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Personalgespräch – Annahme fristloser Kündigung verweigert

ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 10591/15, Urteil vom 30.10.2015

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die fristlose Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 17. Juli 2015 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 975,00 Euro (brutto) (neun hundertfünfundsiebzig) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2015 zu zahlen.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 15,55 v.H. zu tragen, der Kläger die übrigen 84,45 v.H.

V. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 8.100,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Personalgespräch – Annahme fristloser Kündigung verweigert
Symbolfoto: Von A StockStudio /Shutterstock.com

Es geht im Wesentlichen um auf Gründe im Verhalten gestützte – vorzugsweise fristlose – Kündigung. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Der (heute1) 45-jährige Kläger trat mit dem 4. Mai 2015 bei sechs Monaten Probezeit (§ 1 Nr. 3 ArbV) als „Sales Manager“ in die Dienste der Beklagten2 (Kopie Arbeitsvertrag: Urteilsanlage I.), die mit regelmäßig mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten3 Versicherungsverträge für elektronische Geräte von Endkunden4 vermittelt. Er bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei wöchentlich 40 Arbeitsstunden eine Monatsvergütung von 2.250,– Euro (brutto) nebst Provision von 150,– Euro (brutto) pro vermitteltem „Kooperationsshop/Kooperations-Versicherungsvertrag“5.

II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1. Am 17. Juli 2015 kam es unter Begleitumständen, die die Parteien teilweise unterschiedlich schildern, gegen 18.00 Uhr zu einer Unterredung, bei der für die Beklagte deren „Chief Sales Officer“ Herr A. C., der „Head of Telesales“ Herr M. A. und die „Jr HR Managerin“ Frau C. K. zugegen waren6. Fest steht, dass der Kläger bei dieser Gelegenheit mit Umständen konfrontiert wurde, die die Beklagte für einen Grund zur fristlosen Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses hält7. Fest steht auch, dass er die Runde später gleichwohl ohne Kündigungsschriftstück verließ.

2. Unterschiedliche Darstellungen geben die Parteien zur Frage, wie es trotz des thematischen Kontexts zu derart „leeren Händen“ kam:

a. Während die Beklagte angibt, der Kläger habe „im Anschluss“ den Raum verlassen, „ohne das vorgelegte Schreiben mitzunehmen“8, lässt dieser erwidern, er habe am 17. Juli 2015 verlauten lassen, „die Beklagte solle ihm alles, was sie ihm an Schreiben zukommen lassen wolle, zusenden“9. Er jedenfalls „nehme heute nichts entgegen“10. – So geschah es.

b. Fest steht, dass die Beklagte ihm sodann auf entsprechende Bitte (Kopie: Urteilsanlage I a.) als Anhang einer E-Mail das digitale Pendant eines Kündigungsschreibens übermittelte11, dessen Erscheinungsbild dem von ihr im Rechtsstreit vorgelegten Exemplar12 (Kopie: Urteilsanlage II.) entspricht. Außerdem brachte sie nach eigener – vom Kläger mit Nichtwissen bestrittener13 – Darstellung ein weiteres Exemplar per Post auf den Weg zu ihm14.

III. Damit will der Kläger es nicht bewenden lassen: Er nimmt die Beklagte nach vorgerichtlicher Rüge per Anwaltsschreiben vom 23. Juli 201515, die Kündigungsschrift entbehre nötiger Vollmachtsvorlage (§ 174 Satz 1 BGB16), mit seiner (vorab per Fax) am 29. Juli 2015 bei Gericht eingereichten und eine Woche später (5. August 2015) zugestellten Klage auf Feststellung in Anspruch, sein Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung im Schreiben vom 17. Juli 2015 weder mit diesem Tage noch unter Wahrung einer Frist beendet worden. Er lässt „mit Nichtwissen“ bestreiten, besagtes Kündigungsschreiben erhalten zu haben17. Zudem hält er die Kündigung für formwidrig18. Darüber hinaus fehle es am „wichtigen Grund“, der die Beklagte nach § 626 Abs. 1 BGB19 zur Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtige20. Vorsorglich werde insofern auch gerügt, dass die Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB21) nicht gewahrt sei. Es liege vielmehr, wie der Kläger weiter rügt22, eine im Sinne des § 612 a BGB23 unzulässige Maßregelung vor: Ihm solle nämlich „nur deshalb gekündigt werden, weil er in einer vollkommen ordnungsgemäßen und regelkonformen Weise seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachgekommen“ sei, sich hierfür jedoch den ebenso unberechtigten wie unangemessenen Unmut seines direkten Vorgesetzten zugezogen habe24. Herr A. (s. oben, S. 2 [II.1.]) habe ihm am 17. Juli 2015 einen Betrug zu Lasten der Beklagten vorgeworfen, weil er „in den zurückliegenden 6 Wochen seiner Tätigkeit für die Beklagte einige potentielle Geschäftspartner in Italien wiederholt angerufen“ habe25. Tatsächlich habe er demgegenüber jedoch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche anderen Telefonnummern und Geschäftspartner in Italien als diejenigen von Deutschland aus kontaktiert, die ihm von der Beklagten (Abteilung Telesales) zuvor in Form von Datensätzen zur Verfügung gestellt worden seien26. Schließlich sei die Kündigung, wie der Kläger weiter meint, „auch deshalb unwirksam, weil es gegen das Sittlichkeits- und Anstandsgefühl alle billig und gerecht denkenden Menschen“ verstoße, einen Mitarbeiter in Kenntnis der Unrichtigkeit eines haltlosen Betrugsvorwurfs zu kündigen27. Ebensowenig dürfe „eine Umdeutung einer unter den genannten Umständen erklärten unbilligen fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung nach dem Anstandsgefühl alle billig und gerecht denkenden Menschen unseres Rechtskreises nicht zugelassen werden“28.

IV. Der Kläger beantragt zuletzt29 sinngemäß,

1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 17. Juli 2015 beendet wurde, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung gleichen Datums, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wird, sondern unverändert fortbesteht;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihm 2.700,– Euro (brutto) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Sales Manager auf der Grundlage des Arbeitsvertrages und der Provisionsvereinbarung vom 20. April 2015 zu einer monatlichen Bruttovergütung von 2.250,– Euro zu beschäftigen;

5. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag des Kündigungsschutzverfahrens in ihrem Betrieb als Sales Manager zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages und der Provisionsvereinbarung vom 20. April 2015 weiter zu beschäftigen;

6. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung im Schreiben vom 11. August 2015 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

V. Sie hält die Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos30. Sie behauptet, die „Zustellung“ des Kündigungsschreibens (Urteilsanlage II.) sei im besagten Gespräch am 17. Juli 2015 in der bereits geschilderten Weise (s. oben, S. 2 [II.2 a.]) erfolgt31. Nachdem der Kläger den Raum seinerzeit ohne das „vorgelegte“ Schreiben verlassen habe, sei die schriftliche Kündigung „von denen am Kündigungsgespräch teilnehmenden, unterschrieben“ und ihm „per Einschreiben Einwurf zugesandt“ worden32. Soweit der Kläger die Kündigung vorgerichtlich zurückgewiesen habe (s. oben, S. 3 [III.]), habe sie (Beklagte) dazu „bereits Stellung genommen“33. Im Übrigen habe sie mittlerweile vorsorglich nochmals mit Schreiben vom 11. August 201534 (Kopie: Urteilsanlage IV.) eine Kündigung erneut fristgemäß in der Probezeit ausgesprochen35. – Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger seien zudem erfüllt36 (s. dazu Kopien Verdienstabrechnungen für Juli/August 2015: Urteilsanlage V.).

VI. Hierzu erwidert der Kläger unter anderem37, es sei unzutreffend und werde „mit Nichtwissen“ bestritten, „dass die Zustellung der Kündigung vom 17.07.2015 in einem persönlichen Gespräch am 17.07.2015 in den Räumen der Beklagten selbst gegen 18:00 Uhr erfolgt“ sei38. Das Kündigungsschreiben sei ihm „zu keinem Zeitpunkt übergeben oder ausgehändigt worden“39. Es werde auch „mit Nichtwissen bestritten“, dass das fragliche Kündigungsschreiben, dessen Mitnahme die Beklagte nach dem Gespräch vom 17. Juli 2015 gewünscht habe, „in der erforderlichen Weise von kündigungsberechtigten Personen unterschrieben gewesen“ sei40. Richtig sei allein, wie bereits erwähnt (s. oben, S. 2 [II.2 a.] mit Fn. 9 u. 10.), dass er an diesem Tage gesagt habe, die Beklagte solle ihm alles, was sie ihm an Schreiben zukommen lassen wolle, „zusenden“41. Er jedenfalls „nehme heute nichts entgegen“42. Hintergrund hierfür sei gewesen, dass der Tag für ihn angesichts unhaltbarer Vorwürfe der Beklagten „schon schockierend genug gelaufen“ sei43. Daher habe er – zumal der deutschen Sprache „nicht gänzlich fehlerfrei mächtig“ – nicht zusätzlich noch irgendwelche Schreiben entgegen nehmen wollen, deren Inhalt sich ihm nicht sofort erschließe44. – Dass die Beklagte ihm mit Schreiben vom 11. August 2015 (Urteilsanlage IV.) erneut gekündigt habe, werde schließlich ebenso „mit Nichtwissen“ bestritten wie die Annahme, dass „ein eventuell abgesendetes Kündigungsschreiben“ ihm zugegangen sei45. – Schließlich habe es „auch keinen Grund zur fristlosen Kündigung“ gegeben46. Jegliches dahingehende Vorbringen der Beklagten werde bestritten47.

VII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Klage war im aus dem Tenor ersichtlichen Umfange zu entsprechen, nicht aber darüber hinaus. – Im Einzelnen:

A. Die fristlose Kündigung (Klageantrag 1. [1. Teil])

Soweit der Kläger die Feststellung erstrebt, sein Arbeitsverhältnis sei durch fristlose Kündigung im Beklagtenschreiben vom 17. Juli 2015 (Urteilsanlage II.) nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst, erweist sich die Klage in jedem Falle als begründet. Dafür kann nicht nur dahingestellt bleiben, ob sie an diesem Tag ihm gegenüber formgerecht erklärt wurde, sondern auch, ob sie an rechtlichen Mängeln diesseits der Frage nach einem sogenannten „wichtigen Grund“ im Sinne des erwähnten § 626 Abs. 1 BGB48 leidet, der ihrer Wirksamkeit durchgreifend entgegen stünde:

I. Der Kläger hat seine Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach dem 17. Juli 2015 bei Gericht einreichen lassen (29. Juli 2015). Die Zustellung ist am 5. August 2015 bewirkt worden. Damit hätte der Kläger auch ohne die anderenfalls rechtlich gebotene49 Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO50 selbst dann die ihm durch § 13 Abs. 1 Satz 251, § 4 Satz 152 KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt, wenn ihm am 17. Juli 2015 eine Kündigungserklärung brauchbar bekannt gemacht worden sein sollte. Die Kündigung „gälte“ folglich in diesem  Falle nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (1. Halbsatz)53 KSchG als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedürfte zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen (hier sogar „wichtigen“) Grundes und dürfte – selbstverständlich – auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen.

II. Dies alles könnte der Beklagten nicht bescheinigt werden. Käme es darauf an, so hätte ihr der Kläger nämlich kein Recht zur – gar abrupten – Trennung verschafft. Insbesondere wäre ein Grund zur fristlosen Kündigung weder prozessual brauchbar unterbreitet noch thematisch aufgezeigt. Zumindest lässt sich eine solche Sachlage anhand des Vorbringens der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten54 nicht feststellen. Die hiesige Kündigung wäre danach schon nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG5555 „sozial gerechtfertigt“56. Folglich stände der Beklagten erst recht kein sogenannter „wichtiger“ Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB57 zu, kraft dessen sofortige Lösungswirkung zu erzielen wäre. – Das lässt sich – relativ – kurz machen:

1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG58 ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Von den so umschriebenen möglichen „Störquellen“ (Wilhelm Herschel59) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es der Beklagten erklärtermaßen um sogenannte verhaltensbedingte Gesichtspunkte. Als Grundstein setzt eine so motivierte Kündigung als gedanklichem Ausgangspunkt eine – in aller Regel: vorwerfbare – Verletzung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers voraus60.

2. Von solchen Verhältnissen kann für Streitfall, wie gerade schon angeklungen, jedoch keine Rede sein:

a. Die Beklagte hat davon abgesehen, zur Untermauerung ihrer Auffassung, der Kläger habe vertragliche Verpflichtungen in gravierender Weise vorwerfbar verletzt, in der Klageerwiderungsschrift61 nähere Ausführungen zu machen. Sie hat sich stattdessen darauf beschränkt, zur Dokumentation und Beschreibung „des Vertrauensbruchs“ auf kommentierte Auszüge aus ihrer Erfassung von Kommunikationsverbindungen (wohl) des Klägers aus der Zeit vom 19. Mai bis 17. Juli 2015 (Kopie62: Urteilsanlage VI.) zu verweisen, die sie der Klageerwiderungsschrift als „Anlage 3“ beigefügt. Dem soll in Verbindung mit besagter Kommentierung (Kopie63: Urteilsanlage VII.) entnommen werden können, der Kläger habe im mehr als nötigen Umfange Kommunikationsverbindungen aufgebaut, um damit größere als die objektiv tatsächlich entfaltete „Betriebsamkeit“ zu suggerieren. Insbesondere habe er, wenn das Gericht die Beklagte richtig versteht, mehrere Kontaktversuche zu ein und derselben Zielperson einzeln dokumentiert, weil dies nach dem betrieblichen Bewertungssystem auf eine höhere Leistung schließen lasse.

b. Diese Darstellung bleibt für eine Aufbereitung als Kündigungsvorwurf vor Gericht jedoch in mehrfacher Hinsicht unzulänglich:

ba. In prozeduraler Hinsicht ist dabei daran zu erinnern, dass für relevant erachteter Streitstoff (nicht nur) im arbeitsgerichtlichen Verfahren in den dazu auszutauschenden Schriftsätzen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG64, §§ 495 Abs. 165, 12966, 13067 ZPO) beizubringen ist, nicht in umfänglichen Anlagen. Jedenfalls genügen nach eingespielter Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber ihrer Darlegungslast durch schlichte Bezugnahme auf ihren Schriftsätzen beigefügte Aufzeichnungen68. Ebenso wenig ist es Sache des angegangenen Gerichts, sich aus einer Sammlung außergerichtlich angefallener Schriftstücke diejenigen Detailinformationen herauszusuchen, die – möglicherweise – das jeweilige Prozessvorbringen der betreffenden Partei stützen könnten69.

bb. Angesichts der Verhältnisse des Streitfalls besteht auch keine Veranlassung, der Beklagten nun etwa noch einmal abzufordern, die in besagter Anlage thematisierten Vorwürfe gegen den Kläger in besser verwertbarer Form zu unterbreiten. Das liefe nur auf vermeidbare Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits auf Kosten des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgebots gerade in sogenannten Bestandsschutzsachen (s. dazu §§ 9 Abs. 170, 61 a Abs. 171 ArbGG) hinaus. Die Beklagte hat nämlich auch in den hiesigen Anlagen (Urteilsanlagen VI. u. VII.) nichts hinreichend Brauchbares zur Folgerung vorgetragen, ihr sei aus den dokumentierten Verbindungsdaten ein Grund zur – gar abrupten – Trennung vom Kläger erwachsen. Wie das befasste Gericht aus jeweils gegebenem Anlass schon wiederholt zu bedenken zu geben hatte, setzt die Feststellung der Verletzung vertraglicher Pflichten einer Arbeitsperson zuförderst Klarheit über deren konkreten Pflichtenkreis voraus72. Dann sieht man weiter. Da hier jedoch (auch) dazu jedes Wort der Erläuterung im Vorbringen der Beklagten fehlt, lässt sich schon nicht ermessen, ob sich der Kläger mit den ihm zur Last gelegten Dokumentationsgepflogenheiten noch innerhalb oder bereits außerhalb vertraglich abgesteckter Grenzen seiner diesbezüglichen Befugnisse (oder auch in irgendwelchen „Grauzonen“) gehalten hat. – Bei dieser Sachlage fehlt somit bereits der „Grundstein“ dessen, was unter Umständen bei Wahrung der übrigen normativen Anforderungen in eine auf vertragliches Fehlverhalten gestützte Kündigung eines (geschützten) Arbeitsverhältnisses münden kann.

III. Die Konsequenzen spiegelt der Tenor zu I. des Urteils.

B. Die ordentliche Kündigung (Klageantrag 1. [2. Teil])

Soweit der Kläger weiterhin die Feststellung erstrebt, sein Arbeitsverhältnis sei durch die mit Schreiben vom 17. Juli 2015 erklärte Kündigung auch sonst nicht beendet worden, ist dem hingegen kein Erfolg beschieden. Die Kündigung hat sein Arbeitsverhältnis vielmehr nach Maßgabe des § 622 Abs. 3 BGB73 mit Ablauf des 31. Juli 2015 beendet. – Der Reihe nach:

1. Der Kläger verweist der Sache nach zu Recht darauf (s. oben, S. 3 [III.]), dass die hier zur Debatte stehende und in der Tat an die Wahrung der Schriftform gebundene (§ 623 BGB74) Kündigung – wie jede sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung – nur dann irgendwelche Rechtswirkungen entfalten kann, wenn sie ihm im Rechtssinne (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB75) zugegangen ist. Zwar behandelt § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB bei wörtlichem Verständnis nur die Abgabe von Willenserklärungen unter „Abwesenden“, wovon für die hiesige Begegnung der Beteiligten am 17. Juli 2015 (s. oben, S. 2 [II.1.]) keine Rede sein kann. Insofern besteht aber Einigkeit darüber, dass in den Fällen, in denen eine Willenserklärung – wie die hier interessierende Kündigung (Urteilsanlage II.) – urkundlich verkörpert sein soll, die Anforderungen der zitierten Vorschrift an deren „Zugang“ denen von Abwesenden entsprechen76.

a. Was nun die Anforderungen an solchen „Zugang“ im Rechtssinne anbelangt, so wird dieser nach einer bereits vom Reichsgericht (in Zivilsachen) geprägten Formel77 bekanntlich dann für bewirkt gehalten, wenn die betreffende Erklärung (zumeist: Schriftstück) in einer Weise in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dessen Kenntnisnahme bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge erwartet werden kann78. Wie es um Fragen des „Machtbereichs“ des Klägers für die hiesige Begegnung am 17. Juli 2015 offenbar in den Räumlichkeiten der Beklagten bestellt gewesen sein könnte, bleibt nach deren Schilderung (s. oben, S. 2 [II.2 a.]) freilich recht unscharf: Sie spricht von einem dem Kläger „vorgelegten“ Schreiben, ohne situative Einzelheiten näher zu kennzeichnen. Wäre das alles, was zum Geschehen am fraglichen Tage zu sagen wäre, so ließe sich ein „Zugang“ der Kündigungsschrift beim Kläger auf allein solcher Basis jedenfalls nicht objektivieren. Da bekanntlich auch etwaige Berufung auf Zeugenbeweis oder sonstige Auskunftspersonen im Zivilprozess keinen Tatsachenvortrag ersetzt, bliebe die Beklagte den ihr obliegenden79 Nachweis für die Grundlagen einer Lösungswirkung ihrer Kündigung im Ergebnis schuldig.

b. Allerdings ist dies nicht alles. Der Beklagten kommt nämlich an diesem Punkt zu Hilfe, dass ihr der Kläger den Versuch, ihm am 17. Juli 2015 irgendwelche Schriftstücke anzudienen, gar nicht streitig macht: Er besteht insofern nur darauf (s. oben, S. 2 [II.2 a.]), seinerseits vor Ort kundgetan zu haben, die Beklagte solle ihm alles, was sie ihm an Schreiben zukommen lassen wolle, zusenden. Er jedenfalls „nehme heute nichts entgegen“.

ba. Verhält es sich so, dann liefert der Streitfall ein „Paradebeispiel“ dessen, was leidgeprüfte forensische Praxis seit vielen Jahrzehnten als sogenannte „Zugangsvereitelung“ in ihre Doktrinen aufgenommen haben80. Das hat die dann zweifellos angemessene Konsequenz, dem Adressaten des fraglichen Schriftstücks die Berufung darauf, es sei ihm nicht oder nicht rechtzeitig zugegangen, zu verwehren81 (§ 162 Abs. 1 BGB82).

bb. Diesen Verhältnissen entspricht das Geschehen vom 17. Juli 2015. Der Kläger stellt nämlich nicht nur nicht in Abrede, dass auf dem Hintergrund der gegen ihn zur Sprache gebrachten Vorwürfe seine Kündigung zur Debatte stand. Er gibt sogar hinreichend deutlich zu erkennen, dass ihm das Ansinnen der Akteure der Beklagten, ihm ein solches Schriftstück mit auf den Weg zu geben, wohlbewusst und vollauf präsent war. Das belegt nicht nur seine Weigerung, an Ort und Stelle („heute“) etwas „entgegen zu nehmen“, sondern auch die Aufforderung an seine Gesprächspartner, „ihm alles, was sie ihm an Schreiben zukommen lassen“ wollten, doch bitte zuzusenden. Insofern stand es dem Kläger zwar zweifellos frei, sich am 17. Juli 2015 irgendwelche rechtserheblichen Schriftstücke möglichst „vom Leibe“ zu halten. Nur kann er dann nicht zugleich den Folgen derartig ausbedungener Verschonung entgehen. Deshalb hilft es ihm auch keineswegs weiter, im Rechtsstreit in Abrede zu stellen (s. oben, S. 6 [VI.]), dass das betreffende Schriftstück seinerzeit bereits unterzeichnet gewesen sei. Es darf bei realitätsnäher Betrachtung nämlich ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das zur Aushändigung immerhin vorbereitete Schriftstück ohne seine Abwehr spätestens an Ort und Stelle noch unterschrieben worden wäre.

2. Muss sich der Kläger nach allem jedenfalls so behandeln lassen, als sei ihm das auf den 17. Juli 2015 datierte Kündigungsschreiben im Zuge der Unterredung am selben Tage zugegangen, so könnte es die (hilfsweise) intendierte Lösungswirkung binnen zweier Wochen allenfalls dann nicht entfalten, wenn sich die Kündigung nach sonstigen Prüfkriterien als unwirksam erwiese. Dergleichen lässt sich jedoch nicht feststellen:

a. Soweit der Kläger zunächst im Hinblick auf § 174 Satz 1 BGB83 schon vorgerichtlich moniert hatte (s. oben, S. 3 [III.]), der Kündigungserklärung sei keine Vollmachtsurkunde zugunsten seiner Unterzeichner beigefügt gewesen, hat die Beklagte ihm dazu das Nötige bereits zutreffend vor Augen geführt (Urteilsanlage III.): Da § 174 Satz 1 BGB lediglich die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht im Sinne der §§ 164 ff. BGB betrifft, kommt die Vorschrift für die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Rechtsträgers – wie hier der Geschäftsführer der Beklagten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG84) – schon tatbestandlich nicht zum Zuge. Dass hier die besagten Geschäftsführer auch tatsächlich als Unterzeichner der Kündigungsschrift agiert haben, lässt sich deren Prozessvollmacht für die hiesigen Bevollmächtigten (Kopie85: Urteilsanlage VIII.) unschwer entnehmen.

b. Damit erweist sich zugleich der Einwand des Klägers als sachlich gegenstandslos, das Kündigungsschreiben wahre nicht die gesetzliche Schriftform (§§ 62386, 12687 BGB). Soweit er sich vorgerichtlich der Sache nach darauf bezogen hatte (s. oben, S. 3 mit Fn. 16), die Namenszüge machten die Unterzeichner nicht „identifizierbar“, hat die Beklagte dem gleichfalls schon vorgerichtlich das hierzu Nötige entgegnet (s. oben, S. 5 mit Fn. 33). Nur zur weiteren Veranschaulichung sei dazu eine Passage aus einem Urteil der hiesigen Kammer88 wiederholt, das die Zusammenhänge (vielleicht) weiter verdeutlichen helfen kann; dort heißt es zur Frage der „Namensunterschrift“ in § 126 Abs. 1 Satz 1 BGB:

„(a.) Welche Anforderungen insofern zu stellen sind, ergibt sich nach langjähriger Judikatur sowohl der Gerichte für Arbeitssachen als auch der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit namentlich aus den Zwecken des Unterschriftsgebots im jeweiligen normativen Kontext89. Dazu gehört im Wesentlichen die Möglichkeit, ihren Urheber zu identifizieren, um die verschriftlichte Erklärung (gerade) seinem erklärten Willen zuordnen zu können90. Auf Lesbarkeit kommt es dabei nicht  an91, „Schönschrift“, die für die Identifikationsfunktion einer Unterschrift sogar kontraproduktiv wäre, also nicht geboten92. Vielmehr genügt ein individuelles Schriftbild mit charakteristischen Merkmalen, die von Dritten nicht ohne Weiteres nachgeahmt werden können, und dass sich der Urheber zumindest für einen Dritten, der den Namen kennt, aus besagtem Schriftgebilde ablesen lässt93. Insofern wird es teilweise für erforderlich, aber auch für ausreichend gehalten, dass einzelne Buchstaben des geschriebenen Namens wenigstens andeutungsweise erkennbar seien, während andere Entscheidungen nicht einmal dies verlangen94.

(b.) Was diese langjährig angewandten Grundsätze speziell für die hier interessierende Formvorschrift des § 623 BGB95 bedeutet, hat unlängst der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit folgenden Worten anschaulich resümiert96:

‚Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (…). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können (…). Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt (…). Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (…)’“.

Das ist auch – nach wie vor – die Sicht der befassten Kammer.

c. Diese teilt auch nicht die Einschätzung des Klägers (s. oben, S. 4), er verdanke die Kündigung verbotener Maßregelung gemäß § 612 a BGB (s. Text oben, S. 4 Fn. 23). Soweit er das Ausgangsgeschehen, das die Beklagte ihrem Trennungsimpuls zugrunde legt (s. oben, S. 9-10 [2 a.]; Urteilsanlagen VI. u. VII.), anders als diese einordnet (s. oben, S. 4) und namentlich nicht als Kündigungsgrund im Sinne der § 626 Abs. 1 BGB97, § 1 Abs. 2 Satz 198 KSchG akzeptiert, entspricht das zwar auch der Auffassung des befassten Gerichts. Das macht ihre – objektiv überzogene – Reaktion aber noch nicht zur normativ diskreditierten Maßregelung.

d. Ebensowenig ist plausibel gemacht, dass die Beklagte mit ihrer Probezeitkündigung die Grenzen zur Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlichen Handelns (§ 138 BGB99) überschritten haben sollte. Im Übrigen bedarf es vorliegend auch keiner „Umdeutung“ (§ 140 BGB100) im vom Kläger apostrophierten Sinne (s. oben, S. 4 [vor IV.]), weil die Beklagte selber bereits als „Notbehelf“ die gleichsam neutrale Probezeitkündigung für den Fall erklärt hat, dass sie – wie geschehen – mit ihrer fristlosen Kündigung vor Gericht nicht durchdringe.

III. Die prozessualen Folgen bringt der Tenor zu III. zum Ausdruck.

C. Der „Schleppnetzantrag“ (Klageantrag 2.)

Kein Erfolg war der Klage auch beschieden, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. festgestellt sehen will, dass sein Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern unverändert fortbestehe: Zwar ist in der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen bekanntlich anerkannt, dass ein Arbeitnehmer mit seiner Klage gegen die Kündigung vorsorglich auch den sogenannten allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO101 stellen kann, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber sich während des Rechtsstreits überraschend auf andere – zuweilen schlicht untergeschobene – Beendigungstatbestände beruft102. Dieses Klagebegehren wird daher im Fachschrifttum auch pointiert als „Schleppnetzantrag“ bezeichnet103. Das ihm zugrunde liegende Schutzbedürfnis wäre auch dem hiesigen Kläger – ohne gegen die Akteure der Beklagten persönlichen Argwohn zu hegen – objektiv nicht abzusprechen, falls das Arbeitsverhältnis nicht bereits beendet wäre. Da es sein Ende nun aber mit dem 31. Juli 2015 gefunden hat, besteht keine erkennbare Veranlassung, sich gegen anderweitige Beendigungstatbestände noch schützen zu müssen. – Insofern somit gleichfalls: Tenor zu III.

D. Die Arbeitsvergütung (Klageantrag 3.)

Als teilweise begründet erweist sich hingegen wiederum die Zahlungsklage:

Zwar kann der Kläger für Juli 2015 nicht mehr (volle) 2.700,– Euro (brutto) fordern. Die Differenz zwischen den unstreitig abgerechneten (s. oben, S. 6 [vor VI.]; Urteilsanlage V.) und (offenbar104) auch bezahlten Vergütungsansprüchen per 17. Juli 2015 (1.275,– Euro [Grundgehalt] + 450,– Euro [Bonus] = ) 1.275,– Euro und den verlangten 2.700,– Euro (brutto) macht nämlich lediglich 975,– Euro (brutto). – Insofern schuldet die Beklagte den Ausgleich der (restlichen) Arbeitsvergütung aufgrund des § 611 Abs. 1 BGB105 i.V.m.den vertraglichen Gehaltsabsprachen, während die Prozesszinsen nach §§ 291106, 288 Abs. 1 Satz 2107 BGB i.V.m. mit §§ 261 Abs. 1108, 253 Abs. 1109 ZPO wie beantragt zu entrichten sind. – Ergebnis: Tenor zu II.

E. Die Prozessbeschäftigung (Klageanträge 4. u. 5.)

Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen in BAGE 48, 122 ff.110 scheidet aus, weil das Arbeitsverhältnis mit dem 31. Juli 2015 beendet worden ist. – Nochmals: Tenor zu III.

F. Die Kündigung vom 11. August 2015 (Klageantrag 5.)

Da das Arbeitsverhältnis mit dem 31. Juli 2015 sein Ende gefunden hat, gehen sowohl die Kündigung im Schreiben vom 11. August 2015 (Urteilsanlage IV.) als auch die diesbezügliche Klageerweiterung ins Leere. – Fazit wiederum: Tenor zu III.

G. Kosten und Streitwerte

Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen:

I. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO111). Diese Kosten hat es den Parteien nach Maßgabe des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO112 je nach den Anteilen ihres Unterliegens zuweisen müssen, deren Dimensionierung sich nach den beteiligten Werten richtet.

II. Diese (Werte) hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG113 im Tenor festgesetzt und für die Feststellungsanträge (Anträge 1. u. 2.) gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG114 mit einer Monatsvergütung des Klägers bemessen, also mit 2.700,– Euro. Der Wert der Zahlungsklage (Antrag 3.) schlüge an sich zwar mit dem bezifferten Betrag der Klageforderung zu Buche, also mit nochmals 2.700,– Euro. Allerdings gilt nach den Grundsätzen der forensischen Bewertungspraxis hier der Grundsatz sogenannter „wirtschaftlicher Identität“ mit dem Kündigungsschutzantrag, so dass eine gesonderte Wertzumessung nicht zugebilligt wird. Anderes gilt hingegen sowohl für den (wohl versehentlich „verdoppelten“ Antrag auf Prozessbeschäftigung (Anträge 4. u. 5.) und schließlich die Klageerweiterung wegen der Kündigung vom 11. August 2015 (Antrag 6.). Beide sind hier mit nochmals 2.700,– Euro veranschlagt. – Das macht zusammen also (3 x 2.700,– Euro = ) 8.100,– Euro und erklärt den Tenor zu V.

III. Hieraus ergibt sich auch die gerade angesprochene Kostenquote: Da sich der Kläger im Ergebnis lediglich mit Teilen der Kündigungsschutzklage (Lösungswirkung statt schon zum 17. Juli 2015 erst mit dem 31. Juli 2015) und des Zahlungsverlangens (anteilige Vergütung vom 18. bis 31. Juli 2015) durchsetzt, die das Gericht mit 14/30 von 2.700,– Euro (1.260,– Euro) bewertet, unterliegt die Beklagte mit insgesamt 1.260,– Euro von 8.100,– Euro, was 15,55 v.H. des Gesamtwertes entspricht. Damit hat auch diesen Teil der Kosten zu tragen, während der Kläger die übrigen 84,45 v.H beizusteuern hat. – so erklärt sich der Tenor zu IV.

 

Fußnoten

1)

Geboren im September 1970.

2)

S. Kopie des Zeitvertrags vom 20.4.2015 als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 11-16 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).

3)

S. Klageschrift S. 2 (Bl. 7 GA).

4)

S. Klageschrift a.a.O.: „Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Vermittlung und Veräußerung von Versicherungsverträgen für elektronische Geräte tätig“.

5)

S. Klageschrift a.a.O.

6)

S. Klageerwiderungsschrift vom 24.9.2015 S. 1 (Bl. 42 GA).

7)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Im Gespräch wurde der Grund für die fristlose Kündigung erläutert, sowie die Fristen der außerordentlichen und der behelfsmäßigen ordentlichen Kündigung erklärt“.

8)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

9)

S. Klägerschriftsatz vom 13.10.2015 S. 2 (Bl. 73 GA): „Richtig ist allein, dass der Kläger am Tage 17.07.2015 gesagt hatte, die Beklagte solle ihm alles, was sie ihm an Schreiben zukommen lassen wolle, zuzusenden“.

10)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

11)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Zusätzlich wurde auf Wunsch des Klägers das Kündigungsschreiben inklusive des Einlieferungsbelegs am 22.07.2015 per E-Mail an die Adresse … [wird angegeben; d.U.] verschickt“.

12)

S. (schwarzweiße) Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 19 GA); farbig nochmals als Anlage zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 45 GA).

13)

S. Klägerschriftsatz vom 13.10.2015 S. 2 (Bl. 73 GA).

14)

S. Klageerwiderungsschrift vom 24.9.2015 S. 1 (Bl. 42 GA): Daraufhin wurde die schriftliche Kündigungen, von den am Kündigungsgespräch teilnehmenden, unterschrieben und dem Kläger per Einschreiben Einwurf zugesandt an die uns von ihm zur Verfügung gestellten Adresse“.

15)

S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 20 GA); Textauszug: „Ich weise hiermit die von Ihnen ausgesprochenen Kündigungen gemäß Ihres Schreibens vom 17.07.2015 zurück, da Sie dem Kündigungsschreiben keine Originalvollmachten auf die nicht erkennbar und nicht identifizierbar unterzeichneten Personen beigefügt haben. Es wird somit die fehlende Berechtigung der unterzeichnenden Personen und gerügt und die Kündigungen zurückgewiesen“.

16)

S. Text: „§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte“.

17)

S. Klageschrift S. 3 [oben] (Bl. 8 GA): „Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger ein Kündigungsschreiben erhalten hätte und darüber hinaus, dass dieses wirksam und den formalen Anforderungen genügendes Kündigungsschreiben in Schriftform erhalten hätte“.

18)

S. Klageschrift S. 3 (Bl. 8 GA): „Denn die Kündigungen sind zunächst nicht in der gebotenen Schriftform erfolgt“.

19)

S. Text: „§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. – (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“.

20)

S. Klageschrift S. 3 (Bl. 8 GA).

21)

S. Text oben, Fn. 19.

22)

S. Klageschrift S. 3 (Bl. 8 GA).

23)

S. Text: „§ 612 a Maßregelungsverbot. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt“.

24)

S. Klageschrift S. 3 (Bl. 8 GA).

25)

S. Klageschrift a.a.O.

26)

S. Klageschrift S. 4 [oben] (Bl. 9 GA).

27)

S. Klageschrift S. 4 (Bl. 9 GA).

28)

S. Klageschrift a.a.O.

29)

S. dazu Sitzungsniederschrift vom 30.10.2015 S. 2 (Bl. 76 GA), wonach der Kläger die sprachliche Fassung des ursprünglichen Klageantrags zu 1. mit Schriftsatz vom 1.9.2015 (Bl. 36 GA) abgeändert und der Sache nach zugleich die Reihenfolge seiner Antragsbegehren teilweise umgestellt hat; d.U.

30)

S. Klageerwiderungsschrift S. 1-2 (Bl. 42-43 GA) nebst Anlagen 1 bis 6 (Bl. 44-68 GA).

31)

S. Klageerwiderungsschrift S. 1 (Bl. 42 GA).

32)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

33)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. – unter Hinweis auf ein Antwortschreiben vom 24.7.2015 (Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts 4 [Bl. 61/62 GA]: Urteilsanlage III.), in dem es auszugsweise heißt: „Laut eines Urteils des BAG vom 24.01.2008 (AZR 519/07) verlangt das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift der zur Kündigung berechtigten Personen nicht, das für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers unmittelbar bei der Abgabe erkennbar sein muss. Lediglich muss dieser identifiziert werden können, wozu es nicht der Lesbarkeit des Namenszuges bedarf. Der Schriftzug der Unterschrift muss charakteristische Züge aufweisen, welche eine Nachahmung erschweren, ein lesbarer Zusatz des vollen Namens des/der Berechtigten wird nicht iSd § 126 BGB verlangt. – Eindeutig ist bei den beiden Unterschriften der Geschäftsführer der s. [Firmierung der Beklagten; d.U.] – Herrn M. K. (rechts) und Herrn J.von B. (links) – erkennbar, dass die Absicht der vollen Unterschriftsleistung gegeben ist“.

34)

S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts 5 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 64 GA).

35)

S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 43 GA) nebst Anlagen 1 bis 6 (Bl. 44-68 GA).

36)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. unter Bezugnahme auf Kopien zweier Gehaltsabrechnungen für Juli und August 2015 – Kopien als Anlagenkonvolut 6 (Bl. 67 u. 68 GA).

37)

S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 1-3 (Bl. 72-74 GA).

38)

S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 1 (Bl. 72 GA).

39)

S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O.

40)

S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O.

41)

S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 2 (Bl. 73 GA).

42)

S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O.

43)

S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O.

44)

S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O.

45)

S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O.

46)

S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 3 (Bl. 74 GA).

47)

S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O.

48)

S. Text oben, S. 4 Fn. 19.

49)

Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: ‚demnächst‘)“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 – AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.

50)

S. Text: „§ 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“.

51)

S. Text: „§ 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen. (1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“.

52)

S. Text: „§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“.

53)

S. Text: „§ 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“.

54)

S. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: „§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen. (1) … (2) … Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“; s. entsprechend zum „wichtigen Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB statt vieler etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung.

55)

S. Text: „§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen. (1) … (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“.

56)

S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen (1987), S. 483-484: „Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt – als Kontrollüberlegung – zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. … Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung“; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid, KSchR (1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling, BGB, Handkommentar, 12. Auflage (2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp, Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp, Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel, BB 1982, 254.

57)

S. Text oben, S. 4 Fn. 19.

58)

S. Text oben, S. Fn. 55.

59)

S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der ‚Störquelle‘, nicht nach den der ‚Störung‘ eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“.

60)

S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 – AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 – 2 AZR 186/11 – AP § 14 KSchG 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 124 [I.2 b. – „Juris“-Rn. 23]: „Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe ‚bedingt‘, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht“; 11.07.2013 – 2 AZR 994/12 – NZA 2014, 250 [B.I.1. – „Juris“-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 – 2 AZR 165/08 – NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“.

61)

S. Klageerwiderungsschrift vom 24.9.2015 S. 1-2 (Bl. 42-43 GA).

62)

S. Kopien als Teil des Anlagenkonvoluts 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 52-57 GA).

63)

S. Kopie als weiterer Teil des Anlagenkonvoluts 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 51 GA).

64)

S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“.

65)

S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“.

66)

S. Text: „§ 129 Vorbereitende Schriftsätze. – (1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. – (2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten“.

67)

S. Textauszug: „§ 130 Inhalt der Schriftsätze. – Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: – 1. … – 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse“.

68)

S. dazu prägnant aus neuer Zeit BAG 16.5.2012 – 5 AZR 347/11 – BAGE 141, 330 = NZA 2012, 939 = AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 53 = EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 6 = DB 2012, 1752 [III.2 c. – „Juris“-Rn. 29]: „Ihrer Darlegungslast genügen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Analgen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens dienen, diesen aber nicht ersetzen (…). … Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen“; s. zum Thema auch ArbG Berlin 2.11.2012 – 28 Ca 18586/12 – DB 2012, 2875 = AA 2013, 43 = AE 2013, 19 (jeweils Leitsätze; Volltext: „Juris“) [II.1. – „Juris“-Rn. 30].

69)

S. statt vieler auch OLG Köln 13.12.2002 – 19 U 224/01 – OLGR Köln 2003, 125 [II.]: „Die Bezugnahme auf solche Anlagen kann aber ein nachvollziehbares schriftsätzliches Vorbringen nicht ersetzen. Es geht nicht an, dass der Senat mit viel Phantasie aus der Vielzahl der Belege den möglichen Rückzahlungsanspruch ableitet, weil durch eine solche Verfahrensweise im Urteil dem Gegner das rechtliche Gehör verwehrt würde, weil dieser aus denselben Unterlagen möglicherweise gegenteilige – ebenso vertretbare – Folgerungen ziehen könnte. Es ist auch weder dem Gericht noch dem Beklagten zumutbar, sich das möglicherweise ‚Passende‘ aus den von der Klägerin eingereichten umfangreichen Unterlagen herauszusuchen“; ebenso KG 5.9.2005 – 8 U 177/04 – KGR Berlin 2005, 943 = NJW-RR 2006, 301 [II.B.2 a.].

70)

S. Text: „§ 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften. (1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen“.

71)

S. Text: „§ 61 a Besondere Prozessförderung in Kündigungsverfahren. (1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen“.

72)

S. dazu statt vieler ArbG Berlin 8.6.2012 – 28 Ca 6569/12 – DB 2012, 1752 = BB 2012, 2240 = AE 2012, 230 (jeweils Leitsätze; Volltext: „Juris“) [Leitsatz 2.]: „Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung, die für den Arbeitnehmer die in Leitsatz 1 beschriebene Rechtslage [gemeint: Anzeigepflicht entsprechend § 5 Abs. 1 S. 1 EntgeltFG auch bei Fortdauer erkrankungsbedingter Arbeitsunfähigkeit] verdeutlicht, so kann der Arbeitgeber nicht schon den ersten ‚Verstoß‘ zum Gegenstand förmlicher Missbilligung (‚Abmahnung‚) machen. Er hat den betreffenden Pflichtenkreis des Arbeitnehmers vielmehr zunächst erst klarzustellen, eher er ggf. im Wiederholungsfall abmahnen kann“; [ferner II.3. – „Juris“-Rn. 47]: „Nur ergänzend sei aus gegebenem Anlass festgehalten, dass die ultimative Abmahnung unter Kündigungsandrohung ohnehin das falsche Medium wäre, in bislang ungeregelte Details zur Pflichtenstellung der Zielperson die gebotenen Konturen zu bringen“; ArbG Berlin 7.2.2014 – 28 Ca 16793/13 – BB 2014, 1779 (Leitsatz; Volltext: „Juris“) [II.2 a. – „Juris“-Rn. 57]: „Insofern krankt ihre Rüge bereits daran, dass sie nicht erläutert, wie es um die Weisungslage und somit den Pflichtenkreis des Klägers zum Erscheinungsbild seines Arbeitsplatzes bei unerwarteten Erkrankungen bestellt ist. Damit fehlt der gedankliche Ausgangspunkt dafür, ihm unter Berufung auf Vertragsverletzung eine ultimative Abmahnung zu erteilen. Insbesondere ist das Mittel der Abmahnung nicht selber als Medium konzipiert, den Pflichtenkreis einer Arbeitsperson erst zu konfigurieren. Dieser bedarf vielmehr vorheriger Klarstellung, ehe die dann etwaige Zuwiderhandlung ggf. als Vertragsverstoß gerügt und unter den übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen mit Kündigungsandrohung belegt werden kann“.

73)

S. Text: „§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. (1) … (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden“.

74)

S. Text: „§ 623 Schriftform der Kündigung. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen“.

75)

S. Text: „§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden. (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht“.

76)

S. dazu statt vieler schon BAG 16.2.1983 – 7 AZR 134/81 – AP § 123 BGB Nr. 22 = BB 1983, 1921 = EzA § 123 BGB Nr. 21 = DB 1983, 1663 [I.2. – „Juris“-Rn. 10]: „Eine gegenüber der abwesenden Arbeitsvertragspartei erklärte schriftliche Kündigung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers … gelangt und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist (…). Diese Grundsätze sind für das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Anwesenden entsprechend anwendbar (…)“; aus neuerer Zeit BAG 4.11.2004 – 2 AZR 17/04 – AP § 623 BGB Nr. 3 = EzA § 130 BGB 2002 Nr. 4 = NJW 2005, 513 = NZA 2005, 513 = BB 2005, 1007 [Leitsatz 1.]: „Für den Zugang einer verkörperten Erklärung unter Anwesenden genügt die Aushändigung und Übergabe des Schriftstücks, so dass der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Für den Zugang eines Schriftstücks unter Anwesenden ist damit ausreichend, wenn dem Adressaten das Schriftstück nur zum Durchlesen überlassen wird“; BGH 15.6.1998 – II ZR 40/97 – NJW 1988, 3344 = MDR 1998, 1171 = ZIP 1998, 1392 = DB 1998, 1708 [2 a. – „Juris“-Rn. 7]: „Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden zugeht (und damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird), wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (…)“; im selben Sinne schon RG 27.10.1905 – II 7/05 – RGZ 61, 414, 415: „Abgegeben wird die schriftliche Erklärung erst durch die Überreichung an den anwesenden oder die Zusendung an den abwesenden Gläubiger“.

77)

S. grundlegend RG 8.2.1902 – I 348/01 – RGZ 50, 191, 194: „Wählt jemand für die Mitteilung eines Vertragsangebotes das Mittel eines verschlossenen Briefes, so ist richtiger Ansicht nach das Angebot dem Adressaten schon ‚zugegangen‘ im Sinne des § 130 BGB, sobald der Brief in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten oder eines Anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt, und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist“; ähnlich RG 29.3.1905 – V 445/04 – RGZ 60, 334, 336: „Nach der durch ihn [gemeint: § 130 BGB; d.U.] zur Herrschaft gelangten Empfangstheorie genügt es, dass der, dem gegenüber eine Willenserklärung abgegeben wird, in eine Lage versetzt wird, die ihm unter gewöhnlichen Verhältnissen (Krankheit, Abwesenheit von Hause u. dgl. kommen dabei nicht in Betracht) die Möglichkeit gewährt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen“.

78)

S. RG 8.2.1902 (Fn. 77) – Zitat dort; s. statt vieler etwa auch BGH 26.11.1997 – VIII ZR 22/97 – BGHZ 137, 205 = NJW 1998, 459 = MDR 1998, 337 = BB 1998, 289 [II.1. – „Juris“-Rn. 14]: „Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (…)“; BAG 2.3.1989 – 2 AZR 275/88 – AP § 130 BGB Nr. 17 = NZA 1989, 635 = DB 1989, 2619 [II.1. – „Juris“-Rn. 22]: „Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (…)“.

79)

S. hierzu statt vieler nur BGH 18.1.1978 – IV ZR 204/75 – BGHZ 70, 232 = NJW 1978, 537 = MDR 1978, 475 [Leitsatz]: „Der Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss erforderlichenfalls nicht nur beweisen, dass das Schreiben dem Empfänger zugegangen ist, sondern auch, wann dies geschehen ist“.

80)

So zu diesen Konstellationen – hier sogar für Fälle (lediglich) verspäteten (statt komplett vereitelten) – Zugangs etwa schon BGH 13.6.1952 – I ZR 158/51 – LM § 130 BGB Nr. 1 = BB 1952, 732 (Volltext auch in „Juris“) [Leitsatz]: „Der Adressat einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, die innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist, muss diese nach Treu und Glauben auch im Fall eines verspäteten Zugangs als rechtzeitig gegen sich gelten lassen, wenn er die Ursache für die Verspätung gesetzt hat. Dies gilt insbesondere, wenn er die Verlegung seines Geschäftslokals nicht ordnungsgemäß der Post angezeigt hat und hierdurch Verzögerungen in der Postzustellung eintreten“; im Anschluss BAG 18.2.1977 – 2 AZR 770/75 – AP § 130 BGB Nr. 10 = EzA § 130 BGB Nr. 8 = DB 1977, 1194 [A.II.3 d.]: „Für die Frage des Zugangs einer schriftlichen Kündigung ist es im Grundsatz unerheblich, ob er durch ein Verhalten des Kündigungsempfängers, hier also der Klägerin, verzögert worden ist (…). Bei einer Verzögerung des Zugangs muss der Empfänger die Erklärung allerdings zu einem früheren Zeitpunkt als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn es ihm nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Verspätung des Zugangs zu berufen, für die er selbst durch sein Verhalten die alleinige Ursache gesetzt hat (…). Ein solcher Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das Zugangshindernis dem Empfänger zuzurechnen ist, der Erklärende damit nicht zu rechnen brauchte und er nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang unverzüglich erneut eine Zustellung vorgenommen hat (…)“; s. weit früher schon RG 13.7.1904 – Rev. V. 48/04 – RGZ 58, 406, 409: „Wer die Verspätung des Zugehens einer für ihn bestimmten Willenserklärung verschuldet hat, hat dadurch freilich nicht gegen Treu und Glauben verstoßen; wohl aber handelt er gegen Treu und Glauben, wenn er aus seinem Verschulden zum Nachteile des anderen einen Vorteil herleiten will“; 9.5.1919 – Rev. II. 400/18 – RGZ 95, 315 ff.; 5.1.1925 – I 699/23 – RGZ 110, 34 ff.

81)

S. zu anschaulichen Beispielen der forensischen Praxis statt vieler etwa auch LAG Frankfurt 11.8.1986 – 14 Sa 1460/85 – RzK I 2 c Nr. 8: „Überreicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit den Worten, ‚Sie wissen, dass wir Ihnen kündigen‘ das Kündigungsschreiben und verweigert der Arbeitnehmer dessen Annahme, muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung zugegangen“; LAG Köln 26.2.2010 – 11 Sa 828/09 – n.v. (Volltext: „Juris“) [Orientierungssatz]: „Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG beginnt zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben mit dem Hinweis, es zu lesen und mitzunehmen, hinterlegt wird und dieses nicht an sich nimmt. Es kann dahinstehen, ob die Kündigung bereits zugegangen war, weil für den Zugang i.S.d. § 130 BGB ausreichend ist, dass der Erklärungsempfänger die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der in seinen Herrschaftsbereich gelangten Erklärung tatsächlich Kenntnis zu nehmen oder sich der Arbeitnehmer wegen der grundlosen Vereitelung des Zugangs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als ob ihm die Kündigung zugegangen sei“; s. im Übrigen auch BAG 7.1.2004 – 2 AZR 388/03 – RzK I 2 c Nr. 36 = ZInsO 2005, 671 [Orientierungssatz]: „Überreicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben in einem verschlossenen Briefumschlag, gibt dieser den ungeöffneten Brief jedoch wieder zurück, weil der Arbeitgeber keine Angaben über den Inhalt des Schreibens machen will, ist die Kündigungserklärung als Erklärung unter Anwesenden zugegangen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Brief ausdrücklich zurückverlangt“.

82)

S. Text: „§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts. (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. – (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt“.

83)

S. Text oben, S. 3 Fn. 15.

84)

S. Text: „§ 35 Vertretung der Gesellschaft. (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten“.

85)

S. Urschrift als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 23.9.2015 (Bl. 41 GA).

86)

S. Text oben, S. 12 Fn. 74.

87)

S. Text: „§ 126 Schriftform. (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichens unterzeichnet werden. – (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. – (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. – (4) Die schriftliche Form wird auch durch die notarielle Beurkundung ersetzt“.

88)

S. ArbG Berlin 20.3.2015 – 28 Ca 781/15 – n.v. (S. 10-11 der Gründe).

89)

S. dazu statt vieler etwa BGH 22.10.1993 – V ZR 112/92 – NJW 1994, 55 = MDR 1994, 91 = BB 1994, 539 [„Juris“-Rn. 5]: „Was unter einer ‚Unterschrift‘ zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift“; ebenso BAG 30.8.2000 – 5 AZB 17/00 – AP § 130 ZPO Nr. 17 = EzA § 519 ZPO Nr. 11 = NZA 2000, 1248 = BB 2000, 2476 [II.1. – „Juris“-Rn. 3].

90)

S. dazu BGH 9.11.1988 – I ZR 149/87 – NJW 1989, 588 = MDR 1989, 232 [Orientierungssatz]: „Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität die Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift (nicht nur einer Paraphe oder eines Handzeichens) erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben worden ist (…)“; 22.10.1993 – V ZR 112/92 – NJW 1994, 55 = MDR 1994, 91 = BB 1994, 539 [„Juris“-Rn. 5]: „Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt“; 10.7.1997 – IX ZR 24/97 – NJW 1997, 3380 = MDR 1997, 1052 [II.1. – „Juris“-Rn. 7]: „Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (…)“.

91)

S. dazu BGH 29.10.1986 – IV a ZB 13/86 – NJW 1987, 1333 = MDR 1988, 128 [„Juris“-Rn. 4]: „Die … Unterschrift … braucht nicht lesbar zu sein (…)“; 9.11.1988 (Fn. 90) [1. – „Juris“-Rn. 5]: „Die Unterschrift braucht … weder lesbar noch voll ausgeschrieben zu sein (…)“; 22.10.1993 (Fn. 90) [„Juris“-Rn. 5]: „Eine Unterschrift setzt danach ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht“; 10.7.1997 (Fn. 90) [II.1. – „Juris“-Rn. 7].

92)

S. etwa BGH 22.10.1993 (Fn. 90) [„Juris“-Rn. 5] – Zitat Fn. 90: „einmalig“, „charakteristische Merkmale“.

93)

S. hierzu mit Blick auf das Unterschriftsgebot für Rechtsmittelschriften BAG  29.7.1981 – 4 AZR 632/79 – AP § 518 ZPO Nr. 46 = EzA § 518 ZPO Nr. 29 = DB 1981, 2183 [Leitsatz]: „Die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz muss ein individuelles Schriftbild mit charakteristischen Merkmalen aufweisen und sich als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichende Kennzeichnung des Namens darstellen, die von Dritten nicht ohne Weiteres nachgeahmt werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Unterschrift lesbar ist oder einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennbar sind. Vielmehr genügt es, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann“.

94)

S. hierzu – berichtend – BGH 29.10.1986 (Fn. 91) [„Juris“-Rn. 4]: „Darüber hinaus wird verlangt, dass einzelne Buchstaben des geschriebenen Namens wenigstens andeutungsweise erkennbar sein müssten, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Allerdings stellen einige Entscheidungen auf das Erfordernis der Erkennbarkeit von Buchstaben nicht ausdrücklich oder sogar ausdrücklich nicht ab (…)“.

95)

S. Text oben, S. 12 Fn. 74.

96)

S. BAG 24.1.2008 – 6 AZR 519/07 – BAGE 125, 325 = AP § 622 BGB Nr. 64 = EzA § 622 BGB 2002 Nr. 4 = NZA 2008, 521 = MDR 2008, 807 = ZTR 2008, 448 [I.1. – „Juris“-Rn. 11].

97)

S. Text oben, S. 3 Fn. 19.

98)

S. Text oben, S. 8 Fn. 55.

99)

S. Text: „§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher. (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen“.

100)

S. Text: „§ 140 Umdeutung. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde“.

101)

S. Text: § 256 Feststellungsklage. (1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“.

102)

S. dazu nur BAG 13.3.1997 – 2 AZR 512/96 – EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: „Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. … a) Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen“.

103)

S. Walter Bitter; Zur Kombination von Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage – Oder: Zur Schleppnetztheorie des Bundesarbeitsgerichts, DB 1997, 1407 ff.

104)

S. dazu den unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrag oben, S. 6 [vor VI.]; dazu hat der Kläger im Termin auf Nachfrage des Gerichts sinngemäß lediglich wissen lassen, er habe vom Mandanten keine Kenntnis über einen Zahlungseingang erlangt; d.U.

105)

S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

106)

S. Text: „§ 291 Prozesszinsen. Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung“.

107)

S. Text: „§ 288 Verzugszinsen. (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“.

108)

S. Text: „§ 261 Rechtshängigkeit. (1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet“.

109)

S. Text: „§ 253 Klageschrift. (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift)“.

110)

S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 – GS 1/84 – BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: „Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen“; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: „b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen. … [wird aufgeführt; d.U.] – c) Die Interessenlage verschiebt sich jedoch, wenn im Kündigungsprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt. Durch ein solches noch nicht rechtskräftiges Urteil wird zwar keine endgültige Klarheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Aber die Parteien hatten Gelegenheit, dem Gericht in einem ordentlichen Prozessverfahren die zur rechtlichen Beurteilung der Kündigung aus ihrer Sicht erforderlichen Tatsachen vorzutragen, dafür Beweis anzutreten und ihre Rechtsauffassungen darzustellen. Wenn ein Gericht daraufhin eine die Instanz abschließende Entscheidung trifft und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, so ist damit zumindest eine erste Klärung der Rechtslage im Sinne des klagenden Arbeitnehmers eingetreten. … Es [gemeint: das Feststellungsurteil; d.U.] wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann“.

111)

S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

112)

S. Text: „§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen. (1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen“.

113)

S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

114)

S. Text: „§ 42 Wiederkehrende Leistungen. (1) … (4) Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor der Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“.

 

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