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Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung durch Arbeitnehmer – Arbeitgeber hat Beweislast

ArbG Hamburg, Az.: 25 Ca 167/11

Urteil vom 09.08.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.675,91 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 377,07 EUR seit dem 17.1.2011, auf weitere 203,48 EUR seit dem 16.2.2011, auf weitere 512,03 EUR seit dem 16.3.2011, auf weitere 197,28 EUR seit dem 16.4.2011, auf weitere 405,56 EUR seit dem 16.5.2011, auf weitere 197,38 EUR seit dem 16.6.2011, auf weitere 806,05 EUR seit dem 16.7.2011, auf weitere 923,40 EUR seit dem 16.8.2011 und auf weitere 53,66 EUR seit dem 16.9.2011 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum 7.11.2011 noch einen Resturlaubsanspruch von 15 Tagen für das Jahr 2011 hatte.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin hat 22% und die Beklagte hat 78% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.549,37 EUR.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungs- und Urlaubsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1.7.1992 als Innenreinigerin tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4.10.2003 (RTV) sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29.10.2009 (TV-Mindestlohn) Anwendung.

Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung durch Arbeitnehmer – Arbeitgeber hat Beweislast
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Am 16.10.2009 schlossen die Parteien dazu einen Arbeitsvertrag (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 4.5.2011, Bl. 29 d.A.). Darin heißt es unter anderem:

㤠5 Urlaub

Die . GmbH gewährt dem Arbeitnehmer einen Jahresurlaub von 30 Tagen. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. …

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Vereinbarungen außerhalb des Vertrages wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Befreiung von der Schriftform durch mündliche Vereinbarung ist unwirksam.

…“

Am 8.11.2010 unterzeichnete die Klägerin außerdem einen den Arbeitsvertrag ergänzenden Regelungskatalog zu den allgemeinen Arbeitsbedingungen (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 4.5.2011, Bl. 33 d.A.) sowie eine „Anlage zum Arbeitsvertrag“ (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 4.5.2011, Bl. 34 d.A.). In dieser Anlage heißt es unter anderem:

„Vereinbarungen: Lohn pro Reinigung Bleibe Zimmer 2,10 € entspricht 15 Minuten; Lohn pro Abreise Zimmer 2,55 € entspricht 18 Minuten“

Für den Monat Dezember 2010 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bruttobetrag von 1.042,53 EUR ab. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung für diesen Monat wird auf die Anlage K 3 (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen.

Für den Monat Januar 2011 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bruttobetrag von 1.241,47 EUR ab. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung für diesen Monat wird auf die Anlage K 6 (Bl. 13 d.A.) Bezug genommen.

Für den Monat Februar 2011 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bruttobetrag von 932,92 EUR ab. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung für diesen Monat wird auf die Anlage K 9 (Bl. 22 d.A.) Bezug genommen.

Für den Monat März 2011 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bruttobetrag von 1.247,67 EUR ab. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung für diesen Monat wird auf die Anlage K 12 (Bl. 40 d.A.) Bezug genommen.

Für den Monat April 2011 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bruttobetrag von 1.039,39 EUR ab. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung für diesen Monat wird auf die Anlage K 14 (Bl. 42 d.A.) Bezug genommen.

Für den Monat Mai 2011 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bruttobetrag von 1.247,57 EUR ab. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung für diesen Monat wird auf die Anlage K 17 (Bl. 54 d.A.) Bezug genommen.

Für den Monat Juni 2011 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bruttobetrag von 638,90 EUR ab. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung für diesen Monat wird auf die Anlage K 20 (Bl. 68 d.A.) Bezug genommen.

Für den Monat Juli 2011 erteilte die Beklagte der Klägerin keine Gehaltsabrechnung.

Für den Monat August 2011 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bruttobetrag von 871,72 EUR ab. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung für diesen Monat wird auf die Anlage K 24 (Bl. 106f. d.A.) Bezug genommen.

Der Klägerin wurden auf ihren Antrag hin für das Jahr 2011 bis zum 7.11.2011 insgesamt 15 Urlaubstage gewährt.

Mit der Gehaltsabrechnung für den Monat September 2011 (Anlage K 25, Bl. 114 d.A.) rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Position „Urlaubslohn / Std.“ für 12 Urlaubstage ab. Im September 2011 gewährte die Beklagte der Klägerin indes keinen Urlaub.

Die Klägerin trägt vor, sie habe im Dezember 2010 für die Beklagte insgesamt 203 Arbeitsstunden auf Weisung ihrer Vorgesetzten erbracht. Wegen der von der Klägerin im Einzelnen behaupteten Verteilung dieser Stunden auf die einzelnen Tage wird auf ihren Schriftsatz vom 22.2.2012 (dort die Seiten 1 und 2, Bl. 125 d.A.,) Bezug genommen. Das ergebe sich auch aus dem Schichtplan für diesen Monat (Anlage K 22, Bl. 76 ff. d.A.). Aus einer Aufstellung zur Arbeitszeit der Klägerin für Dezember 2010 (Anlage K 2, Bl. 8 d.A.) sei ersichtlich, dass die Klägerin in diesem Monat zum einen 161 Stunden und darüber hinaus weitere 42 Stunden gearbeitet habe. Die 42 Stunden ergäben sich aus einer Addition der angekreuzten Tage, an denen die Klägerin regelmäßig 2 weitere Stunden gearbeitet habe.

Im Januar 2011 habe die Klägerin für die Beklagte insgesamt 182 Arbeitsstunden auf Weisung ihrer Vorgesetzten erbracht. Wegen der von der Klägerin im Einzelnen behaupteten Verteilung dieser Stunden auf die einzelnen Tage wird auf ihren Schriftsatz vom 22.2.2012 (dort die Seiten 2 und 3, Bl. 126 d.A.,) Bezug genommen. Das ergebe sich auch aus dem Schichtplan für diesen Monat (Anlage K 22, Bl. 76 ff. d.A.). Aus einer Aufstellung zur Arbeitszeit der Klägerin für Januar 2011 (Anlage K 5, Bl. 12 d.A.) sei ersichtlich, dass die Klägerin in diesem Monat zum einen 140 Stunden und darüber hinaus weitere 42 Stunden gearbeitet habe. Die 42 Stunden ergäben sich aus einer Addition der angekreuzten Tage, an denen die Klägerin regelmäßig 2 weitere Stunden gearbeitet habe.

Im Februar 2011 habe die Klägerin für die Beklagte insgesamt 108 Arbeitsstunden erbracht. Das ergebe sich aus einer Aufstellung zur Arbeitszeit der Klägerin für Februar 2011 (Anlage K 8, Bl. 21 d.A.) sowie aus dem Schichtplan (Anlage K 22, Bl. 76 ff. d.A.).

Im März 2011 habe die Klägerin für die Beklagte insgesamt 191,25 Arbeitsstunden erbracht. Wegen der von der Klägerin im Einzelnen behaupteten Verteilung dieser Stunden auf die einzelnen Tage wird auf ihren Schriftsatz vom 22.2.2012 (dort die Seiten 3 und 4, Bl. 127 d.A.,) Bezug genommen. Das ergebe sich auch aus dem Schichtplan für diesen Monat (Anlage K 22, Bl. 76 ff. d.A.). Aus einer Aufstellung zur Arbeitszeit der Klägerin für März 2011 (Anlage K 11, Bl. 39 d.A.) sei ersichtlich, dass die Klägerin in diesem Monat zum einen 145,25 Stunden und darüber hinaus weitere 46 Stunden gearbeitet habe. Die 46 Stunden ergäben sich aus einer Addition der angekreuzten Tage, an denen die Klägerin regelmäßig 2 weitere Stunden gearbeitet habe.

Im April 2011 habe die Klägerin für die Beklagte insgesamt 106,5 Arbeitsstunden erbracht. Das ergebe sich auch aus dem Schichtplan für diesen Monat (Anlage K 27, Bl. 131 ff. d.A.). Aus einer Aufstellung zur Arbeitszeit der Klägerin für April 2011 (Anlage K 13, Bl. 41 d.A.) sei ersichtlich, dass die Klägerin in diesem Monat zum einen 80,5 Stunden und darüber hinaus weitere 26 Stunden gearbeitet habe. Die 26 Stunden ergäben sich aus einer Addition der angekreuzten Tage, an denen die Klägerin regelmäßig 2 weitere Stunden gearbeitet habe.

Im Mai 2011 habe die Klägerin für die Beklagte insgesamt 141 Arbeitsstunden erbracht. Das ergebe sich auch aus dem Schichtplan für diesen Monat (Anlage K 27, Bl. 131 ff. d.A.). Aus einer Aufstellung zur Arbeitszeit der Klägerin für Mai 2011 (Anlage K 16, Bl. 53 d.A.) sei ersichtlich, dass die Klägerin in diesem Monat zum einen 109 Stunden und darüber hinaus weitere 32 Stunden gearbeitet habe. Die 32 Stunden ergäben sich aus einer Addition der angekreuzten Tage, an denen die Klägerin regelmäßig 2 weitere Stunden gearbeitet habe.

Im Juni 2011 habe die Klägerin für die Beklagte insgesamt 89,25 Arbeitsstunden erbracht. Das ergebe sich auch aus dem Schichtplan für diesen Monat (Anlage K 27, Bl. 131 ff. d.A.). Aus einer Aufstellung zur Arbeitszeit der Klägerin für Juni 2011 (Anlage K 19, Bl. 67 d.A.) sei ersichtlich, dass die Klägerin in diesem Monat 89,5 Stunden gearbeitet habe.

Im Juli 2011 habe die Klägerin für die Beklagte nur insgesamt 41,25 Arbeitsstunden erbringen können. Das ergebe sich auch aus dem Schichtplan für diesen Monat (Anlage K 27, Bl. 131 ff. d.A.). Außerdem stehe ihr für Juli 2011 noch Annahmeverzugsvergütung für weitere 13,75 Stunden zu, nachdem sich die Parteien auf eine Reduzierung der Arbeitszeit geeinigt haben und die Klägerin ihre Arbeitskraft bis zu einem Volumen von 25 Stunden in der Woche angeboten habe. Für den 18.7. bis 31.7.2011 habe sie zudem Anspruch auf Urlaubsentgelt für 50 Stunden.

Im August 2011 habe die Klägerin für die Beklagte nur insgesamt 57,26 Arbeitsstunden erbringen können. Das ergebe sich auch aus dem Schichtplan für diesen Monat (Anlage K 27, Bl. 131 ff. d.A.). Außerdem stehe ihr für August 2011 noch Annahmeverzugsvergütung für weitere 19,49 Stunden zu, nachdem sich die Parteien auf eine Reduzierung der Arbeitszeit geeinigt haben und die Klägerin ihre Arbeitskraft bis zu einem Volumen von 25 Stunden in der Woche angeboten habe.

Außerdem habe die Beklagte die der Klägerin für Feiertags- und Sonntagsarbeit zu leistenden Zuschläge nicht ordnungsgemäß gezahlt. Zwischen Dezember 2010 und August 2011 habe sie insgesamt 191,92 zuschlagspflichtige Arbeitsstunden erbracht, welche mit einem Zuschlag von 75% zu vergüten seien. Wegen der von der Klägerin im Einzelnen behaupteten Verteilung dieser Stunden auf einzelne Tage wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 22.2.2012 (dort die Seiten 4 und 5, Bl. 128 d.A.). Dass die Klägerin an diesen Tagen tatsächlich gearbeitet habe, ergebe sich aus den jeweiligen Schichtplänen (Anlagen K 22 sowie K 27).

Die Beklagte sei verpflichtet, die Arbeitsleistungen der Klägerin nach dem Bruttostundenentgelt des TV-Mindestlohns zu vergüten und die tariflichen Zuschläge für die an den zuschlagspflichtigen Tagen geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen.

Außerdem habe die Klägerin Anspruch auf Feststellung, dass von ihrem Jahresurlaubsanspruch 2011 von insgesamt 30 Urlaubstagen am 7.11.2011 noch 15 Urlaubstage bestanden haben, nachdem die Beklagte über angeblich gewährte 12 Urlaubstage im September 2011 abgerechnet habe.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Dezember 2010 889,47 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.1.2011 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Januar 2011 583,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.2.2011 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Februar 2011 535,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2011 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat März 2011 603,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2011 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat April 2011 302,97 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2011 zu zahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Mai 2011 467,78 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2011 zu zahlen;

7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Juni 2011 412,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2011 zu zahlen;

8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Juli 2011 923,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.8.2011 zu zahlen;

9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat August 2011 184,42 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2011 zu zahlen;

10. festzustellen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt 7.11.2011 noch einen Resturlaubsanspruch von 15 Tagen für das Jahr 2011 hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, mit der Klägerin sei ein Leistungslohn vereinbart worden. Nach der „Anlage zum Arbeitsvertrag“ hätten die Parteien wirksam eine Vergütung zur Reinigung eines Bleibezimmers in Höhe von 2,10 EUR und für die Reinigung eines Abreisezimmers von 2,55 EUR vereinbart. Nach dieser Vereinbarung habe die Beklagte das Arbeitsverhältnis auch ordnungsgemäß abgerechnet.

Soweit eine Abrechnung der von der Klägerin erbrachten Reinigungsarbeiten im Leistungslohn nicht möglich gewesen sei, habe die Beklagte diese Arbeitszeit mit dem Mindeststundenlohn vergütet.

Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Überstunden angeordnet oder genehmigt. Solche seien auch nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin habe auch keine Mehrarbeit für die Beklagte erbracht.

Die von der Klägerin behauptete Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen sei ebenfalls zu bestreiten.

Das Zahlenwerk der Klägerin sei nicht nachzuvollziehen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen über-reichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage hat zum Teil Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 3.675,91 EUR brutto als restliche Vergütung für den Zeitraum Dezember 2010 bis August 2011.

Außerdem hat sie einen Anspruch auf Feststellung, dass ihr zum 7.11.2011 noch ein Urlaubsanspruch von 15 Tagen für das Kalenderjahr 2011 zugestanden hat.

Die Entscheidung beruht auf den nachfolgend kurz zusammengefassten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO).

I.

Die Klage ist zulässig.

Das gilt auch, soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 10) die Feststellung begehrt, dass ihr zum Zeitpunkt 7.11.2011 noch ein Resturlaubsanspruch von 15 Tagen für das Jahr 2011 zusteht. Das für diesen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben.

Feststellungsklagen mit dem Inhalt, dass dem Arbeitnehmer aus einem bestimmten Urlaubsjahr noch eine bestimmte Zahl von Urlaubstagen zustehen, sind dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus der unterbliebenen Gewährung des Urlaubs noch Rechtsfolgen für die Gegenwart ableitet (ErfK/Gallner, 12. Aufl., § 7 BUrlG Rn. 32 m.w.N.).

Vorliegend hat die Beklagte gegenüber der Klägerin für September 2011 über insgesamt 12 Urlaubstage Urlaubsvergütung abgerechnet, obwohl die Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag im September keinen Urlaub hatte. Diese Urlaubstage könnten der Kläger zukünftig erhalten geblieben sein.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 3.675,91 EUR brutto als restliche Vergütung für den Zeitraum Dezember 2010 bis August 2011 aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4.10.2003 (RTV) sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29.10.2009 (TV-Mindestlohn) anzuwenden.

Nach § 3 Nr. 1.1 RTV beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden und die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen 8 Stunden. Das ergibt eine tarifliche Arbeitszeit von 169 Stunden im Monat.

Nach § 2 Nr. 1 TV-Mindestlohn hat der Bruttostundenlohn der Klägerin im Dezember 2010 mindestens 8,40 EUR und ab Januar 2011 mindestens 8,55 EUR betragen.

Die Beklagte ist trotz der Vereinbarung mit der Klägerin in der Anlage zum Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütungshöhe für die Reinigung von Bleibe- und Abreisezimmer verpflichtet gewesen, der Klägerin jedenfalls eine Vergütung nach den vorgenannten tariflichen Regelungen zu zahlen.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG, auf dessen Grundlage der TV-Mindestlohn abgeschlossen worden ist, sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 AEntG fallen, verpflichtet, ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mindestens die in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Nach § 9 Satz 1 AEntG ist ein Verzicht auf das Mindestentgelt nach § 8 AEntG nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig.

Daraus folgt, dass die Beklagte der Klägerin unbeschadet der gesonderten Regelung in der „Anlage zum Arbeitsvertrag“ zum Leistungslohn mindestens die in den RTV und TV-Mindestlohn festgehaltene Vergütung schuldet. Eine Vergütungsvereinbarung, die zur Folge hat, dass sich das Vergütungsniveau unterhalb dieser Vergütungsgrenze bewegt, ist nicht wirksam möglich. Diese bildet die Untergrenze. Soweit die Leistungslohnvereinbarung der Parteien dazu führen könnte, dass das Vergütungsniveau nach dem TV-Mindestlohn i.V.m. dem RTV fällt, greifen diese Regelung als Auffangregelungen.

Die Beklagte schuldet der Klägerin mithin jedenfalls das (Mindest-) Arbeitsentgelt, das sich aus der Anwendung des allgemeinverbindlichen RTV und des TV-Mindestlohns ergibt.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin die tariflich vorgesehene Arbeitszeit von monatlich 169 Arbeitsstunden erbracht oder jedenfalls in diesem Umfang ihre Arbeitskraft angeboten hat.

Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Klägerin nicht an 39 Wochenstunden von Dezember 2010 bis Juni 2011 und an jedenfalls 25 Wochenstunden im Juli 2011 und August 2011 ihre Arbeitskraft der Beklagten angeboten hat.

Bestreitet der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbracht habe, weswegen die Arbeitspflicht nicht durch Erfüllung, sondern in Folge Zeitablaufs erloschen und damit auch der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers untergegangen sei, so trifft ihn die Beweislast für die rechtsvernichtende Einwendung (vgl. LAG Köln, 7.4.1995, 13 (10) Sa 1244/94, Juris; LAG Hamm, 31.10.2002, 8 Sa 758/02, Juris).

Da die Beklagte den Nachweis der Nichtleistung der Arbeit durch die Klägerin für die tariflich vorgesehene Arbeitszeit von 39 Wochenstunden im Zeitraum Dezember 2010 bis Juni 2011 und für die von der Klägerin geltend gemachte vereinbarte Arbeitszeit ab Juli 2011 sowie für August 2011 von 25 Wochenstunden nicht geführt hat, muss sie insoweit die vereinbarte Vergütung zahlen.

Im Einzelnen ergeben sich danach folgende Ansprüche der Klägerin der Höhe nach:

Im Dezember 2010 hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 1.419,60 EUR brutto (169 Arbeitsstunden x 8,40 EUR brutto). Abzüglich einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 977,07 EUR brutto verbleibt ein restlicher Anspruch von 377,07 EUR brutto.

Im Januar 2011 hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 1.444,95 EUR brutto (169 Arbeitsstunden x 8,55 EUR brutto). Abzüglich einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.241,47 EUR brutto verbleibt ein restlicher Anspruch von 203,48 EUR brutto.

Im Februar 2011 hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 1.444,95 EUR brutto (169 Arbeitsstunden x 8,55 EUR brutto). Abzüglich einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 932,92 EUR brutto verbleibt ein restlicher Anspruch von 512,03 EUR brutto.

Im März 2011 hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 1.444,95 EUR brutto (169 Arbeitsstunden x 8,55 EUR brutto). Abzüglich einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.247,67 EUR brutto verbleibt ein restlicher Anspruch von 197,28 EUR brutto.

Im April 2011 hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 1.444,95 EUR brutto (169 Arbeitsstunden x 8,55 EUR brutto). Abzüglich einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.039,39 EUR brutto verbleibt ein restlicher Anspruch 405,56 EUR brutto.

Im Mai 2011 hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 1.444,95 EUR brutto (169 Arbeitsstunden x 8,55 EUR brutto). Abzüglich einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.247,57 EUR brutto verbleibt ein restlicher Anspruch von 197,38 EUR brutto.

Im Juni 2011 hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 1.444,95 EUR brutto (169 Arbeitsstunden x 8,55 EUR brutto). Abzüglich einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 638,90 EUR brutto verbleibt ein restlicher Anspruch von 806,05 EUR brutto.

Im Juli 2011 hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 925,38 EUR brutto (25 Wochenarbeitsstunden x 4,33 x 8,55 EUR brutto). Die Klägerin hat von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, die Parteien hätten eine Arbeitszeitreduktion vereinbart und sie – die Klägerin – hätte daraufhin ihre Arbeitskraft an 25 Wochenstunden der Beklagten angeboten. Diese habe die Arbeitsleistung indes nicht in vollem Umfang angenommen. Eine Zahlung für den Monat Juni 2011 hat die Beklagte nicht behauptet. Wegen der Regelung in § 308 ZPO war der Klägerin insoweit lediglich der für diesen Zeitraum geltend gemachte Betrag in Höhe von 923,40 EUR brutto zuzusprechen.

Im August 2011 hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 925,38 EUR brutto (25 Wochenarbeitsstunden x 4,33 x 8,55 EUR brutto). Abzüglich einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 871,72 EUR brutto verbleibt ein restlicher Anspruch von 53,66 EUR brutto.

Insgesamt ergibt sich daraus der tenorierte Betrag.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Nach § 8 Nr. 2 RTV ist der Lohn spätestens am 15. des jeweils folgenden Monats fällig.

2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass ihr zum 7.11.2011 noch ein Urlaubsanspruch von 15 Tagen für das Kalenderjahr 2011 zugestanden hat. Dieser Anspruch folgt aus dem Arbeitsvertrag. Darin haben die Parteien einen Jahresurlaubsanspruch der Klägerin von 30 Tagen vereinbart.

Die Klägerin erwarb zu Beginn des Jahres 2011 einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub, § 4 BUrlG.

Die Beklagte gewährte der Klägerin in 2011 vor September höchstens 15 Arbeitstage Urlaub. Lediglich insoweit konnte der Urlaubsanspruch der Klägerin durch Erfüllung untergehen, § 362 Abs. 1 BGB. Der von der Klägerin mit dem Feststellungsantrag geltend gemachte Restumfang des vollen Urlaubsanspruchs, dessen Berechnung die Beklagte nicht entgegengetreten ist, beträgt 15 Arbeitstage.

Die Klägerin hat von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, im Jahr 2011 bis zum 7.11.2011 lediglich 15 Urlaubstage von der Beklagten gewährt erhalten und genommen zu haben und insbesondere im September 2011 keinen Urlaub von der Beklagten gewährt erhalten zu haben.

II.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung der von ihr behaupteten, über die tariflich vorgesehene Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, zwischen Dezember 2010 und Juni 2011 jeweils mehr als 169 Stunden im Monat für die Beklagte auf deren Weisung hin gearbeitet zu haben.

a) Das BAG hat zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast eines Arbeitsnehmers, der prozessual Überstundenvergütung geltend macht, in seiner Entscheidung vom 16.5.2012 (5 AZR 347/11, Juris) folgendes ausgeführt:

„Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist.

Diese Grundsätze dürfen aber nicht gleichsam schematisch angewendet werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe. So kann ein Kraftfahrer wie der Kläger, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, seiner Darlegungslast bereits dadurch genügen, dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen in geringerem zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss.

… Ihrer Darlegungslast genügen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BGH 2. Juli 2007 – II ZR 111/05 – Rn. 25 mwN, NJW 2008, 69; vgl. auch BVerfG 30. Juni 1994 – 1 BvR 2112/93 – zu III 2 a der Gründe, NJW 1994, 2683). Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer bzw. die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen.“

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klägerin die Leistung von Arbeit, welche über die tariflich geschuldete Arbeitsleitung hinausgeht, nicht hinreichend dargelegt.

Es mangelt vorliegend – trotz gerichtlichen Hinweises – schon an Vortrag dazu, an welchen Tagen die Klägerin von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten haben will. In ihrem Schriftsatz vom 22.2.2012 hat die Klägerin nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis lediglich eine Gesamtarbeitszeit für einzelne Tage in den Monaten Dezember 2010, Januar 2011 und März 2011 behauptet. Die Verteilung der Arbeitszeit an diesen Tagen hat die Klägerin indes nicht dargelegt.

Für die weiteren Monate hat die Klägerin nicht einmal einen solchen Vortrag gehalten.

Der – ergänzende – Verweis auf die Anlagen K 22 bzw. K 27 ist bereits unzulässig. Er genügt den Anforderungen an einen Prozessvortrag nicht. Diese können lediglich einen etwaigen Prozessvortrag erläutern. Ersetzen können sie ihn nicht.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Eintragungen in diesen Arbeitszeiterfassungsbögen auch nicht von der Beklagten gegengezeichnet, sondern – soweit es Arbeitszeiten der Klägerin betrifft – allein von dieser unterzeichnet worden sind. Dass und wodurch die Beklagte diese Aufzeichnungen anerkannt hat, hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen. Im Übrigen decken sich die Aufzeichnungen darin auch nicht mit den von der Klägerin geltend gemachten Arbeitszeiten, soweit sie z.B. teilweise arbeitstäglich weitere 2 Stunden geltend macht.

Nichts anderes gilt für die von der Klägerin vorgelegten eigenen Zeitauflistungen (Anlagen K 2, K 5, K 8, K 11, K 13, K 16 und K 19). Auch insoweit gilt, dass diese Anlagen Vortrag nicht zu ersetzen vermögen. Im Übrigen handelt es sich bei diesen Aufzeichnungen offensichtlich um von der Klägerin insgesamt selbst gefertigte Arbeitszeitdokumentationen, welche von der Beklagten ebenfalls nicht gegengezeichnet worden sind.

Der zusätzliche Verweis der Klägerin auf die sog. „2-Stunden-Abrede“, welche sich in den angekreuzten Tagen der jeweiligen Monate und in den Abrechnungen widerspiegele, hilft ebenfalls nicht weiter. Zum einen hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass es unter Beachtung des vertraglich vereinbarten doppelten Schriftformerfordernisses dazu eine schriftliche Abrede der Parteien gegeben hat. Zum anderen ersetzt eine solche Vereinbarung (Welchen Inhalts konkret?) auch nicht den Vortrag der Klägerin zu den Arbeitszeiten, für welche sie Vergütung für Überstunden verlangt.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Zuschläge. Auch insoweit genügt der Vortrag der Klägerin nicht den Anforderungen, die für die prozessuale Darlegung dieser Zahlungsansprüche gelten.

Die Klägerin hat auch dazu nicht im Einzelnen vorgetragen, an welchen Tagen sie von wann bis wann die behauptete Arbeit geleistet hat. Da es sich nicht um Tageszuschläge handelt, war auch insoweit Vortrag zu den behaupteten konkreten Arbeitszeiten erforderlich. Einen solchen konkreten Vortrag hat die Klägerin auch auf den Hinweis des Gerichts nicht gehalten. Der Verweis auf die Anlagenkonvolute K 22 und K 27 sowie die Aufzeichnungen der Klägerin (Anlagen K 2, K 5, K 8, K 11, K 13, K 16 und K 19) ist auch insoweit nicht ausreichend.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO.

Die Voraussetzungen für die gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Berufungsmöglichkeit nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG bleibt davon unberührt.

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