Übersicht:
- Einfluss der Inflation auf Altersteilzeit: Anspruch auf Ausgleichsprämie im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie in der Altersteilzeit?
- Wie unterscheiden sich die Ansprüche zwischen Aktiv- und Passivphase der Altersteilzeit?
- Welche Rechtsmittel stehen Betroffenen zur Verfügung?
- Wann liegt eine unzulässige Benachteiligung bei Sonderzahlungen vor?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG Essen
- Datum: 23.01.2024
- Aktenzeichen: 3 Ca 1799/23
- Verfahrensart: Arbeitsgerichtliche Streitigkeit zur Inflationsausgleichsprämie in Altersteilzeit
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Arbeitnehmer – Ein in Essen tätiger Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Altersteilzeitvertrags eine Inflationsausgleichsprämie in der Passivphase beansprucht.
- Arbeitgeber – Die C. SE, mit der der Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat, in dessen Regelungen die Zahlung des Entgeltes unabhängig von der Arbeitszeitaufteilung festgelegt ist.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Arbeitnehmer verlangte im Rahmen seiner Altersteilzeit, infolge einer bestehenden Vereinbarung, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie während der Passivphase. Der Vertrag sieht vor, dass das Arbeitsentgelt fortlaufend gezahlt wird, unabhängig von der veränderten Arbeitszeitverteilung.
- Kern des Rechtsstreits: Ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie während der Passivphase der Altersteilzeit hat.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde mit 3.000,00 EUR festgesetzt; die Berufung wurde gesondert zugelassen.
- Folgen: Der Kläger muss die im Rechtsstreit festgesetzten Kosten übernehmen, und durch die zugelassene Berufung wird der Streit weiter fortgeführt.
Einfluss der Inflation auf Altersteilzeit: Anspruch auf Ausgleichsprämie im Fokus
Die Passivphase der Altersteilzeit und der Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie rücken immer stärker in den Fokus. Aktuelle Diskussionen über finanzielle Förderung Altersteilzeit und gesetzliche Regelungen zeigen, wie Inflation und Altersteilzeit sich gegenseitig beeinflussen.
Auch Altersvorsorge sowie Rentenansprüche Altersteilzeit stehen im Zentrum, denn attraktive Altersteilzeitmodelle bieten älteren Arbeitnehmern zusätzliche soziale Absicherung. Im Folgenden wird ein konkreter Fall analysiert.
Der Fall vor Gericht
Kein Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie in der Altersteilzeit-Passivphase

Das Arbeitsgericht Essen hat entschieden, dass Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf die tariflich vereinbarte Inflationsausgleichsprämie haben. Der Ausschluss dieser Beschäftigtengruppe von der 3.000-Euro-Sonderzahlung ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen geltendes Recht.
Tarifvertrag schließt Passivphase explizit aus
Die Gewerkschaft Verdi und der Arbeitgeberverband energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen hatten im April 2023 einen Tarifvertrag über eine einmalige Inflationsausgleichsprämie abgeschlossen. Dieser sah vor, dass Beschäftigte, die sich zum Stichtag 31. Mai 2023 in einem ungekündigten, nicht ruhenden Arbeitsverhältnis befanden, eine steuerfreie Sonderzahlung von 3.000 Euro erhalten sollten. Der Tarifvertrag schloss jedoch Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit ausdrücklich von dieser Leistung aus.
Klage eines Altersteilzeit-Beschäftigten
Ein Arbeitnehmer, der sich zum Stichtag in der Passivphase seiner Altersteilzeit befand, klagte gegen diesen Ausschluss. Er machte geltend, die Regelung verstoße gegen das Teilzeit– und Befristungsgesetz sowie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Grundgesetz. Die Preissteigerungen würden Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit genauso treffen wie andere Arbeitnehmer.
Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit des Ausschlusses
Das Arbeitsgericht Essen wies die Klage ab. Die Richter sahen in dem Ausschluss weder eine unzulässige Altersdiskriminierung noch eine rechtswidrige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Das Gericht stellte fest, dass die Tarifvertragsparteien die Prämie berechtigterweise nur solchen Arbeitnehmern gewähren wollten, die auch künftig noch Arbeitsleistungen erbringen.
Spiegelbildprinzip der Altersteilzeit
Das Gericht verwies auf das Spiegelbildprinzip der Altersteilzeit: Ein Altersteilzeitbeschäftigter im Blockmodell erarbeitet in der Aktivphase ein Guthaben, das in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommt. Die in der Passivphase gezahlte Vergütung sei daher Gegenleistung für die bereits während der Aktivphase geleistete Arbeit. Nach dem Ende der Aktivphase finde kein Austausch wechselseitiger Leistungen mehr statt.
Grundsätzliche Bedeutung des Urteils
Das Arbeitsgericht hat die Berufung zum Landesarbeitsgericht zugelassen. Die Frage, ob Tarifvertragsparteien Sozialleistungen wie die Inflationsausgleichsprämie von der aktiven Erbringung von Arbeitsleistungen abhängig machen dürfen, hat grundsätzliche Bedeutung und betrifft eine Vielzahl von Arbeitnehmern.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bestätigt, dass Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben, wenn dies im entsprechenden Tarifvertrag so geregelt ist. Die tarifvertragliche Regelung, die Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit von der Prämie ausschließt, ist rechtmäßig. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Altersteilzeitvereinbarung eine Gleichbehandlung bei Entgeltleistungen vorsah.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, haben Sie nach diesem Urteil keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie, sofern der für Sie geltende Tarifvertrag dies ausschließt. Dies gilt selbst dann, wenn in Ihrer ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung eine Gleichbehandlung bei Entgeltzahlungen vereinbart wurde. Der Ausschluss von der Prämie ist rechtlich zulässig und Sie können dagegen nicht erfolgreich klagen. Eine individuelle Prüfung des für Sie geltenden Tarifvertrags ist dennoch ratsam, da die Regelungen unterschiedlich sein können.
Benötigen Sie Hilfe?
Unsichere Ansprüche in der Altersteilzeit?
Arbeitnehmer in Altersteilzeit stehen häufig vor der Herausforderung, die komplexen Rahmenbedingungen ihres Anspruchsstatus zu verstehen. Unterschiedliche tarifliche Absprachen und individuelle Arbeitsverhältnisse können zu Unsicherheiten führen. Diese Situation erfordert eine sorgfältige Analyse, um Klarheit über Rechte und Pflichten zu erlangen.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine präzise und sachliche Beratung, um Ihren konkreten Fall zu beleuchten und die geltenden Rahmenbedingungen verständlich darzustellen. So können Sie fundiert entscheiden, wie Sie mit den auftretenden Unklarheiten in Ihrem Arbeitsverhältnis umgehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie in der Altersteilzeit?
Der Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie in der Altersteilzeit basiert auf mehreren rechtlichen Säulen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 12. November 2024 (Az.: 9 AZR 71/24) grundlegende Regelungen festgelegt.
Gesetzliche Grundlagen
Der zentrale Anspruch stützt sich auf § 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Diese Vorschrift verbietet die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten, was auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit einschließt.
Die steuerrechtliche Basis bildet § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz, der die steuerfreie Gewährung der Inflationsausgleichsprämie bis zu einer Höhe von 3.000 Euro regelt.
Tarifvertragliche Bestimmungen
Wenn Sie sich in einem tarifgebundenen Arbeitsverhältnis befinden, sind die jeweiligen Tarifverträge maßgeblich. Diese können die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie konkret regeln. Ein tariflicher Ausschluss von Beschäftigten in der Passivphase der Altersteilzeit ist jedoch nach aktueller Rechtsprechung nicht zulässig.
Rechtliche Kernpunkte
Die Inflationsausgleichsprämie steht Ihnen auch in der Passivphase der Altersteilzeit zu, da:
- Die Prämie der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise dient
- Preissteigerungen alle Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen
- Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit nicht gerechtfertigt ist
Die Höhe der Prämie beträgt dabei unabhängig vom Beschäftigungsgrad den vollen Betrag.
Wie unterscheiden sich die Ansprüche zwischen Aktiv- und Passivphase der Altersteilzeit?
In der Altersteilzeit bestehen grundlegende Unterschiede zwischen den Ansprüchen in der Aktiv- und Passivphase. Diese Unterscheidung ist für Ihre Vergütungsansprüche von entscheidender Bedeutung.
Ansprüche in der Aktivphase
In der Aktivphase erbringen Sie Ihre Arbeitsleistung und erwerben dadurch unmittelbare Ansprüche auf Vergütung. Sie haben während dieser Phase Anrecht auf alle tariflichen Entgeltbestandteile, die entsprechend Ihrer reduzierten Arbeitszeit angepasst werden. Während dieser Phase bauen Sie ein Wertguthaben auf, das später in der Passivphase zur Auszahlung kommt.
Ansprüche in der Passivphase
In der Passivphase bleiben Sie zwar Angestellter des Unternehmens mit allen Rechten und Pflichten, erbringen aber keine Arbeitsleistung mehr. Das in der Aktivphase aufgebaute Wertguthaben wird nun ausgezahlt.
Sonderzahlungen und deren Behandlung
Bei Sonderzahlungen muss differenziert werden:
Jahressonderzahlungen stehen Ihnen auch in der Passivphase anteilig zu, wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen in der Aktivphase bereits erarbeitet haben. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass alle in der Aktivphase verdienten Entgeltbestandteile in den Teilzeitquotienten der Freistellungsphase einfließen müssen.
Inflationsausgleichsprämien wurden früher häufig für die Passivphase ausgeschlossen. Nach aktueller Rechtsprechung ist ein solcher Ausschluss jedoch nicht mehr zulässig, da er gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verstößt.
Besonderheiten bei Tariflohnerhöhungen
Ohne besondere tarifvertragliche Regelung nehmen Beschäftigte in der Passivphase an regulären Tariflohnerhöhungen nicht automatisch teil. Wenn Sie sich in der Passivphase befinden, wirken sich neue Tarifabschlüsse nur dann auf Ihre Bezüge aus, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Welche Rechtsmittel stehen Betroffenen zur Verfügung?
Wenn Sie von der Inflationsausgleichsprämie in der Passivphase der Altersteilzeit ausgeschlossen wurden, stehen Ihnen konkrete Rechtsmittel zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.
Außergerichtliche Durchsetzung
Der erste Schritt ist die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber. Dabei sollten Sie sich auf das wegweisende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 2024 beziehen, das den Ausschluss von der Inflationsausgleichsprämie während der Passivphase der Altersteilzeit für unwirksam erklärt hat.
Gerichtliche Durchsetzung
Falls die außergerichtliche Geltendmachung erfolglos bleibt, können Sie eine Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Die Erfolgsaussichten sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als sehr gut einzustufen, da der Ausschluss gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt.
Wichtige Verfahrensaspekte
Bei der Rechtsdurchsetzung müssen Sie folgende Punkte beachten:
- Die Einhaltung von Ausschlussfristen aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ist zwingend erforderlich.
- Der Streitwert beträgt in der Regel 3.000 Euro, entsprechend der Höhe der Inflationsausgleichsprämie.
- Eine formelle Beschwer liegt vor, wenn Ihr Antrag auf Zahlung der Prämie abgelehnt wurde.
Die aktuelle Rechtsprechung stützt sich darauf, dass die Inflationsausgleichsprämie der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise dient und keine arbeitsleistungsbezogene Vergütung darstellt. Dies stärkt Ihre Position bei der Durchsetzung des Anspruchs erheblich.
Wann liegt eine unzulässige Benachteiligung bei Sonderzahlungen vor?
Eine unzulässige Benachteiligung bei Sonderzahlungen liegt vor, wenn Arbeitnehmer ohne sachlich gerechtfertigten Grund von Zahlungen ausgeschlossen oder bei der Zahlung ungleich behandelt werden.
Grundsätzliche Bewertungskriterien
Der Arbeitgeber muss bei Sonderzahlungen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann zulässig, wenn sie durch objektive Gründe gerechtfertigt ist und einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dient.
Konkrete Beispiele unzulässiger Benachteiligung
Bei der Inflationsausgleichsprämie ist der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit unzulässig, da diese genauso von Preissteigerungen betroffen sind wie aktiv Beschäftigte. Ebenso unzulässig ist der Ausschluss befristet Beschäftigter von Sonderzahlungen, wenn als einziges Kriterium eine Betriebszugehörigkeit über ein bestimmtes Datum hinaus gefordert wird.
Rechtliche Voraussetzungen für zulässige Differenzierung
Eine unterschiedliche Behandlung kann nur dann rechtmäßig sein, wenn:
- Die Differenzierung einem nachvollziehbaren sachlichen Grund folgt
- Die Maßnahme verhältnismäßig ist
- Der konkrete Zweck der Zahlung die Ungleichbehandlung rechtfertigt
Die Kriterien für Sonderzahlungen müssen transparent und mit klaren Rechtsansprüchen formuliert sein. Der reine Verweis auf bestimmte Beschäftigungsformen oder -status reicht als Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung nicht aus.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Altersteilzeit
Ein Modell der gleitenden Übergangs in den Ruhestand, bei dem Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit über einen bestimmten Zeitraum reduzieren können. Dabei wird zwischen dem Blockmodell und dem kontinuierlichen Modell unterschieden. Beim häufigeren Blockmodell arbeitet der Beschäftigte zunächst voll (Aktivphase) und wird dann freigestellt (Passivphase). Geregelt im Altersteilzeitgesetz (AltTZG).
Beispiel: Ein 60-jähriger Mitarbeiter vereinbart 4 Jahre Altersteilzeit. Er arbeitet 2 Jahre voll (Aktivphase) und ist die letzten 2 Jahre freigestellt (Passivphase), erhält aber durchgehend ca. 70-85% seines bisherigen Gehalts.
Spiegelbildprinzip
Ein grundlegendes Konzept der Altersteilzeit im Blockmodell. Es besagt, dass die Arbeitsleistung der Aktivphase sich in der Passivphase widerspiegelt. Das in der Aktivphase erarbeitete Zeitguthaben wird in der Passivphase durch bezahlte Freistellung ausgeglichen. Basiert auf § 2 AltTZG.
Beispiel: Arbeitet ein Beschäftigter in der Aktivphase 100%, erhält aber nur 85% Gehalt, wird die Differenz von 15% als Guthaben für die Passivphase angespart.
Inflationsausgleichsprämie
Eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zum Ausgleich der inflationsbedingten Mehrbelastungen zahlen können. Eingeführt durch § 3 Nr. 11c EStG im Oktober 2022. Muss zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt werden.
Beispiel: Ein Unternehmen zahlt allen aktiven Mitarbeitern eine einmalige steuerfreie Prämie von 3.000 Euro zur Abfederung der gestiegenen Lebenshaltungskosten.
Tarifvertrag
Eine bindende Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden/Arbeitgebern, die Arbeitsbedingungen wie Löhne, Arbeitszeiten und Sonderleistungen regelt. Rechtliche Grundlage ist das Tarifvertragsgesetz (TVG). Gilt automatisch für Gewerkschaftsmitglieder in tarifgebundenen Betrieben.
Beispiel: Ver.di und ein Arbeitgeberverband vereinbaren einen Tarifvertrag, der eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro für aktive Beschäftigte festlegt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Tarifvertragsgesetz (TVG): Das TVG regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften durch Tarifverträge. Im vorliegenden Fall ist der Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung maßgeblich, da er die Bedingungen für die Inflationsausgleichsprämie festlegt. Der Kläger ist nach diesem Tarifvertrag nicht berechtigt, die Prämie zu erhalten, da er sich in der Passivphase der Altersteilzeit befindet.
- Altersteilzeitgesetz (AEntG): Das AEntG definiert die Rahmenbedingungen für Altersteilzeitmodelle, einschließlich der Aufteilung in Aktiv- und Passivphase. Der Kläger befand sich während der Passivphase, woraufhin die tarifvertraglichen Regelungen zur Einmalzahlung keine Anwendung fanden. Somit entfällt sein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie gemäß den Bestimmungen des AEntG.
- Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit: Diese Vereinbarung regelt spezifische Bedingungen innerhalb des Unternehmens C. SE für Altersteilzeitverhältnisse. § 6 der Betriebsvereinbarung stellt sicher, dass bestimmte Leistungen unabhängig von der Arbeitszeitverteilung während der Altersteilzeit fortlaufend gezahlt werden. Dies schließt die Inflationsausgleichsprämie für Mitarbeiter in der Passivphase aus.
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 11c: Der Tarifvertrag verweist auf diese steuerliche Vorschrift, die die Behandlung der Einmalzahlung regelt. Laut § 3 Nr. 11c EStG sind bestimmte Einmalzahlungen steuerfrei, was die Höhe und den Ausschluss der Prämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen beeinflusst.
- Arbeitsrechtliche Grundsätze des Vertragsrechts (BGB): Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt grundlegende Regeln für Arbeitsverträge fest, einschließlich der Auslegung von Vertragsklauseln. Im vorliegenden Fall bestimmt die Kombination aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag die Rechte des Klägers auf die Inflationsausgleichsprämie, was zur Abweisung seiner Klage führte.
Das vorliegende Urteil
ArbG Essen – Az.: 3 Ca 1799/23 – Urteil vom 23.01.2024
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