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Nachweis über Einhaltung Dreiwochenfrist einer Kündigungsschutzklage

Ein Arbeitnehmer im Urlaubsmodus, eine Kündigung im Briefkasten – und ein folgenschweres Fristversäumnis. War der Rauswurf rechtens, weil die Klage zu spät kam, oder hätte der Arbeitgeber aufklären müssen? Ein Streit, der die Frage aufwirft: Wer trägt die Verantwortung, wenn die Zeit abläuft?

Übersicht:

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 30.11.2023
  • Aktenzeichen: 6 Sa 183/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst wurde. Er argumentiert, dass die Beklagte gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG verstoßen habe, weil sie nicht auf die Dreiwöchige Klagefrist für Kündigungsschutzklagen hingewiesen habe, was seine verspätete Klageeinreichung verursacht habe.
  • Beklagte: Kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Sie argumentiert, dass die Kündigung aufgrund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG bereits wirksam sei, da der Kläger nicht innerhalb der Frist Klage erhoben habe.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers während seines Urlaubs. Der Kläger fand das Kündigungsschreiben nach seiner Rückkehr im Briefkasten vor und erhob Kündigungsschutzklage, jedoch erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die Kündigungsschutzklage aufgrund Versäumung der Klagefrist wirksam, und hat die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß über die Klagefrist informiert?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Kündigungsschutzklage Frist versäumt: Arbeitsgericht Köln bestätigt Wirksamkeit der Kündigung

Deutsche Briefkasten vor einem Wohnhaus, während ein offizieller Brief, vermutlich eine Kündigung, eingeworfen wird.
Fristversäumung bei Kündigungsschutzklage | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 6 Sa 183/23) die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln bestätigt und die Klage eines Arbeitnehmers gegen seine Kündigung abgewiesen. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine Kündigungsschutzklage fristgerecht eingereicht wurde und welche Rolle dabei die Informationspflichten des Arbeitgebers nach dem Nachweisgesetz spielen. Das Gericht urteilte, dass die Klage verspätet war und die Kündigung somit als wirksam gilt.

Der Fall: Zugang der Kündigung im Urlaub und versäumte Klagefrist

Dem Fall lag eine Kündigung der Beklagten vom 12. August 2022 zugrunde, mit der das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 2023 beendet werden sollte. Der Arbeitnehmer befand sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub. Das Kündigungsschreiben wurde während seiner Abwesenheit in seinen Briefkasten eingeworfen. Nach seiner Rückkehr am 5. September 2022 fand er das Schreiben vor.

Der Arbeitnehmer reichte daraufhin am 27. September 2022 eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Köln ein. Er argumentierte, dass die Klagefrist von drei Wochen aufgrund eines Versäumnisses des Arbeitgebers verspätet eingereicht wurde. Der Arbeitgeber hätte ihn laut Nachweisgesetz über die Klagefrist informieren müssen, was jedoch nicht geschehen sei.

Argumentation des Klägers: Verstoß gegen das Nachweisgesetz als Ursache für Fristversäumnis

Der Kläger machte geltend, dass die Beklagte gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 des Nachweisgesetzes (NachwG) verstoßen habe. Diese Vorschrift verpflichtet Arbeitgeber, in der Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen auch auf die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinzuweisen. Da dieser Hinweis im Kündigungsschreiben fehlte, sah der Kläger darin einen Pflichtverstoß.

Er argumentierte, dass dieser Pflichtverstoß ursächlich für die Verspätung der Klageeinreichung gewesen sei. Seiner Ansicht nach hätte die Beklagte ihn explizit auf die dreiwöchige Klagefrist hinweisen müssen, und das Fehlen dieses Hinweises rechtfertige die verspätete Klage oder begründe zumindest einen Schadensersatzanspruch.

Position der Beklagten: Wirksamkeit der Kündigung aufgrund Fristablaufs gemäß KSchG

Die Beklagte verteidigte sich gegen die Klage und berief sich auf die sogenannte Fiktionswirkung des § 7 Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Dieser Paragraph besagt, dass eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhebt.

Die Beklagte argumentierte, dass die Kündigung dem Kläger spätestens am 4. September 2022 zugegangen sei. Die dreiwöchige Klagefrist habe somit am 25. September 2022 geendet. Da die Klage erst am 27. September 2022 eingereicht wurde, sei die Frist versäumt und die Kündigung nach § 7 KSchG wirksam.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln: Klageabweisung wegen Fristversäumung und fehlender Hinweispflicht bei Altverträgen

Das Arbeitsgericht Köln wies die Kündigungsschutzklage ab. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Beklagten, dass die Kündigung aufgrund der Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist gemäß § 7 KSchG als wirksam gelte. Der Zugang der Kündigung sei spätestens am 4. September 2022 erfolgt, somit sei die Frist am 25. September 2022 abgelaufen.

Das Arbeitsgericht argumentierte weiterhin, dass die Hinweispflicht auf die Klagefrist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG in der seit dem 1. August 2022 geltenden Fassung des Gesetzes zwar existiere, aber nicht automatisch für ältere Arbeitsverträge gelte. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen sogenannten Alt-Arbeitsvertrag.

Das Gericht führte aus, dass Beschäftigte mit älteren Arbeitsverträgen selbst aktiv werden und eine Ergänzung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Informationen nach dem Nachweisgesetz verlangen müssten. Dies ergebe sich aus § 5 NachwG, der Übergangsregelungen für Arbeitsverhältnisse vorsieht, die vor dem 1. August 2022 bestanden haben. Da der Kläger ein solches Verlangen nicht an die Beklagte gerichtet hatte, sah das Arbeitsgericht keine Verletzung des Nachweisgesetzes durch die Beklagte.

Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht: Verkannte Pflichten aus dem Nachweisgesetz?

Der Kläger legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein. Er hielt an seiner Auffassung fest, dass das Arbeitsgericht die Pflichten aus dem Nachweisgesetz verkannt habe und dass die Beklagte diese Pflichten verletzt habe. Er beantragte die Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Berufung und verteidigte das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie bekräftigte ihre Argumentation aus erster Instanz und betonte die Wirksamkeit der Kündigung aufgrund der versäumten Klagefrist.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln: Bestätigung der Klageabweisung und Klarstellung zum Nachweisgesetz

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte somit das Urteil des Arbeitsgerichts. Das Gericht schloss sich der Begründung des Arbeitsgerichts an und stellte klar, dass die Kündigungsschutzklage tatsächlich verspätet eingereicht wurde und die Kündigung daher gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam gilt.

Das Landesarbeitsgericht betonte, dass die Beklagte keine besonderen Pflichten aus dem Nachweisgesetz verletzt habe, die zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen könnten. Das Gericht zitierte ausdrücklich die relevanten Paragraphen des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 4 und 7 KSchG) und des Nachweisgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 5 NachwG), um seine Entscheidung zu untermauern.

Keine Hinweispflicht auf Klagefrist bei „Altverträgen“ ohne Aufforderung des Arbeitnehmers

Das Gericht stellte fest, dass der Wortlaut des Nachweisgesetzes eindeutig sei und keinen Raum für abweichende Auslegungen lasse. Insbesondere § 5 NachwG, die Übergangsvorschrift, sei entscheidend. Diese Vorschrift sieht vor, dass bei Arbeitsverhältnissen, die bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, die Informationspflichten nach § 2 Abs. 1 NachwG nicht automatisch, sondern erst auf Verlangen des Arbeitnehmers greifen.

Da der Kläger im vorliegenden Fall nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht hatte, eine Niederschrift mit den Angaben nach § 2 NachwG von der Beklagten zu verlangen, bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, ihn ungefragt über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu informieren. Das Gericht sah daher keine Pflichtverletzung der Beklagten und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung aufgrund der Fristversäumung.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Fristen im Kündigungsschutz und Eigeninitiative bei Altverträgen

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln unterstreicht die immense Bedeutung der Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach Zugang einer Kündigung. Arbeitnehmer müssen diese Frist unbedingt beachten, da eine Versäumung in der Regel zur Unwirksamkeit der Klage und zur Rechtswirksamkeit der Kündigung führt, unabhängig davon, ob die Kündigung an sich rechtmäßig war oder nicht.

Besonders relevant ist die Klarstellung des Gerichts zum Nachweisgesetz und dessen Übergangsregelungen für ältere Arbeitsverträge. Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen, die vor dem 1. August 2022 geschlossen wurden („Altverträge“), sollten sich bewusst sein, dass die neuen Informationspflichten des Nachweisgesetzes, einschließlich des Hinweises auf die Klagefrist, nicht automatisch für sie gelten.

In solchen Fällen ist Eigeninitiative gefragt. Arbeitnehmer mit „Altverträgen“, die sicherstellen möchten, dass ihr Arbeitgeber sie umfassend über ihre Rechte und Pflichten informiert, sollten aktiv eine Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß § 5 NachwG vom Arbeitgeber verlangen. Dies beinhaltet auch die Information über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Das Urteil mahnt Arbeitnehmer zur Sorgfalt und rechtzeitigen Reaktion im Falle einer Kündigung. Es empfiehlt sich dringend, nach Erhalt einer Kündigung unverzüglich rechtlichen Rat einzuholen, um die Einhaltung der Klagefrist zu gewährleisten und die eigenen Rechte umfassend zu prüfen. Die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kann entscheidend sein, um Fehler zu vermeiden und die bestmöglichen Schritte im Kündigungsschutzverfahren einzuleiten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Kündigungsschutzklagen zwingend innerhalb der dreiwöchigen Frist eingereicht werden müssen, andernfalls gilt die Kündigung automatisch als wirksam. Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1. August 2022 begannen, müssen Arbeitnehmer aktiv vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser über die Klagefrist informiert – der Arbeitgeber ist nicht von sich aus dazu verpflichtet. Eine verspätete Klageerhebung kann nicht durch den Hinweis auf fehlende Informationen des Arbeitgebers geheilt werden, wenn der Arbeitnehmer diese Informationen nicht zuvor ausdrücklich angefordert hat.

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Das Versäumen von Fristen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann schnell zu einer komplexen Rechtsfrage werden. Insbesondere, wenn formale Informationspflichten nicht eindeutig erfüllt wurden, entsteht oft Unsicherheit darüber, ob rechtliche Ansprüche noch wahrgenommen werden können.

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Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet die Dreiwochenfrist bei einer Kündigungsschutzklage genau?

Die Dreiwochenfrist bei einer Kündigungsschutzklage ist eine gesetzlich festgelegte Zeitspanne, innerhalb derer ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben muss. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung und endet drei Wochen später am gleichen Wochentag, an dem die Kündigung zuging.

Wichtige Aspekte:

  • Zugang der Kündigung: Die Kündigung gilt als zugegangen, sobald sie dem Arbeitnehmer persönlich übergeben oder in seinen Briefkasten eingeworfen wird.
  • Fristberechnung: Der Tag des Zugangs wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Wenn die Kündigung beispielsweise am Mittwoch zugeht, endet die Frist drei Wochen später wieder am Mittwoch.
  • Klageerhebung: Die Klage muss innerhalb dieser drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Ein Versand der Klage innerhalb der Frist reicht nicht aus; sie muss tatsächlich beim Gericht ankommen.

Konsequenzen einer Fristversäumung:

  • Wenn die Frist versäumt wird, gilt die Kündigung als rechtswirksam, auch wenn sie ursprünglich rechtswidrig war.
  • Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der Klageerhebung gehindert war.

Ausnahmen:

  • Nicht schriftliche Kündigung: Wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgte, beginnt die Frist nicht zu laufen.
  • Behördliche Zustimmung: Bei Kündigungen, die einer behördlichen Zustimmung bedürfen (z.B. bei Schwerbehinderten), beginnt die Frist erst nach Bekanntgabe der Entscheidung.

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Was passiert, wenn ich die Frist für die Kündigungsschutzklage verpasse?

Wenn Sie die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verpassen, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Diese Frist beträgt drei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die schriftliche Kündigung in Ihren Besitz gelangt ist, also z.B. wenn sie in Ihren Briefkasten geworfen wurde.

Folgen der Fristversäumung:

  • Die Kündigung wird als wirksam anerkannt, was bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.
  • Sie können sich nicht mehr gegen die Kündigung wehren, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine nachträgliche Zulassung der Klage rechtfertigen.

Ausnahmen: Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine verspätete Klage dennoch zugelassen werden kann. Dazu gehören Fälle, in denen Sie unverschuldet an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert waren. Beispiele hierfür sind eine falsche Rechtsauskunft von einer vertrauenswürdigen Quelle oder eine unvorhergesehene Verhinderung, wie eine schwere Krankheit oder eine späte Feststellung einer Schwangerschaft.

In solchen Fällen muss ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden, jedoch spätestens sechs Monate nach Ablauf der ursprünglichen Frist.

Es ist wichtig, sich über die genauen Voraussetzungen und Fristen zu informieren, um Ihre Rechte bestmöglich wahrzunehmen.


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Bin ich als Arbeitgeber verpflichtet, im Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage und die dazugehörige Frist hinzuweisen?

Als Arbeitgeber sind Sie durch das Nachweisgesetz verpflichtet, dem Arbeitnehmer bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, darunter auch Hinweise zum Kündigungsverfahren. Dazu gehören Angaben zur Kündigungsform, zur Kündigungsfrist und zur Kündigungsschutzklage. Dies bedeutet, dass Sie den Arbeitnehmer über die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage informieren müssen, einschließlich der Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.

Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, jedoch beeinflusst ein fehlender Hinweis auf die Kündigungsschutzklage nicht automatisch die Frist zur Klageerhebung. Die Frist von drei Wochen bleibt bestehen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber informiert hat oder nicht.

Es ist wichtig, dass Sie als Arbeitgeber die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, um rechtliche Risiken zu minimieren. Die Informationen sollten schriftlich und klar formuliert werden, um Missverständnisse zu vermeiden.


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Was kann ich tun, wenn ich die Frist zur Kündigungsschutzklage unverschuldet versäumt habe?

Wenn Sie die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage unverschuldet versäumt haben, gibt es eine Möglichkeit, die Klage dennoch nachträglich zuzulassen. Dies ist gemäß § 5 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie trotz aller Ihnen nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt daran gehindert waren, die Frist einzuhalten.

Mögliche Gründe für eine nachträgliche Zulassung:

  • Ortsabwesenheit (z.B. Urlaub), wenn Sie keine Vorkehrungen treffen konnten, um den Inhalt Ihres Briefkastens zu überprüfen.
  • Arglistiges Verhalten des Arbeitgebers.
  • Falsche Rechtsauskunft durch eine qualifizierte Stelle.
  • Späte Feststellung einer Schwangerschaft.

Antrag auf nachträgliche Zulassung:

  • Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden, jedoch spätestens sechs Monate nach Ablauf der ursprünglichen Klagefrist.
  • Der Antrag muss die Gründe für die Verspätung detailliert darlegen und die Tatsachen glaubhaft machen.

Es ist wichtig, dass Sie sich schnellstmöglich über Ihre Rechte informieren und die notwendigen Schritte in Betracht ziehen.


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Wie wird der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung berechnet, insbesondere wenn ich im Urlaub bin?

Der Zugang einer Kündigung ist der Zeitpunkt, an dem das Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Dies bedeutet, dass die Kündigung nicht unbedingt gelesen werden muss, um als zugegangen zu gelten. Wenn die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen wird, gilt sie als zugegangen, sobald sie dort liegt und der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit hätte, sie zu lesen.

Im Urlaub ändert sich der Zugang nicht grundlegend. Die Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie in den Briefkasten eingeworfen wird und der Empfänger unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen könnte. Es wird so getan, als wäre der Arbeitnehmer nicht im Urlaub. Wenn der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückkehrt und feststellt, dass die Frist für eine Kündigungsschutzklage bereits abgelaufen ist, kann er einen Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage stellen.

Wichtige Fristen beginnen mit dem Zugang der Kündigung, darunter die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage und die Kündigungsfrist, die das Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage ist ein rechtliches Mittel, mit dem Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen können. Mit dieser Klage begehrt der Arbeitnehmer die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Die rechtliche Grundlage bildet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine solche Klage muss zwingend innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält am 1. März eine Kündigung. Er muss bis spätestens 22. März (drei Wochen später) Kündigungsschutzklage einreichen, sonst gilt die Kündigung automatisch als wirksam.


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Nachweisgesetz (NachwG)

Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet Arbeitgeber, wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Seit dem 1. August 2022 müssen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG auch Informationen zum Kündigungsverfahren, einschließlich der Klagefrist, mitgeteilt werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Datum begannen, gilt dies nur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers.

Beispiel: Ein Unternehmen stellt ab August 2022 einen neuen Mitarbeiter ein und muss ihm schriftlich mitteilen, dass bei einer Kündigung eine dreiwöchige Klagefrist gilt. Bei einem Mitarbeiter, der seit 2015 beschäftigt ist, besteht diese Informationspflicht nur, wenn er diese Information ausdrücklich anfordert.


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Fiktionswirkung (§ 7 KSchG)

Die Fiktionswirkung nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes besagt, dass eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist Kündigungsschutzklage erhebt. Diese gesetzliche Fiktion tritt automatisch ein, unabhängig davon, ob die Kündigung ursprünglich rechtmäßig war oder nicht. Sie dient der Rechtssicherheit und schafft schnell klare Verhältnisse für beide Parteien.

Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer erst in der vierten Woche nach Erhalt der Kündigung Klage erhebt, wird das Gericht diese als verspätet abweisen und die Kündigung gilt als rechtswirksam – selbst wenn sie aus sachlichen Gründen anfechtbar gewesen wäre.


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Dreiwöchige Klagefrist

Die dreiwöchige Klagefrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist nach § 4 KSchG, innerhalb derer eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer und ist eine materiell-rechtliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Klage gegen die Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, sofern keine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG erfolgt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer findet nach seinem Urlaub eine Kündigung im Briefkasten vor. Die dreiwöchige Frist beginnt ab dem Tag, an dem er die Kündigung tatsächlich erhalten hat oder hätte erhalten können, nicht ab dem Tag, an dem er sie tatsächlich gelesen hat.


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Zugang einer Kündigung

Der Zugang einer Kündigung bezeichnet den Zeitpunkt, an dem das Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen wurde. Ab diesem Moment beginnt die dreiwöchige Klagefrist zu laufen, auch wenn der Empfänger abwesend ist oder das Schreiben nicht sofort liest.

Beispiel: Wird ein Kündigungsschreiben während des Urlaubs des Arbeitnehmers in dessen Briefkasten eingeworfen, gilt es in der Regel mit der üblichen Leerungszeit des Briefkastens als zugegangen, unabhängig davon, wann der Arbeitnehmer tatsächlich zurückkehrt und das Schreiben liest.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 KSchG (Kündigungsschutzgesetz): Diese Vorschrift bestimmt, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden muss. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, selbst wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger hat die dreiwöchige Klagefrist versäumt, da er die Klage erst nach Ablauf dieser Frist beim Arbeitsgericht eingereicht hat. Dadurch greift die Fiktionswirkung des § 7 KSchG, und die Kündigung gilt als wirksam.
  • § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG (Nachweisgesetz): Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber seit August 2022 in der Kündigungserklärung auf die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage und die dafür geltende Frist von drei Wochen hinweisen. Diese Informationspflicht soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer über ihre Rechte im Kündigungsfall informiert sind und diese rechtzeitig wahrnehmen können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte gegen diese Hinweispflicht verstoßen habe, da die Kündigung keinen Hinweis auf die Klagefrist enthielt. Er machte geltend, dass dieser Pflichtverstoß ursächlich für die Verspätung seiner Klage gewesen sei.
  • § 5 NachwG (Nachweisgesetz): Diese Übergangsvorschrift regelt, dass die neuen Informationspflichten des Nachweisgesetzes für Arbeitsverhältnisse gelten, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung im August 2022 begründet wurden, aber nur, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Aktualisierung des Arbeitsvertrages verlangt. Ohne ein solches Verlangen des Arbeitnehmers bestehen die neuen Hinweispflichten für ältere Arbeitsverträge nicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht argumentierte, dass es sich um ein älteres Arbeitsverhältnis handelte und der Kläger keine Aktualisierung seines Arbeitsvertrages gefordert hatte. Daher bestand keine Pflicht der Beklagten, ihn in der Kündigung auf die Klagefrist hinzuweisen, und somit kein Schadensersatzanspruch wegen eines vermeintlichen Pflichtverstoßes.
  • Zugang einer Willenserklärung (§ 130 BGB analog): Eine Kündigung ist eine Willenserklärung, die dem Empfänger zugehen muss, um wirksam zu werden. Zugang bedeutet, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung dem Kläger während seines Urlaubs in seinen Briefkasten eingeworfen wurde und er sie nach seiner Rückkehr vorfand. Der Zugang erfolgte somit spätestens am 04.09.2022, womit die dreiwöchige Klagefrist zu laufen begann.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 183/23 – Urteil vom 30.11.2023


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