der Rückgabe des Firmenlaptops (und anderer Arbeitsmittel) immer eine schriftliche Empfangsbestätigung vom Arbeitgeber an. Diese sollte das Datum und die genaue Bezeichnung der zurückgegebenen Gegenstände enthalten. Löschen Sie zudem vor der Übergabe alle privaten Daten vom Gerät und sichern Sie diese gegebenenfalls anderweitig. So schützen Sie sich doppelt: Sie haben den Beweis der Rückgabe und Ihre Privatsphäre bleibt gewahrt.


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Wie kann ich als Arbeitgeber wichtige Vertragsänderungen beweissicher dokumentieren, um Streitigkeiten zu vermeiden?

Um wichtige Vertragsänderungen beweissicher zu dokumentieren, müssen Sie als Arbeitgeber die Schriftform nach § 126 BGB zwingend einhalten, also eine eigenhändig unterschriebene Urkunde des Arbeitnehmers. Im Streitfall tragen Sie die gesamte Beweislast für die Echtheit der Unterschrift und die Wirksamkeit der Änderung. Daher sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen unerlässlich, um teure Überraschungen vor Gericht zu vermeiden.

Juristen nennen das den „Grundsatz der Beweislast“: Wer eine Tatsache behauptet, die ihm nützt, muss sie auch beweisen. Im Kontext von Vertragsänderungen ist das immer der Arbeitgeber, wenn er sich auf eine für ihn vorteilhafte Änderung beruft. Eine bloße E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB) oft nicht; hier ist eine Urkunde mit Originalunterschrift unerlässlich, besonders bei Verzichtserklärungen wie auf ein Wettbewerbsverbot (§ 75a HGB).

Die Gerichte sind bei der Bewertung von Beweisen streng. Ein graphologisches Gutachten, das lediglich eine Tendenz gegen die Echtheit einer Unterschrift aufzeigt, reicht für eine richterliche Überzeugung nicht aus. Auch widersprüchliche Zeugenaussagen oder eine mangelnde Plausibilität des Sachverhalts können dazu führen, dass Ihr Beweisversuch scheitert. Dies gilt selbst dann, wenn Sie sich eigentlich einig waren – die fehlende, gerichtsfeste Dokumentation macht Ihnen einen Strich durch die Rechnung.

Ein passender Vergleich ist der eines Schlosses: Sie können noch so oft behaupten, den Schlüssel zu besitzen – ohne ihn vorzulegen, bleibt die Tür verschlossen. Vor Gericht ist die lückenlose Dokumentation Ihr Schlüssel. Ohne ihn haben Sie keinen Zugang zum Erfolg, selbst wenn Sie im Recht sind.

Daher mein dringender Rat: Lassen Sie wichtige Vertragsänderungen stets schriftlich in Anwesenheit eines unabhängigen Zeugen unterschreiben. Dieser sollte das Dokument ebenfalls gegenzeichnen, um die Echtheit der Unterschriften zu bestätigen. Bewahren Sie die Originale sicher auf und achten Sie darauf, dass der Inhalt der Änderung stets plausibel und transparent ist. Eine lückenlose Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor teuren Rechtsstreitigkeiten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Auskunftspflicht

Während eines Wettbewerbsverbots müssen Arbeitnehmer dem ehemaligen Arbeitgeber lückenlos Auskunft über neue Einkünfte geben. Der Gesetzgeber schreibt diese Offenlegung vor, damit der frühere Arbeitgeber die Karenzentschädigung korrekt berechnen und mögliche Anrechnungen vornehmen kann. Das Gesetz stellt damit sicher, dass die Entschädigung ihren Zweck als Verdienstausgleich erfüllt, ohne dass der Arbeitnehmer übermäßig profitiert.

Beispiel: Obwohl der Manager zunächst seine Auskunftspflicht nur lückenhaft erfüllte, legte er später alle Details zu seinem neuen Job offen, sodass das Unternehmen die Karenzentschädigung korrekt anrechnen konnte.

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Beweislast

Die Beweislast beschreibt die rechtliche Verpflichtung, eine behauptete Tatsache vor Gericht zu beweisen, um daraus einen Vorteil zu ziehen. Wer vor Gericht eine Behauptung aufstellt, die für ihn vorteilhaft ist, trägt auch die Verantwortung dafür, dem Richter die volle Überzeugung von der Richtigkeit dieser Behauptung zu verschaffen. Das Gesetz will damit verhindern, dass bloße Behauptungen ohne Grundlage zu gerichtlichen Entscheidungen führen.

Beispiel: Im Streit um die Vertragsänderung lag die Beweislast beim Arbeitgeber, der sich auf die angebliche Aufhebung des Wettbewerbsverbots berief, deren Echtheit er aber nicht belegen konnte.

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Graphologischer Sachverständiger

Ein graphologischer Sachverständiger ist ein Schriftgutachter, der im Gerichtsverfahren die Echtheit oder Fälschung von Unterschriften und Handschriften wissenschaftlich analysiert. Diese Experten wenden spezielle Methoden an, um individuelle Schreibmerkmale zu erkennen und forensische Schlüsse über die Urheberschaft oder Manipulation eines Dokuments zu ziehen. Der Zweck dieser Begutachtung ist es, dem Gericht objektive Fakten zur Überprüfung strittiger Dokumente zu liefern, wo die Parteien sich widersprechen.

Beispiel: Das Gericht beauftragte einen graphologischen Sachverständigen, die umstrittene Unterschrift auf der Zusatzvereinbarung zu untersuchen, dessen Gutachten aber keine Echtheit bestätigen konnte.

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Herausgabeanspruch

Ein Herausgabeanspruch ist das rechtliche Recht, von einer anderen Person die Rückgabe einer Sache zu fordern, die einem selbst gehört oder die man zur Nutzung überlassen hat. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber diesen Anspruch auf alle ihm gehörenden Arbeitsmittel, die der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Pflichten erhalten hat. Das Gesetz regelt damit die ordnungsgemäße Rückführung von Eigentum, das nur temporär an eine andere Person übergeben wurde.

Beispiel: Der Arbeitgeber machte seinen Herausgabeanspruch für das Firmen-MacBook Air geltend, da der Manager nicht beweisen konnte, es bereits zurückgegeben zu haben.

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Karenzentschädigung

Die Karenzentschädigung ist eine finanzielle Ausgleichszahlung, die ein Arbeitgeber an einen ehemaligen Mitarbeiter leistet, wenn dieser einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich mit dieser Zahlung, dem Arbeitnehmer einen Teil seines entfallenen Verdienstes zu ersetzen, weil dieser für die Dauer des Verbots nicht bei der Konkurrenz arbeiten darf. Die gesetzliche Regelung sichert so die Existenz des Arbeitnehmers trotz beruflicher Einschränkung.

Beispiel: Da das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gültig blieb, musste der Arbeitgeber dem ehemaligen Leiter Geschäftsentwicklung die Karenzentschädigung in Höhe von fast 70.000 Euro zahlen.

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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt einem Arbeitnehmer, nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit und in einem definierten Bereich für die Konkurrenz zu arbeiten. Diese Klausel dient dazu, Geschäftsgeheimnisse und Kundenbeziehungen des ehemaligen Arbeitgebers zu schützen, indem sie den Wechsel zu einem konkurrierenden Unternehmen zeitlich beschränkt. Damit soll ein fairer Wettbewerb gewährleistet und der Missbrauch von Insiderwissen verhindert werden.

Beispiel: Im Arbeitsvertrag des Managers war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für 24 Monate festgelegt, das ihm eine Tätigkeit für die Konkurrenz untersagte.

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Das vorliegende Urteil


LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 5 Sa 734/24 – Urteil vom 20.03.2025


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