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Nachweis des Zugangs einer Kündigung mittels  Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens

ArbG Ulm –  Az.: 5 Ca 129/14 –  Urteil vom 7.10.2014

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 nicht aufgelöst wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 13.500,00 festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Nachweis des Zugangs einer Kündigung mittels  Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens
Symbolfoto: Von Michal Ludwiczak /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung der beklagten Arbeitgeberin vom 12.03.2014. Es ist in erster Linie der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung streitig.

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiger engineering-Dienstleister und schwerpunktmäßig in den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau sowie Fahrzeug- und Elektrotechnik tätig. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der Auszubildenden). Ein Betriebsrat besteht nicht. Der am 05.08.1954 geborene Kläger ist seit dem 16.09.2013 bei der Beklagten als Maschinenbauingenieur zu einem regelmäßigen Entgelt von monatlich EUR 4.500,00 brutto beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 sei ihm erst nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zugegangen und mangels Kündigungsgrundes unwirksam. Er trägt vor, er habe am Samstag, den 15.03.2014 um ca. 11:30 Uhr den Briefkasten mit der Tagespost geleert. Eine Kündigung der Beklagten sei nicht enthalten gewesen. Da er gewusst habe, dass ihm eine Kündigung zugehen sollte, habe er nachmittags nochmals in den Briefkasten gesehen. Eine Kündigung oder sonstige weitere Post sei nicht im Briefkasten gewesen. Erst am darauf folgenden Montag, den 17.03.2014, habe er wieder seinen Briefkasten geleert und hierbei mit der Tagespost auch die Kündigung aus dem Briefkasten entnommen. Daher sei ihm die Kündigung erst am 17.03.2014 und somit nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zugegangen. Soweit die Beklagte meine, aus dem Auslieferungsbeleg der Deutschen Post folge im Wege eines Anscheinsbeweises der Zugang der Kündigung noch am 15.03.2014, widerspricht der Kläger. Ein Auslieferungsbeleg der Deutschen Post begründe keinen Anscheinsbeweis. Aus dem Auslieferungsbeleg lasse sich nicht typischerweise darauf schließen, dass das Schriftstück auch an dem bescheinigten Tag ausgeliefert worden sei. In der Praxis erlebe man regelmäßig krasse Fehlleistungen der Post bei der Auslieferung von Schriftstücken.

Der Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 nicht aufgelöst wird.

2. Für den Fall, dass der Kläger in der Kündigungsschutzklage unterliegt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.040,00 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis wirksam noch vor Ablauf der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG gekündigt. Ihre Kündigung vom 12.03.2014 sei dem Kläger am 15.03.2014 zugegangen. Dies ergebe sich ohne weiteres aus dem Auslieferungsbeleg der Deutschen Post. Der Einlieferungsbeleg zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs begründe einen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einwurf in den Briefkasten an dem bescheinigten Tag zugegangen sei.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der Akte, namentlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet.

I.

Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 ist unwirksam.

1. Die Kündigung gilt nicht bereits nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger – unabhängig davon, ob ihm die Kündigung am 15.03.2014 oder am 17.03.2014 zugegangen ist – mit seiner bei Gericht am 01.04.2014 eingegangenen Klage die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt hat.

2. Die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 ist unwirksam, da sie nicht gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Die Beklagte hat keinerlei Gründe vorgetragen, welche die Kündigung rechtfertigen könnten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet auch gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am 17.03.2014 das zum 16.09.2013 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestand und die Beklagte unstreitig in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Angestellten) beschäftigte.

a. Die Kündigungserklärung geht als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ihrem Adressaten zu, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, der Empfänger könne von der Willenserklärung Kenntnis nehmen (s. nur BGH 26.11.1997 – VIII ZR 22/97, NJW 1998, 976, 977). Die gegenüber einem Abwesenden abzugebende Kündigungserklärung wird daher schon dann wirksam, wenn der Empfänger nur die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme hat; konkrete Umstände in der Sphäre des Empfängers fallen grundsätzlich in dessen Risikosphäre und bleiben unbeachtet (APS/Preis, 4. Aufl. 2012, D. Rechtsgeschäftliche Grundlage der Kündigung Rn. 43 m. zahlr. w. N.). Der Erklärende trägt das Übermittlungsrisiko daher nur so lange, bis er das nach den Verhältnissen Erforderliche getan hat, um dem Empfänger die hinreichend sichere Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen (APS/Preis, 4. Aufl. 2012, D. Rechtsgeschäftliche Grundlage der Kündigung Rn. 41). Dem Erklärenden obliegt die volle Darlegungs- und Beweislast für das „Ob“ und den Zeitpunkt des Zugangs.

Vorliegend hat die Beklagte nach ihrem Vorbringen die Übermittlungsform des sogenannten Einwurfeinschreibens gewählt. Beim Einwurfeinschreiben dokumentiert der Mitarbeiter der Deutschen Post AG den Einwurf der eingeschriebenen Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers mit einer Datumsangabe; einer Unterschriftsleistung des Empfängers bedarf es nicht (LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn. 46 m. w. N.). Der so gefertigte Auslieferungsbeleg wird eingescannt, so dass die Auslieferungsdaten zum Abruf zur Verfügung stehen. Der Absender kann sich anschließend bei einem zentralen Call-Center der Deutschen Post AG über den Einwurf der Sendung erkundigen und hat die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Gebühr einen Ausdruck des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs zu erhalten, auf dem Datum und Ort des Einwurfs sowie das Namenszeichen des Postmitarbeiters festgehalten sind (KR/Friedrich, 10. Aufl. 2013, § 4 KSchG Rn. 112). Über diesen Ausdruck kann auch der Auslieferer ermittelt werden.

Der Beweiswert des Auslieferungsbelegs eines solchen Einwurfeinschreibens wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt:

aa. In der Literatur wird vereinzelt angenommen, mit dem Auslieferungsbeleg als öffentlicher Urkunde im Sinne von § 418 ZPO könne der volle Beweis des Einwurfs einer Sendung (zum bescheinigten Zeitpunkt) geführt werden, der nur durch den Gegenbeweis der unrichtigen Beurkundung widerlegbar ist (so Dübbers, NJW 1997, 2503, 2504 und Putz, NJW 2007, 2450, 2451).

bb. Nach Teilen der Rechtsprechung und der wohl überwiegenden Ansicht in der Literatur begründet jedoch der Einlieferungsbeleg zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung wie im Auslieferungsbeleg ausgewiesen eingeworfen wurde (OLG Koblenz 31.01.2005 – 11 WF 1013/04, juris Rn. 10; AG Paderborn 03.08.2000 – 51 C 76/00, NJW 2000, 3722, 3723; ebenso Putz, NJW 2007, 2450, 2451 f.; Reichert, NJW 2001, 2523, 2524; Palandt/Heinrichs, 69. Aufl. 2010, § 130 Rn. 21; Staudinger/Singer, Neubearb. 2011, § 130 BGB Rn. 108 m. w. N.). Teilweise wird dieser Anscheinsbeweis nur für berechtigt gehalten, wenn das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten worden ist (OLG Saarbrücken 20.03.2007 – 4 U 83/06, juris 61; MüKo/Einsele, 6. Aufl. 2012, § 130 BGB Rn. 46), was letztlich nur über eine Zeugenvernehmung des Postzustellers bewiesen werden kann (vgl. OLG Saarbrücken 20.03.2007 – 4 U 83/06, juris 62).

cc. Eine andere – vorwiegend in der Rechtsprechung vertretene – Ansicht sieht keine beweisrechtliche Erleichterung für den Zugang einer Kündigung durch ein Einwurfeinschreiben und die im Rahmen der Auslieferung erstellten Dokumente (LAG Hamm 05.08.2009 – 3 Sa 1677/08, juris, Rn. 107; LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn. 51 f; AG Kempen 22.08.2006 – 11 C 432/05, NJW 2007, 1215; ausführl. AG Köln 16.07.2008 – 220 C 435/07, juris Rn. 31 ff.). Der Auslieferungsbeleg beweise nur, dass ein Mitarbeiter der Deutschen Post AG eine entsprechende Erklärung abgegeben habe. Dieser Vortrag sei als reiner Parteivortrag zu werten (LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn. 50). Einen Anscheinsbeweis könne die Dokumentation der Auslieferung nicht begründen, denn ein Verlust von Postsendungen während des Zustellvorgangs sei nach der Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen wie das Einstecken von Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Zusteller (LG Potsdam 27.07.2000 – 11 S 233/99, NJW 2000, 3722; AG Kempen 22.08.2006 – 11 C 432/05, NJW 2007, 1215; AG Köln 16.07.2008 – 220 C 435/07, juris Rn. 31 ff.). Der Absender werde mit dieser Rechtslage auch nicht überfordert, da es ihm die Wahl eines sicheren Zugangswegs – z. B. durch Einschreiben mit Rückschein – offen stünde.

b. Nach Ansicht der Kammer ist zunächst die erste der vorstehend genannten Auffassungen abzulehnen. Mit dem Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens kann der volle Beweis des Einwurfs einer Sendung (zum bescheinigten Zeitpunkt) nicht geführt werden, denn der Auslieferungsbeleg ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO. Die Post wird inzwischen als AG geführt, so dass ihre Mitarbeiter keine öffentlichen Urkunden im Sinne von § 418 ZPO mehr erstellen können (§ 415 ZPO; s. auch OLG Saarbrücken 20.03.2007 – 4 U 83/06, juris 60 und OLG Koblenz 31.01.2005 – 11 WF 1013/04, juris Rn. 10; Bauer/Diller, NJW 1998, 2795, 2796). Auch eine Beweisführung über § 416 ZPO führt vorliegend nicht weiter, da die Beweiskraft einer Privaturkunde nur in formeller Hinsicht besteht, d. h. in Bezug auf die Tatsache der Abgabe der Erklärung durch den Aussteller, nicht aber bzgl. des materiellen Inhalts der Aussage (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 416 ZPO Rn. 9; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn. 48 m. w. N.).

Zudem begründet nach Auffassung der Kammer allein der Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer Sendung (zu dem dokumentierten Zeitpunkt). Auf der Grundlage eines Anscheinsbeweises gilt eine Tatsache, der ein typischer Geschehensablauf zugrunde liegt, zugunsten der beweisbelasteten Partei als bewiesen, solange die andere Partei nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs beweist. Ein typischer Geschehensablauf liegt aber nur vor, wenn nach der Lebenserfahrung von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge geschlossen werden kann (bereits BGH 27.05.1957 – II ZR 132/56, juris Rn. 7). Der Zugang einer Sendung zu dem in einem Auslieferungsbeleg dokumentierten Zeitpunkt ist jedoch nach der Überzeugung der Kammer kein derart typischer Geschehensablauf, dass er einen Anscheinsbeweis begründen könnte. Denn die Erfahrungen der Kammer – nicht nur im Gerichtsalltag – zeigen, dass bei Postzustellungen nicht selten Fehlleistungen erfolgen und auch bei dokumentierten Abläufen häufig Streit darüber besteht, ob diese tatsächlich wie dokumentiert ausgeführt wurden. Die Annahme eines Anscheinsbeweises würde vor diesem Hintergrund auch einer angemessenen Verteilung des mit der Auswahl einer Zustellungsart verbundenen Risikos widersprechen. Denn der Empfänger einer Sendung kann den Nachweis, dass er ein Schreiben nicht erhalten hat, in der Regel nicht führen, weil es sich hierbei um eine negative Tatsache handelt. Der Streit über den Zugang eines Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs kann jedoch durch den Absender vermieden werden, indem er eine Möglichkeit der Übersendung wählt, die einen sicheren Zugangsbeweis ermöglicht (z. B. persönliche Übergabe unter Zeugen, Übergabeeinschreiben oder Zustellung über den Gerichtsvollzieher). Es ist nicht einzusehen, das Risiko des Zugangsnachweises einer Sendung mit der Annahme eines Anscheinsbeweises im Ergebnis auf den Sendungsempfänger zu übertragen, zumal dieser keinen Einfluss auf die Wahl der Zustellungsart hat.

Das gilt jedenfalls, solange nicht nachgewiesen ist, dass der Postzusteller im konkreten Einzelfall das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten hat. Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob sich der Beweis des Zugangs bzw. des genauen Zeitpunkts einer Auslieferung aus einem Auslieferungsbeleg in Verbindung mit dem Nachweis ergeben kann, dass das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten worden ist, oder ob sich überhaupt keine beweisrechtlichen Erleichterungen für den Zugang einer Sendung durch ein Einwurfeinschreiben und die im Rahmen der Auslieferung erstellten Dokumente ergeben. Denn beide Ansichten führen im zu entscheidenden Fall zum gleichen Ergebnis. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, inwiefern das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten wurde und auch keine entsprechende Beweise angeboten hat, so dass die Beklagte unabhängig davon, welcher der beiden verbleibenden Ansichten der Vorzug zu geben ist, ihrer Darlegungs- und Beweislast für den konkreten Zeitpunkt des Zugangs ihrer Kündigung vom 12.03.2014 nicht nachgekommen. Es kann daher nicht zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, die Kündigung sei dem Kläger bereits am 15.03.2014, also noch innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, zugegangen.

3. Dem Klageantrag Nr. 1 war mithin stattzugeben. Auf Klageantrag Nr. 2 ist mangels Bedingungseintritts nicht mehr einzugehen.

II.

1. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe einem Bruttoquartalsentgelt des Klägers auf Basis eines Bruttomonatsentgelts von EUR 4.500,00.

2. Die Kostentragungspflicht der voll unterlegenen Beklagten ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91 ZPO.

3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat die bereits gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG zulässige Berufung zusätzlich gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Der vorliegende Rechtsstreit wirft in Bezug auf den Beweiswert des Auslieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, zu der bislang keine gesicherte obergerichtliche Rechtsprechung existiert.

 

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