Skip to content

Personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Ein Bäckerlehrling mit chronischem Husten: Jahrelang kränkelte ein Maschinenbediener in der Backwarenindustrie und fehlte fast zwei Monate pro Jahr. Trotz aller Bemühungen des Arbeitgebers, ihn wieder fit zu bekommen, blieb die Situation unverändert. Nun entschied das Gericht: Die Kündigung ist rechtens – der Betrieb geht vor.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil befasst sich mit der Rechtmäßigkeit einer Kündigung, die aufgrund häufiger Kurzerkrankungen ausgesprochen wurde.
  • Der Kläger war langjährig im gleichen Unternehmen tätig und hatte in den vergangenen Jahren zahlreiche Krankheitszeiten.
  • Die Schwierigkeiten liegen in der Abwägung der Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung des Betriebs und dem Recht des Arbeitnehmers auf ein sicheres Einkommen.
  • Das Gericht wies die Berufung des Klägers auf Bestätigung der Unwirksamkeit der Kündigung zurück.
  • Die Entscheidung stützt sich auf die Beurteilung, dass die Vielzahl der Krankheitsfälle eine negative Prognose für zukünftige Fehlzeiten begründet.
  • Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats und das Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements wurden als rechtlich ausreichende Schritte anerkannt.
  • Der Kläger hatte auf mehrere Angebote zur Wiedereingliederung nicht reagiert, was die Einschätzung des Arbeitgebers verstärkte.
  • Die Kündigung gilt daher als rechtmäßig, da der Arbeitgeber nachweisen konnte, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu erheblichen betrieblichen Belastungen führte.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf ähnliche Fälle, in denen Arbeitnehmer aufgrund wiederholter Krankheitszeiten in ihrer Beschäftigung gefährdet sind.
  • Arbeitnehmer sollten bei gesundheitlichen Problemen aktiv das betriebliche Eingliederungsmanagement in Anspruch nehmen, um ihre Rechtsposition zu stärken.

Personenbedingte Kündigung: Urteil zu häufigen Kurzerkrankungen analysiert

Im Bereich des Arbeitsrechts spielt die personenbedingte Kündigung eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um häufige Kurzerkrankungen geht. Arbeitgeber sehen sich oft in der schwierigen Lage, wenn Mitarbeiter aufgrund von gesundheitlichen Problemen wiederholt ausfallen. Das deutsche Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmerrechte, erlaubt jedoch gleichzeitig eine Kündigung, wenn die häufigen Fehlzeiten die betrieblichen Abläufe erheblich beeinträchtigen. In solchen Fällen können langanhaltende Erkrankungen oder wiederholte Kurzerkrankungen als Gründe für eine krankheitsbedingte Kündigung herangezogen werden.

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein wichtiges Element des Arbeitsschutzes und ermöglicht es Arbeitnehmern, sich in Zeiten von Krankheit zu erholen. Dennoch führt ein unzureichendes Fehlzeitmanagement zu Herausforderungen für Arbeitgeber, die eine rechtssichere Entscheidung treffen müssen. Um eine Kündigung zu rechtfertigen, sind sowohl ärztliche Bescheinigungen als auch ein umfassendes Gesundheitsmanagement von Bedeutung. Auch Tarifverträge und Kündigungsfristen spielen hier eine Rolle, da sie bestimmte Regelungen festlegen, die im Fall einer Kündigung zu berücksichtigen sind.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, der die Komplexität der personenbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen verdeutlicht und die rechtlichen Rahmenbedingungen näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Arbeitgeber darf Mitarbeiter wegen häufiger Kurzerkrankungen kündigen

Krankheitsbedingte Kündigung Maschinenbediener Backindustrie
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Rechtmäßigkeit einer Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen, da der Arbeitnehmer über Jahre hinweg deutlich überdurchschnittliche Fehlzeiten aufwies, die den Betrieb erheblich beeinträchtigten. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Urteil vom 7. Mai 2024 die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen häufiger Kurzerkrankungen für rechtmäßig erklärt. Der Fall betraf einen Maschinenbediener, der seit 2006 in einem Unternehmen der Brot- und Backwarenindustrie beschäftigt war.

Erhebliche Fehlzeiten über Jahre hinweg

Der Kläger wies in den Jahren 2018 bis 2022 durchschnittlich 40 bis 44 Krankheitstage pro Jahr auf. Selbst im Jahr 2020 beliefen sich seine Fehlzeiten auf 33 Arbeitstage. Die Erkrankungen betrafen hauptsächlich Atemwegsinfekte und orthopädische Beschwerden. Der Arbeitgeber leistete in diesem Zeitraum Entgeltfortzahlungen für durchschnittlich 40,6 Arbeitstage pro Jahr.

Negative Gesundheitsprognose und betriebliche Beeinträchtigungen

Das Gericht sah eine negative Gesundheitsprognose als gerechtfertigt an, da keine Umstände vorlagen, die auf eine Verringerung der bisherigen Fehlzeiten schließen ließen. Die häufigen Ausfälle führten zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen, da der Arbeitgeber den Arbeitsplatz kurzfristig neu besetzen musste, was mit organisatorischem Aufwand und zusätzlichen Kosten verbunden war.

Verhältnismäßigkeit der Kündigung

Das Gericht prüfte, ob es mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gab. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger mehrfach ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten, was jedoch nicht zu einer Verbesserung der Situation führte. Auch ein rotierender Einsatz auf verschiedenen Arbeitsplätzen brachte keine Veränderung der Fehlzeiten.

Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers

Bei der Interessenabwägung berücksichtigte das Gericht zwar die fast 17-jährige Betriebszugehörigkeit des Klägers, kam aber zu dem Schluss, dass die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers überwiegen. Die Fehlzeiten des Klägers lagen deutlich über dem Durchschnitt im Werk, und es gab keine Hinweise auf einen Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen.

Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot

Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot, da der Kläger nicht darlegen konnte, dass eine Beschwerde seinerseits das wesentliche Motiv für die Kündigung war. Vielmehr erschienen die mit den Arbeitsunfähigkeitszeiten verbundenen betrieblichen Belastungen als ausschlaggebender Grund für die Kündigung.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung bekräftigt, dass häufige Kurzerkrankungen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen können, wenn eine negative Gesundheitsprognose vorliegt und erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen entstehen. Arbeitgeber müssen zwar mildere Mittel prüfen und eine Interessenabwägung vornehmen, jedoch überwiegen bei dauerhaft hohen Fehlzeiten die betrieblichen Interessen. Dies stärkt die Position der Arbeitgeber im Umgang mit krankheitsbedingten Ausfällen und setzt gleichzeitig Grenzen für den Kündigungsschutz bei häufigen Kurzerkrankungen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer mit häufigen Kurzerkrankungen. Wenn Sie über mehrere Jahre hinweg regelmäßig mehr als sechs Wochen pro Jahr krankheitsbedingt fehlen, könnte Ihr Arbeitgeber eine Kündigung in Betracht ziehen – selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit. Entscheidend ist dabei die Prognose Ihres zukünftigen Gesundheitszustands. Um einer Kündigung vorzubeugen, sollten Sie aktiv an Maßnahmen zur Gesundheitsverbesserung mitwirken und am betrieblichen Eingliederungsmanagement teilnehmen. Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen und legen Sie ärztliche Nachweise vor, die eine positive Entwicklung Ihres Gesundheitszustands belegen. Im Falle einer Kündigung haben Sie die Möglichkeit, diese gerichtlich überprüfen zu lassen, wobei Ihre individuellen Umstände berücksichtigt werden.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben Fragen zu krankheitsbedingten Kündigungen? Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen fundierte Informationen und Antworten, die auf langjähriger juristischer Erfahrung basieren. Hier finden Sie leicht verständliche Erklärungen zu Ihren Rechten und Pflichten in diesem komplexen Bereich.

Ab welcher Anzahl von Krankheitstagen pro Jahr ist eine personenbedingte Kündigung rechtlich möglich?

Es gibt keine feste Anzahl von Krankheitstagen pro Jahr, ab der eine personenbedingte Kündigung automatisch rechtlich möglich wäre. Stattdessen erfolgt immer eine Einzelfallprüfung, bei der verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Allerdings haben Gerichte in der Vergangenheit gewisse Richtwerte entwickelt, die als Orientierung dienen können.

Richtwerte aus der Rechtsprechung

Als grobe Faustregel gilt: Mehr als 30 Fehltage pro Jahr über einen Zeitraum von drei Jahren können eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Wenn Sie also in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils mehr als sechs Wochen krankheitsbedingt gefehlt haben, könnte Ihr Arbeitgeber eine Kündigung in Betracht ziehen.

Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung

Allerdings reichen die Fehltage allein nicht aus. Für eine wirksame personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Negative Zukunftsprognose: Es muss damit zu rechnen sein, dass Sie auch in Zukunft häufig krankheitsbedingt ausfallen werden.
  2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Ihre Fehlzeiten müssen zu spürbaren wirtschaftlichen oder organisatorischen Problemen für Ihren Arbeitgeber führen.
  3. Interessenabwägung: Die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen die Interessen des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand überwiegen.

Einzelfallbetrachtung

Beachten Sie, dass jeder Fall individuell betrachtet wird. Faktoren wie die Art Ihrer Erkrankungen, Ihre Position im Unternehmen und die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit spielen eine wichtige Rolle. Wenn Sie beispielsweise wegen eines einmaligen Unfalls längere Zeit ausfallen, wird dies anders bewertet als wiederkehrende Kurzerkrankungen.

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Bevor Ihr Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung ausspricht, ist er verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Dies gilt, wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Das BEM soll Möglichkeiten aufzeigen, wie Ihre Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneuten Krankheitsausfällen vorgebeugt werden kann.

Wenn Sie sich Sorgen um Ihren Arbeitsplatz machen, weil Sie häufig krank sind, ist es ratsam, offen mit Ihrem Arbeitgeber zu kommunizieren und gemeinsam nach Lösungen zu suchen, um Ihre Gesundheit und Arbeitsfähigkeit zu verbessern.


zurück

Welche Faktoren berücksichtigt ein Gericht bei der Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung?

Bei der Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung berücksichtigt ein Gericht mehrere entscheidende Faktoren. Diese Faktoren bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

Negative Gesundheitsprognose

Ein zentraler Faktor ist die negative Gesundheitsprognose. Das Gericht prüft, ob zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Dabei betrachtet das Gericht in der Regel die Krankheitshistorie der letzten drei Jahre. Wenn Sie beispielsweise in diesem Zeitraum jedes Jahr mehr als sechs Wochen krankheitsbedingt gefehlt haben, könnte dies für eine negative Prognose sprechen.

Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen

Das Gericht untersucht, ob Ihre Fehlzeiten zu erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen geführt haben. Hierbei werden Faktoren wie Störungen im Betriebsablauf, Mehrbelastungen für Kollegen oder hohe Kosten für Ersatzkräfte berücksichtigt. Wenn Ihr Arbeitgeber beispielsweise nachweisen kann, dass Ihre häufigen Kurzerkrankungen zu Produktionsausfällen oder Kundenunzufriedenheit geführt haben, könnte dies die Kündigung rechtfertigen.

Interessenabwägung

Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Gericht wägt Ihre Interessen am Erhalt des Arbeitsplatzes gegen die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers ab. Dabei werden Aspekte wie Ihr Alter, Ihre Betriebszugehörigkeit, Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und Ihre familiäre Situation berücksichtigt. Wenn Sie beispielsweise kurz vor der Rente stehen und langjährig im Unternehmen beschäftigt waren, könnte dies zu Ihren Gunsten gewertet werden.

Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Das Gericht prüft auch, ob Ihr Arbeitgeber vor der Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat. Dieses ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Wurde kein BEM durchgeführt, muss Ihr Arbeitgeber darlegen, warum die Kündigung trotzdem unvermeidbar war.

Art und Ursache der Erkrankungen

Die Art und Ursache Ihrer Erkrankungen spielen ebenfalls eine Rolle. Das Gericht unterscheidet zwischen lang andauernden Erkrankungen und häufigen Kurzerkrankungen. Bei Letzteren wird geprüft, ob die Erkrankungen auf ein einheitliches Grundleiden zurückzuführen sind oder verschiedene Ursachen haben. Wenn Sie beispielsweise immer wieder wegen derselben chronischen Erkrankung ausfallen, könnte dies eher für eine negative Prognose sprechen als verschiedene, voneinander unabhängige Erkrankungen.


zurück

Was bedeutet „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ und welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer dabei?

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das Arbeitgeber durchführen müssen, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Ziel des BEM ist es, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Ablauf des BEM-Verfahrens

Wenn Sie als Arbeitnehmer die Voraussetzungen für ein BEM erfüllen, muss Ihr Arbeitgeber Sie zu einem Gespräch einladen. In diesem Gespräch wird gemeinsam erörtert, wie Ihre Arbeitsunfähigkeit überwunden und Ihr Arbeitsplatz erhalten werden kann. Mögliche Maßnahmen können Anpassungen des Arbeitsplatzes, Änderungen der Arbeitszeit oder Versetzungen sein.

Rechte der Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer haben Sie beim BEM folgende Rechte:

  • Freiwilligkeit: Die Teilnahme am BEM ist für Sie freiwillig. Sie können das Angebot ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  • Datenschutz: Ihr Arbeitgeber muss Sie über Art und Umfang der erhobenen Daten informieren und Ihre Zustimmung einholen.
  • Beteiligung: Sie haben das Recht, aktiv am BEM-Prozess mitzuwirken und eigene Vorschläge einzubringen.
  • Vertraulichkeit: Alle im BEM besprochenen Informationen müssen vertraulich behandelt werden.

Pflichten der Arbeitnehmer

Streng genommen haben Sie als Arbeitnehmer keine rechtlichen Pflichten im BEM-Verfahren. Allerdings kann eine Verweigerung der Teilnahme oder mangelnde Mitwirkung negative Folgen haben:

  • Bei einer späteren krankheitsbedingten Kündigung können Sie sich nicht darauf berufen, dass kein BEM durchgeführt wurde.
  • Im Kündigungsschutzprozess werden möglicherweise nicht diskutierte Beschäftigungsalternativen nicht mehr berücksichtigt.

Konsequenzen einer Ablehnung

Wenn Sie ein BEM ablehnen, hat dies keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Folgen. Ihr Arbeitgeber darf Sie deswegen nicht abmahnen oder kündigen. Allerdings kann eine Ablehnung im Falle einer späteren krankheitsbedingten Kündigung zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.

Bedenken Sie: Das BEM bietet Ihnen die Chance, gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber Lösungen zu finden, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten und Ihre Gesundheit zu fördern. Eine aktive Teilnahme liegt daher oft in Ihrem eigenen Interesse.


zurück

Wie können sich Arbeitnehmer gegen eine krankheitsbedingte Kündigung wehren?

Arbeitnehmer haben mehrere Möglichkeiten, sich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung zu wehren:

Kündigungsschutzklage einreichen

Der wichtigste Schritt ist das Einreichen einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Hierfür gilt eine strikte Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung in der Regel als wirksam angesehen.

Negative Gesundheitsprognose widerlegen

Bei der Kündigungsschutzklage können Sie die negative Gesundheitsprognose Ihres Arbeitgebers anfechten. Legen Sie aktuelle ärztliche Atteste vor, die eine Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes belegen oder zeigen, dass künftige Fehlzeiten unwahrscheinlich sind.

Betriebliche Interessen prüfen

Hinterfragen Sie, ob Ihre Fehlzeiten tatsächlich zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen geführt haben. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, welche wirtschaftlichen Nachteile durch Ihre Erkrankung entstanden sind.

Interessenabwägung zu Ihren Gunsten

Argumentieren Sie für eine Interessenabwägung zu Ihren Gunsten. Faktoren wie lange Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten oder Schwerbehinderung können hier eine Rolle spielen.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) prüfen

Überprüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat. Fehlt dieses, kann die Kündigung unwirksam sein.

Alternative Einsatzmöglichkeiten aufzeigen

Weisen Sie auf mögliche Alternativen zur Kündigung hin, wie eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Versetzung auf eine andere Position im Unternehmen.

Wenn Sie diese Punkte beachten und frühzeitig handeln, können Sie Ihre Chancen erhöhen, sich erfolgreich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung zu wehren. Eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände ist dabei entscheidend für den Erfolg.


zurück

Welche Alternativen zur Kündigung muss der Arbeitgeber prüfen?

Bei einer drohenden krankheitsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, verschiedene Alternativen zu prüfen, bevor er eine Kündigung ausspricht. Diese Prüfung ist Teil der Interessenabwägung und dient dazu, das Arbeitsverhältnis möglichst zu erhalten.

Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber muss zunächst prüfen, ob Sie auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz im Unternehmen eingesetzt werden können. Dies kann beispielsweise ein Büroarbeitsplatz für einen Lagerarbeiter mit Rückenproblemen sein. Die Versetzung muss im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers möglich und Ihnen zumutbar sein.

Anpassung des bestehenden Arbeitsplatzes

Wenn eine Versetzung nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber untersuchen, ob Ihr bisheriger Arbeitsplatz an Ihre gesundheitlichen Einschränkungen angepasst werden kann. Dies kann die Anschaffung spezieller Hilfsmittel, eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Änderung der Arbeitsabläufe umfassen. Stellen Sie sich vor, Sie leiden unter Rückenschmerzen – hier könnte die Anschaffung eines ergonomischen Bürostuhls bereits ausreichen.

Umschulung oder Weiterbildung

In manchen Fällen kann eine Umschulung oder Weiterbildung eine sinnvolle Alternative zur Kündigung sein. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob durch solche Maßnahmen Ihre Einsatzfähigkeit im Unternehmen erhalten werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn Sie aufgrund Ihrer Erkrankung Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, aber nach einer Qualifizierung andere Aufgaben übernehmen könnten.

Änderung der Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber muss auch die Möglichkeit einer Änderung Ihrer Arbeitsbedingungen in Betracht ziehen. Dies kann eine Reduzierung der Arbeitszeit, flexible Arbeitszeiten oder die Möglichkeit zur Telearbeit umfassen. Wenn Sie beispielsweise unter chronischer Erschöpfung leiden, könnte eine Teilzeitbeschäftigung eine geeignete Lösung sein.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Bei längeren oder häufigen Erkrankungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Im Rahmen des BEM werden gemeinsam mit Ihnen Möglichkeiten erörtert, wie Ihre Arbeitsunfähigkeit überwunden und einem erneuten Ausfall vorgebeugt werden kann. Die Durchführung eines BEM ist in der Regel Voraussetzung für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung.

Die Prüfung dieser Alternativen muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen. Wenn Sie der Meinung sind, dass nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, können Sie dies im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend machen. In einem solchen Fall prüft das Arbeitsgericht, ob der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Prüfung von Alternativen ausreichend nachgekommen ist.


zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Personenbedingte Kündigung: Eine personenbedingte Kündigung ist eine Art der Kündigung, die auf Gründen beruht, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Anders als bei der verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigung geht es hier nicht um das Fehlverhalten des Mitarbeiters oder um betriebliche Erfordernisse, sondern um persönliche Eigenschaften oder Zustände, die die Erfüllung der Arbeitsleistung dauerhaft unmöglich machen oder wesentlich erschweren, wie beispielsweise häufige Krankheiten.
  • Negative Gesundheitsprognose: Eine negative Gesundheitsprognose bedeutet, dass zukünftige Erkrankungen des Arbeitnehmers auf Grundlage der bisherigen Krankheitsgeschichte sehr wahrscheinlich sind. Das Gericht bewertet, ob aus den bisherigen Fehlzeiten geschlossen werden kann, dass auch in Zukunft mit häufigen Ausfällen zu rechnen ist. Diese Prognose ist wichtig für die Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung.
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Unter der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall versteht man die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, das Gehalt eines Arbeitnehmers auch während der ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen. Diese Regelung dient dem Schutz des Arbeitnehmers, kann jedoch bei wiederholten oder langandauernden Fehlzeiten eine finanzielle Belastung für den Arbeitgeber darstellen.
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein Verfahren, das Arbeitgeber nutzen müssen, um Mitarbeitern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, die Rückkehr in den Arbeitsprozess zu erleichtern. Ziel ist es, erneuten Arbeitsunfähigkeiten vorzubeugen und die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten. Das BEM muss vor einer krankheitsbedingten Kündigung gründlich geprüft und dokumentiert werden.
  • Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen: Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen liegen vor, wenn die häufigen Fehlzeiten eines Mitarbeiters den Betriebsablauf nachhaltig stören. Das kann durch organisatorische Zusatzaufwände oder zusätzliche Kosten für Ersatzkräfte verursacht werden. Diese Beeinträchtigungen müssen so massiv sein, dass sie die betrieblichen Interessen erheblich überwiegen und eine Kündigung rechtfertigen.
  • Interessenabwägung: Bei der Interessenabwägung wägt das Gericht die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander ab. Dabei wird geprüft, ob die Nachteile des Arbeitnehmers durch den Verlust des Arbeitsplatzes schwerer wiegen als die betrieblichen Nachteile durch die häufigen Fehlzeiten. Diese Abwägung ist notwendig, um die Verhältnismäßigkeit der Kündigung zu bestätigen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz): Dieses Gesetz regelt die Kündigung von Arbeitsverhältnissen und schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen. Es legt unter anderem die Voraussetzungen fest, unter denen eine Kündigung zulässig ist, und stellt dabei auf die Gründe für die Kündigung, die Sozialauswahl und die Verhältnismäßigkeit ab. Im vorliegenden Fall könnte es relevant sein, ob die Kündigung des Arbeitnehmers wegen seiner Häufigkeit von Kurzerkrankungen tatsächlich gerechtfertigt ist, ob die Sozialauswahl im Betrieb korrekt durchgeführt wurde und ob die Kündigung das mildeste Mittel ist.
  • § 102 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz): Diese Vorschrift regelt das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Sie verpflichtet den Arbeitgeber, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten des Arbeitnehmers ein BEM anzubieten, um die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb zu ermöglichen. Der Arbeitgeber hat dabei die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Arbeitnehmer und gegebenenfalls dem Betriebsrat Maßnahmen zu ergreifen, die die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten oder wiederherstellen sollen. Im vorliegenden Fall wurde ein BEM durchgeführt. Hier könnte also die Frage relevant werden, ob das BEM korrekt durchgeführt wurde und ob der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Arbeitsfähigkeit des Klägers wiederherzustellen..
  • § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Norm regelt die personenbedingte Kündigung. Sie ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise ein dauernder oder wiederholter Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertraglichen Pflichten oder eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sein, die die Arbeitsleistung nachhaltig beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall könnte dieser § relevant sein, da die Kündigung auf die häufige Kurzerkrankung des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.
  • § 106 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz): Diese Vorschrift erläutert die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor einer Kündigung anhören. Der Betriebsrat hat kein Vetorecht, kann aber seine Meinung äußern und die Kündigung kritisieren. Im vorliegenden Fall widersprach der Betriebsrat der Kündigung. Diese Vorschrift könnte im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung relevant sein, da der Arbeitgeber den Betriebsrat zu der Kündigung gehört hat, aber dieser Widerspruch eingelegt hat. Es kann also relevant sein, ob der Betriebsrat die Kündigungsgründe angemessen gewürdigt hat oder ob er die Kündigung zu Unrecht ablehnte.
  • § 9 MuSchG (Mutterschutzgesetz): Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz der werdenden Mutter und deren ungeborenem Kind. Es beinhaltet Regelungen zur Beschäftigung, zum Arbeitsschutz und zum Kündigungsschutz schwangerer Frauen und Mütter. Diese Vorschrift ist zwar im vorliegenden Fall nicht direkt relevant, jedoch kann sie im Kontext ähnlicher Fälle relevant sein, wenn es um die Kündigung von Arbeitnehmern geht, die sich in Elternzeit befinden, oder in denen der Arbeitgeber die Kündigung deshalb vornimmt, weil der Arbeitnehmer vermeintlich bald in Elternzeit gehen wird.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 56/23 – Urteil vom 07.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!