Eine Anlagenfahrerin erhielt die Kündigung wegen hoher Fehlzeiten, gestützt auf eine negative Fehlzeitenprognose im Arbeitsrecht. Doch die Richter interessierten sich plötzlich dafür, ob die Ausfälle durch eine Scheidungskrise oder einen Unfall verursacht wurden.
Übersicht:
- Krankheitsbedingte Kündigung: Wann ist sie zulässig?
- Warum führten so viele Krankentage zur Kündigung?
- Wie prüft ein Gericht die krankheitsbedingte Kündigung?
- Warum war die Kündigung trotzdem unwirksam?
- Was bedeutet das Urteil für Kündigungen wegen Krankheit?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann darf mein Arbeitgeber wegen häufiger Krankheiten kündigen?
- Kann ich meine Krankheitsgeschichte juristisch ‚bereinigen‘?
- Welche vier Hürden muss der Arbeitgeber für eine Kündigung überwinden?
- Macht die Ablehnung des bEM die Kündigung automatisch unwirksam?
- Was muss der Arbeitgeber beweisen, damit die Zukunftsprognose negativ ist?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 158/16 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
- Datum: 07.03.2017
- Aktenzeichen: 2 Sa 158/16
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Kündigungsschutzrecht, Arbeitsrecht
- Das Problem: Ein Arbeitgeber kündigte einer langjährigen Mitarbeiterin ordentlich. Die Kündigung wurde mit sehr häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Vorjahre begründet.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Arbeitgeber kündigen, wenn die früheren hohen Krankheitsausfälle wahrscheinlich nicht wieder auftreten werden?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Die Kündigung scheiterte, weil eine negative Prognose künftiger Fehlzeiten fehlte.
- Die Bedeutung: Bei einer krankheitsbedingten Kündigung müssen die Krankheitsursachen differenziert betrachtet werden. Allein die Statistik der Fehlzeiten aus der Vergangenheit reicht nicht aus, wenn frühere Ursachen (wie Unfälle oder Lebenskrisen) als ausgeheilt gelten.
Krankheitsbedingte Kündigung: Wann ist sie zulässig?
Eine langjährige Mitarbeiterin, alleinerziehende Mutter und im Schichtdienst tätig, fehlt über Jahre hinweg immer wieder krankheitsbedingt. Der Arbeitgeber sieht die Belastungsgrenze erreicht und kündigt. Doch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erklärte in seinem Urteil vom 7. März 2017 (Az.: 2 Sa 158/16) die Kündigung für unwirksam. Es lieferte damit eine detaillierte Anleitung, wann eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen standhält – und wann sie scheitert, weil der Blick allein auf die Statistik nicht ausreicht.
Warum führten so viele Krankentage zur Kündigung?
Die Klägerin, eine 1977 geborene Anlagenfahrerin, war seit 2003 in dem Industriebetrieb beschäftigt. Sie arbeitete in Vollzeit im Schichtsystem, auch nachts und an Samstagen, für ein Bruttogehalt von rund 2.800 Euro monatlich. Nach ihrer Scheidung im Mai 2015 lebte sie alleinerziehend mit ihrem schulpflichtigen Kind. Ab August 2011 begann eine Phase mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten, die den Arbeitgeber letztlich zur Kündigung veranlasste.
Die Krankengeschichte, die das Gericht zu bewerten hatte, war lang und vielschichtig. Sie begann mit einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 187 Tagen von August 2011 bis Februar 2012 wegen eines eingeklemmten Nervs im Ellenbogen. In den folgenden Jahren reihte sich eine Vielzahl von Erkrankungen aneinander: Bronchitis, Sehnenscheidenentzündung, Magen-Darm-Infekte, Rückenleiden nach einem häuslichen Treppensturz im März 2014 und psychische Belastungen im Jahr 2015, die ihr Arzt auf die schwierige Trennung vom Ehemann zurückführte.
Der Arbeitgeber sah sich mit einer erheblichen Belastung konfrontiert. Er rechnete vor, dass sich allein die Lohnfortzahlungskosten zwischen August 2011 und Juli 2015 auf rund 26.800 Euro summierten – das entspricht fast einem vollen Jahresgehalt der Mitarbeiterin. Mehrfach lud das Unternehmen die Frau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ein, einem Verfahren, das helfen soll, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Die Mitarbeiterin lehnte die Teilnahme jedoch stets ab. Nach Anhörung des Betriebsrats, der der Kündigung widersprach, sprach das Unternehmen am 30. Oktober 2015 die ordentliche Kündigung zum 29. Februar 2016 aus. Die Frau klagte dagegen und bekam in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Schwerin Recht. Der Arbeitgeber ging in Berufung.
Wie prüft ein Gericht die krankheitsbedingte Kündigung?

Ein Gericht prüft eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht nach Bauchgefühl, sondern anhand eines etablierten, vierstufigen Schemas, das auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beruht. Die Soziale Rechtfertigung einer solchen Kündigung nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hängt davon ab, ob der Arbeitgeber alle vier Hürden überwinden kann.
Die erste und entscheidende Stufe ist die sogenannte Negative Zukunftsprognose. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass objektive Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arbeitnehmer werde auch in Zukunft in erheblichem Umfang krankheitsbedingt ausfallen. Vergangene Fehlzeiten sind hierfür nur ein Indiz, kein Beweis. Scheitert der Arbeitgeber bereits auf dieser Stufe, ist die Kündigung unwirksam.
Nur wenn eine negative Prognose besteht, prüft das Gericht die zweite Stufe: die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Diese kann in Störungen des Betriebsablaufs oder in unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen liegen, etwa durch Lohnfortzahlungskosten, die regelmäßig die Sechs-Wochen-Grenze pro Jahr überschreiten.
Als dritte Stufe folgt die Interessenabwägung. Hier werden die betrieblichen Belastungen gegen die Interessen des Arbeitnehmers abgewogen. Dabei spielen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die familiäre Situation und die Ursachen der Erkrankungen eine entscheidende Rolle.
Zuletzt prüft das Gericht auf der vierten Stufe die Verhältnismäßigkeit. Es stellt die Frage, ob es mildere Mittel als die Kündigung gegeben hätte. Hier kommt auch das Betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX ins Spiel. Hat der Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes bEM angeboten, muss er darlegen, warum auch ein solches Verfahren die Kündigung nicht hätte verhindern können.
Warum war die Kündigung trotzdem unwirksam?
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Die Kündigung war sozial nicht gerechtfertigt, weil sie bereits an der ersten und wichtigsten Hürde scheiterte: dem Nachweis einer negativen Zukunftsprognose.
Die entscheidende Frage: Eine negative Zukunftsprognose?
Das Gericht musste klären, ob die beeindruckende Liste an Fehltagen in der Vergangenheit ausreichte, um mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ähnlich hohe Ausfallzeiten in der Zukunft zu schließen. Der Arbeitgeber argumentierte genau das: Die schiere Anzahl und die verschiedenen Leiden – vom Ellenbogen über den Rücken bis zur Psyche – würden eine generelle Krankheitsanfälligkeit belegen, die sich fortsetzen werde. Die Klägerin hielt dagegen: Die wesentlichen Krankheitsperioden seien auf einmalige, inzwischen ausgeheilte Ereignisse zurückzuführen.
Warum nicht alle Krankentage gleich zählen
Hier liegt der Kern der richterlichen Analyse. Das Gericht weigerte sich, die Krankentage der letzten Jahre einfach zu summieren. Stattdessen nahm es eine differenzierte medizinische Betrachtung der Ursachen vor – und zerlegte damit die Argumentation des Arbeitgebers. Es unterschied scharf zwischen Leiden, die auf eine chronische Anfälligkeit hindeuten könnten, und solchen, die als einmalige, abgeschlossene Ereignisse zu werten sind.
Für die lange Ausfallzeit von 2011/2012 wegen des eingeklemmten Nervs stellte das Gericht fest, dass diese Erkrankung seit Februar 2012 – also fast vier Jahre vor der Kündigung – nicht ein einziges Mal wieder aufgetreten war. Ein Leiden, das jahrelang keine Beschwerden mehr verursacht, kann keine negative Zukunftsprognose stützen. Es wurde als ausgeheilt aus der Prognosebasis gestrichen.
Ähnlich verfuhr das Gericht mit den Rückenproblemen aus dem Jahr 2014. Diese waren die Folge eines dokumentierten Treppensturzes. Ein Unfall ist ein einmaliges Ereignis, dessen Folgen in der Regel ausheilen. Der MRT-Befund zeigte zwar eine Bandscheibenvorwölbung (Protusion), aber keinen schweren, dauerhaften Schaden, der zwingend zu chronischen Schmerzen führen muss. Auch diese unfallbedingten Ausfälle waren für die Zukunftsprognose nicht aussagekräftig.
Schließlich bewertete das Gericht die psychisch bedingten Ausfälle im Jahr 2015. Der behandelnde Arzt hatte diese als Reaktion auf die Trennung und Scheidung diagnostiziert. Das Gericht erkannte dies als vorübergehende Lebenskrise an. Solche Krisen, so die Richter, sind typischerweise überwindbar und rechtfertigen ohne weitere Anhaltspunkte keine Prognose einer dauerhaften psychischen Erkrankung.
Der Blick auf die Statistik als Knackpunkt
Dieser differenzierte Ansatz war der Knackpunkt der Entscheidung. Nachdem das Gericht die großen, als ausgeheilt oder einmalig eingestuften Krankheitsblöcke (Ellenbogen, Unfallfolgen, Scheidungsfolgen) aus der Rechnung entfernt hatte, blieb nur noch eine Reihe von kürzeren Erkrankungen wie Atemwegs- oder Magen-Darm-Infekte übrig. Die verbleibende Anzahl an Fehltagen war statistisch unauffällig und lag deutlich unterhalb der Schwelle, die eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen rechtfertigen könnte. Der „Aha-Effekt“ liegt in dieser Methode: Die Prognose darf nicht auf der Summe aller vergangenen Fehltage basieren, sondern nur auf jenen, deren Ursachen eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft wahrscheinlich machen.
Die Argumente des Arbeitgebers im Detail
Der Arbeitgeber hatte sich auf die erhebliche finanzielle Belastung von über 26.000 Euro und die Summe der Fehltage berufen. Er argumentierte, die Vielzahl unterschiedlicher Diagnosen deute auf eine generelle konstitutionelle Schwäche hin. Das Gericht wies dies zurück. Für eine solche Annahme hätte der Arbeitgeber einen gemeinsamen medizinischen Nenner aufzeigen oder die Krankheitsgeschichte über einen deutlich längeren Zeitraum als nur die letzten vier Jahre darlegen müssen. Die Klägerin war immerhin seit 2003 im Betrieb.
Auch der Vorwurf, die psychische Belastung sei nicht fachärztlich diagnostiziert, überzeugte das Gericht nicht. Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Chronifizierung vorlägen, spreche die Lebenserfahrung für eine Überwindung der Krise. Das pauschale Angebot des Arbeitgebers, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wertete das Gericht als unzureichend. Ein solches Angebot ersetzt nicht die Pflicht des Arbeitgebers, zunächst selbst konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine negative Prognose begründen.
Die klare Folge: Kündigung unwirksam
Da die Argumentation des Arbeitgebers bereits an der ersten Stufe der Prüfung – der negativen Zukunftsprognose – scheiterte, waren die weiteren Stufen wie die betriebliche Beeinträchtigung oder die Interessenabwägung nicht mehr entscheidend. Die Kündigung war sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Das Gericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf (§ 97 ZPO). Die Mitarbeiterin blieb in ihrem Arbeitsverhältnis.
Was bedeutet das Urteil für Kündigungen wegen Krankheit?
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts macht deutlich: Eine Kündigung wegen häufiger Erkrankungen kann nicht allein auf eine statistische Aufzählung vergangener Fehltage gestützt werden. Der Arbeitgeber trägt nach § 1 Abs. 2 KSchG die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die gesundheitliche Entwicklung des Arbeitnehmers auch in Zukunft zu unzumutbaren Ausfällen führen wird. Er muss die Ursachen der Krankheiten differenziert betrachten. Ausgeheilte Krankheiten, einmalige Unfallfolgen oder nachvollziehbare, vorübergehende Lebenskrisen dürfen nicht in die Prognose für die Zukunft einfließen. Nur wenn nach dieser Bereinigung ein Krankheitsbild übrigbleibt, das eine hohe Wiederholungsgefahr birgt, kann die erste Hürde für eine krankheitsbedingte Kündigung genommen sein.
Die Urteilslogik
Eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten scheitert, wenn der Arbeitgeber die medizinischen Ursachen nicht differenziert betrachtet, sondern sich auf die bloße Statistik verlässt.
- Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss belegen, dass die gesundheitliche Entwicklung des Arbeitnehmers künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen führt.
- Die Prognose erfordert medizinische Differenzierung: Ein Gericht streicht alle Fehlzeiten aus der Prognosebasis, deren Ursachen als einmalige Ereignisse gelten, wie ausgeheilte Erkrankungen, Unfallfolgen oder überwindbare Lebenskrisen, weil diese keine Wiederholungsgefahr für die Zukunft begründen.
Die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung verlangt stets eine strenge Analyse der Gesundheitsentwicklung, die über die bloße statistische Addition vergangener Fehltage hinausgeht.
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Experten Kommentar
Hohe Fehlzeiten über Jahre hinweg – da liegt die Kündigung für viele Arbeitgeber auf der Hand. Das Urteil liefert hier eine klare Ansage: Der Arbeitgeber muss die Krankheitsursachen wie ein Arzt zerlegen, denn die bloße Summe aller Fehltage ist im Gerichtssaal fast irrelevant. Einmalige Unfälle, ausgeheilte Leiden oder vorübergehende Lebenskrisen dürfen für die Zukunftsprognose nicht einfach mitgezählt werden. Am Ende zählt nur, ob die verbleibenden Krankheitsursachen eine hohe Wiederholungsgefahr in der Zukunft wahrscheinlich machen – wer nur die Gesamtstatistik vorlegt, wird scheitern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann darf mein Arbeitgeber wegen häufiger Krankheiten kündigen?
Ihr Arbeitgeber darf eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht allein auf vergangene Statistiken stützen. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn er eine negative Zukunftsprognose nachweisen kann. Das bedeutet, dass die Richter mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen müssen, dass Ihre Krankheiten wiederkehren und dadurch die Belastungsgrenze des Betriebs überschritten wird. Eine Kündigung ist damit nur möglich, wenn drei strikte Prüfschritte des Bundesarbeitsgerichts erfüllt sind.
Der zentrale Prüfpunkt vor Gericht ist die Frage der Wiederholungsgefahr. Die Kündigung basiert nie nur auf der Summe Ihrer Fehltage oder den entstandenen Lohnfortzahlungskosten. Vielmehr muss der Arbeitgeber objektive Tatsachen vorlegen, die belegen, dass chronische Leiden oder eine allgemeine konstitutionelle Schwäche zukünftige Ausfälle wahrscheinlich machen. Einzelne, zufällige Erkrankungen (wie verschiedene Magen-Darm-Infekte) genügen dafür nicht. Erst wenn diese Prognose negativ ausfällt, prüft das Gericht die Schwere der betrieblichen Beeinträchtigung.
Die prognostizierten Ausfälle müssen zu einer erheblichen Störung führen, beispielsweise wenn die Lohnfortzahlungskosten regelmäßig die Sechs-Wochen-Grenze pro Jahr überschreiten. Selbst bei einer negativen Zukunftsprognose gilt die Kündigung als letztes Mittel (Ultima Ratio). Das Gericht nimmt stets eine strenge Interessenabwägung vor. Hier zählen Faktoren wie Ihre lange Betriebszugehörigkeit, Ihr Lebensalter und Ihre familiäre Situation stark zu Ihren Gunsten.
Fordern Sie von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Anwalt die konkrete medizinische Begründung für die angenommene Wiederholungsgefahr schriftlich an, um die Prognose anzufechten.
Kann ich meine Krankheitsgeschichte juristisch ‚bereinigen‘?
Ja, Sie können und müssen Ihre Krankheitsgeschichte aktiv differenzieren, wenn der Arbeitgeber Ihnen krankheitsbedingt kündigt. Gerichte dürfen nicht einfach alle vergangenen Fehltage addieren, um eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Sie müssen vielmehr scharf zwischen chronischen Leiden und einmaligen, abgeschlossenen Ereignissen unterscheiden. Nur jene Krankheiten zählen, deren Ursachen eine Wiederholungsgefahr wahrscheinlich machen.
Die Prognose für eine krankheitsbedingte Kündigung darf nicht auf der reinen Statistik basieren. Ein Gericht verlangt vom Arbeitgeber, dass er die Krankheitsursachen detailliert analysiert. Ein Leiden, das beispielsweise über vier Jahre nicht mehr aufgetreten ist, gilt als ausgeheilt und muss aus der Berechnung herausgenommen werden. Gleiches gilt für psychische Belastungen oder körperliche Folgen, die auf nachvollziehbare, einmalige Lebenskrisen wie eine Scheidung oder einen Treppensturz zurückzuführen sind.
Diese unzusammenhängenden, abgeschlossenen Episoden dürfen die Kündigung nicht stützen. Der Arbeitgeber macht einen Fehler, wenn er aus der Vielzahl unterschiedlicher Diagnosen pauschal auf eine generelle konstitutionelle Schwäche schließt. Ohne einen belegbaren medizinischen Zusammenhang zwischen den Erkrankungen verliert die Statistik der Fehltage ihre Aussagekraft. Deshalb müssen Sie die Abgeschlossenheit jeder einzelnen Krankheitsperiode durch ärztliche Belege aktiv nachweisen.
Erstellen Sie eine chronologische Liste aller Krankheitsperioden der letzten fünf Jahre und kennzeichnen Sie jede Episode mit ‚ausgeheilt‘, ‚unfallbedingt‘ oder ‚vorübergehende Krise‘.
Welche vier Hürden muss der Arbeitgeber für eine Kündigung überwinden?
Gerichte prüfen die Rechtmäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung nicht pauschal, sondern folgen dem vierstufigen Prüfschema des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Dieses Schema dient als klare Checkliste, anhand derer ein Gericht die soziale Rechtfertigung der Kündigung feststellt. Ihr Arbeitgeber muss jede dieser Stufen erfolgreich überwinden, damit die Kündigung am Ende als wirksam gilt.
Die erste und höchste Hürde ist die negative Zukunftsprognose. Hier muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Wahrscheinlichkeit künftiger, erheblicher Ausfälle weiterhin sehr hoch ist und die Krankheiten nicht ausgeheilt sind. Erst wenn diese Prognose positiv für den Arbeitgeber ausfällt, prüft das Gericht die zweite Stufe: die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Das Unternehmen muss konkrete Störungen des Ablaufs oder unzumutbare wirtschaftliche Belastungen, wie etwa hohe Lohnfortzahlungskosten, nachweisen können.
Als dritte Stufe erfolgt eine umfassende Interessenabwägung. Das Gericht wägt die betrieblichen Nachteile gegen die individuellen Interessen des Arbeitnehmers ab. Faktoren wie eine lange Betriebszugehörigkeit, Ihr Lebensalter oder familiäre Pflichten zählen hier stark. Zuletzt steht die Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Hier wird beurteilt, ob es mildere Mittel als die Kündigung gab, insbesondere die korrekte Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM).
Um Ihre Verteidigung strategisch zu planen, sammeln Sie alle Belege zu Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihrem Lebensalter und Ihren familiären Pflichten, da diese Faktoren Ihr soziales Gewicht in der Interessenabwägung bilden.
Macht die Ablehnung des bEM die Kündigung automatisch unwirksam?
Nein, die Ablehnung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) durch den Arbeitnehmer macht die Kündigung nicht automatisch wirksam. Viele Arbeitnehmer befürchten fälschlicherweise, dass sie durch die Verweigerung jedes Recht verlieren. Tatsächlich verlagert sich dadurch lediglich die Beweislast im Kündigungsschutzprozess. Die Kündigung muss weiterhin auf allen vier Ebenen des juristischen Prüfschemas standhalten.
Das bEM dient als milderes Mittel zur Vermeidung einer Entlassung und ist in der gerichtlichen Prüfung nur auf der vierten Stufe, der Verhältnismäßigkeit, relevant. Lehnt der Arbeitnehmer die Teilnahme ab, entfällt zwar die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung. Trotzdem muss der Arbeitgeber dem Gericht schlüssig darlegen, warum selbst ein erfolgreiches bEM die Entlassung nicht hätte verhindern können. Ohne diese schlüssige Darlegung ist die Kündigung weiterhin angreifbar.
Strategisch entscheidend ist, dass Gerichte die krankheitsbedingte Kündigung primär an anderen Hürden scheitern lassen. Scheitert der Arbeitgeber beispielsweise bereits auf Stufe eins am Nachweis der negativen Zukunftsprognose, ist die Frage des bEM völlig irrelevant. Die Kündigung wird unwirksam, weil die Wahrscheinlichkeit künftiger Ausfälle nicht belegt wurde. Die Ablehnung des bEM wird somit erst relevant, wenn alle primären Gründe für die Kündigung bereits als gerechtfertigt gelten.
Prüfen Sie aktiv, ob das bEM-Angebot alle formalen Anforderungen des § 84 Abs. 2 SGB IX erfüllt hat, um den gesamten Prozess als formell fehlerhaft anzugreifen.
Was muss der Arbeitgeber beweisen, damit die Zukunftsprognose negativ ist?
Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast für eine negative Zukunftsprognose. Er muss objektive Tatsachen vorlegen, die eine hohe Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr erheblicher Ausfälle belegen. Es genügt nicht, die bloße Statistik der vergangenen Fehltage zu präsentieren. Vielmehr ist ein gemeinsamer medizinischer Nenner erforderlich, der auf chronische Leiden oder eine konstitutionelle Anfälligkeit hindeutet.
Um die erste Hürde der Kündigung zu nehmen, muss der Arbeitgeber die Krankheitsgeschichte des Mitarbeiters differenziert analysieren. Er muss alle ausgeheilten Leiden, Unfallfolgen oder vorübergehende psychische Krisen aus seiner Argumentation streichen. Nur jene Erkrankungen, deren Chronizität feststeht, dürfen in die Prognose einfließen. Der Arbeitgeber muss konkret begründen, warum die verbleibenden Leiden zukünftig erneut zu erheblichen Ausfällen führen werden.
Der Nachweis einer generellen Krankheitsanfälligkeit scheitert oft. Gerichte akzeptieren den pauschalen Verweis auf eine Vielzahl unterschiedlicher Diagnosen nicht als Beleg einer allgemeinen Schwäche, da es an einem medizinischen Zusammenhang fehlt. Wichtig ist: Der Arbeitgeber muss die Tatsachen, die eine Wiederholungsgefahr begründen, selbst vortragen. Das bloße Angebot eines Sachverständigengutachtens, das diese Tatsachen erst erarbeiten soll, ist juristisch unzureichend.
Konsultieren Sie einen Arbeitsmediziner, um die Krankengeschichte nach einem gemeinsamen medizinischen Nenner zu durchleuchten und die Chronizität durch aktuelle fachärztliche Gutachten zu beweisen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM)
Das bEM ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das darauf abzielt, Mitarbeitern nach längerer Krankheit zu helfen, wieder arbeitsfähig zu werden und erneute Ausfälle zu verhindern.
Der Gesetzgeber verankerte das bEM in § 84 Abs. 2 SGB IX als eine präventive Maßnahme, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern helfen soll, das Arbeitsverhältnis durch mildere Mittel als eine Entlassung zu erhalten.
Beispiel:
Obwohl die Mitarbeiterin die Teilnahme am bEM stets ablehnte, musste der Arbeitgeber dem Gericht dennoch schlüssig darlegen, warum dieses Verfahren die krankheitsbedingte Kündigung nicht hätte verhindern können.
Darlegungs- und Beweislast
Die Darlegungs- und Beweislast regelt im Prozessrecht, welche der beiden Parteien welche Tatsachen konkret vor Gericht vortragen und im Zweifel auch beweisen muss, um ihre Behauptungen zu untermauern.
Dieses zentrale juristische Prinzip sorgt für Klarheit im Verfahren und stellt sicher, dass nicht der Arbeitnehmer seine Gesundheit, sondern der Arbeitgeber die Rechtfertigung seines kündigenden Handelns beweisen muss.
Beispiel:
Im vorliegenden Fall der krankheitsbedingten Kündigung trug der Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz die volle Darlegungs- und Beweislast für die Annahme einer negativen Zukunftsprognose.
Interessenabwägung
Bei der Interessenabwägung stellt das Gericht die betrieblichen Belange des Arbeitgebers den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen des gekündigten Arbeitnehmers gegenüber, um die Angemessenheit der Kündigung zu prüfen.
Diese differenzierte, dritte Stufe im Prüfschema dient dazu, die Härte der Entlassung im Einzelfall zu mildern und Faktoren wie lange Betriebszugehörigkeit, Lebensalter oder familiäre Pflichten angemessen zu gewichten.
Beispiel:
Obwohl hohe Lohnfortzahlungskosten entstanden waren, wirkte sich die lange Betriebszugehörigkeit der Klägerin und ihre Rolle als alleinerziehende Mutter stark zugunsten ihrer Interessenabwägung aus.
Negative Zukunftsprognose
Juristen sprechen von einer negativen Zukunftsprognose, wenn objektive Tatsachen die hohe Wahrscheinlichkeit belegen, dass ein Arbeitnehmer auch künftig in erheblichem Umfang krankheitsbedingt ausfallen wird.
Dieses Element ist die erste und wichtigste Hürde in jedem Kündigungsschutzprozess, da eine Entlassung nur zulässig ist, wenn die Krankengeschichte eine Wiederholungsgefahr für die künftigen betrieblichen Abläufe begründet.
Beispiel:
Das Gericht lehnte die Kündigung ab, weil es die ausgeheilten oder einmaligen Krankheitsblöcke aus der Berechnung entfernte und der Arbeitgeber somit keine ausreichenden Tatsachen für eine negative Zukunftsprognose nachweisen konnte.
Soziale Rechtfertigung
Die soziale Rechtfertigung ist die zentrale Anforderung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), welche besagt, dass eine Kündigung nur wirksam wird, wenn sie durch dringende personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe gestützt wird.
Das Gesetz schützt Arbeitnehmer mit diesem Anspruch vor willkürlichen Entlassungen, indem es dem Arbeitgeber auferlegt, einen triftigen und gesetzlich anerkannten Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzulegen.
Beispiel:
Da der Arbeitgeber die erste Stufe der Prognoseprüfung nicht überwand, fehlte der krankheitsbedingten Kündigung die soziale Rechtfertigung, weshalb das Gericht sie als unwirksam erklärte.
Verhältnismäßigkeit
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit stellt sicher, dass die Kündigung tatsächlich das letzte Mittel (Ultima Ratio) darstellt und keine milderen, für den Arbeitnehmer weniger einschneidenden Maßnahmen zur Lösung der Probleme existierten.
Dieses juristische Prinzip dient dazu, übermäßige Eingriffe in geschützte Rechtsgüter zu verhindern, indem stets die schonendste Lösung zur Erreichung des legitimen Ziels gewählt werden muss.
Beispiel:
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung musste das Gericht abschließend klären, ob das ordnungsgemäße Anbieten und Durchführen des bEM als milderes Mittel die krankheitsbedingte Kündigung hätte verhindern können.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 158/16 – Urteil vom 07.03.2017
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