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Nichtvergabe eines Passwortes – Schadensersatzanspruch Arbeitgeber

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 9 Sa 1126/16 – Urteil vom 14.10.2016

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Juni 2016, 1 Ca 12523/15, 1 Ca 14493/15 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin zu 68/100 und der Beklagte zu 32/100 zu tragen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz hat die Klägerin zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch.

Der Beklagte war bis 30. April 2015 Arbeitnehmer der Klägerin und als Softwareentwickler für den Kunden B. im Einsatz, u.a. mit dem Auftrag der Programmierung und Sicherheitsinbetriebnahme einer Roboterstation. Letzter Arbeitstag des Beklagten war der 1. April 2015, anschließend wurde Urlaub und Freizeitausgleich für Überstunden gewährt.

Am 28. Juli 2015 wandte sich der Mitarbeiter S. der Klägerin per SMS an den Beklagten und teilte mit, man brauche das Passwort für den Sicherheitsinbetriebnehmer. Der Beklagte antwortete „ich schaue nach“ und bat zu fragen, ob der Chef das angeforderte Zeugnis bis morgen ausstellen könne, er komme dann morgen vorbei und bringe das Passwort mit. Mit Schreiben vom 13. August 2015 teilte der Beklagte mit, er habe das Passwort nicht mehr und führte in diesem Schreiben weiter aus, die Sicherheitseinstellungen an einem K.-Industrieroboter seien mit einem Passwort zu versehen, um versehentliche Änderungen an dem Sicherheitsprogramm auszuschließen. Herrn R. und Herrn S. sei bekannt gewesen, dass er dieses ändere. Auf seine Anfrage sei ihm das Passwort vorgegeben worden, die Vergabe sei im Januar 2015 während der Inbetriebnahme beim Kunden in der Halle erfolgt. Er habe dieses nicht mehr geändert.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Schadensersatz verlangt und zur Begründung ausgeführt: Es habe Probleme mit der Roboterstation gegeben, weshalb Herr S. zusammen mit einem externen Dienstleister mit einem Zeitaufwand von etwa einem Tag den Fehler gesucht habe. Ursprünglich habe man einen Softwarefehler vermutet, bis man festgestellt habe, dass das Passwort geändert worden sei. Die Suche nach dem Fehler habe am 29. Juli 2015 bei Herrn K. von der Firma Ink. vier Stunden und bei Herrn S. zwei Stunden gedauert. Am 30. Juli 2015 sei es zu einem neuen Versuch mit telefonischer Unterstützung gekommen, das Sicherheitsprogramm zu öffnen, der gescheitert sei. Hierfür hätten Herr K. vier Stunden und Herr S. zwei Stunden aufgewandt. Am 30. August 2015 habe man hilfsweise versucht, den Bezugspunkt des Roboters zu versetzen, der Zeitaufwand hierfür habe bei Herrn K. vier Stunden, bei Herrn R. zwei Stunden und bei Herrn S. zwei Stunden gedauert. Trotz dieser zeitaufwendigen Bemühungen habe man feststellen müssen, dass weiterer Aufwand erforderlich sei.

Ohne Kenntnis des Passwortes müsse die Roboterstation auf die Werkseinstellung zurückgesetzt werden. Hierfür müsse ein K.-Mitarbeiter aus Braunschweig anreisen, wofür ein Angebot zu 690,00 Euro zuzüglich 970,00 Euro Reisekosten und Spesen vorliege, d.h. insgesamt 1.660,00 Euro. Hinzu kämen erforderliche Eigenleistungen der Beklagten von 32 Stunden. Hierfür seien 2.270,00 Euro anzusetzen, weil während dieses Einsatzes keine anderweitigen Tätigkeiten möglich seien, mit denen ein Stundensatz von 85,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer zu erwirtschaften sei. Dies auch für die o.g. angefallenen 16 Stunden um herauszufinden, dass das Passwort geändert wurde, die Bemühungen um Information über das Passwort und die Suche nach vorläufigen Ersatzlösungen, d.h. ein weiterer Schaden von 1.360,00 Euro.

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte zunächst ankündige, das Passwort mitzubringen und dann behaupte, dieses nicht mehr zu haben. Ein Passwort sei zu hinterlegen, eine Änderung sei nicht üblich. Der Beklagte räume ein, dass Passwort geändert zu haben, wofür weder Auftrag noch Anlass bestanden habe.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.290,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2015 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und einen zuvor angekündigten Widerklageantrag zurückgenommen.

Er habe Mitte Januar 2015 einmalig das Passwort vergeben, nicht geändert. Das Passwort habe er von Herrn S. gesagt bekommen, es handle sich um eine Kombination aus Firmennamen und Projektnummer. Bei seiner Mitteilung am 28. Juli 2015 sei er zunächst davon ausgegangen, das Passwort aufgeschrieben und gespeichert zu haben, habe dieses aber nicht mehr gefunden. Dass nur eine einmalige Vergabe des Passworts erfolgt sei, sei leicht nachzuweisen, dies ergebe sich aus dem Protokoll für die Steuerung des Roboters, das von der Klägerin über die Firma K. angefordert werden könne. Bei K. gebe es ein Standardpasswort, das „K.“ laute. In der Anleitung heiße es ausdrücklich „Die Passwörter für die Anmeldung als Experte und Administrator in der K. System Software müssen vor der Inbetriebnahme geändert werden“ (s. Bl. 19 d.A.). Er habe alle softwaretechnisch von ihm geführten Projekte entsprechend den Anforderungen an die Klägerin übergeben. An der Roboterstation sei die Produktionszelle zu erweitern gewesen. Es sei ihm zwischenzeitlich bekannt geworden, dass die Klägerin hiermit die Firma Ink. beauftragt habe. Die Klägerin versuche, hierfür entstehende Kosten weiterzureichen und möge die diesbezüglichen Rechnungen vorlegen. Hier geltend gemachte Zahlungsposten seien nicht durch ihn veranlasst.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe ohne Auftrag durch Herrn S. und ohne Kenntnis von Herrn S. und Herrn R. das Sicherheitspasswort zur Roboterstation geändert durch Vernehmung von Herrn R. und Herrn S. Als Zeuge erklärte Herr S. u.a. „Die Roboterstation K. hat für den Sicherheitsbereich ein Standardpasswort vorinstalliert. Diesen Bereich dürfen nach meinem Wissen auch nur die Sicherheitsinbetriebnehmer nutzen. Ob ein solches Passwort neu vergeben werden muss, weiß ich nicht. Ich habe mit dem Beklagten nicht über eine Änderung des Sicherheitspassworts gesprochen. … Ich war zusammen mit dem Beklagten an der Anlage und da war noch das Standardpasswort vergeben. Wann das genau im Jahr 2015 war, kann ich nicht mehr sagen.“ Der Zeuge R. erklärte u.a: „Es gab keine Aufforderung an den Beklagten, ein Passwort für die Roboterstation zu vergeben. Man lässt es sowieso unverändert, damit alle ran kommen. Wenn, dann besteht es immer aus der Projektnummer und „H.“. Aber das ist ja leider nicht drin. Gemerkt haben wir das erst, als der Beklagte schon weg war.“ Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 16. Juni 2016 (s. Bl. 49-52 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 16. Juni 2016 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Pflichtverletzung des Beklagten. Dieser habe das Sicherheitspasswort an der Roboterstation, für deren Sicherheitsinbetriebnahme er als einziger Mitarbeiter zuständig gewesen sei, entweder neu vergeben oder geändert. Die Zeugen hätten glaubhaft bekundet, dem Beklagten weder einen Auftrag zur Vergabe eines Passwortes erteilt noch ein entsprechendes Passwort genannt zu haben. Konflikte insbesondere zwischen Herrn R. und dem Beklagten stünden der Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht entgegen. Hierdurch sei der geltend gemachte Schaden verursacht worden. Der sei der Höhe nach begründet, der Beklagte sei weder der dem zeitlichen Umfang noch der Höhe des angesetzten Stundensatzes entgegengetreten. Etwaige sonstige Aufträge an die Firma Ink. stünden dem nicht entgegen, weil es hier um zusätzlichen Aufwand gehe, der wegen des fehlenden Passwortes entstanden sei. Dass Kosten teilweise noch nicht angefallen seien, stehe dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Eine Haftungsreduzierung komme wegen des vorsätzlichen Handelns nicht in Betracht.

Gegen dieses ihm am 29. Juni 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6. Juli 2016 Berufung eingelegt und diese am 21. Juli 2016 begründet. Er habe das Passwort nicht entgegen arbeitgeberseitiger Aufforderungen geändert oder neu vergeben. Hierfür gebe es auch überhaupt keinen Grund. Nachdem Herr R. in seiner Vernehmung angegeben habe, das angeblich geänderte Passwort hätte sich aus der Projektnummer und „H.“ zusammensetzen müssen, sei er am nächsten Tag zum Werk des Kunden B. gegangen, habe sich an den dortigen Projektleiter I. gewandt und diesen gebeten, zu versuchen, ob dieses Passwort richtig sei. Herr I. habe eine Anmeldung mit diesem Passwort versucht, die Anmeldung sei erfolgreich gewesen, was dieser auch schriftlich bestätigt habe (s. i.E. Bl. 103 d.A.). Damit stehe fest, dass das von Herrn R. in der mündlichen Verhandlung angegebene Passwort tatsächlich das richtige Passwort gewesen sei und dieses weder verändert noch neu vergeben wurde. Die Klägerin versuche, ohnehin fällige Kosten für eine Erweiterung der Roboterstation auf ihn abzuwälzen.

Unabhängig hiervon werde die Höhe der Ansprüche bestritten. Der Betrag von 1.360,00 Euro sei völlig aus der Luft gegriffen. Entweder man könne sich mit einem Passwort einloggen oder nicht. Leistungen der Firma Ink. könnten nichts mit dem fehlenden Passwort zu tun haben. Auch die weiteren Beträge seien völlig willkürlich und dem Grunde und der Höhe nach zu bestreiten.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, verkündet am 16.06.2016, mit dem Geschäftszeichen 1 Ca 12523/15 und 1 Ca 14493/15 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Während der Beklagte erstinstanzlich vorgetragen habe, er selbst habe das Passwort Mitte Januar 2015 vergeben, mache er nunmehr geltend, es habe keine Änderung des Passwortes gegeben. Herr S. habe in seiner Zeugeneinvernahme vom 16. Juni 2016 ausgesagt, er habe eine Erweiterung des Sicherheitsbereiches des Roboters durchführen wollen, dies sei aber nicht möglich gewesen, weil das Standartpasswort nicht funktioniert habe. Es sei letztlich unstreitig geblieben, dass eine Veränderung des Passwortes erfolgt sei und das Standardpasswort nicht mehr eingegeben gewesen sei. Herr R. habe erläutert, es habe sich bei dem ursprünglich vergebenen Passwort um ein Standardpasswort gehandelt, nämlich der Projektnummer mit dem Zusatz „H.“. Wenn jetzt das Passwort wieder den Vorgaben entspreche, müsse es dem Beklagten gelungen sein, das von ihm vergebene unbekannte Passwort zu verändern. Treffe es zu, dass jetzt das H.-Passwort eingesetzt sei, bleibe weiterhin die Schadensposition von 1.360,00 Euro. Dies sei der Betrag für eigene Kosten und Leistungen der externen Firma Ink., die Ende Juli / Anfang August angefallen seien.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung ist zulässig.

Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte Berufung ist frist- und formgerecht gem. § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § § 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

B. Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch kann nicht festgestellt werden. Unabhängig hiervon ist der Anspruch der Höhe nach nicht nachvollziehbar.

I. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB ist eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten, durch die ein Schaden der Klägerin verursacht wurde. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte als Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB der Klägerin als Arbeitgeberin zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei der Klägerin. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Beklagten (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13 –, Rn. 25, juris). Vorliegend ist eine Pflichtverletzung weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen.

1. Soweit das Arbeitsgericht annimmt, bereits die Vergabe eines Passworts könne im vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung begründen, folgt die Kammer dem nicht.

a) Wenn der Hersteller einer Industrieroboterstation für das Programm betreffend bestimmte sicherheitsrelevante Einstellungen werkseitig ein Standartpasswort vorgibt, und in der Anleitung ausdrücklich mit einem Warnzeichen dazu auffordert, dieses Passwort zu ändern, stellt die Vergabe eines Passwortes durch den Softwareentwickler vor Inbetriebnahme keine Pflichtverletzung dar, sondern entspricht pflichtgemäßem Handeln.

So liegt es hier. Die Klägerin hat nicht bestritten, dass es sich bei der seitens des Beklagten vorgelegten schriftlichen K.-Anweisung zur Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme um eine auch für die streitgegenständliche Roboterstation maßgebliche Anweisung handelt.

b) Unabhängig hiervon erschiene es selbst ohne eine solche Anweisung in hohem Maße plausibel, bei einem Roboter die Programmierung des Bereiches, in dem sich dieser bewegt, durch ein Passwort vor versehentlicher Änderung zu schützen. Auch dann läge ohne näheren arbeitgeberseitigen Sachvortrag hierzu in der Vergabe eines Passwortes keine Pflichtverletzung.

c) Nichts anderes ergibt sich diesbezüglich aus den Zeugenaussagen. Dies auch dann, wenn man annimmt, die Klägerin habe sich die Aussagen der Zeugen als Sachvortrag zu Eigen gemacht.

Soweit der Zeuge S., der versucht hatte, das Programm zu öffnen erklärte, die Roboterstation K. habe für den Sicherheitsbereich ein Standardpasswort vorinstalliert, er wisse nicht ob ein Passwort neu vergeben werden müsse und habe mit dem Beklagten nicht hierüber gesprochen, ergibt sich hieraus keine Anweisung, auf eine von K. vorgesehene Neuvergabe des vorinstallierten Passworts zu verzichten.

Auch aus der Aussage des Zeugen R., es habe keine Aufforderung an den Beklagten gegeben, ein Passwort für die Roboterstation zu vergeben, man lasse dieses sowieso unverändert, damit alle ran kommen, ergibt sich ebenfalls keine solche Anweisung. Wenn der Hersteller für die Inbetriebnahme die Neuvergabe eines Passwortes vorsieht, bedarf es keiner zusätzlichen Anweisung an den Softwareentwickler, ein Passwort zu vergeben und weiter zu arbeiten. Soweit sich die weitere Aussage, man lasse dieses unverändert, auf das vorinstallierte K.-Standartpasswort bezog, ergibt sich hieraus weder eine Anweisung an den Beklagen so vorzugehen, noch weshalb dieser von einer solchen, mit den Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht vereinbaren Praxis Kenntnis haben und diese befolgen sollte. Unabhängig hiervon geht auch der Zeuge R. davon aus, dass teilweise ein Passwort vergeben werden muss, indem er auf das dann zu vergebende Passwort zusammengesetzt aus der Projektnummer+„H.“ verweist.

2. Die weisungswidrige Vergabe eines „falschen“ Passwortes hat die hierfür darlegungspflichtige Klägerin nicht dargelegt.

Wenn Passwörter zu vergeben sind, kann der Arbeitgeber für solche nicht datenschutzrelevante Bereiche, um die es hier geht, die Vergabe bestimmter Passwörter verlangen, ggf. mit weiteren Maßgaben, an wen diese weitergegeben werden dürfen. Bei einer solchen Vorgabe kann in der Vergabe eines anderen Passwortes eine Pflichtverletzung liegen. Gibt es keine Vorgabe, welche Passwörter zu vergeben sind, liegt in der Vergabe eines beliebigen Passwortes keine Pflichtverletzung. Entsprechend gehört es zum erforderlichen Vortrag einer Pflichtverletzung, welche Vorgabe hier ggf. erfolgt ist, das heißt welches Passwort hätte vergeben werden müssen. Dann muss sich der Arbeitnehmer, der dies bestreiten will, näher hierzu einlassen und erklären, ob er dieses Passwort oder u.U. auch aus bestimmten Gründen – bis hin zu Missverständnissen oder Versehen – ein anderes vergeben hat. Welche Anforderungen hier im Hinblick auf den Zeitablauf gestellt werden können, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

a) Die Klägerin hat zur erstinstanzlichen Begründung ihrer Klage nicht vorgetragen, welches Passwort der Beklagte hätte richtigerweise vergeben müssen. Aus dem Vortrag ergibt sich nicht, ob bereits die Änderung der werkseitigen Voreinstellung („K.“) vorgehalten wird. Allein aus dem Vortrag, Herrn S. sei es ebenso wie weiteren Mitarbeitern von Drittfirmen im Juli 2015 nicht gelungen, das Programm zu öffnen, weil diese kein Passwort gekannt bzw. eingegeben hätten, das zur Öffnung des Programmes führte, ergibt sich hierzu nichts. Es wurde auch nicht vorgetragen, welche Passwörter versucht wurden.

b) Auch wenn man davon ausgeht, die Klägerin habe sich die Aussage des Zeugen R., immer wenn ein Passwort zu vergeben sei, sei standardmäßig als Passwort die Projektnummer und „H.“ einzugeben, als Sachvortrag zu Eigen gemacht hat, kann keine Pflichtverletzung des Beklagten festgestellt werden.

aa) Es wurde auch ausgehend hiervon nicht konkret vorgetragen, ein bestimmtes, benanntes Passwort sei zu einem bestimmten Zeitpunkt ausprobiert worden, ohne dass dies zu einer Öffnung des Programmes geführt hätte.

Ein erfolgloses Ausprobieren ergibt sich nicht aus der Zeugenaussage des Herrn S., der aufgrund anstehender Arbeiten versucht hat, das Programm zu öffnen. Dieser erklärte, die Firma K. habe für den Sicherheitsbereich ein Standardpasswort vorinstalliert, er wisse nicht ob ein solches neu vergeben werden müsse. Als er mit dem Beklagten zu einem ihm nicht näher erinnerlichen Zeitpunkt im Jahr 2015 an der Anlage gewesen sei, sei noch das Standardpasswort vergeben gewesen. Dies spricht dafür, dass Herr S. davon ausging, das von der Firma K. vorinstallierte Passwort sei das Richtige und entsprechend anzunehmen ist, er habe dieses versucht. Zwar schließt dies nicht aus, dass auch andere denkbare Passwörter versucht wurden, vorgetragen ist dies aber nicht. Auch hat erst der Zeuge R., der beim Versuch des Herrn S. gemeinsam mit einem Mitarbeiter einer externen Firma im Juli 2015 das Programm zu öffnen nicht dabei war, auf das Passwort Projektnummer+“H.“ verwiesen. Allein aus der Angabe des Zeugen R. es müsse erforderlichenfalls ein Passwort bestehend aus Projektnummer und „H.“ vergeben werden ergibt sich nicht, dass ein hiernach zu vergebendes Passwort von Herrn S. versucht wurde.

bb) Unabhängig hiervon liegt mit dem Vortrag in der Berufung jedenfalls ein erhebliches Bestreiten des Beklagten vor.

Unterstellt man, die Klägerin habe sich die Zeugenaussage zum „Standardpasswort“ Projektnummer + „H.“ als Sachvortrag zu eigen gemacht, erfolgte dieser Vortrag erstmals in der Beweisaufnahme, in deren Anschluss eine Entscheidung erging. Der Beklagte, der zuvor keine Gelegenheit zur Stellungnahme auf diesen Vortrag hatte, hat mit seiner Berufung geltend gemacht, er habe dieses Passwort vergeben. Er hat diesen Vortrag darüber hinaus weiter substantiiert: Er habe den Projektleiter Herrn I. im Werk B. gebeten, dieses jetzt als richtigerweise zu vergebendes genanntes Passwort auszuprobieren. Mit diesem Passwort habe sich das Programm öffnen lassen.

Es hätte nunmehr der Klägerin oblegen, in Erwiderung hierauf näher darzulegen, warum gleichwohl eine Pflichtverletzung vorliegt. Dies hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.

Soweit zwar nicht bestritten wird, dass sich das Programm jetzt mit diesem Passwort öffnen lässt, aber geltend gemacht wird, dann müsse sich der Beklagte wie auch immer – jedenfalls nach dem Juli 2015 Zugriff verschafft und das Passwort nachträglich geändert haben, letztlich sei dies vom Beklagten aufzuklären, reicht dies nicht aus. Es obliegt nicht dem Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass ein installiertes, den Vorgaben entsprechendes Passwort nicht nach Ende seines Arbeitsverhältnisses geändert wurde, sondern der Klägerin, darzulegen, dass dies der Fall war. Soweit die Klägerin meint, es sei für den Beklagten nach dem Juli 2015 möglich gewesen, hier Zugriff zu nehmen, müsste angenommen werden, dass dies auch für weitere Dritte möglich wäre. Wenn hier geltend gemacht wird, dies sei für Dritte mangels Kenntnis des Passwortes nicht möglich, setzt dies ja gerade voraus, dass vorher ein anderes als das jetzt installierte Passwort installiert war. Wann Änderungen des Passwortes vorgenommen wurden, trägt die Klägerin nicht vor. Dies ließe sich, wie der Beklagte zu Recht geltend macht, anhand der Steuerungsprotokolle nachvollziehen.

3. Ein Arbeitgeber kann auch die Dokumentation und Mitteilung nicht datenschutzrelevanter Passwörter, um die es hier geht, verlangen. Leistet ein Arbeitnehmer dem keine Folge, kann hierin eine Pflichtverletzung liegen.

Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin selbst nicht, sie habe eine Dokumentation von Passwörtern angeordnet. Soweit pauschal vorgetragen wird, man müsse Passwörter dokumentieren, bleibt völlig offen, was hier gegenüber dem Beklagten erklärt wurde und was konkret erwartet wurde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass eine Dokumentation auch im Falle einer Vergabe des Passwortes Projektnummer+„H.“ erwartet wurde. Passwörter wurden anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unstreitig nicht abgefragt.

4. Mangels hinreichender Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen durch die Klägerin bedarf es keiner, insbesondere keiner erneuten Beweisaufnahme.

Der Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts beruhte mit darauf, dass im Parteivortrag nicht näher zwischen dem von der Herstellerfirma vorgegebenen „Standardpasswort“ („K.“) und einem weiteren, u.U. zulässigerweise zu vergebenden „Standardpasswort“ der Klägerin (Projektnummer+“H.“) unterschieden wurde.

Soweit das Arbeitsgericht Beweis über die Frage erhoben hat, der Beklagte habe ohne Kenntnis von Herrn S. und Herrn R. „das Sicherheitspasswort“ an der Roboterstation geändert, liegt allein in der Änderung des vom Hersteller vorinstallierten K.-Passwortes („K.“), die auch als erstmalige (eigene) Vergabe eines Passwortes bezeichnet werden könne, bereits keine Pflichtverletzung (s.o.). Hinsichtlich der weiteren Frage der (dann pflichtwidrigen) Verwendung eines der Klägerin unbekannten Passwortes fehlt es an vorherigem Vortrag der Beklagten, welches Passwort hätte vergeben werden müssen (s.o.).

II. Unabhängig hiervon ist der geltend gemachte Schaden jedenfalls nach dem Bestreiten des Schadens durch den Beklagten nicht hinreichend dargelegt.

1. Soweit eine Bezahlung der im Falle einer Beseitigung des Schadens hierfür anfallenden Zeit verlangt wird, muss vorgetragen werden, aus welchen Grund welche Zeit erforderlich ist und welche Kosten hierfür erforderlich sind. Der hiernach erforderliche Sachvortrag liegt nicht vor.

a) Hinsichtlich des bisher als fiktiver Schaden geltend gemachten Postens 2.270,00 Euro ist nicht nachvollziehbar, wofür dieses erhebliche Stundenvolumen anfallen soll. Es bedarf konkreten Vortrags, was hier programmiert, neu eingerichtet etc. werden soll und welcher zeitliche Aufwand für welche Handlungen anfallen sollen. Ohne solche Darlegung ist dieser Vortrag für den Beklagten über sein pauschales Bestreiten, die Klägerin stelle ohnehin anfallende Arbeiten in Rechnung, nicht näher einlassungsfähig.

b) Soweit die Klägerin hier einen Stundensatz von 85,00 Euro pro Stunde geltend macht, wird hier nicht nur ein Schaden – der an den Mitarbeiter für diese Zeit zu zahlende Betrag – sondern darüber hinaus ein entgangener Gewinn geltend gemacht (vgl. zu hier erforderlichen Darlegungen BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14 –, Rn. 49, juris m.w.N.). Es kann aber nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Klägerin zu der Zeit, zu der ihre Mitarbeiter diese Arbeiten durchführen würden, stattdessen Aufträge mit einem entsprechenden Stundenvolumen hätte, für die sie dann den behaupteten Betrag erhalten würde.

c) Nichts anderes gilt für einen etwaigen Aufwand für eine Neuvergabe eines Passwortes durch die Firma K.. Das behauptete Angebot wird nicht vorgelegt. Ein Arbeitszeitansatz von sechs Stunden allein für die Neuvergabe eines Passwortes durch den Systemadministrator bedarf der Erläuterung. Soweit sich dieses Stundenvolumen erst aus einer Zurücksetzung aller Einstellungen nebst Neuprogrammierung ergeben soll, muss dargelegt werden, weshalb hier was erforderlich ist.

d) Unabhängig hiervon steht jedenfalls zwischenzeitlich fest, dass ein solcher Schaden nicht entsteht. Das Programm kann jedenfalls jetzt mit einem der Klägerin bekannten Passwort geöffnet werden, irgendwelche Arbeiten um diesen Zustand zu erreichen sind nicht erforderlich.

2. Auch der weiter behauptete Schaden von 1.360,00 Euro ist ausgehend von den o.g. Anforderungen nicht schlüssig dargelegt.

a) Dies gilt zunächst für den Zeitaufwand. Hierzu wird im Schriftsatz vom 30. November 2015 vorgetragen, Herr K. der Firma Ink. habe am 29. Juli 2015 festgestellt, dass eine Änderung am Sicherheitsprogramm nicht möglich sei, weil diese passwortgeschützt sei. Die Suche nach dem Fehler habe am 29. Juli 2015 bei Herrn K. vier Stunden und bei Herrn S., dem Arbeitnehmer der Klägerin, zwei Stunden gedauert. Die Feststellung, dass ein Passwort erforderlich ist, um ein Programm zu öffnen, erfordert keine stundenlange Suche. Es ist nicht plausibel, wenn Herr S. am 28. Juli 2015 sich per SMS an den Beklagten wendet und mitteilt, er brauche das Passwort für den Sicherheitsinbetriebnehmer, um dann am 29. Juli 2015 mit einem weiteren Mitarbeiter mehrere Stunden für die Fehlersuche aufzuwenden. Letztlich hält die Klägerin hieran wohl auch nicht fest, sondern stellt auf Arbeiten im Sinne einer Lösung ohne Einsatz des Passwortes ab. Hierzu bedarf es aber, auch im Hinblick auf diesen vorherigen Vortrag, einer Darlegung für welche konkreten Schritte welche Zeit erforderlich war. Dies ergibt sich aus der Nennung der Stundenzahlen nicht. Aufwand für von vornherein ungeeignete Maßnahmen – dies nimmt der Beklagte mit näheren Erläuterungen für das Versetzen des Bezugspunktes an – könnte nicht ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.

b) Soweit geltend gemacht wird, ein Mitarbeiter einer externen Firma habe sich an der Fehlersuche und Versuchen der Beseitigung beteiligt, kann im Übrigen höchstens das verlangt werden, was für diesem Mitarbeiter bzw. dessen Arbeitgeber für diese Leistung bezahlt wurde, nicht aber der Betrag, den die Klägerin nach ihrem Vortrag ihren Auftraggebern pro Stunde in Rechnung stellt.

C. I. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 ZPO. Hiernach hat die Klägerin die Kosten ihres Unterliegens mit ihrer Klage sowie ihrer teilweisen Klagerücknahme zu tragen, der Beklagte die auf die Rücknahme der Widerklage mit einem Streitwert von 2.500,00 Euro entfallenden Kosten.

II. Die Entscheidung über die Kosten zweiter Instanz beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

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