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Ordentliche betriebsbedingte Kündigung in Restbetrieb

Als ein großer Konzern ihre Abteilung verkaufte, weigerte sich eine langjährige Mitarbeiterin, dem Betriebsübergang zu folgen und beim neuen Inhaber anzuheuern. Sie wollte bei ihrem ursprünglichen Arbeitgeber bleiben – eine Entscheidung, die sie in eine ungewöhnliche organisatorische Einheit katapultierte. Dort schmolz die Zahl der Kollegen, und das Arbeitsgericht München sah später den wichtigen Kündigungsschutz als nicht anwendbar. Das Urteil beleuchtet, wie der Widerspruch gegen einen Betriebsübergang unerwartete Konsequenzen für die Jobsicherheit haben kann.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 Ca 7476/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: ArbG München
  • Datum: 12.06.2023
  • Aktenzeichen: 33 Ca 7476/22
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Zivilprozessordnung (ZPO), Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Projektleiterin, die seit 2011 bei einem großen Unternehmen beschäftigt war. Nach ihrem Widerspruch gegen einen Betriebsübergang wurde sie einem neu gebildeten, nicht operativ tätigen „E-Stadt Restbetrieb“ zugeordnet. Sie klagte gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses, da sie die Eigenständigkeit des Restbetriebs und die fehlende Anhörung des Betriebsrats anzweifelte.
  • Beklagte: Ein Unternehmen mit bundesweit zahlreichen Mitarbeitern. Sie kündigte der Klägerin, nachdem diese einem Betriebsübergang widersprochen hatte und einem Restbetrieb zugeordnet wurde. Die Beklagte argumentierte, das Kündigungsschutzgesetz sei aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl im Restbetrieb nicht anwendbar.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin war bei der Beklagten als Projektleiterin beschäftigt. Nach ihrem Widerspruch gegen die Übertragung ihres Arbeitsverhältnisses im Zuge einer Umstrukturierung wurde sie einem neu gebildeten „E-Stadt Restbetrieb“ zugewiesen. Dieser Restbetrieb hatte keinen operativen Geschäftszweck und zuletzt nur wenige Mitarbeiter. Die Beklagte sprach eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin sozial gerechtfertigt und damit wirksam war. Dies hing maßgeblich davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung fand. Entscheidend war die Einordnung des „E-Stadt Restbetriebs“ als eigenständiger Betrieb und dessen Mitarbeiterzahl sowie die Frage, ob vor der Kündigung ein Betriebsrat hätte angehört werden müssen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde vom Arbeitsgericht München abgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war, da der „E-Stadt Restbetrieb“ als eigenständiger Betrieb zu werten ist und zum Kündigungszeitpunkt regelmäßig weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigte. Zudem war kein Betriebsrat für diesen Restbetrieb zuständig, dessen Anhörung nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderlich gewesen wäre.
  • Folgen: Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch die Beklagte wurde als wirksam bestätigt. Daraus resultierte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hatte.

Der Fall vor Gericht


Streit um Kündigung: Wenn der eigene Arbeitsplatz an eine andere Firma übergeht

Viele kennen die Situation aus den Nachrichten oder dem eigenen Umfeld: Ein Unternehmen wird umstrukturiert, und ganze Abteilungen werden an eine andere Firma verkauft. Was passiert dann mit den Mitarbeitern? Das Gesetz schützt sie in einem solchen Fall: Ihr Arbeitsvertrag geht in der Regel automatisch auf den neuen Inhaber über. Doch was, wenn ein Mitarbeiter bei seinem alten Arbeitgeber bleiben möchte? Er hat das Recht, diesem Übergang zu widersprechen. Ein Urteil des Arbeitsgerichts München zeigt, welche Konsequenzen diese Entscheidung haben kann und wie sie den Kündigungsschutz beeinflusst.

Frau legt Dokument in leeres Büro vor modernen Firmengebäuden, Symbol für Arbeitsplatzveränderung
Mitarbeiterin lehnt Betriebsübergang ab, Symbol für Workforce-Umstrukturierung, Firmenwechsel & Arbeitsplatzwechsel. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Eine langjährige Projektleiterin, nennen wir sie Frau K., sah sich genau in dieser Lage. Nach einer umfassenden Umstrukturierung bei ihrem großen Arbeitgeber sollte ihr gesamter Geschäftsbereich auf eine neu gegründete Firma, die S. GmbH, übergehen. Diesen Vorgang nennt man Betriebsübergang (eine rechtliche Regelung, die sicherstellt, dass Arbeitsverhältnisse beim Verkauf eines Unternehmensteils auf den neuen Eigentümer übergehen). Frau K. machte von ihrem Recht Gebrauch und widersprach diesem Übergang. Ihr Arbeitsvertrag blieb also bei ihrem ursprünglichen Arbeitgeber bestehen. Doch was bedeutete das für ihre tägliche Arbeit?

Die Schaffung eines „Restbetriebs“ für widersprechende Mitarbeiter

Der ursprüngliche Arbeitsplatz von Frau K. existierte bei ihrem alten Arbeitgeber nun nicht mehr, denn die gesamte Abteilung war ja an die S. GmbH übertragen worden. Um dieses Problem zu lösen, schuf das Unternehmen eine besondere organisatorische Einheit. Alle Mitarbeiter, die dem Übergang – so wie Frau K. – widersprochen hatten, wurden in einem sogenannten Restbetrieb zusammengefasst. In diesem Fall waren das anfangs 36 Personen.

Was war der Zweck dieses Restbetriebs? Er war nicht darauf ausgelegt, Produkte herzustellen oder Dienstleistungen anzubieten. Sein einziges Ziel war es, für die dort zugeordneten Mitarbeiter neue Aufgaben innerhalb des Konzerns zu finden oder eine einvernehmliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse zu verhandeln. Über die Jahre verringerte sich die Zahl der Mitarbeiter in diesem Restbetrieb, da einige neue Stellen fanden oder das Unternehmen verließen. Zum Schluss waren neben Frau K. nur noch vier weitere Personen übrig. Nach mehreren Jahren in dieser Warteschleife, in denen sie sich erfolglos auf über 60 interne Stellen beworben hatte, erhielt Frau K. die ordentliche Kündigung. Dagegen zog sie vor das Arbeitsgericht.

Die zentrale Frage: Galt für Frau K. der Kündigungsschutz?

Vor Gericht ging es um eine entscheidende Weichenstellung: War die Kündigung überhaupt am Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu messen? Dieses Gesetz ist das wichtigste Schutzschild für Arbeitnehmer in Deutschland. Es legt fest, dass eine Kündigung nur wirksam ist, wenn sie „sozial gerechtfertigt“ ist. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss triftige Gründe für die Kündigung haben, die entweder in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind.

Aber warum war das hier überhaupt eine Frage? Die Antwort liegt in der sogenannten Kleinbetriebsklausel. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für alle. Es findet nur in Betrieben Anwendung, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ein „Betrieb“ ist dabei nicht das gesamte Unternehmen, sondern eine organisatorisch eigenständige Einheit, zum Beispiel ein bestimmter Standort oder eine klar abgegrenzte Abteilung mit eigener Leitung. Frau K.s Arbeitgeber war zwar ein riesiger Konzern mit fast 50.000 Mitarbeitern, doch das war nicht der entscheidende Punkt. Die Frage war: In welchem „Betrieb“ war Frau K. zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigt?

Die Definition eines „Betriebs“: Mehr als nur ein gemeinsames Büro

Die Argumentation von Frau K. war einfach: Sie sah sich weiterhin als Teil des großen Unternehmens und meinte, der „Restbetrieb“ sei gar kein richtiger, eigenständiger Betrieb. Er sei nur ein künstliches Gebilde ohne eigene Leitung vor Ort, um den Kündigungsschutz auszuhebeln. Das Unternehmen hingegen argumentierte, der Restbetrieb sei sehr wohl ein eigenständiger Betrieb. Und weil dort nur noch fünf Mitarbeiter beschäftigt waren, greife der Kündigungsschutz nicht.

Das Gericht musste also klären, was eine Ansammlung von Mitarbeitern zu einem rechtlich eigenständigen Betrieb macht. Die Richter stellten fest, dass es dafür vor allem auf zwei Dinge ankommt: einen eigenständigen Zweck und eine eigenständige Leitungsmacht in Personalfragen. Man kann sich das wie bei einer Supermarktkette vorstellen: Jeder einzelne Supermarkt ist ein eigener Betrieb, auch wenn sie alle zur selben Kette gehören. Warum? Jeder Markt hat einen Filialleiter, der vor Ort über den Personaleinsatz entscheidet, und verfolgt den Zweck, an seinem Standort Waren zu verkaufen.

Übertragen auf den Fall von Frau K. kam das Gericht zu folgendem Ergebnis: Der Restbetrieb hatte einen klar definierten, eigenen Zweck, der sich von allen anderen Abteilungen unterschied. Er sollte keine Produkte entwickeln oder verkaufen, sondern die verbliebenen Arbeitsverhältnisse abwickeln. Zudem hatte das Unternehmen offiziell einen Manager, Herrn S., zum Leiter dieses Restbetriebs ernannt und ihm schriftlich die „Entscheidungsgewalt in allen personellen und sozialen Angelegenheiten“ übertragen. Dass dieser Manager auch andere Restbetriebe leitete und sein Büro an einem anderen Standort hatte, änderte aus Sicht des Gerichts nichts an der Eigenständigkeit. Solche zentralen Steuerungsfunktionen sind in großen Unternehmen üblich und führen nicht automatisch dazu, dass alle Teile zu einem einzigen Großbetrieb verschmelzen.

Konsequenz des Widerspruchs: Wer das Risiko trägt

Damit stand für das Gericht fest: Der „Restbetrieb“ war ein eigenständiger Kleinbetrieb. Folglich fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Das Gericht musste daher nicht prüfen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war, ob es andere freie Stellen für Frau K. gegeben hätte oder ob eine Sozialauswahl (der Vergleich mit anderen Mitarbeitern nach Kriterien wie Alter oder Dauer der Betriebszugehörigkeit) hätte stattfinden müssen. All diese Schutzmechanismen griffen hier nicht.

Aber war die Schaffung eines solchen Restbetriebs nicht rechtsmissbräuchlich, also ein Trick, um den Kündigungsschutz zu umgehen? Das Gericht verneinte dies. Die Richter sahen darin eine legitime Organisationsentscheidung des Arbeitgebers. Die Situation war eine direkte Folge von Frau K.s eigenem Entschluss, dem Betriebsübergang zu widersprechen. Mit diesem Widerspruch, so das Gericht, trägt der Arbeitnehmer das Risiko, dass sein bisheriger Arbeitsplatz beim alten Arbeitgeber wegfällt. Der Arbeitgeber ist dann nicht automatisch verpflichtet, einen neuen, gleichwertigen Arbeitsplatz in einem anderen seiner Betriebe zu schaffen. Die Bildung eines Restbetriebs, um die verbliebenen Mitarbeiter zu verwalten, sei daher eine nachvollziehbare und rechtlich nicht zu beanstandende Maßnahme.

Die Rolle des Betriebsrats: Wer war zuständig?

Ein weiterer Punkt, den Frau K. anführte, war die fehlende Anhörung des Betriebsrats. Der Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer, und das Gesetz schreibt vor, dass er vor jeder Kündigung angehört werden muss (§ 102 BetrVG). Eine Kündigung ohne diese Anhörung ist unwirksam. Frau K. war der Meinung, der Betriebsrat ihres ursprünglichen, großen Betriebs hätte angehört werden müssen.

Auch hier folgte das Gericht der Argumentation des Arbeitgebers. Da Frau K. dem neu geschaffenen Restbetrieb zugeordnet war und dieser Restbetrieb über keinen eigenen Betriebsrat verfügte, gab es schlicht kein Gremium, das hätte angehört werden müssen. Der Betriebsrat des alten Betriebs war nicht mehr zuständig. Das Gesetz sieht keine Regelung vor, wonach die Zuständigkeit eines Betriebsrats einem Mitarbeiter quasi „folgt“, wenn er organisatorisch in eine neue Einheit ohne eigene Vertretung verschoben wird.

Das Urteil: Kündigung ist wirksam

Am Ende wies das Arbeitsgericht München die Klage von Frau K. vollständig ab. Die Kündigung war wirksam. Die Zuordnung zum Restbetrieb war eine gültige unternehmerische Entscheidung. Dieser Restbetrieb war ein eigenständiger Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht galt. Da dieser Betrieb auch keinen eigenen Betriebsrat hatte, war eine Anhörung nicht erforderlich. Andere Gründe, die eine Kündigung sittenwidrig machen könnten, sah das Gericht nicht. Frau K. musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer, die einem Betriebsübergang widersprechen, ein erhebliches Risiko eingehen: Ihr Kündigungsschutz kann dadurch faktisch verloren gehen. Wenn der ursprüngliche Arbeitsplatz wegfällt und der Arbeitgeber die widersprechenden Mitarbeiter in einem kleinen „Restbetrieb“ sammelt, greift das Kündigungsschutzgesetz nicht mehr, da es nur in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt. Die Kernbotschaft lautet: Wer seinem Recht auf Widerspruch gegen einen Betriebsübergang nutzt, trägt selbst das Risiko der daraus entstehenden Konsequenzen – der Arbeitgeber kann durch geschickte Organisationsstrukturen den Kündigungsschutz legal aushebeln. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie vor einem Widerspruch sorgfältig abwägen sollten, ob die neue Firma wirklich schlechter ist als das Risiko, in einem schutzlosen Kleinbetrieb zu landen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Betriebsübergang und was bedeutet das für meinen Arbeitsvertrag?

Stellen Sie sich vor, das Unternehmen, in dem Sie arbeiten, wechselt seinen Eigentümer oder einen Teil davon. Genau hier setzt der Betriebsübergang an. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein klar abgrenzbarer Betriebsteil von einem Inhaber auf einen anderen übergeht und dabei seine wirtschaftliche Identität behält. Das bedeutet, dass die Organisation, die Arbeitsmittel oder die Arbeitsweise im Wesentlichen gleich bleiben, auch wenn der Chef wechselt.

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Ein Betriebsübergang ist nicht jede kleine Änderung im Unternehmen. Entscheidend ist, dass eine bestehende wirtschaftliche Einheit an einen neuen Inhaber übergeht. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn ein Unternehmen verkauft wird, ein Betriebsteil ausgegliedert oder ein Dienstleistungsauftrag an einen neuen Dienstleister vergeben wird, der die bisherigen Aufgaben mit denselben Mitteln und Mitarbeitern weiterführt. Wichtig ist, dass die ursprüngliche Geschäftstätigkeit oder der Betriebszweck im Kern bestehen bleibt.

Die Rolle von § 613a BGB für Ihren Arbeitsvertrag

Der deutsche Gesetzgeber hat im § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt, was bei einem Betriebsübergang mit den Arbeitsverhältnissen geschieht. Die Kernregel ist: Ihr Arbeitsvertrag geht bei einem Betriebsübergang automatisch auf den neuen Inhaber über. Sie müssen also keinen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, und Ihr bestehender Vertrag wird auch nicht einfach aufgelöst.

Das bedeutet für Sie:

  • Kontinuität des Arbeitsverhältnisses: Alle Rechte und Pflichten aus Ihrem bisherigen Arbeitsvertrag bleiben grundsätzlich bestehen und gehen auf den neuen Arbeitgeber über. Dazu gehören Ihr Gehalt, Ihre Arbeitszeiten, Ihre bisherige Betriebszugehörigkeit (Dienstjahre), Ihr Urlaubsanspruch und auch Ihre Altersvorsorgeansprüche.
  • Schutz vor Kündigung: Der Betriebsübergang selbst ist kein zulässiger Grund für eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses, weder durch den alten noch durch den neuen Arbeitgeber. Eine Kündigung ist nur aus anderen, betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen möglich, die nichts mit dem Übergang an sich zu tun haben.

Das Widerspruchsrecht

Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht, dem Übergang Ihres Arbeitsvertrages auf den neuen Inhaber zu widersprechen. Dieses Widerspruchsrecht ist in § 613a Abs. 6 BGB verankert. Wenn Sie widersprechen, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis weiterhin beim alten Arbeitgeber bestehen. Beachten Sie jedoch, dass dies weitreichende Konsequenzen haben kann, die im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden sollten. Die genauen Auswirkungen eines Widerspruchs und was dabei zu beachten ist, werden in einer separaten Antwort detailliert beleuchtet.


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Welche Risiken gehe ich ein, wenn ich einem Betriebsübergang widerspreche und bei meinem alten Arbeitgeber bleiben möchte?

Wenn Sie einem Betriebsübergang widersprechen, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber bestehen. Dies kann jedoch weitreichende und oft unterschätzte Folgen für Sie haben.

Möglicher Verlust des Arbeitsplatzes beim alten Arbeitgeber

Das größte Risiko besteht darin, dass Ihr alter Arbeitgeber nach dem Widerspruch nicht mehr verpflichtet ist, Ihnen den bisherigen Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Ersatzarbeitsplatz anzubieten. Ein Betriebsübergang bedeutet, dass ein Unternehmensteil oder das gesamte Unternehmen auf einen neuen Inhaber übergeht. Wenn der Teil des Unternehmens, in dem Sie gearbeitet haben, vollständig übergeht, hat Ihr alter Arbeitgeber unter Umständen keine Verwendung mehr für Ihre Arbeitskraft in den verbleibenden Unternehmensbereichen.

Dies kann dazu führen, dass Ihr alter Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Eine solche Kündigung ist möglich, wenn der Arbeitsplatz, den Sie innehatten, aufgrund der Betriebsübergabe wegfällt und es keine andere Einsatzmöglichkeit für Sie im verbleibenden Unternehmen gibt. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass eine Weiterbeschäftigung objektiv nicht mehr möglich ist, beispielsweise weil Ihre Abteilung komplett verkauft wurde oder die Tätigkeiten, die Sie ausgeführt haben, nicht mehr anfallen.

Das Konzept des Restbetriebs und seine Grenzen

Oft bleibt nach einem Betriebsübergang ein sogenannter Restbetrieb beim alten Arbeitgeber zurück. Das bedeutet, nicht alle Teile des Unternehmens werden übertragen. Auch wenn es einen Restbetrieb gibt, ist Ihr alter Arbeitgeber nicht automatisch verpflichtet, einen passenden Arbeitsplatz für Sie zu schaffen.

Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in der Buchhaltung einer Firma, deren Produktionsabteilung verkauft wird. Wenn Ihre Stelle in der Buchhaltung weiterhin benötigt wird, kann Ihr Arbeitsverhältnis dort fortbestehen. Wird jedoch der gesamte kaufmännische Bereich übertragen, während der alte Arbeitgeber nur noch eine kleine Holding ohne eigene Buchhaltung führt, kann es sein, dass es für Sie keine Aufgabe mehr gibt. Die Verpflichtung des alten Arbeitgebers, Sie weiterzubeschäftigen, erstreckt sich nur auf tatsächlich vorhandene und notwendige Arbeitsplätze. Es besteht keine rechtliche Pflicht, einen neuen, passenden Arbeitsplatz für Sie zu schaffen, nur weil Sie dem Übergang widersprochen haben.

Für Sie bedeutet das: Wenn Ihr bisheriger Arbeitsplatz beim alten Arbeitgeber aufgrund des Betriebsübergangs entfällt und es keine andere, zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit gibt, ist eine Kündigung durch den alten Arbeitgeber ein wahrscheinliches Szenario. Die Entscheidung, einem Betriebsübergang zu widersprechen, kann daher zu einem erheblichen Risiko der Arbeitslosigkeit führen, da die Jobperspektiven beim alten Arbeitgeber stark eingeschränkt sein können.


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Gilt der Kündigungsschutz für mich, wenn ich in einem sogenannten Restbetrieb arbeite?

Ob der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in einem sogenannten Restbetrieb gilt, hängt von der Mitarbeiterzahl und der organisatorischen Eigenständigkeit dieses Restbetriebs ab. Der Kündigungsschutz ist ein wichtiges Schutzschild für Arbeitnehmer, aber er greift nicht in allen Fällen.

Was ist das Kündigungsschutzgesetz und wann gilt es?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor unsozialen, also nicht gerechtfertigten, Kündigungen. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie durch betriebliche, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe gerechtfertigt ist. Dieser Schutz gilt in der Regel erst, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb länger als sechs Monate ununterbrochen besteht.

Ein zentraler Punkt für die Anwendbarkeit des KSchG ist die Größe des Betriebs. Hier kommt die sogenannte Kleinbetriebsklausel ins Spiel. Diese besagt, dass das Kündigungsschutzgesetz in Betrieben mit einer geringen Mitarbeiterzahl nicht oder nur eingeschränkt gilt.

  • Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben, gilt das KSchG, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.
  • Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 begonnen haben, gilt eine Sonderregelung, bei der das Gesetz bereits ab einer Mitarbeiterzahl von mehr als fünf Arbeitnehmern Anwendung findet.

Die besondere Situation des „Restbetriebs“

Ein Restbetrieb entsteht typischerweise, wenn ein größeres Unternehmen oder ein Betriebsteil verkleinert, umstrukturiert oder an einem anderen Standort geschlossen wird, aber ein kleinerer Teil der ursprünglichen Einheit weiterbesteht. Stellen Sie sich vor, ein großes Werk wird größtenteils abgebaut, aber eine kleine Wartungsabteilung bleibt am alten Standort erhalten. Für die Jobsicherheit der dort beschäftigten Arbeitnehmer ist entscheidend, ob dieser verbliebene Teil als eigenständiger Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gilt.

Wann gilt der Kündigungsschutz in einem Restbetrieb?

Der Kündigungsschutz im Restbetrieb hängt maßgeblich davon ab, ob dieser verbliebene Teil als eigenständiger Betrieb gewertet wird oder ob er noch als Teil eines größeren, möglicherweise weiterhin bestehenden Gesamtbetriebs angesehen wird. Die entscheidende Frage ist also: Zählt der Restbetrieb für sich genommen oder muss die Mitarbeiterzahl des gesamten Unternehmens berücksichtigt werden?

Ein Restbetrieb wird dann als eigenständiger Betrieb betrachtet, wenn er eine eigene organisatorische Einheit bildet. Dies ist der Fall, wenn der verbliebene Teil:

  • einen eigenen Leitungsapparat hat (also eigene Führungskräfte, die Entscheidungen treffen können),
  • eigene wesentliche Funktionen erfüllt,
  • über eine eigene Personalverwaltung verfügt,
  • oder räumlich so weit von anderen Teilen des Unternehmens getrennt ist, dass er unabhängig funktioniert.

Wenn der Restbetrieb als eigenständiger Betrieb gewertet wird, ist für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes nur die Anzahl der dort tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter maßgeblich.

  • Beispiel: Ein ehemals großes Werk mit 200 Mitarbeitern schließt, aber eine kleine Entwicklungsabteilung mit nur 8 Mitarbeitern bleibt am Standort und organisiert sich nun eigenständig mit eigener Leitung. Da hier weniger als die maßgebliche Schwelle von „mehr als 10“ Mitarbeitern (für neue Arbeitsverträge) oder „mehr als 5“ (für ältere Arbeitsverträge) erreicht wird, würde das Kündigungsschutzgesetz für diese 8 Mitarbeiter in diesem nun eigenständigen Kleinbetrieb nicht gelten.

Wenn der Restbetrieb hingegen nicht als eigenständig angesehen wird, weil er zum Beispiel weiterhin von einer zentralen Unternehmensleitung gesteuert wird und keine eigene Entscheidungsfreiheit hat, dann wird die Mitarbeiterzahl des gesamten Unternehmens (oder des verbleibenden Gesamtbetriebs) zur Berechnung herangezogen. In diesem Fall könnte der Kündigungsschutz greifen, selbst wenn im Restbetrieb selbst nur wenige Personen arbeiten, die Gesamtmitarbeiterzahl des Unternehmens aber die Schwellenwerte überschreitet.

Für Sie bedeutet das: Die Frage nach dem Kündigungsschutz in einem Restbetrieb ist nicht pauschal zu beantworten. Es kommt immer auf die konkreten Umstände und die tatsächliche Struktur des verbleibenden Betriebsteils an, insbesondere darauf, ob dieser als eigenständige Einheit funktioniert und wie viele Mitarbeiter dort beschäftigt sind.


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Ist es rechtlich zulässig, dass mein Arbeitgeber einen „Restbetrieb“ einrichtet, um widersprechende Mitarbeiter zu verwalten?

Arbeitgeber haben grundsätzlich das Recht, ihre Unternehmen und Betriebsabläufe frei zu gestalten und zu organisieren. Diese sogenannte unternehmerische Organisationsfreiheit erlaubt es ihnen, betriebliche Einheiten zu schaffen, zu verändern oder aufzulösen. Die Einrichtung eines „Restbetriebs“ kann eine solche unternehmerische Entscheidung sein.

Was ist ein „Restbetrieb“ und wann entsteht er?

Ein „Restbetrieb“ ist kein fest definierter juristischer Begriff, sondern beschreibt in der Praxis einen verbleibenden Teil eines Unternehmens oder Betriebs. Ein solcher Restbetrieb entsteht oft, wenn größere Umstrukturierungen stattfinden, zum Beispiel bei einem Betriebsübergang (der Verkauf oder die Übertragung eines Betriebsteils an einen neuen Inhaber) oder einer Teilbetriebsstilllegung (die Schließung eines Teils des Unternehmens). Der Restbetrieb kann dann die Funktionen übernehmen, die beim alten Arbeitgeber verbleiben, wie etwa die Abwicklung von Verträgen, die Verwaltung von Restvermögen oder die Bearbeitung letzter Aufträge.

Legitimität und der Umgang mit widersprechenden Mitarbeitern

Die Einrichtung eines Restbetriebs ist grundsätzlich rechtlich zulässig, wenn sie auf einer ernsthaften und nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung beruht. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber damit tatsächlich wirtschaftliche oder organisatorische Ziele verfolgt, die über die reine Entlassung von Mitarbeitern hinausgehen.

Das Szenario der „widersprechenden Mitarbeiter“ bezieht sich oft auf den Widerspruch gegen einen Betriebsübergang. Wenn ein Unternehmen oder ein Betriebsteil verkauft wird, gehen die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Mitarbeiter normalerweise auf den neuen Inhaber über. Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, diesem Übergang zu widersprechen. Wenn ein Arbeitnehmer widerspricht, bleibt sein Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber bestehen.

Gerade in solchen Fällen kann ein „Restbetrieb“ entstehen oder für diese Mitarbeiter relevant werden. Der alte Arbeitgeber behält dann die widersprechenden Mitarbeiter, auch wenn der Großteil der ursprünglichen Betriebstätigkeit übergegangen ist. Für diese Mitarbeiter kann es dann sein, dass im Restbetrieb keine Weiterbeschäftigung möglich ist, weil dort keine entsprechende Arbeitsaufgabe mehr vorhanden ist.

Kündigungsschutz im „Restbetrieb“

Die Einrichtung eines Restbetriebs bedeutet nicht automatisch, dass der Kündigungsschutz umgangen wird. Auch in einem Restbetrieb gelten die allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes, wenn der Arbeitnehmer unter dessen Schutz fällt. Das heißt:

  • Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter im Restbetrieb kündigen möchte, muss er weiterhin einen gültigen Kündigungsgrund haben.
  • Oft sind dies betriebsbedingte Kündigungen, die auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt werden müssen (z.B. weil der Arbeitsplatz durch die Umstrukturierung oder die Schließung des Hauptbetriebs wegfällt).
  • Bei betriebsbedingten Kündigungen ist in der Regel auch eine Sozialauswahl durchzuführen, bei der soziale Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt werden müssen.

Grenzen der Zulässigkeit: Kein Rechtsmissbrauch

Die Schaffung eines Restbetriebs ist nur dann unzulässig, wenn sie einen Rechtsmissbrauch darstellt. Dies wäre der Fall, wenn der Arbeitgeber den Restbetrieb nicht aus ernsthaften unternehmerischen Gründen einrichtet, sondern die Maßnahme allein dazu dient, Mitarbeiter loszuwerden oder den Kündigungsschutz gezielt zu unterlaufen. Zum Beispiel, wenn der Restbetrieb nur als Scheinkonstruktion dient, um die Mitarbeiter, die einem Betriebsübergang widersprochen haben, anschließend ohne echte betriebliche Notwendigkeit zu entlassen.

Die Gerichte prüfen in solchen Fällen sehr genau, ob die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers tatsächlich auf einer objektiven und nachvollziehbaren Grundlage beruht oder lediglich ein Vorwand ist. Ein solcher Missbrauch der Organisationsfreiheit wäre rechtswidrig.


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Welche Rolle spielt der Betriebsrat und meine Beteiligungsrechte, wenn ich in einem Restbetrieb ohne eigene Vertretung beschäftigt bin?

Die Rolle des Betriebsrats ist eng an den Betrieb gebunden, in dem Sie arbeiten. Das bedeutet, die Zuständigkeit eines Betriebsrats bezieht sich auf das spezifische Unternehmen oder die spezifische Einheit, für die er gewählt wurde. Diese Zuständigkeit wandert nicht automatisch mit einem Arbeitnehmer mit, wenn dieser in einen anderen Betriebsteil oder eine andere Konstellation wechselt.

Bedeutung der Betriebsratsanhörung vor Kündigungen

Grundsätzlich ist der Betriebsrat eine wichtige Arbeitnehmervertretung. Eine seiner zentralen Aufgaben ist der Schutz der Arbeitnehmerrechte, insbesondere im Falle von Kündigungen. Das deutsche Betriebsverfassungsgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören muss. Dies ist eine wesentliche Schutzvorschrift für Arbeitnehmer. Der Betriebsrat prüft dann die Kündigung und kann gegebenenfalls Bedenken äußern. Ohne diese ordnungsgemäße Anhörung ist eine Kündigung in der Regel unwirksam.

Der „Restbetrieb“ ohne eigene Vertretung

Ein sogenannter „Restbetrieb“ kann eine eigenständige, oft kleinere Einheit innerhalb eines Unternehmens sein, die möglicherweise nicht die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße (in der Regel fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer) erreicht, um einen eigenen Betriebsrat wählen zu können. Oder es handelt sich um einen Betrieb, in dem aus anderen Gründen kein Betriebsrat besteht.

Wenn Sie in einem solchen eigenständigen Restbetrieb beschäftigt sind, der tatsächlich keinen eigenen Betriebsrat hat und auch nicht von einem anderen Betriebsrat (z.B. einem Gesamtbetriebsrat, wenn Ihr Arbeitgeber mehrere Betriebe hat) erfasst wird, dann entfällt für diesen spezifischen Betrieb die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Anhörung eines Betriebsrats vor einer Kündigung.

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das, dass der spezifische Schutzmechanismus der Betriebsratsanhörung in dieser Konstellation nicht zur Anwendung kommt. Dies schränkt Ihre Rechte als Arbeitnehmer insoweit ein, als dieser besondere prozedurale Schutzweg nicht offensteht. Ihre anderen grundlegenden Arbeitnehmerrechte, wie beispielsweise der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, bleiben davon unberührt, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Es ist jedoch entscheidend, ob Ihr Restbetrieb tatsächlich als eigenständiger Betrieb ohne jegliche Betriebsvertretung anzusehen ist.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein abgegrenzter Betriebsteil von einem Inhaber auf einen anderen übergeht, wobei die wirtschaftliche Einheit im Wesentlichen erhalten bleibt. Nach § 613a BGB gehen bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Arbeitgeber über, inklusive aller Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Dies schützt die Arbeitnehmer davor, ihre bestehenden Vertragspartner und Konditionen zu verlieren. Ein Beispiel wäre der Verkauf einer Abteilung, bei dem die Mitarbeiter mit all ihren vertraglichen Rechten zum neuen Eigentümer wechseln.

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Restbetrieb

Ein Restbetrieb ist ein verbliebener Teil eines Unternehmens, der nach größeren Umstrukturierungen oder einem Betriebsübergang beim alten Arbeitgeber verbleibt. Dieser Betrieb umfasst meist nur noch einen kleinen Mitarbeiterkreis und verfolgt einen eigenen Zweck, etwa die Verwaltung der Restbelegschaft oder die Abwicklung laufender Angelegenheiten. Im vorliegenden Fall diente der Restbetrieb dazu, die Mitarbeiter aufzunehmen, die dem Betriebsübergang widersprochen hatten, und keine regelmäßige produktive Tätigkeit mehr auszuüben. Wichtig ist, dass ein Restbetrieb organisatorisch eigenständig sein kann und dadurch besondere Rechtsfolgen, wie beim Kündigungsschutz, ausgelöst werden.

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Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es besagt, dass eine Kündigung nur wirksam ist, wenn sie durch Personen-, Verhaltens- oder dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt wird (§ 1 KSchG). Das Gesetz findet jedoch nur Anwendung in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn (bzw. bei älteren Arbeitsverträgen mehr als fünf) Arbeitnehmern, was im Fall von kleineren Betriebsteilen, wie einem Restbetrieb, kritisch ist. Das KSchG stellt sicher, dass Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen geschützt werden, etwa indem der Arbeitgeber soziale Kriterien bei einer betriebsbedingten Kündigung berücksichtigen muss (Sozialauswahl).

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Kleinbetriebsklausel

Die Kleinbetriebsklausel ist eine Ausnahmeregelung im Kündigungsschutzgesetz, wonach dieses nur auf Betriebe mit einer Mindestanzahl von Arbeitnehmern (in der Regel mehr als zehn, bei älteren Arbeitsverträgen mehr als fünf) Anwendung findet. Kleinbetriebe sind dadurch vom umfassenden Kündigungsschutz ausgeschlossen oder nur eingeschränkt geschützt. Entscheidend ist, ob der Betrieb organisatorisch eigenständig ist und wie viele Mitarbeiter tatsächlich dort beschäftigt sind. Im Falle eines Restbetriebs kann die Kleinbetriebsklausel dazu führen, dass das KSchG nicht greift, wenn dort nur wenige Mitarbeiter beschäftigt sind.

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Betriebsrat und Anhörungspflicht (§ 102 BetrVG)

Der Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer in einem Betrieb. Nach § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Fehlt diese Anhörung, ist die Kündigung unwirksam. Die Anhörungspflicht gilt allerdings nur für den Betriebsrat des Betriebs, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist. Gibt es im aktuellen Betrieb (z. B. dem Restbetrieb) keinen Betriebsrat und ist der Betriebsrat des früheren Betriebs aufgrund der organisatorischen Zuordnung nicht zuständig, entfällt die Anhörungspflicht. Dadurch kann der prozedurale Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer eingeschränkt sein.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 613a BGB (Betriebsübergang): Regelt den Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen neuen Betriebsinhaber bei Unternehmensübertragungen, wobei die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis automatisch übergehen, sofern der Arbeitnehmer nicht widerspricht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Frau K. hat dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neue Firma widersprochen, wodurch ihr Vertrag beim bisherigen Arbeitgeber verblieb, was letztlich zur Einordnung in den sogenannten Restbetrieb führte.
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG), insbesondere §§ 1, 23: Schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Beschäftigten vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen und definiert den Begriff des Betriebs. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Frage war, ob Frau K. im Restbetrieb als Teil eines eigenständigen Betriebs unter die Schutzvorschriften des KSchG fällt, da dieser nur wenige Mitarbeiter beschäftigte und somit der Kündigungsschutz hier nicht greifen sollte.
  • § 102 BetrVG (Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung): Vorschreibt die Beteiligung und Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung, um die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren; eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Restbetrieb keinen eigenen Betriebsrat hatte und der Betriebsrat des ursprünglichen Betriebs nicht mehr zuständig war, war keine Anhörung durch einen Betriebsrat notwendig, was die Wirksamkeit der Kündigung stützte.
  • Betriebsbegriff im Arbeitsrecht: Definiert „Betrieb“ als organisatorisch abgegrenzte Einheit mit eigenständiger Leitungsmacht und Zweck, unabhängig von der Gesamtgröße des Unternehmens. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht erkannte den Restbetrieb trotz geringerer Mitarbeiterzahl als eigenständigen Betrieb an, da eine feste Leitung mit Personalentscheidungsbefugnis und ein definierter Zweck vorhanden waren, was die Anwendung oder Nichtanwendung des KSchG bestimmte.
  • Rechtsmissbrauchsverbot (§ 242 BGB – Grundsatz von Treu und Glauben): Verhindert, dass Rechte nur dazu genutzt werden, Schutzvorschriften zu umgehen, insbesondere beim Kündigungsschutz. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah in der Schaffung des Restbetriebs keinen rechtsmissbräuchlichen Versuch, Kündigungsschutz zu umgehen, sondern eine berechtigte organisatorische Maßnahme nach dem Widerspruch von Frau K.
  • Sozialauswahl (§ 1 KSchG): Verpflichtet den Arbeitgeber, bei betriebsbedingten Kündigungen sozial schutzwürdige Arbeitnehmer zu bevorzugen, wobei Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das KSchG aufgrund der Betriebsgröße des Restbetriebs keine Anwendung fand, musste das Unternehmen keine Sozialauswahl treffen, was die Wirksamkeit der Kündigung begünstigte.

Das vorliegende Urteil


ArbG München – Az.: 33 Ca 7476/22 – Endurteil vom 12.06.2023


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