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Nachzahlung für die Renten-Direktversicherung: Wann ein Anspruch besteht

Siebzehn Jahre Arbeit, aber die Beiträge zur Renten-Direktversicherung fehlen – nun fordert ein ehemaliger Mitarbeiter des Wohlfahrtsverbandes die komplette Nachzahlung. Doch während er auf eine bindende betriebliche Übung setzt, werfen lückenhafte Gehaltsnachweise und tarifliche Besonderheiten vor dem Landesarbeitsgericht schwierige Fragen zur Beweislast auf.
Vergleich zweier Gehaltsabrechnungen auf einem Schreibtisch mit Fokus auf reduzierte Beiträge zur Direktversicherung.
Lückenhafte Gehaltsbelege und reduzierte Versicherungsbeiträge erschweren oft die gerichtliche Durchsetzung von Nachzahlungsansprüchen in der betrieblichen Altersversorgung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ca 1275/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 25.02.2026
  • Aktenzeichen: 1 Ca 1275/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Streitwert: 5.966,37 €
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, betriebliche Altersvorsorge

Ein Arbeitnehmer verliert den Prozess auf höhere Rentenbeiträge mangels Beweisen für eine feste Beitragszusage.
  • Der Kläger bewies keine feste Zusage für Beiträge in Höhe von 6,9 Prozent.
  • Betriebliche Übung entsteht nicht, wenn der Chef erkennbar nur Tarifverträge erfüllen will.
  • Ohne genaue Angaben zum Verdienst lehnt das Gericht Forderungen auf Beitragszahlungen ab.
  • Eine zeitweise Senkung der Beiträge mit Einverständnis der Belegschaft begründet keinen dauerhaften Anspruch.
  • Der Kläger legte seine Einkommen für die letzten Berufsjahre nicht detailliert genug dar.

Warum die Renten-Nachzahlung oft an Ausschlussfristen scheitert

Anspruchsgrundlagen für Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung können tarifliche Regelungen wie etwa der Paragraf 32 MTV ASB oder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nach Paragraf 1b Absatz 1 Satz 4 BetrAVG (dem Betriebsrentengesetz) in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sein. Eine Anspruchsgrundlage ist dabei die rechtliche Basis, also die konkrete Vorschrift, aus der sich ein Zahlungsanspruch überhaupt erst ergibt. Eine sogenannte betriebliche Übung gemäß Paragraf 151 BGB erfordert zudem eine regelmäßige Wiederholung, aus der ein Arbeitnehmer auf eine dauerhafte Leistung schließen darf. Grundsätzlich können Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis aber aufgrund tariflicher Ausschlussfristen – beispielsweise nach Paragraf 49 MTV ASB – verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach einer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Handeln Sie sofort, wenn Sie Unregelmäßigkeiten bei Ihren Rentenbeiträgen vermuten: Prüfen Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag auf Ausschlussfristen. In der Regel müssen Sie Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach der fehlerhaften Abrechnung schriftlich geltend machen, da diese sonst unwiederbringlich verfallen.

Kürzung der Beiträge zur Zusatzversorgung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wandte diese Prinzipien auf den Rechtsstreit eines ehemaligen Mitarbeiters im Hausnotruf an, der von seinem Arbeitgeber eine Nachzahlung in Höhe von 5.966,37 Euro für den Zeitraum von 2006 bis August 2023 forderte. Der 1958 geborene Mann rügte, dass der Wohlfahrtsverband ab dem Jahr 2006 die Beiträge zu einer Renten-Direktversicherung von ursprünglich 6,9 Prozent auf zeitweise zwei bis sechs Prozent seines Bruttogehalts reduziert hatte. Das Gericht wies die Berufung unter dem Aktenzeichen 1 Ca 1275/23 ab und bestätigte damit das vorangegangene Urteil des Arbeitsgerichts Mainz (ebenfalls Az. 1 Ca 1275/23). Die Richter sahen weder eine tarifliche Grundlage noch eine betriebliche Übung für die geforderte Beitragshöhe als gegeben an.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine betriebliche Übung auf Beitragszahlungen zur Altersversorgung entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar in Erfüllung einer anderen, beispielsweise einer tarifvertraglichen, Rechtspflicht erbringt.
  2. Das Einverständnis von Arbeitnehmern mit einer Kürzung von Versorgungsbeiträgen aus wirtschaftlichen Gründen widerlegt den für eine betriebliche Übung erforderlichen Bindungswillen des Arbeitgebers an eine unveränderliche Beitragshöhe.
  3. Ein Anspruch auf Nachzahlung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn die Berechnungsgrundlage, insbesondere die jeweiligen Bruttoentgelte, für den gesamten Forderungszeitraum lückenlos und nachvollziehbar aufgeschlüsselt wird.

Wann begründen Beitragszahlungen keine betriebliche Übung?

Eine bindende betriebliche Übung entsteht nicht automatisch, wenn ein Arbeitgeber Zahlungen erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht wie etwa eines Tarifvertrages leistet. Bei der betrieblichen Altersversorgung gehen Gerichte für die Entstehung einer solchen Übung meist von einem erforderlichen Zeitraum von fünf bis acht Jahren aus. Die rechtliche Auslegung der Arbeitgeberhandlungen erfolgt dabei nach den Grundsätzen der Paragrafen 133 und 157 BGB stets aus der objektiven Sicht der Empfänger. Das bedeutet konkret: Es kommt nicht darauf an, was der Arbeitgeber sich im Stillen gedacht hat, sondern wie ein verständiger Mitarbeiter sein Verhalten nach Treu und Glauben verstehen durfte.

Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. – so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Fehlender Bindungswille des Arbeitgebers

Der betroffene Angestellte versuchte in der Berufungsinstanz, seinen Anspruch auf eine solche betriebliche Übung zu stützen, da über vier Jahre hinweg monatlich 6,9 Prozent des Bruttogehalts in die Lebensversicherung eingezahlt worden waren. Das Gericht verneinte das Entstehen einer derartigen Übung jedoch, weil der Arbeitgeber bei den Zahlungen im Rahmen einer Protokollerklärung zum Paragraf 32 MTV ASB gehandelt hatte, um der Belegschaft einen Zugang zu einer öffentlichen Zusatzversorgungskasse zu eröffnen. Eine Protokollerklärung ist eine zusätzliche Vereinbarung der Tarifpartner, die den Text eines Tarifvertrages erläutert oder ergänzt. Ein weiteres Indiz verhinderte den Anspruch: Die Tatsache, dass die Beiträge im Jahr 2005 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Kreisverbandes im Einverständnis der Belegschaft reduziert worden waren, werteten die Richter als klaren Beleg gegen einen dauerhaften Bindungswillen an eine unveränderliche Beitragshöhe.

Hat der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. – so das Gericht

Praxis-Hinweis: Bindungswille bei Beitragsanpassungen

Der entscheidende Hebel gegen eine betriebliche Übung war hier das frühere Einverständnis der Belegschaft zu einer Beitragsreduzierung. Wer in der Vergangenheit einer Absenkung der Arbeitgeberbeiträge zugestimmt hat, kann später kaum argumentieren, der Arbeitgeber habe sich durch die ursprünglichen Zahlungen dauerhaft auf eine unveränderliche Beitragshöhe binden wollen. Ein solches Einverständnis schließt den rechtlich notwendigen Bindungswillen des Arbeitgebers für die Zukunft meist aus.

Warum die Renten-Klage an lückenhaften Gehaltsbelegen scheiterte

In Zivilprozessen gelten strenge allgemeine Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast. Wer eine finanzielle Forderung erhebt, muss sowohl den rechtlichen Grund als auch die exakte Höhe des Anspruchs substantiiert vortragen. Das bedeutet konkret: Der Kläger muss seine Forderung so genau und detailliert mit Zahlen belegen, dass das Gericht sie ohne eigene Nachforschungen einfach nachrechnen kann. Bestreitet eine Gegenseite die vorgelegten Berechnungen, ist es zwingend erforderlich, die zugrunde liegenden Bruttoentgelte für die jeweiligen Zeiträume detailliert aufzuschlüsseln.

Lückenhafte Darstellung der Bruttogehälter

An diesen prozessualen Anforderungen scheiterte die Berechnung des ehemaligen Mitarbeiters entscheidend. Für die Jahre ab 2013 konnte er sein monatliches Bruttoentgelt nicht konkret benennen, nachdem der Arbeitgeber die geforderten Summen ausdrücklich bestritten hatte. Insbesondere für das Jahr 2023 fehlten in den Schriftsätzen genaue Angaben darüber, welche Teilbeträge auf tatsächliche Arbeitsleistungen und welche auf eine reine Entgeltfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit entfielen. Da der Vortrag zur Höhe der Forderung derart lückenhaft blieb, war es dem Landesarbeitsgericht nicht möglich zu prüfen, ob die geltend gemachte Summe von 5.966,37 Euro rechnerisch korrekt zustande gekommen war.

Praxis-Hürde: Nachweis der Bruttogehälter

Der Anspruch scheiterte prozessual an der unvollständigen Berechnungsgrundlage. Wenn Sie Nachzahlungen fordern, müssen Sie lückenlose Gehaltsnachweise vorlegen können. Besonders kritisch ist die Aufschlüsselung bei Entgeltfortzahlungen: Das Gericht verlangte hier eine genaue Trennung zwischen tatsächlichem Arbeitslohn und Zahlungen im Krankheitsfall, da sich daraus unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Versicherungsbeiträge ergeben können.

Warum Gleichbehandlung bei allgemeiner Kürzung nicht hilft

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet Arbeitgebern eine sachfremde Gruppenbildung oder die willkürliche Schlechterstellung einzelner Mitarbeiter. Eine Differenzierung bei den Arbeitsbedingungen oder bei Zusatzleistungen ist rechtlich nur dann zulässig, wenn sie auf nachvollziehbaren, sachlichen Gründen beruht.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. – so das LAG Rheinland-Pfalz

Keine einseitige Benachteiligung feststellbar

Die Anwendung dieses Grundsatzes half dem Angestellten bei seiner Klage nicht weiter, obwohl er vor Gericht argumentiert hatte, seine Kollegen hätten entsprechende Zahlungen erhalten und er sei benachteiligt worden. Die Richter stellten bei der Prüfung der Faktenlage fest, dass nach dem eigenen Vortrag des Mitarbeiters alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten des Verbandes ab dem Jahr 2005 von den reduzierten Versicherungsbeiträgen betroffen waren. Eine willkürliche Benachteiligung des Mannes gegenüber einer begünstigten Gruppe war für das Landesarbeitsgericht somit nicht erkennbar, weshalb auch dieser rechtliche Hebel keinen Zahlungsanspruch auf offene Differenzbeträge auslöste.

Folgen des Urteils für künftige Beweislast-Anforderungen

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat Signalwirkung für alle Arbeitnehmer mit betrieblicher Altersversorgung: Es legt die Messlatte für die Beweislast extrem hoch. Wer vor Gericht zieht, muss jeden Cent seiner Forderung durch lückenlose Bruttolohnabrechnungen belegen können – auch für Zeiträume, die weit zurückliegen. Da es sich um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, werden sich Arbeitsgerichte bundesweit an diesen strengen Darlegungsanforderungen orientieren. Das bedeutet: Auch wenn andere Gerichte rechtlich nicht an dieses Urteil gebunden sind, dient es ihnen als wichtiger Leitfaden für die Entscheidung ähnlicher Fälle.

Für die Praxis bedeutet das: Archivieren Sie Ihre Gehaltsabrechnungen und Belege zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dauerhaft und digital. Nur wer die exakte Trennung zwischen Arbeitslohn und Lohnfortzahlung nachweisen kann, hat bei bestrittenen Forderungen Aussicht auf Erfolg. Vermeiden Sie zudem jedes Einverständnis mit Beitragsabsenkungen, wenn Sie später auf dem ursprünglichen Niveau bestehen wollen.

Infografik: Drei Hürden zur Renten-Nachzahlung – Fristen, Bindungswille und lückenlose Belege als Pfad dargestellt.
Der Weg zur Renten-Nachzahlung: Warum viele Klagen an lückenhaften Belegen scheitern.

Checkliste: So sichern Sie Ihre Renten-Ansprüche

Prüfen Sie Ihre Renten-Beiträge der letzten Jahre lückenlos anhand Ihrer Gehaltsabrechnungen. Falls Sie einer Beitragsreduzierung in der Vergangenheit (z. B. in einer wirtschaftlichen Krise des Betriebs) zugestimmt haben, sollten Sie prüfen, ob dieser Verzicht zeitlich befristet war. Ohne Befristung riskieren Sie, Ihren Anspruch auf die ursprüngliche Beitragshöhe dauerhaft zu verlieren.


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Kurze Ausschlussfristen und lückenlose Belege sind die häufigsten Fallstricke bei der Nachforderung von Betriebsrenten. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihren individuellen Fall, identifiziert relevante Tarifvorschriften und unterstützt Sie bei der rechtssicheren Dokumentation Ihrer Gehaltsdaten. So vermeiden Sie den unwiederbringlichen Verfall Ihrer Ansprüche durch Formfehler oder Fristversäumnisse.

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Das eigentliche Drama bei solchen Nachforderungen beginnt meist im Verborgenen, nämlich im Archiv des Arbeitgebers. Wenn Beschäftigte Ansprüche über ein Jahrzehnt rückwirkend einfordern, bestreitet die Gegenseite die Summen oft rein taktisch. Die Unternehmen haben nach diversen Softwarewechseln oft selbst keine sauberen Daten mehr und wälzen die gewaltige Beweislast so bequem auf die Kläger ab.

Wer auf eine Betriebsrente vertraut, sollte sich daher niemals blind auf das digitale Personalportal der Firma verlassen. Es bewährt sich, die eigenen Gehaltsabrechnungen Monat für Monat herunterzuladen und dauerhaft privat abzuspeichern. Kann die Historie der Bruttoentgelte später vor Gericht nicht auf den Cent genau rekonstruiert werden, verliert man selbst den besten Anspruch.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf betriebliche Übung, wenn mein Chef erkennbar in Erfüllung tariflicher Pflichten handelte?

NEIN. Ein rechtlicher Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitgeber erkennbar zur Erfüllung einer anderweitigen Rechtspflicht, wie etwa eines geltenden Tarifvertrages, handelt. In einem solchen Fall fehlt es am notwendigen Bindungswillen des Arbeitgebers für eine dauerhafte freiwillige Mehrleistung, da die Zahlung lediglich eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht erfüllt.

Die rechtliche Grundlage der betrieblichen Übung gemäß § 151 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung einer Leistung schließen darf, diese solle dauerhaft gewährt werden. Handelt der Arbeitgeber jedoch im Rahmen tariflicher Vorschriften oder spezieller Protokollerklärungen, erbringt er keine freiwillige Leistung, sondern erfüllt lediglich eine bereits bestehende Norm. Entscheidend ist hierbei die objektive Empfängersicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß der §§ 133, 157 BGB, um den tatsächlichen rechtlichen Erklärungswert der Arbeitgeberhandlung zu ermitteln. Ein verständiger Mitarbeiter muss in dieser Situation erkennen, dass die Zahlung eng an die tarifvertragliche Verpflichtung gekoppelt ist und somit kein eigenständiges Gewohnheitsrecht für die Zukunft begründet.

Eine betriebliche Übung kann dennoch ausnahmsweise entstehen, wenn der Arbeitgeber über die tarifliche Verpflichtung hinaus zusätzliche Leistungen erbringt, die für den Arbeitnehmer nicht mehr als bloße Pflichterfüllung erkennbar sind. Dies setzt voraus, dass die gewährten Vorteile in ihrer Art oder Höhe deutlich von den tariflichen Vorgaben abweichen und der Arbeitgeber dabei keinen ausdrücklichen Vorbehalt gegen die Entstehung einer dauerhaften Verpflichtung erklärt hat.


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Verliere ich meine Rentenansprüche dauerhaft, wenn ich einer vorübergehenden Kürzung in der Krise zustimme?

JA. Eine Zustimmung zur Beitragsreduzierung kann den dauerhaften Anspruch auf die ursprüngliche Rentenhöhe vernichten, sofern die Kürzung nicht ausdrücklich und schriftlich zeitlich befristet wurde. Ohne eine solche Befristung wird die niedrigere Zahlung rechtlich zur neuen Grundlage Ihres individuellen Versorgungsanspruchs.

Der rechtliche Grund liegt im fehlenden Bindungswillen des Arbeitgebers, der für eine sogenannte betriebliche Übung gemäß Paragraf 151 BGB zwingend erforderlich ist. Wenn Sie einer Absenkung zustimmen, beweist dies aus objektiver Sicht der Paragrafen 133 und 157 BGB, dass gerade keine dauerhafte Verpflichtung zur Zahlung der ursprünglichen Höchstsumme bestehen sollte. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat unter dem Aktenzeichen 1 Ca 1275/23 klargestellt, dass ein solches Einverständnis den Vertrauensschutz der Arbeitnehmer auf die Beibehaltung des alten Niveaus vollständig entfallen lässt. Damit erlischt der ursprüngliche Anspruch unwiderruflich, sobald die Kürzung als neue Normalität akzeptiert wurde und keine anderweitige vertragliche Regelung entgegensteht.

Ihr Anspruch bleibt nur dann erhalten, wenn Sie die damalige Zustimmung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer zeitlichen Befristung erklärt haben. Prüfen Sie daher unbedingt die entsprechenden Vereinbarungen auf ein konkretes Enddatum der Kürzung, um eine dauerhafte Verschlechterung abzuwenden.


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Muss ich für die Nachzahlung meine Gehaltsabrechnungen nach Arbeitszeit und Krankheitsphasen detailliert aufschlüsseln?

JA. Sie müssen für eine erfolgreiche Klage auf Nachzahlung von Betriebsrentenbeiträgen Ihre Entgelte zwingend nach tatsächlichen Arbeitsstunden und Zeiten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall detailliert aufschlüsseln. Nur durch diese Genauigkeit kann das Gericht die Forderung exakt nachprüfen, falls der Arbeitgeber die Höhe der Ansprüche im laufenden Verfahren offiziell bestreitet.

Im Zivilprozess obliegt Ihnen die sogenannte Darlegungs- und Beweislast, weshalb Sie Ihre Forderungen so präzise (substantiiert) begründen müssen, dass das Gericht diese ohne weitere eigene Nachforschungen einfach nachrechnen kann. Eine pauschale Angabe des jährlichen Bruttolohns genügt meist nicht, da sich die Berechnungsgrundlagen für die Altersvorsorge zwischen aktiver Arbeitsleistung und Phasen der Lohnfortzahlung rechtlich oft unterscheiden. Fehlt diese notwendige Trennung in Ihren Unterlagen, bleibt unklar, welcher Teilbetrag auf welche Leistung entfällt, was zur Abweisung der Klage wegen Unschlüssigkeit des Vortrags führen kann. Es empfiehlt sich daher, eine monatliche Übersicht zu erstellen, die den Arbeitslohn und die Tage der Entgeltfortzahlung für den gesamten Zeitraum der geforderten Nachzahlung getrennt ausweist.

Eine Ausnahme von dieser strengen Nachweispflicht besteht lediglich dann, wenn der Arbeitgeber die von Ihnen genannte Gesamtsumme im Prozess ausdrücklich anerkennt oder die zugrunde liegenden Zahlen nicht bestreitet. Da Unternehmen im Rechtsstreit die exakte Höhe der Forderung jedoch fast immer anzweifeln, ist die lückenlose Dokumentation Ihrer Gehaltsdaten der einzig rechtssichere Weg für einen prozessualen Erfolg.


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Wie weise ich meine Rentenansprüche nach, wenn ich meine alten Lohnabrechnungen nicht mehr vollständig besitze?

Sie können Rentenansprüche ersatzweise durch eine Auskunft Ihres Sozialversicherungsträgers nachweisen, wenn Ihnen die ursprünglichen Lohnabrechnungen fehlen. Ohne eine lückenlose Aufschlüsselung der Bruttoentgelte ist die Durchsetzung von Forderungen jedoch kaum möglich, da Sie die volle Beweislast tragen.

In einem Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass die klagende Partei alle anspruchsbegründenden Tatsachen, also auch die exakte Höhe des Entgelts, substantiiert (genau und detailliert belegt) vortragen muss. Das Gericht forscht in diesen Fällen nicht von Amts wegen nach, sondern weist die Klage bei lückenhaften Angaben zur Berechnungsgrundlage als unbegründet ab. Sollten Ihnen Dokumente fehlen, müssen Sie vor einer Klageerhebung einen aktuellen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern oder ehemalige Arbeitgeber um Kopien bitten. Nur wenn Sie jeden Monat präzise aufschlüsseln, kann das Gericht prüfen, ob Ihre geltend gemachten Ansprüche tatsächlich in der geforderten Höhe bestehen.

Ein Versicherungsverlauf bietet zwar eine gute Orientierung, stößt aber an Grenzen, wenn für die Berechnung eine genaue Trennung zwischen Arbeitslohn und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall notwendig ist. In solchen Fällen kann die prozessuale Hürde trotz behördlicher Auskünfte bestehen bleiben, sofern der Arbeitgeber die Richtigkeit der Zahlen bestreitet.


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Schützt mich die gesetzliche Verjährungsfrist vor dem Verfall meiner Ansprüche durch kurze tarifliche Ausschlussfristen?

NEIN, die gesetzliche Verjährungsfrist schützt nicht vor dem Verfall durch tarifliche Klauseln. Tarifliche Ausschlussfristen verdrängen die längere gesetzliche Verjährung, sodass Ansprüche bereits nach wenigen Monaten unwiederbringlich erlöschen können.

Der Grund für diese Priorisierung liegt in der von den Tarifparteien angestrebten Rechtssicherheit und einer zeitnahen Abwicklung aller Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Tarifliche Ausschlussfristen, wie in Paragraf 49 MTV ASB, sind eigenständige Verfallfristen, die zwingend vor der Verjährung nach Paragraf 195 BGB geprüft werden müssen. Sofern eine solche Klausel gilt, müssen Sie Ihre Forderungen innerhalb der genannten Frist zwingend schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Versäumen Sie diesen kritischen Termin, erlischt Ihr Anspruch materiell-rechtlich vollständig, ohne dass es auf die noch laufende dreijährige Verjährungsfrist ankommt.

Wichtige Ausnahmen bestehen lediglich für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn oder bei Haftungsfällen aufgrund vorsätzlicher Handlungen, da diese gemäß Paragraf 202 BGB nicht durch Ausschlussfristen begrenzt werden dürfen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Ca 1275/23 – Urteil vom 25.02.2026




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