Um die Nachwirkung nach der Teilkündigung eines Haustarifvertrags kämpften Theatermitarbeiter, die seit Jahren nur 80 Prozent ihres Lohns für zusätzliche freie Tage erhielten. Obwohl die Gehaltskürzung offiziell endete, stand der sofortige Anspruch auf das volle Tabellenentgelt plötzlich vor einer völlig unerwarteten juristischen Hürde.
Übersicht:
- Führt eine Teilkündigung automatisch zum vollen Tariflohn?
- Welche gesetzlichen Regeln bestimmen die Nachwirkung von Tarifverträgen?
- Mit welchen Argumenten stritten die Parteien vor Gericht?
- Warum entschied das Thüringer Landesarbeitsgericht gegen die Klägerin?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Beteiligten?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Führt die Teilkündigung einer Lohnabsenkung automatisch zum vollen Tarifgehalt?
- Warum gilt das reduzierte Gehalt nach der Kündigung des Tarifvertrags weiter?
- Kann ein Arbeitnehmer die Nachzahlung der Tarifdifferenz während der Nachwirkung fordern?
- Besteht bei Sanierungstarifverträgen nach der Kündigung sofort Anspruch auf volles Gehalt?
- Lässt sich die Nachwirkung eines Tarifvertrags durch eine bloße Teilkündigung beenden?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 1 Sa 36/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
- Datum: 07.11.2023
- Aktenzeichen: 1 Sa 36/23
- Verfahren: Berufung um höhere Bezahlung nach Tarifkündigung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht
Theatermitarbeiterin bekommt trotz Kündigung einzelner Tarifklauseln kein volles Gehalt, da die 80-Prozent-Regel weiter gilt.
- Gekündigte Regeln im Tarifvertrag gelten bis zu einer neuen Einigung rechtlich weiter.
- Partner planten keinen automatischen Sprung auf das volle Gehalt nach der Kündigung.
- Die Gewerkschaft forderte nach der Kündigung neue Verhandlungen statt einer automatischen Erhöhung.
- Die Klägerin hatte vor dem Haustarifvertrag nie einen rechtlichen Anspruch auf volles Gehalt.
- Feste Fördergelder für das Theater verhindern eine automatische Erhöhung der Löhne.
Führt eine Teilkündigung automatisch zum vollen Tariflohn?
Seit dem Jahr 1985 ist eine Arbeiterin am Landestheater beschäftigt. Was wie eine stabile Erwerbsbiografie klingt, ist rechtlich gesehen eine Geschichte voller Brüche, Umstrukturierungen und Gehaltsverzichte. Ihr Arbeitgeber ist heute eine Stiftung, doch die historischen Wurzeln des Konflikts reichen bis in die 1990er Jahre zurück, als das Theater noch als GmbH firmierte und aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband austrat.

Dieser Schritt hatte gravierende Folgen für das Portemonnaie der Beschäftigten im nicht-künstlerischen Bereich. Über Jahre hinweg waren die Löhne von der allgemeinen Tarifentwicklung abgekoppelt. Erst im Jahr 2017 schien sich die Lage zu bessern: Die Stiftung und die Gewerkschaft ver.di schlossen einen Haustarifvertrag (HTV). Dieser sah vor, dass sich die Gehälter wieder am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) orientieren sollten – allerdings nur zu 80 Prozent. Als Ausgleich für den Gehaltsverzicht wurden 28 zusätzliche freie Tage gewährt.
Der Konflikt entzündete sich an einem taktischen Manöver der Gewerkschaft. Ver.di kündigte zum 31. Dezember 2020 gezielt nur den Paragraphen des Vertrages, der die Absenkung auf 80 Prozent regelte. Die Hoffnung der Arbeiterin und ihrer Gewerkschaft: Wenn die Regelung über die 80 Prozent wegfällt, müsste automatisch die volle Bezahlung nach TVöD (100 Prozent) greifen. Die Theaterstiftung weigerte sich jedoch, das volle Gehalt zu zahlen. Sie berief sich auf die sogenannte Nachwirkung des Tarifvertrags.
Der Fall landete schließlich vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht. Unter dem Aktenzeichen 1 Sa 36/23 fällten die Richter am 07.11.2023 ein Urteil, das tief in die Mechanik des deutschen Tarifrechts blickt. Es ging um nicht weniger als die Frage: Kann man sich aus einer Lohnabsenkung einfach „herauskündigen“, oder bleibt der alte Zustand bestehen, bis ein neuer Vertrag unterschrieben ist?
Welche gesetzlichen Regeln bestimmen die Nachwirkung von Tarifverträgen?
Um den Streit zwischen der langjährigen Mitarbeiterin und der Kulturstiftung zu verstehen, ist ein Blick in das Tarifvertragsgesetz (TVG) unerlässlich. Tarifverträge sind hybride Gebilde: Sie sind Verträge zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften, wirken aber auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder wie ein Gesetz.
Das zentrale Problem in diesem Fall ist die zeitliche Lücke zwischen zwei Tarifverträgen. Wenn ein Tarifvertrag endet – etwa durch eine Kündigung –, gibt es oft noch keinen Nachfolger. Damit Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht plötzlich ohne Regelungen dastehen (also beispielsweise auf den gesetzlichen Mindestlohn zurückfallen), hat der Gesetzgeber eine Brücke gebaut: die Nachwirkung.
Geregelt ist dies in § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG). Die Norm besagt vereinfacht: Wenn ein Tarifvertrag abläuft, gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese Nachwirkung friert den Status quo ein. Das Arbeitsverhältnis läuft zu den alten Bedingungen weiter, es gibt aber keine Dynamik mehr (z.B. keine automatischen Tariferhöhungen aus dem alten Vertrag).
Die Konstruktion des Haustarifvertrags
Im konkreten Fall des Landestheaters war die vertragliche Konstruktion speziell. Der Haustarifvertrag (HTV) von 2017 bestand aus zwei verknüpften Ebenen:
- § 1 HTV (Die Grundregel): Dieser Paragraph verwies dynamisch auf den TVöD in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Wer nur diesen Paragraphen liest, würde annehmen, die Mitarbeiter erhalten das volle TVöD-Gehalt.
- § 2 HTV (Die Ausnahme): Hier wurde sofort eingeschränkt. Es hieß, die Anwendung des TVöD erfolge „mit der Maßgabe“, dass nur 80 Prozent des Tabellenentgelts gezahlt werden. Die Differenz zum vollen Lohn wurde durch Freizeit ausgeglichen.
Die juristische Logik der Arbeiterin war bestechend simpel: Wenn § 2 (die Ausnahme) wirksam gekündigt wird und wegfällt, bleibt nur noch § 1 (die Grundregel) übrig. Damit müsste der Anspruch auf 100 Prozent des Gehalts wiederaufleben. Das Gericht musste prüfen, ob diese Logik angesichts der gesetzlichen Nachwirkung Bestand hat.
Mit welchen Argumenten stritten die Parteien vor Gericht?
Die Positionen im Gerichtssaal waren verhärtet, da es für beide Seiten um viel Geld und grundsätzliche Weichenstellungen für die Zukunft des Theaters ging.
Die Sicht der langjährigen Mitarbeiterin
Die Angestellte vertrat die Auffassung, dass die Teilkündigung des § 2 HTV durch die Gewerkschaft ver.di den Weg frei für das volle Gehalt gemacht habe. Ihr Argumentationsstrang stützte sich auf den Wortlaut und die Systematik des Vertrages.
Sie argumentierte, dass der Tarifvertrag in § 7 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich ein Teilkündigungsrecht für den § 2 vorsah. Warum sollten die Parteien ein solches Recht vereinbaren, wenn es keine Folgen hätte? Der Zweck der Kündigung sei eindeutig gewesen: Die Rückkehr zum vollen Flächentarifvertrag. Ihrer Meinung nach war § 2 lediglich eine vorübergehende Verzichtserklärung. Mit dem Wegfall dieses Verzichts müsse die „normale“ Regelung des § 1 greifen.
Eine Nachwirkung des § 2 lehnte sie kategorisch ab. Sie meinte, die Nachwirkung sei im Gesetz für den Fall gedacht, dass gar keine Regelung mehr existiert (tarifloser Zustand). Hier aber existiere ja noch der Rumpftarifvertrag (ohne § 2). Dieser Restvertrag sei eine „andere Abmachung“ im Sinne des Gesetzes und verdränge die Nachwirkung. Zudem sei aus den Begleitumständen – wie der Einrichtung einer Zukunftskommission – klar ablesbar, dass die Parteien eigentlich zurück zu 100 Prozent wollten.
Die Position der Theaterstiftung
Die beklagte Stiftung hielt dagegen. Zunächst bestritt sie, dass eine isolierte Kündigung des § 2 überhaupt wirksam vereinbart worden sei. Die Formulierung im Vertrag sei unklar.
Doch selbst wenn die Kündigung wirksam wäre, griff das Hauptargument der Arbeitgeberseite: Die Nachwirkung. Die Stiftung betonte, dass § 2 HTV gemäß § 4 Abs. 5 TVG weitergelte, bis sich Arbeitgeber und Gewerkschaft auf etwas Neues geeinigt hätten. Ein Automatismus hin zu 100 Prozent Gehalt sei nie gewollt gewesen. Das Theater argumentierte mit den finanziellen Realitäten. Der Haustarifvertrag sei überhaupt erst geschlossen worden, um nach Jahren ohne Tarifbindung eine langsame Annäherung zu ermöglichen.
Die Stiftung verwies zudem auf das Verhalten der Gewerkschaft. Ver.di habe nach der Teilkündigung mehrfach zu Verhandlungen aufgefordert. Das zeige, dass auch die Gewerkschaft nicht davon ausging, dass der Lohn automatisch auf 100 Prozent springt. Wäre der Automatismus die Folge, hätte man nicht verhandeln müssen, sondern einfach nur die Zahlungsaufforderungen schicken können.
Warum entschied das Thüringer Landesarbeitsgericht gegen die Klägerin?
Das Landesarbeitsgericht in Erfurt wies die Berufung der Mitarbeiterin zurück. Die Richter bestätigten damit das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Suhl) und erteilten der Hoffnung auf eine automatische Lohnanpassung eine Absage. Die Urteilsbegründung ist eine Lehrstunde in der Auslegung von Tarifverträgen. Das Gericht prüfte den Fall in zwei großen Schritten.
War die Teilkündigung überhaupt zulässig?
Zunächst musste das Gericht klären, ob die Gewerkschaft den § 2 des Haustarifvertrages überhaupt isoliert kündigen durfte. Im Vertragstext fand sich in § 7 eine etwas holprige Formulierung:
„Gleiches gilt für die Kündigung § 2 dieses Haustarifvertrages.“
Es fehlte offensichtlich ein Wort (wahrscheinlich „des“). Zudem stritten die Parteien darüber, worauf sich „Gleiches gilt“ bezieht. Die Stiftung meinte, dies könne auch bedeuten, dass § 2 nur zusammen mit dem ganzen Vertrag gekündigt werden dürfe.
Das Gericht wischte diese Zweifel beiseite. Unter Anwendung der juristischen Auslegungsmethoden stellten die Richter fest: Die Klausel wäre sinnlos, wenn sie eine Teilkündigung verbieten würde. Denn dass man einen Vertrag insgesamt kündigen kann, ist der Normalfall. Wenn man extra den § 2 erwähnt, muss das Ziel sein, ihn besonders behandeln zu können – also isoliert zu kündigen. Auch der redaktionelle Fehler im Text änderte daran nichts. Der Wille der Parteien war erkennbar auf ein Teilkündigungsrecht gerichtet.
Zwischenergebnis: Die Kündigungserklärung der Gewerkschaft ver.di vom 28.09.2020 war wirksam. Der § 2 wurde formell zum 31.12.2020 gekündigt.
Greift die Nachwirkung oder nicht?
Dies war der entscheidende Punkt, an dem die Klage der Mitarbeiterin scheiterte. Zwar war § 2 gekündigt, aber das Gesetz (§ 4 Abs. 5 TVG) ordnet die Nachwirkung an. Diese Nachwirkung kann von den Tarifparteien ausgeschlossen werden – aber haben sie das getan?
Ein ausdrücklicher Ausschluss stand nicht im Vertrag. Es fand sich kein Satz wie „Die Nachwirkung des § 2 wird ausgeschlossen“. Deshalb prüfte das Gericht, ob ein sogenannter konkludenter Ausschluss vorlag. Das bedeutet: Haben die Parteien durch den Sinn und Zweck der Regelungen stillschweigend vereinbart, dass keine Nachwirkung eintreten soll?
Die Richter verneinten dies deutlich. Sie arbeiteten heraus, dass für einen solchen stillschweigenden Ausschluss sehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen. Die bloße Tatsache einer Teilkündigung reicht nicht aus. Würde jede Teilkündigung die Nachwirkung beenden, wäre die Schutzfunktion des § 4 Abs. 5 TVG ausgehebelt.
Kein typischer Sanierungstarifvertrag
Das Gericht grenzte den Fall scharf von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Sanierungstarifverträgen ab. In Fällen, in denen Arbeitnehmer vorübergehend auf Geld verzichten, um eine Firma zu retten (Sanierung), nimmt die Rechtsprechung manchmal an, dass nach Fristablauf der alte, bessere Zustand sofort wiederauflebt.
Hier lag der Fall jedoch anders. Die Mitarbeiter am Theater hatten vor 2017 keinen Anspruch auf 100 Prozent TVöD. Sie waren jahrelang abgekoppelt. Der Haustarifvertrag mit seinen 80 Prozent war kein „Verzicht“ gegenüber einem vorherigen Zustand, sondern eine Verbesserung gegenüber dem vorherigen status quo.
Das Gericht führte hierzu aus:
„Der Abschluss des HTV hat für die nicht‑künstlerischen Beschäftigten erstmalig überhaupt eine Anbindung an den TVöD und eine Verbesserung des Entgeltniveaus auf 80 % gebracht.“
Da es keinen „alten, besseren Zustand“ gab, zu dem man automatisch zurückkehren konnte, fehlte die Basis für die Annahme, die Parteien hätten eine automatische Rückkehr zu 100 Prozent gewollt.
Die Besserungsklausel und die Zukunftskommission
Die Mitarbeiterin hatte sich stark auf § 4 (Besserungsklausel) und § 5 (Zukunftskommission) des Vertrages gestützt. Diese Paragraphen sahen vor, dass bei besserer Finanzlage verhandelt werden soll und ein Konzept für die Zukunft erarbeitet wird.
Das Gericht sah darin jedoch gerade keinen Beweis für einen Automatismus. Im Gegenteil: Diese Klauseln verpflichten die Parteien dazu, sich an einen Tisch zu setzen und zu verhandeln. Sie regeln das „Wie“ der Lohnsteigerung (durch Verhandlung bei Geldsegen), nicht das automatische „Ob“ durch eine einseitige Kündigung. Ein Automatismus würde diese Verhandlungsklauseln überflüssig machen.
Das Verhalten der Gewerkschaft
Ein weiterer Nagel im Sarg der Klage war das Verhalten der Gewerkschaft selbst. Nach der Kündigung hatte ver.di die Arbeitgeberseite schriftlich zu Tarifverhandlungen aufgefordert. Das Gericht wertete dies als Indiz:
„Ver.di selbst habe nach der Teilkündigung Tarifverhandlungen gefordert […], was nahelege, dass ver.di nicht davon ausging, durch die bloße Teilkündigung automatisch 100 % zu erlangen.“
Wer glaubt, er bekomme ab Januar automatisch den vollen Lohn, fordert selten im Juni und Dezember zu Verhandlungen über genau diesen Lohn auf. Dieses Verhalten sprach objektiv gegen den Willen, die Nachwirkung auszuschließen.
Regel und Ausnahme
Auch das logische Argument der Klägerin („Fällt die Ausnahme weg, gilt die Regel“) ließ das Gericht nicht gelten. Da § 2 nachwirkt, ist die „Ausnahme“ rechtlich gesehen gar nicht weggefallen. Sie existiert im Zustand der Nachwirkung weiter. Dass § 2 auch noch 28 freie Tage als Ausgleich vorsah, bestätigte das Gericht in seiner Auffassung. Es sei nicht unangemessen, dass dieses Gesamtpaket (weniger Geld, mehr Freizeit) so lange weitergilt, bis eine neue Lösung am Verhandlungstisch gefunden ist.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Beteiligten?
Mit der Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts steht fest: Die Mitarbeiterin erhält keine Nachzahlung. Der Anspruch auf die Differenz zwischen den gezahlten 80 Prozent und den geforderten 100 Prozent (für den Zeitraum Oktober 2021 bis Oktober 2022) besteht nicht.
Für die Theaterstiftung bedeutet dies Rechtssicherheit. Sie muss nicht rückwirkend für alle Mitarbeiter hohe Summen nachzahlen, was angesichts der öffentlichen Finanzierung (Festbetragsfinanzierung bis 2024) vermutlich zu erheblichen Haushaltsproblemen geführt hätte.
Das Urteil zementiert den Status quo: Der gekündigte § 2 des Haustarifvertrages befindet sich in der Nachwirkung. Das bedeutet, die Beschäftigten erhalten weiterhin 80 Prozent des TVöD-Niveaus und behalten im Gegenzug die 28 zusätzlichen freien Tage. Dieser Zustand dauert so lange an, bis Gewerkschaft und Arbeitgeber eine neue Abmachung treffen. Die Nachwirkung übt hier genau den Druck aus, den der Gesetzgeber vorgesehen hat: Beide Parteien müssen zurück an den Verhandlungstisch, wenn sie den Zustand ändern wollen. Ein einseitiger „Ausbruch“ per Teilkündigung funktioniert in dieser Konstellation nicht.
Keine Revision
Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Die Richter sahen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Einzelfall hinausgeht. Es handelte sich um die Auslegung eines spezifischen Haustarifvertrages unter Anwendung etablierter Rechtsprechungsgrundsätze.
Für die Arbeitnehmerin hat dies auch finanzielle Folgen. Da sie den Prozess in zweiter Instanz verloren hat, muss sie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Fall zeigt deutlich: Tarifverträge sind komplexe Gesamtkunstwerke. Einzelne Bausteine herauszubrechen führt selten zum gewünschten Erfolg, solange die gesetzliche Nachwirkung als Sicherheitsnetz den alten Zustand festhält.
Tarifvertrag kündigen? Risiken der Nachwirkung vermeiden
Die Nachwirkung von Tarifverträgen stellt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vor komplexe juristische Herausforderungen. Ohne eine präzise rechtliche Analyse der Vertragsklauseln riskieren Sie langwierige Prozesse und hohe Nachzahlungen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre vertragliche Situation und entwickelt mit Ihnen eine rechtssichere Strategie für Ihre Verhandlungen oder Kündigungen.
Experten Kommentar
Was viele nicht wissen: Solche taktischen Kündigungen einzelner Paragraphen sind ein gefährliches Spiel mit dem Feuer. Oft wird unterschätzt, wie starr die gesetzliche Nachwirkung den Status quo zementiert, selbst wenn eine Klausel isoliert kündbar ist. Ohne einen wasserfesten Plan für die Anschlussregelung landet man schneller in einer juristischen Sackgasse, als die Gewerkschaft „Tarifautonomie“ rufen kann.
Ich sehe in der Praxis häufig, dass Arbeitgeber diese Phase der Nachwirkung gezielt aussitzen, um den Verhandlungsdruck auf die Gegenseite zu erhöhen. Die vermeintlich schlaue Teilkündigung führt dann nicht zum Geldregen, sondern zu jahrelangen Prozessen ohne jede Gehaltsdynamik. Am Ende sitzen beide Parteien wieder am Tisch, nur dass die Verhandlungsposition der Arbeitnehmer durch das verlorene Urteil massiv geschwächt ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Führt die Teilkündigung einer Lohnabsenkung automatisch zum vollen Tarifgehalt?
Nein, eine automatische Rückkehr zum vollen Tariflohn erfolgt nach der Kündigung einer Absenkungsklausel in der Regel nicht. Zwar beseitigt die Teilkündigung den Paragraphen formell aus dem Vertragswerk. Dennoch bleibt die finanzielle Schlechterstellung zunächst bestehen. Grund hierfür ist die gesetzliche Nachwirkung des Tarifvertragsgesetzes.
Gemäß § 4 Abs. 5 TVG friert die Nachwirkung den gekündigten Zustand rechtlich ein. Da die Regelung nachwirkt, ist die Ausnahme juristisch gar nicht weggefallen. Die 80-Prozent-Klausel existiert im Zustand der Nachwirkung als „Zombie“ weiter. Ohne diese Schutzfunktion entstünde ein regelungsfreier Raum. Erst eine explizite neue Vereinbarung beendet diesen Status quo. Die Kündigung bleibt zwar wirksam, entfaltet aber keine finanzielle Sofortwirkung.
Unser Tipp: Prüfen Sie im Haustarifvertrag, ob der Ausschluss der Nachwirkung explizit vereinbart wurde. Ohne diesen Passus gilt der reduzierte Zustand bis zu Neuverhandlungen weiter.
Warum gilt das reduzierte Gehalt nach der Kündigung des Tarifvertrags weiter?
Das reduzierte Gehalt gilt wegen der gesetzlichen Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz weiter. Diese Regelung friert den zuletzt vereinbarten Status quo ein, sobald ein Tarifvertrag endet. Eigentlich soll diese Brücke Arbeitnehmer vor dem Absturz auf das Mindestlohnniveau bewahren. Im vorliegenden Fall zementiert sie jedoch die 80-Prozent-Regelung.
Rechtlich wirken Tarifnormen wie Gesetze fort, bis eine neue Abmachung sie ersetzt. Dies verhindert einen regellosen Zustand im Arbeitsverhältnis. Allerdings entsteht dadurch eine statische Situation ohne Dynamik. Es gibt keine automatischen Tariferhöhungen mehr. Ohne diese gesetzliche Brücke könnten Arbeitgeber die Vergütung sofort auf das gesetzliche Minimum senken. Das Gesetz schützt hier die Existenzgrundlage, verhindert aber Verbesserungen. Nur neue Verhandlungen lösen diesen Zustand auf.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Bezugnahmeklauseln. Verhandeln Sie einzelvertragliche Besserstellungen, falls neue Tarifverhandlungen scheitern oder sich über Jahre hinziehen.
Kann ein Arbeitnehmer die Nachzahlung der Tarifdifferenz während der Nachwirkung fordern?
Nein. Ein rechtlicher Anspruch auf die Differenzzahlung von 80 % auf 100 % des Tariflohns besteht während der Nachwirkung nicht. Solange die alten Regelungen rechtmäßig fortgelten, fehlt jede Grundlage für eine Nachforderung. Rückwirkende Zahlungen sind daher ausgeschlossen. Der Arbeitgeber handelt gesetzeskonform, wenn er lediglich die nachwirkenden Beträge auszahlt.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (1 Sa 36/23) bestätigt diese strikte Rechtslage. Die Klägerin forderte dort vergeblich die Differenzsumme ein. Ohne neue Einigung blieb es bei der reduzierten Nachwirkung. Wer dennoch klagt, trägt gemäß § 97 ZPO das volle Prozesskostenrisiko. Neben dem entgangenen Gehalt drohen somit hohe Gerichtskosten. Ohne neue Verträge bleibt jede Individualklage wirkungslos. Die Nachwirkung ermöglicht keine einseitige Gehaltserhöhung.
Unser Tipp: Stellen Sie keine isolierten Zahlungsaufforderungen ohne Rücksprache mit Ihrer Gewerkschaft. Solange kein neuer Tarifvertrag steht, laufen solche Forderungen rechtlich ins Leere.
Besteht bei Sanierungstarifverträgen nach der Kündigung sofort Anspruch auf volles Gehalt?
ES KOMMT DARAUF AN, ob Sie vor dem Sanierungstarifvertrag bereits einen Anspruch auf die vollen 100 Prozent hatten. Entscheidend ist die Historie Ihrer Entgeltentwicklung vor dem Abschluss des gekündigten Vertrages. Ein automatisches Wiederaufleben der vollen Bezüge setzt zwingend einen echten Verzicht auf bestehende Rechte voraus.
Gerichte unterscheiden strikt zwischen Sanierungs- und Einführungstarifverträgen. War der Vertrag die erstmalige Tarifbindung, wirkten die 80 Prozent als Verbesserung gegenüber dem vorherigen Zustand. Da es keinen „alten, besseren Zustand“ gab, fehlte die Basis für eine automatische Rückkehr. Die 80 Prozent entfalten dann eine volle Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes. Ein Sprung auf 100 Prozent scheitert ohne vorherige Rechtsgrundlage.
Unser Tipp: Prüfen Sie genau Ihre individuelle Lohn-Historie vor Inkrafttreten des Sanierungstarifvertrags. Nur bei einem echten vorherigen Verzicht auf bestehende Ansprüche besteht Aussicht auf Erfolg.
Lässt sich die Nachwirkung eines Tarifvertrags durch eine bloße Teilkündigung beenden?
Nein. Die bloße Teilkündigung beendet die gesetzliche Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 TVG fast nie. Eine Kündigung ist juristisch die Grundvoraussetzung, damit die Nachwirkung überhaupt beginnt. Um diesen Automatismus zu stoppen, benötigen Sie eine explizite „andere Abmachung“. Ein stillschweigender Ausschluss wird von Gerichten nur extrem streng geprüft.
Tarifverträge werden objektiv nach ihrem Wortlaut ausgelegt. Würde jede Teilkündigung die Nachwirkung beenden, wäre die Schutzfunktion des § 4 Absatz 5 TVG ausgehebelt. Wer nach der Kündigung zu Verhandlungen auffordert, beweist den Fortbestand der Regelung. In der Praxis bleibt dieser Zombie-Paragraph aktiv, bis ein neuer Vertrag greift. Ohne schriftliche Dokumentation eines gegenseitigen Aufhebungswillens scheitern Arbeitgeber regelmäßig vor den Arbeitsgerichten.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie Verhandlungsaufforderungen vorsichtig. Vereinbaren Sie den Ausschluss der Nachwirkung schriftlich direkt im Vertrag, um Streitigkeiten über konkludentes Verhalten zu vermeiden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Thüringer Landesarbeitsgericht – Az.:1 Sa 36/23 – Urteil vom 07.11.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

