Übersicht:
- Dienstwagenanspruch: Nutzungsausfallentschädigung bei Versäumnis des Arbeitgebers
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Mindestanforderungen muss ein Dienstwagenversprechen im Arbeitsvertrag erfüllen?
- Wie wird die Höhe einer Nutzungsausfallentschädigung bei nicht gestelltem Dienstwagen berechnet?
- Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei der Fahrzeugauswahl?
- Ab wann kann eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden?
- Welche rechtlichen Schritte können Arbeitnehmer bei Nichterfüllung der Dienstwagenvereinbarung einleiten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 01.03.2024
- Aktenzeichen: 8 Sa 142/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Der Arbeitnehmer (Kläger): Ehemaliger stellvertretender Betriebsleiter
- Der Arbeitgeber (Beklagter): Betriebsinhaber
Um was ging es?
- Sachverhalt:
- Der Arbeitnehmer war vom 15.08.2018 bis 31.03.2022 als stellvertretender Betriebsleiter beschäftigt
- Im Arbeitsvertrag war die Bereitstellung eines Dienstwagens nach der Probezeit vereinbart
- Trotz vertraglicher Zusage wurde kein Dienstwagen zur Verfügung gestellt
- Eine Probeabrechnung vom 24.09.2019 wies für „Privatfahrten“ 450,00 € brutto aus
- Der Arbeitnehmer hatte das Thema mehrfach angesprochen und wurde vertröstet
- Kern des Rechtsstreits:
- Streit um Nutzungsausfallentschädigung wegen nicht bereitgestelltem Dienstwagen trotz vertraglicher Zusage
Was wurde entschieden?
- Entscheidung:
- Die Berufung des Arbeitgebers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen
- Die Revision wurde nicht zugelassen
- Begründung: k.A.
- Folgen:
- Der Arbeitgeber muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen
- Das Urteil ist mangels Revisionszulassung rechtskräftig
Dienstwagenanspruch: Nutzungsausfallentschädigung bei Versäumnis des Arbeitgebers
Ein Dienstwagen gehört für viele Arbeitnehmer zur vertraglichen Vergütung und stellt einen wichtigen Teil der Gehaltsvereinbarung dar. Wenn der Arbeitgeber den zugesagten Dienstwagen nicht zur Verfügung stellt, können Beschäftigte eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Die genaue Höhe des Erstattungsanspruchs richtet sich dabei nach dem vereinbarten Fahrzeugwert.
Besonders häufig entstehen Konflikte, wenn die konkrete Dienstwagenregelung unklar formuliert ist oder Arbeitgeber die Bereitstellung des Fahrzeugs verzögern. In solchen Fällen bieten aktuelle Gerichtsurteile wichtige Orientierung, wie der folgende Fall zeigt:
Der Fall vor Gericht
Arbeitgeber muss für nicht gestellten Dienstwagen Entschädigung zahlen

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Arbeitgeber seinem ehemaligen stellvertretenden Betriebsleiter eine Nutzungsausfallentschädigung von monatlich 450 Euro zahlen muss, weil er ihm den vertraglich zugesagten Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt hatte.
Klare vertragliche Zusage eines Dienstwagens
Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 45.000 Euro zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung stellen würde. Während der gesamten Beschäftigungszeit von August 2018 bis März 2022 erhielt der Mitarbeiter jedoch keinen Dienstwagen und musste stattdessen seinen privaten Peugeot nutzen.
Gescheiterte Einigung über Fahrzeugauswahl
Der Arbeitgeber führte an, dem Mitarbeiter zwanzig verschiedene Leasingangebote sowie zwei firmeneigene Fahrzeuge vorgelegt zu haben, die dieser alle abgelehnt habe. Das Gericht stellte jedoch klar: Eine Zustimmung des Arbeitnehmers zur konkreten Fahrzeugauswahl war vertraglich nicht erforderlich. Die Pflicht des Arbeitgebers bestand allein darin, einen Dienstwagen bereitzustellen.
Schadensersatz nach der 1-Prozent-Regel
Das Gericht sprach dem Kläger eine Entschädigung nach der steuerlichen 1-Prozent-Regel zu. Die monatliche Entschädigung wurde mit 1 Prozent des maximalen Bruttolistenpreises von 45.000 Euro berechnet, was 450 Euro entspricht. Der Einwand des Arbeitgebers, der Mitarbeiter habe durch die Nutzung seines Privatwagens keinen echten Schaden erlitten, wurde zurückgewiesen. Das Gericht betonte, der private Peugeot sei nicht gleichwertig zu einem Neuwagen mit einem Listenpreis von 45.000 Euro gewesen.
Vertragliche Nebenpflichten kein Hindernis
Die im Arbeitsvertrag vorgesehene separate Vereinbarung über die Details der Dienstwagennutzung stellte nach Auffassung des Gerichts keine Bedingung für den grundsätzlichen Anspruch auf einen Dienstwagen dar. Eine solche Auslegung wäre intransparent und damit unwirksam, da der Dienstwagen Teil der arbeitgeberseitigen Hauptleistungspflicht war.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Wenn ein Dienstwagen vertraglich zugesagt wurde, kann der Arbeitnehmer bei Nichtbereitstellung eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag greift bei fortlaufenden Ansprüchen nicht für jeden Monat neu. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber aktiv seiner Pflicht zur Bereitstellung des Dienstwagens nachkommen muss – bloße Verhandlungen oder unverbindliche Angebote reichen nicht aus.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Arbeitnehmer haben Sie bei einer vertraglich vereinbarten aber nicht erfolgten Dienstwagenstellung Anspruch auf eine monatliche Entschädigung. Sie müssen Ihren Anspruch nur einmal geltend machen, nicht jeden Monat neu. Dabei genügt es nicht, wenn Ihr Arbeitgeber nur vage Zusagen macht oder unverbindliche Angebote unterbreitet – er muss Ihnen tatsächlich ein konkretes, nutzbares Fahrzeug zur Verfügung stellen. Die Entschädigung können Sie auch rückwirkend für den gesamten Zeitraum der Nichtbereitstellung einfordern, sofern Sie den Anspruch rechtzeitig geltend gemacht haben.
Benötigen Sie Hilfe?
Haben Sie einen vertraglichen Anspruch auf einen Dienstwagen, der Ihnen nicht gestellt wurde? Oder sind Sie unsicher, ob die Angebote Ihres Arbeitgebers Ihren vertraglichen Ansprüchen genügen? Die aktuelle Rechtslage bietet Ihnen als Arbeitnehmer einige Möglichkeiten, Ihre Rechte durchzusetzen.
Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung. Unsere Erfahrung im Arbeitsrecht hilft Ihnen, Ihre individuelle Situation zu bewerten und die nächsten Schritte zu planen. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Mindestanforderungen muss ein Dienstwagenversprechen im Arbeitsvertrag erfüllen?
Ein rechtlich bindender Anspruch auf einen Dienstwagen entsteht nur durch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung. Die bloße Üblichkeit in einer bestimmten Position oder Branche genügt nicht für einen Rechtsanspruch.
Formelle Anforderungen
Die Dienstwagenüberlassung kann auf drei Wegen vereinbart werden:
- Im Arbeitsvertrag direkt
- In einer gesonderten Dienstwagenvereinbarung
- In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag
Obwohl eine mündliche Vereinbarung grundsätzlich möglich ist, sollten Sie zur Beweissicherung immer auf einer schriftlichen Fixierung bestehen.
Inhaltliche Mindestanforderungen
Die Vereinbarung muss folgende Kernpunkte eindeutig regeln:
Art und Umfang der Nutzung: Es muss klar definiert sein, ob der Dienstwagen nur für dienstliche oder auch für private Zwecke genutzt werden darf. Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist die private Nutzung ausgeschlossen.
Fahrzeugspezifikation: Die Vereinbarung sollte Angaben zu Fahrzeugtyp, Marke, Modell und Ausstattung enthalten. Eine Festlegung der Preisklasse verhindert spätere Streitigkeiten.
Kostentragung: Die Regelung muss festlegen, wer welche Kosten trägt – etwa für Wartung, Reparaturen, Kraftstoff und Versicherungen.
Rechtliche Durchsetzbarkeit
Ein Anspruch auf einen Dienstwagen kann ausnahmsweise auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz entstehen, wenn allen Mitarbeitern einer bestimmten Führungsebene ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird und für eine Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund vorliegt.
Bei fehlender oder unklarer Vereinbarung müssen Sie zur Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben den eigenen PKW nutzen oder öffentliche Verkehrsmittel verwenden. In diesem Fall können Sie lediglich die entsprechenden Kosten zur Erstattung beim Arbeitgeber geltend machen.
Wie wird die Höhe einer Nutzungsausfallentschädigung bei nicht gestelltem Dienstwagen berechnet?
Die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung für einen nicht gestellten Dienstwagen erfolgt nach einer klaren Formel, die vom Bundesgerichtshof anerkannt ist:
Monatliche Nutzungsausfallentschädigung = Listenpreis des Fahrzeugs × 1%
Grundlagen der Berechnung
Der Anspruch basiert auf dem geldwerten Vermögensbestandteil, den ein Dienstwagen darstellt. Die Berechnung orientiert sich dabei an der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit. Als Basis dient der Listenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung.
Berechnungszeitraum
Die Entschädigung wird für den gesamten Zeitraum berechnet, in dem der Dienstwagen nicht zur Verfügung steht. Bei einer ungerechtfertigten Entziehung des Dienstwagens läuft die Entschädigung, bis der Arbeitgeber wieder ein Fahrzeug zur Verfügung stellt.
Besondere Faktoren
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Dienstwagen für dienstliche oder private Zwecke genutzt worden wäre. Eine Aufteilung nach betrieblicher und privater Nutzung findet nicht statt. Die Entschädigung ist als Betriebseinnahme zu versteuern.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei der Fahrzeugauswahl?
Ein grundsätzlicher Anspruch auf einen bestimmten Dienstwagen besteht für Arbeitnehmer nicht. Die Entscheidung über Marke, Modell und Ausstattung liegt primär beim Arbeitgeber.
Rahmenbedingungen der Fahrzeugauswahl
Der Arbeitgeber legt durch die Car Policy die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Dienstwagenüberlassung fest. Dazu gehören:
- Berechtigte Mitarbeitergruppen und Funktionen
- Zulässige Fahrzeugmodelle und Leistungsklassen
- Ausstattungsvorgaben und preisliche Obergrenzen
Mitbestimmungsrechte und Grenzen
Der Betriebsrat hat bei der individuellen Fahrzeugauswahl kein Mitbestimmungsrecht. Er kann nicht bestimmen, welche Marken gefahren werden dürfen, welche Farben die Autos haben oder welches Lautsprechersystem verbaut sein soll.
Sonderwünsche und Zuzahlungen
Wenn Sie als Arbeitnehmer ein höherwertiges Fahrzeug oder zusätzliche Ausstattungsmerkmale wünschen, können Sie dies durch eine Zuzahlung erreichen. Diese Zuzahlung ist rechtlich möglich und wird auch steuerlich anerkannt. Sie kann monatlich vom Nettolohn abgezogen werden.
Gesundheitliche Aspekte
Im Rahmen des Gesundheitsschutzes kann der Betriebsrat bei der Ausstattung der Dienstwagen mitwirken, wenn Mitarbeiter einen beträchtlichen Teil ihrer Arbeitszeit mit Autofahren verbringen. In diesem Fall kann eine ergonomische Mindestausstattung zur Gesundheitserhaltung durchgesetzt werden.
Technische Überwachungseinrichtungen
Bei der Installation von technischen Einrichtungen wie GPS-Systemen oder Fahrtenschreibern, die das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter überwachen können, hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht – unabhängig davon, ob diese Systeme tatsächlich zur Überwachung genutzt werden.
Ab wann kann eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden?
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung beginnt unmittelbar mit dem Zeitpunkt des Schadensereignisses. Wenn Ihr Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt wurde, können Sie die Entschädigung ab dem Unfalltag geltend machen.
Zeitliche Voraussetzungen für die Geltendmachung
Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit müssen für den gesamten Zeitraum nachweisbar sein. Sie müssen also das Fahrzeug in dieser Zeit tatsächlich nutzen wollen und auch nutzen können. Wenn Sie beispielsweise im Krankenhaus liegen oder keinen gültigen Führerschein besitzen, entfällt der Anspruch für diesen Zeitraum.
Dauer des Entschädigungsanspruchs
Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach der Art des Schadens:
Bei reparablen Schäden erhalten Sie die Entschädigung für den gesamten Zeitraum der Reparatur, einschließlich der Zeit für die Erstellung eines Gutachtens.
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird die Entschädigung für die Dauer der Wiederbeschaffung gewährt, üblicherweise 14 bis 16 Tage. Für die Erstellung eines Gutachtens und eine angemessene Überlegungsfrist werden zusätzlich 2 bis 4 Tage gewährt.
Verjährung des Anspruchs
Die Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn der Schaden also am 15. März 2025 eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2025 und endet am 31. Dezember 2028.
Welche rechtlichen Schritte können Arbeitnehmer bei Nichterfüllung der Dienstwagenvereinbarung einleiten?
Außergerichtliche Maßnahmen
Bei unrechtmäßigem Entzug des Dienstwagens können Sie zunächst den Dienstwagen behalten, wenn Sie ihn noch in Besitz haben. Der Arbeitgeber muss eine mindestens vierwöchige Ankündigungsfrist einhalten, bevor er den Dienstwagen entziehen darf.
Wurde der Dienstwagen bereits zurückgegeben, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese berechnet sich nach der Ein-Prozent-Regel: Monatliche Entschädigung = 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs bei Erstzulassung.
Gerichtliche Durchsetzung
Bei laufendem Arbeitsverhältnis können Sie vor dem Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um die weitere Nutzung des Dienstwagens sicherzustellen.
Alternativ können Sie auf Überlassung eines Dienstwagens klagen. Der Anspruch besteht, solange der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet ist, da die Dienstwagenüberlassung Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts ist.
Unwirksame Widerrufsklauseln
Eine Widerrufsklausel im Dienstwagenvertrag ist unwirksam, wenn:
- keine angemessene Ankündigungsfrist vereinbart wurde
- der Widerruf für den Arbeitnehmer unzumutbar ist
- die Gründe für einen möglichen Widerruf nicht konkret benannt sind
Bei unwirksamer Widerrufsklausel muss der Arbeitgeber den Dienstwagen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses überlassen oder Schadensersatz leisten. Der Schadensersatz umfasst entweder die Kosten eines vergleichbaren Mietwagens oder eine Nutzungsausfallentschädigung.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Nutzungsausfallentschädigung
Dies bezeichnet den Ausgleichsbetrag, den ein Arbeitnehmer für den entgangenen Nutzen erhält, wenn ein vertraglich zugesagter Vorteil – hier der Dienstwagen – nicht bereitgestellt wird. Wird der vereinbarte Leistungsinhalt eines Arbeitsvertrags nicht erfüllt, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des entgangenen Vorteils, was als Nutzungsausfallentschädigung zur Berechnung kommt. Oft orientiert sich die Höhe der Entschädigung an objektiven Bewertungsmaßstäben, wie beispielsweise dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, und kann auf Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 ff. BGB zurückgeführt werden.
Beispiel: Erhält ein Arbeitnehmer monatlich 450 Euro als Nutzungsentschädigung, weil der Dienstwagen nicht übergeben wurde, so soll diese Summe den finanziellen Nachteil kompensieren.
Erstattungsanspruch
Dieser Begriff beschreibt das Rechtsverhältnis, bei dem ein Arbeitnehmer einen Ausgleich von Kosten oder entgangenen Leistungen fordern kann. Im vorliegenden Fall bezieht sich der Erstattungsanspruch auf den Ersatz des Fahrzeugwerts oder den Wert der Nutzung, der dem Arbeitnehmer zusteht, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Solche Ansprüche gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen und können gemäß den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts (§§ 280 ff. BGB) geltend gemacht werden.
Beispiel: Wenn im Arbeitsvertrag ein Dienstwagen zugesagt wird und dieser nicht bereitgestellt wird, kann der Arbeitnehmer den Erstattungsanspruch nutzen, um den entgangenen geldwerten Vorteil zurückzufordern.
1-Prozent-Regel
Diese steuerliche Bewertungsregelung dient zur pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils, den ein Arbeitnehmer durch die private Nutzung eines Firmenwagens erhält. Gemäß der 1-Prozent-Regel wird monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert – ein Ansatz, der auch für die Berechnung von Nutzungsausfallentschädigungen herangezogen werden kann. Die Regel ist insbesondere im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert und erleichtert sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern die Bewertung des steuerlichen Effekts.
Beispiel: Bei einem Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 45.000 Euro entspricht 1 Prozent davon 450 Euro, was gleichzeitig als Berechnungsgrundlage für Entschädigungszahlungen dient.
Dienstwagenregelung
Dieser Fachbegriff umfasst die vertraglichen Bestimmungen und Modalitäten zur Bereitstellung und Nutzung eines Dienstwagens im Rahmen eines Arbeitsvertrags. Eine Dienstwagenregelung legt fest, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur dienstlichen oder privaten Nutzung erhält, sowie die Voraussetzungen, unter denen dieser Anspruch entsteht. Sie ist oft Bestandteil des Arbeitsvertrags und kann etwa Sonderleistungen oder Nebenabreden beinhalten, wobei die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers hier im Vordergrund steht.
Beispiel: Ein Arbeitsvertrag, der vorsieht, dass ein Mitarbeiter nach einer Probezeit einen Dienstwagen mit einem bestimmten Bruttolistenpreis erhält, enthält eine verbindliche Dienstwagenregelung.
Vertragliche Nebenpflichten
Dieser Begriff bezieht sich auf die ergänzenden Pflichten, die zusätzlich zur Hauptleistungspflicht eines Vertrags bestehen und die Durchführung des Hauptzwecks unterstützen. Im Kontext eines Arbeitsvertrags können vertragliche Nebenpflichten Details wie die konkrete Ausgestaltung oder Modalitäten der Dienstwagennutzung beinhalten, ohne den grundsätzlichen Anspruch auf den Dienstwagen zu schmälern. Solche Regelungen haben minderwertigen Stellenwert im Vergleich zur Hauptleistung, die zentrale Vertragsverpflichtung, finden aber vor allem bei Auslegungskonflikten Anwendung.
Beispiel: Auch wenn separate Absprachen über die Auswahl des Firmenwagens getroffen wurden, bleibt der Anspruch auf einen Dienstwagen als Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers bestehen.
Bruttolistenpreis
Der Bruttolistenpreis bezeichnet den offiziell festgelegten Preis eines Neuwagens, der alle Faktoren wie Mehrwertsteuer und sonstige Zuschläge umfasst, und dient als Berechnungsgrundlage für verschiedene vertragliche und steuerliche Regelungen. Im vorliegenden Fall ist der Bruttolistenpreis von Bedeutung, da er zur Bestimmung der Nutzungsausfallentschädigung herangezogen wurde, insbesondere im Rahmen der 1-Prozent-Regel. Diese Preisangabe gibt somit einen Maßstab, anhand dessen der geldwerte Vorteil beziehungsweise der entgangene Nutzen berechnet wird.
Beispiel: Bei einem Bruttolistenpreis von 45.000 Euro ergibt 1 Prozent davon monatlich 450 Euro, was den finanziellen Nachteil bei Nichtbereitstellung des Dienstwagens quantifiziert.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 611a: Dieser Paragraph legt die grundlegenden Pflichten aus dem Arbeitsvertrag fest, einschließlich der Leistungspflicht des Arbeitgebers, Arbeitsmittel bereitzustellen. Im vorliegenden Fall verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitgeber zur Bereitstellung eines Dienstwagens nach der Probezeit, was den Kern des Streits darstellt.
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Abs. 2: Regelt die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens mittels der 1%-Methode. Die Probeabrechnung des Arbeitgebers, die einen Betrag für Privatfahrten enthält, basiert auf dieser steuerlichen Regelung und ist zentral für die Bewertung der Nutzungsausfallentschädigung.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 280: Behandelt Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen aus dem Vertragsverhältnis. Da der Arbeitgeber die vertraglich zugesicherte Bereitstellung des Dienstwagens nicht erfüllt hat, könnte der Kläger hierdurch einen Schaden erlitten haben, der kompensiert werden muss.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 286: Regelt den Verzug bei der Leistungspflicht. Die ausbleibende Bereitstellung des Dienstwagens trotz vertraglicher Verpflichtung könnte einen Verzug des Arbeitgebers darstellen, wodurch dem Kläger Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung zustehen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 195: Bestimmt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für vertragliche Ansprüche. Dies ist relevant im Zusammenhang mit den im Arbeitsvertrag festgelegten Ausschlussfristen, die die Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers zeitlich begrenzen.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 142/23 – Urteil vom 01.03.2024
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