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Pauschalabrede – Vereinbarung pauschaler Arbeitszeit mit einem Kraftfahrer

LAG Berlin-Brandenburg, Az: 6 Sa 932/11, Urteil vom 06.10.2011

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 10.03.2011 – 4 Ca 1009/10 – dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.279,14 € brutto (eintausendzweihundertneunundsiebzig 14/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 180,35 € brutto seit dem 12.11.2010, 192,02 € brutto seit dem 24.11.2010, 332,76 € brutto seit dem 30.12.2010, 264,24 € brutto seit dem 01.02.2011, 222,58 € brutto seit dem 03.03.2011, 87,19 € brutto seit dem 09.03.2011 zu zahlen und dem Kläger über den Zahlbetrag von 1.279,14 € brutto eine Abrechnung zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 15,83 % und die Beklagte zu 84,17 % zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Pauschalabrede - Vereinbarung pauschaler Arbeitszeit mit einem KraftfahrerDer Kläger steht aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 8. Juli 1999 (Abl. Bl. 8 bis 11 d. A.) als Kraftfahrer in den Diensten der Beklagten. Als Vertragsgrundlagen wurden in Nr. 1 des Vertrages „die jeweils zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen gültigen Lohn- und Manteltarifverträge“ vereinbart. Das Arbeitsentgelt belief sich gemäß § 7 lit. a Arbeitsvertrag „für eine monatliche Arbeitszeit bis zu 260 Stunden, exklusive gesetzliche Pause“ zuletzt auf 2.045,17 € brutto.

Obwohl der Kläger eine entsprechende Änderung seines Arbeitsvertrags ablehnte, zahlte die Beklagte ab August 2010 sein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der für ihre Niederlassung in Magdeburg einschlägigen Tarifverträge, wobei sie, ausgehend von 260 Stunden pro Monat, einen Stundensatz von 7,87 € in Ansatz brachte.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die sich für August 2010 bis Januar 2011 ergebenden Differenzen in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 1.279,14 € brutto nebst Zinsen und entsprechend korrigierten Lohnabrechnungen.

Das Arbeitsgericht Eberswalde hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer monatlichen Arbeitszeit von 260 Stunden sei gemäß § 139 BGB teilweise nichtig, weil bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden die gesetzlich zulässige monatliche Höchstarbeitszeit nur 208 Stunden betrage. Die deshalb erforderliche Anpassung des Entgelts nach § 612 BGB werde durch die logisch rechnerische Nachvollziehbarkeit der sich aus dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des privaten Verkehrsgewerbes im Land Sachsen-Anhalt ersetzt.

Gegen dieses ihm am 8. April 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. April 2011 eingelegte und am 22. Juni 2011 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung des Klägers. Er hält die arbeitsvertragliche Abrede für wirksam, weil damit keine feste monatliche Arbeitszeit von 260 Stunden vereinbart worden sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn für August 2010 180,35 € brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2010 zu zahlen,

2. an ihn für September 2010 192,02 € brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2010 zu zahlen,

3. an ihn für Oktober 2010 332,76 € brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2010 zu zahlen,

4. an ihn für November 2010 264,24 € brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen,

5. an ihn für Dezember 2010 222,58 € brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 zu zahlen,

6. an ihn für Januar 2011 87,19 € brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2011 zu zahlen,

7. ihm für die Monate August 2010 bis Januar 2011 entsprechend korrigierte Lohnabrechnungen zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint insbesondere, für eine Auslegung der Nr. 7 lit. a des Arbeitsvertrags, dass jeden Monat 260 Stunden geschuldet seien, spreche die Regelung in Nr. 7 lit. c, wonach Einsatzstunden ab 261 mit den gesetzlichen und/oder tariflichen Zuschlägen vergütet würden. Die Anordnung solcher Überstunden wäre jedoch arbeitszeitrechtlich unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist auch in der Sache weitgehend begründet.

1.1 Der Kläger hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung restlichen Entgelts für August 2010 bis Januar 2011 in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 1.279,14 € brutto.

1.1.1 Mit der im Arbeitsvertrag vom 8. Juli 1999 getroffenen Regelung, wonach der Bruttolohn des Klägers für eine monatliche Arbeitszeit „bis zu 260 Stunden“ gezahlt werden soll, haben die Parteien keine feste Arbeitszeit in diesem Umfang vereinbart, sondern eine Pauschalabrede getroffen, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut und der erkennbaren Interessenlage an einem flexiblen Arbeitseinsatz einerseits und einer gleich bleibenden laufenden Vergütung andererseits ergibt (§ 157 BGB). Dieses Ergebnis normativer Auslegung entsprach auch dem übereinstimmenden Willen beider Parteien, wie die jahrelange Vertragspraxis gezeigt hat.

1.1.2 Die getroffene Vereinbarung ist wirksam. Sie verträgt sich mit den zwingenden arbeitszeitrechtlichen Vorgaben. Da nach § 21a Abs. 4 Satz 2 ArbZG die Arbeitszeit für Fahrer und Beifahrer im Straßenverkehr bis zu 60 Stunden wöchentlich verlängert werden darf, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden, kann die monatliche Arbeitszeit in einzelnen Monaten durchaus zulässigerweise (60 x 13/3 =) 260 Stunden erreichen. Hinzu kommt, dass gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ArbZG für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit nicht als Arbeitszeit i.S.d. Arbeitszeitrechts gilt, ohne dass dadurch ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausgeschlossen wird (dazu BAG, Urteil vom 20.04.2011 – 5 AZR 200/10 – juris R 23 ff.). Schließlich darf selbst die Grenze von 260 Stunden überschritten werden, wenn bei deren Erreichen ein außergewöhnlicher Fall i.S.d. § 14 Abs. 1 ArbZG einträte, indem etwa transportierte Lebensmittel zu verderben drohten.

Damit lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch aus der Regelung über eine Vergütung von Einsatzstunden ab 261 in Nr. 7 lit. c Arbeitsvertrag schon im Ansatz nichts gegen das Verständnis der Regelung einer monatlichen Arbeitszeit „bis zu 260 Stunden“ herleiten.

1.2 Dem Kläger stehen für Verzugszinsen auf die monatlichen Bruttodifferenzen gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB i.V.m. § 7 Abs. 6 Satz 4 MTV Verkehr Sachsen-Anhalt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, die er allerdings jeweils erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit verlangt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 Satz 1 Ts. 1 BGB hätten ihm entsprechend § 187 BGB erst ab dem Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit zugesprochen werden können (vgl. BAG, Urteil vom 08.10.1997 – 4 AZR 167/96 – AP BAT § 23 a Nr. 2 zu III der Gründe).

1.3 Die Beklagte ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet, dem Kläger bei Zahlung des ausgeurteilten Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Der entsprechende Anspruch des Klägers ist jedoch nicht auf Berichtigung der ihm für August 2010 bis Januar 2011 erteilten Abrechnungen gerichtet (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.2010 – 5 AZR 122/09 – juris R 28). Nicht umfasst davon sind auch die zu zahlenden Verzugszinsen, weil es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt, sondern um Kapitaleinkünfte handelt (vgl. BFH, Urteil vom 29.09.1981 – VIII R 39/79 – BFHE 134, 281 zu 4 der Gründe). Da die Beklagte die Vergütungsansprüche des Klägers bereits seit mehreren Monaten nicht mehr vollständig erfüllt hat, bestand bei diesem auch die für eine Verurteilung zu einer künftigen Leistung gemäß § 259 ZPO erforderliche Besorgnis der Nichterfüllung (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.1995 – 7 AZR 659/93 – AP Einigungsvertrag Art. 13 Nr. 15 zu 4 der Gründe).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Ausgehend von einem Wert von 50,00 € pro Abrechnung belief sich der Unterliegensanteil des Klägers auf 250,00 €, da ihm statt sechs lediglich eine Abrechnung zugesprochen worden ist.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.

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